BERICHT über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit
(KOM(2001) 162 – C5‑0467/2001 – 2001/2189(COS))

26. Februar 2002

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin

Verfahren : 2001/2189(COS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0063/2002
Eingereichte Texte :
A5-0063/2002
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 27. März 2001 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament ihre Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2001) 162 – 2001/2189(COS)).

In der Sitzung vom 22. Oktober 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diese Mitteilung an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, den Ausschuss für Fischerei und den Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5‑0467/2001).

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik hatte in seiner Sitzung vom 26. Juni 2001 Marie Anne Isler Béguin als Berichterstatterin benannt. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 21. November 2001, den folgenden Entschließungsantrag in seinen Bericht einzubeziehen:

-   B5-0031/2002 von Herrn Chris Davise und anderen zum einem Verbot der Jagd auf Haifischflossen, überwiesen am 27. Februar 2002 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als federführenden Ausschuss.

Der Ausschuss prüfte die Mitteilung der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 18. Dezember 2001 und 20. Februar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entschließungsantrag mit 37 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Alexander de Roo und Anneli Hulthén, stellvertretende Vorsitzende; Marie Anne Isler Béguin Berichterstatterin; Per-Arne Arvidsson, María del Pilar Ayuso González, Hans Blokland, David Robert Bowe, John Bowis, Chris Davies, Avril Doyle, Anne Ferreira, Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Françoise Grossetête, Eija-Riitta Anneli Korhola, Bernd Lange, Giorgio Lisi (in Vertretung von Raffaele Costa), Torben Lund, Jules Maaten, Minerva Melpomeni Malliori, Véronique Mathieu (in Vertretung von Jean-Louis Bernié gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Patricia McKenna, Emilia Franziska Müller, Rosemarie Müller, Riitta Myller, Karl Erik Olsson (in Vertretung von Astrid Thors), Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Béatrice Patrie, Marit Paulsen, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Giacomo Santini (in Vertretung von Christa Klaß), Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Inger Schörling, Renate Sommer (in Vertretung von Peter Liese), Catherine Stihler, Nicole Thomas-Mauro, Kathleen Van Brempt und Phillip Whitehead.

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sind diesem Bericht beigefügt.

Der Bericht wurde am 26. Februar 2002 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2001) 162 – C5‑0467/2001 – 2001/2189(COS))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 0162 – C5-0467/2001),

–   in Kenntnis des Entschließungsantrags,

der von Herrn Chris Davies und anderen zu einem Verbot der Jagd auf Haifischflossen eingereicht wurde (B5-0031/2002),

–   gestützt auf Artikel 174 Absatz 2 des EG-Vertrags;

–   in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt[2],

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag der Kommission betreffend den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt[3],

–   unter Hinweis auf den Beschluss 93/626/EWG des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt[4],

–   in Kenntnis der Agenda 21 der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf die gesamteuropäische Strategie im Hinblick auf Artenvielfalt und Umwelt[5],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1997 zu der Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Plattform zur Vorbereitung der Vollversammlung der Vereinten Nationen im Juni 1997   (Überprüfung der Aktion 21 und der Ergebnisse der Konferenz von Rio vom Juni 1992)[6],

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Fünften Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Nairobi 15.-26. Mai 2000),

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“[7],

–   gestützt auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („Vogelschutz-Richtlinie“)[8],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume („Habitat-Richtlinie“)[9],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2001 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates[10],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung[11],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[12],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg (15.-16. Juni 2001),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“[13],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2000 zu den Umweltaspekten der Beitrittsverhandlungen[14],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2001 in erster Lesung zum Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2001-2010[15],

–   gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung;

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0063/2002);

A.   in der Erwägung, dass Artikel 6 des Vertrags von Amsterdam, verstärkt durch den Prozess von Cardiff, verlangt, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Definition und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden,

B.   im Bewusstsein der zahlreichen Lücken bei der Durchführung der Umwelt-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowie der Verzögerungen bei der Anwendung der „Vogelschutz-Richtlinie“ und der „Habitat-Richtlinie“,

C.   in der Erwägung, dass es bei der Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in bestimmten Mitgliedstaaten einen Rückstand gibt, und unter Hinweis darauf, dass die Erteilung von Patenten auf lebende Wesen unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ist,

D.   in der Erwägung, dass es abgesehen von der Tatsache, dass die EU eine führende Rolle bei den Bemühungen zur Erhaltung der jetzt noch bestehenden Artenvielfalt der Welt übernehmen sollte, wichtig ist anzuerkennen, dass 44 % aller Arten von Gefäßpflanzen und 35 % aller Arten in vier Gruppen von Wirbeltieren auf lediglich 25 geographische Bereiche („biodiversity hotspots“) entfallen, die nicht mehr als 1,4 % der Landoberfläche der Erde ausmachen,

E.   in der Erwägung, dass sich das derzeitige besorgniserregende Tempo des Artensterbens noch beschleunigen wird, falls keine großangelegten Maßnahmen ergriffen werden,

F.   im Bewusstsein der nur schwach ausgeprägten Komplementarität sowie der unzureichenden Koordinierung zwischen den verschiedenen internationalen Foren, die sich für eine nachhaltige Entwicklung einsetzen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Protokoll von Kyoto, Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung etc.),

G.   der Erwägung, dass bislang angemessene Indikatoren fehlen, die es erlauben, wirkungsvoll zu messen, in welchem Grade die Anforderungen der biologischen Vielfalt bei der Durchführung der verschiedenen Politiken erfüllt werden,

H.   unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Versammlung AKP-EU vom 24. September 1998 zur Biodiversität und zur Umwelt (AKP-EU 2612/98 und 2503/98) und zur Biotechnologie (AKP-EU 2613/98),

EINFÜHRUNG

1.   begrüßt die Aktionspläne im Bereich der Artenvielfalt als einen ersten Schritt, ist jedoch der Ansicht, dass die angekündigten Maßnahmen nicht ausreichen und im Zusammenhang mit den bevorstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Fischereipolitik und der Strukturfondsverordnungen ergänzt und verbessert werden sollten durch die Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere Schlüsselbereiche wie beispielsweise Wälder, um das im Rahmen der Strategie der Union für nachhaltige Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend des Rückgangs der Artenvielfalt aufzuhalten, zu erreichen;

2.   weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass es darauf ankommt, die Ursachen für das Verschwinden des Naturerbes anzugehen, welches die biologische Vielfalt darstellt, statt sich damit zu begnügen, auf die Auswirkungen von Politiken Einfluss zu nehmen, welche dazu beitragen, die Umweltqualität zu verschlechtern;

3.   ist der Auffassung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt die Schaffung eines funktionellen ökologischen Netzes erfordert und dass sich die Maßnahmen nicht darauf beschränken dürfen, lediglich ein paar geschützte Inseln innerhalb einer immer artenärmeren Umwelt zu erhalten, sondern das gesamte Gebiet erfassen sollten;

4.   unterstreicht die Komplementarität des Prozesses und fordert die Integration der 57 internationalen Übereinkommen, deren Thema die nachhaltige Entwicklung ist;

5.   fordert alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, einzelstaatliche Strategien und Aktionspläne im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens auszuarbeiten; unterstreicht die Wichtigkeit von Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit;

6.   unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Unterstützung für Aktionspläne und fordert nachdrücklich, dass Aktionspläne unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Situation der jeweiligen Region aufgestellt werden;

7.   weist auf die Wichtigkeit öffentlicher Unterstützung für den Schutz der biologischen Vielfalt hin und empfiehlt, dass jährlich einige Pilotprojekte zum Erhalt und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt ausgewählt werden, die als Flaggschiff dienen können; weist auf die Wichtigkeit der Förderung der öffentlichen Unterstützung für den Erhalt der Natur in den Beitrittsländern hin und empfiehlt, mindestens ein Projekt als Flaggschiff in Osteuropa auszuwählen;

8.   bedauert das Fehlen eines spezifischen Aktionsplans für die Wälder und fordert die Kommission auf, rasch einen solchen vorzubereiten, und ermutigt zur Einführung einer Zertifizierung für den gesamten Bereich „Holz“ wie auch für andere Produkte der Wälder als Holz, wie beispielsweise Tierarten und Fleisch von Wild, damit der ökologische Reichtum der Wälder erhalten und weiter entwickelt wird; fordert die Kommission auf, die bestehenden Zertifizierungssysteme auszuwerten und Anreize für die Zertifizierung aller genutzter Waldflächen zu schaffen;

9.   nimmt mit Genugtuung zu Kenntnis, dass die jüngste Mitteilung der Kommission zu Strukturindikatoren auch Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung einbezieht; bedauert nichtsdestoweniger, dass keiner dieser Indikatoren auf die biologische Vielfalt oder auf das Ziel, den Rückgang der Artenvielfalt spätestens bis zum Jahr 2010 zum Stillstand zu bringen, das auf dem Gipfeltreffen von Göteborg vom Europäischen Rat vereinbart wurde, Bezug nimmt; fordert die Kommission auf, derartige Indikatoren vor dem Frühjahrsgipfeltreffen 2003 vorzulegen;

10.   erinnert an die Bedeutung von Indikatoren, die dazu dienen sollen, die Durchführung der Aktionspläne zu bewerten, wobei zwei Typen zu unterscheiden sind: generelle und sektorale Indikatoren. Letztere sollten bereits in der Phase der Konzeption der verschiedenen Politiken obligatorisch zum Einsatz kommen (Reform der GAP, der Fischereipolitik, der Strukturpolitik, der Politik im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit); ferner sollten, auf der Grundlage der Beachtung dieser Indikatoren, periodische Evaluierungen vorgesehen werden. Die Indikatoren sollten insbesondere als Grundlage für die Ausarbeitung des kommenden Bericht über die biologische Vielfalt eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Einvernehmen mit dem Rat, solche Indikatoren bis spätestens 2003 vorzuschlagen (wie dies in Teil 1 Ziffer 40 der Mitteilung (KOM(2001) 162 endg.) und in den Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 29. Oktober 2001 vorgesehen ist);

11.   fordert mit Nachdruck, dass für die Ausarbeitung dieser Indikatoren substantielle Mittel freigegeben werden (über die Europäische Umweltagentur, im Rahmen der Durchführung des sechsten Aktionsprogramms) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die gegenwärtig von der OECD vorgeschlagenen Hauptindikatoren für biologische Vielfalt ungeeignet sind;

12.   fordert eine jährliche unabhängige Berichterstattung, beispielsweise durch die Europäische Umweltagentur, über den Zustand der Natur und die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung 1. der Situation der natürlichen Ökosysteme, 2. der Situation der bedrohten Arten entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie und 3. der Wirksamkeit von Aktionsplänen und Projekten, die auf die Erhaltung der Artenvielfalt abzielen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Bericht zusammen mit entsprechenden Schlussfolgerungen dem Rat und dem Parlament zu unterbreiten;

13.   beklagt das Fehlen eines verbindlichen Zeitplans für das Gesamtpaket der Maßnahmen zur Durchführung der Umweltpläne und weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Schaffung eines Sachverständigengremiums hin, dessen Aufgabe es ist, die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen sicherzustellen und zu überwachen;

14.   fordert die Kommission auf, im zweiten Bericht über die Durchführung der Strategie für die Artenvielfalt, der im Jahr 2003 vorzulegen ist, eindeutig Aufschluss darüber zu geben, welche Maßnahmen von den Mitgliedstaaten und von der Kommission getroffen wurden, um die vollständige Durchführung der Aktionspläne zu Gunsten der biologischen Vielfalt sicherzustellen;

