Entschließungsantrag - B8-1230/2016Entschließungsantrag
B8-1230/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern

16.11.2016 - (2016/2952(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Ádám Kósa, David Casa, Algirdas Saudargas, Marek Plura, Csaba Sógor, Romana Tomc, Deirdre Clune, Jeroen Lenaers, Sofia Ribeiro, Verónica Lope Fontagné, Jérôme Lavrilleux, Anne Sander, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Rosa Estaràs Ferragut, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein im Namen der PPE-Fraktion
Vilija Blinkevičiūtė, Jutta Steinruck, Olga Sehnalová, Brando Benifei, Elena Gentile, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Sergio Gutiérrez Prieto, Javi López, Georgi Pirinski, Costas Mavrides im Namen der S&D-Fraktion
Helga Stevens, Jana Žitňanská, Mark Demesmaeker, Roberts Zīle, Arne Gericke, Ruža Tomašić, Geoffrey Van Orden, Angel Dzhambazki, Anthea McIntyre, Vicky Ford, Daniel Dalton, Raffaele Fitto im Namen der ECR-Fraktion
Marian Harkin, Sophia in ‘t Veld, Urmas Paet, Paavo Väyrynen, Marielle de Sarnez im Namen der ALDE-Fraktion
Terry Reintke, Philippe Lamberts, Helga Trüpel, Indrek Tarand im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Laura Agea, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2016/2952(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1230/2016
Eingereichte Texte :
B8-1230/2016
Angenommene Texte :

B8-1230/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern

(2016/2952(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 5, 9, 10, 19 und 168 sowie Artikel 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf die Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose[1] und auf seine Entschließung vom 18. November 1998 zur Gebärdensprache[2],

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in der EU in Kraft getreten ist[3],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen[4],

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen zum Recht auf integrative Bildung[5],

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsichtlinie“)[6],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[7],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu Erasmus+ und anderen Instrumenten zur Förderung der Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung – ein Konzept für lebenslanges Lernen[8],

–  unter Hinweis auf das Strategiepapier des Europäischen Jugendforums zu Gleichstellung und Nichtdiskriminierung[9],

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2012 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[10],

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichungen „Learning Outcomes“ (Lernergebnisse) und „Assessment Guidelines“ (Leitlinien für die Folgenabschätzung) des Europäischen Forums für Gebärdensprachdolmetscher (efsli) für gleiche Ausbildungschancen für Gebärdensprachdolmetscher und hochwertige Leistungen für gehörlose Bürger in der gesamten Europäischen Union[11],

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des efsli und des Europäischen Gehörlosenverbands (EUD) für Gebärdensprachdolmetscher für Sitzungen auf internationaler/europäischer Ebene[12],

–  unter Hinweis auf die „Leitlinien für Lautsprachendolmetscher, die mit Gebärdensprachdolmetschern in einem Team arbeiten“ des Internationalen Verbands der Konferenzdolmetscher (AIIC)[13],

–  unter Hinweis auf den Bericht des efsli über die Rechte auf Gebärdensprachdolmetschdienste bei einer Berufstätigkeit oder einem Studium im Ausland[14],

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Kinder, einschließlich gehörloser und schwerhöriger Menschen –sowohl diejenigen, die eine Gebärdensprache verwenden, als auch diejenigen, die dies nicht tun –, als vollwertige Bürger gleiche Rechte genießen und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, unabhängige Lebensführung, Autonomie und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;

B.  in der Erwägung, dass die Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel 10), und außerdem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel 19);

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten sind und gemäß Artikel 26 Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen ist;

D.  in der Erwägung, dass es in der EU etwa eine Million gehörlose Gebärdensprachnutzer gibt[15] sowie 51 Millionen schwerhörige Bürger[16], von denen viele ebenfalls Gebärdensprachnutzer sind;

E.  in der Erwägung, dass es sich bei nationalen und regionalen Gebärdensprachen genau wie bei gesprochenen Sprachen um vollwertige natürliche Sprachen mit eigener Grammatik und Syntax handelt[17];

F.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik der Mehrsprachigkeit der EU das Erlernen von Fremdsprachen gefördert wird und eines der Ziele dieser Politik darin besteht, dass alle Europäer neben ihrer Muttersprache zwei weitere Sprachen sprechen; in der Erwägung, dass durch das Erlernen und die Förderung nationaler und regionaler Gebärdensprachen zu diesem Ziel beigetragen werden könnte;

G.  in der Erwägung, dass Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen eine Voraussetzung dafür ist, ein unabhängiges Leben zu führen und ohne Einschränkungen sowie gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben[18];

