Entschließungsantrag - B8-0321/2016Entschließungsantrag
B8-0321/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Eritrea

2.3.2016 - (2016/2568(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0318/2016

Verfahren : 2016/2568(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0321/2016
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B8-0321/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Eritrea

(2016/2568(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den abschließenden Bericht der Überwachungsgruppe für Eritrea und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolutionen 751 (1992), 1907 (2009), 2182 (2014) und 2244 (2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 und die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates in der durch den Beschluss 2010/414/GASP des Rates aus dem Jahr 2010 geänderten Fassung,

–  unter Hinweis auf die weiteren restriktiven Maßnahmen der EU gegen Eritrea, die im Beschluss 2012/632/GASP des Rates und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2012 des Rates festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf die Einrichtung des Untersuchungsausschusses für Menschenrechte in Eritrea durch die Resolution 26/24 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 27. Juni 2014,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Migrationsrouten-Initiative EU-Horn von Afrika, die auch als Khartum-Prozess bekannt ist,

–  unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum regionalen Aktionsplan der EU für das Horn von Afrika (2015–2020),

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Eritrea zu den ärmsten und geschlossensten Ländern Afrikas zählt und ein Einparteiensystem hat, in dem die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit die einzige offiziell zugelassene politische Partei ist; in der Erwägung, dass das Land seit Erlangung seiner Unabhängigkeit im Jahr 1993 von demselben Präsidenten geführt wird; in der Erwägung, dass die verabschiedete Verfassung nie in Kraft trat und bis heute keine nationalen Wahlen in dem Land abgehalten wurden; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung seit 2002 nicht mehr tagt und die Gesetze per Regierungserlass verabschiedet werden;

B.  in der Erwägung, dass Eritrea, ein Land mit sechs Millionen Einwohnern, angesichts der Tatsache, dass bislang beinahe eine halbe Million Menschen aus dem Land geflüchtet sind, weltweit eines der Länder ist, deren Bevölkerung am schnellsten schrumpft; in der Erwägung, dass jeden Monat 5000 Menschen Eritrea verlassen und vor allem in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan Zuflucht suchen oder aber auch den gefährlichen Weg nach Europa wagen; in der Erwägung, dass Eritreer die drittgrößte Gruppe von Flüchtlingen sind, die versuchen, nach Europa zu gelangen;

C.  in der Erwägung, dass der am häufigsten angegebene Grund für die Flucht aus Eritrea die Einberufung in den Militärdienst des Landes ist; in der Erwägung, dass der gesetzlich auf 18 Monate begrenzte Wehr- und Zivildienst seit 2002 in der Praxis auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Eritrea zu der Schlussfolgerung gelangte, dass der Wehrdienst häufig mit unter anderem willkürlichen Inhaftierungen, Folter, sexueller Folter, Zwangsarbeit, Urlaubsverweigerung und aberwitzigen Löhnen einhergeht, und den Wehrdienst als „Einrichtung mit sklavereiähnlichen Praktiken“ bezeichnete; in der Erwägung, dass auch Jungen und Mädchen im Alter von 16 Jahren und ältere Menschen in den Militärdienst einberufen werden können, der in vielen Fällen Zwangsarbeit gleichkommt;

D.  in der Erwägung, dass sich die Wehrpflicht über mehrere Jahrzehnte erstrecken kann und dass in einigen Fällen mehrere Mitglieder derselben Familie zur gleichen Zeit einberufen und geografisch voneinander getrennt werden; in der Erwägung, dass Abwesenheit ohne Urlaubsgenehmigung mit Inhaftierung bestraft und anstelle eines nicht auffindbaren Militärdienstverweigerers ein Familienmitglied inhaftiert wird; in der Erwägung, dass sich das monatliche Grundgehalt der Wehrpflichtigen vor Abzügen auf 43–48 USD beläuft und dieser Betrag nicht einmal die individuellen Grundbedürfnisse deckt; in der Erwägung, dass es in Eritrea keine Bestimmungen zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gibt;

E.  in der Erwägung, dass es unter der Kontrolle der eritreischen Regierung nach wie vor zu systematischen, weitverbreiteten und eklatanten Menschenrechtsverletzungen kommt und es der Regierung auf diese Weise gelungen ist, ein repressives System zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um die Einwohner zu kontrollieren, zum Schweigen zu bringen, im eigenen Land zu isolieren und sie ihrer Grundfreiheiten zu berauben; in der Erwägung, dass es für Eritreer zur Gewohnheit geworden ist, Opfer von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, Folter, Verschleppung und außergerichtlichen Hinrichtungen zu werden;

