Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B7-0234/2014Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B7-0234/2014

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen

10.3.2014 - (2014/2612(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ALDE (B7‑0234/2014)
PPE (B7‑0235/2014)
Verts/ALE (B7‑0236/2014)
S&D (B7‑0237/2014)

Laima Liucija Andrikienė, Eduard Kukan, Andrzej Grzyb, Tunne Kelam, Cristian Dan Preda, Kinga Gál, Andrej Plenković, Alf Svensson, Zdravka Bušić, Elena Băsescu, Roberta Angelilli, Dubravka Šuica, Davor Ivo Stier im Namen der PPE-Fraktion
Véronique De Keyser, Richard Howitt, Joanna Senyszyn, Ana Gomes, Raimon Obiols im Namen der S&D-Fraktion
Leonidas Donskis, Marietje Schaake, Olle Schmidt, Graham Watson, Marielle de Sarnez im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Lochbihler, Nicole Kiil-Nielsen im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2014/2612(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B7-0234/2014
Eingereichte Texte :
RC-B7-0234/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen

 
(2014/2612(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–       unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–       unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 und auf die diesbezüglichen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf seiner 3179. Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,

–       unter Hinweis auf seine am 13. Juni 2012 an den Rat gerichtete Empfehlung zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) und zu den diesbezüglichen Prioritäten des Parlaments, insbesondere die Entschließung vom 7. Februar 2013[1],

–       unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsthemen,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[2],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen, die am 10. Februar 2014 angenommen wurden,

–       gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–       unter Hinweis auf die im Jahr 2014 anstehenden Tagungen des UNHRC, insbesondere die 25. ordentliche Tagung, die vom 3. bis 28. März 2014 stattfindet,

–       gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union gehört und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellt;

B.     in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU im UNHRC zunehmen wird, indem die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Menschenrechte gesteigert wird;

C.     in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten im Sinne bestmöglicher Ergebnisse bemühen sollten, mit einer Stimme gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren, und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit weiter stärken und organisatorische Vereinbarungen und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen weiter verbessern sollten;

D.     in der Erwägung, dass der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 10. Februar 2014 im Vorfeld der 25. ordentlichen Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und des anstehenden Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen seine Prioritäten festgelegt hat, die die Lage in Syrien, der Demokratischen Volksrepublik Korea, dem Iran, Sri Lanka, Birma/Myanmar, Weißrussland, der Zentralafrikanischen Republik, dem Südsudan, der Demokratischen Republik Kongo, Eritrea, Mali und dem Sudan umfassen; in der Erwägung, dass die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ genannten Themenschwerpunkte die Todesstrafe, die Religions- bzw. Glaubensfreiheit, die Rechte des Kindes, Frauenrechte, die globale Agenda nach 2015, das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, die Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, die Zusammenarbeit von NGO mit Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, Folter, LGBTI-Fragen, Rassismus, indigene Völker, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Wirtschaft und Menschenrechte und die Unterstützung der Menschenrechtsgremien und ‑mechanismen der Vereinten Nationen umfassen;

E.     in der Erwägung, dass am 25. Juli 2012 ein EU-Sonderbeauftragter für Menschenrechte ernannt wurde, der die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik verbessern und die Umsetzung des Strategischen Rahmens sowie des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie unterstützen soll;

F.     in der Erwägung, dass im Oktober 2013 14 neue Mitglieder in den UNHRC gewählt wurden, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2014 aufgenommen haben, nämlich Algerien, China, Kuba, Frankreich, die Malediven, Mexiko, Marokko, Namibia, Saudi-Arabien, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Vietnam, Russland und das Vereinigte Königreich; in der Erwägung, das jetzt neun EU-Mitgliedstaaten dem UNHRC angehören;

G.     in der Erwägung, dass die Herausforderungen und Errungenschaften bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele für Frauen und Mädchen der Themenschwerpunkt der 58. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau sein werden;

H.     in der Erwägung, dass Korruption im öffentlichen und privaten Sektor Ungleichheiten und Diskriminierung in Bezug auf die gleichberechtigte Inanspruchnahme ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte bewirkt und verstärkt, und in der Erwägung, dass korrupte Handlungen und Menschenrechtsverletzungen nachweislich mit Machtmissbrauch, fehlender Rechenschaftspflicht und verschiedenen Formen der Diskriminierung einhergehen;

I.      in der Erwägung, dass die Ratifizierung der beiden in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Staaten und die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof jetzt auch für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, weiter dazu beitragen werden, dass Aggressoren nicht länger ungestraft bleiben;

1.      begrüßt die vom Rat für die 25. ordentliche Tagung des UNHRC festgelegten Prioritäten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, seine Empfehlungen bei der Durchsetzung der Prioritäten der EU im UNHRC zu berücksichtigen;

