Entschließungsantrag - B8-0152/2016Entschließungsantrag
B8-0152/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Jemen

27.1.2016 - (2016/2515(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Alyn Smith, Bodil Valero, Igor Šoltes, Barbara Lochbihler im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0151/2016

Verfahren : 2016/2515(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0152/2016

B8-0152/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Jemen

(2016/2515(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Jemen, insbesondere die Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Lage im Jemen[1],

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 10. Januar 2016 zu dem Angriff auf ein Gesundheitszentrum von Ärzte ohne Grenzen im Jemen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Dezember 2015 zu der Wiederaufnahme der von den Vereinten Nationen moderierten Gespräche über den Jemen und die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 2. Oktober 2015 zum Jemen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2201 (2015), 2204 (2015) und 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Jemen sowie auf dessen Resolution 2140 (2014) betreffend die Verhängung von Sanktionen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sachverständigengruppe,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin des EAD vom 20. März, 26. März, 1. April, 26. April und 9. Juni 2015 zur Lage im Jemen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. April 2015 zum Jemen,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Januar 2016 und 8. Januar 2016 zum Jemen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die humanitäre Krise im Jemen seit März 2015 und dem Beginn der von Saudi-Arabien angeführten Intervention in dem Land katastrophale Ausmaße angenommen hat und größer ist als jede andere Krise weltweit, was die Anzahl der unmittelbar betroffenen Menschen anbelangt;

B.  in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass die saudi-arabischen Luftangriffe in hohem Maße unterschiedslos sind, da zahlreiche Krankenhäuser, Schulen, Märkte, Getreidespeicher, Häfen, Hochzeiten, ein Lager für Binnenvertriebene und Welterbestätten bombardiert wurden, und dass alle Luftschläge dieser Art – sowie, als jüngstes Beispiel, der nachgewiesene Einsatz von Streumunition in dicht besiedelten Wohngebieten am 6. Januar 2016 – als Kriegsverbrechen zu werten sind;

C.  in der Erwägung, dass die von Saudi-Arabien und seinen Verbündeten verhängte Blockade zu Lande, zu Wasser und in der Luft den Mangel verschärft hat und erst jüngst dahingehend gelockert wurde, dass die Lieferung sehr begrenzter Mengen an grundlegender humanitärer Hilfe gestattet wird;

D.  in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen den Huthi in der Bevölkerung und der jemenitischen Zentralregierung historische Wurzeln hat und teilweise auf Beschwerden der Huthi über Diskriminierung und soziale, wirtschaftliche und politische Marginalisierung sowie auf Versuche, die wahhabitische Ideologie im Jemen zu verbreiten, zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass bereits in der Vergangenheit ähnliche bewaffnete Konflikte – wenn auch geringerer Intensität – ausgetragen wurden;

E.  in der Erwägung, dass das Fehlen politischer Inklusion die Voraussetzungen für das Erstarken der – aus dem Norden des Landes stammenden – Huthi-Milizen geschaffen hat, die sich das Macht- und Sicherheitsvakuum zunutze gemacht und im September 2014 die Hauptstadt Sanaa eingenommen haben, was den jemenitischen Präsidenten, Abdo Rabbo Mansour, zur Flucht nach Saudi-Arabien veranlasst hat;

F.  in der Erwägung, dass das US-Außenministerium öffentlich erklärt hat, die von Saudi-Arabien angeführte Koalition zu unterstützen, und nachrichtendienstliche Erkenntnisse zur Verfügung gestellt sowie Unterstützung bei der Auswahl von Zielen und Unterstützung in Form von Beratung und logistischer Hilfe geleistet hat, und dass die Regierung des Vereinigten Königreichs saudi-arabische Piloten ausbilden lässt und nicht dementiert, dass britische Berater bei den Operationen in Zusammenhang mit den Luftschlägen Saudi-Arabiens im Jemen zugegen waren; in der Erwägung, dass es der Koalition bisher nicht gelungen ist, die Sicherheit und Stabilität im Lande wieder herzustellen oder Präsident Abdo Rabbo Mansour wieder an die Macht zu bringen;

