Entschließungsantrag - B8-0567/2017Entschließungsantrag
B8-0567/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

19.10.2017 - (D053565-01 – 2017/2904(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Zuständige Mitglieder: Pavel Poc, Kateřina Konečná, Bas Eickhout , Piernicola Pedicini and Frédérique Ries


Verfahren : 2017/2904(RSP)
Werdegang im Plenum
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B8-0567/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(D053565-01 – 2017/2904(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

–  gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[3],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat[4],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), in der eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat auf EU-Ebene vorgeschlagen wurde[5],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011[6],

–  unter Hinweis auf die europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“[7],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist; in der Erwägung, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf dem Vorsorgeprinzip beruhen;

B.  in der Erwägung, dass das systemische Pflanzenschutzmittel Glyphosat derzeit das höchste weltweite Produktionsvolumen aller Pflanzenschutzmittel aufweist; in der Erwägung, dass 76 % des weltweit eingesetzten Glyphosats in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen; in der Erwägung, dass Glyphosat auch häufig in der Forstwirtschaft, im städtischen Bereich und in Gärten eingesetzt wird; in der Erwägung, dass 72 % der Gesamtmenge an Glyphosat, die von 1974 bis 2014 weltweit eingesetzt worden ist, allein in den letzten zehn Jahren gespritzt worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die allgemeine Bevölkerung vorrangig durch die Nähe ihrer Häuser zu gespritzten Gebieten, die Verwendung im häuslichen Bereich und die Ernährung Glyphosat ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Glyphosat aufgrund des Anstiegs der Gesamtmenge an eingesetztem Glyphosat zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Glyphosat und seinen am weitesten verbreiteten Beistoffen auf die Gesundheit des Menschen regelmäßig überwacht werden müssen; in der Erwägung, dass Glyphosat bzw. dessen Rückstände in Wasser, Boden, Lebensmitteln, Getränken und nicht zum Verzehr bestimmten Waren sowie im menschlichen Körper (z. B. im Urin) nachgewiesen wurden;

D.  in der Erwägung, dass in dem am 26. Oktober 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln die EFSA feststellte, dass die Mitgliedstaaten eine begrenzte Anzahl an Stichproben von Ölsaaten und Sojabohnen entnommen hatten, obwohl es wahrscheinlich ist, dass diese Kulturen mit Glyphosat behandelt sind, und daher mit Rückständen zu rechnen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der EFSA keine Angaben zu Glyphosatrückständen in tierischen Erzeugnissen vorliegen; in der Erwägung, dass die EFSA die Ergebnisse als statistisch nicht sehr belastbar erachtete;

E.  in der Erwägung, dass die EFSA 2015 den Mitgliedstaaten empfahl, die Zahl der Analysen auf Glyphosat- und verwandte Rückstände (z. B. Trimethylsulfon) in Erzeugnissen, für die der Einsatz von Glyphosat zugelassen wurde und bei denen messbare Rückstände erwartet werden, zu erhöhen; in der Erwägung, dass insbesondere die Zahl der Stichproben von Sojabohnen, Mais und Raps erhöht werden sollte; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, analytische Methoden zu entwickeln bzw. vorhandene anzuwenden, um mit Glyphosat zusammenhängende Stoffwechselprodukte zu kontrollieren und die Ergebnisse der EFSA zugänglich zu machen;

F.  in der Erwägung, dass Glyphosat ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel ist, dass sämtliche Grünpflanzen vernichtet; in der Erwägung, dass es seine Wirkung durch die Beeinträchtigung des sogenannten Shikimisäurewegs entfaltet, der auch in Algen, Bakterien und Pilzen zu finden ist; in der Erwägung, dass sich Erkenntnissen zufolge die Reaktion des Serovars Typhimurium der Arten Escherichia coli und Salmonella enterica auf Antibiotika verändert, wenn er einer subletalen Dosis handelsüblicher Glyphosat-Formulierungen ausgesetzt wird;

