Entschließungsantrag - B8-0576/2017Entschließungsantrag
B8-0576/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU

24.10.2017 - (2017/2897(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Arne Gericke im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0576/2017

Verfahren : 2017/2897(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0576/2017
Eingereichte Texte :
B8-0576/2017
Angenommene Texte :

B8-0576/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU

(2017/2897(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung),[1]

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden,[2]

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass negative Stereotype über Frauen nach wie vor weit verbreitet sind und zu Belästigung und sogar physischer und sexueller Gewalt führen können;

B.  in der Erwägung, dass die Opfer sexueller Gewalt nicht nur mit Blick auf ihr physisches und mentales Wohlbefinden, sondern auch in ihrem Berufsleben beeinträchtigt werden;

C.  in der Erwägung, dass jede zehnte Frau sexueller Belästigung oder Stalking durch den Einsatz neuer Technologien ausgesetzt ist und dass 75 % der Frauen in Entscheidungspositionen mit sexueller Belästigung zu kämpfen haben;

1.  ist der festen Überzeugung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern als einer der grundlegenden Werte der Europäischen Union in den Rechtsvorschriften, in der Praxis sowie im täglichen Leben umfassend eingehalten, gefördert und angewendet werden sollte;

2.  vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass das Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter mit Anstrengungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung und der sexuellen Gewalt einhergeht; betont, dass die Mitgliedstaaten und alle EU-Institutionen der Unterstützung der Opfer von sexueller Belästigung jedweder Art weiterhin Priorität einräumen müssen;

3.  ist der Ansicht, dass es für die Bekämpfung von sexueller Belästigung auch entscheidend ist, Probleme wie die lückenhafte Meldung und das soziale Stigma zu bewältigen, Verfahren der Rechenschaftspflicht am Arbeitsplatz einzuführen, Männer und Jungen aktiv in die Gewaltprävention einzubinden und Maßnahmen gegen neu aufkommende Formen der Gewalt, beispielsweise im Cyberspace, zu ergreifen;

4.  vertritt die Auffassung, dass es zur Ausmerzung der sexuellen Belästigung größerer Anstrengungen einer Reihe von Akteuren – einschließlich der Mitgliedstaaten – bedarf, damit die Verfügbarkeit, die Qualität und die Belastbarkeit der Daten verbessert werden, das Bewusstsein geschärft wird, die Denkweisen verändert werden, derartiges Verhalten verhindert wird, eine bessere Unterstützung der Opfer und ein besserer Zugang zur Justiz sichergestellt und die relevanten EU-Rechtsvorschriften lückenlos umgesetzt und durchgeführt werden;

5.  bestärkt die Mitgliedstaaten darin, aussagekräftige Daten zu erheben und bereitzustellen, damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung voll ausgeschöpft werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Erhebung von verbesserten, vergleichbaren und spezifischen Daten in Bezug auf die sexuelle Belästigung zu sorgen; fordert eine vertiefte Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen;

6.  fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern einzurichten, um auf diesem Weg das Bewusstsein für die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu schärfen;

7.  legt den Mitgliedstaaten nahe, Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu erwägen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die Geheimhaltungsvereinbarungen im Rahmen anderer Vereinbarungen unterzeichnen müssen, darin nicht dazu verpflichtet werden können, im Fall von sexueller Belästigung oder sexuellem Missbrauch zu schweigen;

8.  unterstützt ausdrücklich alle Opfer sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs in den europäischen Institutionen bei Disziplinarverfahren und/oder bei Ermittlungsarbeiten der örtlichen Polizei;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitnehmer stärker vor sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch zu schützen, indem sie ein ausgewogeneres Gleichgewicht zwischen männlichen und weiblichen Arbeitsinspektoren anstreben, die Inspektoren darin schulen, im Interesse der Feststellung von Fällen sexueller Belästigung aufmerksam zu sein, und eine Meldestelle, die rund um die Uhr erreichbar ist, einrichten, bei der mutmaßliche Fälle sexueller Belästigung gemeldet werden können;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.