G.  in der Erwägung, dass stattdessen nach Angaben der Vereinten Nationen im Jahr 2015 Tausende von Zivilisten getötet oder verletzt wurden und der Krieg dazu geführt hat, dass 2,5 Millionen Jemeniten zu Binnenvertriebenen geworden sind; in der Erwägung, dass mehr als 20 Millionen Menschen, d. h. 80 % der Bevölkerung, in irgendeiner Form Schutz oder Hilfe aus humanitären Gründen benötigen; in der Erwägung, dass mehr als 2,2 Millionen Kinder an Unterernährung leiden oder davon bedroht sind und dass heute die Ernährungssicherheit von etwa 14,4 Millionen Menschen nicht gewährleistet ist;

H.  in der Erwägung, dass bei den Luftangriffen große Teile der grundlegenden Infrastruktur wie Brücken, Straßen, Wassertanks, Telekommunikationsstationen und Kraftwerke zerstört wurden, und dies in einem Land, das schon vor dem Krieg zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörte; in der Erwägung, dass auch viele historische Bauwerke und archäologische Stätten unwiderbringlich beschädigt oder zerstört wurden, darunter Teile der Altstadt von Sanaa, die zum Welterbe der Unesco gehört;

I.  in der Erwägung, dass aufgrund der anhaltenden Seeblockade der Umfang der Einfuhren in das Land nur noch 15 % von deren Umfang vor der Krise ausmacht, und dies in einem Land, das bei seiner Lebensmittelversorgung zu 90 % von Einfuhren abhängig ist; in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm für zehn von 22 Provinzen des Jemen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit die Stufe „emergency“ (Notlage) ausgerufen hat, auf die unmittelbar die Stufe „famine“ (Hungerkatastrophe) folgt;

J.  in der Erwägung, dass die Blockade von Kraftstofftransporten die Elektrizitätsversorgung des Landes zum Erliegen bringt und in großem Umfang zur Schließung von Krankenhäusern und Schulen zwingt; in der Erwägung, dass das dringendste Problem darin besteht, dass aufgrund der Blockade die Wasserpumpen nicht mehr funktionieren, wodurch die Gesamtzahl der Jemeniten ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser oder sanitären Einrichtungen auf 16 Millionen Menschen – knapp zwei Drittel der Bevölkerung – gestiegen ist, was verheerende Auswirkungen im Hinblick auf die Ausbreitung von Krankheiten, darunter Cholera und Denguefieber, hat;

K.  in der Erwägung, dass der Konflikt im Jemen nach Angaben von Unicef auch schwerwiegende Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung hat, der für über zwei Millionen Kinder nicht mehr gegeben ist, da 3 584 Schulen – d. h. eine von vier – geschlossen wurden; in der Erwägung, dass 860 dieser Schulen beschädigt sind oder Vertriebenen Schutz bieten;

L.  in der Erwägung, dass am 15. Dezember 2015 eine landesweite Waffenruhe verkündet wurde, die jedoch bereits häufig gebrochen wurde; in der Erwägung, dass die von den Konfliktparteien Mitte Dezember 2015 in der Schweiz abgehaltenen Friedensgespräche keinen größeren Durchbruch mit Blick auf die Beendigung des Konflikts brachten; in der Erwägung, dass die Wiederaufnahme der Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Leitung des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, die für den 14. Januar 2016 geplant war, aufgrund der anhaltenden Gewalt verschoben wurde;

M.  in der Erwägung, dass Saudi-Arabien zwar im April 2015 zugesagt hat, den Fonds der Vereinten Nationen für humanitäre Nothilfe für den Jemen in Höhe von 274 Mio. USD zu finanzieren, bislang jedoch kein Geld an das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten überwiesen wurde; in der Erwägung, dass trotz des Aufrufs der Vereinten Nationen vom Juni 2015, in dem diese um 1,6 Mrd. USD für die Unterstützung von 11,7 Millionen Menschen bitten, bis zum 18. November 2015 nur 43 % dieser Summe eingegangen waren;

N.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für die Krise im Jemen und deren Auswirkungen am Horn von Afrika erneute humanitäre Hilfe in Höhe von 52 Mio. EUR bereitgestellt hat;

O.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Stockholmer Instituts für Internationale Friedensforschung (SIPRI) Saudi-Arabien zu den vier Ländern mit den weltweit höchsten Militärausgaben gehört und die entsprechenden Einkäufe im Jahr 2014 um 17 % zugenommen haben;