ERHALTUNG VON NATURGÜTERN

15.   fordert, da die Gemeinschaftsstrategie zugunsten der biologischen Vielfalt allein nicht ausreicht, um eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen, die Europäische Union auf, sicherzustellen, dass die Gesamtheit der Gemeinschaftsmaßnahmen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung im gesamten Gebiet der Europäischen Union leistet;

16.   erinnert in diesem Rahmen daran, dass es wichtig ist, in systematischer Weise den Primat des Vorsorgeprinzips in der Form, wie es sich seit der Konferenz von Rio (1992) und in der EU weiterentwickelt hat, sowie das Verursacherprinzip zu betonen; diese Prinzipien müssen in sämtliche Gemeinschaftspolitiken einfließen;

17.   erinnert ferner an die möglichen Gefahren für Umwelt und biologische Vielfalt, welche die Freisetzung von GVO in die Umwelt mit sich bringt, und fordert die Europäische Union auf, einen Rechtsrahmen sowie Verfahren zu schaffen, die es auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips erlauben, vor jeder bewussten Freisetzung die damit verbundenen Risiken zu bewerten; betont, dass es wichtig ist, dass der Geltungsbereich für die spätere Richtlinie über Entschädigungshaftung auch die Verunreinigung der Umwelt mit genetisch veränderten Organismen umfasst;

18.   fordert die EU auf, den einschlägigen internationalen Rechtsrahmen, namentlich dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit gemäß den im Januar 2000 in Montreal unterzeichneten Vereinbarungen Rechnung zu tragen;

19.   betont die Bedeutung des Ökosystemansatzes und fordert ausreichende Mittel im Rahmen der derzeitigen Haushaltsmittel für die Finanzierung von Natura 2000 und anderer Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt; betont die Notwendigkeit, eine Bewertung der Kosten zur Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorzunehmen, und fordert eine Aufstockung der Mittel im Rahmen von Politikbereichen und Programmen der EU, wie beispielsweise der Strukturfonds, der auf biologische Vielfalt abzielenden Agrar-Umwelt-Programme und des Programms LIFE;

20.   fordert einen zielgerichteten Ansatz zugunsten des Schutzes von Arten und Ökosystemen, die unter die Habitat-Richtlinie fallen, unter anderem einen wirksamen Einsatz für jene Arten, die unter die Bestimmung der Richtlinie fallen, die einen strengen Schutz, unabhängig von den ausgewiesenen Lebensraumgebieten, vorschreibt (Artikel 12, Anhang IV-Arten);

FISCHEREI

21.   unterstützt die vier Aktionslinien im Aktionsplan der Kommission und weist nachdrücklich auf die Bedeutung der Integration dieser Linien in den Vorschlag zur Reform der GFP und insbesondere auf die Notwendigkeit einer generellen Verringerung des Befischungsdrucks hin;

22.fordert mit Nachdruck, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des marinen Ökosystems erstrangige Priorität im Rahmen der bevorstehenden Reform der Fischereipolitik erhält;

23.   weist darauf hin, dass die Erhaltung der marinen Artenvielfalt in absolut keiner Weise den langfristigen Interessen der Fischer zuwiderläuft, sondern vielmehr eine conditio sine qua non für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit im Sektor Fischerei darstellt;

24.   weist auf die besondere Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Küstenbereiche hin (Fortpflanzung und Aufzucht der Arten finden vornehmlich in diesen Bereichen statt) und macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, zwecks Erhaltung der Artenvielfalt in den Meeren insbesondere die mit Posidonia Oceanica bewachsenen Flächen zu schützen;

25.   weist erneut daraufhin, dass es dringend geboten ist, Vorrichtungen und Methoden für die Fischerei zu entwickeln, die selektiver wirken als bisher, und zwar sowohl hinsichtlich der Arten als auch hinsichtlich der Größe der Fische; macht auf die verheerenden Folgen des Fischfangs unmittelbar auf dem Meeresgrund für das Leben am Meeresboden und für das Meeresökosystem aufmerksam; dringt auf gute Überwachung und gegebenenfalls einschränkende Maßnahmen;

26.   fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten über die Möglichkeiten, die Beifänge im Rahmen der Durchführung der Quotenregelung zu verringern, Vorrang einzuräumen;

27.   erinnert daran, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Aquakultur auf die biologische Vielfalt auf ein Minimum zu begrenzen;

28.   fordert die Kommission auf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse mitzuteilen, welchen Nutzen die befristete Schließung von Gebieten für den Fischfang unter dem Aspekt der Erholung der Bestände der Zielarten (Kabeljau und Seehecht) und der Nichtzielarten erbracht hat;

29.   prangert die verheerenden Auswirkungen der Fischereitätigkeit der EU in den Gewässern der Entwicklungsländer an und fordert, dass unverzüglich Maßnahmen zur Korrektur dieser Auswirkungen ergriffen werden; fordert die Kommission auf, alles Notwendige zu unternehmen, um die Kontrolle der Fischereitätigkeit außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, sofern EU-Schiffe beteiligt sind, zu verbessern, beispielsweise indem dafür in Fischereiabkommen und im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen mehr Mittel bereitgestellt werden;

LANDWIRTSCHAFT

30.   weist darauf hin, dass die Land- und Forstwirtschaft zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören, die unmittelbar von den erneuerbaren Ressourcen abhängig sind, und dass sie, da sie mehr als ein Drittel des Gebietes der EU bewirtschaften, eine zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt spielen müssen;

31.   weist darauf hin, dass sich sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wiederholt für ein multifunktionales europäisches Agrarmodell ausgesprochen haben, das, um den Erwartungen der europäischen Bürger und den internationalen umweltpolitischen Verpflichtungen der EU gerecht zu werden, zwangsläufig den Erfordernissen einer nachhaltigen Landwirtschaft Rechnung tragen muss;

32.   begrüßt den Aktionsplan für die Landwirtschaft, bedauert aber, dass der derzeitige Rechtsrahmen keine voll befriedigende Integration der biologischen Vielfalt in die Landwirtschaftspolitik der EU möglich macht; fordert, dass die Umsetzung dieses Aktionsplans in den Zwischenbericht über die GAP im Jahr 2003 einbezogen wird;

33.   vertritt die Auffassung, dass die GAP, wie sie in der Agenda 2000 vorgesehen ist, nicht in der Lage ist, die letztlichen Ziele der Strategie für biologische Vielfalt und der Strategie der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen; plädiert deshalb für eine Reform der GAP, mit der eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft gefördert wird, die allein in der Lage ist, einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu leisten;

34.   vertritt die Auffassung, dass, sieht man von einigen wenigen marginalen agro-ökologischen Maßnahmen ab, die GAP nur unzulänglich den Anliegen hinsichtlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung trägt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Aktionsplans im Kontext der Halbzeitüberprüfung der GAP, die 2003 ansteht, zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dass im Lichte dieser Überprüfung ermittelt wird, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Belange der biologischen Vielfalt umfassend in die für 2006 angesetzte Reform der GAP zu integrieren;

35.   weist darauf hin, dass die Durchführung einer umfassenden Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die ungleichmäßige Verteilung der Agrarumweltprogramme, deren Durchführung sich gegenwärtig praktisch auf die am wenigsten produktiven Gebiete in fünf Mitgliedstaaten der EU beschränkt, sowie durch eine ungenügende Komplementarität zwischen den Haushaltslinien für den EAGFL, Abteilung Garantie, die Strukturfonds und das Programm LIFE und den nationalen und regionalen Maßnahmen beeinträchtigt wird;

36.   vertritt nicht die Ansicht, dass die biologische Vielfalt des landwirtschaftlich nutzbaren Landes erhalten werden kann, wenn der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht beträchtlich verringert wird; fordert daher die Europäische Union auf sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat der EU Aktionspläne ausarbeitet, die konkrete Ziele für die Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beinhalten;

37.   weist auf den Fehler hin, der im Aktionsplan dahingehend gemacht wird, dass der Schutz der biologischen Vielfalt innerhalb des zweiten Pfeilers der GPA angesiedelt und insbesondere auf die Agrarumweltprogramme konzentriert wird, und zwar in Anbetracht der Zwänge, die mit den begrenzten Haushaltsmitteln, über die er verfügt (10% des EAGFL, Abteilung Garantie), und seinem Kofinanzierungssystem verbunden sind;

38.   vertritt die Auffassung, dass sektorbezogene Indikatoren nützlich und praktisch sind und so rasch wie möglich angewandt werden sollten, um auf diese Weise einen bedeutenden Beitrag zur nächsten Stufe der GAP-Reform zu gewährleisten;

39.   fordert mit Nachdruck, dass im Hinblick auf die 2003 erfolgende Revision der Agenda 2000 und die Reform der GAP, die 2006 nach Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau stattfinden wird, die Umweltauflagen für die direkten Marktbeihilfen verschärft werden und die sektoralen Stützungsmaßnahmen, die bereits den Erfordernissen des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der vielfältigen Funktionen der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung tragen, ausgeweitet werden;

40.   erinnert daran, dass die für die Marktstützung vorgesehenen Finanzmittel disproportional sind im Vergleich zu den Finanzmitteln, die für Projekte zur Erhaltung der Umwelt vorgesehen sind;

41.   ist der Ansicht, dass die EU nicht damit fortfahren kann, eine intensive Landwirtschaft zu finanzieren, deren Folgen einerseits überhöhte Ausgleichszahlungen und andererseits eine Unterfinanzierung bei den agro-ökologischen Maßnahmen sind;

42.   ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, welche die ländliche Entwicklung betreffen, zur Erhaltung der Umwelt beitragen können, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden korrekt durchgeführt, und zwar bei angemessener Finanzausstattung; fordert, dass die agro-ökologischen Maßnahmen direkter als bisher auf den Schutz gefährdeter Arten sowie ihrer Lebensräume abzielen;

43.   fordert, dass ganz klar eine Situation geschaffen wird, in der die einzelstaatlichen Pläne für die ländliche Entwicklung nur dann gebilligt werden, wenn sie in angemessener Form auch das Ziel des Schutzes der biologischen Vielfalt beinhalten;

44.   fordert, dass die Zahlung von Beihilfen im Rahmen der GAP für die Erzeugung eingestellt wird und diese Mittel statt dessen für Umweltinitiativen und Initiativen zur ländlichen Entwicklung, einschließlich Schutz und Förderung der biologischen Vielfalt, eingesetzt werden;

45.   fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen mit den Bewerberländern nicht darauf hinauslaufen, dass das von der derzeitigen GAP geförderte Modell der Intensivlandwirtschaft in diese Länder exportiert wird; fordert ferner, dass der Realität des landwirtschaftlichen Bereichs in den Beitrittsländern sowie der Notwendigkeit, auch dort die biologische Vielfalt zu erhalten, voll und ganz Rechnung getragen wird; diese Vielfalt ist in einigen Fällen noch reichhaltiger als in den Mitgliedstaaten;

ENTWICKLUNG UND WIRTSCHAFLTICHE ZUSAMMENARBEIT

46.   weist darauf hin, dass eine Reihe von EG-/EU-Politiken (Handel, Landwirtschaft, Fischerei) bedeutende Auswirkungen auf die Artenvielfalt in den Entwicklungsländern haben können;

47.   fordert die Europäische Union dazu auf, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt umzusetzen; ebenso müssen unterstützt werden: Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung unter Einbeziehung der Belange der biologischen Vielfalt; schließt sich der im Aktionsplan geäußerten Kritik hinsichtlich der früheren Politiken, durchgeführt und kofinanziert von den Organen der Gemeinschaft, in Bezug auf die Entwicklungsländer, an;

