BERICHT über den Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten
(KOM(2003) 348 – C5‑0302/2003 – 2003/0127(CNS))

2. Oktober 2003 - *

Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
Berichterstatterin: Marie-Thérèse Hermange

Verfahren : 2003/0127(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0319/2003
Eingereichte Texte :
A5-0319/2003
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu dem Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten (KOM(2003) 348 – 2003/0127(CNS)).

In der Sitzung vom 3. Juli 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Vorschlag an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt und den Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit als mitberatende Ausschüsse übermittelt hat.

Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten benannte in seiner Sitzung vom 9. Juli 2003 Marie-Thérèse Hermange als Berichterstatterin.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 9. September, 22. September und 30. September.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 29 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 2 Enthaltungen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Jorge Salvador Hernández Mollar, Vorsitzender; Johanna L.A. Boogerd-Quaak und Giacomo Santini, stellvertretende Vorsitzende; Marie-Thérèse Hermange, Berichterstatterin; Roberta Angelilli, Marco Cappato (in Vertretung von Mario Borghezio), Carmen Cerdeira Morterero, Ozan Ceyhun, Carlos Coelho, Gérard M.J. Deprez, Giuseppe Di Lello Finuoli, Francesco Fiori (in Vertretung von Marcello Dell'Utri gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Marie-Thérèse Hermange (in Vertretung von Charlotte Cederschiöld), Margot Keßler, Timothy Kirkhope, Eva Klamt, Ole Krarup, Alain Krivine (in Vertretung von Fodé Sylla), Jean Lambert (in Vertretung von Alima Boumediene-Thiery), Baroness Ludford, Lucio Manisco (in Vertretung von Ilka Schröder), Manuel Medina Ortega (in Vertretung von Adeline Hazan), Hartmut Nassauer, Bill Newton Dunn, Marcelino Oreja Arburúa, Paolo Pastorelli (in Vertretung von Bernd Posselt), Hubert Pirker, Martine Roure, Patsy Sörensen, Joke Swiebel, Anna Terrón i Cusí, Maurizio Turco, Christian Ulrik von Boetticher, Christos Zacharakis (in Vertretung von Mary Elizabeth Banotti).

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt und der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit haben am 2. Oktober 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 2. Oktober 2003 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten

(KOM(2003) 348 – C5‑0302/2003 – 2003/0127(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 348)[1],

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 und Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0302/2003),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5‑0319/2003),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Bezugsvermerk 4a (neu)
 

   unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte;

Änderungsantrag 2
Bezugsvermerk 4b (neu)
 

in Kenntnis der Tätigkeit des Europäischen Konvents, die den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa hervorgebracht hat, wie er dem Europäischen Rat am 20. Juni 2003 in Thessaloniki überreicht wurde,

Änderungsantrag 3
Erwägung 1

Die Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.

Die Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und trägt dafür Sorge, dass bei allen gerichtlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund steht.

Änderungsantrag 4
Erwägung 2
(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

(2)   Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde, leistet einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern auf internationaler Ebene und sollte daher so schnell wie möglich angewendet werden.

(2)   Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde, leistet einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern auf internationaler Ebene und sollte daher so schnell wie möglich angewendet werden.

Änderungsantrag 5
Erwägung 3

(3)   Bestimmte Artikel des Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Das Übereinkommen regelt darüber hinaus Bereiche, die in der künftigen Verordnung des Rates über die elterliche Verantwortung erfasst sind. Die Mitgliedstaaten bleiben für diejenigen Bereiche des Übereinkommens, die bestehendes oder künftiges Gemeinschaftsrecht nicht berühren, zuständig. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind demnach gemeinsam für den Abschluss des Übereinkommens zuständig.

(3)   Bestimmte Artikel des Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Das Übereinkommen regelt darüber hinaus Bereiche, die in der künftigen Verordnung des Rates über die elterliche Verantwortung erfasst sind. Die Mitgliedstaaten bleiben für diejenigen Bereiche des Übereinkommens, die das Gemeinschaftsrecht nicht berühren, zuständig. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind demnach gemeinsam für den Abschluss des Übereinkommens zuständig.

Änderungsantrag 6
Erwägung 5

Der Rat sollte die Mitgliedstaaten deshalb ausnahmsweise ermächtigen, das Übereinkommen unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Der Rat sollte die Mitgliedstaaten deshalb ausnahmsweise ermächtigen, das Übereinkommen unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft so rasch wie möglich zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Begründung

Das von der Kommission gewählte Verfahren lässt sich rechtfertigen, denn der Text könnte rasch in Kraft treten. Aus diesem Grund ist es wichtig, darauf zu bestehen, dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen so rasch wie möglich ratifizieren.