P.  in der Erwägung, dass Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) und der IS sich den Zusammenbruch der politischen und sicherheitspolitischen Ordnung im Jemen zunutze machen konnten, um ihre Präsenz auszudehnen, und somit eine zusätzliche Bedrohung für die Stabilität und Sicherheit der Region darstellen;

Q.  in der Erwägung, dass Oman im Januar 2016 seine beiden Grenzübergänge zum Jemen aus Furcht vor gewaltsamen Angriffen geschlossen und den Jemeniten somit die einzige uneingeschränkte Möglichkeit genommen hat, das Land auf dem Landweg zu verlassen, und sie von der Außenwelt weitgehend abgeschnitten hat;

R.  in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten der EU, insbesondere das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Italien und Belgien, die Lieferung von Waffen und damit zusammenhängenden Gütern nach Saudi-Arabien nach Ausbruch des Krieges weiterhin genehmigt haben; in der Erwägung, dass Frankreich im Herbst 2015 eine Reihe strategischer Verträge über hohe Summen mit Saudi-Arabien abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich seit 2015 über hundert Genehmigungen für Waffenausfuhren nach Riad erteilt hat, von denen wertmäßig ein Großteil auf Kampfflugzeuge und Bomben für die Königlich Saudische Luftwaffe entfallen, wobei jüngste Berichte der Regierung zeigen, dass der Wert britischer Ausfuhrgenehmigungen für Bomben, Flugkörper und Raketen für Saudi-Arabien in den drei Monaten von Juli bis September 2015 die erstaunlich hohe Summe von über 1 Mrd. GBP erreicht hat;

S.  in der Erwägung, dass gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren die Genehmigung von Waffenausfuhren durch Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, falls eindeutig die Gefahr besteht, dass die Militärtechnologie oder -ausrüstung, die exportiert werden soll, zur Verübung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts eingesetzt werden könnte;

T.  in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten im Namen des Rechts auf Vergeltung für die Terroranschläge vom 11. September weiterhin durch Drohnenangriffe auf Aktivisten von Al-Quaida direkt in den Krieg eingreifen, und zwar auf der Grundlage der Resolutionen 1368 (2001) und 1372 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

1.  ist zutiefst beunruhigt angesichts der humanitären Katastrophe, die sich im Jemen abspielt und die von weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und schwerer Unterernährung, unterschiedslosen Angriffen auf Zivilisten, medizinisches Personal und Helfer sowie der Zerstörung von ziviler und medizinischer Infrastruktur infolge verstärkter Luftangriffe und Bodenkämpfe und aufgrund von Beschuss gekennzeichnet ist;

2.  verurteilt entschieden die von der Koalition unter Führung Saudi-Arabiens durchgeführten Luftangriffe auf den Jemen und die von dieser Koalition durchgesetzte Seeblockade des Landes sowie die destabilisierenden einseitigen Maßnahmen der Huthis und der dem ehemaligen Präsidenten Saleh ergebenen Militäreinheiten, die den Jemen und die Region insgesamt weiter schwächen und dadurch bessere Bedingungen für die Ausbreitung terroristischer und extremistischer Organisationen wie des IS und AQAH schaffen und eine bereits kritische humanitäre Lage weiter verschlimmern;

3.  fordert alle Seiten auf, die militärische Auseinandersetzung unverzüglich einzustellen und zumindest einer humanitären Waffenruhe zuzustimmen;

4.  betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter Leitung der Vereinten Nationen erforderlich sind, und fordert alle Länder nachdrücklich auf, zur Deckung humanitärer Bedürfnisse beizutragen; fordert alle Parteien auf, die Einfuhr und Bereitstellung von dringend benötigten Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kraftstoffen und weiterer erforderlicher Unterstützung durch die Kanäle der Vereinten Nationen und internationaler humanitärer Organisationen zu ermöglichen, damit die dringenden Bedürfnisse der von der Krise betroffenen Zivilbevölkerung im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gedeckt werden; weist darauf hin, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass der Zugang der Handelsschifffahrt zum Jemen weiter erleichtert wird;

