Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0292/2018Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0292/2018

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Lage der Rohingya-Flüchtlinge, insbesondere der Not der Kinder

13.6.2018 - (2018/2756(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B8-0292/2018 (Verts/ALE)
B8-0293/2018 (ECR)
B8-0294/2018 (S&D)
B8-0295/2018 (PPE)
B8-0297/2018 (GUE/NGL)
B8-0298/2018 (ALDE)

Cristian Dan Preda, Joachim Zeller, Elmar Brok, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jaromír Štětina, Tomáš Zdechovský, Patricija Šulin, Marijana Petir, Eduard Kukan, Tunne Kelam, Csaba Sógor, Ramona Nicole Mănescu, Romana Tomc, David McAllister, Lefteris Christoforou, Luděk Niedermayer, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Milan Zver, József Nagy, Adam Szejnfeld, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Brian Hayes, Giovanni La Via, Inese Vaidere, Roberta Metsola, Ivo Belet, Deirdre Clune, Dubravka Šuica, Lars Adaktusson, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Laima Liucija Andrikienė, Ivana Maletić, Sandra Kalniete, Stanislav Polčák, Jiří Pospíšil, Krzysztof Hetman, Tokia Saïfi im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post, Wajid Khan im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Ruža Tomašić, Amjad Bashir, Notis Marias, Pirkko Ruohonen-Lerner, Jan Zahradil, Valdemar Tomaševski, Nosheena Mobarik, Monica Macovei, Sajjad Karim im Namen der ECR-Fraktion
Urmas Paet, Nedzhmi Ali, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Ilhan Kyuchyuk, Patricia Lalonde, Valentinas Mazuronis, Louis Michel, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Robert Rochefort, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Yana Toom, Ramon Tremosa i Balcells, Viktor Uspaskich, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Lochbihler, Heidi Hautala, Judith Sargentini, Bodil Valero, Jordi Solé, Ana Miranda, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Miguel Urbán Crespo, Patrick Le Hyaric, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat, Xabier Benito Ziluaga, Tania González Peñas, Lola Sánchez Caldentey, Estefanía Torres Martínez, Merja Kyllönen, Dimitrios Papadimoulis im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corra

Verfahren : 2018/2756(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0292/2018
Eingereichte Texte :
RC-B8-0292/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der Rohingya-Flüchtlinge, insbesondere der Not der Kinder

(2018/2756(RSP))

Das Europäische Parlament,

  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und der Lage der Rohingya,

  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch,

  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU gegenüber Myanmar/Birma,

  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zu Myanmar/Birma,

  unter Hinweis auf die vom Rat am 6. März 2017 angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,

  unter Hinweis auf die Erklärung von Federica Mogherini, Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union, vom 30. März 2016 zum Amtsantritt der neuen Regierung der Republik der Union Myanmar,

  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 5. März 2018 zum vierten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar,

–  unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961,

–  unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von November 2014 zur Beendigung der Staatenlosigkeit,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing von August 2017,

–  unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),

–  unter Hinweis auf den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. März 2018 über sexuelle Gewalt in Konflikten,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass 720 000 Rohingya-Kinder in Bangladesch und Myanmar/Birma dringend humanitäre Hilfe und Schutz benötigen;

B.  in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma beinahe 1,3 Millionen Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, die unterdrückt wird und deren Menschenrechte kontinuierlich erheblich verletzt werden, unter anderem durch die Bedrohung ihres Lebens und ihrer Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte; in der Erwägung, dass muslimische Rohingya als die weltweit am stärksten verfolgte Minderheit und die größte staatenlose Volksgruppe gelten;

C.  in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 900 000 Rohingya, darunter 534 000 Kinder, vor der gegen sie gerichteten Gewalt geflohen sind und in Bangladesch Zuflucht gesucht haben, weil sie um ihr Leben fürchten; in der Erwägung, dass schätzungsweise 1 000 Rohingya-Kinder unter fünf Jahren im Zusammenhang mit der Gewalt in Myanmar/Birma getötet wurden; in der Erwägung, dass den ASEAN-Parlamentariern für Menschenrechte zufolge 28 300 Rohingya-Kinder einen Elternteil und weitere 7 700 Kinder beide Eltern verloren haben, womit insgesamt 43 700 Elternteile als vermisst gelten;