Tätigkeiten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen

2.      bekräftigt seine Überzeugung, dass bei den Wahlen zum UNHRC Wettbewerb herrschen muss, und kritisiert, dass dieser Wettbewerb aufgrund von Absprachen zwischen den regionalen Blöcken im Vorfeld der Wahlen nicht stattfindet; bekräftigt, dass für die UNHRC-Mitgliedschaft unbedingt Standards in Bezug auf Engagement und Leistungen im Bereich der Menschenrechte gelten müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entscheidung für die Kandidaten, für die sie stimmen, nachdrücklich solche Standards zu fordern; betont, dass die Mitglieder des UNHRC verpflichtet sind, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte höchste Standards zu wahren; bekräftigt, wie wichtig strikte und transparente Kriterien für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind;

3.      ist besorgt angesichts der Menschenrechtsverletzungen in einer Reihe der neu gewählten Mitglieder des UNHRC;

4.      widersetzt sich weiterhin Abstimmungen „en bloc“ im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;

5.      bedauert, dass der Spielraum für Interaktionen zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC abnimmt und dass NGO weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC auf, sicherzustellen, dass die Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur 25. Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen kann, ohne bei der Rückkehr in ihr Heimatland Repressalien fürchten zu müssen; verurteilt Berichte über solche Repressalien und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass solche Fälle systematisch verfolgt werden;

6.      beglückwünscht die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, zu ihren anhaltenden Bemühungen im Verfahren zur Stärkung der Vertragsorgane; bekräftigt entschieden, dass an den Vertragsorganen zahlreiche Interessenträger beteiligt sein müssen und dass die Zivilgesellschaft dauerhaft in diese Prozesse einbezogen werden muss; hebt außerdem hervor, dass die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Vertragsorgane gewahrt und verbessert werden muss;

Länderspezifische Anliegen

Syrien

7.      bekräftigt seine nachdrückliche Verurteilung der umfangreichen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch das syrische Regime, einschließlich aller Gewaltakte, der systematischen Folter und der Hinrichtung von Gefangenen; verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch bewaffnete Gruppen, die Widerstand gegen das Regime leisten; ist ernsthaft besorgt über die schwerwiegenden Auswirkungen des seit drei Jahren andauernden Konflikts auf die Zivilbevölkerung und über die anhaltende Verschlechterung der humanitären Lage im Land und in der Region; fordert alle bewaffneten Akteure auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden; unterstützt uneingeschränkt die vor kurzem begonnene Gesprächsrunde auf der Grundlage der Genfer Erklärung, die einen ersten Schritt in einem Prozess darstellen sollte, der zu einer politischen und demokratischen Beilegung des Konflikts beiträgt, um einen demokratischen Übergang unter syrischer Führung zu ermöglichen, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt;

8.      fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien und insbesondere das syrische Regime auf, einen umfassenden und sicheren grenzüberschreitenden Zugang für internationale humanitäre Hilfsbemühungen sicherzustellen und ihr Versprechen einzulösen, Frauen und Kindern die Ausreise aus belagerten Städten wie Homs und dem Lager Jarmuk zu ermöglichen; begrüßt die Resolution Nr. 2139 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2014, in der gefordert wird, dass humanitären Hilfskonvois die Einreise in das Land gestattet wird, um das Leiden der Zivilbevölkerung zu lindern, und fordert ihre zügige Umsetzung; fordert die Freilassung friedlicher Aktivisten, die sich in Regierungsgewahrsam befinden, und ziviler Geiseln, die von bewaffneten Gruppen gefangen gehalten werden;

9.      betont, dass die Milderung des Leides von Millionen Syrern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, in Anbetracht des beispiellosen Ausmaßes der Krise für die EU und die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit Vorrang haben muss; erinnert die EU-Mitgliedstaaten an ihre humanitäre Verantwortung gegenüber den syrischen Flüchtlingen und weist darauf hin, dass sich Tragödien wie in Lampedusa nicht wiederholen dürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vor dem Konflikt fliehenden Flüchtlinge zu unterstützen; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 9. Oktober 2013 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, auf akute Notlagen zu reagieren, indem ein sicherer Zugang zur EU ermöglicht wird, um Syrern einen befristeten Aufenthalt zu gewähren, und indem eine über die bestehenden nationalen Quoten hinausgehende Niederlassung und ein Aufenthalt aus humanitären Gründen ermöglicht wird;

10.    bekräftigt seine Forderung an den EAD und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Lage in Syrien im Rahmen der Vereinten Nationen, insbesondere im UNHRC, auch weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird;

11.    betont, dass das vorsätzliche Aushungern der Zivilbevölkerung und Angriffe gegen Gesundheitseinrichtungen nach dem Völkerrecht verboten sind und als Kriegsverbrechen angesehen werden; bekräftigt, dass auf allen Ebenen für Rechenschaftspflicht gesorgt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit der unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien und ihren neuesten Bericht, über den im UNHRC diskutiert werden soll, und fordert die Untersuchungskommission auf, den aktuellen Berichten nachzugehen, die Tausende von Fotos von Folterungen enthalten, die mutmaßlich vom syrischen Militär begangen wurden; wiederholt seine Forderung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC), die Lage in Syrien zum Zweck offizieller Ermittlungen an den Internationalen Strafgerichtshof zu verweisen; ersucht die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin, erkennbar in dieser Richtung tätig zu werden;

