Entschließungsantrag - B7-0189/2013Entschließungsantrag
B7-0189/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Rückführung von Vermögenswerten an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings

15.5.2013 - (2013/2612(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Véronique De Keyser, Pino Arlacchi, Ana Gomes, Göran Färm, María Muñiz De Urquiza, Raimon Obiols, Pier Antonio Panzeri, Norbert Neuser im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0188/2013

Verfahren : 2013/2612(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0189/2013
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B7‑0189/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rückführung von Vermögenswerten an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings

(2013/2612(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten[1],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden nach dem Treffen der Task Force EU-Tunesien vom 28. und 29. September 2011,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden nach dem Treffen der Task Force EU-Ägypten vom 14. November 2012,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien und die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

–   gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 zur Änderung dieser Verordnung,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Beschlüsse 2011/625/GASP und 2011/178/GASP zur Änderung dieses Beschlusses, auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 des Rates zur Änderung dieser Verordnung sowie auf die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 364/2013 und Nr. 50/2013 des Rates zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

–   in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003, das 2005 in Kraft getreten ist und dem die Europäische Union mit dem Beschluss 2008/801/EG des Rates vom 25. September 2008 beigetreten ist,

–   in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommens von Palermo) von 2000,

–   in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1970 (2011), 1973 (2011) und 2009 (2011) zu Libyen,

–   in Kenntnis der Resolution 19/38 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 19. April 2012 zur negativen Auswirkung nicht zurückgeführter Fonds an die Herkunftsländer, deren Einlage ursprünglich illegaler Herkunft ist, auf die Ausübung der Menschenrechte und zur Bedeutung der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit,

–   in Kenntnis der Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte), einem gemeinsamen Programm der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung,

–   in Kenntnis des Aktionsplans der Deauville Partnerschaft der G8 mit den arabischen Transitionsländern zur Rückführung von Vermögenswerten vom 21. Mai 2012,

–   unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Arabischen Forums für die Rückführung von Vermögenswerten vom 13. September 2012,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten durch arabische Transitionsländer von großer moralischer Bedeutung ist und es sich dabei um eine hochpolitische Angelegenheit in den Beziehungen der EU zu ihren südlichen Nachbarländern handelt; sowie in der Erwägung, dass dies auch ein wesentliches wirtschaftliches Problem für die betroffenen südlichen Nachbarländer darstellt, da diese Vermögenswerte die Möglichkeit eröffnen, nach ihrer Rückführung durch transparente und effiziente Nutzung zur wirtschaftlichen Wiederbelebung beizutragen; in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten einen präventiven Effekt hat, weil sie ein starkes Signal gegen die Straflosigkeit derjenigen, die in Korruption verstrickt sind, aussendet und deshalb ein zentraler Faktor ist, der zum Aufbau von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in den Transitionsländern des Arabischen Frühlings beiträgt; sowie in der Erwägung, dass die Rückführung von Vermögenswerten außerdem von großer Bedeutung für die Lösung des anhaltenden Problems der Geldwäsche ist und die Stabilität des internationalen Finanzsystems stärkt;

B.  in der Erwägung, dass es einen umfassenden internationalen Rechtsrahmen gibt, der sich auf internationale Vereinbarungen und Standards für die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche und für die Durchsetzung von Recht und Gesetzt stützt, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 (UNCAC), das seinen Unterzeichnern unmissverständliche Pflichten auferlegt, etwa Maßnahmen zur Lockerung des Bankgeheimnisses und Anpassung ihres nationalen Rechtssystems an die Erfordernisse der Rückübertragung von Vermögenswerten; in der Erwägung, dass die Rückgabe von Vermögenswerten gemäß Artikel 51 des UNCAC „ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens [ist]; [dass] die Vertragsstaaten ... in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang [zusammenarbeiten] und ... einander“ unterstützen, und dass gemäß Artikel 46 Absatz 1 „die Vertragsstaaten ... einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen“ leisten sollen;

C. unter Hinweis darauf, dass die praktische Zuständigkeit für die Rückführung von Vermögenswerten in erster Linie bei den nationalen Behörden in ersuchten Staaten liegt; in der Erwägung, dass im Kontext der EU zwar das Einfrieren von Vermögenswerten in die Zuständigkeit der Union fällt, für die Rückführung dieser Vermögenswerte aber die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht zuständig sind; in der Erwägung dass die Rückführung von Vermögenswerten wesensbedingt eine Zusammenarbeit zwischen vielfältigen nationalen Einrichtungen in ersuchten und ersuchenden Staaten erfordert;