D.  in der Erwägung, dass mehr als 14 000 Kinder unter fünf Jahren an schwerer akuter Unterernährung leiden; in der Erwägung, dass Rohingya-Kinder Traumatisches erlebt oder beobachtet haben, darunter in vielen Fällen den Verlust eines Elternteils oder beider Elternteile, die Trennung von ihrer Familie, körperliche Misshandlung, psychisches Leid, Unterernährung, Erkrankungen, sexuelle Ausbeutung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Bundesstaat Rakhaing, wie das systematische Niederbrennen der Häuser von Rohingya sowie körperliche Angriffe auf und Vergewaltigungen von Rohingya;

E.  in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Raad al-Hussein, das Vorgehen der Regierung von Myanmar/Birma als Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung und als zynisches Manöver zur Zwangsumsiedlung einer großen Zahl von Menschen ohne Möglichkeit einer Rückkehr bezeichnet hat;

F.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen häufig schlimmer und auf andere Weise als Männer und Jungen unter Krisen leiden, da bereits bestehende anhaltende geschlechtsspezifische Ungleichheiten, geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung in Krisen verstärkt, weiter verbreitet und verschärft werden;

G.  in der Erwägung, dass die Streitkräfte von Myanmar/Birma im Rahmen ihrer Kampagne zur ethnischen Säuberung im Bundesstaat Rakhaing Vergewaltigungen als Waffe einsetzen; in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt eingesetzt wird, um ganze Gemeinschaften zu spalten sowie Frauen und Mädchen davon abzuhalten, in ihre Heimat zurückzukehren; in der Erwägung, dass Vergewaltigungsopfer in den Lagern möglicherweise mit sozialer Ausgrenzung durch ihre Gemeinschaften konfrontiert sind; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UNCHR) um Informationen über die Verantwortung der Streitkräfte von Myanmar/Birma für die große Zahl von Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, ersucht hat;

H.  in der Erwägung, dass zahlreiche Flüchtlinge Frauen sind, die schwanger sind oder kleine Kinder haben und die oft viele Meilen zu Fuß zurückgelegt haben und bei ihrer Ankunft in den Lagern für Binnenvertriebene aufgrund von geistiger und körperlicher Belastung, Hunger oder Verletzungen krank sind;

I.  in der Erwägung, dass Hilfsorganisationen schätzen, dass in den Flüchtlingslagern neun Monate nach Beginn der Übergriffe auf die Rohingya durch die Soldaten und Milizionäre von Myanmar/Birma bis zu 48 000 Babys geboren werden;

J.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder in den Flüchtlingslagern in Bangladesch kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten haben; in der Erwägung, dass Schwangere und Mütter Zugang zu den wesentlichen Gesundheitsdiensten für Schwangere und Mütter erhalten sollten, die sie benötigen, darunter Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, eine sichere Entbindung, die Versorgung der Neugeborenen, Unterstützung beim Stillen und permanente Dienste im Bereich der reproduktiven Gesundheit;

K.  in der Erwägung, dass Kinder und Frauen, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, besonders gefährdet sind, durch Menschenhandel zur Prostitution gezwungen zu werden oder in den Flüchtlingslagern in Bangladesch sexueller Belästigung und Gewalt ausgesetzt zu sein; in der Erwägung, dass auf sich allein gestellte Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern am stärksten gefährdet sind und wahrscheinlich Opfer von Menschenhändlern werden;

L.  in der Erwägung, dass Rohingya-Kinder keinen ausreichenden Zugang zu formaler Bildung haben; in der Erwägung, dass nur sehr junge Rohingya-Kinder in informellen Klassen in den Flüchtlingslagern eine Grundbildung erhalten und ältere Kinder kaum oder keinen Zugang zu einer formalen Schulbildung haben;

