BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

7.6.2005 - (KOM(2005)0071 – C6‑0108/2005 – 2005/0013(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès

Verfahren : 2005/0013(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0181/2005
Eingereichte Texte :
A6-0181/2005
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

(KOM(2005)0071 – C6‑0108/2005 – 2005/0013(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0071)[1],

–   gestützt auf Artikel 104 Absatz 14 dritter Unterabsatz des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0108/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0181/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 2

(2) Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat für die Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gemäß dem Beschluss der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen.

(2) Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat für die Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gemäß dem Beschluss der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Der Europäische Verhaltenskodex für Statistik, der gemeinsam von den europäischen statistischen Ämtern und Eurostat entworfen werden soll, sollte die Grundsätze der professionellen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität der statistischen Daten stärken.

Begründung

Der Europäische Verhaltenskodex für Statistik, der gemeinsam von Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern entworfen und von der Kommission veröffentlicht werden soll, sollte ebenfalls zur Verbesserung der statistischen Daten beitragen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 5

(5) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und in Übereinstimmung mit dem Protokoll von der Kommission dem Rat zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind.

(5) Die Glaubwürdigkeit der Haushaltsüberwachung hängt ganz entscheidend von zuverlässigen Haushaltsstatistiken ab. Es ist äußerst wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gemeldeten und in Übereinstimmung mit dem Protokoll von der Kommission dem Rat zur Verfügung gestellten Daten von hoher Qualität sind. In diesem Zusammenhang sollten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel, Ziffern 1.5, 1.6 und 1.7, und die Grundprinzipien für amtliche Statistiken des Statistischen Büros der Abteilung Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen als eine Grundlage für die Erfüllung der geforderten hohen Qualitätsstandards betrachtet werden.

Begründung

Dies dient der Verbesserung der Qualität der Haushaltsstatistiken, um höchsten internationalen Standards zu genügen und die vom Rat für die Statistik-Governance aufgestellten Leitlinien umzusetzen.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 9

(9) Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten gewährleistet wird, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl Gesprächsbesuche als auch ausführliche Prüfbesuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen.

(9) Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten gewährleistet wird, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission sowohl Gesprächsbesuche als auch ausführliche Prüfbesuche durchführen und damit die Überwachung der gemeldeten Daten verbessern sowie eine kontinuierliche Qualitätssicherung der Daten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sofortigen Zugang zu den Informationen verschaffen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über das Programm und die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken in der Europäischen Union informieren.

Begründung

Das Programm der Kommission, das auf der Grundlage des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzips erstellt werden soll, sollte dazu dienen, die Fälle zu klären, die Zweifel erwecken könnten, und ferner bewährte Praktiken zu fördern.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 7 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über eventuelle signifikante Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands.

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über eventuelle signifikante Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands.

Betrifft nicht den deutschen Text.

Änderungsantrag 5

Artikel 7 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

2a. Falls für die veranschlagten Zahlenangaben betreffend Staatsdefizit und Staatsverschuldung oder deren Überprüfungen nicht die von der Kommission im Kontext der Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken zu Vergleichszwecken zwischen den Mitgliedstaaten veröffentlichten „gemeinsamen außenwirtschaftlichen Annahmen“ genutzt werden, erläutern die Mitgliedstaaten eingehend den Grund für diese Abweichung und berechnen die Differenz zwischen den Prognosen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag basiert auf den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel, Ziffern 1.5, 1.6 und 1.7, und steht im Einklang mit den Grundprinzipien für amtliche Statistiken des Statistischen Büros der Abteilung Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 9 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

1. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Konsistenz der Daten.

1. Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen als auch der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten. Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet Einhaltung der Standards des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95), von Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Aktualität und Konsistenz der Daten.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird der Grundsatz einer regelmäßigen Prüfung der Daten im Rahmen der üblichen Aktivitäten von Eurostat verankert.

Änderungsantrag 7

Artikel 9 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

2a. Die Kommission (Eurostat) berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Zahlen und die Entwicklung europaweiter Mindeststandards für die Qualität von Statistiken.

Begründung

Hervorhebung der Rolle des Europäischen Parlaments in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 12 erster Absatz (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu unternimmt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und ausführliche Prüfbesuche.

Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu unternimmt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche; sie kann auch ausführliche Prüfbesuche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 durchführen. Die Gesprächsbesuche werden nach einem gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) beschlossenen Zeitplan durchgeführt. Wenn möglich, finden die Gesprächsbesuche in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig auf der Grundlage eines Jahresberichts über die Bewertung der Anpassung der statistischen Daten und der diesbezüglichen Perspektiven statt.

