Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0214/2012Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0214/2012

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union

19.4.2012

eingereicht gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B7‑0214/2012)
ALDE (B7‑0215/2012)
PPE (B7‑0216/2012)
S&D (B7‑0217/2012)
((2012/2619(RSP))

Joseph Daul, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jaime Mayor Oreja, Ioannis Kasoulides, Luis de Grandes Pascual, Jean-Pierre Audy, Daniel Caspary, Francisco José Millán Mon, Veronica Lope Fontagné, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Carmen Fraga Estévez, Pablo Zalba Bidegain, María Auxiliadora Correa Zamora, Antonio López-Istúriz White, Santiago Fisas Ayxela, Esther Herranz García, Carlos José Iturgaiz Angulo, Eva Ortiz Vilella, Rosa Estaràs Ferragut, Cristina Gutiérrez-Cortines, Pilar del Castillo Vera, Salvador Garriga Polledo, Gabriel Mato Adrover, Pablo Arias Echeverría, Alejo Vidal-Quadras, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Pilar Ayuso, Juan Andrés Naranjo Escobar, Teresa Jiménez-Becerril Barrio im Namen der PPE-Fraktion
María Muñiz De Urquiza, Luis Yáñez-Barnuevo García, Enrique Guerrero Salom im Namen der S&D-Fraktion
Izaskun Bilbao Barandica, Ramon Tremosa i Balcells im Namen der ALDE-Fraktion
Charles Tannock, Robert Sturdy, Jan Zahradil, Edvard Kožušník, Oldřich Vlasák im Namen der ECR-Fraktion
Fiorello Provera im Namen der EFD-Fraktion


Verfahren : 2012/2619(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0214/2012
Eingereichte Texte :
RC-B7-0214/2012
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union

((2012/2619(RSP))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen internationalen Investitionspolitik[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 über die Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen [3],

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Bestandsschutzverordnung) (COM(2010)344),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (COM(2010)343),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Eurolat vom 19. Mai 2011 über die Perspektiven der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika[4],

–   in Kenntnis der gemeinsamen WTO-Erklärung vom 30. März 2012 zur importbeschränkenden Politik und Praxis Argentiniens[5],

–   in Kenntnis der Erklärungen der G20 von Washington (15. November 2008), London (2. April 2009), Pittsburgh (25. September 2009), Toronto (26. Juni 2010), Seoul (12. November 2010) und Cannes (4. November 2011), die Zusagen zur Bekämpfung von Protektionismus enthalten;

–   in Kenntnis der Vereinbarungen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen Argentinien, Spanien und verschiedenen Mitgliedstaaten der EU,

–   unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein interregionales Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur, und insbesondere das Freihandelsabkommen,

–   unter Hinweis auf seinen am 29. März 2010 angenommenen Bericht über die biregionale strategische Partnerschaft EU-Lateinamerika,

–   gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 207 AEUV europäische Investitionen in Drittländern ein untrennbarer Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union und damit Teil ihres auswärtigen Handelns sind und dass nach dem Vertrag von Lissabon ausländische Direktinvestitionen (ADI) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union damit begonnen hat, ihre Zuständigkeit bei den laufenden Verhandlungen über Investitionsabkommen mit Indien, Singapur und Kanada und bei Vorschlägen für Verhandlungsmandate mit Marokko, Tunesien, Jordanien und Ägypten wahrzunehmen;

C. in der Erwägung, dass die Investitionen das Hauptthema des nächsten Gipfeltreffens EU-LAK sein werden, das im Januar 2013 in Santiago de Chile stattfinden wird;

D. in der Erwägung, dass EU-Investitionen in Argentinien durch bilaterale Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten geschützt sind, soweit sie bestehen, und dass 18 Mitgliedstaaten derzeit über geltende Abkommen mit Argentinien verfügen;

E.  in Erwägung des von der Regierung der Republik Argentinien verkündeten Beschlusses, dem Kongress einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Enteignung von 51 % der Aktien der Erdölhandelsgesellschaft YPF für gültig erklärt werden soll, an der ein europäisches Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung hält, wobei es genau diese Mehrheitsbeteiligung ist, die von der beabsichtigten Enteignung betroffen ist;

F.  in der Erwägung, dass die vorstehend genannte Ankündigung mit einer sofortigen Übernahme der Hauptverwaltung des Unternehmens durch die Behörden der argentinischen Bundesregierung einherging, wodurch das rechtmäßige Management und das designierte Personal des vorstehend genannten Unternehmens gezwungen wurden, das Gebäude zu verlassen;

G. in Kenntnis der Tatsache, dass das Unternehmen in den letzten Monaten unter einer öffentlichen Schmutzkampagne gelitten hat, was zusammen mit zahlreichen Verwaltungsentscheidungen zu einem Einbruch des Aktienkurses und einem entsprechenden Schaden für alle Aktionäre der Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Gesellschaften geführt hat;

H. in der Erwägung, dass die spanische Regierung und YPF-Repsol vor dieser Ankündigung versucht hatten, eine Verhandlungslösung zu finden, was allerdings von der argentinischen Regierung nicht weiterverfolgt wurde;

I.   in der Erwägung, dass weitere europäische Gesellschaften von ähnlichen Aktionen oder von politischen Interventionen in den freien Markt durch die argentinischen Behörden betroffen sein könnten;

J.   in der Erwägung, dass die Republik Argentinien als Vollmitglied des Mercosur derzeit ein Assoziierungsabkommen mit der EU aushandelt;

