Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0074/2017Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0074/2017

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik

18.1.2017 - (2017/2507(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
S&D (B8-0074/2017)
ECR (B8-0076/2017)
EFDD (B8-0085/2017)
PPE (B8-0092/2017)

Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Tomáš Zdechovský, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Krzysztof Hetman, Ivan Štefanec, Pavel Svoboda, Brian Hayes, Jaromír Štětina, Bogdan Brunon Wenta, Marijana Petir, Eduard Kukan, Tunne Kelam, Lefteris Christoforou, Ivana Maletić, Željana Zovko, Dubravka Šuica, Thomas Mann, Csaba Sógor, Michaela Šojdrová, Therese Comodini Cachia, Jeroen Lenaers, Joachim Zeller, Maurice Ponga, Anna Záborská, Lorenzo Cesa, Elisabetta Gardini, József Nagy, Romana Tomc, Adam Szejnfeld, Ivica Tolić, Eva Paunova, Laima Liucija Andrikienė, Claude Rolin, Andrey Kovatchev, Jiří Pospíšil, Inese Vaidere, Roberta Metsola, Patricija Šulin, Deirdre Clune, György Hölvényi, David McAllister, László Tőkés, Mariya Gabriel, Seán Kelly, Giovanni La Via, Anna Maria Corazza Bildt im Namen der PPE-Fraktion
Pier Antonio Panzeri, Nicola Caputo im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Karol Karski, Raffaele Fitto, Anna Elżbieta Fotyga, Branislav Škripek, Jana Žitňanská, Ruža Tomašić, Notis Marias, Angel Dzhambazki, Monica Macovei, Arne Gericke im Namen der ECR-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Piernicola Pedicini, Laura Agea, Laura Ferrara, Rolandas Paksas, Isabella Adinolfi im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2017/2507(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0074/2017
Eingereichte Texte :
RC-B8-0074/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(2017/2507(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen – Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“[1],

–  unter Hinweis auf die Resolution 2301 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu der Verlängerung des Mandats der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA) bis 15. November 2017, die vom Sicherheitsrat in seiner 7747. Sitzung am 26. Juli 2016 verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf den Menschenrechtsbericht der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 2016 und die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 6. Januar 2017 zu den Angriffen auf die MINUSCA,

–  unter Hinweis auf die Brüsseler Konferenz für die Zentralafrikanische Republik vom 17. November 2016, die unter dem gemeinsamen Vorsitz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, und des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, Faustin-Archange Touadéra, abgehalten wurde,

–  unter Hinweis auf das Briefing der EU zur Zentralafrikanischen Republik vom 21. Oktober 2016 durch I. E. Joanne Adamson, stellvertretende Leiterin der Delegation der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen, bei der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen, die vom Menschenrechtsrat zur Beobachtung, Berichterstattung und Beratung im Zusammenhang mit der Menschenrechtslage in der Zentralafrikanischen Republik benannt wurde, vom 22. Juli 2016 und ihre Erklärung vom 16. November 2016 im Vorfeld der Geberkonferenz in Brüssel,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015, 20. Juli 2015 und 14. März 2016 zur Zentralafrikanischen Republik sowie vom 19. April 2016 zu dem friedlichen Ablauf der Wahlen in der Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden der PBC-Konfiguration für die Zentralafrikanische Republik vom 8. Juli 2016 im Rahmen des Briefings des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf das im Jahr 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, das 2001 von der Zentralafrikanischen Republik ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf das von der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnete Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 11. Januar 2017 mit dem Titel „The long wait for justice: accountability in Central African Republic“ (Das lange Warten auf Gerechtigkeit: Rechenschaftspflicht in der Zentralafrikanischen Republik),

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft im Anschluss an die Beilegung des gewaltsamen Konflikts zwischen der Rebellenkoalition Séléka und der Anti-Balaka-Miliz beeindruckende Fortschritte bei der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung, wie die Abhaltung friedlicher und erfolgreicher Wahlen, sowie bei der Herbeiführung eines politischen Übergangs erzielt hat;