Ägypten

12.    verurteilt die Menschenrechtsverletzungen in Ägypten, darunter die Schikanierung und Inhaftierung von Journalisten sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition und die übermäßige Anwendung von Gewalt, die zum Tod einer großen Anzahl von Zivilisten geführt hat, beispielsweise während des dritten Jahrestags der Revolution und an den Tagen um das Referendum im Januar 2013; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Todesfälle unter Zivilisten vollständig, transparent und unabhängig untersucht werden, um alle Täter zur Verantwortung zu ziehen; verurteilt die Tatsache, dass Zehntausende von Ägyptern im Gefängnis sitzen und unterdrückt werden, darunter die Muslimbruderschaft, die als terroristische Organisation bezeichnet wird, wodurch die Möglichkeit eines integrativen Versöhnungsprozesses behindert wird, der für die Stabilität und Entwicklung des Landes unerlässlich ist; fordert den UNHRC auf, diese Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen, alle durchgeführten Ermittlungen zu überwachen und die Einleitung eigener Ermittlungen in Erwägung zu ziehen, wenn die ägyptischen Behörden keine Fortschritte erzielen; betont, dass die baldige Eröffnung eines regionalen OHCHR-Büro in Kairo wichtig ist, der die ägyptischen Behörden bereits zugestimmt haben;

13.    nimmt die neue Verfassung Ägyptens zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass darin die Unabhängigkeit von Christen und Juden bei der Regelung ihrer religiösen Fragen erwähnt wird, und erkennt die in Bezug auf die Religionsfreiheit erzielten Fortschritte an; begrüßt, dass in der Verfassung eine Zivilregierung und die Gleichheit aller Bürger, einschließlich der Stärkung der Rechte der Frauen, die Rechte des Kindes, das Verbot aller Formen und Ausprägungen von Folter, das Verbot und die Kriminalisierung aller Formen von Sklaverei sowie die Zusage, die von Ägypten unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen einzuhalten, aufgeführt werden; bedauert zutiefst, dass der Armee und den Militärgerichten durch die Verfassung so viel Macht übertragen wird;

14.    ist besorgt darüber, dass auf der Sinai-Halbinsel Tausende von Menschen, vor allem Flüchtlinge aus Eritrea und Somalia, darunter viele Frauen und Kinder, ums Leben kommen, verschwinden oder von Menschenhändlern entführt und gegen Lösegeld als Geiseln gehalten werden, gefoltert werden, sexuell missbraucht werden oder zum Zweck des Organhandels getötet werden; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Arten von Sklaverei, Unterdrückung, Ausbeutung von Menschen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und andere Formen von Menschenhandel in Ägypten laut Artikel 89 der neuen Verfassung verboten sind und Straftaten darstellen;

Libyen

15.    fordert die Annahme einer Resolution auf der anstehenden UNHRC-Tagung, die auf dem OHCHR-Bericht aufbaut und das Mandat des OHCHR zur Überwachung und Berichterstattung an den UNHRC über die Menschenrechtssituation und die Herausforderungen in Libyen stärkt; ist besorgt über die illegalen Inhaftierungen in Verbindung mit Konflikten und die Praxis von Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen im Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen über Folter; äußert seine Besorgnis über gezielte Übergriffe auf Vertreter der Medien und fordert den Schutz der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung; fordert nachdrücklich, Konfliktlösung und nationale Aussöhnung zu unterstützen;

Tunesien

16.    begrüßt, dass Tunesien am 26. Januar 2014 eine neue Verfassung verabschiedet hat, die als Quelle der Inspiration für die Länder in der Region und darüber hinaus dienen könnte; legt der tunesischen Regierung nahe, im weiteren Verlauf des Jahres integrative, transparente und glaubwürdige Wahlen durchzuführen;

Palästina

17.    begrüßt die Beteiligung von Palästina als beobachtender Nichtmitgliedstaat bei den Vereinten Nationen seit November 2012; bekräftigt seine Unterstützung für diese Bestrebungen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU ihre Unterstützung dafür erklärt hat, Palästina als Teil einer politischen Lösung des Konflikts zwischen Israel und Palästina zu einem Vollmitglied der Vereinten Nationen zu machen; bekräftigt, dass die EU keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen – auch hinsichtlich Jerusalems – anerkennen wird, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart wurden; stimmt in dieser Hinsicht den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2013 zum Friedensprozess im Nahen Osten zu, in denen die beständige Erweiterung der israelischen Siedlungen bedauert wurde, die dem Völkerrecht zufolge illegal sind und ein Hindernis für den Friedensprozess darstellen;

