Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B6-0068/2007Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B6-0068/2007

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

14.2.2007

eingereicht gemäß Artikel 103 Absatz 4 der Geschäftsordnung von
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen: zu Darfur

Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B6-0068/2007
Eingereichte Texte :
RC-B6-0068/2007
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Darfur

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 12./13. Februar 2007,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Darfur, insbesondere die am 16. September 2004, 23. Juni 2005, 6. April 2006 und 28. September 2006 angenommenen Entschließungen,

–  in Kenntnis der VN-Resolution 1706, in der eine Friedenstruppe mit einer Stärke von 22 000 für Darfur empfohlen wurde,

–  in Kenntnis des am 5. Mai 2006 in Abuja (Nigeria) unterzeichneten Friedensabkommens für Darfur,

–  in Kenntnis des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, das völkerrechtlich verbindlich ist und ohne Ausnahmen Anwendung findet,

–  gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  zutiefst besorgt darüber, dass der Konflikt zwischen regulären Truppen, die Regierung unterstützenden Milizen und Rebellen in der Region Darfur trotz der Unterzeichnung eines Friedensabkommens für Darfur am 5. Mai 2006 in Abuja (Nigeria) in den vergangenen drei Jahren mindestens 400 000 Tote gefordert hat und für über zweieinhalb Millionen Flüchtlinge und Vertriebene verantwortlich ist,

B.  in der Erwägung, dass sich die sudanesische Regierung und Rebellengruppen am 11. Januar 2007 auf einen 60 Tage dauernden Waffenstillstand verständigt haben, während weiterhin unvermindert wahllose Übergriffe auf Zivilisten und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen stattfinden, und zwar nach Aussagen dieser Organisationen in einem Ausmaß von Gewalt, das bisher in Darfur noch nicht da gewesen ist.

C.  in der Erwägung, dass der Konflikt in Darfur – gemeinsam mit der Nichtahndung von Straftaten – zunehmend die Stabilität im zentralafrikanischen Raum gefährdet und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedroht,

D.  in der Erwägung, dass aufgrund der „Verantwortung für den Schutz“, wie sie die Vereinten Nationen verstehen, gilt, dass es anderen Seiten obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn der betreffende Staat seine Bevölkerung offenkundig nicht vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schützt,

E.  in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1706 die Genehmigung dazu erteilt hat, dass eine neue VN-Friedenstruppe, der bis zu 22 500 Soldaten und Polizisten angehören sollen, von der Afrikanischen Mission im Sudan (AMIS) die Operationen in Darfur übernimmt, und gleichzeitig bekräftigt hat, dass er die Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territoriale Integrität des Sudan uneingeschränkt achtet,

F.  unter Hinweis darauf, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt worden ist, dass aber systematische Vergewaltigung noch immer von den Parteien des Darfur-Konflikts als Waffe eingesetzt wird und dass trotz zahlreicher Erklärungen der sudanesischen Regierung sexuelle Gewaltakte unvermindert weiter verübt werden,

G.  unter Hinweis darauf, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im Juni 2005 eine Untersuchung der Verbrechen in Darfur eingeleitet hat,

H.  unter Hinweis darauf, dass Folter und Zwangsrekrutierung von Erwachsenen und Kindern typisch für die Menschenrechtsverletzungen und die Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Darfur geworden sind und dass die Opfer von Folter aus Angst vor Repressalien Verstöße nicht an die AMIS oder Mitarbeiter humanitärer Organisationen melden,

1.  fordert die Vereinten Nationen auf, in Übereinstimmung mit ihrer „Verantwortung für den Schutz“ zu handeln und ihre Maßnahmen darauf zu stützen, dass die Regierung des Sudan die Bevölkerung in Darfur nicht vor Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschützt hat, sowie darauf, dass sie der Bevölkerung keine Hilfe gewährt;

2.  fordert daher die Vereinten Nationen auf, selbst für den Fall, dass es keine Genehmigung oder Zustimmung von Seiten der sudanesischen Regierung gibt, einen Zeitpunkt für die Stationierung einer von den Vereinten Nationen getragenen Friedenssicherungstruppe in Darfur gemäß Kapitel VII der VN-Charta und in Übereinstimmung mit der Resolution 1706 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des VN-Abkommens vom 16. November 2006 festzulegen, um unverzüglich Korridore für humanitäre Maßnahmen zur Unterstützung der zunehmend isolierten und leidenden Bevölkerung in ddieser Region einzurichten;

3.  fordert die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um die Bevölkerung Darfurs wirksam vor einer humanitären Katastrophe zu schützen,

4.  bedauert, dass die sudanesische Regierung die Dschandschawid-Milizen unterstützt, und ihre Bombardierung der Region Darfur, die einen klaren und eklatanten Verstoß gegen das Darfur-Friedensabkommen darstellt;

5.  fordert die Staatengemeinschaft, einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, auf, in diesem Raum Ausrüstungen bereitzustellen, um das in der Resolution 1591 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegte Flugverbot über Darfur durchzusetzen,

6.  fordert die Europäische Union und die anderen internationalen Akteure auf, Sanktionen anzuwenden, die sich gegen alle Parteien – einschließlich der Regierung – richten, die den Waffenstillstand verletzen oder Zivilpersonen, Angehörige von Friedensmissionen oder Mitarbeiter humanitärer Organisationen angreifen, und alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Zustands der Straffreiheit zu treffen, indem sie gezielte wirtschaftliche Sanktionen unter Einschluss von Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögen verhängen, wie dies die EU in der Vergangenheit mit anderen Staaten getan hat[1], und damit die Sanktionsregelung des Sicherheitsrates anwenden und durchsetzen;

7.  fordert die EU und die Staatengemeinschaft auf, nochmals Friedensverhandlungen einzuberufen, um den Inhalt des Friedensabkommens für Darfur zu verbessern und ihn für alle Vertragsparteien akzeptabel zu machen; fordert die internationalen Akteure auf, alle Vertragsparteien zur Befolgung des sich daraus ergebenden Abkommens anzuhalten, und legt allen am Konflikt in Darfur Beteiligten dringend nahe, sich für eine friedliche Beilegung der Krise einzusetzen, indem sie unverzüglich das Abkommen umsetzen;

8.  fordert die sudanesische Regierung auf, umfassend mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, um der Straflosigkeit ein Ende zu bereiten;

9.  fordert China auf, seinen erheblichen Einfluss in diesem Raum verantwortungsvoll zu nutzen, um die Regierung Sudans zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des umfassenden Friedensabkommens und des Friedensabkommens für Darfur anzuhalten; fordert China auf, die Ausfuhr von Waffen in den Sudan einzustellen und Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats über gezielte Sanktionen gegen die Regierung Sudans nicht länger zu verhindern;

10.  nimmt Kenntnis von dem Beschluss des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, eine hochrangige Mission nach Darfur zu entsenden, die die Menschenrechtsverletzungen in dieser Region untersuchen soll, womit eine Handlungsgrundlage dafür geschaffen werden dürfte, die für diese Verbrechen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, und betont, dass das Missionsteam unabhängig und glaubwürdig sein muss; bemängelt die Verzögerungen, die sich ergeben haben, weil den Mitgliedern dieser Mission keine Visa erteilt wurden;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Sudans, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, den Staats- und Regierungschefs der Arabischen Liga und den Regierungen der AKP-Länder, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Organen der Afrikanischen Union zu übermitteln.