B.  in der Erwägung, dass die Lage in der Zentralafrikanischen Republik trotz der Fortschritte auf politischer Ebene nach wie vor instabil und durch vereinzelte Unruhen geprägt ist, die vielerorts zu gewaltsamen Zusammenstößen ausgeartet sind, was zu zahlreichen Zwangsumsiedlungen im Westen, Norden und Osten der Republik geführt hat; in der Erwägung, dass auch der Mangel an bürgerlichen Freiheiten, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern, Einschränkungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach wie vor gravierende Menschenrechtsprobleme in der Zentralafrikanischen Republik darstellen;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik bis zu 10 750 friedenssichernde Kräfte vor Ort im Einsatz sind, dass sich jedoch einige Zivilisten darüber beschweren, dass die Anstrengungen der Friedenstruppen nicht ausreichen, um sie vor Dutzenden bewaffneten Gruppen zu schützen; in der Erwägung, dass im Menschenrechtsbericht der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 2016 über willkürliche Tötungen auf sexuale Gewalt in der Zentralafrikanischen Republik hingewiesen wird;

D.  in der Erwägung, dass die MINUSCA im Dezember 2016 einen neuen Dialog zwischen der Regierung und elf der 14 bewaffneten Gruppen als Teil der gegenwärtigen Bemühungen unterstützte, die Gruppierungen in der Zentralafrikanischen Republik zu entwaffnen; in der Erwägung, dass Angaben der MINUSCA zufolge die Friedenstruppen der Mission – nach einem Kontrollgang in der Stadt Koui – rund 60 km (37 Meilen) westlich der Stadt Obo von 50 Rebellen angegriffen und zwei Mitglieder der Friedenstruppen durch unbekannte Aufständische getötet wurden, und in der Erwägung, dass am 7. Januar 2017 im Nordwesten von Bokayi ein ähnlicher Angriff verübt wurde, bei dem ein Mitglied der Friedenstruppen ums Leben kam;

E.  in der Erwägung, dass der Wiederaufbau der Justiz noch nicht sehr weit fortgeschritten ist und die polizeilichen Kapazitäten nach wie vor eingeschränkt sind, was – zusammen mit dem Fehlen eines funktionierenden Justizwesens – darauf hindeutet, dass bislang nur wenige Maßnahmen ergriffen worden sind, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern oder zu bekämpfen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

F.  in der Erwägung, dass Amnesty International das Fehlen eines Justizwesens in der Zentralafrikanischen Republik als dermaßen akut bezeichnet, dass einige Opfer gezwungen sind, in Nachbarschaft mit Gewalttätern zu leben, da bei Massenausbrüchen aus Gefängnissen Hunderten die Flucht gelungen ist und viele der schlimmsten Verbrecher nicht wieder verhaftet worden sind; in der Erwägung, dass nur acht von 35 Gefängnissen funktionsfähig sind und außerhalb der Hauptstadt Bangui nur wenige Gerichte tätig sind;

G.  in der Erwägung, dass seit August 2016 eine besorgniserregende Zunahme der Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, die auf das Konto der einzelnen Gruppierungen der ehemaligen Séléka, der Anti-Balaka-Miliz und ihrer Verbündeter gehen, in der Zentralafrikanischen Republik gemeldet worden ist, bei denen mindestens 100 Menschen getötet wurden, zahlreiche Zivilisten zwangsumgesiedelt wurden und Eigentum zerstört wurde; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen von schweren Kämpfen in der Zentralafrikanischen Republik im November 2016 zwischen zwei Séléka-Gruppen berichteten, bei denen mindestens 14 Zivilisten ums Leben kamen und 76 verletzt wurden;

H.  in der Erwägung, dass derartige Angriffe nach Angaben des Sprechers der MINUSCA in Bangui, Vladimir Monteiro, nicht nur gegen Friedenstruppen der Vereinten Nationen gerichtet sind, sondern auch humanitäre Akteure und Zivilisten zum Ziel haben;

