Entschließungsantrag - B7-0437/2014Entschließungsantrag
B7-0437/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine

15.4.2014 - (2014/2699(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Guy Verhofstadt, Johannes Cornelis van Baalen, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Graham Watson, Louis Michel, Sarah Ludford, Kristiina Ojuland, Leonidas Donskis, Gerben-Jan Gerbrandy, Hannu Takkula, Marietje Schaake, Jelko Kacin, Marielle de Sarnez, Robert Rochefort, Alexander Graf Lambsdorff, Adina-Ioana Vălean im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0436/2014

Verfahren : 2014/2699(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0437/2014
Eingereichte Texte :
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B7‑0437/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine

(2014/2699(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, insbesondere auf seine Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine[1] und vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine[2],

–       unter Hinweis auf die Unterzeichnung der politischen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine am 21. März 2014,

–       in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Ukraine im Anschluss an die außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur Ukraine am 6. März 2014 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2014 zur Ukraine,

–       unter Hinweis auf die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 9. April 2014 über die aktuellen Entwicklungen in der Ukraine und die Bedrohungen der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen,

–       gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta,

–       gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Aggression Russlands in Form der Invasion und Annexion der Krim eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine darstellt und gegen das Völkerrecht sowie die Verpflichtungen Russlands als Unterzeichnerstaat des Budapester Memorandums über Sicherheitsgarantien für die Ukraine verstößt, durch das Russland zugesichert hat, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine zu achten;

B.     in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass Russland die Proteste in Luhansk, Donezk und Charkiw tatkräftig unterstützt und befördert und unmittelbar oder mittelbar hinter der vor kurzem ausgeführten Besetzung von Verwaltungsgebäuden in diesen Gebieten und Städten steckt;

C.     in der Erwägung, dass Russland starke einsatzbereite Streitkräfte an die ukrainisch-russische Grenze verlegt hat und diese immer noch dort sind, obwohl es einen Rückzug zur Entspannung der Lage zugesagt hatte;

D.     in der Erwägung, dass Russland seiner Linie treu bleibt, die ukrainische Regierung und den amtierenden Staatspräsidenten nicht anzuerkennen, was durch Aussagen staatlicher Vertreter Russlands und die Berichterstattung des Landes ergänzt wird, die weiterhin feindselig sind, jeglicher Grundlage entbehren und den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechen;

E.     in der Erwägung, dass die politischen Führer Russlands weiterhin einen sehr rauen und feindseligen Ton gegenüber seinen Nachbarländern und insbesondere gegenüber der Republik Moldau anschlagen, nachdem die faktischen Inhaber der Staatsgewalt in Transnistrien formell den Beitritt zur Russischen Föderation beantragt haben;

F.     in der Erwägung, dass starke internationale diplomatische Maßnahmen auf allen Ebenen sowie Verhandlungen notwendig sind, um die Lage zu deeskalieren, die Spannungen abzubauen, zu verhindern, dass die Krise außer Kontrolle gerät, und für einen friedlichen Ausgang der Krise zu sorgen; in der Erwägung, dass die EU konkret reagieren muss, damit die Ukraine und alle anderen Länder in der östlichen Nachbarschaft ihre Hoheitsgewalt und territoriale Integrität uneingeschränkt und ohne ungebührlichen und feindseligen Druck von Seiten Russlands ausüben bzw. sichern können;

G.     in der Erwägung, dass die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gegen eine Reihe russischer Amtsträger verhängten Sanktionen Russland nicht davon abgehalten haben, eine weitere Eskalation der Lage zu betreiben, weshalb weitere Maßnahmen nachfolgen müssen;

1.      bekräftigt die entschiedene Verurteilung der russischen Invasion und Annexion der Krim, die einen klaren Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, die OSZE-Schlussakte von Helsinki, das Statut des Europarates, das Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien, den bilateralen Vertrag von 1997 über freundschaftliche Beziehungen, Zusammenarbeit und Partnerschaft sowie das Abkommen von 1997 über den Status und die Bedingungen für die Präsenz der russischen Schwarzmeerflotte auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine darstellt; ist der Auffassung, dass die Handlungen Russlands die Sicherheit und Stabilität des gesamten europäischen Kontinents gefährden;

2       weist die anhaltenden Stellungnahmen Russlands, wonach die neue ukrainische Regierung ohne Legitimation und unrechtmäßig sei und die ukrainischen Bürger in den östlichen Gebieten von Rechtsextremisten bedroht würden, als völlig unbegründet zurück;