H.  in der Erwägung, dass Barrierefreiheit nicht auf die physische Barrierefreiheit der Umwelt beschränkt ist, sondern sich auch auf die Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikation erstreckt, auch in Form der Bereitstellung von Inhalten in Gebärdensprache[19];

I.  in der Erwägung, dass professionelle Gebärdensprachdolmetscher im Hinblick auf Aufträge und Aufgaben Lautsprachendolmetschern gleichgestellt sind;

J.  in der Erwägung, dass die Situation von Gebärdensprachdolmetschern in den einzelnen Mitgliedstaaten heterogen ist und von informeller Unterstützung aus der Familie bis hin zu professionellen, qualifizierten Dolmetschern mit Universitätsausbildung reicht;

K.  in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten ein Mangel an qualifizierten, professionellen Gebärdensprachdolmetschern besteht und dass das Verhältnis von Gebärdensprachnutzern zu Gebärdensprachdolmetschern zwischen 8:1 und 2 500:1 variiert und im Durchschnitt bei 160:1 liegt[20];

L.  in der Erwägung, dass eine Petition[21] eingereicht wurde, in der gefordert wird, dass das Parlament die Einreichung von Petitionen in nationalen und regionalen Gebärdensprachen der EU gestattet;

M.  in der Erwägung, dass in der Brüsseler Erklärung zu Gebärdensprachen in der Europäischen Union[22] ein diskriminierungsfreier Ansatz für die Verwendung einer natürlichen Gebärdensprache gefördert wird, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gefordert wird, das von der EU und allen Mitgliedstaaten der EU bis auf einen ratifiziert wurde;

N.  in der Erwägung, dass es beim Umfang und bei der Qualität von Untertiteln im öffentlichen und privaten Fernsehen enorme Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt – von weniger als 10 % bis nahezu 100 %, wobei auch die Qualitätsstandards stark variieren[23]; in der Erwägung, dass die Daten zum Umfang der Gebärdensprachen-Verdolmetschung im Fernsehen in den meisten Mitgliedstaaten unzureichend sind;

O.  in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Sprachtechnologien Gebärdensprachnutzern zugute kommen könnte;

P.  in der Erwägung, dass es gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Diskriminierung darstellt, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, und ferner in der Erwägung, dass gemäß der Gleichbehandlungsichtlinie angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen wird;

Q.  in der Erwägung, dass es derzeit keinen direkten Kommunikationskanal für gehörlose, taubblinde oder schwerhörige Bürger zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Beamten der Organe der Europäischen Union und umgekehrt von innerhalb der Organe der EU zu gehörlosen oder schwerhörigen Menschen gibt;

Qualifizierte, professionelle Gebärdensprachdolmetscher

 

1.  betont, dass es qualifizierter, professioneller Gebärdensprachdolmetscher bedarf, was nur anhand des folgenden Ansatzes erfüllt werden kann:

(a)  offizielle Anerkennung der nationalen und regionalen Gebärdensprache(n) in den Mitgliedstaaten und den Organen der EU,

(b)  akademische Ausbildung (Universität oder ähnliche Einrichtung, entsprechend einem 3 Jahre dauernden Vollzeitstudium und den Anforderungen bei der Ausbildung von Lautsprachendolmetschern)[24],

(c)  Registrierung (offizielle Akkreditierung und System zur Qualitätskontrolle, etwa fortlaufende berufliche Weiterbildung),

(d)  offizielle Anerkennung des Berufs;

2.  erkennt an, dass die Erbringung hochwertiger Leistungen bei der Verdolmetschung von Gebärdensprache

(a)  von einer objektiven Qualitätsbewertung abhängt, bei der alle Akteure einbezogen sind,

(b)  auf Berufsqualifikationen basiert,

(c)  Gehörlosen-Vertreter als Sachverständige erfordert;

3.  erkennt an, dass Gebärdensprachen-Verdolmetschung eine professionelle Dienstleistung ist, die eine angemessene Entlohnung erfordert;

Unterscheidung zwischen Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen[25]

4.  erkennt an, dass Barrierefreiheit bestimmten Gruppen zugutekommt und auf einer Reihe von Standards beruht, die schrittweise umgesetzt werden;

5.  ist sich dessen bewusst, dass nicht Unverhältnismäßigkeit oder ungebührende Belastung geltend gemacht werden können, um zu rechtfertigen, weshalb nicht für Barrierefreiheit gesorgt wurde;

6.  erkennt an, dass sich angemessene Vorkehrungen auf eine Einzelperson beziehen und die Pflicht, für Barrierefreiheit zu sorgen, ergänzen;

