Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0545/2017Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0545/2017

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena

4.10.2017 - (2017/2869(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B8-0545/2017)
ALDE (B8-0548/2017)
S&D (B8-0552/2017)
PPE (B8-0557/2017)
ECR (B8-0559/2017)

Cristian Dan Preda, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Elmar Brok, Dubravka Šuica, Sven Schulze, Tunne Kelam, Lefteris Christoforou, Ivan Štefanec, Laima Liucija Andrikienė, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Mairead McGuinness, David McAllister, Marijana Petir, Pavel Svoboda, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Bogdan Brunon Wenta, Tomáš Zdechovský, Claude Rolin, Jaromír Štětina, Michaela Šojdrová, Milan Zver, Csaba Sógor, József Nagy, Brian Hayes, Adam Szejnfeld, Luděk Niedermayer, Patricija Šulin, Anna Záborská, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Seán Kelly, Deirdre Clune, Andrey Kovatchev, Roberta Metsola, Stanislav Polčák, Anna Maria Corazza Bildt, Ivana Maletić, Željana Zovko, Dariusz Rosati, László Tőkés, Jiří Pospíšil, Inese Vaidere im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post, Tibor Szanyi im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Anna Elżbieta Fotyga, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Karol Karski, Zdzisław Krasnodębski, Urszula Krupa, Branislav Škripek, Monica Macovei, Ruža Tomašić, Jana Žitňanská, Zbigniew Kuźmiuk im Namen der ECR-Fraktion
Johannes Cornelis van Baalen, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Petras Auštrevičius, Marietje Schaake, Urmas Paet, Pavel Telička, Louis Michel, Frédérique Ries, Nathalie Griesbeck, Jasenko Selimovic, Gérard Deprez, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Marian Harkin, Dita Charanzová, Cecilia Wikström, Ivan Jakovčić, Beatriz Becerra Basterrechea, Robert Rochefort, Martina Dlabajová, Valentinas Mazuronis, Norica Nicolai, Carolina Punset, Jozo Radoš im Namen der ALDE-Fraktion
Rebecca Harms, Heidi Hautala, Bronis Ropė, Igor Šoltes, Davor Škrlec, Michel Reimon, Sven Giegold, Bodil Valero, Jordi Solé, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Verfahren : 2017/2869(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0545/2017
Eingereichte Texte :
RC-B8-0545/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Fällen der Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygoz und İlmi Ümerov sowie des Journalisten Mykola Semena

(2017/2869(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine und die vertiefte und umfassende Freihandelszone;

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine und zur Krim, zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und zur Östlichen Partnerschaft sowie insbesondere seine Entschließungen vom 21. Januar 2016 zu den Assoziierungsabkommen sowie den vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine[1], vom 4. Februar 2016 zur Lage der Menschenrechte auf der Krim, insbesondere in Bezug auf die Krimtataren[2], vom 12. Mai 2016 zu den Krimtataren[3] und vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim[4],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine),

–  unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“ und die Resolution 71/205 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine)“,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates zur Aufrechterhaltung der Sanktionen gegen die Russische Föderation im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim,

–  unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über besetzte Gebiete und die Behandlung und den Schutz von Zivilpersonen,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass durch zahlreiche glaubwürdige Berichte, darunter auch den aktuellen Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, belegt wird, dass es zu immer mehr Menschenrechtsverletzungen auf der Krim kommt, von denen Vertreter der Krimtataren, Journalisten, Medienschaffende, Blogger und gewöhnliche Bürger betroffen sind, die sich gegen die Besetzung durch Russland aussprechen oder lediglich versuchen, die Gräueltaten der De-facto-Staatsorgane zu dokumentieren;

B.  in der Erwägung, dass in dem Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 25. September 2017 über die Lage der Menschenrechte in der vorübergehend besetzten Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) festgestellt wird, dass „schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Verschwindenlassen, Misshandlung und Folter und mindestens eine außergerichtliche Hinrichtung dokumentiert wurden“;