48.   erinnert daran, dass der Verlust an biologischer Vielfalt aufgrund des Verschwindens der Regenwälder besonders rasch erfolgt; befürchtet, dass, wenn es beim derzeitigen Tempo der Waldvernichtung bleibt, 2 bis 8 % der Tier- oder Pflanzenarten innerhalb der nächsten 25 Jahre verschwinden könnten; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, keine Projekte mehr zu finanzieren, die direkt oder indirekt die Vernichtung von Regenwäldern zur Folge haben; fordert, dass eine eindeutige europäische Kennzeichnung für nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit erzeugtes Holz eingeführt wird;

49.   fordert, dass die Europäische Union spezifische Maßnahmen unterstützt, die dazu bestimmt sind, die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die autochthonen Völker zu fördern, beispielsweise durch Finanzierung alternativer Entwicklungsprojekte; dringt darauf, dass der Finanzierung von Projekten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den 25 wichtigsten „biodiversity-hotspots“ (jenen Gebieten, in denen zusammen 44% der Pflanzenarten vorkommen und 35% der Wirbeltiere leben) Vorrang eingeräumt wird;

50.   fordert mit Nachdruck, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darauf achten, dass die Vorteile, die sich aus der möglichen Nutzung biologischer Ressourcen ergeben, fair und gerecht aufgeteilt werden und dass der Zugang zu diesen Ressourcen von der Einwilligung der betroffenen Staaten, die auch die Einwilligung der dortigen autochthonen Bevölkerung einschließt, abhängig gemacht wird;

51.   fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass die Unternehmen aus der EU die in den europäischen Rechtsvorschriften im Umwelt- und im sozialen Bereich festgelegten Standards beachten, wenn sie in den Entwicklungsländern investieren; wünscht die Annahme eines Verhaltenskodex, in dem Mindestnormen festgelegt werden;

52.   fordert die Kommission auf, der Bevölkerung in den Entwicklungsländern dabei zu helfen, sich der Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt bewusst zu werden; zu diesem Zweck sollte die Durchführung von Informationskampagnen bei der jeweiligen lokalen Bevölkerung gefördert werden;

53.   ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten einen kontinuierlichen Prozess der besseren Bewirtschaftung dieser Ressourcen voraussetzt; der soziale und wirtschaftliche Nutzen, den die nachhaltige Nutzung wildlebender Arten bringt, ist ein wichtiges Erhaltungsinstrument, da er Anreize für die Menschen bietet;

54.   fordert die Europäische Union auf, mit Nachdruck bei den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, dass deren überseeische Länder und Gebiete so bald wie möglich in den Genuss von Erhaltungsmaßnahmen kommen, welche auch den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den europäischen Gebieten der EU einschließen;

55.   fordert eine gründliche Überprüfung der Vereinbarkeit der Handelspolitik mit den Grundsätzen der Erhaltung der biologischen Vielfalt;

SCHLUSSFOLGERUNGEN

56.   ist der Ansicht, dass es zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union ganz wesentlich ist, dass die existierenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften voll eingehalten werden, und fordert die Kommission auf, sämtliche Bestimmungen des Vertrages heranzuziehen, damit die Umsetzung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den Umweltbereich in den Mitgliedstaaten beschleunigt wird; begrüßt daher die Aktionspläne für die biologische Vielfalt und fordert die Kommission auf, sie innerhalb des vereinbarten Zeitplans vollständig umzusetzen;

57.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in diesen Aktionsplänen angekündigten Maßnahmen zu ergänzen und auszubauen im Zusammenhang mit den bevorstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Strukturfondsverordnungen, durch die Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere Schlüsselbereiche wie den der Wälder, um auf diese Weise das in der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend des Rückgangs der biologischen Vielfalt aufzuhalten, zu erreichen;

58.   bedauert, dass das Engagement der Mitgliedstaaten beim Schutz der biologischen Vielfalt nur schwer die Schwelle der Rhetorik überschreitet, und wünscht, dass die Mitgliedstaaten ihre guten Absichten und ihr tatsächliches Tun miteinander in Einklang bringen, insbesondere dadurch, dass sie substantielle personelle und finanzielle Ressourcen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bereitstellen; fordert eindringlich, dass zwischen Aktionsplänen und Mitteln für die biologische Vielfalt Kohärenz hergestellt wird;

59.   erinnert daran, dass die Beitrittsländer dazu verpflichtet sind, die Umweltgesetzgebung der Union vom ersten Tag ihres Beitritts an voll und ganz umzusetzen;

60.   unterstreicht, dass die Erweiterung den Handlungsbedarf weiter verstärken wird, und wiederholt seine Forderung nach einer ausreichenden Aufstockung der Hilfen, welche die EU den Beitrittsländern zugunsten ihrer Umwelt gewährt;

61.   bedauert es, dass Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aufgrund der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie immer noch nicht nachgekommen sind, und fordert, dass ein Finanzmechanismus geschaffen wird, welcher auf lange Sicht der Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen soll;

62.   fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die von ISPA und EIB den Beitrittsländern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für Vorhaben eingesetzt werden, die Schäden in Gebieten anrichten können, die nach den Naturschutzbestimmungen der EU unter Schutz stehen würden;

63.   ist der Auffassung, dass die Kommission auch der Erhaltung der biologischen Vielfalt in den überseeischen Ländern und Gebieten der Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit widmen muss, insbesondere in denjenigen Ländern und Gebieten, die eine reichhaltige Vielfalt an tropischer oder insularer Flora und Fauna aufweisen (Korallenriff in Neukaledonien);

64.   fordert ferner die Kommission dazu auf, ihre verschiedenen Dienststellen vollständig zu koordinieren, damit den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips, bereits in der Phase der Ausarbeitung der Politiken besser Rechnung getragen wird;

65.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem jüngsten Beispiel Norwegens und Schwedens zu folgen und nationale Kohlenstoffsenken nicht für die Erreichung der Ziele von Kyoto zu berücksichtigen, wie es gemäß der abschließenden Vereinbarung von Bonn möglich ist;[16]

66.   wiederholt seine vielfach vorgebrachte Forderung, die Finanzierung von Vorhaben, die nicht umweltfreundlich sind, aus den Strukturfonds der Gemeinschaft zu beenden;

67.   fordert die Durchführung einer großangelegten Mobilisierungskampagne, mit der den Bürgern die Notwendigkeit einer Erhaltung der biologischen Vielfalt nahe gebracht werden soll;

68.   fordert die Kommission auf, eine angemessene Überprüfung und Überwachung der möglichen Auswirkungen der Wasserbewirtschaftungssysteme in wasserarmen Gebieten oder Ökosystemen bzw. solchen, die stark von Wasser abhängig sind, auf die biologische Vielfalt sicherzustellen;

69.   betont die fundamentale Rolle, welche die im Umweltbereicht tätigen NRO spielen, und fordert die Kommission dazu auf, diese NRO als Gesprächspartner und vollwertige Akteure anzuerkennen, dies gilt sowohl für den Schutz der biologischen Vielfalt als auch für Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; wünscht, dass diese NRO sowohl bei der Konzipierung als auch bei der Durchführung von Informationskampagnen voll und ganz einbezogen werden;

70.   fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, einen Bericht über diejenigen Vorhaben vorzulegen, die im Rahmen der globalen Umweltfazilität finanziert werden, und deren Auswirkung auf die biologische Vielfalt zu bewerten;

71.   vertritt die Auffassung, dass die biologische Vielfalt eine Vorbedingung für die nachhaltige Entwicklung darstellt, wobei diese wiederum ein Instrument zur Erhaltung des universellen genetischen Erbes ist; fordert die Europäische Union auf, sich dazu aufzuraffen, der Motor für die Herstellung der Kohärenz zwischen den Projekten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung in Einrichtungen wie GEF, Weltbank, UNEP, Kommission für nachhaltige Entwicklung etc. zu sein; ferner soll die Union Vorschläge vorlegen, die auf eine verbesserte Komplementarität zwischen diesen Einrichtungen abzielen;

72.   betont die Notwendigkeit, die Kompatibilität und die wechselseitige Unterstützung zwischen dem Übereinkommen über biologische Vielfalt und anderen internationalen Foren wie etwa WTO sicherzustellen;

73.   fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, auf der bevorstehenden Konferenz der Unterzeichnerparteien einen strategischen Plan für das Übereinkommen über biologische Vielfalt auszuhandeln, der es ermöglicht, dass dieses Übereinkommen eine bedeutsame Rolle bei der globalen Umwelt-„Governance“ spielen kann, die in Johannesburg diskutiert werden wird;

74.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der UNEP, der Weltbank und dem GEF zu übermitteln.

  • [1] SEK (1998) 0348
  • [2] ABl. C 341 vom 9.11.1998
  • [3] ABl. C 194 vom 19.7.1993, S. 401.
  • [4] ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 9.
  • [5] Ministerkonferenz „Umwelt“ für Europa, Sofia 1995
  • [6] ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 223.
  • [7] ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
  • [8] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
  • [9] ABl. C 135 vom 7.5.2001
  • [10] Siehe Angenomme Texte, Pkt. 12
  • [11] ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1.
  • [12] ABl. L 197 vom 21.5.2001, S. 30.
  • [13] KOM(2001) 264 endg.
  • [14] ABl. C 178 vom 22.6.2001
  • [15] Siehe Angenommene Texte, Pkt. 5
  • [16] Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 zu den Ergebnissen der Bonner Konferenz über den Klimawandel.

BEGRÜNDUNG

Einführung

Die biologische Vielfalt bleibt zweifelsohne einer der schwierigsten Begriffe, was Definition und Konkretisierung sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Entscheidungsträger angeht. Dennoch ist sie die Grundlage unseres Lebens, da sie alles umfasst, was die lebende Natur ausmacht, in allen ihren Bestandteilen, angefangen vom Menschen bis zu den Mikro- und Makroorganismen der Tierwelt und der Pflanzenwelt. Sie alle sind Teil spezieller Ökosysteme, in denen jede Art eine wesentliche Rolle spielt, und die Gesamtheit dieser Systeme bildet dann das Ökosystem der Erde. Es befindet sich im Gleichgewicht, auch wenn es einer beständigen Evolution unterliegt, aber es wird gefährdet durch unsere Lebensweise und durch die rasche Umgestaltung des Planeten aufgrund einer unreflektierten Entwicklung der Aktivitäten des Menschen, verbunden mit einer enormen Ausbeutung der Ressourcen und mit radikalen Veränderungen zu Lasten der Natur. Diese negativen Auswirkungen haben sich in tiefgreifender Weise auf die natürliche Entwicklung der Ökosysteme ausgewirkt und zu einer Beschleunigung von Phänomenen geführt, die generell eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt zur Folge haben. Sie kommt zum Ausdruck in einer erheblichen Verarmung in Bezug auf die biologische Vielfalt, sowie in bestimmten Fällen in einer irreparablen Zerstörung von Ökosystemen, die einhergeht mit dem unwiederbringlichen Verschwinden bestimmter Arten.

