BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

19.9.2006 - (KOM(2005)0457 – C6‑0312/2005 –2005/0194 (COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Joel Hasse Ferreira

Verfahren : 2005/0194(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0289/2006
Eingereichte Texte :
A6-0289/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

(KOM (2005)0457 – C6‑0312/2005 –2005/0194 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0457)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0312/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6‑0289/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

(1) Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

Begründung

Diese Änderung gilt für den gesamten Richtlinientext. Das deutsche Wort „Erzeugnis“ umfasst sowohl Stoffe als auch Gegenstände. Diese Richtlinie behandelt aber nur die pyrotechnischen Gegenstände, da die pyrotechnischen Sätze bereits von der 93/15/EWG erfasst sind. Die korrekte Übersetzung des Wortes „article“ wäre somit Gegenstand.

Änderungsantrag 2

Erwägung 2

(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten.

(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit und Sicherheit der professionellen Endverbraucher zu gewährleisten.

Begründung

Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch (Kategorie 4) machen etwa die Hälfte des gesamten EU-Markts für Feuerwerkskörper und den Löwenanteil der Feuerwerkskörperproduktion in der EU aus. Die Sicherheit der professionellen Verbraucher ist daher von größter Bedeutung.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Zu den pyrotechnischen Gegenständen gehören unter anderem Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater und pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren usw.

Begründung

Damit soll eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse geboten werden, um deren Geltungsbereich zu verdeutlichen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Diese Richtlinie gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Schiffsausrüstung1 und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte gemäß Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 3 jener Richtlinie fallen.

____________

1 ABl. L 046 vom 17.2.1997, S. 25.

Begründung

Zwecks größerer Klarheit bezüglich des Ausschlusses der Schiffsausrüstung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Richtlinie.

Änderungsantrag 5

Erwägung 5

(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse nach Art ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihrer Gefährlichkeit in Kategorien eingeteilt werden.

(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihres Geräuschpegels in Kategorien eingeteilt werden.

Begründung

Es muss präzisiert werden, welche Aspekte die Gefährlichkeit für den Verbraucher ausmachen, da diese Richtlinie sich ja auf das Inverkehrbringen und nicht auf die Herstellung und Lagerung pyrotechnischer Erzeugnisse bezieht.

Änderungsantrag 6

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Die natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in die Gemeinschaft importiert, sollte alle Verpflichtungen des Herstellers übernehmen, um zu vermeiden, dass gefälschte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die allermeisten Feuerwerkskörper auf dem EU-Markt aus China importiert sind und dass offizielle Vertreter leicht ersetzt werden können, soll der Importeur die Verpflichtungen des Herstellers übernehmen und damit gewährleisten, dass das Erzeugnis den wesentlichen Sicherheitsvorschriften entspricht und dass das entsprechende Verfahren zur Konformitätsbewertung angewendet wurde, um zu vermeiden, dass gefälschte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 5b (neu)

 

(5b) Gemäß den Prinzipien der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung1 muss ein pyrotechnischer Gegenstand dieser Richtlinie entsprechen, wenn er erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. In Anbetracht religiöser, kultureller und traditioneller Festivitäten in den Mitgliedstaaten gelten Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sie hergestellt wurden, bestimmt sind, nicht als in den Verkehr gebracht und brauchen daher dieser Richtlinie nicht zu entsprechen.

 

____

1 ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

Änderungsantrag 8

Erwägung 6

(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden.

(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollte die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass die Zulieferer in der Automobilindustrie diese Gegenstände ausschließlich an gewerbliche Abnehmer veräußern, bei den Anforderungen für die Kennzeichnung berücksichtigt werden.

Begründung

Pyrotechnische Gegenstände der Fahrzeug-Zulieferindustrie werden an gewerbliche Nutzer (Fahrzeughersteller und deren autorisierte Werkstätten) verkauft. Den Lieferungen werden Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/155/EWG beigefügt, die die in Artikel 12 des Kommissionsvorschlags geforderten Informationen und weitergehende Daten enthalten. Daher besteht keine Notwendigkeit, diese Angaben auf dem Gegenstand oder dessen Verpackung zu wiederholen.

Änderungsantrag 9

Erwägung 12

(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erarbeiten, ist anerkannt.

(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erarbeiten, ist anerkannt. Hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollte durch eine Berücksichtigung der einschlägigen internationalen ISO‑Normen der globalen Orientierung der Europäischen Zulieferindustrie Rechnung getragen werden.

Begründung

Die europäische Fahrzeug-Zulieferindustrie verkauft ihre Produkte weltweit. Ein Beachten der internationalen ISO-Normen dient dabei der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. Prüfungen, die im Rahmen der internationalen Lieferbedingungen zwischen den Fahrzeugzulieferern verankert sind, werden nicht wiederholt. Diese Praxis entspricht auch den Empfehlungen der High Level Group CARS 21.

Änderungsantrag 10

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) Gemäß der neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung wird bei gemäß harmonisierten Normen hergestellten technischen Erzeugnisse von einer Konformität mit den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen ausgegangen. Darüber hinaus bleibt die Anwendung von harmonisierten Normen oder sonstigen Normen freiwillig, und der Hersteller oder der Importeur könnte sonstige technische Spezifikationen anwenden, um die Anforderungen zu erfüllen.

Begründung

Damit sollte den Grundsätzen der „Neuen Konzeption“, auf denen dieser Richtlinienentwurf beruht, größere Rechtssicherheit und Klarheit verschafft werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Zu Prüfungszwecken sollten Gruppen von pyrotechnischen Erzeugnissen, die beispielsweise in Bauart, Funktion oder Verhalten gleichartig, aber verschiedenfarbig sind, von den benannten Stellen als Erzeugnisfamilien bewertet werden, falls diese Artikel ausreichend gleichartig sind.

Änderungsantrag 12

Erwägung 14

(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen sollten diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

Änderungsantrag 13

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a) Gemäß der „Neuen Konzeption“ für die technische Harmonisierung und die Normung ist ein Schutzklauselverfahren erforderlich, dass die Möglichkeit bietet, die Konformität eines pyrotechnischen Erzeugnisses wegen mangelhafter Anwendung der harmonisierten Normen oder eines Mangels der Normen selbst rückgängig zu machen. Infolge dessen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit dem CE-Kennzeichen zu verbieten oder rückgängig zu machen, falls diese Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden.

Begründung

Damit sollte den Grundsätzen der „Neuen Konzeption“, auf denen dieser Richtlinienentwurf beruht, größere Rechtssicherheit und Klarheit verschafft werden. Die Richtlinien der „Neuen Konzeption“ enthalten eine Art von Schutzklausel, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Inverkehrbringen gefährlicher oder nicht konformer Erzeugnisse einzuschränken oder zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.

Änderungsantrag 14

Erwägung 15

(15) Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

(15) Diese Richtlinie darf keine Auswirkungen auf die Sicherheit beim Transport haben, da die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen unterliegen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

Begründung

Hinsichtlich der Sicherheit bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung durch Fachleute bei der Montage der Fahrzeuge bzw. bei der Verwendung bei Feuerwerken gelten die jeweiligen einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften.

Änderungsantrag 15

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a) Es liegt im Interesse des Herstellers und des Importeurs, sichere Erzeugnisse zu vermarkten, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen können. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 95/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte1 die vorliegende Richtlinie insofern, als diese Richtlinie eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht diese Richtlinie vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.

