EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(13599/1/2003 – C5‑0016/2004 – 1992/0449C(COD))

18. März 2004 - ***II

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Manuel Pérez Álvarez

Verfahren : 1992/0449C(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0196/2004
Eingereichte Texte :
A5-0196/2004
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament nahm in seiner Sitzung vom 20. April 1994 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (KOM(1992) 560 – 1992/0449C(COD)) an.

In der Sitzung vom 15. Januar 2004 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten überwiesen hat (13599/1/2003 – (C5‑0016/2004).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 26. Juli 1999 Manuel Pérez Álvarez als Berichterstatter benannt.

Er prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 21./22. Januar, 16./17. Februar und 17./18. März 2004.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 20 Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Theodorus J.J. Bouwman, Vorsitzender; Winfried Menrad, stellvertretender Vorsitzender; Marie-Thérèse Hermange, stellvertretende Vorsitzende; Manuel Pérez Álvarez, Berichterstatter; Elspeth Attwooll, Regina Bastos, Hans Udo Bullmann (in Vertretung von Jan Andersson), Harald Ettl, Anne-Karin Glase, Lisbeth Grönfeldt Bergman (in Vertretung von Philip Bushill-Matthews), Roger Helmer, Stephen Hughes, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jean Lambert, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Bartho Pronk, Lennart Sacrédeus, Luciana Sbarbati (in Vertretung von Marco Formentini), Herman Schmid, Elisabeth Schroedter (in Vertretung von Jillian Evans), Helle Thorning-Schmidt, Bruno Trentin (in Vertretung von Marie-Hélène Gillig), Ieke van den Burg, Anne E.M. Van Lancker und Barbara Weiler.

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 18. März 2004 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(13599/1/2003 – C5‑0016/2004 – 1992/0449C(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13599/1/2003 – C5‑0016/2004),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1992) 560)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284)[3],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5‑0196/2004),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Artikel 4 Absatz 4

4.   Die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

4.   Die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen und der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Änderungsantrag 2
Artikel 6 Buchstabe d

d)   warum und wie Anzeichen von Schädigungen zu erkennen und zu melden sind;

d)   wie die nachteiligen Auswirkungen der Exposition auf die Gesundheit zu erkennen und wie diese zu melden sind;

Änderungsantrag 3
Artikel 8

Für Arbeitnehmer, deren Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigt werden könnte, wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt; dies gilt insbesondere für besonders gefährdete Arbeitnehmer.

1.   Im Interesse der Prävention und einer frühen Erkennung jeglicher nachteiliger gesundheitlicher Auswirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt.

 

Wird eine Exposition oberhalb der Grenzwerte festgestellt, wird der betroffene Arbeitnehmer in jedem Fall im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Wird aufgrund dieser Exposition eine gesundheitliche Schädigung festgestellt, führt der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eine erneute Bewertung der Risiken durch.

 

2.   Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen um zu gewährleisten, dass der für die gesundheitliche Überwachung zuständige Arzt/oder medizinische Dienst Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Artikel 4 hat.

 

3.   Die Ergebnisse der gesundheitlichen Überwachung werden in geeigneter Form aufbewahrt, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, wobei Vertraulichkeitsanforderungen berücksichtigt werden. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Antrag Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsakten.

Änderungsantrag 4
Artikel 8 a (neu)
 

Artikel 8a

 

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vor. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(Derselbe Wortlaut wie in Richtlinie 2003/18/EG (über Asbest) in Artikel 1 Punkt 19. Siehe ABl. L 97 vom 15.4.2003).
Änderungsantrag 5
Artikel 11 Unterabsatz 2

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz über den Inhalt dieser Berichte, über ihre Beurteilung der Entwicklungen in dem betreffenden Bereich und über alle Maßnahmen, die in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz alle fünf Jahre über den Inhalt dieser Berichte, über ihre Beurteilung der Entwicklungen in dem betreffenden Bereich und über jede Initiative, insbesondere was die Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern anbelangt, die in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnte.

  • [1] ABl. C 128 vom {05/09/1994}9.5.1994, S. 146-154.
  • [2] ABl. C 77 vom {18/03/1993}18.3.1993, S. 12-29.
  • [3] ABl. C 230 vom {19/08/1994}19.8.1994, S. 3-29.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Im Jahre 1994 hatte das Europäische Parlament in erster Lesung den Vorschlag der Kommission für Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen angenommen.

