BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628 - C4-0079/98 - 97/0359(COD) Verfasser der Stellungnahmen (HUGHES-Verfahren): Frau Maren Günther, Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien Herr Bryan Cassidy, Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik

28. Januar 1999

Ausschuß für Recht und Bürgerrechte
Berichterstatter: Herr Roberto Barzanti

Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 189 b Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100 a des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

In der Sitzung vom 20. Februar 1998 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, daß er diesen Vorschlag an den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie den Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat. In seinr Sitzung vom 10. März 1998 gab der Präsident des Parlaments bekannt, daß er diesen Vorschlag ebenfalls an den Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik als mitberatenden Ausschuß überwiesen hat.

Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte benannte in seiner Sitzung vom 25. Februar 1998 Herrn Barzanti als Berichterstatter.

In den Sitzungen vom 13. März 1998 und 19. Juni 1998 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt daß dieser Bericht gemäß dem Hughes Verfahren vom Ausschuß für Recht und Bürgerrechte in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien und dem Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik ausgearbeitet werden sollte.

Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte prüfte den Vorschlag der Kommission sowie den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 19. Mai, 3. Juni, 30. Juni, 21. Juli, 23. September, 28. Oktober, 25. November, 7./8. Dezember 1998 und 20. Januar 1999.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuß den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten De Clercq, Vorsitzender; Palacio Vallelersundi, Rothley und Malangre, stellvertretende Vorsitzende; Barzanti, Berichterstatter; Ahern, Berger, Casini, Cassidy, De Giovanni (in Vertretung d.Abg. Cot), Ebner (in Vertretung d.Abg. Florio gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Falconer (in Vertretung d.Abg. Martin D.), Ferri, Gebhardt, Günther (in Vertretung d.Abg. Mosiek-Urbahn gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung) ,Krarup (in Vertretung d.Abg. Buffetaut), Medina Ortega, Newman, Oddy, Ryynänen (in Vertretung d.Abg. De Clercq gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Sauquillo Perez Del Arco (in Vertretung d.Abg. Verde i Aldea), Sierra Gonzalez, Thors et Ullmann.

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien sind diesem Bericht beigefügt.

Der Bericht wurde am 28. Januar 1999 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628 - C4-0079/00 - 97/0359(COD)

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

Vorschlag der Kommission (1)

Änderungsanträge

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 2a (neu)

Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Achtung der tragenden Grundsätze des Rechts und insbesondere des Eigentums - einschließlich des geistigen Eigentums -, der freien Meinungsäußerung und der allgemeinen Belange.

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 3

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird, durch erhöhte Rechtssicherheit, substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern, die ihrerseits zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen sollten, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrien und des Kultursektors. Hierdurch werden gleichzeitig Beschäftigung sichergestellt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird, durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines höheren Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern, die ihrerseits zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen sollten, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrien und des Kultursektors. Hierdurch werden gleichzeitig Beschäftigung sichergestellt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

(1) ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 6

(Änderungsantrag 3)

Erwägung 6a (neu)

Die Harmonisierung der Regeln für die Einhaltung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte muß angesichts der technologischen Entwicklungen in der Informationsgesellschaft im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Rechts in den Mitgliedstaaten stehen, wonach diese Rechte keine absolute Geltung haben. Ihr Schutz darf die tragenden Grundsätze einer modernen offenen Gesellschaft nicht gefährden, in der die freie Meinungsäußerung und die allgemeinen Belange im Rahmen der in den internationalen Abkommen über das intellektuelle Eigentum enthaltenen Vorschriften voll zur Geltung kommen müssen und vor den einschränkenden Aspekten des Genusses dieser Rechte Vorrang haben können.

(Änderungsantrag 4)

Erwägung 8a (neu)

Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, insbesondere in den Richtlinien 92/100 vom 19. März 1992, 93/98 vom 29. Oktober 1993, 91/250 vom 14. Mai 1991, 9⅜3 vom 27. September 1993 und 96/9 vom 11. März 1996, die im Hinblick auf die Informationsgesellschaft fortentwickelt und ergänzt werden.

(Änderungsantrag 5)

Erwägung 9

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine solche Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und die Möglichkeit eines zufriedenstellenden Ertrags aus dieser Investition sichergestellt werden.

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine solche Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und die Möglichkeit eines zufriedenstellenden Ertrags aus dieser Investition sichergestellt werden.

(Änderungsantrag 6)

Erwägung 9a (neu)

Der wirksame und rigorose Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente zur Sicherstellung der notwendigen Mittel für die Schaffung europäischer Kunst und Kultur und insbesondere für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Würde der Kunstschaffenden und der ausübenden Künstler.

(Änderungsantrag 7)

Erwägung 10a (neu)

Gemeinsame Forschungsanstrengungen und die kohärente Anwendung technischer Maßnahmen zum Schutz der Werke und zur Sicherstellung der nötigen Informationen über die Schutzrechte auf europäischer Ebene sind von grundlegender Bedeutung, weil sie letztlich die Umsetzung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze und Garantien ermöglichen.

(Änderungsantrag 8)

Erwägung 10a (neu)

Ziel dieser Richtlinie ist es auch, Lernen und kulturelle Aktivitäten schöpferischer und künstlerischer Werke durch Schutz zu fördern; hierbei müssen allerdings Ausnahmen im öffentlichen Interesse für den Bereich Ausbildung und Lehre vorgesehen werden.

(Änderungsantrag 9 von Herrn Barzanti)

Erwägung 12

Die Haftung für Handlungen im NetzwerkUmfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche; es wird daher in horizontaler Weise im Rahmen einer künftigen Richtlinie behandelt werden, welche verschiedene rechtliche Gesichtspunkte von Diensten in der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, verdeutlichen und harmonisieren wird. Letztere Initiative sollte, soweit möglich, in einem ähnlichen Zeitrahmen wie diese Richtlinie in Kraft treten.

Die Haftung für Handlungen im NetzwerkUmfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche wie Verleumdung, irreführende Werbung oder die Verletzung von Warenzeichen; es wird daher in horizontaler Weise im Rahmen einer künftigen Richtlinie behandelt werden, welche verschiedene rechtliche Gesichtspunkte von Diensten in der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, verdeutlichen und harmonisieren wird. Die Vorschriften über die Haftung und den elektronischen Geschäftsverkehr müssen in einem ähnliche Zeitrahmen wie diese Richtlinie in Kraft treten, da sie den allgemeinen Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften für die wirksame Durchführung wichtiger Teile dieses Rechtsakts bilden müssen.

(Änderungsantrag 10)

Erwägung 12a (neu)

Insbesondere angesichts der im digitalen Bereich auftretenden Erfordernisse muß sichergestellt werden, daß die Verwertungsgesellschaften eine stärkere Rationalisierung und Transparenz hinsichtlich der Wettbewerbsregeln anstreben.

(Änderungsantrag 11)

Erwägung 13a (neu)

Die vorliegende Richtlinie ist auf den Rechtsschutz von Mustern, der Gegenstand der Richtlinie 98/.../EG ist, nicht anwendbar.

(Änderungsantrag 12)

Erwägung 14a (neu)

Das Ziel, die Verbreitung der Kultur nachdrücklich zu unterstützen, kann nicht ohne einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder unter Duldung illegaler Formen der Verbreitung oder der Fälschung von Werken erreicht werden.

(Änderungsantrag 13)

Erwägung 16

Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Allen durch die Richtlinie anerkannten Rechtsinhabern sollte das ausschließliche Rechte 0verliehen werden, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige geschützte Gegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die private Wiedergabe.

Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Allen durch die Richtlinie anerkannten Rechtsinhabern sollte das ausschließliche Rechte verliehen werden, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige geschützte Gegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf direkte Aufführungen und Darbietungen.

(Änderungsantrag 14)

Erwägung 16a (neu)

Erfolgt eine Übertragung zwischen zwei Personen, so reicht dies nicht aus, um sie als private Wiedergabe zu betrachten, und vor allem kann eine Person, die ein Werk auf legalem Wege über Netz empfängt, dieses im Familienkreis und an einem bestimmten Ort sehen oder hören.

(Änderungsantrag 15)
Erwägung 19a (neu)

19a. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bestimmungen für die Anerkennung der Rechteinhaber, was die Nutzung ihrer Werke angeht, soweit wie möglich koordinieren.

(Änderungsantrag 16)

Erwägung 23

Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende und begleitende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als wesentlicher und unerläßlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen, für die Rechtsinhaber keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, eine Nutzung eines Werks oder anderer Schutzgegenstände zu ermöglichen und die gesetzlich genehmigt oder erlaubt sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen könnte diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing" erfassen.

(Änderungsantrag 17)

Erwägung 24 a (neu)

Die Mitgliedstaaten müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um für Personen mit Behinderungen, die ihnen die Nutzung der Werke erschweren, den Zugang zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die zugänglichen Formate.

(Änderungsantrag 18)

Erwägung 26

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung ist noch nicht weit verbreitet, und ihre wirtschaftliche Bedeutung ist noch nicht vollständig abzusehen. Daher erscheint es gerechtfertigt, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiteren Harmonisierung dieser Ausnahmen Abstand zu nehmen. Die Kommission wird die Marktentwicklung im Bereich der digitalen privaten Vervielfältigung eingehend beobachten und Interessierte Kreise konsultieren, zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Fällen gegen eine angemessene Vergütung eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung sollte weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte man zwischen der digitalen privaten Vervielfältigung und der analogen Vervielfältigung unterscheiden und die Bedingungen für die Anwendung in beiden Fällen bis zu einem gewissen Grad harmo- nisieren.

(Änderungsantrag 19)

Erwägung 26a (neu)

Es zeigt sich mehr und mehr, daß eine möglichst genaue und umfassende Harmonisierung der in allen Mitgliedstaaten einzuführenden Erhebung von Gebühren für die private Vervielfältigung dringend notwendig ist.

(Änderungsantrag 20)

Erwägung 27

Bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien sollen die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angemessen berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, sobald wirksame technologische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen sollten den Einsatz technologischer Maßnahmen nicht behindern.

Bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien sollen die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angemessen berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, sobald wirksame technologische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen sollten weder den Einsatz technologischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung gegenüber unerlaubter Umgehung behindern.

(Änderungsantrag 21)

Erwägung 28

Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie öffentliche Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, vorsehen, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie öffentliche Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, vorsehen, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Spezifische Verträge oder Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zugute kommen, sollten jedoch unterstützt werden.

(Änderungsantrag 22)

Erwägung 28a (neu)

Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Schwerfälligkeit der gegenwärtigen Verfahren in vielen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Untersuchung über die Möglichkeiten durchführen, wie die neuen Rechtsmittel zur Streitbeilegung bei Anklagen aufgrund eines Verstoßes gegen die Urheberrechte verbessert werden können.

(Änderungsantrag 23)

Erwägung 29

29. Bei der Anwendung dieser Ausnahmen sollten die internationalen Vorgaben beachtet werden. Die Ausnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, daß die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt werden oder die normale Verwertung seines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.

29. Bei der Anwendung dieser Ausnahmen sollten die internationalen Vorgaben beachtet werden. Die Ausnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, daß die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt werden oder die normale Verwertung seines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise zu überprüfen.

(Änderungsantrag 24)

Erwägung 29a (neu)

Die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen dürfen jedoch vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für den Rechtsinhaber nicht entgegenstehen.

(Änderungsantrag 25)

Erwägung 29b (neu)

Eine größere Sensibilität im Hinblick auf den Wert und die Achtung des Kulturerbes eingeborener Gemeinschaften und Völker ist gefordert. Diese Achtung sollte auch mit sich bringen, daß man von einer ausbeuterischen Nutzung ihrer Werke Abstand nimmt, deren Status noch nicht ausreichend durch internationale Abkommen bzw. durch das internationale Recht geregelt ist. Weder Urheberrechte noch die Kommunikationsfreiheit sollten das legitime Recht auf Anerkennung des Kulturerbes eingeborener Gemeinschaften und Völker beeinträchtigen.

(Änderungsantrag 26)

Erwägung 33a (neu)

Eine größere Rechtssicherheit hinsichtlich der rechtlichen Identität spezifischer InternetSites, von denen urheberrechtlich geschütztes Material bezogen werden kann, wird ein größeres Vertrauen der Verbraucher fördern.

(Änderungsantrag 27)

Erwägung 33b (neu)

Das größere Vertrauen der Verbraucher wird als Katalysator für erhebliche Investitionen in kreative und innovative Produkte, einschließlich der Netzinfrastrukturen, wirken und so das Wachstum und eine größere Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie fördern, sowohl hinsichtlich der Bereitstellung von Inhalten und Informationstechnologie, als auch allgemeiner in vielen anderen Bereichen der Industrie und des Kultursektors.

(Änderungsantrag 28)

Erwägung 33c (neu)

Dies trägt dazu bei, Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.

(Änderungsantrag 29)

Artikel 2 Buchstabe a)

a) den Urhebern in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Werke,

a) den Urhebern in bezug auf ihrer Werke,

(Änderungsantrag 30)

Artikel 2 Absatz 2 (neu)

Das Vervielfältigungsrecht ist im Zweifel zusammen mit der vertraglichen oder gesetzlichen Nutzungserlaubnis mit übertragen, wenn die zur Ausübung dieser Erlaubnis erforderliche Vervielfältigung lediglich beiläufigen Charakter hat und ihr gegenüber der fraglichen Nutzungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese Vermutung der Rechtseinräumung gilt für die gesamte Dauer der in Frage stehenden Nutzungserlaubnis.

(Änderungsantrag 31)

Artikel 3 Absatz 4 (neu)

4. Die bloße Zurverfügungstellung von körperlichen Einrichtungen zur Ermöglichung oder Durchführung einer Wiedergabe stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieses Artikels dar.