Israel

18.    begrüßt das erneute Engagement Israels im UNHRC und die anstehende Verabschiedung des Berichts des zweiten Zyklus über die allgemeine regelmäßige Überprüfung des Landes; fordert die israelische Regierung auf, mit allen Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, einschließlich des Sonderberichterstatters zur Lage der Menschenrechte in den besetzten Gebieten; unterstützt die Schlussfolgerungen in den Berichten des Generalsekretärs und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte für Israel und die besetzten palästinensischen Gebiete, und fordert Israel auf, die Empfehlungen der unabhängigen internationalen Ermittlungsmission zu den Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf die Menschenrechte des palästinensischen Volkes umzusetzen; ist zutiefst besorgt darüber, dass gemeldet wurde, dass in israelischen Haftanstalten Kinder aus politischen Gründen inhaftiert werden;

Bahrain

19.    ist besorgt über die Lage der Menschenrechtsaktivisten und Aktivisten der politischen Opposition in Bahrain; begrüßt die Erklärung im UNHRC zu Bahrain vom September 2013, die von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, während der nächsten Tagung des UNHRC auf die Verabschiedung einer Resolution zur Lage der Menschenrechte in Bahrain hinzuarbeiten, deren Schwerpunkt auf der Umsetzung der von Bahrain während des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung eingegangenen Verpflichtungen und den Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission zu Bahrain liegt, einschließlich der Empfehlungen in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, die vom König von Bahrain begrüßt wurden;

Saudi-Arabien

20.    fordert Saudi-Arabien als neu gewähltes Mitglied des UNHRC auf, die Empfehlungen der 17. Sitzung der Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu beachten, allen Arten von Diskriminierung von Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein Ende zu setzen und Frauen eine uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen häusliche Gewalt vorzugehen, und dafür zu sorgen, dass Opfer Zugang zu Schutz- und Abhilfemechanismen haben, ein Gesetz zu erlassen, mit dem alle Früh- und Zwangsehen von Kindern verboten werden, und das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre festzulegen, Gesetze zum Schutz der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung, des Rechts auf friedliche Versammlungen und der Religionsfreiheit zu erlassen, ein Moratorium für die Todesstrafe mit Blick auf ihre letztendliche Abschaffung zu verhängen, die Registrierung von NGO, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, zu gestatten und wichtige Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren;

Iran

21.    begrüßt die vom UNHRC im März 2013 verabschiedete Resolution zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Iran; bekräftigt seine Unterstützung für die Fortsetzung des Mandats und fordert den Iran auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen Zugang zum Land zu gewähren, was ein entscheidender Schritt hin zur Einleitung eines Dialogs zur Beurteilung der Menschenrechtslage im Iran ist; bekräftigt, dass es die Todesstrafe im Iran und die beträchtliche Zunahme der Anzahl der Hinrichtungen – in den ersten beiden Wochen des Jahres 2014 wurden 40 Personen gehängt – und die anhaltende Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit verurteilt; nimmt die ersten Anzeichen für Fortschritte zur Kenntnis, die die iranische Regierung in Bezug auf Menschenrechte hat erkennen lassen, darunter die Freilassung politischer Gefangener; fordert die EU und den UNHRC auf, die Lage der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte weiterhin eine der Schlüsselprioritäten bei jeglichem Umgang mit der iranischen Regierung bleiben;

Russland

22.    verurteilt die Gesetze über „ausländische Agenten“ in Russland aufs Schärfste, die dazu benutzt werden, NGO durch Durchsuchungen von Büros, Geldstrafen und andere einschüchternde Verfahren zu schikanieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Druck auf Russland aufrechtzuerhalten, sowohl im UNHRC als auch außerhalb, um diese eindeutigen Verstöße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit zu beenden; zeigt sich sehr besorgt angesichts weiterer anhaltender Menschenrechtsverstöße in Russland wie Unterdrückung der Medien, Gesetze, mit denen sexuelle Minderheiten diskriminiert werden, Verletzung des Vereinigungsrechts und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz;

Weißrussland

23.    bekräftigt seine Unterstützung für den Sonderberichterstatter des UNHRC für die Menschenrechtslage in Weißrussland; fordert, dass das Mandat des Sonderberichterstatters um ein weiteres Jahr verlängert wird, wenn es im Juni 2014 ausläuft; begrüßt die im Juni 2013 angenommene Resolution zu Weißrussland und die anhaltende Anerkennung und Beachtung der signifikanten Menschenrechtsverletzungen im Land; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Druck auf Weißrussland in Bezug auf die Menschenrechte aufrechtzuerhalten;

Usbekistan

24.    begrüßt das Ergebnis der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung für Usbekistan; bedauert die anhaltende Weigerung der usbekischen Regierung, Besuchsanträge der Sonderverfahren des UNHRC zu genehmigen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich für die Einsetzung eines spezifischen Überwachungsmechanismus zur Lage der Menschenrechte in Usbekistan im UNHRC einzusetzen;