Änderungsantrag 7
Artikel 1 Absatz 1

1.   Der Rat ermächtigt hiermit die Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 unter den in den nachstehenden Artikeln dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

1.   Der Rat ermächtigt hiermit die Mitgliedstaaten ausnahmsweise, das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 unter den in den nachstehenden Artikeln dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Begründung

Da das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren eine Ausnahme darstellt, muss dies hervorgehoben werden.

Änderungsantrag 8
Artikel 3 Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vor dem 1. Januar 2005 gleichzeitig beim Außenministerium des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen.

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vor dem 30. Juni 2004 gleichzeitig beim Außenministerium des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen.

Begründung

Die Wahl dieses Verfahrens ist dadurch begründet, dass das Übereinkommen so rasch wie möglich in Kraft treten soll.

Änderungsantrag 9
Artikel 3 Absatz 2

2.   Die Mitgliedstaaten vereinbaren mit dem Rat und der Kommission vor dem 1. Juli 2004 das voraussichtliche Datum für die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden. Auf dieser Grundlage werden Datum und Einzelheiten für die gleichzeitige Hinterlegung der Urkunden festgelegt.

2.   Die Mitgliedstaaten vereinbaren mit dem Rat und der Kommission vor dem 1. Februar 2004 das voraussichtliche Datum für die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden. Auf dieser Grundlage werden Datum und Einzelheiten für die gleichzeitige Hinterlegung der Urkunden festgelegt.

Begründung

Die Wahl dieses Verfahrens ist dadurch begründet, dass das Übereinkommen so rasch wie möglich in Kraft treten soll.

  • [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Durch den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates, der Gegenstand dieser Konsultation ist, sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft dem Haager Übereinkommen beizutreten oder es zu ratifizieren.

Das Haager Übereinkommen wurde am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen und regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

Da im Haager Übereinkommen festgelegt ist, dass nur souveräne Staaten dem Übereinkommen angehören können, muss der Rat die Mitgliedstaaten folglich ausnahmsweise ermächtigen, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft diesem Übereinkommen beizutreten oder es zu ratifizieren.

Es ist hervorzuheben, dass es sich bei diesem Verfahren um eine absolute Ausnahme in Bezug auf den Buchstaben von Artikel 300 EGV betreffend die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich des Abschlusses internationaler Abkommen handelt; diese Ausnahme ist hier ausschließlich dadurch gerechtfertigt, dass es der Europäischen Gemeinschaft unmöglich ist, Mitglied des Haager Übereinkommens zu werden. Es ist somit Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Gemeinschaft Mitglied des Haager Übereinkommens werden kann.

Die Berichterstatterin begrüßt diese Initiative, da sich die künftige Verordnung im Bereich der elterlichen Verantwortung, über die derzeit im Rat diskutiert wird, bereits größtenteils an das Haager Übereinkommen anlehnt, was die parallele Anwendung dieser beiden Instrumente erleichtern sollte.

Hervorzuheben ist, dass sich zahlreiche – wenn nicht die meisten – Probleme im Zusammenhang mit Kindesentführungen und Besuchsrecht in Bezug auf Drittstaaten stellen. Die Einbeziehung des Haager Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht führt somit zu einem echten Mehrwert für die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf den Schutz von Kindern.

Allerdings hätte die Berichterstatterin es wünschenswert gefunden, wenn das Europäische Parlament zum ersten Vorschlag der Kommission konsultiert worden wäre, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen, und wenn das Parlament außerdem über eine angemessene Frist verfügen würde, um ihn zu prüfen.

In diesem Zusammenhang erinnert die Berichterstatterin daran, dass Artikel 10 des EGV die Gemeinschaftsorgane zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet und dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Verpflichtung, die logischerweise jedes Mal zum Tragen kommen sollte, wenn die Institutionen oder Organe gefordert sind, im obersten Organ eingeführt hat.

Die Schaffung eines harmonisierten und einheitlichen Rechtsraums ist von größter Bedeutung, um das europäische Aufbauwerk in einem so wichtigen Bereich wie der elterlichen Verantwortung für Kinder voranzutreiben. Unter diesem Blickpunkt ist die Berichterstatterin besonders erfreut über eine politische Einigung[1], die sich vor kurzem im Rat abzeichnete und die den Entwurf einer Verordnung zur Anerkennung und Umsetzung in der Gemeinschaft von Entscheidungen auf dem Gebiet der Ehe und auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung auf der Grundlage von gemeinsamen Bestimmungen für die Zuständigkeit und insbesondere auf der Grundlage von Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr des Kindes – einem Schlüsselpunkt der Verordnung – betrifft.

Es geht von nun an darum, dafür Sorge zu tragen, dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU sowie gemäß dem Entwurf des künftigen Verfassungsvertrags bei allen gerichtlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund steht.

  • [1] Rat „Justiz und Inneres“ vom 5. und 6. Juni 2003, Dok. 9845/03 S. 24.