Entschließungsantrag - B7-0155/2012Entschließungsantrag
B7-0155/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu diskriminierenden Websites und den Reaktionen der Regierungen (2012/2554(RSP))

12.3.2012

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Sylvie Guillaume, Kinga Göncz, Emine Bozkurt, Ioan Enciu, Iliana Malinova Iotova, Joanna Senyszyn, Rovana Plumb im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0152/2012

Verfahren : 2012/2554(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0155/2012
Eingereichte Texte :
B7-0155/2012
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

B7‑0155/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zu diskriminierenden Websites und den Reaktionen der Regierungen (2012/2554(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, 3, 4 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 18, 19, 20, 21, 26, 45, 49, 56, 67, 83 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

–   unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[2],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[3],

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission, vom 11. Februar 2012[4] zur Website der PVV,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die niederländische Partei für die Freiheit (Partij voor de Vrijheid / PVV) Anfang Februar eine Internet-Hotline mit dem Namen „Meldpunt Midden en Oost Europeanen“ eröffnet hat und die Bürger dazu aufruft, Beschwerden im Zusammenhang mit der „massiven Arbeitsmigration mittel- und osteuropäischer Bürger“, insbesondere Polen, Rumänen und Bulgaren, vorzubringen; in der Erwägung, dass die Bürger insbesondere gefragt werden, ob sie bereits mit Problemen durch asoziales Verhalten konfrontiert waren und ob sie ihre Arbeit an zugewanderte Bürger verloren haben;

B.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Union in Artikel 21 AEUV und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Union in Artikel 45 AEUV verankert ist;

C. in der Erwägung, dass das Recht auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Artikel 18 AEUV und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in Artikel 10 AEUV verankert ist;

D. in der Erwägung, dass das Recht auf Gedankenfreiheit in Artikel 10 und das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

E.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und auf die eindeutige Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK gründet;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten allen Unionsbürgern gegenüber verpflichtet sind sicherzustellen, dass diese nicht diskriminiert oder stigmatisiert werden, wenn sie in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland leben und arbeiten;

G. in der Erwägung, dass die Hotline der PVV offen zur Diskriminierung von Arbeitnehmern aus mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten anstachelt und einen Keil zwischen die Gemeinschaften der niederländischen Gesellschaft treibt;

H. in der Erwägung, dass die Website der PVV die Freizügigkeit von Personen und das auf der Richtlinie 2004/38/EG und den entsprechenden Vertragsartikeln basierende Recht auf Nichtdiskriminierung untergräbt;

I.   in der Erwägung, dass die niederländische Regierung mit der PVV einen Tolerierungsvertrag unterzeichnet hat und folglich auf eine Mehrheit im niederländischen Parlament zählen kann;

J.   in der Erwägung, dass die niederländische Regierung die Hotline der PVV bisher nicht offiziell verurteilt hat;

K. in der Erwägung, dass die echte Gefahr besteht, dass ähnliche Hotlines in anderen Mitgliedstaaten eingerichtet werden;

1.  verurteilt nachdrücklich die von der PVV eingerichtete Website, da diese gegen die grundlegenden europäischen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt und die Gefahr besteht, dass dadurch die Grundpfeiler der Union, also Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Freizügigkeit, zerstört werden;

2.  erachtet die Hotline der PVV als eine böswillige Initiative, mit der versucht wird, die Gesellschaft zu spalten und auf Kosten der Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa politische Vorteile zu erlangen;

3.  hebt die Verpflichtung aller Regierungen in der EU hervor, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf Nichtdiskriminierung zu gewährleisten; fordert den Europäischen Rat und die niederländische Regierung auf, die Hotline der PVV offiziell zu verurteilen, da diese die oben genannten Rechte untergräbt und einen Angriff auf die europäischen Werte und Grundsätze darstellt;

4.  fordert die staatlichen Stellen der Niederlande und die niederländische Gleichbehandlungskommission auf zu prüfen, ob diese Initiative eine Aufstachelung zum Hass darstellt;

5.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU zu fördern, indem sie den vom Parlament in seinen Entschließungen gestellten Forderungen nachkommen;

6.  fordert die Kommission und den Rat auf, den Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umgehend zu überprüfen, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern und ihn so zu einem wirksameren Instrument für die Bekämpfung aller Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu machen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.