 

____

1 ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

Begründung

Damit soll eine größere Rechtssicherheit und Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften erreicht werden. Daher ergänzen sich dieser Richtlinienentwurf und die Richtlinie über die Produkthaftung gegenseitig, um eine angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Änderungsantrag 16

Erwägung 17

(17) Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht.

(17) Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht. Daher muss den Herstellern und den Importeuren genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wahrzunehmen, um beispielsweise ihre Lagerbestände von Fertigprodukten zu verkaufen. Außerdem würde durch den in dieser Richtlinie vorgesehenen speziellen Übergangszeitraum zusätzliche Zeit für die Annahme harmonisierter Normen eingeräumt und eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet, um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen.

Begründung

Diese zusätzliche Zeit für die Umsetzung der Bestimmungen für Feuerwerkskörper ermöglicht es den Herstellern und den Importeuren, die Rechte wahrzunehmen, die sie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften besitzen. Gleichzeitig gewährleistet dieser Übergangszeitraum eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie, um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern. Außerdem bietet der Übergangszeitraum genügend Zeit für die Annahme harmonisierter Normen.

Änderungsantrag 17

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 1

– pyrotechnische Erzeugnisse, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;

– pyrotechnische Erzeugnisse, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nichtkommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

Begründung

Feuerwerkskörper, die zu Ausbildungszwecken oder durch Fachleute verwendet werden, sollten von dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag 18

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 3

– pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung in Luftfahrzeugen;

 

–  pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

Begründung

Pyrotechnische Erzeugnisse, die in Luftfahrzeugen und Raumfahrzeugen verwendet werden, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, weil diese Industrie sehr hohe interne Sicherheitsnormen anwendet und es deswegen nicht erforderlich ist, harmonisierte Normen für diese Erzeugnisse zu erlassen.

Änderungsantrag 19

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 4

pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug;

Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug konzipiert sind;

Begründung

Beim derzeitigen Wortlaut würde die Richtlinie auf für Spielzeug konzipierte Zündkapseln Anwendung finden, die bereits von der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug geregelt werden.

Änderungsantrag 20

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 6

- Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen für Kleinwaffen, Artilleriegeschütze und andere Schusswaffen.

- Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen für Handfeuerwaffen, Artilleriegeschütze und andere Schusswaffen.

Begründung

Der Begriff „Kleinwaffen“ wird in internationalen Übereinkommen unterschiedlich definiert. Zur besseren Abgrenzung sollte der Begriff „Handfeuerwaffen“ verwendet werden.

Änderungsantrag 21

Artikel 2 Nummer 1

1. „Pyrotechnisches Erzeugnis“: jedes Erzeugnis, das Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen zur Unterhaltung und zu anderen Zwecken erzeugt werden soll.

1. „Pyrotechnisches Erzeugnis“: jedes Erzeugnis, das explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.

Änderungsantrag 22

Artikel 2 Nummer 2

2. „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Erzeugnisses zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt.

2. „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Erzeugnisses zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sie hergestellt wurden, bestimmt sind, gelten nicht als in den Verkehr gebracht.

Änderungsantrag 23

Artikel 2 Nummer 3 a (neu)

 

(3a) „Pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater“: pyrotechnische Erzeugnisse für die Verwendung auf Bühnen, die elektrisch oder elektronisch gezündet werden.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu)

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 24

Artikel 2 Nummer 4

4. „Pyrotechnische Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor“: Erzeugnisse, die pyrotechnische Stoffe enthalten und zur Aktivierung von Sicherheitsvorrichtungen oder anderen Vorrichtungen in Kraftfahrzeugen benutzt werden;

4. „Pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten und zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen benutzt werden;

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text)

Begründung

Klarstellung des Textes sowie Änderung von „Kraftfahrzeug“ in „Fahrzeug“, da die pyrotechnischen Gegenstände nicht nur in Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommen könnten.

Änderungsantrag 25

Artikel 2 Nummer 5

5. „Hersteller“: die natürliche oder juristische Person, die ein unter diese Richtlinie fallendes Erzeugnis gestaltet und/oder herstellt oder ein derartiges Erzeugnis gestalten und herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder es zu eigenen beruflichen oder privaten Zwecken zu nutzen; oder ein unter diese Richtlinie fallendes Erzeugnis unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt;

5. „Hersteller“: die natürliche oder juristische Person, die ein unter diese Richtlinie fallendes Erzeugnis gestaltet und/oder herstellt oder ein derartiges Erzeugnis gestalten und herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen;

Begründung

Damit wird der Text an die Definition des „Inverkehrbringens” angepasst, wobei insbesondere die Tatsache berücksichtigt wird, dass für den Eigengebrauch hergestellte Erzeugnisse nicht als in den Verkehr gebracht gelten, und es wird eine eindeutigere Definition geboten, die den Grundsätzen der “Neuen Konzeption” entspricht.

Änderungsantrag 26

Artikel 2 Nummer 6

6. „bevollmächtigter Vertreter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die über eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügt, in Bezug auf die Verantwortlichkeiten des letzteren unter dieser Richtlinie im Namen des Herstellers tätig zu werden;

6. “Importeur”: jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittland stammendes Erzeugnis im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietet;

(Im gesamten Text ist der Begriff „bevollmächtigter Vertreter“ durch den Begriff „Importeur“ zu ersetzen).

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die allermeisten Feuerwerkskörper auf dem EU-Markt aus China importiert sind und dass offizielle Vertreter leicht ersetzt werden können, soll der Importeur die Verpflichtungen des Herstellers übernehmen und damit gewährleisten, dass das Erzeugnis den wesentlichen Sicherheitsvorschriften entspricht und dass das entsprechende Verfahren zur Konformitätsbewertung angewendet wurde, um zu vermeiden, dass gefälschte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag 27

Artikel 2 Nummer 8

8. „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hat, auf deren Staatsgebiet Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und/oder sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 3 zu besitzen und/oder zu benutzen.

8. ‘„Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hat, auf deren Staatsgebiet Feuerwerkskörper der Kategorie 4, pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater der Kategorie 2 und/oder sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und diese zu benutzen.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a (neu)und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 28

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung in Kategorien einzuteilen. Benannte Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9.

1. Pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung, einschließlich des Schallpegels, in Kategorien einzuteilen. Benannte Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9.

Änderungsantrag 29

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Kategorie 1

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen unerheblichen Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Änderungsantrag 30

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Kategorie 2

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und die zur Verwendung unter beengten Verhältnissen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung unter beengten Verhältnissen im Freien vorgesehen sind;

Änderungsantrag 31

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Kategorie 3

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. Der Schallpegel dieser Erzeugnisse darf die menschliche Gesundheit nicht gefährden;

Änderungsantrag 32

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Kategorie 4

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und die nur von Personen mit Fachkenntnissen benutzt werden dürfen, so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“.

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und die nur von Personen mit Fachkenntnissen benutzt werden dürfen, so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“. Der Schallpegel dieser Erzeugnisse darf die menschliche Gesundheit nicht gefährden;

Änderungsantrag 33

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu)

 

(aa) Pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater

 

Kategorie 1: Pyrotechnische Erzeugnisse für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

 

Kategorie 2: Pyrotechnische Erzeugnisse für die Verwendung auf Bühnen, die nur von Personen mit Fachkenntnissen benutzt werden dürfen;

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3 a (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 34

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b)

(b) Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

(b) Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

Kategorie 1:    Pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie 1:    Pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Erzeugnissen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;

Kategorie 2:    Pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet oder gebraucht werden dürfen.