I.  in der Erwägung, dass es zwischen dem 28. und 30. November 2016 zu Rangeleien zwischen zwei Gruppen (Séléka-Splittergruppen – der Volksfront für die Wiedererstarkung der Zentralafrikanischen Republik (Front Populaire pour la Renassaince de la Centrafrique – FPRC) und der Union für Frieden in der Zentralafrikanischen Republik (Union pour la Paix en Centrafrique – UPC) kam, die um die Kontrolle von Straßen kämpften, die zu Diamantenminen in der Gegend von Kalanga führen, einer Stadt, die 45 km von Bria entfernt ist, wo beide Splittergruppen „Straßengebühren“ kassieren, insbesondere in Bergbaugebieten und auf Migrationsrouten von Hirten der Peuhl, und dass dabei mindestens 115 Menschen umgekommen sind;

J.  in der Erwägung, dass der Fünfte Ausschuss der Vereinten Nationen im Mai 2016 eine Querschnittsresolution zur Friedenssicherung verabschiedet hat, in der die Entschlossenheit des Generalsekretärs, die Politik der Null Toleranz umzusetzen, begrüßt wurde, die Notwendigkeit einer verstärkten Abstimmung zur Unterstützung der Opfer bekräftigt wurde und die Transparenzpolitik der Vereinten Nationen auf Anschuldigungen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs ausgeweitet wurde;

K.  in der Erwägung, dass sich die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, Faustin-Archange Touadéra, an die internationale Gemeinschaft gewandt haben, um politische Unterstützung und konkrete Zusagen zur Unterstützung der anspruchsvollen Agenda der Behörden der Zentralafrikanischen Republik zu erhalten, mit der Frieden, Sicherheit und Aussöhnung im ganzen Land erreicht sowie die Entwicklung und ein Wirtschaftsaufschwung gefördert werden sollen;

L.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen beinahe die Hälfte der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik mit Ernährungsunsicherheit konfrontiert und auf humanitäre Hilfe angewiesen ist; in der Erwägung, dass 40 % der Kinder unter drei Jahren chronisch unterernährt sind und jedes fünfte Kind nicht älter als fünf Jahre alt wird;

M.  in der Erwägung, dass in diesem Jahr 2,2 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden, von denen die Hälfte Kinder sind; in der Erwägung, dass Ende 2016 etwa 420 000 Binnenvertriebene gemeldet wurden und weitere 453 000 Menschen Zuflucht in Nachbarländern gesucht hatten;

N.  in der Erwägung, dass die Europäische Union als größter Geber der Zentralafrikanischen Republik in den letzten drei Jahren mehr als 500 Mio. EUR für das Land bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die Kommission seit Dezember 2013 im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe 124 Mio. EUR bereitgestellt hat (zusätzlich zu den 30 Mio. EUR für zentralafrikanische Flüchtlinge in Nachbarländern); in der Erwägung, dass die EU auf der Brüsseler Geberkonferenz vom 17. November 2016 bekannt gab, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 409 Mio. EUR für Maßnahmen des Wiederaufbaus und der Friedenskonsolidierung sowie für humanitäre Maßnahmen in der Zentralafrikanischen Republik bereitzustellen;

O.  in der Erwägung, dass die Widerstandsarmee des Herrn (Lord’s Resistance Army – LRA) ihre Aktivitäten im Osten der Zentralafrikanischen Republik durch Angriffe intensiviert hat, zu denen Plünderungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Zerstörung, die Beschlagnahme von Eigentum von Zivilisten und Entführungen gehörten, und die LRA nun auch über die Bergbaugebiete hinaus agiert; in der Erwägung, dass der Plattform „LRA Crisis Tracker“ zu entnehmen ist, dass seit Januar 2016 344 Entführungen durch die LRA, darunter mehr als 60 Kindesentführungen, gemeldet worden sind und darüber hinaus Tausende Zivilisten in den Gebieten, in denen die LRA agiert, vertrieben worden sind;