F.  in der Erwägung, dass allgegenwärtige Kontrollsysteme und schwere Bestrafungen für als abweichend wahrgenommenes Verhalten ein Umfeld der Selbstzensur geschaffen haben, in dem die Grundrechte der Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nicht existieren; in der Erwägung, dass Eritrea Reportern ohne Grenzen zufolge das Land ist, das 2015 am wenigsten Pressefreiheit hatte;

G.  in der Erwägung, dass tausende Gefangene aus Gewissensgründen und politische Gefangene von den eritreischen Behörden ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in geheimen Einrichtungen gefangen gehalten werden; in der Erwägung, dass die Haftbedingungen ausgesprochen hart sind, da die Gefangenen häufig in unterirdischen Zellen oder Schiffscontainern festgehalten werden und der mangelnde Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung in Haft gesundheitliche Probleme verursachen und letztlich zum Tode führen kann;

H.  in der Erwägung, dass die eritreische Regierung gegenüber der Abwanderungsbewegung eine ambivalente Haltung eingenommen hat, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie einen Nutzen aus der Diaspora zieht, indem sie angeblich unter Androhung der Verweigerung konsularischer Dienste für Migranten und ihre Verwandten eine Einkommensteuer einbezieht; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Eritrea 2011 aufforderte, nicht länger auf Ausbeutung, Gewaltandrohung, Betrug und sonstige illegalen Mittel zurückzugreifen, um diese Steuer einzuziehen, die im Zeitraum 2010–2013 einem Betrag in Höhe von 73 Mio. USD entsprach;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU immer häufiger Asylanträge von Eritreern mit der Begründung ablehnen, dass es sich bei den Menschen an ihren Grenzen um Wirtschaftsflüchtlinge handelt; in der Erwägung, dass zurückkehrende Asylbewerber allgemein Gefahr laufen, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden;

J.  in der Erwägung, dass die Regierung zur Kontrolle der Bevölkerung über ein umfassendes Netz von Informanten verfügt, die von staatlicher Seite zur Kooperation gezwungen werden, und in der Erwägung, dass Bürger, die des Verrats beschuldigt werden, Opfer von willkürlichen Inhaftierungen, gewaltsamem Verschwinden, außergerichtlichen Hinrichtungen und Folter werden; in der Erwägung, dass die Bürger unfairen Restriktionen hinsichtlich der Freizügigkeit innerhalb des Landes und der Redefreiheit ausgesetzt sind und die heimischen Medien vom Staat kontrolliert werden;

K.  in der Erwägung, dass die mangelhafte finanzielle Transparenz in Eritrea zum stetigen Aufbau einer informellen Wirtschaft beiträgt, die von der Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit kontrolliert und mit Hartwährungsgeschäften verbunden ist, die in einem verworrenen und undurchsichtigen Netzwerk staatlicher Unternehmenseinheiten getätigt werden, die unter der Leitung von hochrangigen Regierungsbeamten stehen; in der Erwägung, dass dies Anlass zu großer Sorge ist, und zwar insbesondere in einer Zeit, in der internationale Organisationen der Regierung finanzielle Unterstützung zusagen;

L.  in der Erwägung, dass auch die Einnahmen aus dem Bergbau stark von dem Mangel an Transparenz betroffen sind; in der Erwägung, dass mutmaßliche Fälle von Zwangsarbeit und unmenschlicher Behandlung gemeldet worden sind und dass die Geldflüsse von internationalen Unternehmen für Tätigkeiten, die von staatlichen Auftragnehmern sichergestellt werden, angeblich von den Gehältern der Arbeitnehmer auf das Militär und die Regierung Eritreas umgelenkt werden;

M.  in der Erwägung, dass das kanadische Unternehmen Nevsun (60 %), das die Kupfer- und Goldmine Bisha gemeinsam mit der Regierung Eritreas (40 %) betreibt, sowohl vom VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Eritrea als auch im Rahmen einer Klage vor einem kanadischen Gericht beschuldigt wurde, seine Mine von Zwangsarbeitern errichtet haben zu lassen; in der Erwägung, dass Nevsun sowohl die Anschuldigungen als auch die Feststellungen der Vereinten Nationen zurückgewiesen hat;