Kategorie 2:    Pyrotechnische Erzeugnisse außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Erzeugnissen für Bühne und Theater, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet oder gebraucht werden dürfen

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2, Absatz 3 a (neu) und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (aa) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 35

Artikel 4 Absatz 2

2. Der Hersteller von pyrotechnischen Erzeugnissen muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein oder einen bevollmächtigten Vertreter ernennen.

2. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der Importeur der pyrotechnischen Erzeugnisse alle in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen des Herstellers übernehmen.

Behörden und Stellen können sich anstatt an den Hersteller an den bevollmächtigten Vertreter wenden, was die Verpflichtungen angeht, mit deren Durchführung der Vertreter betraut ist.

Behörden und Stellen in der Gemeinschaft können sich an den Importeur wenden, was diese Verpflichtungen angeht.

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die allermeisten Feuerwerkskörper auf dem EU-Markt aus China importiert sind und dass offizielle Vertreter leicht ersetzt werden können, soll der Importeur die Verpflichtungen des Herstellers übernehmen und damit gewährleisten, dass das Erzeugnis den wesentlichen Sicherheitsvorschriften entspricht und dass das entsprechende Verfahren zur Konformitätsbewertung angewendet wurde, um zu vermeiden, dass gefälschte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag 36

Artikel 5 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

Begründung

(Dieser technische Änderungsantrag betrifft nicht den deutschen Text).

Änderungsantrag 37

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen auch nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen den öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3 und/oder ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit ergreift.

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen auch nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen den öffentlichen Sicherheit wegen des Lärms oder einer Belästigung Maßnahmen zur Beschränkung des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3 und von pyrotechnischen Erzeugnissen für Bühne und Theater der Kategorie 1 und/oder ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit ergreift.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a (neu)und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 38

Artikel 6 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller oder der Importeur die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Änderungsantrag 39

Artikel 6 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht erworben werden können.

4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht erworben werden können.

Begründung

Zu besseren Anpassung des Textes an die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse.

Änderungsantrag 40

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe (b) Titel

b) Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

b) Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a (neu) und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 41

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe (b)

b) sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2.

(b) sonstige pyrotechnische Erzeugnisse und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater der Kategorie 2 .

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a (neu) und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (aa) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 42

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Kommission kann entsprechend den Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

1. Die Kommission kann entsprechend den Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen internationalen Gremien ermutigen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

Begründung

Die europäische Automobilzulieferindustrie verkauft ihre Erzeugnisse weltweit. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollten vorzugsweise internationale ISO-Normen herangezogen werden. Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe CARS 21.

Änderungsantrag 43

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1.

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen förmlich an und wenden sie an. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die unter diese Richtlinie fallenden pyrotechnischen Gegenstände die in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen, wenn sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen.

Begründung

Dieser Text entspricht dem Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/15/EWG und sollte insofern angepasst werden.

Änderungsantrag 44

Artikel 8 Absatz 4

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses teilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt innerhalb von 6 Monaten nach Anrufung des Ausschusses Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

Begründung

Eine Situation, in der zu beliebiger Zeit die Kommission oder ein Mitgliedstaat eine harmonisierte Norm in Frage stellen können, ist nicht tragbar für die Industrie, die für ihre Tätigkeiten ein sicheres zeitliches Umfeld benötigt.

Amendment 45

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe (b a) (neu)

 

(ba) das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produktes (Modul H) nach Anhang II (6a), nur soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater der Kategorie 2 betrifft.

Begründung

Für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater, die von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden (Kategorie 4 der Feuerwerkskörper und Kategorie 2 der pyrotechnischen Erzeugnisse für Bühne und Theater), kann der Hersteller oder der Importeur das in dem neuen Modul H beschriebene Verfahren anwenden.

Änderungsantrag 46

Artikel 10 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren zur Konformitätsbescheinigung nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren zur Konformitätsbewertung nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Begründung

Die sprachliche Änderung sollte in den Richtlinientext aufgenommen werden. Siehe Artikel 9 der Richtlinie.

Änderungsantrag 47

Artikel 10 Absatz 4 a (neu)

4a. Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird, behalten die Konformitätsbescheinigungen und die Dokumente für die Konformitätsbescheinigungen, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin Gültigkeit, außer wenn drohende und direkte Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit festgestellt wird.

Begründung

Die Hersteller sollten nicht gezwungen werden, noch einmal ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen zu müssen.

Änderungsantrag 48

Artikel 10 Absatz 4 b (neu)

4b. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite die Zurückziehung der Benennung der benannten Stelle.

Begründung

Dadurch kann gewährleistet werden, dass allen Betroffenen eine aktuelle Informationsquelle zur Verfügung steht.

Änderungsantrag 49

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Erzeugnissen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder, als letzte Möglichkeit, wenn die beiden ersten Methoden nicht angewandt werden können, auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

1. Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Erzeugnissen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

Begründung

Entsprechend einer langjährigen Praxis, die in den Normen Reihe EN 14035 festgeschrieben ist, hat es sich bewährt, dass im Falle kleinerer Gegenstände die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgt. Analog dazu sollte aber die CE-Kennzeichnung auf dem Gegenstand, auf einem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung erfolgen.

Änderungsantrag von Anja Weisgerber

Änderungsantrag 50

Artikel 11 Absatz 2

2. Der Hersteller darf auf den pyrotechnischen Erzeugnissen keine Zeichen oder Aufschriften anbringen, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den pyrotechnischen Erzeugnissen angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

2. Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichung irrezuführen, dürfen auf den pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

Begründung

Auch wenn die Verpflichtung im Rahmen des Inverkehrbringens für den Hersteller gilt, sollte sie allgemeiner gefasst werden, um auch das Verbot nachträglicher Kennzeichnung zu erfassen.

Änderungsantrag 51

Artikel 12 Titel

Kennzeichnung

Kennzeichnung von pyrotechnischen Erzeugnissen außer Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 12 a (neu))

Begründung

In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge nicht direkt an Verbraucher, sondern an professionelle Nutzer (Fahrzeughersteller und ihre Vertragswerkstätten) verkauft werden. Daher sollte dies bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen sowie bei in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen berücksichtigt werden, und zwar im Besonderen bei den Sicherheitsdatenblättern gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/379/EWG, die die Lieferungen von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge begleiten.

Änderungsantrag 52

Artikel 12 Absatz 2

2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, den Namen und die Art des Erzeugnisses, das Mindestalter nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Anwendungsbestimmungen sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand angeben. Die Kennzeichnung soll außerdem die Klasse/Unterklasse (1.1-1.6) des in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffes oder der Stoffmischung nach der UN/ADR-Systematik oder vergleichbare Information über die Gefahren (Massenexplosionsgefahr, Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken, Gefahr durch Luftdruck, Brandgefahr) enthalten.

2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll das CE-Kennzeichen, den Namen des Herstellers oder des Importeurs, den Namen und die Art des Erzeugnisses, das Mindestalter nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die einschlägige Kategorie und die Anwendungsbestimmungen, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 das Herstellungsdatum sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand angeben.

Änderungsantrag 53

Artikel 12 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

 

Kategorie 1: gegebenenfalls „nur für die Verwendung im Freien” und Mindestsicherheitsabstand

 

Kategorie 2: „nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen” und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicher-heitsabstände.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3a (neu)und zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (a a) (neu))

Begründung

In diesem Richtlinienentwurf sollten auch diese pyrotechnischen Erzeugnisse und ihre Besonderheiten, insbesondere ihre Einteilung in Kategorien, berücksichtigt werden, um dem CEN die Entwicklung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

Änderungsantrag 54

Artikel 12 Absatz 4

4. Falls auf dem Feuerwerkskörper nicht genügend Platz für die in Absatz 1 und 2 genannte erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.