P.  in der Erwägung, dass die EU am 15. Juli 2014 den ersten EU-Treuhandfonds für mehrere Geber unter dem Namen „Bêkou“ eingerichtet hat, der für die Zentralafrikanische Republik bestimmt ist und zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau des Landes beiträgt;

Q.  in der Erwägung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit 2013 verbessert hat, insbesondere in der Hauptstadt Bangui, dass sie aber weiterhin instabil ist und Gewaltausbrüche in den letzten Monaten wieder zugenommen haben; in der Erwägung, dass es weiterhin Straftaten wie Mord, Folter, sexuelle Gewalt, Diebstahl, Entführung, Zerstörung von Eigentum sowie illegaler Handel mit und Besitz von Waffen im gesamten Land gibt;

R.  in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm wegen knapper Finanzmittel angekündigt hat, dass es weitere Kürzungen bei den Lebensmitteln, die es zur Verfügung stellen kann, vornehmen werden müsse und dass bis Februar 2017 die Verteilung vollständig eingestellt werden könnte;

S.  in der Erwägung, dass der illegale Handel und Abbau von Diamanten und Holz den Konflikt dadurch schüren, dass sie zur Finanzierung bewaffneter Gruppen beitragen;

T.  in der Erwägung, dass sich die Internationale Organisation der Frankophonie (OIF) seit 2003 stetig darum bemüht, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den Frieden in der Zentralafrikanischen Republik zu stärken, und dass sie in dem derzeitigen Kontext des Wiederaufbaus nach der Krise ihre Arbeit fortsetzt; in der Erwägung, dass die Arbeit der OIF unverzichtbar ist, um die Kapazitäten der zentralafrikanischen Institutionen zu stärken, technische Hilfe für die Einrichtung des Sonderstrafgerichtshofs zu leisten, die Einsetzung einer nationalen Kommission für Menschenrechte zu unterstützen, die Stärkung des administrativen und rechtlichen Rahmens für Wahlen zu unterstützen, technische Hilfe für die Umsetzung der Programme DDR (disarmament, demobilization and reintegration (Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration)) und SSR (security sector reform (Reform des Sicherheitssektors)) zu leisten und technische Hilfe für den Sonderstrafgerichtshof durch die Rekrutierung französischsprachiger Staatsanwälte und Richter bereitzustellen;

1.  begrüßt die Bemühungen von Präsident Touadéra und seiner Regierung, den Frieden und die Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik nach Jahrzehnten von Unterentwicklung und Fragilität und mehreren Jahren bewaffneten Konfliktes zu fördern; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, ihre Bemühungen weiter zu verstärken, insbesondere hinsichtlich eines Dialogs mit den bewaffneten Gruppen, hinsichtlich der Programme SSR und DDR sowie hinsichtlich der Wiederherstellung der Justiz und der Strafrechtspflege, um die Straflosigkeit zu bekämpfen;

2.  verurteilt aufs Schärfste den Verlust von Existenzgrundlagen und Eigentum sowie die Verletzungen und Missbräuche internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, wozu willkürliche Tötungen, sexuelle Gewalt, unmenschliche Behandlung und alle Formen von Anschlägen sowie jede Aggression und jede Aufwiegelung gegen die Zivilbevölkerung und die Friedenstruppen gehören; erinnert daran, dass solche zielgerichteten Angriffe unter Umständen Kriegsverbrechen nach dem humanitären Völkerrecht darstellen; spricht den Regierungen von Marokko und Bangladesch, den Familien der Opfer und der MINUSCA sein aufrichtiges Beileid aus; betont, dass zielgerichtete Angriffe auf Friedenstruppen inakzeptabel sind und gegen alle internationalen Normen verstoßen;