5.  fordert erneut alle Seiten auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und zivile Infrastruktur, insbesondere medizinische Einrichtungen und Wasserversorgungssysteme, nicht gezielt anzugreifen und zivile Gebäude nicht für militärische Zwecke zu nutzen;

6.  erinnert alle Parteien daran, dass Krankenhäuser und medizinisches Personal durch das humanitäre Völkerrecht ausdrücklich geschützt sind und dass unterschiedslose oder gar gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur ein Kriegsverbrechen darstellen; betont, wie wichtig es ist, die Sicherheit von Helfern zu verbessern;

7.  fordert eine unparteiische und unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, bei der auch die jüngsten Angriffe auf humanitäre Infrastruktur und humanitäre Helfer berücksichtigt werden;

8.  ist zutiefst bestürzt angesichts der Tatsache, dass Mitgliedstaaten der EU weiterhin Genehmigungen für Waffenausfuhren und militärische Ausbildung, die für Saudi-Arabien und dessen Koalition bestimmt sind, erteilen, und betont, dass vergangene, aktuelle und künftige Waffenlieferungen von Mitgliedstaaten der EU an Saudi-Arabien nicht nur eine Verletzung rechtsverbindlicher EU-Vorschriften über Waffenausfuhren gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 944/2008, sondern auch mehrerer Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel und einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften darstellen;

9.  betont, dass diese anhaltende Erteilung von Genehmigungen und die direkte militärische Ausbildung durch Mitgliedstaaten der EU als Beihilfe zu Kriegsverbrechen und anderen schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen gewertet werden kann;

10.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sämtliche Waffenlieferungen und anderweitige militärische Unterstützung für Saudi-Arabien und dessen Verbündete in dem Konflikt im Jemen unverzüglich auszusetzen; fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit dem Krieg im Jemen bei der nächsten Sitzung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) am 5./6. Februar 2016 ein Waffenembargo gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

11.  verurteilt ferner die Drohnenangriffe der Vereinigten Staaten und bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Einsatz von Drohnen zum Zwecke außergerichtlicher Tötungen international geächtet werden sollte;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre finanziellen Beiträge zum Plan für humanitäre Maßnahmen im Jemen zu erhöhen, damit der Finanzierungsbedarf für das Jahr 2016 gedeckt werden kann; fordert die EU dringend auf, Druck auf alle Geber auszuüben, damit diese ihre Versprechen einhalten und ihren Zusagen zügig nachkommen;

13.  betont, dass es für den Konflikt nur eine politische, alle Seiten einbeziehende und im Rahmen von Verhandlungen erzielte Lösung geben kann; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, in gutem Glauben an einer neuen Runde der von den Vereinten Nationen geleiteten Friedensverhandlungen teilzunehmen, die so bald wie möglich stattfinden sollte; unterstützt den unermüdlichen Einsatz des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Ismail Uld Scheich Ahmed, wenn es darum geht, im Einklang mit der Initiative des Golf-Kooperationsrats, den Ergebnissen der Konferenz des nationalen Dialogs und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen – insbesondere den Resolutionen 2140 und 2216 – unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Friedensgespräche über den Jemen abzuhalten;

14.  fordert die EU auf, im Einklang mit ihren einschlägigen Leitlinien die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts wirksam zu fördern; betont insbesondere, dass die EU im Rahmen ihres politischen Dialogs mit Saudi‑Arabien die Notwendigkeit der Einhaltung des humanitären Völkerrechts ansprechen muss; fordert den Rat für den Fall, dass der Dialog zu keinen Ergebnissen führt, auf, zusätzlich zu den bestehenden restriktiven Maßnahmen gegen Huthi-Anführer Abdulmalik al-Huthi und Ahmed Ali Abdullah Saleh, den Sohn des aus dem Amt gedrängten jemenitischen Präsidenten, die Verhängung restriktiver Maßnahmen und Sanktionen gegen Staaten oder Personen in Betracht zu ziehen, die an Verletzungen des humanitären Völkerrechts beteiligt sind, wie Saudi‑Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Jemen, den Regierungen des Jemen und des Königreichs Saudi-Arabien sowie den Parlamenten und Regierungen der Staaten des Golf-Kooperationsrats und der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.