Zentralafrikanische Republik

25.    bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik; fordert die internationale Gemeinschaft auf, den Aufruf zur humanitären Hilfe der Vereinten Nationen, die bei weitem nicht über ausreichende Mittel verfügt, dringend zu unterstützen, und fordert eine Verbesserung der Sicherheitslage, damit die Bevölkerung Zugang zu humanitärer Hilfe erhält; hofft, dass die zügige Entsendung der GASP-Mission der EU zu einer Verbesserung der Lage vor Ort beitragen wird; begrüßt die Resolution Nr. 2136 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, seine Sondertagung vom 20. Januar 2014 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik und die Ernennung eines unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage im Land; fordert die neue Übergangspräsidentin Samba-Panza auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Gewalt zu beenden und konfessionell motivierte Spannungen im Land zu entschärfen;

Demokratische Republik Kongo

26.    betont die Forderung der Vereinten Nationen nach anhaltender Unterstützung für den von Konflikten heimgesuchten östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo (DRK), damit daraus nicht eine vergessene Krise wird; ist zutiefst besorgt über die vor kurzem erfolgte massive Vertreibung der Bevölkerung in der Region Katanga; verurteilt entschieden die Angriffe von Rebellentruppen im Osten des Landes auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern; verurteilt aufs Schärfste den systematischen Einsatz von Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung; äußert sich tief besorgt über den anhaltenden Einsatz von Kindersoldaten und fordert deren Entwaffnung, Resozialisierung und Wiedereingliederung; ist der Ansicht, dass das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region ein entscheidender Rahmen ist, um dauerhaften Frieden zu schaffen; begrüßt die Resolution Nr. 2136 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Januar 2014, mit der das gegen die DRK verhängte Waffenembargo verlängert wird;

Eritrea

27.    fordert nachdrücklich anhaltende Aufmerksamkeit und Wachsamkeit von Seiten der EU und des UNHRC in Bezug auf die Menschenrechtslage in Eritrea, da schwere Menschenrechtsverletzungen zu einer großen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten führen; begrüßt die Resolution des UNHRC zur Menschenrechtslage in Eritrea, die im Juni 2013 einstimmig angenommen wurde; begrüßt den ersten Bericht des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage im Land; fordert die Verlängerung des Mandats dieses Sonderberichterstatters auf der 26. Tagung des UNHRC;

Mali

28.    begrüßt die Ernennung eines unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage in Mali, die andauernde Überwachung der Menschenrechtslage nach dem Konflikt und die starke Führungsrolle, die andere afrikanische Staaten im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage im Land übernommen haben; fordert die Verlängerung des Mandats des unabhängigen Experten;

Südsudan

29.    ist zutiefst besorgt über die Lage im Südsudan, einschließlich des politischen Kampfes um die Führung im Land, der zu zunehmenden ethnischen Zusammenstößen und der Vertreibung von mehr als 650 000 Menschen geführt hat; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Thema im UNHRC zur Sprache zu bringen, damit die Lage im Südsudan weiterhin einen wichtigen Platz auf der internationalen Agenda einnimmt; begrüßt die Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten, die am 24. Januar 2014 unterzeichnet wurde, betont jedoch, dass diese nur ein erster Schritt hin zu Frieden und Aussöhnung ist; verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe und betont, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; begrüßt das Engagement der Afrikanischen Union bei der Einsetzung einer Untersuchungskommission, die als Grundlage für Gerechtigkeit, Rechenschaftspflicht und zukünftige Aussöhnung dienen soll;

Sri Lanka

30.    verurteilt die anhaltenden Übergriffe auf religiöse Minderheiten und die Schikanierung und Einschüchterung von Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälten und Journalisten; nimmt die beim Wiederaufbau und der Umsetzung einiger der Empfehlungen der Kommission Vergangenheitsbewältigung und Versöhnung erzielten Fortschritte zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass die Regierung Sri Lankas weiterhin nicht für unabhängige, glaubwürdige Untersuchungen früherer Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht sorgt; befürwortet entschieden die Empfehlung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, einen unabhängigen internationalen Untersuchungsmechanismus einzurichten, der dazu beitragen würde, die Wahrheit in Fällen zu ermitteln, in denen inländische Untersuchungsmechanismen keinen Erfolg hatten;

Birma/Myanmar

31.    begrüßt die vom UNHRC angenommene Resolution zu Birma/Myanmar und die anhaltende Arbeit des Sonderberichterstatters; fordert den UNHRC auf, das Mandat des Sonderberichterstatters nicht zu beenden oder zu ändern, solange noch kein OHCHR-Länderbüro mit vollwertigem Mandat im Land errichtet wurde, und fordert Birma/Myanmar auf, dafür zu sorgen, dass der Ausschuss für die Überprüfung von Haftstrafen seine Arbeit zur Bearbeitung aller anhängigen Fälle und zur Aufhebung des umstrittenen Gesetzes, mit dem die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit eingeschränkt werden, fortsetzt (insbesondere das Gesetz von 2011 über friedliche Versammlungen und Umzüge); verurteilt die anhaltende Gewalt und die Übergriffe gegen die Rohingya-Minderheit im Staat Rakhine und die Angriffe auf Muslime und andere religiöse Minderheiten, und fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung solcher Verstöße;