D. in der Erwägung, dass es sich bei der Rückführung von Vermögenswerten gewöhnlich um einen komplexen, sensiblen und langwierigen Prozess handelt; sowie in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften nicht umgangen und Einzelpersonen im Zuge dieses Prozesses nicht ihrer juristischen Rechte beraubt werden dürfen; in der Erwägung, dass Verschiedenartigkeit und Komplexität der nationalen Rechtsvorschriften in den ersuchten Staaten einerseits, und unzureichendes juristisches Fachwissen und begrenzte institutionelle Kapazitäten in den ersuchenden Staaten andererseits die größten Hindernisse für erfolgreiche Maßnahmen in diesem Bereich sind;

E.  in der Erwägung, dass die EU nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings in Ägypten und Tunesien umgehend die Vermögenswerte der ehemaligen Diktatoren, ihrer Familien und regimenahen Personen eingefroren hat; in der Erwägung, dass im Einklang mit der Resolution 1970 (2011) des UN-Sicherheitsrates ein ähnlicher EU-Beschluss für Libyen angenommen wurde; in der Erwägung, dass es den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Rechtsrahmens, der am 26. November 2012 vom Rat angenommen wurde, möglich ist, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage anerkannter gerichtlichen Entscheidungen an Ägypten und Tunesien freizugeben;

F.  in Kenntnis der Tatsache, dass in den Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden der Task Force EU-Tunesien erklärt wurde, dass die Task Force fest entschlossen sei, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Behörden dabei zu unterstützen, dem tunesischen Volk das zurückzugeben, was ihm durch die Korruption des früheren Regimes gestohlen wurde; um die Rückführung dieser Vermögenswerte zu erleichtern, hat die EU angekündigt, dass sie die tunesischen Behörden insbesondere dadurch unterstützen werde, dass sie ein Unterstützungsteam für die Rückführung von Vermögenswerten einsetzt, dessen Experten in Tunis und Brüssel angesiedelt sind;

G. in Kenntnis der Tatsache, dass in den Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden der Task Force EU-Ägypten erklärt wurde, dass das Einfrieren und die Rückführung veruntreuter Vermögenswerte ein wichtiges politisches Thema für Ägypten und für die EU sei und dass die EU weiterhin die Führung beim Thema Rückführung von Vermögenswerten übernehmen und mit internationalen Partnern, wie etwa der Schweiz, den internationalen Finanzinstitutionen, insbesondere der Weltbank, der StAR-Initiative und der G8, eng zusammenarbeiten werde, um eine Übersicht des Sachstands zu geben, konkrete nächste Schritte vorzuschlagen und die Zusammenarbeit zu verstärken;

H. in der Erwägung, dass Ägypten, Libyen und Tunesien beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, dass veruntreute Vermögenswerte, die von früheren Diktatoren und ihren Regimen beiseite geschafft wurden, an diese Länder zurückgegeben werden, sowie ferner entsprechende nationale Untersuchungskommissionen geschaffen haben, die mit der Aufspürung, Feststellung und Rückführung dieser Vermögenswerte betraut wurden, und Prozesse vor Gerichten in den EU-Mitgliedstaaten angestrengt haben; in Kenntnis der Tatsache, dass verschiedene internationale maßgebliche Akteure, einschließlich der EU, der Mitglieder der G8 und der Schweiz, auf diese Bemühungen positiv reagiert haben; in der Erwägung, dass bisher jedoch nur wenige konkrete Ergebnisse erzielt wurden;

I.   in der Überzeugung, dass ein proaktives Engagement der betroffenen Finanzzentren und die Einbeziehung und Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl in den ersuchenden als auch den ersuchten Ländern unverzichtbare Bestandteile erfolgreicher Initiativen zur Rückführung von Vermögenswerten sind;

J.   in der Erwägung, dass Kommunikation bei den Bemühungen um eine Rückführung von Vermögenswerten entscheidend ist, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Anreize durch Bekanntmachung erfolgreicher Fälle zu schaffen; in der Erwägung, dass jedoch irreführende Erklärungen über die Höhe der rückzuführenden Vermögenswerte in der Öffentlichkeit der südlichen Partnerländern zu unrealistisch hohen Erwartungen führen könnten, was kontraproduktiv wäre;

1.  betont, dass die Rückführung der von den ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreuten Vermögenswerte an die Transformationsländer des Arabischen Frühlings neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch eine moralische Pflicht und ein politisch hochbrisantes Thema darstellt, da sie ein symbolisches Zeichen für die Wiederherstellung von Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht im Geiste von Demokratie und Rechtstaatlichkeit setzt und Ausdruck des politischen Engagements und der Glaubwürdigkeit der EU ist und der Rückführung deshalb eine Schlüsselrolle für die Partnerschaft der EU mit ihren südlichen Nachbarn zukommt, insbesondere für die Partnerschaft mit Ägypten, Libyen und Tunesien;