K. in der Erwägung, dass die Kommission trotz dieser Verhandlungen in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse festgestellt hat, dass Argentinier einige protektionistische Maßnahmen ergriffen hat, die zu einer Verschlechterung des Geschäftsklimas für EU-Investoren in Argentinien geführt haben;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission der WTO gegenüber mehrfach ihre Besorgnis über die Art der restriktiven Maßnahmen zum Ausdruck gebracht hat, die die argentinische Regierung bei Einfuhren anwendet, und von denen eine zunehmende Zahl von Ländern, die der Welthandelsorganisation angehören, betroffen sind;

M. in der Erwägung, dass die Republik Argentinien traditionell vom Allgemeinen Präferenzsystem profitiert, das die EU ihr einseitig gewährt;

N. in der Erwägung, dass sich Argentinien als Mitglied der G20 auf jedem G20-Gipfeltreffen verpflichtet hat, sich für die Bekämpfung von Protektionismus und die Offenhaltung von Märkten für Handel und Investitionen zu engagieren;

1.  bedauert den von der argentinischen Regierung gefassten Beschluss, mit der Enteignung der Mehrheit der Aktien einer europäischen Gesellschaft fortzufahren; besteht darauf, dass dies eine einseitige und willkürliche Entscheidung ist, die einen Angriff auf die Ausübung des freien Unternehmertums und auf den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt, wodurch das Umfeld für Investitionen für Unternehmen aus der EU in Argentinien verschlechtert wird;

2.  stellt fest, dass sich dieser Beschluss auf ein einziges Unternehmen des Sektors und nur auf einen Teil seines Aktionärskreises bezieht, was als Diskriminierung angesehen werden könnte;

3.  äußert seine ernsten Bedenken hinsichtlich der Situation, da sie eine Nichteinhaltung von Pflichten im Rahmen internationaler Vereinbarungen darstellt; warnt vor den negativen Wirkungen, die solche Entscheidungen haben können, wie etwa der Abzug internationaler Investitionen und die schädlichen Auswirkungen für Argentinien in der internationalen Gemeinschaft;

4.  erinnert daran, dass die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Mercosur zum Ziel haben, einen Rahmen der wirtschaftlichen Integration und des politischen Dialogs zwischen den beiden Blöcken zu schaffen, damit ein möglichst hohes Maß an Fortschritt und Wohlstand für beide Regionen möglich wird, und glaubt, dass beide Seiten an die Gespräche in einem Geist der Offenheit und des gegenseitigen Vertrauens herangehen müssen, damit die Verhandlungen erfolgreich sind; weist auch darauf hin, dass Entscheidungen wie die, die von den argentinischen Behörden getroffen wurde, das Klima von Verständnis und Freundschaft beeinträchtigen können, das notwendig ist, um ein solches Abkommen zu erreichen;

5.  bedauert, dass Argentinien diesen Grundsatz nicht beachtet und mehrere restriktive Handels- und Investitionsmaßnahmen, wie etwa nichttarifäre Hemmnisse, eingeführt hat, die EU-Unternehmen und den weltweiten Handel mit Argentinien behindern;

6.  fordert die Kommission auf, auf diese Beschränkungen durch Einsatz aller geeigneten Hilfsmittel der Streitbeilegung, die im Rahmen der Welthandelsorganisation und der G20 zur Verfügung stehen, zu reagieren und mit anderen Ländern, die es mit ähnlichen diskriminierenden Handels- und Investitionshindernissen zu tun haben, zusammenzuarbeiten;

7.  fordert den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Hohen Vertreterin für die GASP auf, mit den argentinischen Behörden alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Interessen der Gemeinschaft zu verteidigen und den Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Präsenz und die Investitionen Europas in diesem südamerikanischen Land gewährleistet, dadurch zu wahren, dass auf dem Weg des Dialogs zurückgekehrt wird;

8.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Maßnahmen zu prüfen und zu verabschieden, die für den Schutz europäischer Interessen notwendig sind, um zu vermeiden, dass sich solche Situationen wiederholen, einschließlich der möglichen teilweisen Aussetzung der einseitigen Zollpräferenzen im Rahmen des APS;

9.  erinnert an die traditionelle Freundschaft zwischen der EU und der Republik Argentinien, die Werte und Grundsätze teilen, und fordert die argentinischen Behörden nachdrücklich auf, auf den Weg des Dialogs und der Verhandlungen zurückzukehren, da diese das am besten geeignete Mittel sind, um etwaige Meinungsverschiedenheit zwischen Partnern und Ländern auszuräumen, die traditionell Freunde sind;

10. begrüßt die Erklärung der Hohen Vertreterin Ashton, in der sie die Handlungsweise der argentinischen Regierung verurteilte, und die Stornierung der Sitzung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses EU-Argentinien; fordert Kommissionsmitglied De Grucht und die Hohe Vertreterin Ashton nachdrücklich auf, alle verfügbaren diplomatischen Kanäle zu nutzen, um eine Lösung für diese Situation mit ihren argentinischen Pendants zu finden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng mit ihren Kollegen in internationalen Foren, wie etwa der G20 und der WTO, zusammenzuarbeiten, um einen Konsens bei der Ablehnung der Aktionen der argentinischen Regierung herzustellen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der Republik Argentinien und den Mitgliedern des Rates des Mercosur zu übermitteln.