(Änderungsantrag 32)

Artikel 3 Absatz 5 (neu)

5. Das ausschließliche Recht, das Absatz 2 den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern in bezug auf die Zugänglichmachung von Tonträgern bzw. Aufzeichnungen von Darbietungen, die in solchen Tonträgern enthalten sind, zubilligt, gilt nicht, wenn ein kommerzieller Tonträger integrierter Bestandteil einer Rundfunk- und Fernsehproduktion ist, die in einer von diesem Absatz abgedeckten Weise zugänglich gemacht wird, ausgenommen dann, wenn die Produktion hauptsächlich aus Tonaufzeichnungen oder Auszügen daraus besteht und unter Gegebenheiten erfolgt, die im Widerspruch zur normalen Nutzung der Tonträger stehen und wenn die legitimen Interessen der Tonträgerhersteller beeinträchtigt werden. In solchen Fällen erhalten Tonträgerhersteller und ausübende Künstler das Recht auf eine angemessene einmalige Vergütung.

(Änderungsantrag 33)

Artikel 5 Absatz 1

1. Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

1. Die vorübergehenden und begleitenden Vervielfältigungshandlungen, die als unerläßlicher Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen. Eine derartige Nutzung muß von den Rechtsinhabern genehmigt werden oder gesetzlich erlaubt sein und darf keine wirtschaftliche Bedeutung für den Rechtsinhaber haben.

(Änderungsantrag 34)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger, mit Ausnahme von Fassungen musikalischer Werke, mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

(Änderungsantrag 35)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung unter der Bedingung, daß die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten,

(Änderungsantrag 36)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nicht gewerbliche Zwecke,

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf analoge Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nicht gewerbliche Zwecke unter der Bedingung, daß die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten,

(Änderungsantrag 37)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)a (neu)

b)a. in bezug auf Vervielfältigungen auf digitale Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person nur zur privaten und persönlichen Verwendung für nicht gewerbliche Zwecke, wenn keine verläßlichen und wirksamen technischen Mittel zum Schutz der Interessen der Rechtsinhaber zur Verfügung stehen. Für jede private digitale Vervielfältigung muß daher eine angemessene Vergütung für alle Rechtsinhaber sichergestellt werden,

(Änderungsantrag 38)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, die von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden.

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die zum Zweck der Archivierung oder Erhaltung durch Einrichtungen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, wie insbesondere Bibliotheken und Archive, vorgenommen werden,

(Änderungsantrag 39)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) (neu)

d) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die allein dazu dienen, eine legitime Sendung zu ermöglichen,

(Änderungsantrag 40)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) (neu)

e) in bezug auf die analoge Verwendung einzelner Werke aus Tagespresse und Rundfunk in Verbindung mit der Berichterstattung in Tagespresse und Rundfunk über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck und die Veranschaulichung des betreffenden Ereignisses rechtfertigen.

(Änderungsantrag 41)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a)

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, unter der Bedingung, daß die Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten;

(Änderungsantrag 42)
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b)

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

b) für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

(Änderungsantrag 43)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

c) für die Verwendung von Auszügen in beschränktem Umfang in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle und, wenn möglich, der Name des Urhebers angegeben wird und soweit es der Informationszweck und die Veranschaulichung des betreffenden Ereignisses rechtfertigen;

(Änderungsantrag 44)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d)

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten selbständigen einzelnen Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle und, wenn möglich, der Name des Urhebers angegeben werden, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

(Änderungsantrag 45)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e)

e) für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

e) für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder für den ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungs-, Parlaments- oder Gerichtsverfahren bzw. die Berichterstattung darüber.

(Änderungsantrag 46)

Artikel 5 Absatz 3a (neu)

3a. Die Mitgliedstaaten können für besondere Vervielfältigungshandlungen Einschränkungen des Verteilungsrechts vorsehen, die gemäß den Ausnahmen durchgeführt werden, die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels zum genannten Recht vorgesehen sind und den in Artikel 2a und 10a der Berner Übereinkunft angeführten Fällen entsprechen.

(Änderungsantrag 47)

Artikel 5 Absatz 4

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen und Schranken dürfen den Einsatz technischer Mittel zum Schutz der Urheberrechte nicht behindern und den Schutz dieser Maßnahmen gemäß Artikel 6 nicht beeinträchtigen.

(Änderungsantrag 48))

Artikel 5 Absatz 5a (neu)

5a. Die Mitgliedstaaten tragen sollen dafür Sorge - falls erforderlich, durch rechtliche Mittel wie eine streng begrenzte nichtfreiwillige Lizenz oder eine Rechtsvermutung -, daß Rundfunkunternehmen das Recht erhalten, ihre eigenen Archivproduktionen aus der Vergangenheit, die von ihnen selbst produziert oder in Auftrag gegeben und finanziert wurden, unter ihrer eigenen herausgeberischen Kontrolle für die Zwecke neuer Ausstrahlungen oder für Dienste 'auf Abruf' sowie für andere Formen einer multimedialen Nutzung wie etwa CD-Roms zu nutzen oder Dritten eine diesbezügliche Genehmigung zu erteilen. Voraussetzung für diese Nutzung ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Produzenten (Fernsehen/Rundfunk) an Autoren, ausübende Künstler oder sonstige Rechtsinhaber, die einen Beitrag zu dieser Produktion geleistet haben.

(Änderungsantrag 49)

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen vor, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

(Änderungsantrag 50)

Artikel 6 Absatz 2

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen” alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder –verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

2. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten oder der Erbringung von Dienstleistungen vor:

(Änderungsantrag 51)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) (neu)

a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, einer Werbung oder einer Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung des Schutzes sind oder

(Änderungsantrag 52)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) (neu)

b) deren einziger oder wichtigster wirtschaftlicher bedeutsamer Zweck oder Nutzen die Umgehung des Schutzes ist oder

(Änderungsantrag 53)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) (neu)

c) die hauptsächlich dazu entworfen, produziert, angepaßt oder geliefert werden, um die Umgehung des Schutzes aller wirksamen technologischen Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern,die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

(Änderungsantrag 54)

Artikel 6 Absatz 3 (neu)

3. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "wirksame technologische Maßnahmen" alle Technologien, Vorrichtungen oder Komponenten, die bei normalem Funktionieren dazu bestimmt sind, die Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte zu schützen, die gesetzlich oder nach dem in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Recht sui generis vorgesehen sind. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn die Zugänglichkeit des Werks oder dessen Nutzen oder der Nutzen sonstiger Schutzgegenstände durch Anwendung eines Zugangscodes oder - verfahrens einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

(Änderungsantrag 55)

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1. Die Mitgliedstaaten sehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und als Abschreckung gegen weitere Zuwiderhandlungen wirken.

(Änderungsantrag 56)

Artikel 9 Absatz 5 (neu)

5. Wenn ein Urheber sein ausschließliches Recht auf Vervielfältigung, Zugänglichmachung oder Verbreitung auf eine andere Person überträgt oder an diese abtritt, erhält er im Gegenzug eine angemessene Vergütung, die in angemessenem Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung seines Werkes steht. Diese Vergütung kann nicht Gegenstand einer Verzichtserklärung seitens des Urhebers sein.

(Änderungsantrag 57)

Artikel 11 Absatz 3 (neu)

3. Der Schutz der verwandten Schutzrechte im Sinne der vorliegenden Richtliniebeeinträchtigt in keiner Weise den Schutz der Urheberrechte.

(Änderungsantrag 58)

Artikel 11 Absatz 4 (neu)

4. Ein Kontaktausschuß unter dem Vorsitz eines Vertreters der Europäischen Kommission, dem auch Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, stellt mittels geeigneter regelmäßiger Überprüfungen die Kohärenz der Durchführung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 und in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen sicher.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628 - C4-0079/98 - 97/0359(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: Erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0628 - 97/0359(COD)[1],

- unter Hinweis auf Artikel 189b Absatz 2 , Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und 100 a des EGVertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0079/98)[2],

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0026/99),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die Änderungen des Parlaments in seinen Gemeinsamen Standpunkt, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags annehmen wird, aufzunehmen;

4. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu über-

mitteln.

  • [1] () ABl. C 108 vom 7.4.98, S. 6
  • [2] () ABl. C 080 vom 16.3.1998, S. 282

B. BEGRÜNDUNG

Man sagt, der Markt sei das perfekte Informationssystem für all das, was Menschen gern hätten. Aber ist es nicht so: Was wir nicht sehen können, können wir auch nicht wollen? Da stößt der Markt an seine Grenzen[1].

Franco Fortini

1. Die Europäische Kommission legte vor einiger Zeit - am 19. Juli 1995 - das Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(95)0382) vor. Nach einem umfassenden Konsultationsprozeß wurden die Initiativen zum Grünbuch in der Mitteilung vom 20. November 1996 (KOM(96)0568) zusammengefaßt. Am 10. Dezember 1997 legte die Kommission schließlich einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628) vor, der Inhalt des vorliegenden Berichts ist.

2. Die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen wird daher deutlich. Geeignete Maßnahmen zur Schaffung eines Umfelds, in dem die kreative Tätigkeit und die Investitionen auf den traditionellen und den sich rasch entwickelnden neuen Märkten für geistiges Eigentum gefördert werden, sind unerläßlich. Zur Erreichung dieses Ziels muß ein transparenter, aktualisierter und wirksamer Schutz des geistigen Eigentums sichergestellt werden. Wenn nicht rasch ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen wird, wird die Herstellung der neuen Multimedia-Produkte zum Nachteil der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller anderer Schutzgegenstände durch die Piraterie behindert oder gar zunichte gemacht. Die negativen Auswirkungen würden unweigerlich auch die verwandten Industriezweige, die Nutzer anderer Schutzgegenstände (wie die Anbieter von On-line- und Off-line-Diensten) und insbesondere die Verbraucher treffen, denen eine geringere Zahl von Produkten oder Produkte schlechterer Qualität zur Verfügung stünden.

3. Der Vorschlag für eine Richtlinie stützt sich auf die beiden neuen WIPO-Verträge und den gemeinschaftlichen Besitzstand. Ein Großteil der beiden im Dezember 1996 angenommenen WIPO-Verträge wurde in den Vorschlag aufgenommen. Die beiden Verträge enthalten Verpflichtungen in bezug auf alle vier in der Richtlinie behandelten Bereiche, einschließlich der Ausnahmen. Der Vorschlag basiert auf den in den beiden WIPO-Verträgen und im gemeinschaftlichen Besitzstand enthaltenen Lösungsansätzen sowie auf einigen Elementen, über die sich die Mitgliedstaaten in den Sitzungen vor und während der diplomatischen Konferenz geeinigt haben. Die Richtlinie ist so angelegt, daß die Konzepte, auf die sich das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte seit langem stützen, gewahrt bleiben und die Traditionen auf nationaler und internationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene möglichst umfassend berücksichtigt werden.

4. Der Grad der Harmonisierung der Urheberrechte und der in der Richtlinie vorgeschlagenen Ausnahmen hängt insbesondere vom Funktionieren des Binnenmarkts ab. Es ist notwendig, einen Binnenmarkt (besser noch einen geeinten und kohärenten Wirtschaftsraum) für urheberrechtlich geschützte Güter und Dienstleistungen zu schaffen, wobei jedoch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssen. Man muß ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen der verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern (Software-Industrie, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Herausgeber, Autoren, Rundfunkanstalten usw.), sowie zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen aller anderen von der Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände abhängigen Gruppen und den Interessen der Verbraucher finden. In diesem Gleichgewicht muß sich das neue digitale Umfeld mit all seinen Risiken und Möglichkeiten widerspiegeln. Durch den in den WIPO-Verträgen vorgeschlagenen sogenannten "three-steps-test" sollen die Kriterien für die Ausnahmen festgelegt werden.

5. Der Vorschlag für eine Richtlinie zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und den zumeist unterschiedlichen und oft gegensätzlichen Interessen der Rechtsinhaber, der multimedialen Unterhaltungsindustrie und der Verbraucher herzustellen. Daher wird einerseits die kreative Tätigkeit der Urheber geschützt und gegenüber der Konkurrenz weltweit gestärkt, andererseits werden den innovativen Möglichkeiten der Industrie keine Beschränkungen auferlegt, und die Interessen derjenigen, die Zugang zu den Werken wünschen, bleiben gewahrt.

6. Es müssen umgehend Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene verabschiedet werden, um den rechtlichen Schutz der Urheberrechte in Anbetracht ihrer Bedeutung für den Binnenmarkt in folgenden Bereichen sicherzustellen:

- Vervielfältigungsrecht;

- Recht der öffentlichen Wiedergabe;

- technologische Maßnahmen und Informationen über die Wahrnehmung der Rechte;

- Recht der Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke, einschließlich des Grundsatzes der Erschöpfung.

7. Die im Vorschlag für eine Richtlinie enthaltenen Harmonisierungsbestimmungen betreffen das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe (einschließlich der Wiedergabe von Werken und Schutzgegenständen über das Internet), das Recht der Verbreitung und den Rechtsschutz der Systeme gegen die Vervielfältigung.

8. Im Zusammenhang mit dem Vervielfältigungsrecht wird im Vorschlag für eine Richtlinie das Urheberrecht völlig den Rechten der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Rundfunkanstalten gleichgestellt. In diesem Fall ist auf einen wichtigen Unterschied zu den WIPO-Verträgen hinzuweisen, da das Vervielfältigungsrecht (wie auch vom Europäischen Parlament gefordert) nicht nur die Tonträgerhersteller, sondern auch die Vervielfältigung im Bereich der Video-Graphik und die audiovisuelle Vervielfältigung betrifft.

9. Unter dem Aspekt des Verbreitungsrechts kann der Vorschlag vollständig angenommen werden. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung sollte im Rahmen der entsprechenden Harmonisierung auf die globale Dimension des Problems eingegangen und sichergestellt werden, daß sich dieses Recht auf internationaler Ebene nicht einfach aus dem Grund erschöpft, daß ein Erstverkauf oder ein anderer Eigentumstransfer innerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat.