Demokratische Volksrepublik Korea

32.    begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), die im März 2013 im Konsens angenommene Resolution und die Vorstellung des Berichts durch die Untersuchungskommission für die Menschenrechte im Land; bekräftigt seine Forderung an die Regierung der DVRK, uneingeschränkt mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und seinen Besuch im Land zu erleichtern; fordert den UNHRC nachdrücklich auf, den Empfehlungen der internationalen Untersuchungskommission zu folgen und besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass internationale Verbrechen, die in der DVRK begangen werden, verurteilt werden, die Kapazität der Vereinten Nationen zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im Land zu steigern und angemessene internationale Mechanismen einzurichten, um die Rechenschaftspflicht für internationale, in der DVRK begangene Verbrechen sicherzustellen;

Kambodscha, Côte d'Ivoire, Haiti, Somalia und Sudan

33.    begrüßt die Verlängerung der Mandate der unabhängigen Experten für Kambodscha, Côte d’Ivoire, Haiti, Somalia und den Sudan; fordert die staatlichen Stellen dieser Länder auf, umfassend mit den Mandatsträgern zusammenzuarbeiten;

Themenschwerpunkte

Rechte des Kindes

34.    begrüßt die Arbeit des UNHRC zu den Rechten des Kindes, beispielsweise die Resolution vom September 2013 zu verhinderbarer Mortalität und Morbidität bei Kindern unter fünf Jahren als menschenrechtliches Problem, und die Arbeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes; fordert die Staaten auf, das 3. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu ratifizieren, wodurch es Kindern möglich wird, ihre Klagen beim Ausschuss vorzubringen; befürwortet die anstehende UNHRC-Resolution zu den Rechten des Kindes als ausgezeichnetes Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten innerhalb der Vereinten Nationen (GRULAC); ist besorgt über die Fälle von Folterung und Inhaftierung von Kindern, die von Organisationen wie UNICEF und Amnesty International gemeldet wurden; fordert die Vereinten Nationen auf, solche Fälle weiter zu untersuchen und Handlungsempfehlungen zu formulieren;

Frauen und Mädchen

35.    fordert die EU auf, sich aktiv an der 58. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zu beteiligen, um den „Besitzstand“ der UN-Aktionsplattform von Peking nicht zu untergraben, beispielsweise Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegende Menschenrechte, einschließlich sexueller und reproduktiver Rechte; verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung einschließlich Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

Folter

36.    bekräftigt, dass Folter und andere Formen von Misshandlung bekämpft werden müssen und die EU dieser Frage insbesondere in Bezug auf Kinder einen hohen Stellenwert einräumen muss; fordert den UNHRC auf, die jährliche Resolution zu Folter zu nutzen, um das Mandat des Sonderberichterstatters um weitere drei Jahre zu verlängern und um eine effektive Nachverfolgung früherer Resolutionen zu Folter sicherzustellen; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, ihr gemeinsames Engagement für die Abschaffung der Folter und die Unterstützung der Opfer zu beweisen, insbesondere dadurch, dass sie (weiterhin oder erstmals) einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten;

Todesstrafe

37.    bekräftigt, dass es den Einsatz der Todesstrafe scharf verurteilt, und befürwortet entschieden das Moratorium als Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, sich weiterhin weltweit für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen; fordert die Länder, in denen die Todesstrafe immer noch vollstreckt wird, mit Nachdruck auf, eindeutige und genaue Zahlen zu der Anzahl der Verurteilungen und der Hinrichtungen zu veröffentlichen;

Religions- und Glaubensfreiheit

38.    verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weltweit; bekräftigt den Stellenwert, den die EU dieser Frage beimisst; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiter damit zu beschäftigen; begrüßt die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit; weist erneut darauf hin, dass Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, darunter auch die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln oder aufzugeben, grundlegende Menschenrechte darstellen; betont daher, dass alle Arten von Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten weltweit wirksam bekämpft werden müssen;

Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)

39.    ist besorgt über die aktuelle Zunahme von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; empfiehlt, die Lage in Nigeria und Uganda, wo die Freiheit sexueller Minderheiten durch neue Gesetze ernsthaft bedroht wird, genau zu überwachen; verurteilt die Einführung diskriminierender Gesetze und die Unterdrückung der Redefreiheit in Russland; bekräftigt seine Unterstützung für das kontinuierliche Engagement der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze und Verfahren zu bekämpfen, und allgemein für die einschlägige Arbeit der Vereinten Nationen; empfiehlt den Mitgliedstaaten der EU, dem Rat und dem EAD, Versuche, diese Rechte zu untergraben, aktiv zu bekämpfen;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

40.    verurteilt Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit und über die Gewalttaten einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen in den betreffenden Gemeinschaften; begrüßt die Arbeit des OHCHR und der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen zur Bekämpfung dieser Art der Diskriminierung; fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Unterstützung des Entwurfs der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu fördern, und fordert den UNHRC auf, diesen Rahmen anzunehmen;