Die kontinuierliche Verarmung in Bezug auf die biologische Vielfalt, die sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Weltebene zu beobachten ist, wird heute von allen nationalen Stellen, von allen Gemeinschaftsorganen und allen internationalen Einrichtungen eingeräumt. Dennoch ist es weder mit dem in Rio unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt oder mit anderen internationalen Abkommen zum Naturschutz, noch mit den EU-Richtlinien, insbesondere „Vogelschutz“ und „Habitat“ gelungen, diesen Raubbau an der biologischen Vielfalt, die doch ein gemeinsames Gut der ganzen Menschheit darstellt, einzudämmen. Im Bewusstsein dieser verhängnisvollen Tendenz sowie der erheblichen Verantwortung, die mit den bisher durchgeführten Politiken verbunden war, hat die Kommission einen Aktionsplan zugunsten der biologischen Vielfalt vorgeschlagen, dessen Ziel es ist, diesen Prozess des Raubbaus umzukehren. Das Ziel dieses Berichts ist es, diese Aktionspläne zugunsten der biologischen Vielfalt in den Bereichen der Naturgüter, der Landwirtschaft, der Fischerei sowie der Entwicklungszusammenarbeit zu evaluieren.

1)   Die alarmierende Situation bei der biologischen Vielfalt:

Es gehört zum Wesen der Natur, dass sie sich ständig weiter entwickelt und dass sie dabei auch Perioden bedeutsamer Umwälzungen erlebt: das allmähliche Verschwinden bestimmter Arten und das Aufkommen neuer Arten ist hierfür das Beispiel par excellence. Diese natürliche und/oder „zufallsbedingte“ Evolution darf aber niemals als Vorwand dafür dienen, unsere Gesellschaften in Bezug auf die zunehmende Qualitätsverschlechterung der Ökosysteme im allgemeinen und auf die Vernichtung von Arten im besonderen „weiß zu waschen“. Diese kritische Situation resultiert aus unserer Einstellung zur Entwicklung, welche – und dies geschah anfangs aus Unwissenheit – die Auswirkungen der Ressourcennutzung auf die Natur vernachlässigt hat, in der Folgezeit wurden die Umweltaspekte als ein Hindernis für eine bestimmte Art von Fortschritt betrachtet. Heute ist sich die Gesellschaft absolut dieser erheblichen generellen Verschlechterung bei der biologischen Vielfalt bewusst. Dies gilt auch für die Folgelasten, die künftigen Generationen damit auferlegt werden. Die Entscheidungsträger schwanken aber immer noch zwischen einer Einbeziehung der Umweltkosten in Vorhaben der Raumordnung und einer Haltung, die eher einer Art und Weise der Entwicklung zuneigt, bei der die biologische Vielfalt in den Hintergrund rückt. Die globale Situation der biologischen Vielfalt weltweit befindet sich in einer rapiden und gravierenden Verschlechterungsphase, während andererseits das betreffende Naturerbe noch nicht einmal zur Gänze erfasst ist; die Schätzungen der Wissenschaftler für die Anzahl lebender Arten reichen von 1,75 bis 13 Millionen und sogar darüber hinaus. Dies bedeutet, dass im Rahmen dieser Verschlechterung komplexer und noch gar nicht erfasster Ökosysteme zahlreiche Arten vernichtet werden, noch bevor sie identifiziert und auf ihren biologischen Wert hin untersucht werden konnten. Es ist sogar so, dass dies von manchen als der schlimmste Verlust seit dem Verschwinden der Dinosaurier angesehen wird.

Es sind unsere modernen und produktivitätsbesessenen Gesellschaften, die zu dieser alarmierenden Situation geführt haben. Auch wenn es bei den terrestrischen Milieus erhebliche Verschlechterungen gegeben hat (45 % der Wälder sind von der Erdoberfläche verschwunden), so ist doch auch die Meeresumwelt schwer beeinträchtigt worden: 10 % der Korallenriffe sind vernichtet, die Meeresschätze nehmen in beunruhigender Weise ab …. Die Ausbeutung der Bestände erfolgt in einem derartigen Ausmaß, dass eine Bestandserneuerung bei bestimmten Arten hypothetisch wird; gleichzeitig werden andere Arten, die im Prinzip gar nicht genutzt werden, Opfer der allgemeinen industriellen Fischerei und Überfischung sowie ihrer zerstörerischen Methoden (Treibnetze).

Schließlich war es auch die Intensivlandwirtschaft und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln über Jahrzehnte hinweg, die zu einer alarmierenden Verschlechterung der Natur und der Ökosysteme geführt haben, wobei die Feuchtgebiete dabei in besonders hohem Maße betroffen sind – durch Austrocknung und durch Verschmutzung.

Aus einem wissenschaftlichen Bericht der UNEP geht hervor, dass zwar zu allen Zeiten Arten auf natürliche Weise verschwunden sind, dass aber heute bestimmte Arten 1.000 bis 10.000 schneller, als von der Natur vorgesehen, verschwinden: 11.046 Pflanzen- und Tierarten sind vom Aussterben bedroht, und allein im Amazonasgebiet ist die jährlich vernichtete Waldfläche von 30.000 km2 im Jahr 1975 auf 600.000 km2 gestiegen. Ein weiteres: der illegale Handel mit Wildtieren bedroht direkt nahezu 30.000 Arten, und die Umsätze in diesem Bereich übersteigen nach Schätzungen sogar die Umsätze im Drogenhandel.

Es ist dies das erste Mal, dass eine bestimmte Art, nämlich der Mensch, in der Lage ist, alle anderen Arten zu bedrohen, ja sogar die Gesamtheit der Arten, die auf diesem Planet vorhanden sind. Wie andere Arten, ist aber auch der Mensch fragil und, indem er die lebenswichtige Bedeutung der biologischen Vielfalt leugnet, trägt er bei zu seiner eigenen Schwächung. Es ist also am Menschen, die Verantwortung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt anzunehmen.

2)   Die Lage in Europa

In Europa ist die Situation, auch wenn es hier einen Sinneswandel gegeben hat, keineswegs besser. Die von der Europäischen Umweltagentur durchgeführten Studien erweisen eine kontinuierliche und beschleunigte Verschlechterung bei der biologischen Vielfalt, beim Verschwinden von Ökosystemen, und beim Verlust eines Teils des genetischen Erbes Europas. Zur Erinnerung: seit einigen Jahrzehnten sind 64 einheimische Pflanzenarten, 45 % der Schmetterlingsarten, 38 % der Vogelarten, 24 % bestimmter Pflanzenarten und ‑unterarten sowie ungefähr 5 % der Weichtierarten vom Verschwinden bedroht! Die großen Ökosysteme, insbesondere die Feuchtgebiete an den Küsten und auf dem Festland sind irreversibel geschädigt worden. Die natürliche Auenwaldfläche entlang des Rheins ist von 2.000 km2 auf einen kümmerlichen Rest von 150 km2 geschrumpft. Infolge der Intensivierung der Landwirtschaft haben die Feuchtgebiete in Europa in den letzten Jahrzehnten um rund 60 % abgenommen. Erosion und Bodenverschmutzung haben nicht nur die Humusschicht verarmen lassen, sondern auch einen erheblichen Teil der terrestrischen Mikrofauna. Global wird eingeräumt, dass zwei Drittel der europäischen Ökosysteme heute von Zerstörung bedroht sind. Eine besondere Situation liegt in Osteuropa vor, wo einerseits landwirtschaftlich genutzte Böden stark beeinträchtigt sind, andererseits aber auch natürliche Milieus von großem biologischem Wert vorhanden sind, deren Schutz dringend geboten ist.

Auch bei den Haustierrassen sieht es nicht günstiger aus: 97 Haustierrassen sind in Westeuropa in neuester Zeit ausgestorben. Hierzu gehören 9 Rinder-, 4 Ziegen-, 54 Schweine- und 30 Schafrassen. Nach Angaben der FAO sind in bestimmten Ländern der Union 43 % und weltweit 37 % vom Aussterben bedroht. Das heißt, wir müssen dringend versuchen, diesen Prozess zu begrenzen, um diese Tendenz umzukehren.

3)   Die Strategie zugunsten der biologischen Vielfalt

Die biologische Vielfalt ist in vielfacher Weise bedroht und diese Bedrohung ist im wesentlichen aus unserer Art und Weise der Entwicklung, der Nutzung und des Verbrauchs zurückzuführen. Gestern waren es die Alarmrufe der NRO, und heute sind es die wissenschaftlichen Studien, die eine Bestätigung für unsere Beunruhigungen geben. Beide haben die Entscheidungsträger dazu veranlasst, etwas für die biologische Vielfalt zu tun. So sind es nicht weniger als 57 internationale Übereinkommen über die Umwelt, wie CITES, OSPAR, das Protokoll von Cartagena, die Konvention von Barcelona, und natürlich auch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, die auf dem Weltgipfel von 1992 in Rio von der Europäischen Union unterzeichnet wurden. Aber diese Zahl sagt nicht zwangsläufig etwas über die Wirksamkeit dieser Abkommen aus. Diese Vielzahl von Konventionen hat eine entsprechende Vielzahl und Vielgestaltigkeit von Ausschüssen zur Folge, und es ist nicht allzu häufig, dass diese Ausschüsse wirklich miteinander in Verbindung stehen. Die Herstellung einer Verbindung zwischen den Übereinkommen zur biologischen Vielfalt und der Konvention vom Klimawandel befindet sind – obwohl letzterer zwangsläufig Auswirkungen auf erstere hat – immer noch im Projektstadium. Stellt man einen Vergleich mit der Klimakonvention an, die ebenfalls in Rio unterzeichnet wurde, sowie mit dem Protokoll von Kyoto, welches definitiv in der Entschließung von Marrakesch vom November 2001 besiegelt wurde, so stellt man fest, dass bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht das Niveau der ursprünglichen Verpflichtungen erreicht worden ist. Die Enttäuschung ist groß und die Anstrengungen sind zu gering, als dass man hoffen könnte, dass sich die Tendenz umkehrt. Die Europäische Union ihrerseits hat Aktionspläne zugunsten der biologischen Vielfalt in einer Reihe von Bereichen auf dem Weg gebracht: Schutz der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei, Entwicklungszusammenarbeit. Auch wenn diese Pläne das Verdienst haben, grundlegende Fragen im Hinblick auf die nicht nachhaltige Entwicklung zu stellen, welche die Hauptursache bei der Abnahme der biologischen Vielfalt ist, so stehen doch die Lösungen und zu ergreifenden Maßnahmen nicht im Einklang mit den aktuellen Politiken, denn sie würden bedeuten, dass wir uns zu einer radikalen Abkehr von der bisherigen Landwirtschaftspolitik, Waldpolitik, Fischereipolitik, Raumordnungspolitik und Entwicklungshilfe entschließen. Die genannten Maßnahmen stellen lediglich einen Katalog guter Absichtserklärungen dar, aber sie verschaffen uns nicht die Mittel, diese Absichtserklärungen umzusetzen, und sie bieten im Konfliktfall keine Lösung. Im Gegenteil wäre die Bereitschaft zur Festlegung von Indikatoren für die Nutzung der Entwicklung der Umwelt von wesentlicher Bedeutung, aber von den sechs Indikatoren, welche die Kommission anführt, betrifft kein einziger die biologische Vielfalt. Diese Feststellung ist aufschlussreich: die Schwierigkeit bei der Bewertung der biologischen Vielfalt wird nach wie vor als Vorwand hergenommen, um das Problem weiterhin zu umgehen. Um die Nachhaltigkeit einer Entwicklung zu messen, oder gar die Evolution politisch geprägter Projekte hin zu dem Projekt einer nachhaltigen Entwicklung der europäischen Politiken, wird es notwendig sein, dass die Umweltkriterien ebenso weit entwickelt sind wie wirtschaftliche und soziale Kriterien.