G.  in der Erwägung, dass Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nicht als krebserzeugend der Kategorie 1A oder krebserzeugend der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft oder einzustufen sind, sofern die Exposition von Menschen gegenüber diesen Wirkstoffen vernachlässigbar ist oder eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht;

H.  in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat im März 2015 aufgrund von begrenzten Hinweisen auf Krebs bei Menschen (in Fällen einer Exposition in der realen Welt), ausreichenden Hinweisen auf Krebs bei Versuchstieren (in Studien mit „reinem“ Glyphosat) und starken Hinweisen auf mechanistische Daten in Verbindung mit Karzinogenität (auf Genotoxizität und oxidativen Stress) für sowohl „reines“ Glyphosat als auch Glyphosat-Formulierungen als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ (Gruppe 2A) eingestuft hat; in der Erwägung, dass die vom IARC verwendeten Kriterien für die Einstufung in Gruppe 2A mit den Kriterien für Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar sind;

I.  in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 eine vergleichende Analyse von Glyphosat abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat wahrscheinlich keine krebserregende Gefahr für den Menschen darstellt und dass die Beweise keine Einstufung als karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 unterstützen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA einhellig zu dem Schluss gelangte, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bestehe kein Nachweis für einen Zusammenhang zwischen Glyphosat und Krebs bei Menschen, und Glyphosat solle nicht als Substanz, die eine genetische Schädigung hervorruft (mutagen) oder die Fortpflanzung stört, eingestuft werden;

J.  in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit in den USA, der von Privatklägern angestrengt wird, die behaupten, infolge der Exposition gegenüber Glyphosat an einem Non-Hodgkin-Lymphom erkrankt zu sein, das Gericht interne Dokumente von Monsanto, dem Eigentümer und Hersteller von Roundup, einem Mittel, dessen Wirkstoff Glyphosat ist, bekannt gab; in der Erwägung, dass die bekannt gegebene Korrespondenz Zweifel an der Glaubwürdigkeit einiger – sowohl von Monsanto finanzierter als auch vermutlich unabhängiger – Studien aufkommen lässt, die zu den Nachweisen gehören, die von der EFSA und der ECHA zu ihrer Evaluierung der Sicherheit von Glyphosat herangezogen wurden; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die Transparenz und öffentliche Verfügbarkeit wissenschaftlicher Studien sowie der Rohdaten, auf die sich diese Studien stützen, äußerst wichtig sind;

K.  in der Erwägung, dass die ECHA, abgesehen von ihrer Schlussfolgerung zur Karzinogenität von Glyphosat, zu dem Schluss gelangt, dass Glyphosat eine schwerwiegende Schädigung der Augen verursacht und für Lebewesen im Wasser toxisch ist und langfristig wirkt;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament, bevor am 29. Juni 2016 eine 18-monatige Verlängerung für Glyphosat gewährt wurde, am 13. April 2016 eine Entschließung annahm, in der es die Kommission aufforderte, die Genehmigung von Glyphosat für den Zeitraum von sieben Jahren zu erneuern, aber auch betonte, dass die Kommission Glyphosat für den nichtprofessionellen Einsatz, für den Einsatz in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten oder in der Landwirtschaft, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen, nicht genehmigen sollte;

M.  in der Erwägung, dass in der Entschließung des Parlaments vom 13. April 2016 ferner die Kommission und die EFSA aufgefordert wurden, unverzüglich sämtliche wissenschaftlichen Beweise offenzulegen, auf deren Grundlage Glyphosat positiv eingestuft und seine erneute Genehmigung vorgeschlagen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesses an ihrer Verbreitung besteht; in der Erwägung, dass dies bisher nicht erfolgt ist;

N.  in der Erwägung, dass die in Erwägung 13 des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme genannte europäische Bürgerinitiative, in weniger als einem Jahr über eine Million EU-Bürger unterzeichneten, sich nicht nur ein einem ihrer drei Ziele konkret auf Glyphosat bezieht, sondern in ihrem Titel ausdrücklich zum „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ aufruft; in der Erwägung, dass die Kommission diese Eingabe am 6. Oktober 2017 erhalten hat und sie bis zum 8. Januar 2018 beantworten muss;