C.  in der Erwägung, dass İlmi Ümerov, Wortführer der Krimtataren und stellvertretender Vorsitzender des Meclis, auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, weil er sich gegen die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim ausgesprochen hatte;

D.  in der Erwägung, dass Ahtem Çiygoz, stellvertretender Vorsitzender des Meclis, am 26. Februar 2014 „wegen der Organisation von Massenunruhen“ zu acht Jahren Haft verurteilt wurde;

E.  in der Erwägung, dass der Journalist Mykola Semena auf der Grundlage von Artikel 280.1 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation über öffentliche Aufrufe zu Handlungen, die die Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation zum Ziel haben, zu zweieinhalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und mit einem dreijährigen Verbot einer journalistischen Tätigkeit belegt wurde;

F.  in der Erwägung, dass die unlängst ergangenen Urteile ein Beleg dafür sind, dass die Justiz zur Unterdrückung derjenigen politisch instrumentalisiert wird, die sich der Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation widersetzen;

G.  in der Erwägung, dass in mehreren Fällen über Entführungen, Verschwindenlassen und den Einsatz von Folter und grausamer und erniedrigender Behandlung in Haftanstalten berichtet wurde; in der Erwägung, dass falsche Schuldbeweise durch Folter erlangt wurden; in der Erwägung, dass diesen Vorwürfen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde;

H.  in der Erwägung, dass öffentliches und privates Eigentum auf der Krim in großem Ausmaß, entschädigungslos und unter Missachtung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts über den Schutz von Eigentum vor Beschlagnahme oder Zerstörung enteignet wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft auf der Krim kaum noch Handlungsspielraum hat, seit Medien verboten wurden, wovon die krimtatarische Bevölkerung und ihr Recht auf Zugang zu Informationen und auf Wahrung ihrer Kultur und Identität in unverhältnismäßiger Weise betroffen sind;

J.  in der Erwägung, dass die Annexion der Krim durch die Russische Föderation rechtswidrig ist und gegen das Völkerrecht und die sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Ukraine unterzeichneten europäischen Abkommen, insbesondere die Charta der Vereinten Nationen, die Helsinki-Schlussakte und das Budapester Memorandum von 1994, sowie gegen den Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation von 1997 verstößt;

K.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation, vor Ort vertreten durch ihre De-facto-Staatsorgane, während der Dauer der Annexion für den Schutz der Bewohner und Bürger der Krim verantwortlich zu machen ist;

1.  missbilligt auf das Schärfste die Verurteilung des Wortführers der Krimtataren und stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, İlmi Ümerov, des stellvertretenden Vorsitzenden des Meclis, Ahtem Çiygoz, sowie des Journalisten Mykola Semena; fordert, dass die Urteile aufgehoben, İlmi Ümerov und Ahtem Çiygoz unverzüglich und bedingungslos freigelassen und alle Anklagepunkte gegen Mykola Semena unverzüglich und bedingungslos fallengelassen werden;

2.  verurteilt auf das Schärfste die harten und in Schauprozessen aufgrund fragwürdiger Vorwürfe ergangenen Urteile gegen die Anführer der krimtatarischen Bevölkerung und andere Gegner der Annexion durch Russland, beispielsweise gegen Üzeir Abdullayev, Teymur Abdullayev, Zevri Abseitov, Rüstem Abiltarov, Muslim Aliyev, Refat Alimov, Ali Asanov, Wolodymyr Baluch, Enver Bekirov, Olexij Bessarabow, Hlib Schablij, Olexij Tschyrnij, Mustafa Degermenci, Emil Cemadenov, Arsen Cepparov, Wolodymyr Dudka, Pawlo Hryb, Rüstem İsmailov, Mykola Karpjuk, Stanislaw Klych, Andrij Kolomijez, Olexander Koltschenko, Olexander Kostenko, Emir Üsein Kuku, Serhij Lytwynow, Enver Mamutov, Remzi Memetov, Jewhen Panow, Nuri Primov, Wolodymyr Pryssitsch, Ferat Sayfullayev, Ayder Saledinov, Oleh Senzow, Wadym Siruk, Olexij Stohnij, Redvan Suleymanov, Roman Suschtschenko, Mykola Schyptur, Dmytro Schtyblikow, Wiktor Schur, Rüstem Vaitov, Walentyn Wyhiwskyj, Andrij Sachtej und Ruslan Zeytullayev; fordert die Aufhebung der Urteile und die unverzügliche Freilassung der Inhaftierten;