3.  hält die friedfertige Abhaltung der kombinierten Wahlen am 14. Februar 2016 in der Zentralafrikanischen Republik mit einer beträchtlichen Wahlbeteiligung für einen echten Erfolg für den politischen Übergangsprozess; beglückwünscht die Behörden zu ihren Bemühungen, die die Glaubwürdigkeit und Transparenz der Wahlen gesteigert haben; begrüßt das Engagement der MINUSCA und die Unterstützung durch die Operation Sangaris, die wesentlich zu einem friedlichen Wahlprozess beigetragen haben;

4.  unterstützt rückhaltlos die Zuständigkeit des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Umsetzung der Transparenzpolitik der Vereinten Nationen (Null Toleranz) bei mutmaßlichen Fällen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs und begrüßt die von ihm bisher in der Zentralafrikanischen Republik ergriffenen Initiativen; fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, dafür zu sorgen, dass die Teams der MINUSCA für Verhalten und Disziplin sowie interne Überwachung die Ressourcen erhalten, die notwendig sind, um gegen Fälle sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs und andere Straftaten wirksam vorzugehen;

5.  betont, dass Sicherheit von allergrößter Bedeutung ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Notwendigkeit von Reformen, um die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik in eine professionelle, demokratisch kontrollierte und ethnisch repräsentative Armee umzuwandeln; begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates vom 19. April 2016, eine militärische Ausbildungsmission in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) einzurichten, um zur Reform des Verteidigungssektors des Landes beizutragen; erwartet, dass diese dazu beitragen wird, die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik zu modernisieren sowie ihre Effektivität und Repräsentativität zu verbessern, indem dem Verteidigungsministerium der Zentralafrikanischen Republik und dem allgemeinen Personal strategische Beratung sowie Ausbildung und Schulung gewährt werden;

6.  fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, unverzüglich unparteiische Untersuchungen aller mutmaßlichen Verletzungen von Menschenrechten und Verstößen gegen humanitäres Recht einzuleiten, und die Verantwortlichen in angemessener Weise zu verfolgen – Kriminelle und Mörder müssen vor Gericht gestellt werden, unabhängig davon, zu welcher Gruppe sie gehören – und den Opfern von Verstößen angemessene Wiedergutmachung zu leisten; unterstützt nachdrücklich die baldige Einrichtung eines Sonderstrafgerichtshofs (dessen Einrichtung Mitte 2017 abgeschlossen sein soll), der nachhaltig finanziert werden muss, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und der derzeitigen weit verbreiteten Straflosigkeit ein Ende zu setzen; begrüßt, dass die Vereinten Nationen im Dezember 2016 das Verfahren zur Rekrutierung von acht internationalen Richtern eingeleitet haben;

7.  bedauert, dass das Justizsystem der Zentralafrikanischen Republik, das schon vor dem Bürgerkrieg schwach war, durch anhaltende Kämpfe schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, was dazu geführt hat, dass viele Gerichtsakten vernichtet wurden und Vertreter der Rechtsberufe ins Exil gehen mussten; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, die internationale Gemeinschaft zu unterstützen, umfangreiche Investitionen in ihr Justizsystem vorzunehmen, vor allem in den Wiederaufbau ihrer Gerichte sowie in ihre Polizeikräfte und Gefängnisse; erinnert gleichzeitig daran, dass Erfolge nur dann erzielt werden können, wenn die Grundsätze der ordnungsgemäßen demokratischen Staatsführung und wirtschaftspolitischen Steuerung eingehalten werden, gestützt auf eine konstruktive Dialogbereitschaft im Geiste des Forums von Bangui;

8.  betont insbesondere, wie wichtig eine enge Abstimmung mit den Partnern ist, insbesondere den zentralafrikanischen Behörden, der Europäischen Union, der Weltbank und den Vereinten Nationen, damit eine gute Zusammenarbeit und Komplementarität der gegenwärtigen Bemühungen zur Wiederherstellung der Stabilität in der Zentralafrikanischen Republik gewährleistet werden; fordert nachdrücklich, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Straflosigkeit für Kriegsverbrechen und andere Verbrechen zu bekämpfen und den Wiederaufbau des Justizsystems zu unterstützen, da der Mangel an Gerechtigkeit dazu beigetragen hat, dass gewaltsame Zusammenstöße in den letzten Monaten zugenommen haben;