Recht, sich friedlich zu versammeln

41.    fordert die EU auf, die Nachverfolgung des OHCHR-Berichts über wirksame Maßnahmen und bewährte Verfahren zu unterstützen, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit friedlichen Protesten sicherzustellen, insbesondere durch die Unterstützung von Bemühungen zur Entwicklung des internationalen Rechtsrahmens in Verbindung mit dem Recht, sich friedlich zu versammeln;

Wohnraum

42.    begrüßt, dass der UNHRC dem Recht auf Wohnraum so große Bedeutung beimisst; bekräftigt auch seine an die Union und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, den Zugang zu angemessenem Wohnraum als Grundrecht zu fördern;

Wasser und sanitäre Versorgung

43.    begrüßt die im September 2013 vom UNHRC angenommene Resolution zum Recht auf sicheres Trinkwasser und sanitäre Versorgung und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu dieser Frage, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Handbuchs zur Umsetzung des Rechts auf sicheres Trinkwasser und sanitäre Versorgung; fordert den EAD, die EU-Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, sich weiter auf dieses oft vernachlässigte, aber entscheidende Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Versorgung zu konzentrieren;

Unternehmen und Menschenrechte

44.    unterstützt entschieden die Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der 7. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2014 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten; nimmt die neue Initiative zur Kenntnis, innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ein rechtlich bindendes internationales Instrument für Wirtschaft und Menschenrechte zu fordern;

Korruption und Menschenrechte

45.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Sport

46.    begrüßt die im September 2013 angenommene Resolution zur Förderung der Menschenrechte durch Sport und das olympische Ideal; ist besorgt über die Situation von Wanderarbeitnehmern in Katar, insbesondere im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2022; nimmt die Initiative von Katar zur Kenntnis, auf diese Bedenken einzugehen; fordert die Regierung von Katar auf, ihr Arbeitsrecht zu reformieren, das in der Region geltende Gesetz über Bürgschaften (Kafala-System) aufzuheben und einschlägige internationale Übereinkommen zu ratifizieren; fordert die EU mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass in der Baubranche in Katar tätige EU-Unternehmen nicht zu den Verstößen gegen die Menschenrechte von Wanderarbeitnehmern beitragen; betont, dass alle größeren Sportveranstaltungen und ihr Verhältnis zu den Menschenrechten überprüft werden müssen, beispielsweise die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi (Russland) und die anhaltende Unterdrückung der Versammlungsfreiheit und der Rechte sexueller Minderheiten, und die anstehende Fußballweltmeisterschaft in Brasilien, wo es Berichte über Räumungen von Häusern und Vertreibungen von Bevölkerungsgruppen im ganzen Land gibt;

Einsatz bewaffneter Drohnen

47.    ist besorgt über die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch unrechtmäßige gezielte Tötungen durch bewaffnete Drohnen, wodurch eine unbekannte Anzahl von Zivilisten außerhalb von als Konfliktgebiet deklarierten Gebieten getötet, schwer verletzt oder traumatisiert wurde; unterstützt die Bemühungen der einschlägigen Sonderverfahren der Vereinten Nationen um die Förderung des transparenten und verantwortungsbewussten Einsatzes bewaffneter Drohnen durch Staaten im Einklang mit dem festgelegten internationalen Rechtsrahmen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, die Ermittlungen zu unrechtmäßigen gezielten Tötungen weiter zu unterstützen und den Empfehlungen der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, über die Bekämpfung des Terrorismus und über Menschenrechte nachzugehen;

Internationaler Strafgerichtshof

48.    bekräftigt seine volle Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof und bleibt wachsam angesichts von Versuchen, dessen Legitimität zu untergraben; fordert die EU auf, aktiv einen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen auszuarbeiten;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

49.    bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt, dass dieser zweite Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt die Umsetzung der im ersten Zyklus angenommenen Empfehlungen steht, weiterhin von Bedeutung ist; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;

50.    fordert die EU-Mitgliedstaaten, die sich am interaktiven Dialog der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung beteiligen, auf, Empfehlungen mit spezifischen und messbaren Zielen vorzulegen, um die Qualität der Nachbehandlung und Umsetzung akzeptierter Empfehlungen zu verbessern; betont, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten unbedingt technische Unterstützung leisten müssen, um die Staaten, die überprüft werden, bei der Umsetzung der Empfehlungen zu unterstützen und Halbzeitaktualisierungen vorzulegen, um zu einer Verbesserung der Umsetzung beizutragen;

51.    betont, dass die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung systematisch in die Menschenrechtsdialoge und Konsultationen der EU und in die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien der EU aufgenommen werden müssen; hält es auch für sinnvoll, diese Empfehlungen bei Besuchen von Delegationen des Europäischen Parlaments in Drittstaaten zur Sprache zu bringen;

52.    begrüßt alle Schritte, die eine uneingeschränkte Beteiligung einer großen Bandbreite von Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, am Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ermöglichen; betont, dass der EAD und die Mitgliedstaaten im UNHRC nachdrücklich auf die Besorgnis erregende Tatsache hinweisen müssen, dass der Raum für NGO in einer Reihe von Ländern weltweit kleiner wird;