3.  verurteilt die diskriminierenden Maßnahmen der sogenannten Staatsorgane insbesondere gegen die angestammte krimtatarische Bevölkerung, die Verletzung ihrer Eigentumsrechte und die zunehmenden gegen sie und alle Gegner der Annexion durch Russland gerichteten Schikanen im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben;

4.  vertritt die Auffassung, dass mit dem Verbot der Tätigkeit des Meclis am 26. April 2016, der zu einer extremistischen Organisation erklärt wurde, und mit dem gegen die Führungspersönlichkeiten der Krimtataren verhängten Verbot, wieder auf die Halbinsel einzureisen, die Rechte der Krimtataren tiefgreifend verletzt wurden; bekräftigt mit Nachdruck seine Forderung, die einschlägigen Beschlüsse und ihre Folgen unverzüglich rückgängig zu machen und den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 19. April 2017 über einstweilige Maßnahmen in dem Verfahren, das die Ukraine gegen die Russische Föderation angestrengt hatte, umzusetzen, in dem erklärt wird, die Russische Föderation müsse die gegen die krimtatarische Bevölkerung verhängten Verbote hinsichtlich der Tätigkeit und des Bestehens ihrer Vertretungsorgane wie des Meclis vollständig aufheben und dürfe keinesfalls neue Einschränkungen dieser Art verhängen;

5.  weist erneut darauf hin, dass die repressiven Maßnahmen und die Anwendung von Gesetzen gegen Extremismus, Terrorismus und Separatismus zu einer starken Verschlechterung der Menschenrechtslage auf der Krim und zu häufigen Verletzungen der Rede- und Versammlungsfreiheit geführt haben, und weist darauf hin, dass inzwischen regelmäßig Menschen dazu gezwungen werden, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen, und dass die Grundfreiheiten auf der Krim nicht gewahrt sind; fordert die Abschaffung der diskriminierenden Rechtsvorschriften und hebt hervor, dass die Menschenrechtsverletzungen auf der Krim auf keinen Fall ungestraft bleiben dürfen;

6.  verurteilt entschieden die häufige Praxis, Häftlinge in weit entfernte Gegenden Russlands zu verbringen, da dies ihren Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden sehr erschwert und es Menschenrechtsorganisationen damit schwieriger gemacht wird, sich ein Bild von dem gesundheitlichen Zustand der Häftlinge zu verschaffen; betont, dass diese Praxis einen Verstoß gegen die geltenden russischen Gesetze und insbesondere gegen Artikel 73 der Strafvollstreckungsordnung darstellt, wonach eine Strafe entweder in dem Föderationssubjekt zu verbüßen ist, in der der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, oder in dem Föderationssubjekt, in der das Gerichtsurteil gefällt wurde;

7.  fordert den EAD und die EU-Delegation in Russland auf, die laufenden Prozesse genau zu verfolgen und sich ein Bild von der Behandlung der Gefangenen zu verschaffen; äußert besondere Besorgnis angesichts von Berichten, wonach psychiatrische Behandlungen als Strafmaßnahmen eingesetzt werden; erwartet, dass die EU-Delegation, der EAD und die Botschaften der Mitgliedstaaten diese Verfahren genau beobachten und sich vor Beginn, während des Verlaufs und nach Abschluss der jeweiligen Verfahren um Zugang zu den Häftlingen bemühen;