N.  in der Erwägung, dass alle Wirtschaftszweige von Zwangsarbeit abhängen und die meisten Eritreer mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von Zwangsarbeit werden;

O.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) am 27. Juni 2015 den Untersuchungsausschuss für Menschenrechte in Eritrea einrichtete, um alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen vor Ort zu untersuchen; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss am 23. Juni 2015 seinen ersten Bericht vorlegte, und in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat das Mandat des Untersuchungsausschusses um ein Jahr bis Juni 2016 verlängerte und den Ausschuss ferner damit beauftragte, die systematischen, weitverbreiteten und eklatanten Menschenrechtsverletzungen mit dem Ziel zu untersuchen, vollständige Rechenschaftspflicht sicherzustellen, insbesondere in Fällen, in denen solche Verletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen können; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss dem Menschenrechtsrat seine Ergebnisse und Empfehlungen im Juni 2016 in einem schriftlichen Bericht vorlegen wird;

P.  in der Erwägung, dass der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea trotz wiederholter Aufforderung die Einreise nach Eritrea während ihres Mandats verweigert wurde und die Regierung der Gruppe auch nicht ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit anbot, wie es in der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefordert wurde; in der Erwägung, dass dem VN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Eritrea, der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker und unabhängigen Menschenrechtsorganisationen die Einreise nach Eritrea wiederholt verweigert wurde;

Q.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 2009 wegen mutmaßlicher Unterstützung der in Somalia tätigen islamistischen Miliz Al-Shabaab Sanktionen gegen Eritrea verhängte; in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Vereinten Nationen ein Waffenembargo, Reiseverbote sowie das Einfrieren der Vermögenswerte ausgewählter Personen umfassten; in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angesichts der fortwährenden Unterstützung anderer regionaler bewaffneter Gruppen wie der neuen vereinten Front bewaffneter äthiopischer Oppositionsgruppen, der Demokratischen Bürgerbewegung von Tigray und des militärischen Anführers von Ginbot Sebat das Waffenembargo gegen Eritrea mit der Annahme der Resolution 2244 (2015) im vergangenen Jahr erneut bestätigte;

R.  in der Erwägung, dass Eritrea neue strategische militärische Beziehungen zu Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgebaut hat, in deren Rahmen die arabische Militärkoalition das Landgebiet, den Luftraum und die Hoheitsgewässer Eritreas für ihre Militärkampagne gegen die Huthis im Jemen nutzen kann; in der Erwägung, dass Eritrea Kompensationen in Form von Ausgleichszahlungen und Kraftstofflieferungen von diesen beiden Ländern erhalten haben soll, und in der Erwägung, dass jegliche Form von Kompensation, die direkt oder indirekt in Tätigkeiten fließt, die eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Region darstellen, oder die den eritreischen Streitkräften zugutekommt, einem Verstoß gegen die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gleichkommen würde;

S.  in der Erwägung, dass in Folge eines Grenzkriegs mit Äthiopien in den Jahren 1998 bis 2000 immer noch Spannungen bestehen und diese als Begründung für einen Polizeistaat herangezogen werden;

T.  in der Erwägung, dass Eritrea und die EU am 28. Januar 2016 ein wegweisendes Abkommen über die künftige Entwicklungszusammenarbeit unterzeichnet haben, mit dem erneuerbare Energien und eine verantwortungsvolle Staatsführung gefördert werden; in der Erwägung, dass die EU angekündigt hat, Eritrea im Zuge einer langfristigen Unterstützung 200 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu gewähren, insbesondere für die Bereiche Energie und Staatsführung; in der Erwägung, dass Eritrea als Begünstigter der Maßnahmen aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika sowie aus anderen EU-Initiativen, insbesondere dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, infrage kommt;

1.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei jeder Interaktion mit der Regierung Eritreas, insbesondere was die Steuerung der Migrationsströme betrifft, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenrechte an vorderste Stelle zu stellen;

2.  vertritt die Überzeugung, dass die Ursachen der Flüchtlingskrise Eritreas in der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, in der mangelnden Wahrung der Menschenrechte sowie in der Unterdrückung der Bürger des Landes liegen und dass ohne die Bekämpfung dieser zugrundeliegenden Ursachen die Bewältigung der Flüchtlingskrise auf keine Art und Weise möglich sein wird; befürchtet, dass die Regierung Eritreas zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein glaubwürdiger Partner der EU ist;

