Entschließungsantrag - B7-0091/2013Entschließungsantrag
B7-0091/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

6.3.2013 - (2013/2524(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 88 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatter: Matthias Groote

Verfahren : 2013/2524(RPS)
Werdegang im Plenum
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B7-0091/2013
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B7-0091/2013
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B7‑0091/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(2013/2524(RPS))
 

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, insbesondere auf Artikel 26[1],

–   gestützt auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (Entwurf einer Verordnung der Kommission),

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG,

–   unter Hinweis auf das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte Kompendium der pflanzlichen Stoffe, welche nach derzeitigem Erkenntnisstand Substanzen enthalten, gegen die eventuell Gesundheitsbedenken bestehen[2],

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ der Kommission vom 2. Februar 2002 zu Thujon[3],

–   unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4],

–   gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass Spirituosen gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in Kategorien eingeteilt werden;

B.  in der Erwägung, dass die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 durch Maßnahmen geändert werden können, die die Kommission im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 26 dieser Verordnung erlassen hat;

C. in der Erwägung, dass die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen den guten Ruf schützen sollten, den Spirituosen auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen;

D. in der Erwägung, dass Begriffsbestimmungen für Spirituosen gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zwar unter anderem dort, wo bisher Begriffsbestimmungen gefehlt haben oder unzureichend waren, ergänzt oder überarbeitet werden können, dass aber auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigt werden sollten;

E.  in der Erwägung, dass Absinth, eine Spirituose, deren Herstellung in mehreren Mitgliedstaaten Tradition hat, bislang nicht als Erzeugniskategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführt ist;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 1 Buchstabe c ihres Entwurfs einer Verordnung die Aufnahme einer Begriffsbestimmung für Absinth in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorschlägt, in der für die Spirituose ein Mindestgehalt an Anetholgehalt von 0,5 g je Liter festgelegt wird;

G. in der Erwägung, dass als Absinth üblicherweise eine Spirituose bezeichnet wird, die hergestellt wird, indem Ethylalkohol oder ein Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wermut (Artemisia absinthium), römischem Wermut, (Artemisia pontica), Anis (Pimpinella anisum), Fenchel (Foeniculum vulgare) und anderen Kräutern (je nach regionaler Verfügbarkeit) aromatisiert wird;

H. in der Erwägung, dass die traditionellen Methoden der Absinthherstellung sich inzwischen in vielen Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den in der Region vorkommenden Kräutern und den jeweiligen Vorlieben der Verbraucher – in gewissem Maße unterscheiden und nicht in allen traditionellen Rezepten ein Mindestgehalt an Anethol vorgesehen ist, sowie dass der Anetholgehalt vieler derzeit auf dem Markt erhältlicher Erzeugnisse unter dem von der Kommission vorgeschlagenen Wert von 0,5 g je Liter liegt;

I.   in der Erwägung, dass die Hersteller dieser Absintharten ab Inkrafttreten der Verordnung der Kommission aufgrund der neuen Begriffsbestimmung für Absinth entweder auf den Handelsnamen „Absinth“ verzichten oder die altbewährten Rezepte – ungeachtet der traditionellen Herstellungsmethoden – anpassen müssten;

J.   in der Erwägung, dass eine solche Veränderung der für das Erzeugnis typischen Eigenschaften die Verbraucher irritieren und damit zu einem Vertrauensverlust führen könnte;

K. in der Erwägung, dass die Begriffsbestimmung für die Erzeugniskategorie Absinth so formuliert werden könnte, dass den regionalen Unterschieden Rechnung getragen wird und die Hersteller nicht zur Änderung der traditionellen Herstellungsmethoden gezwungen sind;

L.  in der Erwägung, dass die Absinthhersteller darüber hinaus dazu verpflichtet werden könnten, den Anetholgehalt in der Zutatenliste anzugeben;

M. in der Erwägung, dass die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 außerdem zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz beitragen sollten;

N. in der Erwägung, dass die Kommission darüber hinaus in Artikel 1 Buchstabe c ihres Entwurfs einer Verordnung vorschlägt, den Gehalt an (Alpha- und Beta-) Thujon in der Begriffsbestimmung für Absinth auf 5 bis 35 mg je Liter festzulegen;

O. in der Erwägung, dass das in Wertmut enthaltene Thujon in dem von der EFSA veröffentlichten Kompendium der pflanzlichen Stoffe, welche nach derzeitigem Erkenntnisstand Substanzen enthalten, gegen die eventuell Gesundheitsbedenken bestehen, aufgeführt ist;

P.  in der Erwägung, dass der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ der Kommission die Verwendung von Thujon als bekannten chemischen Aromastoff in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2002 nicht als angemessen erachtete und sich dafür einsetzte, dass bei Nahrungsmitteln und Getränken die Obergrenzen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Annahme der Stellungnahme galten und gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 weiterhin gelten;

Q. in der Erwägung, dass einige Absinthhersteller dazu übergegangen sind, Wermutpflanzen zu verwenden, die nur sehr wenig oder gar kein Thujon enthalten;

R.  in der Erwägung, dass die Festlegung eines Mindestgehalts an Thujon im Rahmen der Begriffsbestimmung für Absinth daher einen Widerspruch zu dem Ansatz darstellt, der derzeit beim Umgang mit diesem potenziell schädlichen Stoff verfolgt wird;

S.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Begriffsbestimmung für Absinth nicht unbedingt ein Mindestthujongehalt für die Spirituose festgelegt werden muss;

1.  ist der Ansicht, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit der Zielsetzung und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar ist;

2.  spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen aus;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.