Entschließungsantrag - B8-0135/2016Entschließungsantrag
B8-0135/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

26.1.2016 - (D042681 – 2015/2549(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung

Giovanni La Via im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit


Verfahren : 2016/2549(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0135/2016
Eingereichte Texte :
B8-0135/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0135/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(D042681 – 2015/2549(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[1], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 18. November 2015 beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 16. Juli 2015[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3‑2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[4],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 11. August 2011 bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gestellt hat, die Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden;

B.  in der Erwägung, dass die im Antrag beschriebenen genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-877Ø5-6 × MON-89788-1 eine reduzierte Expression der Enzyme Fettsäure-Δ12-Desaturase (FAD2) und Palmitoylacyl-Trägerprotein-Thioesterase (FATB) haben, was zu einem hohen Ölsäuregehalt und einem reduzierten Linolsäureprofil führt, und das CP4-EPSPS-Protein exprimieren, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat[5];

C.  in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 18. November 2015 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Tatsache bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die normalerweise eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

E.  in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde[6], dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen (GVO) allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, so dass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 abgelehnt und die Kommission gleichzeitig aufgefordert hat, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

1.  ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da er nicht dem Ziel der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates[7] entspricht, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates[8] darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen, in dem den häufig auf nationaler Ebene bekundeten Bedenken Rechnung getragen wird, die sich nicht nur auf Probleme der Sicherheit von GVO für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.