Die vorliegende Entschließung mildert die zahlreichen Lücken im Aktionsplan der Kommission ab, sie verfeinert die Vorschläge und sie zielt ab auf Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um Resultate in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu erhalten, Resultate, die es heute noch nicht gibt. Ein Aktionsplan, so ehrgeizig er auch sein mag, wird ein Katalog frommer Wünsche bleiben, es sei denn, man entschließt sich, ihn mit den notwendigen menschlichen und finanziellen Ressourcen auszustatten. Die Vorschläge, welche diese Entschließung enthält, werden der Europäischen Union die Mittel verschaffen, um ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu erfüllen und die Herausforderung anzunehmen, die aktuelle Tendenz zur Verschlechterung der biologischen Vielfalt anzunehmen, und zwar sowohl im Wege ihrer Politiken für das Gebiet der Gemeinschaft als auch in den Entwicklungsländern, mit denen die Union durch Kooperationsabkommen verbunden ist.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0031/2002

Entschließungsantrag zu einem Verbot der Jagd auf Haifischflossen, eingereicht von den Abgeordneten Chris Davies, Karl-Heinz Florenz, Dagmar Roth-Behrendt, Alexander de Roo und Jonas Sjöstedt gemäß Artikel 48 der Geschäftsordnung

Das Europäische Parlament,

–   im Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Hai-Aktionsplans, der 1999 von der FAO angenommen wurde, durch die EU,

A.   in der Erwägung, dass die niedrige Fortpflanzungsrate des Hais dazu führt, dass dessen Bestände in einer nicht nachhaltigen Weise verringert werden,

B.   in der Erwägung, dass die grausame Praxis des „finning“ – bei der die Flossen abgeschnitten und der Hai ins Meer zurückgeworfen werden – bedeutet, dass bis zu 95 % des Hais als Abfall behandelt werden,

C.   in der Erwägung, dass auf die Fischereiflotten der EU mehr als 25 % der Haifischflossen entfallen, die auf den Weltmarkt, dessen Zentrum in Hongkong liegt, gelangen, und dass die gelieferte Menge dreimal so hoch sein dürfte wie die gemeldeten EU-Anlandungen von Haien,

D.   in der Erwägung, dass die Regierungen der Vereinigten Staaten, Brasiliens, Omans, Südafrikas und Costa Ricas die Jagd auf Haifischflossen in ihren Hoheitsgewässern verboten haben,

E.   in der Erwägung, dass ein Verbot dieser Praxis die Fischereiflotten der EU dazu veranlassen würde, gefangene Haie voll zu nutzen,

1.   fordert die Kommission auf, ein Verbot der Jagd auf Haifischflossen für alle in den EU-Mitgliedstaaten registrierten Fischereifahrzeuge und der Anlandung abgetrennter Haifischflossen in allen EU-Häfen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des internationalen Hai-Aktionsplans der Vereinten Nationen vorzuschlagen.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

9.Januar 2002

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit

(KOM(2001) 162 – C5‑0467/2001 – 2001/2189 (COS))

Verfasserin der Stellungnahme: Encarnación Redondo Jiménez

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 22. Oktober 2001 benannte der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Encarnación Redondo Jiménez als Verfasserin der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 21. November 2001 und 8. Januar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlussfolgerungen einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Vorsitzender; Joseph Daul, stellvertretender Vorsitzender; Vincenzo Lavarra, stellvertretender Vorsitzender; Encarnación Redondo Jiménez, stellvertretende Vorsitzende und Verfasserin der Stellungnahme; Danielle Auroi, María del Pilar Ayuso González (in Vertretung von Francesco Fiori), Carlos Bautista Ojeda, Niels Busk, Arlindo Cunha, Michel J.M. Dary, Avril Doyle (in Vertretung von Neil Parish), Christel Fiebiger, Georges Garot, Lutz Goepel, María Izquierdo Rojo, Elisabeth Jeggle, Salvador Jové Peres, Hedwig Keppelhoff-Wiechert, Heinz Kindermann, Christa Klaß (in Vertretung von Michl Ebner), Albert Jan Maat, Xaver Mayer, Karl Erik Olsson (in Vertretung von Mikko Pesälä), Ioannis Patakis (in Vertretung von Dimitrios Koulourianos), María Rodríguez Ramos, Agnes Schierhuber, Dominique F.C. Souchet und Struan Stevenson.

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Landwirte als Träger einer nachhaltigen und die biologische Vielfalt wahrenden Landwirtschaft

Die Landwirtschaft stellt eine Wirtschaftstätigkeit dar, die von den biologischen Prozessen abhängt und die einen großen Teil der gemeinschaftlichen Naturressourcen bewirtschaftet. Aus diesem Grunde muss sie bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt eine zentrale Rolle in zweierlei Hinsicht spielen: Es müssen verstärkt umweltgerechte landwirtschaftliche Methoden etabliert werden, und es muss der Fortbestand wirtschaftlich lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und Produktionssysteme im gesamten Gebiet der EU gesichert werden.

Eine unbegrenzte Intensivierung der Landwirtschaft hat ebenso verheerende Folgen für die biologische Vielfalt wie die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die zu einer rückläufigen Entwicklung in den ländlichen Gebieten führt. Eine gemeinschaftliche Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt muss eine nachhaltige Landwirtschaft im weitesten Sinne gewährleisten, die neben den biologischen Aspekten auch den wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rechnung trägt und letztlich die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums sichert.

Die Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft stellt im Übrigen ein zwingendes Erfordernis des europäischen Agrarmodells dar, das auf der Wahrung der vielfältigen Funktionen der Landwirtschaft beruht, wie dies vom Rat und vom Europäischen Parlament wiederholt bekräftigt wurde (Entschließungen vom 18.11.1999, 15.12.1999, 13.3.2001 und 31.5.2001).

Für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft: Vom Erdgipfel bis zu den Tagungen des Rates von Helsinki und Göteborg

Der Erdgipfel, der 1992 in Rio abgehalten wurde, hatte vier Abkommen zum Ergebnis: die Agenda 21 für eine nachhaltige Entwicklung, das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und schließlich das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Die EU wurde 1993 Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, was schließlich im Juni 1998 zur Annahme einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Rat führte.

Ferner wurde die Einbeziehung der Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung in die Landwirtschaft vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen 1999 in Helsinki und 2001 in Göteborg bekräftigt. Diese Leitlinien wurden in die letzten Rahmenprogramme der EU für den Umweltschutz und für die Forschung und technologische Entwicklung übernommen.

Die GAP als nützliches Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt

Die Agenda 2000, die 1999 in Berlin angenommen wurde, bedeutete einen Meilenstein, was die Einbeziehung der Umweltaspekte in die GAP betrifft: Sie sah zum einen die obligatorische Verknüpfung der Marktbeihilfen mit Umweltauflagen und zum anderen eine Verstärkung des zweiten GAP-Pfeilers, der Entwicklung des ländlichen Raums (mit ausdrücklicher Einbeziehung und Verstärkung der Agrarumweltprogramme), vor.

Durch das Bestehen einer Gemeinsamen Agrarpolitik, die zudem einen stark interventionistischen Charakter aufweist, verfügt die EU über einen wirksamen rechtlichen, instrumentellen und finanziellen Aktionsrahmen für die Durchführung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt auf supranationaler Ebene. Außerdem kann die zwangsläufige Anwendung der GAP in den neuen Beitrittsstaaten dazu beitragen, eine nachhaltige Landwirtschaft zu gewährleisten und die Aufgabe großer Anbauflächen zu verhindern, zu der es im Zuge der Umstrukturierung der Produktionssysteme dieser Länder kommen kann.

In Anbetracht dessen ist es falsch, den Schutz der biologischen Vielfalt strikt auf den zweiten Pfeiler der GAP (Entwicklung des ländlichen Raums) und insbesondere die Agrarumweltprogramme (zur Förderung der Extensivierung, des ökologischen Landbaus, zur Erhaltung einheimischer Rassen, zum Schutz der natürlichen Lebensräume usw.) zu beschränken, und zwar aus zwei Gründen: Erstens macht der zweite Pfeiler nur knapp 10% des Agrarhaushalts aus und zweitens weist die Durchführung der Agrarumweltprogramme, obwohl sie 20% der landwirtschaftlichen Flächen der EU betreffen, eine sehr ungleichmäßige Verteilung auf und ist gegenwärtig praktisch auf die am wenigsten produktiven Gebiete in fünf Mitgliedstaaten beschränkt. Ein weiterer Schwachpunkt ist, dass die Umweltauflagen, die an die Marktbeihilfen geknüpft werden, nicht strikt gehandhabt wurden, was generell dazu geführt hat, dass nur Mindestanforderungen festgelegt wurden.

Aus diesem Sachverhalt müssen mehrere Konsequenzen gezogen werden: Die Umweltauflagen müssen ausgeweitet werden, und es muss dafür gesorgt werden, dass über die Mechanismen der Agrarmarktpolitik ein aktiverer Beitrag zum Umweltschutz und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt geleistet wird; diesen Erfordernissen muss auch mittels der Rechtsvorschriften über die Lebensmittelqualität, die Pflanzenschutzerzeugnisse, das Saatgut und die genetischen Ressourcen Nachdruck verliehen werden; schließlich muss der zweite Pfeiler unbedingt in finanzieller Hinsicht verstärkt werden, und es muss zudem die Möglichkeit geprüft werden, innerhalb dieses Pfeilers eine Trennung zwischen den Maßnahmen zur sozialen Entwicklung im ländlichen Raum und den Agrarumweltmaßnahmen vorzunehmen (um letztere stärker an die Marktpolitik zu koppeln, die Anwendung von zwei verschiedenen finanziellen Regelungen zu ermöglichen und schließlich den wachsenden internationalen Verpflichtungen der EU im Umweltbereich auch effektiv nachkommen zu können).

Über die Agenda 2000 hinaus: Die neuen Herausforderungen im Bereich des Umweltschutzes in der Landwirtschaft

Die Agenda 2000 wurde von den Ereignissen überholt. Auf internationaler Ebene zeichnet sich heute bereits ein eigenständiger umweltpolitischer Rahmen ab, der neue Anforderungen an die GAP im Hinblick auf den nächsten Gipfel im September 2002 in Johannesburg (Rio +10) stellen wird. Zu den bedeutendsten Entwicklungen gehören: 1.) die Beschlüsse der 7. Vertragsstaatenkonferenz über den Klimawandel, die am 11. November in Marrakesch zur Ausgestaltung des Kyoto-Protokolls stattgefunden hat, 2.) die verschiedenen Abkommen unter der Schirmherrschaft der FAO zur Förderung der Ernährungssicherheit, wobei als letztes Abkommen das Internationale Übereinkommen über den Zugang zu den genetischen Ressourcen der wichtigsten Pflanzen zu nennen ist, das am 3. November auf der Ministertagung angenommen wurde, und 3.) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt die Ausgestaltung des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Anschluss an die Abkommen, die im Januar 2000 in Montreal unterzeichnet wurden.

Diese neuen multilateralen Umweltschutzanforderungen werden zudem in zwei Wirtschafts- und Handelsprozesse einbezogen werden: in die Verhandlungen über die nächsten Beitritte und in die Ausgestaltung der Ministererklärung von Doha bei der nächsten globalen WTO-Verhandlungsrunde. Beide Prozesse werden die Fähigkeit der EU, den freien Agrarhandel mit dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt in Einklang zu bringen, auf die Probe stellen.