4. Falls auf dem Feuerwerkskörper nicht genügend Platz für die in Absatz 1 und 2 genannte erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten an den Verwender abgegebenen Verpackungseinheit angebracht werden.

Begründung

Um das Schutzziel für den Anwender zu erreichen, muss die Kennzeichnung nicht auf der Versandverpackung, sondern auf der kleinsten an den Verwender abgegebenen Verpackungseinheit erfolgen. Bei einer Beschriftung auf der Versandverpackung besteht die Gefahr, dass diese entsorgt wird, ohne dass der Verwender Kenntnis vom Inhalt der Beschriftung erlangt hat.

Änderungsantrag 55

Artikel 12 Absatz 5

5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 4 gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2, die vom Hersteller öffentlich ausgestellt werden.

5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 4 gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausgestellt oder die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 4 hergestellt werden.

Begründung

Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie dürfen bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken nicht der Richtlinie entsprechende pyrotechnische Gegenstände präsentiert werden. Ebenfalls wird in Art. 6 Abs. 4 eine Ausnahme für pyrotechnische Gegenstände genehmigt, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden. Um dieser Möglichkeit zu entsprechen, dürfen diese Produkte auch nicht der Kennzeichnungsverpflichtung unterliegen.

Änderungsantrag 56

Artikel 12 a (neu)

 

Artikel 12a

 

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

 

1. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge soll den Namen des Herstellers oder des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstandes, Sicherheitshinweise und eine CE‑Kennzeichnung aufweisen.

 

2. Wenn das Erzeugnis keinen ausreichenden Platz für die in Absatz 1 geforderte Kennzeichnung aufweist, sollen die geforderten Informationen auf der Verpackung des Gegenstandes bereitgestellt werden.

Begründung

Pyrotechnische Gegenstände der Fahrzeug-Zulieferindustrie werden an gewerbliche Nutzer (Fahrzeughersteller und deren autorisierte Werkstätten) verkauft. Den Lieferungen werden Sicherheitsdatenblätter in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/155/EWG beigefügt, die die in Artikel 12 des Kommissionsvorschlags geforderten Informationen und weitergehende Daten enthalten. Daher besteht keine Notwendigkeit, diese Angaben auf dem Gegenstand oder dessen Verpackung zu wiederholen.

Änderungsantrag 57

Artikel 13 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen Artikeln beim Eingang in ihr Hoheitsgebiet sowie an Lagerungs- und Produktionsstätten durch.

Begründung

Um die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse überwachen zu können, müssen die Überwachungsbehörden die Befugnis, die Zuständigkeit und die Mittel besitzen, um Geschäftsräume, Industrieanlagen und Lagerungsräume regelmäßig inspizieren zu können, Stichproben und Prüfungen vor Ort durchzuführen, Proben von Erzeugnissen für Prüfungen und Tests zu nehmen und alle erforderlichen Informationen zu verlangen.

Änderungsantrag 58

Artikel 13 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

Begründung

Die nationalen Überwachungsbehörden und die Kommission müssen sich gegenseitig unterstützen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Änderungsantrag 59

Artikel 13 Absatz 3 a (neu)

3a. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite nach Absatz 3 die Produkte, denen die Konformität entzogen wurde, die verboten sind oder deren Inverkehrbringen eingeschränkt wurde.

Begründung

Wenn Gruppen von pyrotechnischen Erzeugnissen als Erzeugnisfamilien behandelt werden, können die Kosten für Hersteller und Importeure von Feuerwerkskörpern gesenkt werden. Damit kann zu einer Entbürokratisierung und Vereinfachung des Verfahrens beigetragen werden. Der Vorteil dieser Regelung besteht außerdem darin, dass alle Hersteller auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, Gruppen von Baumustern bei den benannten Stellen einzureichen und somit Kosten zu minimieren.

Änderungsantrag 60

Artikel 15

1. Hat ein Mitgliedstaat gerechtfertigte Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnisches Erzeugnis nicht mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, so muss er in dem in Artikel 13 Absatz 3 und 14 genannten Informationsverfahren die Gründe für seine Entscheidung angeben, insbesondere ob die fehlende Konformität zurückzuführen ist auf:

1. Ist ein Mitgliedstaat mit Maßnahmen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 13 oder 14 ergriffen hat, nicht einverstanden oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten Parteien, bewertet die Maßnahme und kommt zu dem Schluss, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission teilt ihren Standpunkt den Mitgliedstaaten mit und unterrichtet die beteiligten Parteien.

(a) die Nichterfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen,

 

(b) eine unsachgemäße Anwendung der in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen;

 

(c) Mängel der in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen selbst.

 

 

Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das unsichere Erzeugnis von ihrem nationalen Markt zurückgezogen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

 

Ist die Kommission der Auffassung, dass die nationale Maßnahme ungerechtfertigt ist, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück.

2. Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Die Kommission erwägt im Anschluss an diese Konsultation, ob die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind und teilt ihren Standpunkt dem Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit.

 

3. Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen, übergibt die Kommission, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.

3. Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen, übergibt die Kommission, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.

4. Wenn ein pyrotechnisches Erzeugnis nicht konform ist und die CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

4. Wenn ein pyrotechnisches Erzeugnis nicht konform ist und die CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

5. Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.

 

Begründung

Die Kommission sollte nur dann Stellung nehmen, wenn eine Meinungsverschiedenheit vorliegt. Dadurch werden Kapazitäten frei, die es der Kommission ermöglichen, rasch tätig zu werden, wenn unterschiedliche Auffassungen zu den geplanten Maßnahmen vorliegen.

Änderungsantrag 61

Artikel 16 Absatz 1

1. Alle Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie,

1. Alle Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie,

(a) zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses; oder

(a) zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses; oder

(b) zum Rückruf eines Erzeugnisses müssen die genauen Gründe für die Entscheidung angeben. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.

(b)zum Rückruf eines Erzeugnisses,

 

müssen die genauen Gründe für die Entscheidung angeben. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.

Begründung

Technische Änderung zur besseren Klarheit des Textes, da der letzte Unterabsatz sowohl für den Buchstaben(a) als auch für den Buchstaben (b) gilt. Der Inhalt des Textes bleibt unverändert.

Änderungsantrag 62

Artikel 17 Absatz 1

Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu erlassen:

Die folgenden zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu erlassen:

Begründung

Die sprachliche Änderung sollte in den Richtlinientext aufgenommen werden.

Änderungsantrag 63

Artikel 17 Spiegelstrich 3

– Die Einrichtung eines Verzeichnisses der Registrierungsnummern der Europäischen Union für pyrotechnische Erzeugnisse, das die Identifizierung pyrotechnischer Erzeugnisse und ihrer Hersteller oder des bevollmächtigten Vertreters bei Unfällen durch mangelhaftes Funktionieren einfacher machen soll.

– Die Einrichtung eines Verzeichnisses der Registrierungsnummern der Europäischen Union für pyrotechnische Erzeugnisse, das die Identifizierung pyrotechnischer Erzeugnisse und ihrer Hersteller oder Importeure bei Unfällen durch mangelhaftes Funktionieren einfacher machen soll.

