Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits
27.2.2009
MÜNDLICHE ANFRAGE MIT AUSSPRACHE O-0045/09
gemäß Artikel 108 der Geschäftsordnung
von Helmuth Markov und Kader Arif im Namen des Ausschusses für internationalen Handel
an den Rat
1. Kann der Rat mitteilen,
– welche flankierenden Maßnahmen bei der Umsetzung des vorläufigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens mit Kamerun er vorrangig geplant hat?
– welche Methoden er für die Berechnung der fiskalischen Nettoauswirkungen der WPA anwenden will?
– welche Folgen die laufenden internationalen Verhandlungen über Bananen für den Bananensektor in Zentralafrika haben werden und was der Rat zu tun beabsichtigt, um die Zukunft dieses Sektors nachhaltig zu sichern?
– welche besonderen Maßnahmen der Rat im Rahmen der Verhandlungen über das regionale WPA der Demokratischen Republik Kongo vorschlagen will, deren gegenwärtige Lage es ihr unmöglich macht, ein Wirtschaftsreformprogramm größeren Umfangs einzuleiten?
– welche spezifischen Unterstützungsmaßnahmen er in das regionale Abkommen einbeziehen will, um es dieser Region zu ermöglichen, auf die Finanz-, die Nahrungsmittel- und die Energiekrise zu reagieren?
2. Kann der Rat garantieren,
– dass das zukünftige WPA mit Zentralafrika den regionalen Zusammenhalt und die Integration dieser Länder nicht schwächen, sondern im Gegenteil stärken wird;
– dass im Rahmen der Verhandlungen über das regionale WPA die Singapur-Themen und das Thema Dienstleistungen nur behandelt werden, wenn die zentralafrikanischen Staaten dies ausdrücklich wünschen, ohne dass Druck auf sie ausgeübt wird, Verhandlungen über diese Themen zustimmen, und dass die grundlegenden öffentlichen Dienste außerhalb des Verhandlungsrahmens bleiben;
– dass den Staaten Zentralafrikas, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und die kein WPA unterzeichnen wollen, eine alternative Handelsregelung vorgeschlagen wird, die ihrer jeweiligen Lage angemessen ist, entsprechend Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou;
– dass er keine Bestimmungen aushandeln wird, die in den Ländern Zentralafrikas den Zugang zu wichtigen Medikamenten oder die Möglichkeit dieser Länder einschränken könnten, die in der Erklärung von Doha von 2001 vorgesehenen flexiblen Regelungen umzusetzen;
– dass das regionale WPA nicht nur eine bloße Übertragung des Interimabkommens mit Kamerun darstellen wird, dass die Verhandlungen über das regionale WPA unabhängig von denen über das Interim-WPA geführt werden und dass Kamerun im Rahmen des Regionalabkommens die Bestimmungen des Interim-WPA, deren Überprüfung es wünscht, neu verhandeln kann;
– dass das regionale WPA die nötigen flexiblen Bestimmungen enthalten wird, durch die den besonderen Umständen und den verschiedenen Erfordernissen und Bedürfnissen der Länder Zentralafrikas Rechnung getragen wird?
Eingang: 27.02.2009
Weiterleitung: 02.03.2009
Fristablauf: 23.03.2009