Parlamentarische Anfrage - O-000142/2013Parlamentarische Anfrage
O-000142/2013

  Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für das Verwaltungsgericht des Europäischen Stabilitätsmechanismus

5.12.2013

Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000142/2013
an die Kommission
Artikel 115 der Geschäftsordnung
Roberto Gualtieri
im Namen der S&D-Fraktion
Elmar Brok
im Namen der PPE-Fraktion
Sven Giegold
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Guy Verhofstadt
im Namen der ALDE-Fraktion

Der ESM veröffentlichte neulich in seiner Eigenschaft als „internationales Finanzinstitut“ auf seiner Website eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit Blick auf die Einrichtung eines Verwaltungsgerichts aus fünf für fünf Jahre ernannten ständigen Richtern, die während dieser Amtszeit für kein anderes Amt ernannt werden können. Der ESM beschäftigt derzeit etwa 100 Bedienstete. Artikel 17 des Entwurfs der Satzung des ESM-Verwaltungsgerichts zufolge soll, wenn auf Antrag des ESM der Gerichtshof der Europäischen Union dem ESM in Personalangelegenheiten Zugang zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über dessen Gericht für den öffentlichen Dienst gewährt, das [ESM] Gericht abgewickelt werden.

Die Kommission wird um folgende Auskünfte gebeten:

1.  Welche Rechtsgrundlage im ESM-Vertrag sieht die Einrichtung eines ESM-Verwaltungsgerichts vor?

2.  Wäre die Einrichtung eines Gerichts für das ESM-Personal nicht offenkundig unverhältnismäßig, da der ESM nur etwa 100 Bedienstete beschäftigt, und würde sie nicht dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und der angemessenen Verwendung öffentlicher Finanzmittel zuwiderlaufen?

3.  Gemäß Artikel 17 der Satzung des ESM-Verwaltungsgerichts ist der EuGH befugt, ESM-Bedienstete auf Antrag des ESM zu hören. Warum stellt der ESM dann nicht von Anfang an einen solchen Antrag, anstatt ein neues Gremium einzurichten? Oder warum erlässt der ESM-Gouverneursrat nicht alternativ eine Vorschrift, die gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe n des ESM-Vertrags dem EuGH über sein Gericht für den öffentlichen Dienst eine solche Rolle einräumt, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass in der Rechtssache C370/12, Pringle/Irland, der Gerichtshof urteilte: „Auch der Umstand, dass der ESM-Vertrag auf Unionsorgane, insbesondere die Kommission und die EZB, zurückgreift, ist jedenfalls nicht geeignet, die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 zu berühren, der nur die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus durch die Mitgliedstaaten vorsieht und sich nicht zu einer etwaigen Rolle der Unionsorgane in diesem Rahmen äußert.“?

Eingang: 5.12.2013

Weiterleitung: 9.12.2013

Fristablauf: 16.12.2013