7.  weist ferner darauf hin, dass Einzelpersonen auch dann Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen fordern können, wenn der Pflicht, für Barrierefreiheit zu sorgen, Genüge getan wurde;

8.  ist der Auffassung, dass die Bereitstellung von Gebärdensprachen-Verdolmetschung je nach Situation eine Maßnahme darstellen kann, in deren Rahmen entweder für Barrierefreiheit gesorgt wird oder aber angemessene Vorkehrungen getroffen werden;

Barrierefreiheit

9.  betont, dass gehörlose, taubblinde und schwerhörige Bürger in Form von Gebärdensprachen-Verdolmetschung, Untertitelung, Spracherkennungssystemen und/oder alternativen Kommunikationsformen Zugang zu derselben Information und Kommunikation haben müssen wie ihre Mitbürger;

10.  hebt hervor, dass öffentliche und staatliche Dienste einschließlich ihrer Online-Inhalte über echte Kontaktpersonen wie etwa vor Ort befindliche Gebärdensprachdolmetscher, gegebenenfalls aber auch über alternative, internetbasierte Dienste und Ferndienste zugänglich gemacht werden müssen;

11.  bekräftigt seine Verpflichtung, den politischen Prozess so barrierefrei wie möglich zu machen, u. a. durch die Bereitstellung von professionellen Gebärdensprachdolmetschern; stellt fest, dass dies Wahlen, öffentliche Konsultationen und gegebenenfalls sonstige Veranstaltungen umfasst;

12.  hebt die zunehmende Bedeutung hervor, die Sprachtechnologien dabei zukommt, allen Menschen gleichen Zugang zum digitalen Raum zu ermöglichen;

13.  erkennt an, wie wichtig Mindeststandards zur Gewährleistung von Barrierefreiheit sind, insbesondere im Hinblick auf neue und entstehende Technologien wie die Bereitstellung von internetbasierter Gebärdensprachen-Verdolmetschung und internetbasierten Untertitelungsdiensten;

14.  stellt fest, dass zwar die Mitgliedstaaten für die Gesundheitsfürsorge zuständig sind, dass in diesem Bereich jedoch den Bedürfnissen gehörloser, taubblinder und schwerhöriger Patienten Rechnung getragen werden sollte, etwa indem professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitgestellt und Mitarbeiter entsprechend geschult und sensibilisiert werden, wobei Frauen und Kindern besonderes Augenmerk zukommen sollte;

15.  erkennt an, dass ein gleichberechtigter Zugang von gehörlosen, taubblinden und schwerhörigen Bürgern zur Justiz nur gewährleistet werden kann, indem entsprechend qualifizierte, professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitgestellt werden;

16.  ist sich der Bedeutung genauer, präziser Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bewusst, vor allem vor Gericht und in anderem juristischen Kontext; verweist daher erneut auf die Bedeutung spezialisierter, hochqualifizierter professioneller Gebärdensprachdolmetscher, vor allem in dem genannten Kontext;

17.  betont, dass Menschen mit Behinderungen in Situationen wie bewaffneten Konflikten, humanitären Notfällen und Naturkatastrophen mehr Unterstützung erhalten und spezifische Vorkehrungen für sie getroffen werden müssen, etwa Gebärdensprachen-Verdolmetschung und barrierefreie, textbasierte Informationen in Echtzeit über Katastrophen[26];

Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung

18.  stellt fest, dass Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen, die auch die Bereitstellung von professionellen Gebärdensprachdolmetschern umfassen, ergriffen werden müssen, um einen gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten;

19.  hebt hervor, dass ausgewogene und umfassende Informationen über Gebärdensprache sowie darüber, was es bedeutet, gehörlos zu sein, bereitgestellt werden müssen, damit Eltern bewusste Entscheidungen im besten Interesse ihrer Kinder treffen können;

20.  betont, dass Programme für eine frühe Intervention im Hinblick auf die Entwicklung von Lebenskompetenzen, einschließlich Sprachkenntnissen, für Kinder von zentraler Bedeutung sind; stellt außerdem fest, dass diese Programme idealerweise auch gehörlose Rollenmodelle einbeziehen sollten;

21.  unterstreicht, dass gehörlose, taubblinde und schwerhöeige Schüler und ihre Eltern die Möglichkeit haben müssen, über Vorschuleinrichtungen wie auch in der Schule die nationale oder regionale Gebärdensprache ihres Umfelds zu erlernen[27];

22.  hebt hervor, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um die sprachliche Identität von Gehörlosengemeinschaften anzuerkennen und zu fördern[28];

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Erlernen der Gebärdensprache in derselben Weise zu fördern wie das Erlernen von Fremdsprachen;

