Entschließungsantrag - B8-0676/2017Entschließungsantrag
B8-0676/2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich

11.12.2017 - (2017/2964(RSP))

eingereicht zum Abschluss der Aussprache über den Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Tim Aker im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2017/2964(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0676/2017
Eingereichte Texte :
B8-0676/2017
Angenommene Texte :

B8-0676/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich

(2017/2964(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Premierministerin des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1],

–  gestützt auf Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union, durch den die Union mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird,

–  unter Hinweis auf den Bericht des House of Lords EU Committee (Ausschuss „Europäische Union“ des Oberhauses des Vereinigten Königreichs) über den Brexit und den Unionshaushalt, der am 4. März 2017 veröffentlicht wurde (HL Paper 125),

–  unter Hinweis auf die Bestimmung in Artikel 50, der zufolge bei den Verhandlungen über die Einzelheiten des Austritts „der Rahmen für die künftigen Beziehungen [...] zur Union berücksichtigt wird“,

_  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Resolution 25/2625 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass 51,8 % der Stimmberechtigten im Vereinigten Königreich (17,4 Millionen Menschen) am 23. Juni 2016 dafür gestimmt haben, aus der Europäischen Union auszutreten;

B.  in der Erwägung, dass etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU gemäß dem Völkerrecht enden, sobald die Mitteilungsfrist nach Maßgabe von Artikel 50 abläuft, sofern nichts anderes vereinbart wurde;

C.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich der zweitgrößte Nettozahler der EU ist und in jedem Jahr seiner Mitgliedschaft Nettozahler war (mit Ausnahme des Jahres 1975);

D.  in der Erwägung, dass die EU eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzolltarif und folglich keine Freihandelszone ist;

E.  in der Erwägung, dass die EU mit dem Begriff „Binnenmarkt“ als ein Gebiet ohne Binnengrenzen oder andere regulatorische Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr bezeichnet wird, was jedoch insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen bei weitem noch nicht vollständig umgesetzt wurde;

 

1.  stellt fest, dass sich die Europäische Union seit langem dem Ziel einer „immer engeren Union“ verschrieben hat und dass der gemeinschaftliche Besitzstand, den dieses Ziel erforderlich macht, akzeptiert wurde;

2.  erkennt dieses Ziel zwar an, nimmt aber auch zur Kenntnis, dass sich diejenigen, die die Staatssouveränität beibehalten wollen und eine andere Vorstellung von einem Staatenbündnis haben, möglicherweise nicht dafür entscheiden;

3.  ist der Ansicht, dass diese Kluft zwischen zwei alternativen Sichtweisen nicht mit dem Konzept der Subsidiarität überbrückt werden konnte; vertritt die Auffassung, dass der Ausgang des Referendums im Vereinigten Königreich die rechtmäßige Entscheidung für den Austritt darstellt, die ein Mitgliedstaat getroffen ist, in dem die Mehrheit den Glauben an eine „immer engere Union“ nicht teilt;

4.  vertritt die Ansicht, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs allen Parteien zum Vorteil gereichen könnte und sollte, da Millionen Menschen austreten, die das wichtigste Ziel der Union nicht teilen;

5.  ist der Auffassung, dass etwaige neue Vereinbarungen zwischen dem ausscheidenden Vereinigten Königreich und der übrigen Europäischen Union auf Gegenseitigkeit ausgerichtet sein sollten, da alles andere zu Ressentiments führt und in der Zukunft Probleme nach sich zieht;

6.  fordert daher eine positive Einstellung gegenüber der langfristigen Zielsetzung, dass die Aussichten auf Demokratie, Wohlstand und das Streben nach Glück für ganz Europa und, sofern dies möglich ist, die ganze Welt durch die neuen Vereinbarungen maximiert werden sollten;

7.  stellt fest, dass die Sparmaßnahmen der EU seit vielen Jahren andauern, ohne dass sich abzeichnen würde, dass sie zum erhofften Aufschwung führen und den Wohlstand zurückbringen;

8.  kommt daher zu dem Schluss, dass zwar bei einer Vielzahl der wichtigsten politischen Maßnahmen der Europäischen Union die Unionsbürger im Stich gelassen werden, sich die Europäische Union aber weigert, Alternativen anzubieten, die darüber hinausgehen, lediglich mehr Maßnahmen derselben Art zu treffen;

9.  stellt fest, dass im Gegensatz zu dem, was häufig behauptet wird, der Standpunkt der Regierung des Vereinigten Königreichs vom Konzept her klar und geradlinig ist und das Vereinigte Königreich Folgendes erreichen will:

•  freien Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr (was die eigentliche Bedeutung von „Freihandel“ ist“);

•  Freiheit vom Gerichtshof der Europäischen Union;

•  Freiheit, Handelsabkommen mit Drittländern zu schließen;

•  Freiheit, an seinen Grenzen Grenzkontrollen durchzuführen (einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seiner ausschließlichen Wirtschaftszone);

•  keine Freizügigkeit, sofern dies Folgendes umfasst: i) Zugang zu öffentlichen Diensten, Leistungsansprüchen und Arbeitnehmerrechten (da erhebliche Probleme entstehen, wenn dieser Zugang hunderten Millionen Menschen aus Ländern mit sehr unterschiedlichen Lebensstandards gewährt wird), und ii) dass Flüchtlinge und Asylsuchende Mitgliedstaaten aufgezwängt werden, deren Bevölkerung sie nicht aufnehmen will;

10.  nimmt die Resolution 25/2625 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 zur Kenntnis und unterstützt diese, und zwar insbesondere a) den Grundsatz der Pflicht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen nicht in Angelegenheiten einzugreifen, die zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, b) den Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, c) den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und d) den Grundsatz, dass die Staaten die Verpflichtungen, die sie gemäß der Charta der Vereinten Nationen übernommen haben, nach Treu und Glauben erfüllen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.