M.  in der Erwägung, dass in Bangladesch die Monsunzeit begonnen hat und sich die Lage voraussichtlich erheblich verschlechtern wird; in der Erwägung, dass mindestens 200 000 Menschen in den Flüchtlingslagern unmittelbar von Überschwemmungen und Erdrutschen bedroht sind; in der Erwägung, dass das Leben der Menschen, ihre Unterkünfte sowie die Nahrungsmittel- und Wasserversorgung ernsthaft gefährdet sind; in der Erwägung, dass während der Monsunzeit die Gefahr groß ist, dass sich Krankheiten wie Cholera und Hepatitis aufgrund von Überschwemmungen verbreiten; in der Erwägung, dass nur sehr wenige Rohingya-Flüchtlinge vor ihrer Ankunft in Bangladesch Zugang zu medizinischer Hilfe oder Schutzimpfungen hatten;

N.  in der Erwägung, dass sich Myanmar/Birma bisher weigert, einer Erkundungsmission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in das Land zuzustimmen, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, die Einreise in das Land verwehrt und beinahe alle Vorwürfe betreffend Gräueltaten zurückweist, die von den Sicherheitskräften des Landes im Bundesstaat Rakhaing verübt wurden;

O.  in der Erwägung, dass im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bekräftigt wird, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen; in der Erwägung, dass die Anklagebehörde des IStGH den Gerichtshof im April ersucht hat, zu entscheiden, ob der IStGH für die mutmaßliche Vertreibung aus Myanmar/Birma nach Bangladesch gerichtlich zuständig ist; in der Erwägung, dass ein Urteil, mit dem die gerichtliche Zuständigkeit des IStGH bestätigt wird, den Weg für eine Untersuchung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Vertreibung der Rohingya durch Myanmar/Birma ebnen kann;

P.  in der Erwägung, dass die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma im März 2017 von China und Russland verhindert wurde;

Q.  in der Erwägung, dass es keine realistische Aussicht auf eine sichere und freiwillige Rückkehr gibt und im Hinblick auf die Beilegung der Krise in Myanmar/Birma keine politischen Fortschritte erzielt werden, was nahelegt, dass sich die Lage nicht auf kurze Sicht bessern wird, sondern einen nachhaltigen Ansatz erfordert, bei dem vor allem auf die Rechte und Bedürfnisse der Kinder eingegangen wird;

R.  in der Erwägung, dass Myanmar/Birma, das UNHCR und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) am 6. Juni 2018 eine Dreiervereinbarung unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass das UNHCR erklärte, dass die Umstände einer freiwilligen Rückkehr noch nicht zuträglich sind;

S.  in der Erwägung, dass die Kommission im Mai 2018 insgesamt 40 Mio. EUR an humanitärer Hilfe bereitgestellt hat, um schutzbedürftigen Zivilisten unter den Rohingya und den Aufnahmegemeinschaften in Bangladesch und im gesamten Bundesstaat Rakhaing lebensrettende Hilfe zukommen zu lassen; in der Erwägung, dass diese Mittel zusätzlich zu den im Jahr 2017 bereitgestellten 51 Mio. EUR gezahlt wurden;

T.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2018 um die Bereitstellung von 951 Mio. USD ersucht haben, mit denen die Rohingya-Flüchtlinge bis Ende des Jahres 2018 unterstützt werden sollen, dass von diesem vorgegebenen Betrag bisher aber lediglich 20 % zur Verfügung gestellt wurden;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Angriffe auf Rohingya in Myanmar/Birma, die dem UNHCR zufolge einer regelrechten ethnischen Säuberung gleichkommen; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, gewaltsame Zusammenstöße, die Zerstörung zivilen Eigentums und die Vertreibung hunderttausender Zivilisten immer weiter an Schwere und Ausmaß zunehmen; fordert die Streit- und Sicherheitskräfte Myanmars/Birmas mit Nachdruck auf, die Tötung, Einschüchterung und Vergewaltigung von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Niederbrennen ihrer Häuser unverzüglich zu beenden;

