Entschließungsantrag - B7-0342/2013Entschließungsantrag
B7-0342/2013

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Überwachungsprogramm der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten, zu Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten und deren Einfluss auf das Privatleben der EU-Bürger

1.7.2013 - (2013/2682(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Sophia in ‘t Veld, Sarah Ludford, Renate Weber, Cecilia Wikström, Nathalie Griesbeck, Leonidas Donskis, Ramon Tremosa i Balcells, Marielle de Sarnez, Andrea Zanoni, Hannu Takkula, Michael Theurer, Gianni Vattimo im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0336/2013

Verfahren : 2013/2682(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0342/2013
Eingereichte Texte :
B7-0342/2013
Angenommene Texte :

B7‑0342/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Überwachungsprogramm der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten, zu Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten und zu deren Einfluss auf das Privatleben der EU-Bürger

(2013/2682(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 2, 3, 6 und 7, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und auf das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 8. November 2001 sowie auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, insbesondere die Empfehlung Nr. R(87)15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich und die Empfehlung CM/Rec.(2010)13 betreffend den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Profiling,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8, und auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere auf Artikel 8 zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Artikel 13 zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf,

–   unter Hinweis auf die Vorschriften des EU-Rechts über das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, den Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Richtlinie 2002/58/EG zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr,

–   unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Reformierung der Datenschutzregelung in der EU,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, wonach zur Verhütung und Aufklärung krimineller Aktivitäten Daten ausgetauscht werden können, auf das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185), auf das Safe-Harbour-Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, insbesondere auf Artikel 3 dieser Vereinbarung und die Liste der an dieser Vereinbarung Beteiligten, auf die laufenden Verhandlungen zu einem Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über den Schutz personenbezogener Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung ausgetauscht werden, sowie auf die derzeitige Überarbeitung der Safe-Harbor-Regelung,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere seine Entschließung vom 5. September 2001 über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)[1]; unter Hinweis auf die zwischen der EU und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record – PNR) und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP),

–   unter Hinweis auf die Richtlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien, die 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen herausgegeben wurden,

–   unter Hinweis auf den „Patriot Act“ der Vereinigten Staaten und das Gesetz der Vereinigten Staaten zur Überwachung ausländischer Geheimdienste (FISA), einschließlich Paragraph 702 der Änderung des FISA von 2008 (FISAA),

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

Das US-Überwachungsprogramm Prism und die Überwachung von EU-Mitgliedstaaten und der EU durch die nationale Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten

A. in der Erwägung, dass die Medien am 6. Juni 2013 über das geheime elektronische Überwachungsprogramm Prism berichteten, das von der nationalen Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten (NSA) seit 2007 betrieben wird; in der Erwägung, dass es sich bei Prism um eine Programmentwicklung handelt, die nicht autorisierte Überwachungsmaßnahmen (Abhörtätigkeiten) ermöglicht, dass das Programm 2005 von Medienvertretern aufgedeckt und 2007 mit dem „Protect America Act“ und dem FISAA legalisiert wurde, da die Massenüberwachung von E-Mails, Chats, Videos, Fotos, Datentransfers, Daten sozialer Netze und sonstigen Daten – auch im Zusammenhang mit EU-Bürgern – nach diesen Gesetzen zulässig ist[2]; in der Erwägung, dass nach Aussage der Behörden der Vereinigten Staaten zwei Programme laufen, wobei eines auf die Metadaten von Telefonverbindungen und das andere auf das Internet und E-Mails ausgerichtet ist, dass mit diesem Programm jedoch weder US-Bürger noch Ausländer mit offiziellem Wohnsitz in den USA überwacht werden dürfen[3] und es demnach auf andere Zielgruppen ausgerichtet ist, wozu auch EU-Bürger gehören;

B.  in der Erwägung, dass der NSA von Privatfirmen im Hoheitsbereich der Regierung der Vereinigten Staaten, wie Microsoft, Yahoo, Google, Facebook, PalTalk, YouTube, Skype, AOL, Apple und Verizon, heimlich personenbezogene elektronische Kommunikationsdaten zugespielt wurden; in der Erwägung, dass ehemalige Angestellte einiger dieser Privatunternehmen inzwischen für die NSA arbeiten;

C. in der Erwägung, dass die EU-Organe Ziel von Überwachungs- und Spionagetätigkeiten der Vereinigten Staaten gewesen sind, dass unter anderem in der diplomatischen Vertretung der EU in den Vereinigten Staaten in Washington sowie bei der VN in New York Wanzen angebracht wurden, Computernetze (E-Mails und interne Dokumente) infiltriert wurden und auf EU-Einrichtungen in Brüssel, vor allem auf den Rat der EU und den Europäischen Rat, von von einem von der NSA genutzten NATO-Gebäude aus Cyberangriffe verübt wurden[4]; in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments eine entsprechende Erklärung verlangt hat[5]; in der Erwägung, dass die Behörden der Vereinigten Staaten auch die Vertretungen Frankreichs, Italiens und Griechenlands bei den Vereinten Nationen überwacht haben[6];

