Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0150/2017Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0150/2017

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Hinrichtungen in Kuwait und Bahrain

15.2.2017 - (2017/2564(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B8-0150/2017)
EFDD (B8-0154/2017)
ALDE (B8-0155/2017)
S&D (B8-0161/2017)
GUE/NGL (B8-0162/2017)
Verts/ALE (B8-0165/2017)

Cristian Dan Preda, Tomáš Zdechovský, Elmar Brok, Ildikó Gáll-Pelcz, Pavel Svoboda, Thomas Mann, Therese Comodini Cachia, Brian Hayes, Sven Schulze, Patricija Šulin, Marijana Petir, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Claude Rolin, Milan Zver, Romana Tomc, Eva Maydell, Deirdre Clune, Ivana Maletić, Željana Zovko, Csaba Sógor, Adam Szejnfeld, Dubravka Šuica, Roberta Metsola, Giovanni La Via, Elisabetta Gardini, Mairead McGuinness, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Krzysztof Hetman, Laima Liucija Andrikienė, Bogdan Brunon Wenta, Ivan Štefanec, Luis de Grandes Pascual, Seán Kelly, Gabriel Mato, Anna Záborská, Andrey Kovatchev, Jiří Pospíšil im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post, Ana Gomes im Namen der S&D-Fraktion
Marietje Schaake, Beatriz Becerra Basterrechea, Ilhan Kyuchyuk, Izaskun Bilbao Barandica, Valentinas Mazuronis, Petras Auštrevičius, Dita Charanzová, Marielle de Sarnez, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Nathalie Griesbeck, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Jasenko Selimovic, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Paavo Väyrynen, Renate Weber, Cecilia Wikström, Gesine Meissner im Namen der ALDE-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Ángela Vallina, Marina Albiol Guzmán, Paloma López Bermejo, Dimitrios Papadimoulis, Kostadinka Kuneva, Stelios Kouloglou, Kostas Chrysogonos, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Alyn Smith, Barbara Lochbihler, Ernest Urtasun, Igor Šoltes, Davor Škrlec, Bronis Ropė, Bodil Valero im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Isabella Adinolfi im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2017/2564(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0150/2017
Eingereichte Texte :
RC-B8-0150/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Hinrichtungen in Kuwait und Bahrain

(2017/2564(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bahrain, insbesondere vom 4. Februar 2016 zu dem Fall von Mohammed Ramadan[1] und vom 7. Juli 2016 zu Bahrain[2], und die Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe[3],

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 15. Januar 2017 zu den Hinrichtungen in Bahrain und vom 25. Januar 2017 zu den vor kurzem erfolgten Hinrichtungen im Staat Kuwait,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der VP/HR, Federica Mogherini, im Namen der EU, und des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, vom 10. Oktober 2015 zum Europäischen Tag und Welttag gegen die Todesstrafe,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Agnes Callamard, und über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Nils Melzer, vom 25. Januar 2017, in der die Regierung von Bahrain mit Nachdruck aufgefordert wird, weitere Hinrichtungen auszusetzen, und die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Rupert Colville, vom 17. Januar 2017 zu Bahrain,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu Todesstrafe, Folter, Meinungsfreiheit und Menschenrechtsverfechtern,

–  unter Hinweis auf den neuen Strategischen Rahmen der EU und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte, mit dem der Schutz und die Kontrolle der Achtung der Menschenrechte sämtlichen EU-Strategien zugrunde gelegt werden sollen,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle Nr. 6 und 13,

–  unter Hinweis auf Artikel 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GKR) von 1998,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 25. Tagung des Gemeinsamen Rates und Ministertagung der EU und des GKR vom 18. Juli 2016,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, insbesondere die Resolution vom 18. Dezember 2014 und die neueste Resolution vom 19. Dezember 2016,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Kuwait und Bahrain jeweils als Vertragsparteien angehören,

–  unter Hinweis auf die Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, die mit der Resolution 1984/50 des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1984 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zum dritten periodischen Bericht Kuwaits vom 11. August 2016,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, insbesondere Artikel 15,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere Artikel 18, und das zweite optionale Zusatzprotokoll dazu über die Todesstrafe, und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass den Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge über 160 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit unterschiedlichen Rechtssystemen, Traditionen, Kulturen und religiösen Hintergründen die Todesstrafe entweder abgeschafft haben oder sie nicht anwenden;

B.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Kuwaits am 25. Januar 2017 sieben Menschen, darunter ein Mitglied der königlichen Familie (Muhammad Schahid Muhammad Sanwar Hussain, Jakatia Midon Pawa, Amakeel Ooko Mikunin, Nasra Jusef Muhammad Al-Ansi, Sajed Radhi Dschumaa, Samir Taha Abdulmadschid Abduljaleel und Faisal Abdullah Dschabir As-Sabah) hingerichtet haben, von denen die meisten wegen Mordes verurteilt worden waren; in der Erwägung, dass fünf der Häftlinge ausländische Staatsangehörige waren (zwei Ägypter, ein Bangladescher, ein Philippiner und ein Äthiopier), und dass es sich bei dreien davon um Frauen handelte; in der Erwägung, dass dies die ersten Hinrichtungen im Land seit 2013 waren, als die kuwaitischen staatlichen Stellen nach einem sechs Jahre andauernden Moratorium fünf Menschen hingerichtet hatten;

C.  in der Erwägung, dass das Gulf Centre for Human Rights und andere Menschenrechtsorganisationen im kuwaitischen Strafrechtssystem Verstöße gegen ordnungsgemäße Verfahren festgestellt haben, die es für die Angeklagten schwer gemacht haben, einen fairen Prozess zu erhalten;