2.  fordert die Regierung Myanmars/Birmas nachdrücklich auf, internationalen Beobachtern und Menschenrechtsorganisationen sowie Organisationen für humanitäre Hilfe wie den Vereinten Nationen und internationalen regierungsunabhängigen Organisationen, insbesondere der vom UNHCR im März 2017 eingesetzten Erkundungsmission der Vereinten Nationen, Zugang zum Bundesstaat Rakhaing zu gewähren, damit unabhängige und unparteiische Untersuchungen von mutmaßlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von allen Beteiligten begangen wurden, durchgeführt werden können;

3.  weist erneut darauf hin, dass in den Flüchtlingslagern medizinische und psychologische Betreuung – vor allem eigens auf gefährdete Gruppen wie Frauen und Kinder zugeschnitten – geleistet werden muss; fordert mehr Unterstützungsdienste für die Opfer von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen; besteht darauf, dass allen Frauen und Mädchen Informationen und Dienstleistungen in den Bereichen sexuelle und reproduktive Gesundheit, einschließlich Empfängnisverhütung und sichere Abtreibung, zur Verfügung stehen sollten;

4.  begrüßt die prä- und postnatale Unterstützung durch Agenturen und Organisationen; weist erneut darauf hin, dass Registrierungseinrichtungen und Bescheinigungen für Neugeborene eingerichtet werden müssen, damit dafür gesorgt ist, dass sie Dokumente erhalten, ihre gesetzlich garantierten Rechte gewahrt werden, ihnen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gewährt wird und die Suche nach Familienangehörigen gefördert wird, was im Einklang mit den Verpflichtungen der Regierung von Bangladesch steht, dafür Sorge zu tragen, dass alle Geburten in ihrem Hoheitsgebiet registriert werden; weist ferner darauf hin, dass die Einheit der Familie unbedingt erhalten bleiben muss, damit diese Kinder ihre Rechte wahrnehmen können;

5.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Kinder, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, in den Flüchtlingslagern kein ausreichendes Bildungsangebot erhalten; fordert die Behörden von Bangladesch auf, dafür zu sorgen, dass diese Kinder uneingeschränkten und ausreichenden Zugang zu hochwertiger Bildung in ihrer eigenen Sprache haben; weist darauf hin, dass die Gefahr einer verlorenen Generation für die gesamte Gemeinschaft besteht, wenn nicht die Maßnahmen getroffen werden, die für die ordnungsgemäße Bildung der Kinder erforderlich sind; betont, dass uneingeschränkter Zugang zu Bildung, wie er in Schuleinrichtungen von Agenturen der Vereinten Nationen und regierungsunabhängigen Organisationen geboten wird, von großer Bedeutung ist, damit alle Kinder ihr Potenzial entfalten können;

6.  ist in höchstem Maße besorgt angesichts der zahlreichen Fälle von Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Gewalt in den Lagern, darunter auch Kinderehen, Gewalt in Beziehungen, sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch; fordert die Behörden von Bangladesch und Myanmar/Birma nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR für die Sicherheit der Rohingya-Flüchtlinge in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu sorgen, indem sie vor allem stärker gegen Menschenhandel und Kinderprostitution vorgehen und die bestehenden Netzwerke auflösen;

7.  begrüßt die Maßnahmen der Regierung und der Bevölkerung von Bangladesch, die darauf abzielen, Rohingya-Flüchtlingen Zuflucht und Sicherheit zu bieten, und fordert sie auf, auch weiterhin humanitäre Hilfe für die Flüchtlinge aus Myanmar/Birma zu leisten; fordert, dass diese Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen, zusätzliche internationale Unterstützung erhalten, indem unter anderem gegen gesellschaftliche, bildungsbezogene, wirtschaftliche und gesundheitsbezogene Probleme im eigenen Land vorgegangen wird; besteht mit Nachdruck darauf, dass Frauen angehört und einbezogen werden müssen, wenn es um die Gestaltung von humanitären Maßnahmen und Maßnahmen zur Entwicklung von Resilienz durch alle Beteiligten geht;