D. in der Erwägung, dass die Kommission in einem Schreiben an die Behörden der Vereinigten Staaten vom 10. Juni 2013 auf die auf europäischer Seite bestehenden Bedenken hingewiesen und konkrete Fragen zum Umfang des Programms und zu den Gesetzen gestellt hat, durch die diese Maßnahmen autorisiert wurden[7]; ferner in der Erwägung, dass der Sachverhalt auf dem Treffen EU-USA in Dublin am 14. Juni 2013 erörtert und beschlossen wurde, zur Klärung der Fragen im Zusammenhang mit dem Prism-Programm und dem Datenschutz eine transatlantische Sachverständigengruppe einzurichten;

E.  in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft sowohl für die EU als auch für die Vereinigten Staaten von tragender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass diese Beziehung auf einer loyalen, vertrauensvollen und gleichberechtigten Zusammenarbeit der Länder beruhen sollte, bei der die Grundrechte und die Grundsätze Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geachtet werden;

F.  in der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass die demokratische und justizielle Kontrolle im Einklang mit der Verfassung der Vereinigten Staaten gewährleistet war, denn die zuständigen Gremien des US-Kongresses sind über die Überwachung unterrichtet, und für die Genehmigung der Überwachung elektronischer Kommunikation ist ein FISA-Gericht zuständig;

 

G. in der Erwägung, dass eine Gruppe von 26 US-Senatoren beider Parteien beim Direktor der NSA Beschwerde erhoben hat: Die Bestimmungen des „Patriot Act“ seien insgeheim neu ausgelegt worden, sodass die Regierung nunmehr die Privatdatensätze einer Vielzahl von Bürgern erfassen darf, und die Regierung stütze sich bei der Erfassung großer Mengen privater Daten der Bürger nicht auf ordentliche Gerichtsurteile oder Notgenehmigungen, sondern auf einen Korpus von geheimen Gesetzen[8];

H. in der Erwägung, dass das Rechtssystem der Vereinigten Staaten nicht den Schutz von Bürgern garantiert, die – wie EU-Bürger – nicht Bürger der Vereinigten Staaten sind; in der Erwägung, dass sich der nach der vierten Änderung garantierte Schutz nicht auf EU-Bürger oder andere Nicht-US-Bürger erstreckt, sondern nur auf US-Bürger bezieht;

Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten bei der Überwachung

I.   in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten wie die Niederlande und das Vereinigte Königreich Medienberichten zufolge seit mindestens 2010 Informationen ausgetauscht haben, die von Privatfirmen über Prism erfasst wurden;

Programme der Mitgliedstaaten und Überwachung anderer Mitgliedstaaten, der EU und von Drittländern

J.   in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs, vor allem die Geheimdienste GCHQ (Government Communications Headquarters) und MI6, mutmaßlich ausländische Politiker und Beamte ausspioniert haben, die 2009 an zwei G-20-Gipfeln teilgenommen haben, zu denen auch der Kommissionspräsident, der Ratsvorsitz und eine Reihe von Premierministern der Mitgliedstaaten[9] gereist waren, und mit dem Ziel, ein für die Regierung des Vereinigten Königreichs und den Gipfel positives Ergebnis zu erreichen, unter anderem mit der Unterstützung von NSA-Mitarbeitern, die zum GCHQ in Menwith Hill (Vereinigtes Königreich) entsandt worden waren, die Computer dieser Personen überwacht und Telefongespräche der Delegationsteilnehmer untereinander und mit ihren Regierungen abgehört und aufgezeichnet haben;

K. in der Erwägung, dass der GCHQ angeblich ein Programm mit der Bezeichnung „Tempora“ betreibt, mit dem elektronische Kommunikationsdaten direkt an transatlantischen Überseekabeln abgeschöpft werden; in der Erwägung, dass dabei wahllos riesige Datenmengen abgegriffen, für 30 Tage gespeichert, verarbeitet, ausgewertet und gemeinsam mit den US-Behörden genutzt werden;

L.  in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding sich in einem Schreiben an die Behörden des Vereinigten Königreichs besorgt über die Medienberichte zu Tempora geäußert und eine Erklärung über den Betrieb und den Umfang dieses Programms verlangt hat[10]; in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Überwachungsmaßnahmen des GCHQ verteidigt und bestätigt haben, dass diese nach strengen, gesetzmäßigen Leitlinien erfolgen; in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten Bedenken und Kritik geäußert und sich erkundigt haben, ob ihre Bürger Ziel von Überwachungsmaßnahmen gewesen sind und ob das Programm einer Form der justiziellen Kontrolle unterlegen hat[11];