10. In bezug auf die Ausnahmen muß genau festgelegt werden, welche Ausnahmen aus welchen Gründen gestattet werden, damit ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte und den Interessen derjenigen, die einen Zugang zu den neuen Informationstechnologien wünschen, hergestellt wird. Eine vorherige Genehmigung für die On-line-Verbreitung ist unumgänglich, um die Übertragungen ausdrücklich zu erlauben und dadurch das Vorgehen gegen jede Form der Piraterie zu verstärken. Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß nur die Tätigkeiten ausgenommen sind, die einen technischen Wert besitzen, vorübergehend erfolgen und keine Herstellung von Verviel-

fältigungsstücken mit einem eigenen wirtschaftlichen Wert beinhalten. Die in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft bekräftigten Kriterien können also durch die obligatorischen Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht nicht verletzt werden.

11. Im Zusammenhang mit der Reprographie ist die Formulierung äußerst vage, während für die "private Vervielfältigung" bewußt eine unvollständige und unsystematische Lösung gewählt wird. In Wirklichkeit ist es unerläßlich, eine Harmonisierung in diesem Bereich durchzu-

führen: bereits 11 von 15 Mitgliedstaaten erheben Gebühren, die aufeinander abgestimmt werden müssen.

12. Die in Artikel 6 enthaltenen Vorschriften zum wirksamen Schutz der technologischen Maß-

nahmen, die dazu bestimmt sind, die Werke zu schützen und zu identifizieren, könnten straffer formuliert sein. In Wirklichkeit muß mit harten und unmittelbaren Sanktionen nachdrücklich und scharf gegen Fälschungen und Manipulationen vorgegangen werden.

13. Unter den Ausnahmen spielen zweifellos die "der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen", wie die Bibliotheken (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c), ebenso wie die "zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung", für behinderte Personen und in anderen Situationen (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a), b) usw.) vorgesehenen Ausnahmen eine besondere Rolle. Eine präzisere Formulierung ist jedoch notwendig, da dem Urheberrecht im digitalen Umfeld nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt werden kann, auch wenn keinerlei unlautere Absichten bestehen.

14. Die Rolle der öffentlichen Bibliotheken unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der einer öffentlichen Fernsehanstalt, die zwar einem bestimmten Zweck dient, aber dennoch nicht als eine vom Markt und von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen ausgeklammerte Einheit gesehen werden kann. Vertragsformen, in denen ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Nutzer und dem Schutz der Urheberrechte hergestellt wird, müssen wahrscheinlich gefunden werden. Beschränkungen des Schutzes der Urheberrechte sind nur in spezifischen, genau festgelegten Fällen zulässig, wenn dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird und den berechtigten Interessen der Urheber, Hersteller und Vertreiber kein ungerechtfertigter Schaden zugefügt wird. Die Liste der Ausnahmen sollte verpflichtend und vollständig sein, da es wenig Sinn hat, einen harten Kern von Ausnahmen vorzusehen, zu denen jeder Mitgliedstaat nach Belieben von Fall zu Fall weitere Ausnahmen hinzufügen kann. Die sogenannten Verbraucherrechte, auf die so viel Wert gelegt wird, dienen sehr häufig nur als gefährlicher Vorwand. Abgesehen davon läßt sich darüber streiten, ob der Begriff "Verbraucher" im Zusammenhang mit Gütern, bei denen das Wissen und nicht der Verbrauch im Mittelpunkt steht, die also mit keiner anderen Art von Waren vergleichbar sind, angebracht ist.

15. Der Ausdruck "öffentliche Wiedergabe" eines Werkes beschreibt alle Arten oder Verfahren, abgesehen von der Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke, d.h. die drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe. Eine öffentliche Wiedergabe kann eine Reihe von Übertragungsoder Vervielfältigungshandlungen beinhalten, wie beispielsweise die vorübergehende Lagerung eines Werks. Das Vervielfältigungsrecht ist für Vervielfältigungshandlungen wie die Lagerung wichtig (siehe Artikel 2). Wird das Werk während einer Übertragung oder am Ende einer Übertragung öffentlich wiedergegeben, beispielsweise über den Bildschirm, muß dies vom Urheber genehmigt werden. Im Entwurf einer Richtlinie wird der Begriff "öffentliche Wiedergabe" in gleicher Weise wie im gemeinschaftlichen Besitzstand und in den in der Berner Übereinkunft oder im WIPO-Vertrag über das Urheberrecht enthaltenen internationalen Bestimmungen verwendet. Die Definition des Begriffs "öffentlich" bleibt den nationalen Gesetzgebern überlassen, eine grundlegende Übereinstimmung ist aber unbedingt erforderlich.

Man sollte darauf hinweisen, daß im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, im Gegensatz zum Vervielfältigungsrecht klar zwischen dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten unterschieden wird. Den Urhebern werden sowohl für die verschiedenen Arten der interaktiven Übertragung als auch für Rundfunksendungen die ausschließlichen Rechte übertragen, während die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und audio-

visuellen Werken und die Rundfunkanstalten ausschließliche Rechte im Bereich der interaktiven Übertragungen erhalten, bei denen die öffentiche Zugänglichmachung von Werken auf individueller Basis im Mittelpunkt steht. Alle anderen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbreitungsrecht für Hersteller und Künstler fallen in den Zustän-

digkeitsbereich der nationalen Gesetzgeber.

16. Angesichts der noch nicht absehbaren technologischen Entwicklungen und der sich daraus ergebenden Folgen für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte ist eine Überprüfung der Durchführung der Richtlinie nach zwei Jahren und danach in dreijährigen Abständen besonders wichtig. Wenn sich herausstellt, daß das Gleichgewicht zwischen den Interessen der betroffenen Parteien nicht sichergestellt ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Konsul-

tation der betroffenen Sektoren geeignete Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vor.

17. In der Richtlinie werden keine Fragen im Zusammenhang mit der Verantwortung der Online-Anbieter behandelt, da es sich, nach Ansicht der Kommission, um ein horizontales Problem handelt, das auch andere rechtliche Bereiche betrifft. Die Kommission wird das Problem der Verantwortung der On-line-Anbieter in einer für Ende 1998 geplanten Richtlinie behandeln.

18. Die Harmonisierung des Urheberrechts besitzt für die kreative intellektuelle Tätigkeit eine große Bedeutung. Durch den Schutz der Urheberrechte werden der Schutz und die Entwick-

lung der kreativen Tätigkeit im Interesse der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller und der Verbraucher sichergestellt. Mit der Richtlinie zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte übernimmt die Gemeinschaft die ihr gemäß Artikel 128 des EG-Vertrags übertragene Verantwortung im Kulturbereich. Daher sollte der Vorschlag für eine Richtlinie möglichst rasch angenommen werden.

24. September 1998

  • [1] () Freie Übersetzung, da keine offizielle Übersetzung vorliegt.

STELLUNGNAHME

(Artikel 147 der Geschäftsordnung)

für den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628 - C4-0079/98 - 97/0359(COD)) (Bericht von Herrn Roberto Barzanti)

Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik

Verfasser der Stellungnahme: Herr Bryan Cassidy

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 18. März 1998 benannte der Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik Herrn Bryan Cassidy als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuß prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 22. April 1998, 3. Juni 1998, 3. September 1998 und 23. September 1998.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlußfolgerungen einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten von Wogau, Vorsitzender; Katiforis und Secchi, stellvertretende Vorsitzende; Cassidy, Verfasser der Stellungnahme; Areitio Toledo, Arroni, Beres, Billingham, Camison Asensio (in Vertretung d. Abg. Brémond d'Ars), Carlsson, Christodoulou, Cox, Filippi (in Vertretung d. Abg. Lulling), Friedrich, García Arias, GarcíaMargallo, Glase (in Vertretung d. Abg. Garosci), Harrison, Hendrick, Herman, Hoppenstedt, Ilaskivi, Imbeni, Kestelijn-Sierens, Konrad, Kuckelkorn, Kuhne (in Vertretung d. Abg. Caudron), Langen, Lindqvist (in Vertretung d. Abg. Riis-Jørgensen), Lukas, E. Mann (in Vertretung d. Abg. Donnelly), McCarthy (in Vertretung d. Abg. Fayot), Metten, Miller, Murphy, Paasilinna, Pérez Royo, Pomes Ruiz (in Vertretung d. Abg. Mather), Porto (in Vertertung d. Abg. Peijs), Randzio-Plath, Rapkay, Read, Ribeiro, Rübig, Theonas (in Vertretung d. Abg. Svensson), van Velzen (in Vertretung d. Abg. Thyssen), Väyrynen (in Vertretung d. Abg. Watson) und Wolf (in Vertretung d. Abg. SoltwedelSchäfer).

EINLEITUNG

1. Der Richtlinienvorschlag geht auf das Grünbuch der Kommission vom 19. Juli 1995 "Urheber-

recht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft", KOM(95)0382 endg. zurück. Die Kommission erhielt mehr als 350 schriftliche Vorlagen; sie unterhielt eine Vielzahl bilateraler Kontakte mit interessierten Kreisen und veranstaltete am 8. und 9. Januar 1996 in Brüssel eine Anhörung. Verfasser der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik zum Grünbuch war Herr Stelio Argyros. Er zog folgende Schlußfolgerungen:

i. ein strenger Schutz des geistigen Eigentums ist notwendig, wobei den Bedürfnissen der Marktteilnehmer in ausgewogener Weise Rechnung getragen werden muß;

ii. beim "Erschöpfungsgrundsatz" (exhaustion principle) ist Harmonisierung und/oder Klärung nötig; gleiches gilt für das Recht auf Verbreitung und Vervielfältigung;

iii. wichtig sind Lizenzsysteme auf freiwilliger Basis sowie Systeme zur technischen Identi-

fizierung.

2. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament[1] forderte die Kommis-

sion auf, Harmonisierungsmaßnahmen vorzulegen, um durch eine Harmonisierung des Rechtsschutzes ein kohärentes und günstiges Umfeld für Kreativität und Investitionen im Binnenmarkt zu schaffen; hierbei sei es notwendig, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte an die neuen Chancen und Risiken anzupassen, die sich aus neuen technologischen Entwicklungen wie der Digitalisierung ergeben. Parallel zu den Tätigkeiten des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates gab es ähnliche Entwicklungen auf internationaler Ebene, die in zwei neue Verträge unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mündeten: der "WIPO-Urheberrechtsvertrag" (WCT) und der "WIPOVertrag über Darbietungen und Tonträger" (WPPT). Beim ersten geht es um den Schutz der Autoren, beim zweiten um den Schutz der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Diese Verträge enthalten auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der "digitalen Agenda" sowie zur weltweiten Bekämpfung der Piraterie beim Urheberrecht.

3. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind beträchtlich. Für 1996 wurde das Volumen des Weltmarkts für Musikaufzeichnungen auf 39,8 Milliarden US-Dollar geschätzt; davon entfallen 34 auf Europa. Damit ist dieses Volumen im Laufe der letzten 10 Jahre auf das Vierfache angestiegen.

4. In der EU betrug das Marktvolumen bei Softwareprodukten 1995 27,3 Milliarden ECU; dem entspricht ein Wachstum von 9,2% (1996) und von 8,8% (1997) (weitere Zahlenangaben enthält Fußnote 10 auf Seite 4 der Kommissionsbegründung).

5. Die zunehmende Verbreitung der digitalen Technologie sowie neuer Verbreitungswege wie Kabel, Satellit und digitale Übertragung, die Verfügbarkeit neuer und leistungsfähigerer Produkte und Dienstleistungen sowie von "Off-line-Anwendungen", in Verbindung mit dem Verschwimmen der Grenzen zwischen herkömmlicher und elektronischer Veröffentlichung, unterstreichen die Notwendigkeit des vorliegenden Vorschlags.

6. Die neue Multimedia-Welt eröffnet weitreichende Möglichkeiten für Betrug und illegale Nachahmung. Die vorliegende Maßnahme setzt sich zum Ziel, die Rechte von Autoren, aus-

übenden Künstlern sowie Herstellern von geschütztem Material zu schützen. Zum gegen-

wärtigen Zeitpunkt bestehen große Unterschiede beim Schutz, den die einzelstaatlichen Rechtsprechungen diesen Marktteilnehmern bieten.

7. Geschätzt wird eine erhebliche Zunahme der Nachfrage nach Diensten "auf Abruf". Diese Nachfrage wird voraussichtlich interaktiv sein. Charakterisiert wird dies durch die Tatsache, daß ein Schutzgegenstand - digital gespeichert - Dritten via Computer oder Internet so zugäng-

lich gemacht wird, daß er zu jeder Zeit und an jedem Ort abgerufen werden kann. In der EU wird eine Eskalation dieses Bedarfs erwartet.

8. Um Verzerrungen im Binnenmarkt innerhalb der Informationsgesellschaft zu vermeiden, sind Maßnahmen notwendig, die den Rechtsschutz in folgenden Bereichen gesetzlich regeln:

- Vervielfältigungsrecht;

- Recht der öffentlichen Wiedergabe;

- technologische Maßnahmen gegen die Umgehung der Rechte sowie Informationen für die Wahrnehmung dieser Rechte;

- das Verbreitungsrecht bezüglich materieller Vervielfältigungsstücke einschließlich seiner Erschöpfung.

9. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird nicht das Ziel verfolgt, das hohe Niveau beim Urheberrechtsschutz, das bereits jetzt in der EU gegeben ist und das die unterschiedlichen Interessen von Rechteinhabern und Nutzern in ausgewogener Weise ausbalanciert, zu verändern. Vielmehr geht es darum, die Veränderungen im technologischen Umfeld als Resultat der Entwicklung der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen. Ferner muß die Europäische Union auch an die Vereinbarkeit ihrer Rechtsvorschriften über geistiges Eigen-

tum mit den internationalen Verträgen, die in Kapitel 2, III, Absatz 10, auf Seite 11 der Begründung der Kommission aufgeführt sind, denken.