2.  weist darauf hin, dass, obwohl sich die Rückführung von Vermögenswerten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vollzieht und die entsprechenden Zuständigkeiten in erster Linie bei den nationalen Behörden liegen, die EU eine entscheidende Rolle bei der Förderung und Vereinfachung dieses Prozesses spielen muss;

3.  stellt fest, dass die mit der Rückführung veruntreuter Vermögenswerte befassten Sachverständigen trotz der erheblichen Anstrengungen der ägyptischen, libyschen und tunesischen Behörden und des festen politischen Willens auf allen Seiten bislang nur sehr geringe Erfolge verzeichnen konnten, insbesondere aufgrund der Verschiedenheit und Komplexität der einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der verschiedenen nationalen Rechtssysteme, verknöcherter rechtlicher Bestimmungen, des fehlenden Sachverstands in den Ländern des Arabischen Frühlings bezüglich der juristischen, finanziellen und administrativen Verfahren in Europa und den anderen Rechtgebieten, sowie unzureichender Ressourcen;

4.  fordert einen Quantensprung in den Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Wiedergewinnung von Vermögenswerten durch Ägypten, Libyen und Tunesien; betont, dass die Rückführung von Vermögenswerten einen wesentlichen Teil der Unterstützung der Union für einen demokratischen Übergang und wirtschaftlichen Aufschwung in diesen Ländern ausmacht und das gegenseitige Vertrauen auf beiden Seiten im Sinne einer Partnerschaft mit der Gesellschaft, die einen Eckstein der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik darstellt, stärken kann;

5.  begrüßt den neuen Rechtsrahmen, der am 26. November 2012 vom Rat angenommen wurde und die Rückgabe veruntreuter Geldbeträge an Ägypten und Tunesien dadurch erleichtert, dass Mitgliedstaaten gestattet wird, eingefrorene Vermögenswerte auf der Grundlage amtlicher Gerichtsentscheidungen freizugeben, und dass der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten und Tunesien andererseits gefördert wird; betont allerdings, dass konkrete Ergebnisse erreicht werden müssen und dass Libyen in vollem Umfang in den Prozess einbezogen werden muss;

6.  begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen und anderen maßgeblichen internationalen Akteuren bei der Rückführung von Vermögenswerten durch Ägypten, Libyen und Tunesien, wobei die Initiative „Stolen Asset Recovery“ (StAR) (Rückführung gestohlener Vermögenswerte) der Weltbank und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung besonders zu erwähnen ist; betont, wie wichtig es ist, bestehende Mechanismen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zusätzlich zur Annahme der notwendigen neuen Rechtsvorschriften oder der Anpassung bestehender Rechtsvorschriften in nationalen Rechtssysteme in diesem Bereich in vollem Umfang zu nutzen;

7.  fordert die unverzüglicher Einrichtung eines EU-Mechanismus, der sich aus einem Team von Ermittlern, Staatsanwälten, Juristen und anderen Fachleuten aus den betroffenen Mitgliedstaaten, anderen betroffenen europäischen und den Vereinigten Staaten, zusammensetzt und das Ziel hat, den Ländern des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten rechtliche und technische Beratung und Unterstützung anzubieten; fordert, dass dieser Mechanismus ordnungsgemäß durch die einschlägigen Finanzinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union finanziert wird; betont im Kontext komplizierter, sensibler und langwieriger Gerichtsverfahren die Bedeutung der Nachhaltigkeit dieses EU-Mechanismus; verweist ferner auf die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt, etwa über Vereinbarungen über eine Ko-Finanzierung mit den ersuchenden Staaten;

8.  empfiehlt der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, sich mit der Rückführung von Vermögenswerten durch die Übergangsländer des Arabischen Frühlings zu befassen, um Abgeordnete nationaler Parlamente von beiden Seiten des Mittelmeeres in diesen Prozess einzubeziehen;

9.  begrüßt und unterstützt uneingeschränkt den Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen sowohl in den ersuchenden als auch in den ersuchten Staaten bei der Rückführung von Vermögenswerten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen maßgeblichen nationalen und internationalen Akteuren, die Kontrolle der Rückgabe von Vermögenswerten und die Gewährleistung, dass die zurückgeführten Vermögenswerte im ersuchenden Mitgliedstaat transparent und effektiv verwendet werden;

10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Parlament und der Regierung der Schweiz, dem Kongress und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten sowie den Parlamenten und Regierungen von Ägypten, Libyen und Tunesien zu übermitteln.