Folglich muss die Annahme dieses Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, den die Kommission vorgelegt hat, in eine viel umfassendere Agrarumweltstrategie eingebettet werden, die ihren Niederschlag in den nächsten GAP-Reformen 2003 (Mid-Term Review) und 2006 (am Ende der Geltungsdauer der derzeitigen Finanziellen Vorausschau) finden muss.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, folgende Punkte in seinen Entschließungsantrag zum Aktionsplan für die Landwirtschaft aufzunehmen:

1.   weist darauf hin, dass die Land- und Forstwirtschaft zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören, die unmittelbar von den erneuerbaren Ressourcen abhängig sind, und dass sie, da sie mehr als ein Drittel des Gebietes der EU bewirtschaften, eine zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt spielen müssen;

2.   bekräftigt, dass eine umfassende Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt eine Land- und Fortwirtschaft gewährleisten muss, die nachhaltig im weitesten Sinne des Wortes ist und die neben den biologischen Aspekten auch den wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rechnung trägt und letztendlich die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums sichert;

3.   weist darauf hin, dass sich sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wiederholt für ein multifunktionales europäisches Agrarmodell ausgesprochen haben, das, um den Erwartungen der europäischen Bürger und den internationalen umweltpolitischen Verpflichtungen der EU gerecht zu werden, zwangsläufig den Erfordernissen einer nachhaltigen Landwirtschaft Rechnung tragen muss;

4.   hebt mit Nachdruck hervor, dass im Hinblick auf die Etablierung einer nachhaltigen Landwirtschaft im gesamten Gebiet der EU der bäuerliche Familienbetrieb in Landwirtschaft und Gartenbau die Einführung umweltgerechter Produktionsmethoden am besten gewährleistet und dass eine Unterstützung dieser relativ kleinen Betriebsformen unabdingbar ist, um der rückläufigen Entwicklung in den ländlichen Gebieten und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft Einhalt zu gebieten;

5.   begrüßt die Vorlage des Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, insofern darin Nachdruck auf den Grundsatz der sozialen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Produktionssysteme mit dem Ziel gelegt wird, alle ihre Ressourcen zu nutzen und die Aufgabe der weniger produktiven Nutzflächen zu verhindern;

6.   bedauert jedoch, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen den gesteckten Zielen nicht gerecht werden, insofern sie sich darauf beschränken, bei den relevanten Aspekten der Agrarbestimmungen der Agenda 2000 und insbesondere der Durchführung der Programme im Rahmen des zweiten Pfeilers und der Koppelung von Umweltauflagen an die Zahlung der Marktbeihilfen anzusetzen;

7.   weist darauf hin, dass die Regelung über die Umweltauflagen im Rahmen der Marktpolitik, wie sie in der Verordnung (EG) 1259/1999 vorgesehen ist, nicht strikt genug und zu flexibel ist, was dazu geführt hat, dass sich ihre Durchführung im Allgemeinen auf ein Mindestniveau beschränkt, und dass noch nicht alle Kodizes für die gute landwirtschaftliche Praxis erstellt wurden, die den nationalen Verwaltungen zur Auflage gemacht wurden;

8.   weist auf den Fehler hin, der im Aktionsplan dahingehend gemacht wird, dass der Schutz der biologischen Vielfalt innerhalb des zweiten Pfeilers der GPA angesiedelt und insbesondere auf die Agrarumweltprogramme konzentriert wird, und zwar in Anbetracht der Zwänge, die mit den begrenzten Haushaltsmitteln, über die er verfügt (10% des EAGFL, Abteilung Garantie), und seinem Kofinanzierungssystem verbunden sind;

9.   weist darauf hin, dass die Durchführung einer umfassenden Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die ungleichmäßige Verteilung der Agrarumweltprogramme, deren Durchführung sich gegenwärtig praktisch auf die am wenigsten produktiven Gebiete in fünf Mitgliedstaaten der EU beschränkt, sowie durch eine ungenügende Komplementarität zwischen den Haushaltslinien für den EAGFL, Abteilung Garantie, die Strukturfonds und das Programm LIFE und den nationalen und regionalen Maßnahmen beeinträchtigt wird;

10.   bekräftigt, dass die EU zwar durch die Existenz einer Gemeinsamen Agrarpolitik über einen vorzüglichen Aktionsrahmen rechtlicher, instrumenteller und finanzieller Art zur Durchführung einer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt auf supranationaler Ebene verfügt, dass es jedoch zu ihrer konkreten Verwirklichung unabdingbar ist, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki und Göteborg in sämtliche ihrer Mechanismen einbezogen werden;

11.   fordert mit Nachdruck, dass im Hinblick auf die 2003 erfolgende Revision der Agenda 2000 und die Reform der GAP, die 2006 nach Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau stattfinden wird, die Umweltauflagen für die direkten Marktbeihilfen verschärft werden und die sektoralen Stützungsmaßnahmen, die bereits den Erfordernissen des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der vielfältigen Funktionen der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung tragen, ausgeweitet werden;

12.   fordert, dass von der Kommission im Hinblick auf die nächsten GAP-Reformen die Möglichkeit geprüft wird, neue sektorale Stützungsmechanismen vorzusehen, die den Erfordernissen des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der vielfältigen Funktionen der Landwirtschaft verstärkt Rechnung tragen, wobei die wertvollen Erfahrungen mit den Ausgleichszahlungen für die benachteiligten Gebiete und die Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen zu nutzen sind, vor allem mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas;

13.   fordert, dass im Einklang mit der Priorität, welche die Kommission in ihrer Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums einräumt, der Finanzrahmen für den zweiten Pfeiler und insbesondere die Kofinanzierungssätze für die Agrarumweltprogramme schrittweise erhöht werden;

14.   ersucht darum, dass von der Kommission im Hinblick auf die nächsten GAP-Reformen die Möglichkeit geprüft wird, innerhalb des zweiten Pfeilers eine Trennung zwischen den Maßnahmen zur Förderung der sozialen Entwicklung in den ländlichen Gebieten und den Agrarumweltmaßnahmen vorzunehmen, um letztere stärker an die Marktpolitik zu koppeln, die Durchführung von zwei verschiedenen Finanzregelungen zu ermöglichen und den wachsenden internationalen Verpflichtungen der EU im Umweltbereich auch effektiv nachkommen zu können;

15.   fordert, dass im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und Viehzucht und die Sicherung der Lebensfähigkeit der ländlichen Gemeinden die Politik im Bereich der Nahrungsmittelqualität verstärkt wird und die Erzeugnisse, bei denen die lokalen Ressourcen genutzt werden, sowie die herkömmlichen Produktionsmethoden und der ökologische Landbau gefördert werden;

16.   erwartet dass, wie von der Kommission in ihrem Aktionsplan angekündigt, demnächst ein neuer Rechtsrahmen für Pflanzenschutzmittel und für phytopharmazeutische Produkte geschaffen wird, der deren nachhaltige Verwendung gewährleistet, wobei eine Vereinheitlichung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften gewünscht wird; erwartet außerdem, dass die Rechtsvorschriften über das Saatgut und die genetischen Ressourcen verbessert werden, um den landwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit zur Erhaltung der lokalen Sorten und Rassen zu geben;

17.   weist mit Nachdruck auf die Gefahr hin, die die nächsten Beitritte für die biologische Vielfalt in Anbetracht der Tatsache mit sich bringen, dass die betreffenden Länder eine erhebliche Umstrukturierung ihrer Agrarsysteme vornehmen müssen und über eine unzureichende Verwaltungs- und Finanzkapazität zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands verfügen;

18.   fordert, dass die Pilotprogramme für Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen von SAPARD verstärkt werden, die Politik der Bewerberländer zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erhaltung der Naturressourcen umfassender unterstützt wird und dafür gesorgt wird, dass deren große biologische Vielfalt durch die im Gange befindlichen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Landwirtschaft nicht beeinträchtigt wird;

19.   erwartet, dass die Kommission so rasch wie möglich Vorschläge zur Anpassung des geltenden Rechtsrahmens für genetisch veränderte Organismen an die Erfordernisse des Protokolls von Cartagena über die Biologische Sicherheit vorlegt;

20.   bedauert die vagen Erklärungen, die im Aktionsplan zu den Auswirkungen der Handelsliberalisierung auf die biologische Vielfalt enthalten sind, sowie das Fehlen konkreter Vorschläge zur Gewährleistung des Schutzes der biologischen Vielfalt im Rahmen der multilateralen Verhandlungen, die im Anschluss an die Erklärung von Doha stattfinden werden;

21.   fordert, dass die EG bei der nächsten Verhandlungsrunde gewährleistet, dass der Freihandel mit den multilateralen Umweltübereinkommen und die Ausgestaltung des Übereinkommens über die Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vereinbar ist, und sich auch entschlossen für die Einbeziehung der nicht-handelsbezogenen Aspekte in das Agrarabkommen einsetzt;

22.   erwartet, dass die Kommission mit Blick auf die Verbesserung und Aktualisierung des Aktionsplans über die Artenvielfalt in der Landwirtschaft die nächste mittelfristige Überarbeitung der Agenda 2000 nutzt, um einen Bewertungsbericht über die Durchführung vorzulegen und gegebenenfalls die Änderungen und neuen Maßnahmen, die sie für angebracht hält, vorzuschlagen.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI

19.Dezember 2001

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit

(KOM(2001) 162 – C5‑0467/2001 – 2001/2189(COS))

Verfasser der Stellungnahme: Albert Jan Maat

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 1.10.2001 benannte der Ausschuss für Fischerei Albert Jan Maat als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 9. Oktober, 19. November und 19. Dezember 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlussfolgerungen einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Vorsitzender; Rosa Miguélez Ramos, stellvertretende Vorsitzende; Arlindo Cunha, Elspeth Attwooll, Carmen Fraga Estévez, Ian Stewart Hudghton, Salvador Jové Peres (in Vertretung von Mihail Papayannakis), Heinz Kindermann, Carlos Lage, Brigitte Langenhagen, Vincenzo Lavarra, Patricia McKenna, James Nicholson, Struan Stevenson (in Vertretung von Antonio Tajani) und Adriaan Vermeer.

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Wissenschaftler sind sich nicht einig darüber, wie viele lebende Organismen es auf der Erde gibt – 10 Millionen, 100 Millionen? Die genaue Zahl wird niemals genau ermittelt werden. Viele Arten werden verschwunden sein, bevor ihre Existenz bestätigt werden kann. Auch in der Meeresumwelt droht ein nicht wiedergutzumachender Rückgang der biologischen Vielfalt. Kabeljau und Seehecht sind Beispiele für die Auswirkungen der Belastung durch die Fischerei in Verbindung mit Umwelteinflüssen. Eine weitere Bedrohung bildet das Eindringen nicht einheimischer Arten oder genetisch veränderter Arten, die aus Aquakulturanlagen entwichen sind.

Der Vertrag von Amsterdam legt in Artikel 2 fest, dass eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung eines der Hauptziele der Union ist. Auch die grundlegende Vorschrift für die gemeinsame Fischereipolitik (3760/92, Artikel 2) enthält dazu eine eindeutige Aussage: „…..besteht das allgemeine Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik darin, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen….“. Die in Rio de Janeiro eingegangenen Verpflichtungen zwingen die Union jetzt zu noch konkreteren Schritten.

In einer früheren Stellungnahme zu diesem Thema (A4-347/98) hat sich Frau Langenhagen als Verfasserin der Stellungnahme dafür ausgesprochen, Forschungsarbeiten über die Wechselbeziehung zwischen Fischerei und marinem Ökosystem in die Strategie für die biologische Vielfalt einzubeziehen.

