Vereinbarkeit bilateraler Investitionsabkommen mit dem EU-Recht
17.4.2013
Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000043/2013/rev.1
an die Kommission
Artikel 115 der Geschäftsordnung
Daniel Caspary, Paweł Zalewski
im Namen der PPE-Fraktion
David Martin, Bernd Lange
im Namen der S&D-Fraktion
Silvana Koch-Mehrin
im Namen der ALDE-Fraktion
Helmut Scholz
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Franziska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird nach und nach ein Rechtsrahmen zur Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für Investitionen eingerichtet.
Was das Ineinandergreifen von Unionsrecht und internationalem Investitionsrecht betrifft, ist jedoch noch eine Reihe von Fragen zu klären.
1. Bisher wurden 190 bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. Diese Abkommen wirken diskriminierend, da die Investitionsschutznormen der einzelnen Verträge unterschiedlich sind, das heißt, sie stellen einen Verstoß gegen Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union dar. Außerdem stehen diese Abkommen in Widerspruch zum Rechtsprechungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs in EU-Rechtssachen, da sie – durch unterschiedliche Schiedsverfahren – zu einer parallelen Rechtsprechung führen. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass diese Abkommen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind und beendet werden sollten. Was hat die Kommission unternommen, um die Mitgliedstaaten zur Beendigung dieser Abkommen zu zwingen?
2. Der Europäische Gerichtshof hat 2009 (in den Rechtssachen C-118/07, C-249/06 und C-205/06) entschieden, dass Bestimmungen über den freien Kapitaltransfer einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellen, da es nach diesen Bestimmungen nicht zulässig ist, etwaige Maßnahmen der EU zum Kapitalverkehr zur Anwendung zu bringen. Was hat die Kommission unternommen, um diesen Widerspruch aufzulösen, der sowohl in bestehenden und neuen bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten als auch in den neuen EU-Investitionsabkommen besteht?
3. Die Regelung von Investor-Staat-Streitigkeiten führt dazu, dass die EU finanzielle Verantwortung gegenüber Investoren aus Drittländern trägt. Diese finanzielle Verantwortung kann nicht angemessen wahrgenommen werden, wenn die in Investitionsabkommen vorgesehenen Schutznormen wesentlich über die in der Union und der Mehrheit der Mitgliedstaaten anerkannten Haftungsgrenzen hinausgehen. Wie wird die Kommission dafür sorgen, dass ausländischen Investoren im Rahmen künftiger Abkommen der Union ein ebenso hohes, jedoch kein höheres Maß an Schutz gewährt wird, wie es EU-Investoren nach dem EU-Recht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, geboten wird?
Eingang: 17.4.2013
Weiterleitung: 19.4.2013
Fristablauf: 26.4.2013