M. in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige andere Mitgliedstaaten ohne entsprechende Vollmacht, auf der Grundlage von Sondergerichtsentscheidungen auf transnationale elektronische Kommunikationsdaten zugreifen, die Daten gemeinsam mit anderen Ländern nutzen (Schweden) und ihre Überwachungskapazitäten unter Umständen aufstocken (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen)[12];

N. in der Erwägung, dass die Berichte des Europäischen Parlaments und des Europarats zu dem CIA-Programm für außerordentliche Überstellungen und geheime Haftlager verdeutlicht haben, dass EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Zusammenarbeit der Geheimdienste aktiv und passiv an Maßnahmen der Vereinigten Staaten beteiligt sind; in der Erwägung, dass Geheimdienste und Geheimagenten in einer Reihe von Ländern mit dem Vorwurf konfrontiert sind, sie würden von den jeweiligen Inhabern der Macht dazu missbraucht, die Opposition und Journalisten auszuspionieren[13], oder sie würden abweichende Aktionen betreiben[14];

Für die EU und die USA geltendes Recht, für die Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht und Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten

O. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten aufgrund der EMRK, der Charta der Grundrechte, internationaler Übereinkommen, der Verfassungen, des EU-Rechts bzw. des einzelstaatlichen Rechts und der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, das Grundrecht ihrer Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz zu verteidigen;

P.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine genaue Rechtsprechung mit strengen Kriterien geschaffen hat, die im Zusammenhang mit Maßnahmen des Staates zur Überwachung natürlicher Personen einzuhalten sind und die besagen, dass jedwede Verletzung des Grundrechts des Bürgers auf Schutz der Privatsphäre in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig und notwendig sein muss, nur auf gesetzlichem Wege genehmigt werden darf und einer angemessenen demokratischen und justiziellen Kontrolle unterliegen muss, da entsprechende Maßnahmen bei Missachtung dieser Kriterien – unter dem Deckmantel der Behauptung, die Demokratie zu verteidigen – zur Aushöhlung oder sogar zur Zerstörung der Demokratie führen können;

Q. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 3 zur Kündigung oder Aussetzung dieses Abkommens verpflichtet ist, wenn die darin festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass die in der internationalen Presse genannten Unternehmen zu den Vertragsparteien des Safe-Harbour-Abkommens gehören;

R.  in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten das Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet und ratifiziert haben, dass das Übereinkommen in den USA 2007 in Kraft getreten ist und die darin verankerten Grundsätze demnach Teil des Rechts der Vereinigten Staaten sind; in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen festgelegt ist, dass bei Maßnahmen zur Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat (Artikel 14) grundsätzlich für einen angemessenen Schutz der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der in der EMRK (Artikel 8, Privatsphäre) genannten Rechte, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu sorgen ist und entsprechende Garantien vorgesehen werden müssen – beispielsweise durch justizielle oder sonstige unabhängige Kontrolle und Nennung der Gründe, die die Anwendung und die Beschränkung des Umfangs und der Dauer der betreffenden Verfahren rechtfertigen (Artikel 15);

S.  in der Erwägung, dass in dem Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der EU und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem anderen Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

T.  in der Erwägung, dass in dem für die dienststellenübergreifende Konsultation verwendeten Entwurf der Datenschutzverordnung eine Bestimmung vorgesehen war, wonach die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden von Drittländern vom Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage abhing – beispielsweise eines Abkommens über Rechtshilfe oder eines internationalen Übereinkommens und der entsprechenden Genehmigung der zuständigen Datenschutzbehörde[15]; in der Erwägung, dass diese Bestimmung in der endgültigen Fassung des Kommissionsvorschlags fehlt;

1.  fordert, dass zur Klärung der Fragen im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen ein Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments nach Artikel 185 der Geschäftsordnung eingerichtet wird;

2.  fordert, dass der Präsident der Vereinigten Staaten zu einer Aussprache zu diesem Thema im Plenum eingeladen wird;

Das US-Überwachungsprogramm Prism und die Überwachung von EU-Mitgliedstaaten und der EU durch die nationale Sicherheitsbehörde der Vereinigten Staaten

3.  äußert schwere Bedenken angesichts des Prism-Programms, das von den US-Behörden unter Geheimhaltung in Zusammenarbeit mit Privatunternehmen betrieben wurde, da es – sollten die zurzeit zur Verfügung stehenden Informationen sich als richtig erweisen – eine grobe Missachtung des Grundrechts der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz darstellt;

4.  fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, die europäischen Partner sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten umfassend über das Programm und die Überwachung von EU-Organen und Mitgliedstaaten aufzuklären, und fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich ebenfalls dafür einzusetzen; fordert Privatunternehmen auf, Informationen über ihre Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden der Vereinigten Staaten vorzulegen;