3.  äußert angesichts der katastrophalen Lage der Menschenrechte in Eritrea Zweifel bezüglich der Entscheidung, 200 Mio. EUR aus dem EEF für Projekte in den Bereichen Energie und Staatsführung in dem Land bereitzustellen; ist angesichts der völligen Intransparenz der Haushaltsführung des Landes besorgt, dass diese Mittel leicht von der Regierung abgezweigt und für weitere Unterdrückungsmaßnahmen verwendet werden könnten;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, den EU-Treuhandfonds für Afrika für andere Zwecke als für Verbesserungen im Hinblick auf die Menschenrechte und die Entwicklungshilfe zu verwenden, und betont, dass Projekte, die durch den Treuhandfonds finanziert werden, mit den Grundrechten der EU im Einklang stehen müssen; hebt hervor, dass jegliche EU-Hilfe, die nicht der Verfolgung humanitärer Ziele dient, streng von wirklichem Fortschritt in dem Land abhängig gemacht werden sollte; fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für die eritreische Regierung auszusetzen und Überwachungsverfahren einzuführen, um sicherzustellen, dass keine Mittel, die dem Land bereitgestellt werden, von der eritreischen Regierung abgezweigt und für Unterdrückungsmaßnahmen oder Aktivitäten, die von Zwangsarbeit Gebrauch machen könnten, verwendet werden;

5.  fordert private Unternehmen und andere Einrichtungen, die in Eritrea investieren oder tätig sind, auf, im Bereich der Menschenrechte die gebührende Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass im Zuge ihrer Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt von Zwangsarbeit Gebrauch gemacht wird und dass sie keine Mittel oder Unterstützung für Projekte bereitstellen, bei denen von Zwangsarbeit Gebrauch gemacht wird; fordert die eritreischen Regierungsstellen und ausländischen Unternehmen auf, die Steuerung in der Rohstoffwirtschaft zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten;

6.  fordert den Präsidenten und die Regierung Eritreas auf, Reformen umzusetzen, um sicherzustellen, dass Eritrea seinen internationalen Verpflichtungen sowie seinen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte nachkommt, unter anderem indem es die Verfassung von 1997 umsetzt, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die internationalen Menschenrechtsnormen anpasst, unabhängigen Parteien und Organisationen der Zivilgesellschaft ungehindertes Arbeiten ermöglicht, unabhängige Gerichte einsetzt und freie und faire Wahlen, die lange überfällig sind, ausruft;

7.  stellt fest, dass Eritrea laut Reporter ohne Grenzen weltweit das Land mit der geringsten Pressefreiheit und das einzige afrikanische Land südlich der Sahara ohne eine einzige private Sendestation ist; fordert Maßnahmen, die den Medien unabhängiges und freies Wirken und den Journalisten Schutz vor Willkür ermöglichen;

8.  fordert die Behörden auf, die Freizügigkeit innerhalb des Landes zu ermöglichen und den rechtmäßigen Personenverkehr in das und aus dem Land zu erleichtern, indem die Ausreisevisumspflicht aufgehoben wird und Rückkehrer im Einklang mit den internationalen Normen behandelt werden;

9.  fordert die eritreische Regierung nachdrücklich auf, die Praxis der unbefristeten Einberufung zum Wehrdienst, die oftmals der Zwangsarbeit gleichkommt und daher gegen das Völkerrecht verstößt, zu beenden, und alle Wehrpflichtigen nach Ableistung von 18 Monaten aktivem Dienst zu demobilisieren; fordert die eritreische Regierung auf, sicherzustellen, dass niemand vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine militärische Ausbildung durchläuft und dass keine Bürger, die das normale Wehrdienstalter überschritten haben, zum Wehrdienst einberufen werden; fordert die Regierung des Weiteren auf, sicherzustellen, dass allen Wehrpflichtigen Unterkunft sowie Bedingungen bereitgestellt werden, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen im Einklang stehen und dass sie in einer Weise vergütet werden, die ein Leben in Würde ermöglicht;

10.  fordert die Regierung auf, Vorkehrungen zu treffen, die eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ermöglichen, und Alternativen sowie zivile Dienste, die keinen strafenden Charakter haben und sich über einen ähnlich langen Zeitraum erstrecken wie der Wehrdienst, zur Verfügung zu stellen;