Sonderverfahren

53.    bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für die Sonderverfahren; betont, dass die Unabhängigkeit dieser Mandate von grundlegender Bedeutung ist, und fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, uneingeschränkt mit den Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, auch indem sie Mandatsträger zu Länderbesuchen empfangen, auf ihre dringenden Aufforderungen zum Tätigwerden und in Verbindung mit Anschuldigungen über mutmaßliche Verstöße reagieren und indem sie eine angemessene Nachverfolgung der von den Mandatsträgern abgegebenen Empfehlungen sicherstellen; unterstützt die am 10. Dezember 2013 von den 72 Experten der Sonderverfahren abgegebene Erklärung und ist besorgt, dass die mangelnde Zusammenarbeit von Staaten mit den Sonderverfahren deren Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt;

54.    verurteilt entschieden alle Formen von Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger und ‑aktivisten, die mit dem Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und den Sonderverfahren zusammenarbeiten, insbesondere im Fall China; fordert den UNHRC auf, Meldungen nachzugehen, denen zufolge ein chinesischer Aktivist, Cao Shunli, der sich für eine Beteiligung der Zivilgesellschaft an der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung eingesetzt hat, seit dem 14. September 2013 inhaftiert ist; fordert den Vorsitzenden des UNHRC nachdrücklich auf, diesem und ähnlichen Fällen aktiv nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, für einen angemessenen Schutz vor solchen Einschüchterungstaktiken zu sorgen; betont, dass solche Repressalien das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen insgesamt schwächen;

Mitwirkung der Europäischen Union

55.    bekräftigt, dass sich die EU aktiv an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen einschließlich des UNHRC beteiligen muss; legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, hierfür Resolutionen miteinzubringen und vorzuschlagen, aktiv an Debatten und interaktiven Dialogen teilzunehmen sowie Erklärungen abzugeben; unterstützt entschieden die in der EU zunehmende Praxis regionsübergreifender Initiativen;

56.    bekräftigt, dass die Arbeit, die der UNHRC in Genf leistet, in die einschlägigen innen- und außenpolitischen Tätigkeiten der EU, einschließlich der des Parlaments, wie Ausschuss- und interparlamentarische Delegationen und Beiträge der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Ausschusssitzungen, integriert werden muss;

57.    legt dem EU-Sonderbeauftragten nahe, die Wirksamkeit, Kohärenz und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik im Rahmen des UNHRC und bei der Weiterentwicklung der engen Zusammenarbeit mit dem OHCHR und den Sonderverfahren weiter zu verbessern, und bedauert, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin im UNHRC im Hochrangigen Segment nicht vertreten ist;

58.    betont erneut, dass eine effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen EAD, Kommission und EU-Mitgliedstaaten in Menschenrechtsfragen wichtig ist; legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in Genf und New York die Kohärenz der EU durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken und „mit einer Stimme zu sprechen“;

59.    betont, dass die EU-Mitgliedstaaten den UNHRC unbedingt unterstützen müssen, indem sie gemeinsam auf die Verwirklichung der Unteilbarkeit und Allgemeingültigkeit der Menschenrechte hinarbeiten und insbesondere alle internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren, die dieses Organ geschaffen hat; äußert erneut sein Bedauern darüber, dass kein EU-Mitgliedstaat die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat; weist erneut darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen bzw. das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch nicht angenommen bzw. ratifiziert haben; wiederholt seine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, diese Übereinkommen und Protokolle zu ratifizieren; betont, dass die Mitgliedstaaten den Überwachungsorganen der Vereinten Nationen ihre regelmäßigen Berichte fristgerecht vorlegen müssen; fordert die EU auf, aktiv einen EU-Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen auszuarbeiten;

60.    bekräftigt, dass die anhaltende Unterstützung der EU bei der Verteidigung der Unabhängigkeit des OHCHR wichtig ist, um sicherzustellen, dass er seine Aufgabe weiterhin wirksam und unparteiisch wahrnehmen kann; betont, dass es für die Unparteilichkeit und das Funktionieren des OHCHR wesentlich ist, dass eine ausreichende Finanzierung sichergestellt ist, insbesondere angesichts der derzeitigen Notwendigkeit, aufgrund neu auftretender Situationen neue OHCHR-Regionalbüros zu eröffnen; betont, dass unbedingt eine ausreichende Finanzierung für den zunehmenden Arbeitsaufwand der Vertragsorgane sichergestellt werden muss; fordert die EU auf, eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, die Wirksamkeit des Systems der Vertragsorgane sicherzustellen, und zwar auch in Bezug auf eine angemessene Mittelausstattung;

61.    bekräftigt, dass der Schutz von Menschenrechtsaktivisten in der Menschenrechtspolitik der EU höchste Priorität hat; würdigt daher die praktische und finanzielle Unterstützung für den unmittelbaren Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR);

62.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 68. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-Vereinte Nationen zu übermitteln.