3.      legt der Regierung der Ukraine und der Werchowna Rada nahe, eine Verfassungsreform in die Wege zu leiten, mit der ein Höchstmaß an Minderheitenschutz zusammen mit Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Sprachen und hinsichtlich anderer drängender Fragen im Einklang mit den höchsten internationalen und europäischen Standards gewährleistet wird;

4.      fordert Russland auf, seine an der ukrainisch-russischen Grenze stationierten Militäreinheiten abzuziehen und seine Beteiligung an und Unterstützung von Separatistengruppen in der Ostukraine einzustellen; stellt fest, dass sich eine große Mehrheit der Bewohner dieser Region nach wie vor für die Wahrung der staatlichen Einheit der Ukraine ausspricht; fordert die Teilnehmer an den prorussischen Protesten auf, die Besetzung öffentlicher Gebäude friedlich zu beenden und sich weiterer Handlungen zu enthalten, die zu einer Eskalation der Lage führen könnten;

5.      stellt fest, dass die Demonstrationen vom 15. März und 13. April 2014 in Moskau und anderen Städten gegen die russische Besetzung der Krim darauf hindeuten, dass ein wesentlicher Teil der russischen Bürger feindselige Militäraktionen gegen die Ukraine ablehnt;

6.      begrüßt den Beschluss des Rates der Außenminister vom 14. April 2014, eine Polizei- und Rechtsstaatlichkeitsmission im Rahmen der ESVP in die Ukraine zu entsenden, und hofft, dass diese Mission ohne Verzug dort stationiert werden kann; stimmt den von der NATO und den Vereinigten Staaten während der Krise getroffenen Maßnahmen und abgegebenen Erklärungen zu und begrüßt den am 10. April 2014 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gefassten Beschluss, der russischen Delegation vorläufig die Stimmrechte zu entziehen und ihre Mitglieder von den Leitungsgremien des Europarates auszuschließen;

7.      fordert den Rat auf, den Umfang der gegen Personen gerichteten, individuellen Sanktionen zu erweitern, die gegen russische Amtsträger verhängt wurden, indem weitere der russischen Führung nahestehende Personen darin einbezogen werden; ist der Auffassung, dass gezielte Sanktionen auch auf Industriezweige in staatlichem Besitz, darunter das Militär, ausgeweitet werden;

8.      fordert die Wirtschaft der EU auf, zu überprüfen, inwieweit ihre Geschäftspraxis in Russland mit der einheitlichen Herangehensweise der EU gegenüber der Politik der russischen Regierung in Einklang stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, von dem Verkauf von Waffen und Rüstungsmaterial an Russland Abstand zu nehmen und alle derartigen Lieferungen zu stoppen, solange die gegenwärtige Krise nicht angemessen gelöst wurde;

9.      begrüßt das geplante Treffen der Außenminister der Ukraine, der USA und Russlands mit der Hohen Vertreterin der EU, das die Chance bietet, die Spannungen abzubauen und mit der konkreten Lösung der Krise auf politischem und diplomatischem Wege zu beginnen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Annexion der Krim durch Russland nach wie vor rechtswidrig ist und dass dieses Problem gemäß dem Völkerrecht und unter vorbehaltloser Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine angegangen werden muss;

10.    betont, dass die russischen Bedenken in Bezug auf den Prozess der EU-Assoziierung der Ukraine und anderer östlicher Nachbarstaaten angemessen behandelt und erläutert werden müssen, um Befürchtungen einer neuen geopolitischen Trennlinie in Europa entgegenzutreten; weist darauf hin, dass jedes Land zweifelsohne das Recht hat, seine eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, wobei es jedoch das Ziel des Engagements der EU mit seinen östlichen Partnern ist, den Wohlstand zu mehren und die politische Stabilität zu erhöhen, wovon die Russische Föderation letzten Endes ebenfalls profitieren dürfte;

11.    bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für die territoriale Integrität der Republik Moldau zum Ausdruck und fordert Russland auf, sich intensiv um eine Lösung der Transnistrien-Frage zu bemühen sowie von Maßnahmen abzusehen, die dazu führen könnten, dass der Ukraine-Konflikt auf die Republik Moldau überspringt;

12.    bekräftigt sein Festhalten an der territorialen Integrität Georgiens; erachtet es für notwendig, das Tempo der Fortschritte in Richtung eines Assoziierungsabkommens und der provisorischen Umsetzung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zu beschleunigen;

13.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem amtierenden Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.