Begründung

Vgl. Begründung zu Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 12 zweiter Absatz (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen und der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die ausführlichen Prüfbesuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Konten zu überprüfen, und eine detaillierte Bewertung vorzunehmen hinsichtlich der Einhaltung der Verbuchungsregeln sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Konsistenz der gemeldeten Daten.

Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen und der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Ergebnisse der Gesprächsbesuche werden zumindest den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die ausführlichen Prüfbesuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Konten zu überprüfen, und eine detaillierte Bewertung vorzunehmen hinsichtlich der Einhaltung der Verbuchungsregeln sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Konsistenz der gemeldeten Daten: Sie werden von der Kommission (Eurostat) wie im Programm geplant beschlossen, wenn ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Konsistenz der gemeldeten Daten bestehen.

Begründung

Vgl. Begründung zu Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 13 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

1. Bei der Durchführung von ausführlichen Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) von Sachverständigen unterstützt werden, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, aus den nationalen Behörden des Mitgliedstaats zu deren Aufgaben die Überwachung von Haushaltsdaten gehören, sowie aus anderen Abteilungen der Kommission.

1. Bei der Durchführung von ausführlichen Prüfbesuchen in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die Beamte der nationalen Statistikbehörden sind, sowie bei besonderen Gelegenheiten von anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, zu deren Aufgaben die Überwachung von Haushaltsdaten gehören, oder von anderen Abteilungen der Kommission, und zwar auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat).

Begründung

Die Anwesenheit von Sachverständigen aus dem Privatsektor beispielsweise könnte sich negativ auf die Qualität des Besuchs auswirken, wenn der freimütige Meinungsaustausch beeinträchtigt würde.

Änderungsantrag 11

Artikel 13 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

1a. Eurostat hat von den Gemeinschaftsbehörden die wichtigste Rolle bei der Überwachung der Qualität der statistischen Daten. Allerdings muss Eurostat bei der Vorbereitung seiner Kontrolle einem internen Verfahren für Kontakte mit anderen zuständigen Gemeinschaftsbehörden sowie deren abschließende Unterrichtung folgen und im Rahmen des Beschlussfassungsverfahrens gemeinsam mit ihnen entscheiden, wenn die Prüfbesuche abgeschlossen sind.

Begründung

Eurostat hat hinsichtlich des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit die Rolle der Statistikbehörde übernommen. Um Kompetenzstreitigkeiten und vielfältige Anträge von Gemeinschaftsbehörden an die Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die vorrangige Rolle von Eurostat sichergestellt werden. Alle anderen zuständigen Behörden sind gegenüber Eurostat rechenschaftspflichtig und können erforderlichenfalls Verantwortlichkeiten von Eurostat übernehmen.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 14 (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der ausführlichen Kontrollbesuche. Die Berichte werden veröffentlicht.

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche. Sie erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament Bericht über die Schlussfolgerungen der ausführlichen Kontrollbesuche. Die Berichte werden veröffentlicht.

Begründung

Wie im Fall von Änderungsantrag 4 sollten auch in diesem Rahmen der Rat und das Parlament über die Schlussfolgerungen der Besuche informiert werden, umso mehr, wenn selbige mit einem ernsthaften Zweifel an der Qualität der Daten begründet werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 16 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 3605/93)

 

2a. Die Kommission (Eurostat) berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die geänderten Daten und die Gründe für diese Änderung.

Begründung

Hervorhebung der Rolle des Europäischen Parlaments in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1.        Die Verbesserung des europäischen Statistiksystems fügt sich in den allgemeineren Rahmen der Reform der Ordnungspolitik der Union ein, insbesondere denjenigen der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Im Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister für den Europäischen Rat vom März 2005 weisen die Minister darauf hin, „dass die Umsetzung des finanzpolitischen Rahmens und seine Glaubwürdigkeit ganz wesentlich von der Qualität, der Zuverlässigkeit und der rechtzeitigen Vorlage der Finanzstatistiken abhängen“. Diesbezüglich führen sie Folgendes aus: „Das Kernproblem besteht weiterhin darin, für geeignete Verfahrensweisen sowie angemessene Ressourcen und Fähigkeiten Sorge zu tragen, um qualitativ hochwertige Statistiken auf nationaler und europäischer Ebene zu erstellen, damit Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht sowohl der nationalen Statistikämter als auch von Eurostat gewährleistet werden. Außerdem ist es erforderlich, sich auf die Entwicklung der operativen Fähigkeiten, der Kontrollbefugnisse, der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht von Eurostat zu konzentrieren. Die Kommission und der Rat befassen sich im Jahr 2005 mit der Verbesserung der Vorgaben für die Gestaltung der Funktionsweise des europäischen Statistiksystems.“

           Diese Schlussfolgerungen schließen sich an an die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Hin zu einer europäischen Governance-Strategie für Finanzstatistiken“[1] vom 22. Dezember 2004, die einem Antrag des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom Juni 2004 entsprach.

