Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B5-0141/2002Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B5-0141/2002

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

13. März 2002

eingereicht gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Geschäftsordnung von
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen: zu Kirgisistan

Verfahren : 2002/2528(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B5-0141/2002
Eingereichte Texte :
RC-B5-0141/2002
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Kirgisistan, insbesondere Artikel 2,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Botschafter Stoudmann, dem Direktor des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, vom 30. Januar 2002, in der er seine Besorgnis über das Engagement der Regierung Kirgisistans für die Entwicklung der Zivilgesellschaft zum Ausdruck bringt,

A.  in der Erwägung, dass der Abgeordnete Azimbek Beknazarov, der Vorsitzende des Ausschusses für Rechts- und Justizreformen des kirgisischen Parlaments, am 5. Januar 2002 wegen angeblichen Missbrauchs seiner Befugnisse in seiner Eigenschaft als Ermittler der Staatsanwaltschaft des Bezirks Toktogul in der Region Dschalalabad im Jahr 1995 festgenommen wurde,

B.  in der Erwägung, dass Herr Beknazarov als Mitglied des Parlaments eine Reihe politischer Maßnahmen von Präsident Askar Akajew stark kritisiert und sogar die Amtsenthebung des Präsidenten gefordert hat,

C.  unter Hinweis darauf, dass Herrn Beknazarovs Festnahme zu Reaktionen von Menschen aus ganz Kirgisistan geführt hat, die ihre Solidarität mit ihm bekundeten, insbesondere in einem Massenhungerstreik, an dem sich Hunderte von Menschen beteiligten,

D.  in der Erwägung, dass der Prozess gegen Herrn Beknazarov am 12. Februar in Toktogul begonnen hat und dann bis zum 11. März vertagt wurde, und dass die Polizei einige der Helfer von Beknazarov inhaftiert hat, die sich außerhalb des Gerichtssaals versammelt hatten,

E.  unter Betonung der Tatsache, dass am 7. Februar 2002 der Wirtschaftswissenschaftler Sheraly Nazarkulov, der stellvertretender Führer der Menschenrechtsbewegung von Kirgisistan war, nach 22 Tagen politischen Hungerstreiks an einer Gehirnblutung gestorben ist, und dass Herrn Nazarkulovs Frau und seinen Mitstreitern für die Menschenrechte weder sein Leichnam zur Beerdigung herausgegeben wurde noch dass sie der Autopsie beiwohnen durften,

F.  unter Hinweis darauf, dass eine Reihe von Führern von Oppositionsparteien und andere Personen auf der Grundlage konstruierter Beschuldigungen inhaftiert wurden, dass das Justizsystem zur Verfolgung politischer Gegner missbraucht wurde und dass unabhängige Journalisten und NRO ebenfalls ständigen Verfolgungen ausgesetzt waren,

G.  in der Erwägung, dass zahlreiche unabhängige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten wiederholt von der Polizei mundtot gemacht wurden und dass etablierten Zeitungen der Zugang zu Druckerpressen verwehrt wurde, da die Regierung durch die Staatsdruckerei Uchkun über das Monopol darüber verfügt,

1.  fordert die Regierung Bischkek auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Spannungen zu entschärfen und einen wirklichen politischen Dialog mit der politischen Opposition und Vertretern aller Menschenrechtsorganisationen aufzunehmen;

2.  legt der Regierung von Kirgisistan nahe, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Integrität von Herrn Beknazarov zu gewährleisten und eine unabhängige, umfassende und unparteiische Untersuchung von Berichten über angebliche Folterungen und Misshandlungen zu ermöglichen;

3.  legt der Regierung Bischkek nahe, sicherzustellen, dass die Prozessrechte von Herrn Beknazarov vor einem unparteiischen und zuständigen Gericht stets gewährleistet sind;

4.  fordert die Regierung von Kirgisistan auf, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im ganzen Land in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und internationalen Menschenrechtsstandards, wie in Artikel 2 des PKA festgelegt, zu gewährleisten;

5.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Besorgnis über die Lage der Menschenrechte in diesem Land zum Ausdruck zu bringen und Druck auf die kirgisischen Behörden auszuüben, damit die Achtung der Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft verbessert wird;

6.  erkennt an, welche Rolle Kirgisistan für die Stabilisierung der Lage in Zentralasien gespielt hat, legt der Regierung Bischkek jedoch nahe, die Bekämpfung des Terrorismus nicht als Vorwand für ein Vorgehen gegen die politische Opposition, Menschenrechtsorganisationen und die unabhängigen Medien zu nutzen;

7.  fordert die Kommission auf, die TACIS-Demokratieprogramme für die Zentralasiatischen Republiken fortzuführen, um die Zivilgesellschaft zu entwickeln und zu konsolidieren und die unabhängigen Medien zu unterstützten;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Kirgisistan sowie der OSZE zu übermitteln.