Der Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag der Kommission ergibt sich aus den Verpflichtungen der Union als Unterzeichnerin des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio de Janeiro, 1992). Nach der Strategie für die biologische Vielfalt, die die Kommission 1998 vorgelegt hat, unterbreitet sie jetzt die Aktionspläne für die einzelnen Gebiete, darunter auch den Aktionsplan für die Fischerei. Sie sieht dabei Maßnahmen auf drei Ebenen vor: Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände, Schutz von Nichtzielarten, Lebensräumen und Ökosystemen vor Fischereitätigkeiten sowie Vermeidung der unerwünschten Auswirkungen der Aquakultur auf die verschiedenen Ökosysteme. Auf dem Gebiet der Aquakultur ist die Gesetzgebung in Europa vor allem durch nationale Vorschriften geprägt, die durch eine Reihe horizontaler gemeinschaftlicher Richtlinien bestimmt sind, beispielsweise über Gewässer und Lebensräume. Auch hier schlägt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen vor, beispielsweise die Verringerung von Abfallprodukten aus Aquakulturanlagen.

Anmerkungen

Leider gilt für den Vorschlag der Kommission der Spruch: „Alter Wein in neuen Schläuchen“. Die technischen Maßnahmen, die Sperrung von Fischereigebieten und die Verringerung der Fangkapazität sollen hier jetzt zur Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt dienen. Der rote Faden in der Mitteilung der Kommission ist der Mangel an wissenschaftlichen Erkenntnissen, um ein richtiges Vorgehen festzulegen. Dennoch kommt die Kommission zu der grundlegenden Schlussfolgerung, dass die Befischung zu historisch niedrigen Laichbeständen geführt hat. Andere Auswirkungen wie Verschmutzung und Klimaveränderung werden unzureichend berücksichtigt. Deshalb sind mehr und gründlichere Forschungsarbeiten notwendig, um genauer zu ermitteln, worauf die heutige Gefährdung der biologischen Vielfalt zurückzuführen ist. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen für alle Interessenten verfügbar sein. Bislang galt für viele der Maßnahmen der Kommission das Prinzip „trial and error“. Zu der vorübergehenden Schließung der Fischereigebiete für Seehecht und Kabeljau in diesem Jahr erklärt die Kommission beispielsweise, „dass sich deren Wirkungen nur schwer bewerten lassen“(Ziffer 47). Sollten diese umfassenderen Forschungsanstrengungen der Kommission schließlich zu gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen führen, dann müssen diese auch die Grundlage für die EU-Politik bilden. Eine Manipulation dieser Daten ist nicht hinnehmbar.

Was den Abbau der Fangkapazität durch die MAP angeht, so muss die Kommission transparente Bewirtschaftungssysteme fördern, die mit Unterstützung der Fischer selbst zu einer Fangtätigkeit innerhalb der erlaubten Grenzen führen. Die betriebswirtschaftlichen Gesetze, die hier gelten, können zu einer natürlichen Verringerung der Fangflotte führen. Außerdem lassen sich diese Systeme einfach kontrollieren.

Auch die Kontrolle der Einhaltung der Umweltvorschriften muss verschärft werden.

In die Fischereiabkommen mit Drittländern müssen ebenfalls Vorschriften über den Schutz der biologischen Vielfalt einbezogen werden. Wegen des Zusammenhangs zwischen Armut und der Zerstörung der biologischen Vielfalt müssen die Fischereiabkommen auch Entwicklungselemente enthalten. Auch hier bedarf es größerer Forschungsanstrengungen, am besten gemeinsam mit regionalen Fischereiorganisationen. Schließlich ist die unzureichende Kontrolle einer der großen Mängel. Dadurch nimmt die illegale Fischerei in bestimmten Ländern gewaltig zu. Die Kommission wird aufgefordert, hier Verbesserungen herbeizuführen.

Die Annahme der Kommission, dass die Aquakultur ein geeignetes Mittel gegen die Gefährdung der biologischen Vielfalt sein kann, ist – gelinde gesagt – etwas voreilig. Zunächst einmal müssten die in Verbindung mit der Aquakultur auftretenden Probleme, beispielsweise das Entweichen von genetisch veränderten Fischen, in Angriff genommen werden. Hilfen für die Aquakultur aus den Strukturfonds sind an strenge Umweltauflage zu koppeln.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Ausschuss für Fischerei fordert den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik auf, die folgenden Punkte in seinen Entschließungsantrag einzubeziehen:

1.   fordert die Kommission auf, die Folgen der Anwendung gentechnischer Verfahren in der Aquakultur näher zu untersuchen;

2.   fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die geltenden Vorschriften für die Anwendung gentechnischer Verfahren in der Aquakultur ausreichen;

3.   fordert die Kommission auf, das Parlament in Verbindung mit ihren Feststellungen zu dem Entweichen von Fischen aus Fischzuchtanlagen kurzfristig darüber zu informieren, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt;

4.   fordert die Kommission auf, die Zusammenhänge im marinen Nahrungsnetz zu untersuchen, wobei vor allem auf die Auswirkungen einer selektiven Entnahme von Arten auf das Gesamtnetz geachtet werden muss, beispielsweise im Fall sehr junger Fische, wie dem Glasaal, die für den Verbrauch, die industrielle Verarbeitung oder für die Weiterzucht in der Aquakultur bestimmt sind;

5.   fordert die Kommission auf, die Folgen der starken Zunahme der Seehund- und Kormoran-Bestände auf die marine Umwelt und den Fischbestand näher zu untersuchen;

6.   fordert die Kommission auf, deutlich darzustellen, welchen Einfluss die Verschmutzung auf den heutigen Zustand der Fischbestände und auf die biologische Vielfalt im Meer hat;

7.   fordert die Kommission auf, die Folgen der Klimaveränderung für die Meeresumwelt und die Fischbestände gründlicher zu untersuchen und Leitlinien zu veröffentlichen;

8.   fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten über die Möglichkeiten, die Beifänge im Rahmen der Durchführung der Quotenregelung zu verringern, Vorrang einzuräumen;

9.   fordert die Kommission auf, die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf nachprüfbare wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen und ausreichend finanzierte unabhängige Forschungsarbeiten über den Stand der Fischbestände sicherzustellen, einschließlich eines Programms, das die Tätigkeit von Wissenschaftlern als Beobachter auf Fischereifahrzeugen ermöglicht;

10.   fordert die Kommission auf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse mitzuteilen, welchen Nutzen die befristete Schließung von Gebieten für den Fischfang unter dem Aspekt der Erholung der Bestände der Zielarten (Kabeljau und Seehecht) und der Nichtzielarten erbracht hat;

11.   fordert die Kommission auf, alles Notwendige zu unternehmen, um die Kontrolle der Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern zu verbessern, u.a. durch eine Harmonisierung der Vorschriften und die Einrichtung einer europäischen Kontrollagentur;

12.   fordert die Kommission auf, alles Notwendige zu unternehmen, um die Kontrolle der Fischereitätigkeit außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, sofern EU-Schiffe beteiligt sind, zu verbessern, beispielsweise indem dafür in Fischereiabkommen und im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen mehr Mittel bereitgestellt werden.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

19.Dezember 2002

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit

(KOM(2001) 162 – C5‑0467/2001 – 2001/2189 (COS))

Verfasserin der Stellungnahme: Ulla Margrethe Sandbæk

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 11. Oktober 2001 benannte der Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit Ulla Margrethe Sandbæk als Verfasserin der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 27. November und 19. Dezember 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlussfolgerungen einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Joaquim Miranda, Vorsitzender; Lone Dybkjær, Margrietus J. van den Berg and Fernando Fernández Martín, stellvertretende Vorsitzende; Marie-Arlette Carlotti, John Alexander Corrie, Michael Gahler (in Vertretung von Giuseppe Brienza), Vitaliano Gemelli, Richard Howitt, Bashir Khanbhai, Karsten Knolle, Francisca Sauquillo Pérez del Arco, Didier Rod und Jürgen Zimmerling.

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt sieht als wichtigste Verpflichtung für die Vertragsparteien die Annahme einer Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (als ersten Schritt) und die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen und anderen Maßnahmen, die die einzelnen Politikbereiche betreffen, (als zweiten Schritt) vor.

Mit der Annahme der Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt hat die Kommission den ersten Schritt vollzogen. Der Rat nahm diese Strategie im Juni 1998 und das Parlament im Oktober desselben Jahres an. Es wurde eine Reihe von Zielsetzungen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt (siehe Anlage I).

Das Parlament hatte die Kommission aufgefordert, die einzelnen Aktionspläne binnen zwei Jahren nach Annahme der Strategie auszuarbeiten und fertigzustellen. In den sektoralen Aktionsplänen (die nun von der Kommission vorgelegt werden) sind konkrete Aktionen und Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Strategie vorgesehenen Ziele sowie messbare Zielgrößen festgelegt. In der Mitteilung der Kommission werden vier spezifisch „sektorale“ Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Erhaltung von Naturressourcen, Landwirtschaft, Fischerei, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit) vorgelegt.

Biologische Vielfalt und Armut

Die biologische Vielfalt ist in den tropischen Regionen der Entwicklungsländer am größten, doch nimmt sie derzeit mit beispielloser Geschwindigkeit ab. Im Zuge dieser Entwicklung verschlechtert sich die Lage der armen Bevölkerungsgruppen weiter, und die Artenvielfalt nimmt immer schneller ab. Es liegt auf der Hand, dass dem Artenschwund nur dann Einhalt geboten werden kann, wenn Kosten und Nutzen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzung in die Ziele der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Staaten einbezogen werden.

Die biologische Vielfalt stellt für viele Armutsregionen ein Potenzial dar, das zur nachhaltigen Armutsbekämpfung eingesetzt werden sollte. Zwischen biologischer Vielfalt und Armut bestehen jedoch komplexe Zusammenhänge, die sich schwer absehen lassen; sie müssen systematisch in allen Bereichen untersucht werden, um nach tragfähigen Möglichkeiten für die Berücksichtigung der Erhaltung der biologischen Vielfalt bei der Entwicklungszusammenarbeit zu suchen.

Die zunehmende Verbreitung und Einführung von Kulturpflanzen und Nutztieren sowie wildlebender Arten stellt eine zunehmende Bedrohung für die biologische Vielfalt dar. Die Verbreitung nichtheimischer Arten ist ein Phänomen, das es seit Tausenden von Jahren gibt, das sich jedoch im vergangenen Jahrhundert im Zuge der verstärkten Mobilität des Menschen beschleunigt hat. Nichtheimische Arten, die sich auf Gebiete ausgebreitet haben, in denen sie bislang nicht vorkamen, haben in einigen Fällen heimische Arten und Ökosysteme verdrängt und auch erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. In diesem Zusammenhang ist der Fall des Nilbarsches umfassend dokumentiert, der in den fünfziger Jahren im Victoriasee angesiedelt wurde, seitdem die Hälfte der dort ursprünglich vorhandenen 400 Fischarten verdrängte und die traditionelle Fischereitätigkeit in diesem See zu vernichten droht.

Die Wildbestände dienten in zahlreichen afrikanischen Ländern seit den sechziger Jahren teilweise zur Finanzierung von Bürgerkriegen; Rhinozeroshörner und Stoßzähne von Elefanten wurden gegen Waffen und Munition eingetauscht. Nach Beendigung der Kriege sahen sich diese Länder mit dem Problem des Artensterbens in den Naturgebieten konfrontiert. Dies führte zu exzessiven Erhaltungsmaßnahmen in Form von Nationalparks und Reservaten, insbesondere in Südafrika; folglich ist es den Angehörigen der dort ansässigen Stämme untersagt, ihre eigenen Wildbestände zu nutzen. Aufgrund der exzessiven Erhaltungsmaßnahmen haben einige Arten überhandgenommen; so haben zum Beispiel die Elefantenbestände in Südafrika zugenommen, was zur Zerstörung von Teilen der Umwelt geführt hat.