10. Besonders komplex ist das Thema Haftung. Eine Reihe von Marktteilnehmern hat Besorg-

nisse wegen des Fehlens klarer Vorschläge in bezug auf die Haftung im vorliegenden Richt-

linienentwurf geäußert. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Haftung für Aktivitäten in den Netzen eine horizontale Frage ist. Folglich übernahm die Kommission die Verpflichtung, die in Erwägung 12 des Entwurfs zum Urheberrecht enthalten ist, die Frage der Haftung horizontal im Kontext einer künftigen Richtlinie anzugehen, welche sich mit einer Reihe rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr befaßt. Die Haftungsfrage gehört dazu. Die Kommission ist dabei, diesen Vorschlag auszuarbeiten; geplant ist, diese noch vor dem Sommer als Richtlinienentwurf anzunehmen.

11. Der Verfasser der Stellungnahme fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Prozeß der Vorlage dieser Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr zu beschleunigen; er betont die Notwendigkeit, daß diese Richtlinie eine klare Lösung für die Frage der Haftung der Anbieter von On-line-Diensten enthält, darunter auch die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts. Insbesondere muß sichergestellt werden, daß diejenigen Marktteilnehmer die nur "Zwischenträger" sind, von der Haftung befreit werden.

12. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte für ein bestimmtes Land werden bis heute generell durch die Rechtsvorschriften dieses Landes garantiert. Im Zuge zunehmender grenzüber-

schreitender Aktivitäten könnte die parallele Anwendung unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Verwirrung stiften. Fehlt eine einheitliche Basis, so könnten Dienste aus Mitgliedstaaten mit hohem Niveau des Urheberrechtsschutzes in solche Staaten auswandern, in denen dieses Niveau niedriger ist. Die WIPO-Verträge und andere Übereinkommen haben bereits Minimalnormen festgelegt, wodurch bereits jetzt in gewissem Maße dieses Risiko vermieden wird. Derartige Fälle unterschiedlicher Schutznormen könnten potentiell zu einer ernsthaften Behinderung des elektronischen Geschäftsverkehrs führen und erfordern deshalb klarerweise einen konsistenten internationalen Rechtsrahmen. Die wirksame Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger sollte deshalb aktiv vorangetrieben werden, und zwar zeitgleich mit einer angemessenen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene.

13. Kreativität, Wettbewerb und Beschäftigung innerhalb der Gemeinschaft könnten davon berührt werden. Die Globalisierung der Kommunikation und die technischen Fortschritte erfordern international anerkannte Minimalnormen.

14. Die Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten gestatten das Kopieren von Tonaufzeich-

nungen und audiovisuellem Material für private Zwecke. Hauptgrund hierfür ist die praktische Unmöglichkeit, die Urheberrechte durchzusetzen. Die meisten Mitgliedstaaten verschaffen den Inhabern der Rechte einen finanziellen Ausgleich über ein Abgabensystem. Bei seit langem verwendeten Kopiermethoden auf der Grundlage der Analogtechnik, beispielsweise VCR, gibt es jedoch Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsvorschriften. Durch das Aufkommen der digitalen Technologie, bei der die Kopien nicht mehr von 'Originalen' unterschieden werden können, entsteht jedoch eine weitere Schwierigkeit; ähnliches gilt für die unterschiedlichen Regelungen beim privaten Kopieren in bestimmten Arbeitskategorien wie etwa bei speziellen Computerprogrammen (Richtlinie des Rates Nr. 91/250/EWG zum rechtlichen Schutz von DV-Programmen) sowie für Datenbanken (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 96/9/EG zum rechtlichen Schutz von Datenbanken).

15. Die internationalen Verträge und Übereinkünfte weisen ebenfalls Unterschiede auf. Bei der Berner Übereinkunft sind etwa Tagesnachrichten, Verschiedenes und Zitate vom Urheber-

recht ausgenommen. Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft, der heute als der 'Drei-

Stufen-Test' bekannt ist, beschränkt die Ausnahmen beim Vervielfältigungsrecht auf folgende Fälle:

- bestimmte Sonderfälle

- kein Konflikt mit der normalen Nutzung des Werkes

- die legitimen Interessen des Urhebers dürfen nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

16. Artikel 5 der Richtlinie harmonisiert die Beschränkungen und Ausnahmen beim Vervielfäl-

tigungsrecht und beim Recht der allgemeinen 'Zugänglichmachung'; hierzu gehört auch das Recht, Werke und andere Gegenstände auf Abruf ('on demand') zugänglich zu machen.

17. Eine wichtige Quelle und Kommunikationsmöglichkeit für die Öffentlichkeit sind Bibliotheken und Forschungseinrichtungen. In beiden Bereichen wurde bereits eine gewisse Besorgnis wegen der hier gegebenen Gefahr von Verstößen gegen das Urheberrecht geäußert. Mit diesen Besorgnissen sollte sich das Europäische Parlament befassen.

18. Die in der vorliegenden Richtlinie angesprochenen Fragen werden auch von unseren Handelspartnern, wie etwa den Vereinigten Staaten, geprüft. Es sollte sichergestellt werden, daß der Rechtsrahmen der Europäischen Union kohärent mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Drittländern ist.

19. Der Richtlinienentwurf wird eine Vielzahl von Sektoren betreffen. Eine nichterschöpfende Liste umfaßt eine breite Palette von Rechteinhabern, Informationsanbietern, HardwareHerstellern, Telekommunikationsbetreibern, und Internetbetreibern aller Typen. Viele Markt-

teilnehmer, insbesondere jene, die Werke für den Druck und für die Ausstrahlung schaffen, sowie jene im Bereich der Neuen Medien werden entweder Einzelpersonen oder aber KMU sein. Ihren Interessen gilt besondere Aufmerksamkeit.

20. Ein besonderer Punkt ist die Verwendung von Archivmaterial, insbesondere durch Sendean-

stalten. Einiges davon ist von historischer Bedeutung. Ferner ist ein Teil dieses Materials sehr alt. In vielen Fällen wird es nicht mehr möglich sein, den wirklichen Urheber auszumachen. Das Überprüfen und Klären der Rechtsposition könnte insbesondere KMU als Programmanbieter erhebliche Kosten aufbürden.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. Der Richtlinienentwurf muß dem zu erwartenden Wachstum bei neuen digitalen, On-line- und interaktiven On-line-Diensten sowie der zunehmenden Bedeutung des Internet Rechnung tragen.

2. Die Kommission sollte innerhalb Dreijahresfrist nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berichten, wobei die Entwicklungen auf den Märkten zu berücksichtigen sind.

3. Die kommende Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollte spezifische Vor-

kehrungen enthalten, um klarzustellen, daß Marktteilnehmer wie etwa Telekommunikations-

gesellschaften und Internet-Zugangsanbieter dann von der Haftung für Verstöße gegen das Urheberrecht befreit werden, wenn sie lediglich als 'Zwischenträger' fungieren.

4. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, daß ihre demnächst erlassene Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Situation der On-line-Diensteanbieter klärt, was deren Haftung für Verstöße, die im Netzwerk begangen werden, angeht, und zwar einschließlich der Frage der Haftung bei Verstößen gegen das Urheberrecht.

5. Der Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik unterstützt die Initiative der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des WIPO- Urheberrechtsver-

trags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, und dringt darauf, daß diese Verträge so rasch wie möglich in Kraft treten.

6. Der Wirtschaftsausschuß begrüßt die Vorschläge zur Harmonisierung der Beschränkungen und Ausnahmen beim Vervielfältigungsrecht und beim Recht auf Zugänglichmachen für die Öffent-

lichkeit.

7. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den einschlägigen Rechtsvorschriften in Drittländern auf dem laufenden halten, damit die inter-

nationale Kompatibilität der Rechtsvorschriften gewährleistet wird.

8. Der Wirtschaftsausschuß begrüßt die Aufnahme des Themas Kompatibilität und wechselseitige Anerkennung von Rechten im Zusammenhang mit dem Urheberrecht in der Informations-

gesellschaft in den 'Transatlantischen Dialog' (Trans-Atlantic Business Dialogue (TABD)).

9. Die Richtlinie muß auch dafür Sorge tragen, daß das geistige Eigentum der KMU in jedem Falle voll berücksichtigt und rechtlich geschützt wird.

10. Alle Bestimmungen zum rechtlichen Schutz des geistigen Eigentums sollten in ausgewogener Weise den Interessen der Rechtinhaber und der Nutzer Rechnung tragen und diejenigen Ausnahmen in fairer und angemessener Weise vorsehen, die für den elektronischen Geschäfts-

verkehr notwendig sind.

11. Die Richtlinie sollte danach trachten, einen umfassenden Schutz für die Verwaltung der Rechte und das Lizenzierungssystem bereitzustellen, um den Einsatz der Informationstechnologien zu fördern.

Aus den genannten Gründen fordert der Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte als federführenden Ausschuß auf, die folgenden Änderungs-

anträge in seinen Bericht aufzunehmen:

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 8

Eine Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muß von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für die geistige Schöpfung wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Industrie sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Diese Rechte sind daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

Eine Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muß von einem hohen Schutzniveau ausgehen - unbeschadet der Notwendigkeit vernünftiger Ausnahmeregelungen im Interesse der Verbraucher und der Öffentlichkeit -, da diese Rechte für die geistige Schöpfung wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Industrie sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Diese Rechte sind daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 10a (neu)

Mit dieser Richtlinie sollen auch Lernen und kulturelle Aktivitäten gefördert werden, indem schöpferische und künstlerische Werke geschützt werden; hierbei müssen allerdings Ausnahmen im öffentlichen Interesse für den Bereich Ausbildung und Lehre vorgesehen werden.

(Änderungsantrag 3)

Erwägungsgrund 12

12. Die Haftung für Handlungen im Netzwerk-Umfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche; es wird daher in horizontaler Weise im Rahmen einer künftigen Richtlinie behandelt werden, welche verschiedene rechtliche Gesichtspunkte von Diensten in der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, verdeutlichen und harmonisieren wird. Letztere Initiative sollte, soweit möglich, in einem ähnlichen Zeitrahmen wie diese Richtlinie in Kraft treten.

12. Die Haftung für Handlungen im Netzwerk-Umfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche wie Verleumdung, irreführende Werbung oder die Verletzung von Warenzeichen; es wird daher in horizontaler Weise im Rahmen einer Richtlinie behandelt werden, welche verschiedene rechtliche Gesichtspunkte von Diensten in der Informationsgesellschaft, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, verdeutlichen und harmonisieren wird. Letztere Initiative sollte in einem ähnlichen Zeitrahmen wie diese Richtlinie, jedoch nicht später als die vorliegende Richtlinie, in Kraft treten.

(Änderungsantrag 4)

Erwägungsgrund 13a (neu)

13a. Die Vorschriften dieser Richtlinie berühren nicht die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Beim Urheberrecht sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz für Rechte- inhaber und der Schaffung eines angemessenen Spielraums für den Wettbewerb gewahrt werden. Das Urheberrecht insbesondere sollte dem Wettbewerb der in der Entwicklung begriffenen Dienste und Produkte der Informationsgesellschaft nicht im Wege stehen.

(Änderungsantrag 5)

Erwägung 14a (neu)

Diese Richtlinie muß kompatibel sein mit der Berner Übereinkunft, mit dem WIPOUrheberrechtsvertrag von 1996 und mit dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

(Änderungsantrag 6)

Erwägung 14b (neu)

Nach Artikel 6 dieser Richtlinie soll die bloße Herstellung oder der bloße Verkauf von elektronischen Geräten für den Verbraucher, sowie von Computer- oder Telekommunikations-Ausrüstung, mit der Werke vervielfältigt werden können, selbst nicht gegen Ausschließlichkeitsrechte im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte verstoßen.

(Änderungsantrag 7)

Erwägung 22

Die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Die Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sichern. Es ist wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsgesetzgebung besonders berücksichtigt werden.

Die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie nichterschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Die Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sichern. Es ist wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsgesetzgebung besonders berücksichtigt werden.

(Änderungsantrag 8)

Erwägung 23

Ein Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

Ein Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende inzidentelle Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, als solche keine weitere materiell unabhängige wirtschaftliche Nutzung darstellen und nur dazu dienen, die Nutzung oder Übermittlung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

(Änderungsantrag 9)

Erwägung 26

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung ist noch nicht weit verbreitet, und ihre wirtschaftliche Bedeutung ist noch nicht vollständig abzusehen. Daher erscheint es gerechtfertigt, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiteren Harmonisierung dieser Ausnahmen Abstand zu nehmen. Die Kommission wird die Marktentwicklung im Bereich der digitalen privaten Vervielfältigung eingehend beobachten und interessierte Kreise konsultieren, zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten und nicht kommerziellen Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung und Beibehaltung existierender Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Dies muß die Einführung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erlauben und auslaufen, wenn diese Schutzmaßnahmen eingeführt sind; wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Infor- mationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung ist noch nicht weit verbreitet, und ihre wirtschaftliche Bedeutung ist noch nicht vollständig abzusehen. Gleiches gilt für die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen für das Urheberrecht bei digital arbeitenden Geräten. Daher erscheint es gerechtfertigt, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiteren Harmonisierung dieser Ausnahmen Abstand zu nehmen. Die Kommission wird die Marktentwicklung im Bereich der digitalen privaten Vervielfältigung eingehend beobachten und interessierte Kreise konsultieren, zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen.Die Einführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich notwendig.

(Änderungsantrag 10)

Erwägung 26a (neu)

Handlungen für private und nichtkommerzielle Zwecke umfassen auch das zeitversetzte Aufnehmen von Tonwerken oder audiovisuellen Werken auf Band, die Aufzeichnung freier oder gebührenpflichtiger Rundfunk- und Fernsehsendungen, die Kompilierung ausgewählter Stücke aus im rechtmäßigen Besitz befindlichen zuvor aufgezeichneten audiovisuellen Werken, das Kopieren derartiger Werke zum Zwecke des Betrachtens oder Anhörens auf anderen Geräten im Haushalt oder das Erstellen von Sicherungskopien bei Werken, die instabil sind und bei denen die Gefahr besteht, daß sie beschädigt oder beeinträchtigt werden.