9.  bedauert die Tatsache, dass das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen wegen mangelnder Mittel Gefahr läuft, bald seine Hilfe für 150 000 Menschen, die durch die Gewalt vertrieben wurden, in der von starken Krisen betroffenen Zentralafrikanischen Republik einstellen zu müssen; stellt fest, dass die vom Welternährungsprogramm verteilten Lebensmittel für diese vertriebenen Menschen, die alles verloren haben, lebensnotwendig sind und dass die Einstellung der Hilfe dramatische Auswirkungen auf ihr Leben hätte; fordert die Geber in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Zusagen an das Welternährungsprogramm einzuhalten und eine weitere Verschlechterung der Auslieferung humanitärer Hilfe zu verhindern;

10.  begrüßt das verstärkte humanitäre Engagement der EU und der Mitgliedstaaten in der Zentralafrikanischen Republik im Zuge der sich wandelnden Bedürfnisse; fordert alle internationalen Geber auf, die Finanzierung der EU für humanitäre Hilfe zu unterstützen, einschließlich des Welternährungsprogramms, und denjenigen, die von der Krise in der Zentralafrikanischen Republik betroffen sind, sowohl den Personen innerhalb des Landes als auch den Flüchtlingen in den Nachbarländern, zu helfen;

11.  fordert die Zentralafrikanische Republik auf, eine nationale Politik und nationale Rechtsrahmen zu entwickeln, durch die die Menschenrechte der Vertriebenen, einschließlich der Freizügigkeit, in angemessener Weise geschützt werden; fordert sie auch auf, dauerhafte Lösungen für Vertriebene und Flüchtlinge zu beschließen, einschließlich der freiwilligen, dauerhaften, sicheren und würdevollen Rückkehr in ihre Heimat sowie der Eingliederung oder Umsiedlung vor Ort;

12.  ist der Ansicht, dass der Dialog nach wie vor der einzige Weg ist, für einen dauerhaften Frieden in den Konfliktregionen der Zentralafrikanischen Republik zu sorgen, und fordert die Regierung nachdrücklich auf, konkret auf die Bedenken der internationalen Gemeinschaft zu reagieren, indem sie die Krisen dadurch löst, dass sie einen proaktiven Ansatz bei der Schaffung von Sicherheit für die Bevölkerung vor Ort verfolgt;

13.  fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, in Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern den nationalen Plan für Wiederaufbau und Friedenssicherung schnellstmöglich insbesondere dadurch umzusetzen, dass die Kapazitäten der nationalen Sicherheitskräfte ausgebaut werden, bewaffnete Gruppen entwaffnet, demobilisiert und reintegriert werden sowie die Straflosigkeit bekämpft wird;

14.  legt den zentralafrikanischen Behörden nahe, eine national geführte Strategie zu entwickeln, um das Phänomen von Netzwerk zur illegalen Ausbeutung und zum illegalen Handel in Bezug auf natürliche Ressourcen zu bekämpfen;

15.  schlägt den Vereinten Nationen vor, eine Zelle innerhalb der MINUSCA zu schaffen, um den illegalen Handel mit Diamanten, Holz, Gold und Elfenbein sowie die militärisch organisierte Wilderei zu bekämpfen;

16.  fordert die internationalen Diamantenunternehmen auf, den Konflikt und die Menschenrechtsverletzungen nicht mehr dadurch zu schüren, dass sie illegal geförderte und gehandelte Diamanten aus der Zentralafrikanischen Republik kaufen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und den Behörden der Zentralafrikanischen Republik, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Institutionen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Mitgliedstaaten der EU zu übermitteln.