Änderungsantrag 64

Artikel 17 Spiegelstrich 3 a (neu)

 

– Festlegung gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über durch den Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen verursachte Unfälle.

Änderungsantrag 65

Artikel 20 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens […]1 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens [...]1 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1 18 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie

1 30 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie

Begründung

Die meisten Mitgliedstaaten haben die zu kurze Umsetzungsfrist bemängelt. Die Mitgliedstaaten brauchen eine angemessene Umsetzungsfrist, um benannte Stellen zu schaffen bzw. sich auf die Voraussetzungen der Richtlinie einzustellen.

Änderungsantrag 66

Artikel 20 Absatz 2

2. Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper spätestens […]1 , für andere pyrotechnische Erzeugnisse spätestens […]2 an.

2. Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 spätestens […]1 , für andere pyrotechnische Erzeugnisse, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater spätestens […]2 an.

1 24 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie.

1 3 Jahre nach Veröffentlichung der Richtlinie.

2 5 Jahre nach Veröffentlichung der Richtlinie.

2 6 Jahre nach Veröffentlichung der Richtlinie.

Änderungsantrag 67

Anhang II Nummer 6 a (neu)

 

6a. Modul H – Umfassende Qualitätssicherung

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein Importeur bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE‑Kennzeichnung wird die Kennnummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

 

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

 

3. Qualitätssicherungssystem

 

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

 

Der Antrag enthält Folgendes:

 

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

 

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

 

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

 

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, ‑handbücher und ‑berichte einheitlich ausgelegt werden.

 

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

 

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;

 

- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die in Artikel 8 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden;

 

- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

 

- entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

 

- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

 

- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

 

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

 

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

 

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.

 

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

 

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

 

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

 

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

 

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

 

4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

 

4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

 

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

 

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

 

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;

 

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

 

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.

 

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen aus.

 

5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:

 

- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich;

 

- die Änderungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

 

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und 4.4.

 

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Or. de

Begründung

Für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater, die von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden (Kategorie 4 der Feuerwerkskörper und Kategorie 2 der pyrotechnischen Erzeugnisse für Bühne und Theater), kann der Hersteller oder der Importeur das in dem neuen Modul H beschriebene Verfahren anwenden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Der Richtlinienentwurf und die wichtigsten Kritikpunkte

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie zielt darauf ab, Vorschriften für die Vermarktung von Feuerwerkskörpern und Kfz-Sicherheitsausrüstungen, in denen pyrotechnische Technologie verwendet wird, festzulegen. Die Ziele des Vorschlags bestehen also im Wesentlichen darin, den freien Verkehr mit pyrotechnischen Erzeugnissen innerhalb der EU zu gewährleisten, die Sicherheit der Verbraucher und der Berufssparte zu verbessern, zur Verringerung der Zahl und der Schwere der Unfälle beizutragen und die Sicherheitsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Der Markt für pyrotechnische Kfz-Sicherheitsausrüstungen wird auf Euro 5,5 Mrd. und der Markt für Feuerwerkskörper auf Euro 1,4 Mrd. geschätzt. Aufgrund von Daten aus 2004 werden 96% der in der EU vermarkteten Feuerwerkskörper aus China importiert.

Im endgültigen Text der Richtlinie sollten die Definitionen „pyrotechnische Erzeugnisse“, „Hersteller“ und „Personen mit Fachkenntnissen“ (Artikel 2) präzisiert werden.

Der Markt für Feuerwerkskörper ist durch folgende Probleme gekennzeichnet. Qualität der importierten Erzeugnisse, sicherer Umgang mit diesen Erzeugnissen, Herstellungsbedingungen sowie Normung und Spezifikationen der verschiedenen Produktkategorien. Strittig sind im Besonderen folgende Punkte: Festlegung eines Mindestalters für den Umgang mit den Erzeugnissen, Verordnungsfreiheit der einzelnen Mitgliedstaaten, spezielle Vermarktungsprozesse aufgrund kultureller oder religiöser Traditionen und Art der an den Erzeugnissen vorzunehmenden Prüfungen zur Gewährleistung von Qualität und Sicherheit.

Auf dem wirtschaftlich wichtigeren Markt für Sicherheitsausrüstungen für die Kfz-Industrie, bei denen pyrotechnische Technologie verwendet wird, liegen die Probleme anders, doch auch hier sind größere Klarheit und bessere Definitionen erforderlich. Ein einheitliches Zertifizierungsverfahren für Kfz-Sicherheitsausrüstungen könnte einen Schritt vorwärts bedeuten, und auch eine spezifische Kennzeichnung könnte eine Verbesserung darstellen und dadurch die Schaffung eines echten Binnenmarktes in der Union erleichtern.

Die eingereichten Änderungsanträge, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, betreffen die hauptsächlichen Aspekte, bei denen Korrekturen oder Verbesserungen von Nöten sind. Es erscheint wünschenswert, unter die pyrotechnischen Erzeugnisse nicht nur Feuerwerkskörper, sondern auch pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater sowie für Airbags, Sicherheitsgurte und sonstige Kfz-Sicherheitsausrüstungen aufzunehmen.

Bedenken gab es hinsichtlich der Einbeziehung von zum Eigengebrauch hergestellten Feuerwerkskörpern in das Konzept des „Inverkehrbringens“, weil dabei spezielle Erfordernisse in den bestimmten Ländern oder Regionen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass die Kennzeichnung von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kfz-Sektor auch dem Verkauf an professionelle Nutzer Rechnung trägt. Im gleichen Zusammenhang schien es erforderlich, den Begriff „pyrotechnisches Erzeugnis“ als solches zu verdeutlichen, was sich aus mehreren Änderungsanträgen entnehmen lässt. Die Definition der pyrotechnischen Erzeugnisse für Bühne und Theater schließt alle diesbezüglichen Erzeugnisse ein, die für Unterhaltungszwecke und die Verwendung auf der Bühne entwickelt und hergestellt werden.

Darüber hinaus schien es erforderlich, die Definition der „pyrotechnischen Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor“, d.h. für Bestandteile von Kfz-Sicherheitsausrüstungen, die pyrotechnische Substanzen enthalten, zu ändern; die Begriffe des Herstellers und des Importeurs von pyrotechnischen Erzeugnissen sollten verdeutlicht werden, und es sollten Änderungsanträge bezüglich der regelmäßigen Prüfung von pyrotechnischen Erzeugnissen und deren Lagerung eingereicht werden. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, höchstmögliche Sicherheitsstandards für pyrotechnische Erzeugnisse zu gewährleisten, die die Phasen der Herstellung, der Lagerung und der schließlichen Verwendung umfassen.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es eine neue Konzeption für die Harmonisierung der Normen gibt.

2. Das neue Konzept der Harmonisierung

Ihr Berichterstatter möchte betonen, dass die Vollendung des Binnenmarktes für Waren ohne die Annahme einer neuen Regulierungstechnik nicht möglich gewesen wäre. Dies ist die „Neue Konzeption“ der Harmonisierung, in der grundlegende allgemeine Anforderungen festgelegt werden, wobei staatliche Eingriffe auf das Wesentliche beschränkt werden und Handel und Industrie die Möglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, wie sie ihren öffentlichen Verpflichtungen gerecht werden können.

Diese neue Technik und Strategie der Regulierung wurde in der Entschließung des Rates von 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung festgelegt, die folgende Grundsätze enthält:

- Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Festlegung der grundlegenden Anforderungen, denen die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, wenn sie in den Genuss des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft gelangen wollen.