O.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jeder Entscheidung über die Genehmigung eines Wirkstoffs der Überprüfungsbericht der EFSA, andere in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigende Faktoren und das Vorsorgeprinzip zugrunde liegen müssen;

P.  in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission, der sich auf eine wissenschaftliche Bewertung durch das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), die EFSA und die ECHA stützt, dennoch vorgeschlagen wird, Glyphosat bis zum 15. Dezember 2027, d. h. für zehn Jahre, zuzulassen; in der Erwägung, dass sie ab dem 16. Dezember 2017 gelten würde;

Q.  in der Erwägung, dass die in Anhang I des Entwurfs einer Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat dargelegten spezifischen Bestimmungen nicht unionsweit bindend sind, sondern dass die Verantwortung den Mitgliedstaaten übertragen wird;

R.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko[8] betonte, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend überarbeitet werden muss, dass Entwicklung, Zulassung und Inverkehrbringen von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko in der EU gefördert werden, und die Kommission aufforderte, bis Ende 2018 außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt wird;

S.  in der Erwägung, dass eine Mitteilung der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zur Veröffentlichung vor Ende 2017 und die Haushaltsvorschläge für Mai 2018 angekündigt worden sind;

1.  ist der Auffassung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission kein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird, das Vorsorgeprinzip nicht befolgt wird und die Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überschritten werden;

2.  fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen neuen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorzulegen, der also nicht nur die Stellungnahme der EFSA, sondern auch andere legitime Faktoren und das Vorsorgeprinzip enthält;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem 15. Dezember 2017 weder nichtprofessionelle Einsätze von Glyphosat noch Einsätze in oder in der Nähe von öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten zuzulassen;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere auf, nach dem 15. Dezember 2017 keine landwirtschaftlichen Einsätze von Glyphosat zuzulassen, wenn Systeme der integrierten Schädlingsbekämpfung für die notwendige Unkrautbekämpfung ausreichen;

5.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Wirkstoff Glyphosat in der Europäischen Union spätestens am 15. Dezember 2020 auslaufen zu lassen, indem sie dafür sorgt, dass nach diesem Tag kein Einsatz von Glyphosat genehmigt wird, was auch für jeden möglichen Verlängerungszeitraum oder Zeitraum gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt;

6.  begrüßt, dass vorgeschlagen wurde, Talgfettaminoxethylat von der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, auszuschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeit an der Liste von Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, zu beschleunigen;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass sich die wissenschaftliche Bewertung von Pestiziden für die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden ausschließlich auf veröffentlichte überprüfte und unabhängige Studien stützt, die von den zuständigen Behörden in Auftrag gegeben worden sind; ist der Auffassung, dass hierfür möglicherweise das REFIT-Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angewandt werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die EFSA und die ECHA mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollten, um ihre Kapazität zu erhöhen, unabhängige wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben und weiterhin zu gewährleisten, dass die höchsten wissenschaftlichen Standards beachtet und die Gesundheit und die Sicherheit der EU-Bürger geschützt werden;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Erprobung und Überwachung von Glyphosatrückständen in Futtermitteln und Lebensmitteln zu sorgen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, um die derzeitige Datenlücke, auf die die EFSA hingewiesen hat, zu bewältigen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovationen in Bezug auf nachhaltige und kosteneffiziente Lösungen im Bereich der Erzeugnisse zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren, um ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Übergangsmaßnahmen für den Agrarsektor vorzuschlagen und einen Leitfaden zu veröffentlichen, in dem alle möglichen sichereren Alternativen mit geringem Risiko, die dem Agrarsektor während der Phase des Auslaufens des Wirkstoffs Glyphosat helfen können, und alle dem Agrarsektor im Zusammenhang mit der derzeitigen GAP bereits zur Verfügung stehenden Mittel dargelegt werden;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.