BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

25.11.2004 - (KOM(2004)0733 – C6‑0202/2004 – 2004/0264(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès

Verfahren : 2004/0264(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0042/2004
Eingereichte Texte :
A6-0042/2004
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(KOM(2004)0733 – C6‑0202/2004 – 2004/0264(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0733)[1],

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind,

–   gestützt auf Artikel 94 sowie Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz und Absatz 4 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0202/2004),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0042/2004),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Vorgeschichte

Angesichts einer fehlenden Koordination der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen und der damit einhergehenden Möglichkeit, dass Gebietsansässige in den Mitgliedstaaten in ihrem Wohnsitzstaat jeder Form der Besteuerung von Zinserträgen aus einem anderen Staat entgehen können, war beschlossen worden, eine Richtlinie vorzubereiten, mit der dieser Zustand behoben werden soll, der die Entwicklung eines schädlichen Steuerwettbewerbs begünstigt, da die Kapitalflüsse hin zu Ländern tendieren, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und über ungewöhnlich niedrige Steuersätze verfügen. Aufgrund fehlender Informationen zu diesen Erträgen wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt.

In diesem Zusammenhang hat der Rat die Kommission durch Beschluss vom 16. Oktober 2001 ermächtigt, mit der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino entsprechende Abkommen auszuhandeln, um zu gewährleisten, dass diese Länder Maßnahmen verabschieden, die denjenigen, die innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden werden, gleichwertig sind, um eine tatsächliche Besteuerung von Zinserträgen in Form von Zinszahlungen zu gewährleisten.

Der Rat hat daher am 3. Juni 2003 die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen angenommen. Diese Richtlinie sieht ein System des Informationsaustausches vor, dessen Anwendung ursprünglich auf den 1. Januar 2005 festgesetzt worden war.

Drei Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Luxemburg) haben Bedingungen an diese Aufhebung des Bankgeheimnisses geknüpft. Sie erreichten die Einführung eines Übergangszeitraums, während dessen sie ermächtigt sind, anstelle der Durchführung des vorgesehenen Informationsaustausches eine Steuer zu erheben.

Der Rat hat bereits ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen mit der Schweiz abgeschlossen und ist dabei, das gleiche auch mit Andorra und Lichtenstein zu tun. Diese Abkommen umfassen vier Bestandteile: mit dem Wohnsitzstaat geteilte Quellensteuer, freiwillige Weitergabe von Informationen auf Betreiben des Empfängers der Erträge, Klausel bezüglich einer erneuten Prüfung, Fortschritte im Bereich des Austauschs von Erkenntnissen bei Steuerbetrug. Das gleiche gilt auch für die mit der Republik San Marino und dem Fürstentum Monaco abzuschließenden Abkommen.

Die Abkommen mit der Republik San Marino und dem Fürstentum Monaco wurden dem Rat im Hinblick auf deren Annahme unterbreitet. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom 21. Januar 2003 wird in diesen beiden Texten bekräftigt, dass die Europäische Gemeinschaft im Laufe der in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 vorgesehenen Übergangsfrist Gespräche mit weiteren bedeutenden Finanzzentren aufnehmen wird, um zu erreichen, dass diese Maßnahmen ergreifen, die mit denjenigen, die von der Gemeinschaft angewendet werden müssen, gleichwertig sind.

Der Rat hat eine politische Einigung zu dem Text zum Ausdruck gebracht. Nunmehr wird das Europäische Parlament konsultiert.

II. Bemerkungen des Berichterstatters

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Abkommen, die Gegenstand des Vorschlags für einen Beschluss des Rates sind, in technischer Hinsicht zufriedenstellend sind. Außerdem handelt es sich um einen wichtigen Schritt auf politischer Ebene. Er schlägt daher keine Änderungsanträge vor.

Die Abkommen werden dazu führen, dass die betreffenden Länder garantiert Maßnahmen ergreifen, die denjenigen gleichwertig sind, die innerhalb der Europäischen Union für eine tatsächliche Besteuerung von Zinserträgen in Form von Zinszahlungen in einem Staat für Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Staat angewendet werden müssen. Dieses System wird eine wirksame Besteuerung ermöglichen, die notwendig ist, um einen schädlichen Steuerwettbewerb zu bekämpfen und zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, erweist sich der in diesem Abkommen vorgesehene automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden als geeignetes Mittel.

Es ist wichtig, dass die Verhandlungen mit den Drittländern rechtzeitig abgeschlossen werden. Die Verhandlungen mit der Schweiz, Liechtenstein und Andorra sind mittlerweile abgeschlossen. In Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika lässt der derzeitige Rahmen der bilateralen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung den Schluss zu, dass gleichwertige Maßnahmen bereits vorhanden sind.

Die Umsetzung dieser Reihe von Abkommen war ursprünglich für den 1. Januar 2005 vorgesehen. Durch Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 wurde sie jedoch auf den 1. Juli 2005 verlegt, wobei die verschiedenen Voraussetzungen für die Umsetzung bis zu diesem Datum erfüllt sein müssen. Es ist wichtig, dass dieses Datum beachtet wird, damit das gesamte System unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen angewendet werden kann.

Wir begrüßen die Bemühungen der Republik San Marino und des Fürstentums Monaco im Hinblick auf die Einführung einer steuerrechtlichen Transparenz und einer echten justiziellen Zusammenarbeit, die es ermöglichen, Steuerbetrug und Geldwäsche zu bekämpfen. Dennoch ist Ihr Berichterstatter der Ansicht, das sowohl die Republik San Marino als auch das Fürstentum Monaco, die sich beide dafür entschieden haben, einen Teil ihres Wohlstands auf der Entwicklung der Finanzdienste aufzubauen, auch weiterhin die Spielregeln beachten und ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche weiter ausbauen müssen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2004)0733- C6-0202/2004 – 2004/0264(CNS)

Rechtsgrundlage

Artikel 300(3) Unterabsatz 1 EGV

Grundlage in der Geschäftsordnung

Art. 51 und 83 Abs. 7

Datum der Konsultation des EP

 

Federführender Ausschuss

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

NNicht abgegebene Stellungnahme(n)

        Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

        Datum der Benennung

Jean-Paul Gauzès

10.11.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren

        Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

        Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung

        Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

        Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation d. Ausschusses d. Regionen

        Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

23.11.2004

 

 

 

 

Datum der Annahme

23.11.2004

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

28

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Zsolt László Becsey, Ieke van den Burg, Paolo Cirino Pomicino, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Brice Hortefeux, Ian Stewart Hudghton, Sophia Helena In 't Veld, Enrico Letta, Piia-Noora Kauppi, Cristóbal Ricardo Montoro Romero, Joseph Muscat, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, John Whittaker, Lars Wohlin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Satu Hassi, Antonis Samaras, Theresa Villiers

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung - A6

25.11.2004

A6-0042/2004

Anmerkungen

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