- Die technischen Spezifikationen der Erzeugnisse, die den in den Richtlinien festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, werden in harmonisierten Normen festgelegt, bei denen sich um von privaten europäischen Normungsgremien verabschiedete europäische Normen handelt.

- Die Anwendung der harmonisierten oder sonstigen Normen bleibt freiwillig, und der Hersteller kann andere technische Spezifikationen anwenden, um den Anforderungen zu entsprechen.

- Harmonisierte Normen, deren Referenznummern im Amtsblatt veröffentlicht werden, werden in nationale Normen umgesetzt. Diese Umsetzung bedeutet, dass die betreffenden europäischen Normen in gleicher Weise als nationale Normen verfügbar sein müssen und dass alle abweichenden nationalen Normen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgezogen werden müssen.

- Für Erzeugnisse, die gemäß einer nationalen Norm hergestellt werden, die eine harmonisierte Norm umsetzt, gilt die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen der jeweiligen Richtlinie der „Neuen Konzeption“.

- Es dürfen nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen.

- Ein Schutzklauselverfahren ist erforderlich, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines Erzeugnisses wegen mangelhafter Anwendung der harmonisierten Normen oder Mängeln bei diesen Normen aufzuheben.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände entspricht voll und ganz den vorgenannten Grundsätzen der „Neuen Konzeption“. In diesem Sinne werden in dieser Richtlinie die allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen die pyrotechnischen Erzeugnisse entsprechen müssen.

Darüber hinaus entspricht der vorliegende Richtlinienvorschlag der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke. Während diese Richtlinie pyrotechnische Erzeugnisse ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausklammert, heißt es in einer ihrer Erwägungen, dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu pyrotechnischen Erzeugnissen auszuarbeiten.

3. Schlussfolgerung

Nach Auffassung Ihres Berichterstatters ist eine Harmonisierung gemäß der “Neuen Konzeption” für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen deswegen erforderlich, weil in den Mitgliedstaaten legitime Gesundheits- und Sicherheitsinteressen bestehen, die den innergemeinschaftlichen Handel im Namen des Verbraucherschutzes beeinträchtigen können. Allerdings ist diese harmonisierte Maßnahme insofern nicht erschöpfend, als sie restriktivere nationale Vorschriften bezüglich des Mindestalters sowie der Vermarktung und der Verwendung bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern nicht ausschließt.

Insgesamt gesehen steht zu hoffen, dass diese Richtlinie nach einer umfassenden Debatte mehrere Regulierungsnormen für die beiden betroffenen Bereiche bieten wird. Die dazu abgehaltene öffentliche Anhörung war hier ein wertvoller Beitrag, und auch die Analyse der Folgenabschätzung wird hierfür von Bedeutung sein.

ANLAGE: EINSCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON FEUERWERKSARTIKELN AN VERBRAUCHER JE NACH ALTERSGRUPPEN ODER ZEITEN DES JAHRES, IN DENEN DIESE VERKAUFT ODER VERWENDET WERDEN DÜRFEN Source: European Commission's Consultation Document, Background information on Legislation in the Member States on fireworks, included in Review of Fireworks Policy - Consultation Document, Irish Department of Justice, Equality and Law Reform, March 2005http://www.justice.ie/80256E010039C5AF/vWeb/flJUSQ6AXJGN-en/$File/Fireworks.pdf

Member State

Minimum Age Restrictions

Time of year restriction

Austria

Category I - (Novelty fireworks and firework toys)- No Restrictions

Category II - sale 18 years

Category III - (larger fireworks)

Special authorisation

Category IVProfessional use

 

No restrictions

 

Belgium

16 years except for certain specific Artikels

 

No restrictions

Cyprus

Essentially a general ban on sales to consumers.

Up to discretion of inspector of explosives. Only small sparklers, Christmas crackers and percussion caps sold to consumers.

 

/

 

Czech Republic

Class I - No restriction

Class II - 18 years

Classes III and IV - 18 years

 

No restrictions

Denmark

Category I - 15 years

Category II - 18 years

 

No restrictions

Estonia

Generally 18 although Division I can sold younger.

 

Sale and use of bangers prohibited from 01.11 -30.12.

 

Finland

12 years least dangerous fireworks

18 majority of fireworks

Sales prohibited from 1-26

December

 

France

Class I – 8 years

Class II and III - 18 years

Class IV - Professional, 18 years

 

No restrictions

Germany

Class I – recommended 12 years

Classes II - 18 years

Class III - 18 years authorisation required

Class IV – Professional

 

Class II may only be used on 31.12 and 01.01.

Greece

Essentially a general ban on sales to consumers. Special permit required to purchase transport and use

 

May not be used

at Easter

 

Hungary

Complete ban on consumer sales

/

Ireland

Essentially a general ban on sales to consumers. Importation limited to professionals.

/

Italy

/

/

Latvia

Classes I and II - 16 years.

No restrictions

Lithuania

18 years

 

Prohibited to sell from 20.01-01.12 unless specialist.

Luxembourg

Class I - No restrictions

Classes II and III - 18 years

 

No restrictions

Malta

/

/

NL

/

/

Poland

/

/

Portugal

18 years

 

No restrictions

Slovakia

/

/

Slovenia

/

/

Spain

Class I - 8 years

Class II - 14 years

Class III - 18 years

Class IV Professionals only

 

No restrictions

 

Sweden

18 Years (for a small number of Artikels).

 

/

UK

Categories I, II, and III - 18 years

Category IV – Professionals only

No restrictions

 

 

 

 

Bulgaria

Category I - No restrictions

Category II - 18 years

Categories III and IV – Professional use only

 

No restrictions

 

Romania

18 years

May only be sold between 27.12- 31.12 and used between 31.12 and 01.01.

  • [1]  Source: European Commission's Consultation Document, Background information on Legislation in the Member States on fireworks, included in Review of Fireworks Policy - Consultation Document, Irish Department of Justice, Equality and Law Reform, March 2005
    http://www.justice.ie/80256E010039C5AF/vWeb/flJUSQ6AXJGN-en/$File/Fireworks.pdf

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.6.2006)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
(KOM(2005)0457 – C6‑0312/2005 – 2005/0194(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Josu Ortuondo Larrea

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Richtlinienvorschlag beschäftigt sich mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse bestehen einerseits aus Feuerwerkskörpern und andererseits aus Insassen-Rückhaltesystemen für Kraftfahrzeuge (hauptsächlich Airbags und Gurtstraffern). Der EU-Markt für Feuerwerkskörper wird auf etwa 1½ Mrd. € geschätzt. Insassen-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge werden in der EU jährlich in ungefähr 20 Millionen Fahrzeugen installiert. Dies macht etwa 80 Millionen Airbag-Systeme im Werte von ungefähr 3½ Mrd. € und etwa 90 Millionen Gurtstraffer im Werte von ungefähr 2 Mrd. € aus.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände (Zulassungssysteme, verbraucherbezogene Beschränkungen, Kennzeichnung usw.) werden derzeit in der gesamten EU auf nationaler Ebene rechtlich geregelt. Dabei werden Testergebnisse nicht gegenseitig anerkannt, was zu einer Fragmentierung des Marktes und zu Zusatzkosten für Hersteller und Importeure sowie zu Unfällen infolge von falschem Gebrauch und Fehlfunktionen führt.