(Änderungsantrag 11)

Erwägungsgrund 28

28. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie öffentliche Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, vorsehen, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG, vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

28. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie Einrichtungen ohne Gewinnzweck, insbesondere Bibliotheken, Archive und sonstige Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Kultur oder Ausbildung, die von einem Mitgliedstaat benannt werden, vorsehen. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der OnlineLieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen fällt ebenfalls unter diese Ausnahme. Sobald die Auswirkungen der neuen digitalen Medien auf das Urheberrecht eindeutiger erkennbar sind, bereitet die Kommission einen Vorschlag vor, in dem die Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten eine solche Ausnahme gewähren, dargestellt und harmonisiert werden. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG, vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

(Änderungsantrag 12)

Erwägungsgrund 31

31. Solch ein harmonisierter Rechtsschutz sollte Dekompilierung, welche nach Maßgabe der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG, erlaubt ist, nicht behindern.

31. Die Bestimmung über technologische Maßnahmen ersetzt nicht Artikel 7 der Richtlinie 91/250/EG des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 vom 17.5.1991, S. 42). Insbesondere sollte der mit dieser Richtlinie geschaffene Rechtsschutz für technologische Maßnahmen Dekompilierung, welche nach Maßgabe der Richtlinie 91/250/EG des Rates erlaubt ist, nicht behindern. Insbesondere Herstellung und Vertrieb von Geräten, deren Zweck darin besteht, die nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates zulässigen Handlungen zu erleichtern, sind weiterhin zulässig.

(Änderungsantrag 13)

Artikel 2 - Vervielfältigungsrecht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, folgenden Personen zusteht:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung auf jede Art und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, folgenden Personen zusteht:

a) den Urhebern in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Werke,

a) den Urhebern in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Werke,

b) den ausübenden Künstlern in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

b) den ausübenden Künstlern in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c) den Tonträgerherstellern in bezug auf ihre Tonträger,

c) den Tonträgerherstellern in bezug auf ihre Tonträger,

d) den Herstellern der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

d) den Herstellern der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e) den Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob ihre Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

e) den Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob ihre Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(Änderungsantrag 14)

Artikel 3 Absatz 3a (neu)

3a.Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechte umfassen nicht die bloße Bereitstellung physischer Einrichtungen als Voraussetzung für eine Weitergabe.

(Änderungsantrag 15)

Artikel 3 Absatz 3b (neu)

Das ausschließliche Recht, das Absatz 2 den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern in bezug auf die Zugänglichmachung von Tonträgern bzw. Aufzeichnungen von Darbietungen, die in solchen Tonträgern enthalten sind, zubilligt, gilt nicht, wenn ein kommerzieller Tonträger integrierter Bestandteil einer Rundfunk- und Fernsehproduktion ist, die in einer von diesem Absatz abgedeckten Weise zugänglich gemacht wird, ausgenommen dann, wenn die Produktion hauptsächlich aus Tonaufzeichnungen oder Auszügen daraus besteht und unter Gegebenheiten erfolgt, die im Widerspruch zur normalen Nutzung der Tonträger stehen und wenn die legitimen Interessen der Tonträgerhersteller beeinträchtigt werden. In solchen Fällen erhalten Tonträgerhersteller und ausübende Künstler das Recht auf eine angemessene einmalige Vergütung.

(Änderungsantrag 16)

Artikel 5 Absatz 1

1. Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

1. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen und Begrenzungen dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden unddürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

(Änderungsantrag 17)

Artikel 5 Absatz 2

2. Die Mitgliedsstaaten können Schranken des in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts in folgenden Fällen vorsehen:

2. Die Mitgliedsstaaten können Ausnahmen oder Schranken in bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene ausschließliche Vervielfältigungsrecht in folgenden Fällen vorsehen:

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nichtgewerbliche Zwecke,

b) in bezug auf Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, zu dessen Nutzung die betreffende Person ansonsten ordnungsgemäß befugt ist, auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch diese natürliche Person oder durch eine Person, die zu ihrem Haushalt gehört, zur privaten Verwendung für nichtgewerbliche Zwecke,

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, die von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden.

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die nicht primär auf einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen abzielen, die in oder von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden; hierzu gehören auch Vervielfältigungshandlungen zum Zwecke der Archivierung oder der Erhaltung.

(Änderungsantrag 18)

Artikel 5 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

3. Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen For schung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

a) für die Nutzung für Bildungs-, Lernund Forschungszwecke, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

b) für die Nutzung zugunsten von Personen mit einer sensorischen oder geistigen Behinderung oder auch Personen mit einer Lernschwäche, und Personen mit wesentlichen körperlichen Behinderungen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

e) für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

e) für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder für den ordnungsgemäßen Ablauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

(Änderungsantrag 19)

Artikel 5 Absatz 4

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so umgesetzt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

(Änderungsantrag 20)

Artikel 5 Absatz 4b (neu)

Die Mitgliedstaaten sollen dafür Sorge tragen - falls erforderlich, durch rechtliche Mittel wie eine streng begrenzte nicht-freiwillige Lizenz oder eine Rechtsvermutung -, daß Rundfunkunternehmen das Recht erhalten, ihre eigenen Archivproduktionen aus der Vergangenheit, die von ihnen selbst produziert wurden oder von ihnen in Auftrag gegeben und finanziert wurden, unter ihrer eigenen herausgeberischen Kontrolle für die Zwecke neuer Ausstrahlungen oder für Dienste 'auf Abruf' sowie für andere Formen einer multimedialen Nutzung wie etwa CD-Roms zu nutzen oder Dritten eine diesbezügliche Genehmigung zu erteilen. Voraussetzung für diese Nutzung ist die Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Produzenten (Fernsehen/Rundfunk) an Autoren, ausübende Künstler oder sonstige Rechtsinhaber, die einen Beitrag zu dieser Produktion geleistet haben.

(Änderungsantrag 21)

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen, des Besitzes von Rechten, der Verkaufsförderung, der Bereitstellung von Dienstleistungen oder Informationen vor, die die Herstellung bzw. den Vertrieb von Vorrichtungen mit Bestandteilen oder Funktionseigenschaften ermöglichen, deren Zweck in der Umgehung technologischer Maßnahmen besteht, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für die Nutzer verfügbar ist.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, sowie alle Funktionseigenschaften, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden.

(Änderungsantrag 22)

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen zur Beseitigung, Ausschaltung oder Umgehung der Anwendung oder der Funktionsfähigkeit wirksamer technologischer Maßnahmen vor, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind, sofern solche Handlungen zur Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

(Änderungsantrag 23)

Artikel 6 Absatz 2

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generiszu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "wirksame technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die bei normaler Betriebsweise den Zugang zu einem Werk kontrollieren oder die Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, die vom Gesetz vorgesehen sind oder aber des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis verhindern oder unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

(Änderungsantrag 24)

Artikel 11 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(Änderungsantrag 25)

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, jedoch nicht vor der Richtlinie über eine Rahmenregelung für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft.

28. September 1998

  • [1] () Entschließung zum Grünbuch über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Dok. A4-0255/96 - ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 127-177.

STELLUNGNAHME

(Artikel 147 der Geschäftsordnung)

für den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(98)0628 - C4-0079/98 - 97/0359(COD)) (Bericht Barzanti)

Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz

Verfasser der Stellungnahme: Herr Phillip Whitehead

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 16. April 1998 benannte der Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz Herrn Phillip Whitehead als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuß prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 21. Juli und 23. September 1998.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlußfolgerungen mit 30 Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen an.

An der Abstimmung beteiligten sich: die Abgeordneten Collins, Vorsitzender; Poggiolini, Dybkjær und Lannoye, stellvertretende Vorsitzende; Whitehead, Verfasser der Stellungnahme; d'Aboville, Bowe, Cabrol, Corbett (in Vertretung d. Abg. Apolinário), Diez de Rivera Icaza, Eisma, Feret (in Vertretung d. Abg. Kronberger), Florenz, Graenitz, Grossetête, Hulthén, Jensen, Koch (in Vertretung d. Abg. Flemming), Kuhn, Lienemann, Liese (in Vertretung d. Abg. Burtone), Marinucci, Needle, Olsson, Pollack, van Putten, Roth-Behrendt, Sandbæk (in Vertretung d. Abg. Blokland), Schlechter (in Vertretung d. Abg. Kokkola), Schleicher, Schnellhardt, Sjöstedt, Tamino, Trakatellis, Viceconte, Virgin und White.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz ersucht den federführen-

den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission

Änderungsanträge

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 8

8. Eine Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muß von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für die geistige Schöpfung wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Industrie sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Diese Rechte sind daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

8. Eine Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muß vorbehaltlich der Notwendigkeit angemessener Ausnahmen im Interesse der Verbraucher und der Öffentlichkeit von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für die geistige Schöpfung wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Industrie sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Diese Rechte sind daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 17

17. Die bloße Zurverfügungstellung von körperlichen Einrichtungen zur Ermöglichung oder Durchführung einer Wiedergabe stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.

entfällt

(Änderungsantrag 3)

Erwägung 19a (neu)

19a. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Bestimmungen für die Anerkennung der Rechteinhaber, was die Nutzung ihrer Werke angeht, soweit wie möglich.

(Änderungsantrag 4)

Erwägung 21

Es muß ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von geschützten Gegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen von den Rechten müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Umgebung neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede in den Schranken und Ausnahmen bei bestimmten zustimmungsbedürftigen Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen einheitlicher definiert werden. Der Grad ihrer Harmonisierung sollte sich nach ihrer Wirkung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bestimmen.

21. Es muß ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von geschützten Gegenständen gesichert und im Interesse der Verbraucher und der Öffentlichkeit ein geeignetes Verfahren als Teil einer vertretbaren Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder für Zwecke des kulturellen Austauschs und der Bildung zugelassen werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen von den Rechten müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Umgebung neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede in den Schranken und Ausnahmen bei bestimmten zustimmungsbedürftigen Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen einheitlicher definiert werden, um besser zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

(Änderungsantrag 5)

Erwägung 21a (neu)

21a. Vertragliche Vorschriften sollten die in dieser Richtlinie enthaltene verbindliche Mindestliste der Ausnahmen berücksichtigen.

(Änderungsantrag 6)

Erwägung 22

22. Die Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Die Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Es ist wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsgesetzgebung besonders berücksichtigt werden.

22. Diese Richtlinie enthält eine verbindliche Liste von Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und vom Recht der öffentlichen Wiedergabe. Einige Ausnahmen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Die Liste stützt sich auf ein Mindestmaß der Harmonisierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten. Es ist wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsgesetzgebung besonders berücksichtigt werden.

(Änderungsantrag 7)

Erwägung 23

23. Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt dies Ausnahme auch bestimmte Handlungen des ?Caching" oder ?Browsing".

23. Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für ephemere Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die Teil eines technischen Verfahrens und für dessen Funktion wichtig sind und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt dies Ausnahme auch bestimmte Handlungen des ?Caching" oder ?Browsing".

(Änderungsantrag 8)

Erwägung 24

24. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für bestimmte Fälle, etwa für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive, für Berichterstattungszwecke, für Zitate, für die Nutzung durch behinderte Menschen, für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und für die Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen.

24. Die Mitgliedstaaten sehen Ausnahmen für bestimmte Fälle vor, etwa für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, für Vervielfältigungen im Rahmen anständiger Gepflogenheiten, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie Bibliotheken und Archive, für Berichterstattungszwecke, für Zitate, für die Nutzung durch behinderte Menschen, für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und für die Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen.

(Änderungsantrag 9)

Erwägung 28

28. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme zugunsten von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, wie öffentliche Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, vorsehen, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der OnlineLieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt

28. Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme zugunsten von Einrichtungen wie Bibliotheken und andere kulturelle oder Bildungseinrichtungen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, vor, jedoch sollte diese Ausnahme auf bestimmte durch das Vervielfältigungsrecht erfaßte Sonderfälle begrenzt werden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. Die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG vorsehen, bleibt von dieser Richtlinie unberührt

(Änderungsantrag 10)

Erwägung 29

29. Bei der Anwendung dieser Ausnahmen sollten die internationalen Vorgaben beachtet werden. Die Ausnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, daß die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt werden oder die normale Verwertung seines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.

29. Bei der Anwendung dieser Ausnahmen sollten die internationalen Vorgaben beachtet werden. Die Ausnahmen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, daß die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt werden oder die normale Verwertung seines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise zu überprüfen.

(Änderungsantrag 11)

Erwägung 33

33. Die technische Entwicklung wird die Verbreitung von Werken, insbesondere die Verbreitung über Netze erleichtern, und dies bedeutet, daß Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen geschützten Gegenstand, den Urheber und jeden sonstigen Leistungsschutzberechtigten genauer identifizieren und Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen mitteilen müssen, um die Wahrnehmung der mit dem Werke verbundenen Rechte zu erleichtern. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Informationen für die elektronische Verwaltung der Urheberrechte durch rechtswidrige Handlungen entfernt oder verändert werden oder Vervielfältigungsstücke, aus denen diese Informationen ohne Erlaubnis entfernt wurden, verbreitet, zu Verbreitungszwecken eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Um ein uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muß der rechtliche Schutz vor solchen Handlungen harmonisiert werden.

33. Die technische Entwicklung wird die Verbreitung von Werken, insbesondere die Verbreitung über Netze erleichtern, und dies bedeutet, daß Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen geschützten Gegenstand, den Urheber und jeden sonstigen Leistungsschutzberechtigten genauer identifizieren und Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen mitteilen müssen, um die Wahrnehmung der mit dem Werke verbundenen Rechte zu erleichtern. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Informationen für die elektronische Verwaltung der Urheberrechte durch rechtswidrige Handlungen entfernt oder verändert werden oder Vervielfältigungsstücke, aus denen diese Informationen ohne Erlaubnis entfernt wurden, verbreitet, verkauft oder zur Vermietung überlassen, zu Verbreitungszwecken eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sie bekanntgemacht oder vermarktet werden. Die Veröffentlichung, Vermarktung oder Bekanntmachung von Informationen darf solchen rechtswidrigen Handlungen nicht förderlich sein. Um ein uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muß der rechtliche Schutz vor solchen Handlungen harmonisiert werden.