11.  fordert die Behörden auf, die rechtswidrigen Praktiken willkürlicher Verhaftungen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren, der Isolationshaft sowie der Haft in nicht offiziellen Haftzentren unverzüglich zu beenden, den Familien der Inhaftierten unverzüglich Auskünfte über deren Verbleib und ihren Gesundheitszustand zu erteilen und die Rechte der Inhaftierten vollumfänglich zu wahren; fordert die Behörden des Weiteren auf, davon abzusehen, Deserteure nach Ableistung der im Wehrpflichtgesetz festgeschriebenen 18-monatigen Wehrpflicht zu inhaftieren oder zu bestrafen; fordert die unverzügliche Freilassung jener, die aus diesem Grund inhaftiert sind;

12.  fordert die eritreischen Behörden auf, sicherzustellen, dass alle Inhaftierten menschlich und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen behandelt werden, unter anderem durch angemessenes Obdach, Nahrung, Trinkwasser und Abwasserentsorgung sowie Zugang zu medizinischer Versorgung, und sicherzustellen, dass niemand Opfer von Folter oder andersgearteter grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung wird; fordert die Behörden auf, sicherzustellen, dass sämtliche Vorwürfe der Folter oder andersgearteter körperlicher Misshandlung unverzüglich untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Behörden auf, sämtliche Gefängnisse und alle anderen Hafteinrichtungen für Überprüfungen durch unabhängige Überwachungsorgane zugänglich zu machen;

13.  fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller aufgrund von Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen Inhaftierten; fordert Eritrea auf, seiner Verpflichtung nachzukommen, den Organen, die für die Überwachung der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverträge, denen Eritrea als Vertragspartei angehört, zuständig sind, Bericht zu erstatten; fordert die Regierung auf, den unabhängigen Sachverständigen der VN und der Afrikanischen Union, einschließlich dem Sonderberichterstatter der VN, Zugang zum Land zu gewähren und der Untersuchungskommission, die sich mit der Menschenrechtslage in Eritrea befasst, zu ermöglichen, ihren Auftrag vollumfänglich auszuführen, und mit dieser zusammenzuarbeiten, unter anderem auch was Fragen der öffentlichen Finanzen betrifft; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, sich mit anderen internationalen Beobachtern abzustimmen und dem Europäischen Parlament eine Bewertung der Lage in dem Land vorzulegen;

14.  fordert die Regierung auf, die Praxis des Verschwindenlassens und jegliche Form außergerichtlicher Hinrichtungen unverzüglich zu beenden, unter anderem durch Aufhebung der Politik der gezielten Todesschüsse an den Grenzen und durch die Einrichtung eines wirksamen Verfahrens zur Feststellung des Verbleibs der Verschwundenen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten, die Asylanträge von Eritreern prüfen, auf, die unbefristete Einberufung zum Wehrdienst, die der Zwangsarbeit gleichkommt und daher gemäß dem Völkerrecht untersagt ist, als Verstoß gegen die Menschenrechte zu betrachten, zu beachten, dass für alle nach Eritrea zurückkehrenden Asylbewerber ein allgemeines Risiko der willkürlichen Verhaftung, der Folter und anderer körperlicher Misshandlung besteht, und all jenen, die aus Eritrea geflohen sind oder fliehen, weiterhin Schutz zu gewähren, indem das Prinzip des Non-Refoulement eingehalten wird;

16.  fordert die eritreische Regierung auf, jegliche Hilfeleistung oder Aktivitäten, die die regionale Stabilität untergraben könnten, wie etwa die Unterstützung von Rebellenbewegungen in den angrenzenden Ländern, unverzüglich zu beenden und ihre Unterstützung für Saudi‑Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate, die offenbar im Austausch gegen Ausgleichszahlungen für seinen Militäreinsatz in Jemen erfolgt, auszusetzen; fordert die eritreischen Behörden auf, dem Waffenhandel, der einen Verstoß gegen das Waffenembargo der VN gegen das Land darstellt, das Handwerk zu legen und nicht stillschweigend zu billigen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Panafrikanischen Parlament, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Afrikanischen Union sowie dem Präsidenten, dem Parlament und der Regierung von Eritrea zu übermitteln.