Es steht fest, dass zur Erhaltung der biologischen Vielfalt die gesamten Ökosysteme geschützt werden müssen; Programme mit Beteiligung der Bevölkerung haben sich als brauchbare Alternativen zu einem protektionistischen Vorgehen erwiesen.

Der Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit

Aufbauend auf den Zielvorgaben der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt werden im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Vorgaben sich vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungsziele erreichen lassen, wobei zwei dieser Ziele besondere Bedeutung zukommt: Der Erarbeitung nationaler Strategien für eine nachhaltige Entwicklung mit dem Ziel, bis zum Jahr 2015 beim Rückgang der Umweltressourcen eine Trendumkehr zu bewirken, und der Verringerung der Armut um die Hälfte bis zum Jahr 2015.

Die Erhaltung der biologischen Vielfalt wird herkömmlicherweise im Zusammenhang mit Erhaltungsmaßnahmen und Schutzgebieten und weniger als Komponente der Entwicklungsarbeit gesehen. Bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt geht es jedoch um weitaus mehr als nur um Schutzgebiete. An dem Spektrum von Werten, die mit der Artenvielfalt verbunden sind, wird deutlich, welche Vielzahl von Bereichen von der Artenvielfalt tangiert werden und wie unterschiedlich diese Werte in den einzelnen Gebieten und für die einzelnen Gruppen sind.

Diesen unterschiedlichen Werten und Interessen Geltung zu verschaffen, sollte daher der Ansatz für den Beitrag der Artenvielfalt zur nachhaltigen Entwicklung sein. Es ist eine Reihe von Lenkungsmaßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass wichtige Leistungen ermittelt und gewahrt werden. Bei der Gewährleistung dieser verschiedenen Funktionen und der Berücksichtigung der verschiedenen Interessen, um die es dabei geht, muss ein Ausgleich, beispielsweise zwischen sozialem, wirtschaftlichem und ökologischem Nutzen und zwischen den derzeitigen und künftigen Bedürfnissen, geschaffen werden.

Es müssen daher Wege gefunden werden, die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung und die nationalen Interessen miteinander und auch mit den globalen Interessen, die die lokalen oder nationalen Belange nicht unmittelbar oder kurzfristig berühren, in Einklang zu bringen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, folgende Punkte in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

  • 1.Unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Versammlung AKP-EU vom 24. September 1998 zur Biodiversität und zur Umwelt (AKP-EU 2612/98 und 2503/98) und zur Biotechnologie (AKP-EU 2613/98);

2.   hebt unter Hinweis darauf, dass die Armutsbekämpfung das Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit ist, den engen Zusammenhang zwischen biologischer Vielfalt und Armut, insbesondere in den ländlichen Gebieten, und die zentrale Rolle der indigenen Völker als Hüter der biologischen Vielfalt hervor;

3.   betont, dass die biologische Vielfalt viele Fragen umfasst, die der Aufmerksamkeit bedürfen und in integrierter Form angegangen werden müssen: Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Ernährungssicherheit ist vor Projektbeginn die Vielfalt an wildlebenden und domestizierten Arten, die für die Existenzsicherung von Bedeutung sind, zu berücksichtigen; die Grundsätze der Ökosystembewirtschaftung müssen in sämtliche Aspekte der Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden; Vorschläge zur makroökonomischen Politik und Tätigkeiten, die bedeutende Auswirkungen haben können (wie Verkehr), müssen Strategischen Umweltprüfungen unterzogen werden; diese Fragen sollten Gegenstand des politischen Dialogs mit den Entwicklungsländern und den Entwicklungspartnern sein;

4.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass viele Schutzgebiete auf den angestammten Gebieten indigener Völker errichtet wurden und dass ihre Errichtung in der Regel mit einer zwangsweisen Räumung des Gebiets und Beschlagnahmen, Zwangsumsiedlungen und Beschränkungen des Zugangs zu den Ressourcen einherging; fordert in diesem Zusammenhang eine rasche Überprüfung der Schutzgebietspolitik auf der Grundlage der Achtung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wie auch anderen Menschenrechte der indigenen Völker sowie die Förderung der Schaffung von Mechanismen für die Beteiligung der indigenen Bevölkerung an der Verwaltung der Schutzgebiete, die sich auf ihren angestammten Gebieten befinden und/oder an diese angrenzen, und die Anerkennung des traditionellen Wissens als entscheidendem Beitrag zu einer solchen nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt im Geiste der Agenda 21;

5.   ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten einen kontinuierlichen Prozess der besseren Bewirtschaftung dieser Ressourcen voraussetzt; der soziale und wirtschaftliche Nutzen, den die nachhaltige Nutzung wildlebender Arten bringt, ist ein wichtiges Erhaltungsinstrument, da er Anreize für die Menschen bietet;

6.   stellt fest, dass trotz der Tatsache, dass das Artenschutz-Übereinkommen den Grundsatz der nachhaltigen Nutzung, die Notwendigkeit der Einbeziehung des einheimischen und traditionellen Wissens sowie die Notwendigkeit einer ausgewogenen Teilhabe am Nutzen der Erhaltung der Artenvielfalt anerkennt, für den Großteil der örtlichen Gemeinschaften konkrete Ergebnisse bislang noch ausgeblieben sind; die nationalen Regierungen sollten daher ermutigt werden, die örtlichen Gemeinschaften und die indigene Bevölkerung an der Ausgestaltung und Durchführung des Artenschutz-Übereinkommens zu beteiligen; in dem Fall, dass die Nutzung einheimischer genetischer Ressourcen oder einheimischen Wissens kommerziellen Nutzen bringt, sollte durch nationale Rechtsvorschriften eine ausgewogene Teilhabe der Gemeinschaften vor Ort an diesem Nutzen sichergestellt werden;

7.   bedauert, dass auf der WTO-Konferenz in Doha im Rahmen der Verhandlungen über das TRIPS-Übereinkommen nicht auf die Frage der Patentierung lebender Organismen eingegangen wurde; ist effektiv der Auffassung, dass dieses Übereinkommen, das den Patentschutz für Formen des Lebens und natürliche Prozesse (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)) gestattet, nicht nur eine Gefahr für die biologische Vielfalt, sondern auch für die Rechte und das Überleben der lokalen Bevölkerung darstellt; fordert daher eine umfassende Revision des TRIPS-Übereinkommens dahingehend, dass von seinem Geltungsbereich alle lebenden Organismen sowie ihre konstituierenden Bestandteile ausgenommen werden und die Bestimmungen des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt, die die nationale Souveränität, die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung und die Teilhabe am Nutzen betreffen, beachtet werden;

8.   betont die Notwendigkeit, die Rolle der Männer und der Frauen beim Umweltmanagement anzuerkennen und insbesondere die Schlüsselrolle der Frauen als Nutzer und Hüterinnen bestimmter Naturressourcen nicht außer Acht zu lassen;

9.   fordert die Kommission auf, Konsultationen mit den indigenen und lokalen Gemeinschaften zur Entwicklung von Konzepten für die Schaffung von Genbanken auf Gemeinschaftsbasis und von In-situ-Programmen einzuleiten, die auf den Grundsätzen des Schutzes der Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften beruhen;

10.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Indikatoren zu ermitteln, die eine Ex ante- und Ex post-Bewertung der Durchführung der Aktionspläne ermöglichen; anhand von Indikatoren wäre es möglich, zu überprüfen, in welchem Umfang Fragen des Artenschutzes bei Regionalen Richtprogrammen, Maßnahmen, Programmen und Projekten berücksichtigt wurden; an den Prüfungen sollten alle betroffenen Interessengruppen (Vertreter der Gemeinschaften vor Ort, der indigenen Bevölkerung, der NRO) aktiv beteiligt werden;

11.   betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Fragen der Erhaltung der biologischen Vielfalt gebührend berücksichtigt werden;

12.   weist darauf hin, dass eine Reihe von EG-/EU-Politiken (Handel, Landwirtschaft, Fischerei) bedeutende Auswirkungen auf die Artenvielfalt in den Entwicklungsländern haben können;

13.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein beträchtlicher Teil der großen Fischbestände in der Welt auf nicht nachhaltige Weise bewirtschaftet wird und dass die industriemäßige Fischerei bedeutende Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in den Seen und Meeren in der Welt hat; eine Anpassung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß dem Vorsorgeprinzip, wie es in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische festgelegt ist, hätte positive Auswirkungen auf die Artenvielfalt der Meere, nicht nur in EU-Gewässern, sondern auch in den Gewässern von Drittländern;

14.   ist der Auffassung, dass einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den internationalen Institutionen (Globale Umweltfazilität – GEF) ganz entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz zukommt;

15.   fordert die Kommission angesichts der Notwendigkeit von partizipativen Konzepten mit Nachdruck auf, ein größeres Spektrum von Sachverständigen in die Beratergruppe für Tropische Artenvielfalt (Sachverständige aus dem Süden, NRO aus dem Norden und dem Süden, einschließlich indigener Organisationen) aufzunehmen;

16.   bekräftigt in Anbetracht der äußerst komplexen Zusammenhänge zwischen Artenvielfalt und Entwicklung, deren Umsetzung und Überwachung sehr schwierig ist, dass bei der Kommission nur eine begrenzte fachliche Kapazität für die Behandlung von Fragen des Artenschutzes im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vorhanden ist und nur begrenzte Ressourcen für den Kapazitätsaufbau in den Partnerländern verfügbar sind;

17.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen personellen und technischen Mittel (insbesondere in den Delegationen) bereitzustellen, um eine effektive Einbeziehung der Artenschutzbelange in die Entwicklungspolitik und -programme zu gewährleisten.

ANLAGE

Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt im Bereich der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit(1)Einbeziehung der Artenschutzziele in die Entwicklungspolitik und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie in den politischen Dialog der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern und den Ländern, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden; die Artenschutzziele sollten in sämtlichen Entwicklungsprojekten verschiedener Wirtschaftssektoren der Empfängerländer berücksichtigt werden, um die Gemeinschaftspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit mit den übrigen Feldern der Gemeinschaftspolitik, wie internationaler Handel, Landwirtschaft und Fischerei, stärker in Einklang zu bringen;(2)Unterstützung der nachhaltigen Nutzung von Naturressourcen, insbesondere von Wäldern, Grünland und marinen/litoralen Ökosystemen;(3)Ausbau der Kapazitäten der mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt befassten Stellen;(4)stärkere Anwendung der UVP im Bereich der Entwicklungs- und Wirtschaftszusammenarbeit;(5)Koordinierung der Durchführung dieser Strategie und der daraus folgenden Aktionspläne und der Strategien von Drittländern zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Hilfe der Gemeinschaft für Drittländer und den eigenen Strategien dieser Länder zum Schutz der Artenvielfalt;(6)Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen und Konzepte der Gemeinschaft mit den Beihilfeprogrammen der Mitgliedstaaten wie auch mit anderen Geldgebern und internationalen Institutionen, insbesondere der Globalen Umweltfazilität, im Hinblick auf eine kohärente Anwendung des Artenschutz-Übereinkommens;(7)Bereitstellung der nötigen Mittel für den Artenschutz im Rahmen bilateraler Hilfsprogramme und für internationale Vereinbarungen (z. B. Artenschutz-Übereinkommen);

Quelle: Europäische Kommission, KOM(2001) 162 endgültig, Teil V