8.  fordert nachdrücklich, dass die Regierung Myanmars/Birmas für eine sichere, freiwillige und würdevolle Rückkehr derer sorgt, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, wobei die Vereinten Nationen die uneingeschränkte Aufsicht behalten sollten; fordert die Regierungen Myanmars/Birmas und Bangladeschs mit Nachdruck auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang zu achten;

9.  begrüßt die Dreiervereinbarung, die Myanmar/Birma, das UNHCR und das UNDP am 6. Juni 2018 getroffen haben, als ersten konkreten Schritt auf dem Weg zur uneingeschränkten Einbeziehung der Agenturen der Vereinten Nationen in den Rückführungsprozess; weist allerdings darauf hin, dass die Vereinbarung möglichst umgehend öffentlich verfügbar gemacht werden muss;

10.  betont, dass dafür Sorge getragen werden sollte, dass Akteure der humanitären Hilfe beispielsweise bei sexuell übertragbaren Krankheiten und sexueller Gewalt Notdienste erbringen können; fordert alle Geldgeber nachdrücklich auf, mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, damit alle wesentlichen Gesundheitsdienste für Schwangere und Mütter erbracht werden können;

11.  begrüßt die Kampagne der Vereinten Nationen zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis zum Jahr 2024; weist erneut darauf hin, dass die Rohingya grundlegender Bestandteil der Bevölkerung Myanmars/Birmas sind und daher gesetzlich als solcher anerkannt werden müssen, wie der beratende Ausschuss empfohlen hat;

12.  weist darauf hin, dass die finanzielle Verantwortung für die Unterstützung der Flüchtlinge nicht unverhältnismäßig stark bei Bangladesch liegen darf; fordert die internationale Gemeinschaft und die internationalen Geldgeber auf, sich dringend stärker einzusetzen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit auch künftig die nötige humanitäre Hilfe und Unterstützung geleistet werden kann und die Frauen und Kinder, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, wirksam unterstützt werden können, vor allem im Hinblick auf Schwangere, Kinder und Vergewaltigungsopfer, und damit die örtlichen Gemeinschaften und Aufnahmegemeinschaften in Bangladesch unterstützt werden;

13.  begrüßt den Umstand, dass der Rat am 26. April 2018 einen Rahmen für gezielte Maßnahmen gegen Amtsträger, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und zur Stärkung des Waffenembargos der EU angenommen hat; fordert mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unverzüglich umsetzen; fordert darüber hinaus den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, gegen Myanmar/Birma ein allgemeines umfassendes Waffenembargo zu verhängen, damit die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, einschließlich der Durchfuhr und Umladung, aller Arten von Waffen, Munition und sonstigen Militär- und Sicherheitsgütern auf direktem oder indirektem Wege sowie das Angebot von Ausbildung oder anderen Formen der militärischen und sicherheitstechnischen Unterstützung ausnahmslos ausgesetzt werden;

14.  fordert die Kommission erneut auf, im Zusammenhang mit den Myanmar/Birma gewährten Handelspräferenzen zu prüfen, ob das Land – unter anderem durch Einleitung einer Untersuchung nach dem Verfahren gemäß der Auflage „Alles außer Waffen“ – Konsequenzen zu spüren bekommen sollte;

15.  fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich in multilateralen Gremien dafür einzusetzen, dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die in Myanmar/Birma Verbrechen begehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Anklagebehörde des IStGH die Richter des Gerichtshofs ersucht hat, zu bestätigen, dass der IStGH für das Verbrechen der Vertreibung der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch gerichtlich zuständig ist; fordert mit Nachdruck, dass die EU und die Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Führungsrolle übernehmen und eine entsprechende Resolution einreichen, in der der IStGH mit der gesamten Lage in Myanmar/Birma bzw. dem Bundesstaat Rakhaing befasst wird; fordert, dass die Mitgliedstaaten der EU außerdem die Führungsrolle in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem UNHRC übernehmen und dafür sorgen, dass umgehend ein internationales, unparteiisches und unabhängiges Verfahren zur Unterstützung der Untersuchungen von mutmaßlichen Gräueltaten eingerichtet wird;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Staatsberaterin Aung San Suu Kyi, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2018
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