24.  betont, dass qualifizierte Gebärdensprachdolmetscher und in Gebärdensprache ausgebildete Pädagogen, die auch über die Fertigkeiten verfügen, um in einem bilingualen inklusiven Bildungsumfeld wirksam tätig zu sein, einen wesentlichen Anteil am schulischen und akademischen Erfolg gehörloser Kinder und Jugendlicher haben, was zu höheren Bildungsabschlüssen und langfristig zu niedrigeren Arbeitslosenquoten führt;

25.  hebt hervor, dass es generell an bilingualen Schulbüchern und an bilingualem Unterrichtsmaterial in Gebärdensprache in barrierefreiem Format und barrierefreien Sprachen fehlt;

26.  fordert nachdrücklich, dass der Grundsatz der Freizügigkeit für gehörlose, taubblinde und schwerhörige Personen innerhalb der EU gewährleistet wird, insbesondere im Rahmen von Erasmus+ und damit zusammenhängenden Mobilitätsprogrammen, indem sichergestellt wird, dass die Teilnehmer nicht übermäßig dadurch belastet werden, dass sie sich um ihre Dolmetschbelange kümmern müssen;

27.  begrüßt das Pilotprojekt zum Europäischen Behindertenausweis; bedauert, dass die Gebärdensprachen-Verdolmetschung nicht Teil dieses Projekts ist, weil die Freizügigkeit von gehörlosen, taubblinden und schwerhörigen Arbeitnehmern und Studierenden innerhalb der EU dadurch stark beeinträchtigt wird;

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

28.  erkennt an, dass die Organe und Einrichtungen der EU in Bezug auf angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit durch bewährte Verfahren für ihre Bediensteten, gewählten Amtsträger und Praktikanten – u. a. durch die Bereitstellung von Gebärdensprachen-Verdolmetschung – beispielhaft wirken müssen;

29.  begrüßt, dass die Organe und Einrichtungen der EU auf Ad-hoc-Basis bereits für die Barrierefreiheit von öffentlichen Veranstaltungen und Ausschusssitzungen sorgen; vertritt die Auffassung, dass eine Untertitelung sowie Spracherkennungssysteme als alternative, jedoch gleichwertige und notwendige Maßnahme für schwerhörige Personen, die keine Gebärdensprachen benutzen, betrachtet werden sollten und dass dies im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch für Beschäftigte der Organe und Einrichtungen der EU relevant ist;

30.  erkennt an, dass die Organe und Einrichtungen der EU ein System eingerichtet haben, um im Interesse der Barrierefreiheit über ihre jeweiligen Dolmetschdienste eine Gebärdensprachen-Verdolmetschung bereitzustellen; fordert die Organe und Einrichtungen nachdrücklich auf, solche bestehenden Systeme auch dann zu nutzen, wenn angemessene Vorkehrungen für Bedienstete und/oder gewählte Amtsträger getroffen werden, und auf diese Weise den Verwaltungsaufwand für die betroffene Person sowie für das Organ bzw. die Einrichtung zu senken;

31.  fordert die Organe und Einrichtungen nachdrücklich auf, Gebärdensprachdolmetschern im Hinblick auf die Dolmetschleistung, die sie für die Organe und Einrichtungen und/oder für deren Bedienstete und gewählten Amtsträger erbringen, offiziell denselben Status zuzuerkennen wie Lautsprachendolmetschern, u. a. auch in Bezug auf den Zugang zu technologischer Unterstützung, Vorbereitungsmaterial und Dokumenten;

32.  fordert Eurostat auf, dafür zu sorgen, dass die Organe und Einrichtungen der EU Statistiken über gehörlose, taubblinde und schwerhörige Gebärdensprachnutzer erhalten, damit sie ihre Behinderten- und ihre Sprachpolitik besser definieren, umsetzen und analysieren können;

33.  fordert den Besucherdienst des Parlaments nachdrücklich auf, den Bedürfnissen gehörloser, taubblinder und schwerhöriger Besucher Rechnung zu tragen, indem der Zugang in einer nationalen oder regionalen Gebärdensprache sowie über Spracherkennungsdienste direkt ermöglicht wird;

34.  fordert die Organe und Einrichtungen auf, das Pilotprojekt insign der EU, das eine Reaktion auf den Beschluss des Parlaments vom 10.-13. Dezember 2012 zur Umsetzung einer Anwendung und eines Dienstes für Gebärdensprache in Echtzeit ist und darauf abzielt, die Kommunikation zwischen gehörlosen und schwerhörigen Menschen und den Organen und Einrichtungen der EU zu verbessern, vollständig umzusetzen[29];

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.