(Änderungsantrag 12)

Erwägung 36

36. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Diese Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

36. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Sanktionen, Rechtsbehelfe und Durchsetzungsvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Diese Rechtsbehelfe müssen wirksam und verhältnismäßig sein und als Abschreckung gegen weitere Zuwiderhandlungen wirken.

(Änderungsantrag 13)

Kapitel I Artikel 1 Absatz 1

1. Gegenstand dieser Richtlinie ist der Rechtsschutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechten im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in bezug auf die Informationsgesellschaft.

1. Gegenstand dieser Richtlinie ist der Rechtsschutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechten im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in bezug auf die Informationsgesellschaft. Der Schutz der verwandten Rechte gemäß dieser Richtlinie berührt und ändert in keiner Weise den durch das Urheberrecht gewährten Schutz.

(Änderungsantrag 14)

Kapitel II Artikel 2 erster Unterabsatz

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, folgenden Personen zusteht:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten, einschließlich zufällige, vorläufige und ephemere Vervielfältigungen, folgenden Personen zusteht:

(Änderungsantrag 15)

Kapitel II Artikel 2 Buchstabe a)

a) den Urhebern in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Werke,

a) den Urhebern in bezug auf ihrer Werke,

(Änderungsantrag 16)

Kapitel II Artikel 3 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe von Originalen und Vervielfältigungsstücken ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich-machung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose Wiedergabe ihrer Werke, unabhängig von ihrer Form, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Einzelpersonen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(Änderungsantrag 17)

Kapitel II Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz

2. Die Mitgliedstaaten sehen (...) das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, daß die genannten geschützten Gegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

2. Die Mitgliedstaaten sehen (...) das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, daß die genannten geschützten Gegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zugänglich gemacht werden, daß sie Einzelpersonen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(Änderungsantrag 18)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 1

1. Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

1. Die in Artikel 2 bezeichneten ephemeren Vervielfältigungshandlungen, die Teil eines technischen Verfahrens und für seine Funktion wichtig sind und nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

(Änderungsantrag 19)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 2 erster Unterabsatz

2. Die Mitgliedstaaten können Schranken des in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts in folgenden Fällen vorsehen:

2. Die Mitgliedstaaten sehen Ausnahmen oder Schranken in Verbindung mit dem in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrecht in folgenden Fällen vor:

(Änderungsantrag 20)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a)

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung,

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger, mit Ausnahme musikalischer Werke, mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, sofern diese zum privaten Gebrauch und ohne kommerziellen Zweck durchgeführt werden und die Veröffentlichung des Originalwerkes nicht beeinträchtigen;

(Änderungsantrag 21)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nicht gewerbliche Zwecke,

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger, sofern:

(i) die Vervielfältigung durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung und nicht zur Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen wird,

(ii) die Vervielfältigung nicht im Verlauf und/oder als Ergebnis der Zugänglichmachung von Werken für die Öffentlichkeit in einer Weise vorgenommen wird, daß Einzelpersonen an einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt Zugang dazu haben,

(iii) die Rechtsinhaber im Rahmen von Regelungen, die für sämtliche Hardware und/oder Software des bei solchen Vervielfältigungen verwendeten Typs gelten, eine angemessene Vergütung erhalten;

(Änderungsantrag 22)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, die von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden.

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen, die nicht vorrangig unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen haben, die von Einrichtungen wie Bibliotheken, Archiven oder anderen kulturellen oder Bildungseinrichtungen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, vorgenommen werden, einschließlich Vervielfältigungen zum Zweck der Archivierung und Erhaltung.

(Änderungsantrag 23)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3 erster Unterabsatz

3. Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

3. Die Mitgliedstaaten sehen Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vor:

(Änderungsantrag 24)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a)

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

a) für die Nutzung ausschließlich für Bildungs-, Lern-, Forschungs- und private Zwecke, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nicht gewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

(Änderungsantrag 25)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b)

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, wenn die Nutzung mit der Art einer körperlichen, geistigen oder lernbezogenen Behinderung verbunden und nicht gewerblicher Art ist;

(Änderungsantrag 26)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

c) für die Verwendung für Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt und entsprechend der anständigen Gepflogenheiten wie in Absatz 3a unten dargelegt;

(Änderungsantrag 27)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d)

d) für zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen verwendete Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachten Werk oder sonstigen geschützten Gegenstand, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

d) Verwendung für Zwecke wie Kritik oder Rezensionen, sofern die Quelle angegeben wird, die Nutzung anständigen Gepflogenheiten entspricht wie in Absatz 3a dargelegt und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

(Änderungsantrag 28)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 3a (neu)

3a. Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme vom ausschließlichen Urheberrecht oder anderen verwandten Rechte für eine Nutzung in Übereinstimmung mit anständigen Gepflogenheiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor. Bei der Festlegung, ob die Nutzung eines Werkes in einem bestimmten Fall anständigen Gepflogenheiten entspricht, sind u.a. folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Zweck und Art der Nutzung, einschließlich des Aspekts, ob eine solche Nutzung gewerblicher Art ist oder für eine öffentliche Einrichtung oder für private Zwecke erfolgt, und im Fall einer Vervielfältigung die Anzahl der anzufertigenden Kopien;

b) die Art des urheberrechtlich geschützten Werkes;

c) Umfang und Bedeutung des verwendeten Teils vor dem Hintergrund des gesamten urheberrechtlich geschützten Werkes;

d) die Auswirkung der Nutzung auf den potentiellen Markt für das urheberrechtlich geschützte Werk oder auf den Wert dieses Werkes;

e). die ausdrückliche Akzeptanz des rechtlichen Eigentums des Rechtsinhabers an einem solchen urheberrechtlich geschützten Werk durch den von einer dieser Ausnahmen Begünstigten.

(Änderungsantrag 29)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 4

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

4. Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

(Änderungsantrag 30)

Kapitel II Artikel 5 Absatz 4a (neu)

4a. Jede vertragliche Bestimmung, die im Widerspruch zu Artikel 5 steht, ist null und nichtig.

(Änderungsantrag 31)

Kapitel III Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen oder Dienstleistungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die beworben, bekanntgemacht oder vermarktet werden, um wirksame technologische Maßnahmen zu umgehen, die zum Schutz oder zur Einschränkung der Ausübung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind, außer wenn sie keinem bedeutsamen nicht mit einer Rechteverletzung verbundenen Zweck dienen, so daß sie vom Rechtsinhaber genehmigt werden können oder in anderer Weise rechtlich zulässig sind.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen” alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generiszu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder –verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "wirksame technologische Maßnahmen” alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die im normalen Betrieb den Zugang zu einem Werk kontrollieren oder eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis verhindern oder unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangscodes oder –verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands, mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

(Änderungsantrag 32)

Kapitel III Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß sie dadurch die Verletzung gesetzlich geschützter Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis anregen, ermöglichen oder erleichtern:

1. Die Mitgliedstaaten sehen wirksame und durchsetzbare rechtliche Sanktionen und Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß sie dadurch die Verletzung gesetzlich geschützter Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis anregen, ermöglichen oder erleichtern:

a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,

a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,

b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken von Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter Kapitel III der Richt-linie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

b) i) Herstellung, Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Verkauf oder Überlassung zur Vermietung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung sowie Vermarktung oder Bekanntmachung von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken oder sonstigen unter diese Richtlinie oder unter Kapitel III der Richt-linie 96/9/EG fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder ge?ndert wurden oder

ii) Veröffentlichung, Vermarktung oder Bekanntmachung von Informationen, die die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte verursachen, ermöglichen oder erleichtern.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Wahrnehmung der Rechte” die von Rechtsinhabern mitgeteilten Informationen, die die in dieser Richtlinie bezeichneten Werke oder durch verwandte Schutzrechte oder das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis geschützten Gegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen sowie die Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Wahrnehmung der Rechte” die von Rechtsinhabern mitgeteilten Informationen, die die in dieser Richtlinie bezeichneten Werke oder durch verwandte Schutzrechte oder das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis geschützten Gegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen oder Interface-Codes und Routing-Vorkehrungen zwischen Datenbanken und Systemen, die die notwendigen Informationen enthalten, sowie die Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen.

Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück angebracht oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks oder eines in dieser Richtlinie bezeichneten oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis fallenden sonstigen geschützten Gegenstands erscheint.

Unterabsatz 1 gilt, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück angebracht oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks oder eines in dieser Richtlinie bezeichneten oder unter das in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht sui generis fallenden sonstigen geschützten Gegenstands erscheint.

(Änderungsantrag 33)

Kapitel IV Artikel 8 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1. Die Mitgliedstaaten sehen bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und als Abschreckung gegen weitere Zuwiderhandlungen wirken.

(Änderungsantrag 34)

Kapitel IV Artikel 11 Absatz 2

2. Spätestens am Ende des zweiten Jahres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie u.a. anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 prüft. Sollte sich dies als für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7 a EGVertrag notwendig erweisen, so legt sie entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.

2. Spätestens am Ende des zweiten Jahres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und danach alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie u.a. anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen insbesondere die Anwendung der Artikel 5, 6 und 8 prüft. Sie legt spätestens fünf Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine revidierte Fassung von Artikel 5 vor, um eine Harmonisierung im Hinblick auf einen verstärkten Schutz der Urheberrechte und der verwandten Rechte zu gewährleisten.

(Änderungsantrag 35)

Kapitel IV Artikel 11 Absatz 2a (neu)

2a. In dem in Absatz 2 genannten Bericht prüft die Kommission, inwieweit vertraglich eingegangene Verpflichtungen (beispielsweise Lizenzen) zwischen den betroffenen Rechteinhabern und den Nutzern von geschützten Werken, beispielsweise Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, eine angemessene Lösung für eine vernünftige Nutzung digitalisierter Werke zu bezahlbaren Preisen darstellen können.

(Änderungsantrag 36)

Kapitel IV Artikel 11 Absatz 2b (neu)

2a. Ein Kontaktausschuß der Mitgliedstaaten gewährleistet die Kohärenz der Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2, 3 und 4 verankerten Vorschriften und gewährleistet eine außeroder vorgerichtliche Auslegung des in Artikel 10 definierten Begriffs der unzumutbaren Verletzung von Interessen.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628) ist das Ergebnis der Konsultationen, die sich an das Grünbuch der Kommission aus dem Jahr 1995 (KOM(95)0382) anschlossen. Der Vorschlag kommt zum richtigen Zeitpunkt, nämlich nach der Aushandlung der Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Ende 1996 und dem Aufkommen neuer Formen der elektronischen Kommunikation im digitalen Zeitalter. Letztere erweisen sich als dynamische Kraft auf dem europäischen Binnenmarkt, jedoch nicht unbedingt als ein Element, das es leicht macht, einheitliche Verfahren innerhalb der Mitgliedstaaten zu erreichen oder die Spannungen zwischen Rechteinhabern und Benutzern abzubauen.

Der Richtlinie wurde mit einer Mischung aus Erwartungen und Befürchtungen entgegengesehen. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Tonträgerhersteller wissen, daß gerade die Technologie, die es ihnen erlaubt, ihr Material sowohl zielgerichteter als auch auf breiterer Basis als jemals zuvor zu verbreiten, auch Piraterie und Parasitentum bislang noch nie dagewesene Möglichkeiten eröffnet. Talent verkümmert, wenn es nicht gefördert und belohnt wird, was sich auf den Verbraucher und Nutzer und auf die Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze auswirkt, durch die diese kreativen Inhalte für die neuen vielfältigen Märkte als Software umgesetzt werden.

Der Verbraucher und Nutzer jedoch hat andere Interessen, die genau den Kern des Ausgleichs berühren, der durch die Richtlinie erreicht werden soll. Die Kommission strebt an, in einem ausgewogenen Verhältnis sowohl größtmögliche Leistungsanreize zur Schaffung schöpferischer Werke sicherzustellen als auch die Verbreitung dieser Werke an die Nutzer zu erleichtern. Die Rechtenutzer sind besorgt darüber, daß eine Richtlinie, die ihren Zugang nur durch eine erschöpfende Liste von Ausnahmen schützt, die in sich selbst nicht harmonisiert, sondern von den Verfahren der Mitgliedstaaten abhängig sind, möglicherweise bestehende Formen des Zugangs beeinträchtigt. Rechteinhaber sind möglicherweise auch nicht die Urheber von Originalwerken oder -produktionen, sondern andere Personen, die Rechte aufkaufen und das Urheberrecht benutzen, um herauszufinden, was sich auf dem Markt durchsetzen läßt.

Der Verfasser kann die anstehenden Probleme sehr gut verstehen. Als Rechteinhaber an schriftlichem und gesendetem Material, dabei aber auch abhängig von einem verantwortungsbewußten Zugang im Interesse der Öffentlichkeit aus bildungsbezogenen und journalistischen Gründen, ist ihm bewußt, wie die Wahrnehmung der Rechte und der Schutz einer gerechten Nutzung als miteinander im Gegensatz stehend erscheinen können. Einen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Rechteinhaber, der Nutzer und auch Diensteanbieter herzustellen, wird niemals einfach sein.

Die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz muß sich hauptsächlich mit gerechten Verfahren für die Verbraucher und das öffentliche Interesse befassen. In der Richtlinie wird ganz richtig zunächst das ausschließliche Recht der Urheberrechtsinhaber festgelegt, bevor auf die Ausnahmen von der uneingeschränkten Wahrnehmung dieses Rechts eingegangen wird. Die Frage stellt sich, in welcher Deutlichkeit dies erfolgt und wie weit diese Klarheit auch für die Ausnahmen in Artikel 5 aufgeführten gilt. Der Ausschuß hat keine Einwände gegen eine Suche nach einer breiten und umfassenden Definition des Vervielfältigungsrechts, sei es on-line oder off-line. Es liegt im Interesse der Verbraucher, daß das Eigentumsrecht in allen Fällen anerkannt wird und die Vervielfältigung genehmigt werden muß. Piraterie tritt manchmal unter der Maske der Anarchie oder einer sympathischen Libertinage auf, aber ausbleibende Entschädigungen für die Rechteinhaber führen unter bestimmten Bedingungen letztlich zu einem Rückgang der Einkünfte, aus der die laufende kreative Tätigkeit finanziert werden sollte.