5.  fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, alle Gesetze und Überwachungsprogramme auszusetzen und zu überprüfen, die gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstoßen, in die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen oder das Übereinkommen über Computerkriminalität verletzen; fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, mit entsprechenden Gesetzen dafür zu sorgen, dass EU-Bürgern in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz und entsprechende wirksame Rechtsmittel zumindest dieselben Rechte wie den Bürgern der Vereinigten Staaten zustehen;

6.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Gesprächen und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten – sowohl auf politischer als auch auf Expertenebene – alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, unter anderem auch, indem sie die Unterzeichnung des Handelsabkommens EU-USA verweigern, solange die Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung nicht geklärt sind, und die Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus auszusetzen;

Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten bei der Überwachung

7.  äußert seine Besorgnis angesichts der mutmaßlichen geheimen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit den Behörden der Vereinigten Staaten im Rahmen des Prism-Programms und anderer Überwachungsmaßnahmen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den anderen Mitgliedstaaten und den EU-Organen zu diesem Sachverhalt Informationen vorzulegen und jede Art der Zusammenarbeit mit den Behörden der Vereinigten Staaten, die im Zusammenhang mit der Massenüberwachung der Bürger steht, einzustellen, da eine Fortsetzung einen Bruch der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen und eine Verletzung des Grundrechts der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz darstellen würde;

Programme der Mitgliedstaaten und Überwachung anderer Mitgliedstaaten, der EU und von Drittländern

9.  ist äußerst besorgt angesichts der Enthüllungen über die mutmaßlich gegen Führungspersönlichkeiten anderer Mitgliedstaaten und EU-Organe gerichteten Überwachungs- und Spionagemaßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs, vor allem über solche Maßnahmen, die, wie im Fall des G-20-Gipfels, nicht im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit stehen; ist äußerst besorgt über das Tempora-Programm und die Missachtung des Grundrechts der Bürger des Vereinigten Königreichs und der EU auf Privatsphäre;

 

10. fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs auf, den eigenen Bürgern, den EU-Bürgern, den anderen Mitgliedstaaten und den EU-Organen Informationen zu den vorstehend genannten Tätigkeiten und Programmen vorzulegen und diese unverzüglich einzustellen;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Programme im Bereich Überwachung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den in diesem Bereich geltenden internationalen und europäischen Normen entsprechen, damit eine angemessene demokratische und justizielle Kontrolle garantiert ist und sichergestellt ist, dass die Grundrechte der Bürger und die europäischen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, geachtet werden;

12. fordert die Kommission und den Rat auf, die in dieser Entschließung genannten Fragen auf der nächsten Tagung des Rates Justiz und Inneres zu erörtern; fordert sie auf, die Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen und die Strategien der EU zum Schutz der inneren Sicherheit der Überprüfung zu unterziehen, die das Europäische Parlament aufgrund der aktuellen Enthüllungen in seinen Berichten verlangt hat;

13. fordert die für Computerkriminalität zuständige Stelle bei Europol auf, die von den Vereinigten Staaten und anderen ausländischen Kräften betriebenen, auf die EU ausgerichteten Spionagetätigkeiten zu untersuchen;

14. fordert, dass das Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse (INTCEN) unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen in den entsprechenden institutionellen Rahmen eingegliedert wird;

15. bedauert, dass die Kommission den ursprünglichen Artikel 42 (Anti-FISA-Klausel) des Entwurfs zur Datenschutzverordnung gestrichen hat, und fordert, dass die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, öffentlich und genau erläutert werden; fordert den Rat auf, für die Wiedereinsetzung einer vergleichbaren Bestimmung zu sorgen, und wird selbst darauf hinwirken; fordert den Rat auf, seine Arbeit an der Datenschutzrichtlinie zügiger fortzusetzen;

16. hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von schweren Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und ihre Grundrechte zu verteidigen – auch gegen die eigene Regierung; hebt hervor, dass Informanten durch entsprechende Verfahren die Möglichkeit erhalten müssen, schwere Verletzungen der Grundrechte offenzulegen, und dass es diese Personen auch auf internationaler Ebene entsprechend zu schützen gilt; hebt hervor, dass es den investigativen Journalismus und die Medienfreiheit unverändert unterstützt;

17. fordert die EU-Organe auf, die Praxis, Bürgern mit der Begründung, dies könne den internationalen Beziehungen schaden, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, einer Überprüfung zu unterziehen, da sie Drittländern – wie den USA im Falle des zweiten Berichts der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol über die Umsetzung der TFTP-Vereinbarung EU-USA – dadurch faktisch ein Vetorecht für EU-Dokumente einräumen und das Recht auf Zugang zu Dokumenten in den Verträgen, der Charta der Grundrechte und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verankert ist;

18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Behörden der Vereinigten Staaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.