           Ihr Berichterstatter unterstützt die Bestrebungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Qualität der statistischen Daten zu verbessern; er ist nämlich der Ansicht, dass von der Zuverlässigkeit der Daten die Qualifizierung eines übermäßigen Defizits abhängt und dass in Ermangelung solcher Daten der gesamte Stabilitäts- und Wachstumspakt gefährdet ist. Die bezüglich der Umsetzung des Pakts anlässlich der vom Europäischen Rat im März 2005 akzeptierten Reform verordnete Flexibilität muss sich auf unanfechtbare und nachprüfbare Zahlen stützen.

2.        Die Verbesserung des europäischen Statistiksystems zielt aber auch darauf ab, auf die im Herbst 2004 erhobenen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit und Kontrolle der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu reagieren. Zwar ist die Besorgnis des Rates und der Kommission im allgemeinen Kontext der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu sehen, gilt nun aber auch einer besonderen Situation, die zur Revision der Statistiken des Haushaltsdefizits und der Schulden eines Mitgliedstaats geführt hat. Es sollte vermieden werden, dass der Verdacht sich gegen das gesamte Statistik-Instrumentarium und die Kapazität von Eurostat richtet, die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Haushaltsdaten zu kontrollieren.

           Tatsächlich hat sich im September 2004 herausgestellt, dass die Behörden eines Mitgliedstaates, indem sie die Auswirkungen der Militärausgaben zu niedrig und den Ertrag der Sozialbeiträge zu hoch einstuften, mehrere Jahre lang sowohl die Situation bezüglich des Staatshaushalts als auch der Schulden in hohem Maße unterschätzt hatten: Schlussendlich musste das Defizit des Staatshaushalts im Zeitraum 1997‑2003 um durchschnittlich mehr als 2% nach oben korrigiert werden. Dieser Vorgang, der großes Aufsehen erregte, ist kein Einzelfall, da mehrere weitere Mitgliedstaaten einer erfinderischen Buchhaltung verdächtigt wurden oder werden. Es ist der Kommission gestattet, die Mängel auf mehreren Ebenen des Systems aufzuzeigen, darunter insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit der Qualität der Haushaltsdaten von den nationalen Statistikinstituten oder mit den begrenzten Mitteln von Eurostat.

           Diese Vorfälle haben auch die Notwendigkeit verdeutlicht, die Unabhängigkeit dieser Institute zu gewährleisten oder zu stärken und wirksamere Kontrollverfahren zu verankern, indem insbesondere die Vorrechte und Mittel von Eurostat ausgeweitet werden.

           In seinem Bericht an den Europäischen Rat betont der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister im Übrigen Folgendes: „Die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sollten ihr Engagement für die Erstellung qualitativ hochwertiger und zuverlässiger Haushaltsstatistiken und für die Gewährleistung der gegenseitigen Zusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels bekräftigen. Die Verhängung von Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat sollte in Betracht gezogen werden, wenn ein Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Vorlage staatlicher Daten vorliegt.“

           Ihr Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass das Ausmaß der Revision der Haushaltsdaten im genannten Fall die Grenzen des bestehenden Systems und insbesondere die Unzulänglichkeit der Eurostat zur Verfügung stehenden Mittel aufgezeigt hat. Er ist der Ansicht, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Sammlung, Zusammenstellung und Übermittlung der Daten bekräftigt und gestärkt werden muss; gleichzeitig empfiehlt er, die Frage nach der Durchführung der Arbeit der Statistikinstitute in völliger Unabhängigkeit zu stellen, gleichgültig, ob es sich um die nationalen Institute oder um Eurostat handelt.

3.        Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2004 vorgeschlagene Strategie stützt sich auf drei Aktionslinien:

- Ergänzung der bestehenden Vorschriften, wodurch es der Kommission gestattet würde, eine tatsächliche Datenüberprüfung vorzunehmen, und insbesondere der Grundsatz einer Kontrolle vor Ort zugelassen würde; für die Kommission geht es darum, sich auf die Erfahrungen zu stützen, die bei der Umsetzung des „Kodex bewährter Vorgehensweisen für die Erhebung und Übermittlung von Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit“ gesammelt wurden, der vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 18. Februar 2003 verabschiedet wurde; dieser Kodex präzisiert die Eurostat im Namen der Kommission übertragene Rolle und enthält Bestimmungen, die die Qualität der Haushaltsdaten sicherstellen sollen;

- Verbesserung der operationellen Kapazität von Eurostat, indem insbesondere die Human- und Finanzressourcen neu zugewiesen werden;

- Aufstellung europaweiter Mindeststandards für die institutionelle Struktur der Statistikämter, um insbesondere Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Statistikämter zu stärken.

           Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit bezieht sich auf die erste und zweite Aktionslinie.

Ihr Berichterstatter begrüßt die Grundsätze, auf denen die von der Kommission vorgeschlagene Strategie basiert; er erachtet es dennoch in dieser Phase als schwierig, eine Gesamtbewertung der Stärkung der Governance-Strategie für Finanzstatistiken vorzunehmen, da insbesondere die Kommission ihre Absichten hinsichtlich der dritten Aktionslinie betreffend die europäischen Mindeststandards für die institutionelle Struktur der nationalen und europäischen Statistikämter noch nicht bekannt gegeben hat.

4.        Der dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme unterbreitete Vorschlag für eine Verordnung fügt sich in diese Strategie ein: Bezüglich der Verankerung von Überwachungsmechanismen wird damit vor allem die Definition von Verfahren gestärkt, um Methodologie-Probleme zu lösen, ferner sollen im Verlauf des gesamten Prozesses Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessert werden. Tatsächlich beinhaltete die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates, die die einschlägigen Definitionen enthält und Maßnahmen vorschlägt, die darauf abzielen, die Statistik-Überwachung im Kontext des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu verstärken, keinen Verweis auf die Bewertung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten oder die Übermittlung der Daten durch die Kommission.

           Neben den an der Grundverordnung vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Erfahrungen stützen, die bei der Umsetzung des Kodex bewährter Vorgehensweisen aus dem Jahr 2003 gesammelt wurden und die sich beispielsweise auf die Übermittlung der neuesten Daten oder den Grundsatz der Konsistenz oder aber auch die Einführung der Gesprächsbesuche beziehen, betrifft die wichtigste im Text vorgenommene Neuerung die Formalisierung der Untersuchungsbefugnis der Kommission (Eurostat) und vor allem die Möglichkeit, ausführliche Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten zu organisieren.

           Ihr Berichterstatter befürwortet den Geist dieses Vorschlags. Allerdings sollte er in mehreren Punkten präzisiert werden, insbesondere hinsichtlich der beiden folgenden Aspekte:

           Erstens ist die Einführung ausführlicher Prüfbesuche ein wichtiger Schritt zur Verstärkung der Datenkontrolle; allerdings müssen die ausführlichen Kontrollbesuche mangels klarer Angaben zur Ausweitung der Mittel von Eurostat, während aus der als Anlage beigefügten Impaktstudie hervorzugehen scheint, dass derartige Besuche zeit- und personalaufwändig sind, aufgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit auf die Fälle beschränkt werden, in denen Eurostat einen ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit, Konsistenz oder Qualität der vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Daten hat. In den anderen Fällen können sich die regelmäßigen Besuche als ausreichend erweisen. Ferner dürfen der Kontrolldelegation keine privaten Sachverständigen angehören, sondern nur Mitglieder der nationalen Institutionen der Mitgliedstaaten oder von Eurostat; außerdem ist die Präsenz von Experten der Kommission, die nicht Eurostat angehören, nicht wünschenswert: Es ist inkohärent, für die Unabhängigkeit der besuchten Statistik-Institute zu plädieren und gleichzeitig ausführliche Prüfbesuche unter Hinzuziehung anderer Referate der Kommission zu organisieren; diese Besuche, die statistischen, genauer gesagt methodologischen Charakter haben, müssen in der alleinigen Zuständigkeit von Eurostat liegen, wobei diese Einrichtung im Rahmen einer Mission tätig wird, in der sie ihre Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive wahrnimmt.

           Zweitens ist Ihr Berichterstatter der Auffassung, dass auf der Grundlage des Transparenzprinzips das Parlament ebenso wie der Wirtschafts- und Finanzausschuss über das Ergebnis der Gesprächsbesuche und der ausführlichen Kontrollbesuche unterrichtet werden muss.

  • [1]  KOM(2004) 832

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Bezugsdokumente

KOM(2005)0071 – C6-0108/2005 – 2005/0013(CNS)

Rechtsgrundlage

Artikel 104 Absatz 14 dritter Unterabsatz (EGV)

Grundlage in der Geschäftsordnung

Artikel 51

Datum der Konsultation des EP

15.4.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

27.4.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

27.4.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

BUDG

23.5.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Jean-Paul Gauzès

11.4.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.5.2005

 

 

 

 

Datum der Annahme

7.6.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

31

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Pier Luigi Bersani, UdoBullmann, Sharon Margaret Bowles, Ieke van den Burg, Paolo Cirino Pomicino, Jean-Paul Gauzès, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Enrico Letta, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, John Whittaker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Harald Ettl, Ján Hudacký, Werner Langen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Christofer Fjellner

Datum der Einreichung  – A6

7.6.2005

A6-0181/2005