Im vorliegenden Vorschlag schlägt die Kommission vor, die 25 parallelen nationalen Zulassungsverfahren durch eine einzige EU-Richtlinie mit einheitlichen Sicherheitsanforderungen zu ersetzen (auf der Grundlage des Prinzips „einmal getestet, überall akzeptiert“). Hersteller und Importeure werden verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen, und erhalten im Gegenzug das Recht, das CE-Kennzeichen anzubringen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt als Ganzem zu erhalten. Gleichzeitig wird in dem Vorschlag der Bandbreite der verschiedenen nationalen Regelungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten so weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, ihre eigenen Vorschriften für das Mindestalter sowie für das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern beizubehalten.

Allgemein begrüßt der Verfasser der Stellungnahme den Kommissionsvorschlag. Er ist ein gutes Beispiel für Deregulierung und die Vereinfachung der Gesetzgebung. Der derzeitige Rechtsrahmen ist komplex und es mangelt ihm an Transparenz, wodurch den Unternehmen ein erheblicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird und unnötige Festkosten verursacht werden (bis zu 25.000 € pro Genehmigung). Durch die Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen Marktes für pyrotechnische Gegenstände könnten die derzeitigen Handelshemmnisse beseitigt und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme bedauert, dass angesichts dessen, dass für die Verwendung und das Inverkehrbringen der beiden wichtigsten Kategorien von Feuerwerkskörpern ausnahmsweise nationale Vorschriften angewendet werden dürfen, kein wirklich einheitlicher Markt erreicht werden wird. Angesichts des derzeitigen politischen Spektrums und der unterschiedlichen nationalen Verhältnisse hält er die vorgeschlagene Richtlinie dennoch für einen Schritt in die richtige Richtung. Gleichwohl schlägt er einige Änderungsanträge vor, um den Vorschlag besser umsetzen zu können und Rechtssicherheit zu schaffen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten.

(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit und Sicherheit der professionellen Endverbraucher zu gewährleisten.

Begründung

Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch (Kategorie 4) machen etwa die Hälfte des gesamten EU-Markts für Feuerwerkskörper und den Löwenanteil der Feuerwerkskörperproduktion in der EU aus. Die Sicherheit der professionellen Verbraucher ist daher von größter Bedeutung.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse nach Art ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihrer Gefährlichkeit in Kategorien eingeteilt werden.

(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihres Geräuschpegels in Kategorien eingeteilt werden.

Begründung

Es muss präzisiert werden, welche Aspekte die Gefährlichkeit für den Verbraucher ausmachen, da diese Richtlinie sich ja auf das Inverkehrbringen und nicht auf die Herstellung und Lagerung pyrotechnischer Erzeugnisse bezieht.

Änderungsantrag 3

Erwägung 6

(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden.

(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Bei pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor sollten bei den Kennzeichnungsanforderungen die derzeitige Praxis sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Automobilzulieferindustrie die Erzeugnisse an professionelle Nutzer verkauft.

Begründung

Die Erzeugnisse aus der Automobilzulieferindustrie werden an professionelle Nutzer verkauft (Kraftfahrzeughersteller und ihre autorisierten Werkstätten). Die jeweiligen Warensendungen werden mit Sicherheitsdatenblättern gemäß der Richtlinie 91/155/EWG versehen, auf denen die nach Artikel 12 des Kommissionsvorschlags erforderlichen Daten und eine ganze Reihe weiterer Daten enthalten sind. Die Automobilzulieferindustrie sieht keine Notwendigkeit, diese Daten auf den Erzeugnissen oder ihrer Verpackung nochmals aufzuführen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 7

(7) Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(7) Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung spezifischer nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Feuerwerkskörper an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Feuerwerke und Wettbewerbe mit Feuerwerkskörpern werden von dieser Richtlinie nicht berührt, außer solche, die zu Vermarktungszwecken veranstaltet werden.

Begründung

In verschiedenen Mitgliedstaaten finden als wesentlichem Teil ihrer Kultur und ihrer Traditionen Feuerwerke statt. Daher sollte klar sein, dass diese Feuerwerke nicht von der Richtlinie berührt werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 11

(11) Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern werden harmonisierte Normen über die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Erzeugnisse erarbeitet.

(11) Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern werden harmonisierte Normen über die Gestalt und die Prüfung solcher Erzeugnisse erarbeitet.

Begründung

Die Richtlinie beschäftigt sich nicht mit der Herstellung, und die Rechtsbestimmungen auch nicht.

Änderungsantrag 7

Erwägung 12

(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erarbeiten, ist anerkannt.

(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erarbeiten, ist anerkannt.

 

Angesichts dessen, dass die europäische Automobilzulieferindustrie weltweit tätig ist, sollten die EU-Normen vorzugsweise auf den internationalen ISO-Normen beruhen oder auf diese abgestimmt sein.

Begründung

Die europäische Automobilzulieferindustrie verkauft ihre Erzeugnisse weltweit. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollten vorzugsweise internationale ISO-Normen herangezogen werden. Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe CARS 21.

Änderungsantrag 8

Erwägung 14

(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen sollten diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

Änderungsantrag 9

Erwägung 15

(15) Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

(15) Diese Richtlinie darf keine Auswirkungen auf die Sicherheit beim Transport haben, da die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen unterliegen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

Begründung

Hinsichtlich der Sicherheit bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung durch Fachleute bei der Montage der Fahrzeuge bzw. bei der Verwendung bei Feuerwerken gelten die jeweiligen einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsbestimmungen.

Änderungsantrag 10

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 1

– pyrotechnische Erzeugnisse, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;

– pyrotechnische Erzeugnisse, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nichtkommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

Begründung

Feuerwerkskörper, die zu Ausbildungszwecken oder durch Fachleute verwendet werden, sollten von dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 3

– pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung in Luftfahrzeugen;

– pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

Begründung

Dies ist eine genauere Bezeichnung. Die Gründe, aus denen Flugzeuge von dieser Richtlinie ausgenommen werden (sehr gute Bilanz hinsichtlich Unfällen mit pyrotechnischen Gegenständen aufgrund sehr strenger Kontrollsysteme) sind auf die gesamte Luft- und Raumfahrtindustrie anwendbar.

Änderungsantrag 12

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 4

pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug;

speziell für Amorces und sonstiges Spielzeug konzipierte Zündplättchen im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug;

Begründung

Beim derzeitigen Wortlaut würde die Richtlinie auf für Spielzeug konzipierte Zündkapseln Anwendung finden, die bereits von der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug geregelt werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 6

– Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen für Kleinwaffen, Artilleriegeschütze und andere Schusswaffen.

– Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen für Handfeuerwaffen, Artilleriegeschütze und andere Schusswaffen.

Begründung

Klarstellung. International ist der Ausdruck „Handfeuerwaffen“ geläufiger.

Änderungsantrag 14

Artikel 1 Absatz 4 Spiegelstrich 6 a (neu)

– Lagerung und Transport pyrotechnischer Erzeugnisse.

Begründung

Zur Vermeidung einer Doppelgesetzgebung sollte klargestellt werden, dass der Transport pyrotechnischer Erzeugnisse von dieser Richtlinie ausgenommen ist, da dies bereits durch internationale Übereinkommen und Abkommen, einschließlich der Empfehlungen der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter, ausreichend geregelt ist.

Änderungsantrag 15

Artikel 2 Absatz 1

1. „Pyrotechnisches Erzeugnis“: jedes Erzeugnis, das Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen zur Unterhaltung und zu anderen Zwecken erzeugt werden soll.