8.  fordert den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, allen Ansuchen auf Rechtsmittel von Einwohnern der Krim Vorrang einzuräumen, da Rechtsmittel in diesen Fällen nicht im Rahmen des russischen Rechtssystems eingelegt werden können bzw. durchgeführt werden;

9.  verurteilt die Unterdrückungsmaßnahmen gegen unabhängige Medien, die die Interessen von Minderheiten vertreten, und fordert die russischen Staatsorgane auf, die Tätigkeit dieser Medien nicht durch rechtliche oder administrative Maßnahmen zu behindern;

10.  fordert, internationalen Menschenrechtsbeobachtern, die etwa im Rahmen einschlägiger Strukturen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats tätig sind, ungehinderten Zugang zur Krim zu gewähren, damit sie sich ein Bild von der Lage auf der Halbinsel verschaffen können, und fordert die Aufnahme von unabhängigen Überwachungsverfahren; unterstützt die unter Führung der Ukraine eingeleiteten Initiativen, deren Ziel es ist, den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit diesen Themen zu befassen; fordert den EAD und den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Krim laufend zu beobachten und das Parlament dabei über die Erkenntnisse zu informieren;

11.  fordert die Kommission auf, Projekte und Austauschmaßnahmen zu unterstützen, mit denen zwischenmenschliche Kontakte verbessert und Friedenskonsolidierung, Konfliktlösung, Versöhnung und interkultureller Dialog auch auf der Krim gefördert werden sollen; fordert, im Einvernehmen mit Kiew bürokratische Hindernisse zu umgehen und flexiblere Verfahren zu wählen, mit denen internationalen Beobachtern wie etwa Parlamentsabgeordneten der Zugang zur Halbinsel einfacher gemacht wird, ohne dass dies als Anerkennung der Annexion interpretiert werden sollte;

12.  hebt hervor, dass gegen alle Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen verhängt werden sollten, etwa gegen jene Amtsträger der Krim und Russlands, die direkt für die Anklageerhebung und die Urteile gegen Ahtem Çiygoz, Mykola Semena und İlmi Ümerov verantwortlich sind, wobei zu diesen Maßnahmen das Einfrieren von Bankkonten in der EU sowie Einreiseverbote gehören sollten; bekräftigt seine Unterstützung für den Beschluss der EU, Einfuhren von der Krim und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien auf die Krim sowie Investitionen auf der Krim und Handel und den Austausch von Dienstleistungen mit der Krim zu verbieten;

13.  verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass zahlreiche Kinder auf der Krim ohne ihre Väter aufwachsen, die de facto als politische Häftlinge illegal festgehalten werden und von denen viele in weit entfernte Gegenden der Russischen Föderation verbracht wurden; vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine eklatante Verletzung der internationalen Menschenrechte, der Rechte des Kindes und der internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation wie etwa des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handelt; fordert die russischen Staatsorgane und die De-facto-Staatsorgane der Krim auf, den genannten Personen regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienmitgliedern, insbesondere den Minderjährigen unter ihnen, zu gestatten;

14.  weist die russischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass sie als De-facto-Besatzungsmacht, die tatsächlich über die Krim herrscht, voll und ganz für den Schutz der Bürger der Krim vor willkürlichen gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen verantwortlich sind, und dass sie als Besatzungsmacht ebenfalls durch das humanitäre Völkerrecht verpflichtet sind, die Wahrung der Menschenrechte auf der Halbinsel sicherzustellen;

15.  unterstützt die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und verurteilt zum wiederholten Male die illegale Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation; unterstützt das Vorgehen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die illegale Annexion der Krim nicht anzuerkennen und in diesem Zusammenhang restriktive Maßnahmen zu ergreifen; verleiht seiner tiefen Besorgnis über die fortgesetzte umfangreiche Militarisierung der Krim durch Russland Ausdruck, mit der die Sicherheit in der Region und in ganz Europa gefährdet wird;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Ukraine, den Regierungen und Parlamenten der Ukraine und der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Meclis des krimtatarischen Volkes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.