Dieser Vorschlag zielte auf eine Ergänzung der Richtlinie 89/391/EWG durch Präzisierung der Art und Weise ab, wie deren Bestimmungen im konkreten Fall einer Exposition gegenüber vier verschiedenen Arten von physikalischen Einwirkungen, d.h. Lärm, Vibrationen, optische Strahlung, elektromagnetische Felder, die jeweils Gegenstand eines gesonderten Anhangs waren, anzuwenden wären.

Im Folgenden wurde der vom Rat im Jahre 1999 verfolgte Ansatz, sich in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Merkmale dieser vier physikalischen Einwirkungen auf jede Einwirkung getrennt im Rahmen einer Einzelrichtlinie zu konzentrieren, akzeptiert und somit wurden bisher zwei Richtlinien betreffend die Vibrationen und den Lärm vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag betrifft die Gefährdung durch die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Der Ausschuss für Beschäftigung hat auch den Willen des Rates zur Kenntnis genommen, seine Arbeiten im Hinblick auf einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Gefahren der Exposition gegenüber optischer Strahlung fortzusetzen.

Allgemeine Bemerkungen

Der vorliegende Richtlinienvorschlag fügt sich in den Rahmen der Aktionen zur Förderung der Verbesserung des Arbeitsumfelds ein und zielt auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit jedes Arbeitnehmers und auch auf die Schaffung eines Mindestschutzsockels ab, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates setzt Expositionsgrenzwerte fest, die auf den biologischen Auswirkungen auf die Gesundheit gründen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet einen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor jeder bekannten kurzfristigen schädlichen Wirkung.

Die langfristigen Schädigungen, die durch eine Exposition entstehen könnten, werden in Ermangelung von eindeutigen wissenschaftlichen Angaben nicht in Betracht gezogen.

Der Gemeinsame Standpunkt legt auch Werte für das Auslösen von Maßnahmen fest. Diese Aktionswerte sind messbare Größen, deren Einhaltung gewährleisten wird, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Der Gemeinsame Standpunkt legt die vorbeugenden Maßnahmen fest, um die Gefahren zu verringern, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen beruhen im Wesentlichen auf der Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Risiken zu bestimmen und zu bewerten. Er sieht auch Maßnahmen zur Unterrichtung und Ausbildung der Arbeitnehmer vor.

Insgesamt trägt der Gemeinsame Standpunkt den Hauptzielen sowie mehreren vom Europäischen Parlament in erster Lesdung angenommenen Abänderungen Rechnung. Einige der Abänderungen des Parlaments in erster Lesung werden nicht berücksichtigt, da sie aufgrund der Aufspaltung des ursprünglichen Vorschlags nicht mehr maßgeblich sind.

Besondere Bemerkungen

Die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes über die Gesundheitsüberwachung enthalten nicht die Bestandteile des geänderten Vorschlags der Kommission im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament, bei der der Schwerpunkt auf den präventiven Charakter der ärztlichen Kontrolle gelegt worden war. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass das Recht auf eine ärztliche Untersuchung bei zu starker Exposition wieder aufgenommen und das in der Richtlinie geschaffene Präventivsystem verstärkt werden sollten.

Der Gemeinsame Standpunkt sowie der ursprüngliche Vorschlag der Kommission setzen keine Expositionsgrenzwerte für statische Magnetfelder fest.

Allerdings muss unter Berücksichtigung der Erklärungen des Rates und in Erwartung der Entwicklungen der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich vorgesehen werden, dass die Richtlinie eine Frist für die Vorlage eines Berichts der Europäischen Kommission festsetzt.

Der Berichterstatter ist ferner der Auffassung, dass entsprechend den vom Europäischen Parlament und dem Rat in der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefährdungen durch Asbestexposition am Arbeitsplatz erlassenen Bestimmungen die vorliegende Richtlinie auch eine Bestimmung über Sanktionen beinhalten muss, die im Rahmen der in Anwendung der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen sind.

Schlussfolgerung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie mit den vorgeschlagenen Änderungen für die betroffenen Arbeitnehmer ein angemessenes Schutzniveau bieten wird, und gleichzeitig den Arbeitgebern und insbesondere den KMU die Erfüllung der Auflagen erleichtert.

Entsprechend dem früher vom Ausschuss für Beschäftigung geäußerten Wunsch hält es der Berichterstatter ebenfalls für erforderlich, dass alles im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens Mögliche getan wird, damit diese Richtlinie so rasch wie möglich erlassen werden kann.