Es sollte keine zaghafte Qualifizierung des Schutzes des Vervielfältigungsrechts für Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und der an der Herstellung des Originalwerks Beteiligten, geben, mag es sich nun um eine vorübergehende oder eine dauerhafte Vervielfältigung handeln.

Die Richtlinie befaßt sich dann unter rechtlichen Aspekten mit der Definition von "öffentlicher Wiedergabe", hier jedoch vervielfachen sich die Probleme. "Öffentlich" kann soviele Definitionen haben wie es Mitgliedstaaten gibt. Unter diesen Begriff fallen im interaktiven Zeitalter alle Einzelpersonen in einer Gesellschaft, ob ein Werk nun einzeln oder insgesamt den Site-Besuchern angeboten wird. Die folgende Übertragung kann unmittelbar erfolgen, das Ergebnis kann ein gespeichertes Produkt oder eine nur momentane Wahrnehmung sein, und im digitalen Zeitalter entsteht damit die Gefahr einer Vervielfältigung und Speicherung, die genauso perfekt wie unrechtmäßig ist.

Die Rechteinhaber insbesondere aus dem Musiksektor argumentierten gewöhnlich damit, daß der ihnen gewährte Schutz wegen der größeren Gefahr des Mißbrauchs grundsätzlich geändert werden müßte. Der Verbraucher wird diese Auffassung nicht unbedingt teilen. Die Erwartungen über den Zugang, die in der alten Welt der Druckmedien und der analogen Kommunikation entstanden sind, werden in der "neuen" Welt nicht aufgegeben werden. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten sind private Vervielfältigungen von Ton- und Ton-Bild-Material ausschließlich für private Zwecke seit langer Zeit zulässig, wofür in vielen Fällen als Ausgleich eine Abgabe auf das entsprechende Trägermaterial gezahlt wird.

Die digitale Revolution hat sich in diese Welt der de-facto-Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht wie ein Dieb in dunkler Nacht eingeschlichen - was fast wörtlich zu nehmen ist, da der sich entwickelnde Bereich des elektronischen Handels seine Kommunikations- und Lieferkanäle allen Formen von Piraterie ausgesetzt sieht. Die entscheidende Frage für den Ausschuß ist, ob die Digitalisierung zur Abschaffung dieser Ausnahmen führen sollte, um die Rechteinhaber zu schützen. Digital ist anders, aber ist es wirklich so anders? Dies ist der Kernpunkt des Dilemmas mit Artikel 5 des Richtlinienvorschlags, in dem sich die Diskussion über das öffentliche Interesse und den Verbraucher konzentriert.

Die Europäische Kampagne für anständige Gepflogenheiten im Urheberrecht (EFPICC), die eine Reihe von Verbrauchergruppen vertritt, Kampagnen für Behinderte und Sendeunternehmen führt, die wegen des Rechts auf unabsichtliche Vervielfältigung, das der Berner Übereinkunft anerkannt wird, beunruhigt sind, äußert sich besorgt über Artikel 5 in der vorliegenden Fassung. Ihrer Ansicht nach besteht die konkrete Gefahr, wenn die vorgesehene Richtlinie Ausnahmen auf der Grundlage anständiger Gepflogenheiten nicht EU-weit garantiert, daß sie in den einzelnen Mitgliedstaaten unrechtmäßig werden, was im Gegensatz zum öffentlichen Interesse steht.

Der Verfasser teilt diese Besorgnis. Behindertengruppen sind besonders empfindliche Gruppen, vor allem angesichts der zusätzlichen Schwierigkeit, für sie Ton, Ton-Bild- und Braille-Fassungen bereitzustellen. Auch die Sendeunternehmen haben das Gefühl, daß sie möglicherweise vom Zugang zu klassischem Archivmaterial (selbst wenn es in manchen Fällen sogar ursprünglich von ihnen hergestellt wurde) abgeschnitten werden, wenn Urheberrechte in großem Stil aufgekauft und von großen Verteilungsunternehmen in den neuen Medien monopolistisch genutzt werden. Artikel 5 sollte durch eine verbindliche Mindestliste von Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Wiedergabe gestärkt werden, unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedsstaaten. Ohne einen solchen Schritt könnten einige Mitgliedstaaten es möglicherweise zulassen, daß alle bisherigen Ausnahmen unrechtmäßig werden. Der Grad der Harmonisierung würde ohne bindende Mindestvorschriften bedeutungslos. Die Mitgliedstaaten sollten auch verpflichtet sein, eindeutige Ausnahmen (vorbehaltlich der Anerkennung der Rechteinhaber) für Bibliotheken, Archive und benannte kulturelle oder Ausbildungseinrichtungen vorzusehen, wenn ihre Arbeit ansonsten eingeschränkt oder beeinträchtigt würde. Im Zuge der Bewertung des öffentlichen Interesses durch die Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Ausnahmen auf der Grundlage anständiger Gepflogenheiten festzulegen.

Die Rechtinhaber können selbstverständlich ihrerseits einen angemessenen Schutz verlangen. Es wird vorgeschlagen, die Artikel 6 und 7 zu verschärfen, damit Handlungen und Ausrüstung, die Verletzungen von Rechten für unerlaubte Zwecke ermöglichen, wirksamer verboten werden können. Die Rechteinhaber wünschten eine spezifische Festlegung solcher Maßnahmen, sprachen sich jedoch gegen die klare Definition in Artikel 6 Absatz 2 aus, der eine offizielle Genehmigung durch den Rechteinhaber für besondere Nutzer durch einen Zugangscode vorsieht. Wirksame rechtliche Maßnahmen gegen unerlaubte Nutzer bilden nach Ansicht des Ausschusses das Gegengewicht zu den Ausnahmen, die wegen eines nachgewiesenen öffentlichen Interesses festgelegt werden.

Der Beitrag der Verbraucher zur Informationsgesellschaft wird stets von der Flexibilität ihrer Angebote, von Ausbildung, Kultur, Ausgleich bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder vom Aufenthaltsort abhängen. Die Rechteinhaber haben Anspruch auf Schutz und rechtliche Sanktionen zur Durchsetzung dieses Schutzes, aber dies darf nicht auf Kosten der anderen Elemente der sozialen Struktur geschehen, in der Informationen stets gleichbedeutend mit Macht ist.

28. September 1998

STELLUNGNAHME

(Artikel 147 der Geschäftsordnung)

für den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)0628 - C4-0079/98 - 97/0359(COD)) (Bericht Barzanti)

Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien

Verfasserin der Stellungnahme: Frau Maren Günther

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 31. März 1998 benannte der Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien Frau Maren Günther als Verfasserin der Stellungnahme.

Der Ausschuß prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 23. Juni, 20. Juli, 2. und 24. September 1998.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlußfolgerungen einstimmig bei 1 Enthaltung an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten Pex, Vorsitzender; Hawlicek, stellvertretende Vorsitzende; Günther, Verfasserin der Stellungnahme; Daskalaki (in Vertretung d. Abg. Guinebertière), Elchlepp (in Vertretung d. Abg. Ahlqvist), Evans, Feret, Filippi (in Vertretung d. Abg. Baldi gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Fourcans (in Vertretung d. Abg. Boniperti gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Gröner, Heinisch, Kerr, Kuhne, Monfils, Pailler, Perry, Poisson, Porto (in Vertretung d. Abg. Banotti gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Ryynänen, Sanz Fernandez, Seillier, Tongue und Vaz da Silva.

EINLEITUNG

. Aufgrund der raschen technischen Entwicklung im digitalen Online- und Offline-Bereich befindet sich das Urheberrecht derzeit in einer entscheidenden Umbruchphase. Weltweite Verfügbarkeit von Daten und Informationen auf neuen Trägermedien, wie dem Internet, stellen nationale urheberrechtliche Regelungen immer mehr in Frage. Die Notwendigkeit einer europäischen Regelung wird daher von praktisch allen betroffenen Interessengruppen betont. Probleme hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips werden durch die Richtlinie nicht aufgeworfen.

. Am 19. Juli 1995 legte die Kommission das Grünbuch "Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, KOM(95)0382 endg., vor. Nach einem umfangreichen Konsultationsprozeß wurden in der Mitteilung vom 20.11.1996, KOM(96)568 endg., die Initiativen zum Grünbuch dargestellt. Am 10. Dezember 1997 präsentierte die Kommission schließlich einen Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(97)628 endg.), auf den sich diese Stellungnahme bezieht.

. Erklärte Zielsetzung des Richtlinienvorschlags ist es zum einen, die Harmonisierung des Urheberrechts in den Mitgliedstaaten weiter voranzutreiben, um Hindernisse in einem europäischen Binnenmarkt für urheberrechtlich geschützte Produkte und Dienstleistungen abzubauen. Zum anderen wird das Ziel verfolgt, die wesentlichen Verpflichtungen und Schutzstandards der im Dezember 1996 angenommenen WIPO-Verträge (WIPOUrheberrechtsvertrag (WCT), WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)) in europäisches Recht umzusetzen. Teilweise wird, im Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand, im Vergleich zur internationalen Ebene ein höheres Schutzniveau für Urheber und sonstige Rechteinhaber angestrebt.

. Der Richtlinienvorschlag versucht, ein Gleichgewicht zwischen den zumeist unterschiedlichen und oft kollidierenden Rechten und Interessen von Rechtsinhabern, Industrie und Nutzern herzustellen. So soll einerseits die Kreativität der Inhaltsproduzenten gesichert und gegenüber den weltweiten Konkurrenten gestärkt werden, andererseits das Innovationspotential der Industrie nicht eingeschränkt und zu guter letzt die Interessen der Konsumenten nicht untergraben werden.

. Der Kommissionsvorschlag ist derart strukturiert, daß zunächst die Exklusivrechte der Urheber bzw. sonstigen Rechtsinhaber formuliert werden und erst im Anschluß daran eine erschöpfende und an die Wahrung der Vorgaben der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der neuen WIPO-Verträge geknüpfte Ausnahmenliste von diesen Rechten aufgestellt wird. Letztere zielt darauf ab, gemeinschaftsweit gleiche Bedingungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu gewährleisten, soweit dies für die Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlich ist, zugleich aber den Mitgliedstaaten ausreichend Ermessensspielraum zuu belassen, um ihre nationalen rechtlichen und kulturellen Traditionen aufrechtzuerhalten.

. Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Harmonisierungsbestimmungen umfassen das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der interaktiven Zugänglichmachung geschützter Gegenstände das Verbreitungsrecht sowie den rechtlichen Schutz von Antikopiersystemen. Haftungsfragen für die Anbieter von Online-Diensten werden in der Richtlinie nicht behandelt, da es sich nach Ansicht der Kommission um eine verschiedene Rechtsbereiche umfassende, horizontale Fragestellung handelt. Die Kommission beabsichtigt bis Ende 1998 einen gesonderten Richtlinien-vorschlag vorzulegen, der unter anderem auch Fragen der Haftung klären soll.

. Die Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist für die geistige Schöpfung von großer Bedeutung. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller und Verbraucher zu sichern. Mit der Richtlinie über den Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte trägt die Gemeinschaft somit auch ihrer kulturellen Verantwortung gemäß Art.128 EGV Rechnung.

. Mittel- und langfristig können Urheber und ausübende Künstler nur schöpferisch tätig sein, wenn sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Besonderes Augenmerk hat in diesem Zusammenhang der weiteren Entwicklung der Privatkopie zu gelten. Das Vervielfältigen von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material für rein private Zwecke ist in den meisten Mitgliedstaaten vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ausgenommen. Um die Rechtsinhaber für die dadurch entstehenden Verluste zu entschädigen, sehen 11 von 15 Mitgliedstaaten - in Art und Umfang verschiedene - Vergütungssysteme vor. Eine Unterscheidung in analoges und digitales Umfeld findet in den meisten Mitgliedstaaten nicht statt. Im Gegensatz zum analogen Kopieren weist das digitale Privatkopieren jedoch zwei neue Merkmale auf: zum einen können beliebig viele, qualitativ perfekte Kopien ('Klone") gemacht werden, zum anderen ist mittels neuer Trägertechniken eine raumausgreifende Verbreitung möglich. Die hierdurch für die Rechtsinhaber erwachsenden Risiken sind beträchtlich und werden mit der schnellen Weiterverbreitung digitaler Technik zukünftig eher noch zu- als abnehmen. Die neuen Technologien werden zukünftig jedoch auch die Möglichkeit bieten, eine unkontrollierte, über den rein privaten Gebrauch hinausgehende Verbreitung von Werken zuungunsten der Rechtsinhaber mittels technischer Schutzstandards zu verhindern.

. Insbesondere bei netzvermittelten Online-Diensten ist zukünftig mit einer starken Nutzungsausweitung zu rechnen. Neben den erweiterten Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten für die Bürger birgt die neue Technologie auch ein gesteigertes Piraterierisiko. Mittels technischer Identifizierungs- und Schutzmechanismen sollte es daher den Rechteinhabern möglich sein, ihr geistiges Eigentum zu schützen. Der rechtlichen Absicherung dieser Schutzsysteme kommt folglich eine große Bedeutung zu. Um ein unterschiedliches Schutzniveau in Europa und daraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist eine gemeinschaftliche Regelung in dieser Frage sehr zu begrüßen.

. Den Büchereien, wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken sowie den Archiven fällt innerhalb der Informations- und Wissensgesellschaft eine gesteigerte Rolle als 'Wissens-

drehscheibe" zu. Auch im digitalen Umfeld muß ihre Funktions- und Anpassungsfähigkeit gewährleistet bleiben.