D.  in der Erwägung, dass Bahrain am 15. Januar 2017 Ali Al-Singace, Abbas As-Samia und Sami Muschaima durch ein Erschießungskommando hingerichtet und so ein sechs Jahre andauerndes Moratorium beendet hat;

E.  in der Erwägung, dass die Hinrichtungen laut dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte die Folge schwerer Verstöße gegen die Standards für einen fairen Prozess waren; in der Erwägung, dass die drei Männer eines Bombenanschlags in Manama im Jahr 2014 beschuldigt wurden, bei dem mehrere Menschen ums Leben kamen, darunter drei Polizeibeamte; in der Erwägung, dass jedoch alle drei ihre Geständnisse, die als Hauptbeweisgrundlage für ihre Verurteilung dienten, unter Folter abgelegt haben sollen; in der Erwägung, dass ihnen ihre Staatsangehörigkeit entzogen und der Beistand eines Rechtsanwalts verweigert wurde und sie weniger als eine Woche nach Urteilsverkündung hingerichtet wurden, ohne dass ihre Familien zuvor in Kenntnis gesetzt wurden oder sie Gelegenheit hatten, ein Gnadengesuch einzureichen;

F.  in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen diese Hinrichtungen als „außergerichtliche Hinrichtungen“ bezeichnet hat, da allen drei Männern das in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankerte Recht auf einen fairen Prozess verwehrt wurde;

G.  in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte erklärte, es sei entsetzt über die Hinrichtungen und es bestünden ernsthafte Bedenken, ob die Männer einen fairen Prozess erhalten hätten;

H.  in der Erwägung, dass in Bahrain zwei weiteren Männern, Mohammed Ramadan und Hussain Mussa, ebenfalls die Todesstrafe droht; in der Erwägung, dass beide Männer behaupten, sie hätten sich unter Folter fälschlicherweise zu Kapitalverbrechen bekannt, und dass sie jederzeit hingerichtet werden können;

I.  in der Erwägung, dass sich Abdulhadi Al-Chawadscha, bahrainisch-dänischer Staatsangehöriger und Gründungsdirektor des Gulf Center for Human Rights, und Chalil Al-Halwaschi, ein Mathematiklehrer, der früher in Schweden lebte, aufgrund einer Anklage in Verbindung mit der friedlichen Äußerung ihrer Meinung weiterhin in Haft befinden;

1.  bedauert zutiefst den Beschluss Kuwaits und Bahrains, zur Praxis der Todesstrafe zurückzukehren; bekräftigt erneut, dass es die Anwendung der Todesstrafe verurteilt, und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt hin zu ihrer Abschaffung;

2.  ersucht Seine Majestät Scheich Hamad bin Issa Al-Chalifa von Bahrain, die Hinrichtungen von Mohammed Ramadan und Hussain Mussa auszusetzen, und fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, für eine Wiederaufnahme der Verfahren in Übereinstimmung mit internationalen Standards zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass alle Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen während der Verfahren ordnungsgemäß untersucht werden müssen;

3.  betont, dass die Todesstrafe für strafbare Handlungen, die von Minderjährigen verübt wurden, im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ausdrücklich untersagt ist;

4.  fordert die Regierungen von Kuwait und Bahrain auf, unverzüglich eine offene Einladung an den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung auszusprechen, damit er dem Land einen Besuch abstatten kann, und ihm uneingeschränkten Zugang zu Häftlingen und zu allen Hafteinrichtungen zu gewähren;

5.  weist erneut darauf hin, dass die EU die Todesstrafe ablehnt und als grausame und unmenschliche Strafe einstuft, die keine abschreckende Wirkung auf kriminelles Verhalten hat und im Falle eines Irrtums nicht rückgängig gemacht werden kann;

6.  fordert Kuwait und Bahrain auf, das zweite optionale Zusatzprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

7.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin gegen die Anwendung der Todesstrafe vorzugehen; fordert Bahrain und Kuwait nachdrücklich auf, die internationalen Mindeststandards einzuhalten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe zu beschränken und sie weniger häufig zu vollstrecken; fordert den EAD auf, die Entwicklungen in diesen beiden Ländern und in der gesamten Golfregion aufmerksam zu verfolgen und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen;

8.  fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Regierung Bahrains für die Freilassung von Nabil Radschab und all derjenigen, die ausschließlich aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit inhaftiert sind, einzusetzen und die Regierung Bahrains aufzufordern, der Anwendung übermäßiger Gewalt gegenüber Demonstranten oder der Praxis der willkürlichen Entziehung der Staatsbürgerschaft (wie im Fall des geistigen Oberhaupts von Al-Wifaq, Scheich Issa Qassim, und anderer Regimekritiker) ein Ende zu setzen;

9.  fordert die Regierung Bahrains auf, die Empfehlungen, die im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain enthalten sind, Ergebnis der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung sind oder von der nationalen Menschenrechtsinstitution ausgesprochen wurden, vollumfänglich umzusetzen; befürwortet zudem Reformbemühungen in Kuwait;

10.  befürwortet einen Dialog und bilaterale sowie multilaterale Initiativen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und den Golfstaaten, darunter Kuwait und Bahrain, zu Menschenrechtsthemen sowie zu anderen Themen von gegenseitigem Interesse; fordert den EAD und Federica Mogherini, Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, auf, sich nachdrücklich für die Einrichtung eines förmlichen Menschenrechtsdialogs mit den staatlichen Stellen Kuwaits und Bahrains in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien für Menschenrechtsdialoge einzusetzen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain, der Regierung und dem Parlament des Staats Kuwait und den Mitgliedern des Golf-Kooperationsrats zu übermitteln.