. Aufgrund der globalen Interdependenz der in der Richtlinie angesprochenen Aspekte ist darauf zu achten, daß der von der EU einzuführende Rechtsrahmen in den Kernpunkten mit den Gesetzgebungen anderer, in diesem Bereich marktbeherrschender Drittländer abgestimmt ist. Es gilt, Nachteile für europäische Rechtsinhaber und Inhaltsproduzenten im globalen Wettbewerb zu verhindern.

. Aufgrund der noch nicht absehbaren technologischen Entwicklung und den damit einhergehenden Auswirkungen auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte kommt einer Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie nach zwei Jahren und danach in einem Dreijahresrhythmus besondere Bedeutung zu. Sollte das Interessengleichgewicht zwischen den beteiligten Akteuren nicht gewährleistet sein, legt die Kommission, nach Konsultation der Interessierten Kreise, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem WSA entsprechende Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien ersucht den federführenden Ausschuß für Recht und Bürgerrechte, folgende Änderungsanträge in seine Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission

Änderungsanträge

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 3

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird, durch erhöhte Rechtssicherheit, substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern, die ihrerseits zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen sollten, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrien und des Kultursektors. Hierdurch werden gleichzeitig Beschäftigung sichergestellt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird, durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines höheren Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern, die ihrerseits zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen sollten, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrien und des Kultursektors. Hierdurch werden gleichzeitig Beschäftigung sichergestellt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert.

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 9

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine solche Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und die Möglichkeit eines zufriedenstellenden Ertrags aus dieser Investition sichergestellt werden.

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z.B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine solche Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und die Möglichkeit eines zufriedenstellenden Ertrags aus dieser Investition sichergestellt werden.

(Änderungsantrag 3)

Erwägung 16

Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Allen durch die Richtlinie anerkannten Rechtsinhabern sollte das ausschließliche Rechte verliehen werden, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige geschützte Gegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die private Wiedergabe.

Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der netzvermittelten Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützter Gegenstände auf Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden. Allen durch die Richtlinie anerkannten Rechtsinhabern sollte das ausschließliche Rechte verliehen werden, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige geschützte Gegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, daß sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die private Wiedergabe, und zwar unbeschadet seiner Anwendung im Zusammenhang mit Intranet-, Extranet- oder E-Mail-Diensten.

(Änderungsantrag 4)

Erwägung 23

Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen und nur dazu dienen, die Nutzung eines Schutzgegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht ist für bestimmte flüchtige und vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, die als Teil eines technischen Verfahrens zufällig erfolgen, keine wirtschaftliche Bedeutung für die Rechtsinhaber eines solchen Schutzgegenstands durch die vertraglich oder gesetzlich erlaubte Verwendung besitzen und nur dazu dienen, die genehmigte Nutzung dieses Gegenstands zu ermöglichen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen erfaßt diese Ausnahme auch bestimmte Handlungen des "Caching" oder "Browsing".

(Änderungsantrag 5)

Erwägung 25

Die bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie schaffen keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme für Reprographie vorzusehen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme für Reprographie vorzusehen. Zum Ausgleich der daraus resultierenden Nachteile für die Rechtsinhaber sollte jedoch zumindest ein Anspruch der Rechtsinhaber auf eine angemessene Vergütung gegen diejenigen Betreiber von Reprographiegeräten, die solche entgeltlich bereithalten, vorgesehen werden.

(Änderungsantrag 6)

Erwägung 26

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung ist noch nicht weit verbreitet, und ihre wirtschaftliche Bedeutung ist noch nicht vollständig abzusehen. Daher erscheint es gerechtfertigt, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt von einer weiteren Harmonisierung dieser Ausnahme Abstand zu nehmen. Die Kommission wird die Marktentwicklung im Bereich der digitalen privaten Vervielfältigung eingehend beobachten und interessierte Kreise konsultieren, zwecks Ergreifung angemessener Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, eine Ausnahme in bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, um Nachteile für Rechtsinhaber auszugleichen. Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private Vervielfältigung wird zukünftig sowohl in der Offline- als auch der Online-Umgebung eine große wirtschaftliche Bedeutung erhalten. Eine stark um sich greifende, unkontrollierte digitale Vervielfältigung würde die Interessen der Rechtsinhaber stark beeinträchtigen und könnte mittel- bis langfristig ihre Überlebensfähigkeit im digitalen Umfeld gefährden. Verhandlungen zwischen den beteiligten Wirtschaftszweigen sollten daher gefördert werden, die auf die Entwicklung wirksamer technologischer Schutzmaßnahmen abzielen. Sollten sich keine technischen Schutzstandards im Bereich der digitalen Privatkopie finden lassen, ist ein angemessenes Vergütungssystem einzurichten.

(Änderungsantrag 7)

Erwägung 27

Bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien sollen die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angemessen berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, sobald wirksame technologische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen sollten den Einsatz technologischer Maßnahmen nicht behindern.

Bei der Anwendung der Ausnahme für Privatkopien sollen die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angemessen berücksichtigen, insbesondere in bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, sobald wirksame technologische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen sollten weder den Einsatz technologischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung gegenüber unerlaubter Umgehung behindern.

(Änderungsantrag 8)

Erwägung 38a (neu)

Es wäre wünschenswert, daß diese Richtlinie nicht vor der Richtlinie zur horizontalen Haftung in Kraft tritt.

(Änderungsantrag 9)

Artikel 1 Absatz 1

1. Gegenstand dieser Richtlinie ist der Rechtsschutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in bezug auf die Informationsgesellschaft.

1. Gegenstand dieser Richtlinie ist der Rechtsschutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in bezug auf die Informationsgesellschaft. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die verwandten Schutzrechte beeinträchtigen und ändern die im Rahmen des Urheberrechts bereits bestehenden Schutzregelungen in keiner Weise.

(Änderungsantrag 10)

Artikel 1 Absatz 2a (neu)

2a. Alle natürlichen Personen, die zur geistigen Schöpfung eines Werkes beigetragen haben, werden als Urheber oder Mit-Urheber des Werkes betrachtet. Automatisch, d.h. vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, werden als Urheber bzw. Mit-Urheber eines Kinofilmes oder eines audiovisuellen Werkes oder eines Multimediawerkes betrachtet: der Regisseur, der Drehbuchautor, der Dialogautor und der Komponist eines Musikstücks, das eigens für die Verwendung in einem Kinofilm oder einem audiovisuellen Werk geschaffen wurde.

(Änderungsantrag 11)

Artikel 3 Absatz 3a (neu)

Die bloße Zurverfügungstellung von physischen Einrichtungen zur Ermöglichung oder Durchführung einer Übermittlung stellt keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.

(Änderungsantrag 12)

Artikel 5 Absatz 1

1. Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die als Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

1. Die in Artikel 2 bezeichneten flüchtigen und zufälligen Vervielfältigungshandlungen, die als untrennbarer Teil eines technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen werden, um eine Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen und die im Rahmen der Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rechts erfolgen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 bezeichneten Recht ausgenommen.

(Änderungsantrag 13)

Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz

2. Die Mitgliedstaaten können Schranken des in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts in folgenden Fällen vorsehen:

2. Die Mitgliedstaaten können Schranken des in Artikel 2 vorgesehenen ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorsehen, sofern das Werk rechtmäßig veröffentlicht wurde und sofern die Autoren zumindest im Rahmen dieser Schranken eine entsprechende Vergütung erhalten; das gilt in folgenden Fällen:

(Änderungsantrag 14)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung;

a) in bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung; machen Mitgliedstaaten von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch, sehen sie gleichzeitig mindestens vor, daß gegen denjenigen, der Geräte entgeltlich bereithält, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung besteht;

(Änderungsantrag 15)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

b) in bezug auf Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person zur privaten Verwendung für nichtgewerbliche Zwecke;

b) 1. in bezug auf einzelne Vervielfältigungen auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle analoge Träger durch eine natürliche Person allein für deren eigene, private Verwendung für nichtgewerbliche Zwecke; machen Mitgliedstaaten von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, sehen sie gleichzeitig mindestens vor, daß für die Rechteinhaber ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung besteht;

2. in bezug auf einzelne Vervielfältigungen auf digitale Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch eine natürliche Person allein für deren eigene, private Verwendung für nichtgewerbliche Zwecke und unter Ausschluß jeder weiteren Verbreitung an Dritte, wenn die Interessen der Rechtsinhaber mittels technischer Schutzmaßnahmen oder durch ein Vergütungssystem gesichert sind;

(Änderungsantrag 16)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen ohne unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen, die von der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen vorgenommen werden.

c) in bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen, etwa zu Zwecken der Erhaltung oder Archivierung, die in oder von gemeinnützigen Einrichtungen wie öffentlichen und wissenschaftlichenBibliotheken und Archiven vorgenommen werden.

(Änderungsantrag 17)

Artikel 5 Absatz 3

Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechten in folgenden Fällen vorsehen:

(Änderungsantrag 18)

Artikel 5 Absatz 3 einleitender Satz

3. Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

3. Die Mitgliedstaaten können - sofern die Quelle und der Name des Autors angegeben sind - Beschränkungen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

(Änderungsantrag 19)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

a) für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

a) für die Nutzung kurzer Auszügevon rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werken ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle angegeben wird und soweit dies durch den damit verfolgten nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist;

(Änderungsantrag 20)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

b) für die Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar verbunden, nicht gewerblicher Art ist und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

b) für die nichtkommerzielle Nutzung zugunsten von Personen mit einer sensorischen oder geistigen Behinderung, mit einer Lernschwäche oder einer starken körperlichen Behinderung, durch die ihre Möglichkeiten des Zugriffs und der Nutzung des betreffenden Materials beeinträchtigt werden und soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

(Änderungsantrag 21)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

c) für die Verwendung von Auszügen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

c) für die Verwendung Auszüge begrenzten Ausmaßes in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, sofern die Quelle angegeben wird und soweit es der Informationszweck rechtfertigt;

(Änderungsantrag 22)

Artikel 5 Absatz 4

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird.

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Ausnahmen und Schranken dürfen nur auf bestimmte Sonderfälle angewandt werden und dürfen nicht so ausgelegt werden, daß ihre Anwendung in einer Weise genutzt werden kann, daß die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die Ausnahmen und Beschränkungen dürfen weder den Einsatz technischer Maßnahmen durch Rechtsinhaber behindern noch den Schutz solcher Maßnahmen gemäß Artikel 6 beeinträchtigen.

(Änderungsantrag 23)

Artikel 5 Absatz 4a (neu)

4a. Die Mitgliedstaaten können mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, daß Sendeunternehmen berechtigt sind, archivierte Eigenproduktionen für Online- und Ondemand-Dienste sowie für andere Formen multimedialer Auswertung zu verwenden oder verwenden zu lassen. Als Eigenproduktion gilt jede Produktion, die unter redaktioneller Aufsicht des Sendeunternehmens hergestellt oder in Auftrag gegeben und von ihm finanziert wurde. Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte steht ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

(Änderungsantrag 24)

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz in bezug auf alle Handlungen einschließlich der Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen vor, die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben und vorgenommen werden, obwohl der betreffenden Person bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muß, daß diese Handlungen die unerlaubte Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen ermöglichen oder erleichtern, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Maßnahmen in bezug auf jede Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen vor, die zum Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis bestimmt sind.

2. Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen alle Handlungen oder Maßnahmen vor, die sich auf eine Umgehung richten, darunter:

a) Herstellung oder Verbreitung von Technologien, Vorrichtungen, Produkten, Komponenten oder deren Bestandteile, die zwecks Ermöglichung oder Erleichterung der Umgehung hergestellt oder entworfen wurden,

b) Herstellung oder Verbreitung von Technologien oder Vorrichtungen, die neben der Umgehung keinen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben,

c) Dienstleistungen zum Zweck der Umgehung,

d) Förderung, Bewerben oder Vermarktung technologischer Vorrichtungen, Erzeugnisse, Komponenten oder Teile davon zum Zwecke der Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen, die zum Schutz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder zum Schutz des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts sui generis oder der Ausübung eines darin enthaltenen Rechts bestimmt sind.

(Änderungsantrag 25)

Artikel 6 Absatz 2

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, die dazu bestimmt sind, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nur durch Anwendung eines Zugangskodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands mit Erlaubnis der Rechtsinhaber für den Nutzer verfügbar ist.

2. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "wirksame technologische Maßnahmen" alle Vorrichtungen, Produkte oder Komponenten, die mit Verfahrensabläufen, Vorrichtungen oder Produkten verbunden sind, deren Verwendung dazu bestimmt ist, eine Verletzung von gesetzlich geschützten Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vorgesehenen Rechts sui generis zu verhindern oder zu unterbinden. Technologische Maßnahmen sind nur dann als wirksam anzusehen, wenn der Zugang zu einem Werk oder der sonstige Schutzgegenstand durch Anwendung eines Zugangskodes oder -verfahrens, einschließlich durch Entschlüsselung, Entzerrung oder durch eine andere Umwandlung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands mit Erlaubnis der Rechtsinhaber kontrolliert erfolgt.

(Änderungsantrag 26)

Artikel 8 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder vorläufigen Rechtsschutz sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material beantragen können.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß sich die Streitparteien in einem Rechtsstreit über Urheberrechte der Hilfe eines oder mehrerer Vermittler bedienen können. Die Vermittler werden so ausgewählt, daß ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit keinen begründeten Zweifeln unterliegt.

(Änderungsantrag 27)

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

4a. Wahrnehmung der durch die Richtlinie vorgesehenen Urheberrechte

Wenn ein Urheber sein ausschließliches Recht auf Vervielfältigung, Zugänglichmachung oder Verbreitung auf eine andere Person überträgt oder an diese abtritt, erhält er im Gegenzug eine angemessene Vergütung, die in angemessenem Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung seines Werkes steht. Diese Vergütung kann nicht Gegenstand einer Verzichtserklärung seitens des Urhebers sein.

(Änderungsantrag 28)

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, nicht jedoch vor Inkrafttreten der Richtlinie zur horizontalen Haftung in Kraft.