1. „Pyrotechnisches Erzeugnis“: jedes Gerät oder jede Vorrichtung, die Substanzen enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll.

Änderungsantrag 16

Artikel 2 Absatz 2

2. „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Erzeugnisses zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt.

2. „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten pyrotechnischen Erzeugnisses durch Dritte zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Begründung

Begriffe wie im Englischen „intended for end use” (fehlt im Deutschen!) sind im Falle pyrotechnischer Erzeugnisse für Kraftfahrzeuge verwirrend. Diese werden derzeit in Verkehr gebracht und in andere Fahrzeugsysteme (Airbag-Module, Sitze usw.) eingebaut, und dann zur „Endverwendung“ in Fahrzeugen zum Schutz der Fahrzeuginsassen verwendet. Die Leistungsfähigkeit dieser Systeme, einschließlich der Erzeugnisse, wird dann durch die Richtlinien über die Gerätezulassung zum Schutz gegen Frontalzusammenstoß und Seitenaufprall usw. kontrolliert.

Änderungsantrag 17

Artikel 2 Absatz 3

3. „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Erzeugnisse für Unterhaltungszwecke.

3. „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Erzeugnisse für Unterhaltungszwecke – für Freizeit, Werbezwecke und spezielle Bühnen- und Kinoeffekte – gemäß den einschlägigen Empfehlungen der Vereinten Nationen und in Einklang mit der Richtlinie 2004/57/EG der Kommission1.

 

_________________

1 ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.

Änderungsantrag 18

Artikel 2 Absatz 4

4. „Pyrotechnische Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor“: Erzeugnisse, die pyrotechnische Stoffe enthalten und zur Aktivierung von Sicherheitsvorrichtungen oder anderen Vorrichtungen in Kraftfahrzeugen benutzt werden;

4. „Pyrotechnische Erzeugnisse für den Fahrzeugsektor“: Komponenten einer Sicherheitsvorrichtung in einem Kraftfahrzeug, die pyrotechnische Substanzen enthalten und zur Aktivierung von Sicherheitsvorrichtungen oder anderen Vorrichtungen in Fahrzeugen benutzt werden;

Begründung

Klarstellung des Textes plus Streichung von „Kraftfahrzeugen“, da derartige Erzeugnisse auch in anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen verwendet werden können.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Absatz 8

8. „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hat, auf deren Staatsgebiet Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und/oder sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 3 zu besitzen und/oder zu benutzen.

8. „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hat, auf deren Staatsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 und/oder sonstigen pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und diese zu benutzen.

Begründung

Für die Verwendung von Feuerwerkskörpern, auch in Shows der Kategorie 3, sind keine Personen mit Fachkenntnissen erforderlich, sehr wohl jedoch für den Einsatz von Pyrotechnik zu szenischen Zwecken, die unter Kategorie 2 sonstiger pyrotechnischer Gegenstände fällt. Personen mit Fachkenntnissen sind nach unserer Ansicht für die Handhabung und Benutzung erforderlich.

Änderungsantrag 20

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung in Kategorien einzuteilen. Benannte Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9.

1. Pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind vom Hersteller oder Importeur nach ihrem Gefährlichkeitsgrad hinsichtlich ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck, einschließlich des Geräuschpegels, in Kategorien einzuteilen. Benannte Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9.

Begründung

Es muss festgelegt werden, dass die Verwendung mit Gefahren verbunden ist. Siehe Erwägung 6.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und nur einen unwesentlichen Geräuschpegel aufweisen und die von den Verbrauchern in kleinen geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich derer, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden und vor Zuschauern vorgesehen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und die zur Verwendung unter beengten Verhältnissen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Geräuschpegel aufweisen und die zur Verwendung durch die Verbraucher in großen abgegrenzten Bereichen im Freien und vor sich in der Nähe befindlichen Zuschauern vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen und die zur Verwendung durch die Verbraucher in weiten offenen Bereichen im Freien sowie zu technischen Zwecken, zur Signalgebung, in der Landwirtschaft oder zu ähnlichen Zwecken vorgesehen sind;

 

der Geräuschpegel dieser Erzeugnisse sollte nicht gesundheitsschädigend sein.

 

Kategorie 3a: Pyrotechnische Erzeugnisse, die eine mittlere oder große Gefahr darstellen und die zur Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen ausschließlich in geschlossenen Bereichen* vor einem sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Publikum vorgesehen sind;

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und die nur von Personen mit Fachkenntnissen benutzt werden dürfen, so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“.

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen und die nur von Personen mit Fachkenntnissen benutzt werden dürfen, so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“.

 

(Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, müssen die Bezüge auf diese Kategorien im gesamten Text angepasst werden.)

Begründung

Es muss auch die so genannte Theaterpyrotechnik berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b, Titel

b) Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

b) Pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse

Änderungsantrag 23

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

(a) das Erzeugnis einer benannten Stelle vorlegen, die ein Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9 durchführt;

(a) Einzelheiten und charakteristische Eigenschaften des Erzeugnisses einer benannten Stelle vorlegen, die ein Konformitätsprüfungsverfahren nach Artikel 9 durchführt;

Änderungsantrag 24

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden und im Binnenmarkt frei verkehren können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse die CE-Kennzeichnung nicht unberechtigterweise tragen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende pyrotechnische Erzeugnisse die CE-Kennzeichnung nicht unberechtigterweise tragen.

Änderungsantrag 25

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und der freie Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Änderungsantrag 26

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen auch nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen den öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3 und/oder ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit ergreift.

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen auch nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen den öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3 und/oder ihres Verkaufs an die Verbraucher ergreift.

Änderungsantrag 27

Artikel 6 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen zu Verkaufszwecken, Darbietungen und Shows, ausschließlich von Personen mit Fachkenntnissen eingesetzte pyrotechnische Erzeugnisse ausgestellt werden, selbst wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, Importeur oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Änderungsantrag 28

Artikel 6 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht erworben werden können.

4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht erworben werden können.

Begründung

Forschung und Entwicklung sollten gefördert werden, nicht nur hinsichtlich pyrotechnischer Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor, sondern hinsichtlich aller von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse.

Änderungsantrag 29

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter nach Absatz 1 anheben, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

2. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter nach Absatz 1 nur anheben, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

Änderungsantrag 30

Artikel 7 Absatz 3

3. Hersteller und Vertreiber dürfen die folgenden pyrotechnischen Erzeugnisse nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen, außer an Personen mit Fachkenntnissen:

3. Hersteller und Vertreiber dürfen die folgenden pyrotechnischen Erzeugnisse nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen, außer an Personen mit Fachkenntnissen:

(a) Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

(a) Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und Kategorie 3a;

(b) sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2.

(b) pyrotechnische Erzeugnisse für Fahrzeuge und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2.

Änderungsantrag 31

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Kommission kann entsprechend den Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

1. Die Kommission kann entsprechend den Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die entsprechenden internationalen Gremien ermutigen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

Begründung

Die europäische Automobilzulieferindustrie verkauft ihre Erzeugnisse weltweit. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit sollten vorzugsweise internationale ISO-Normen herangezogen werden. Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe CARS 21.

Änderungsantrag 32

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten erkennen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen förmlich an und wenden sie an. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als konform mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 4 Absatz 1.

Änderungsantrag 33

Artikel 8 Absatz 4

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses teilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 98/34/EWG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt umgehend Stellung, auf jeden Fall binnen drei Monaten nach der Befassung des Ausschusses mit der Angelegenheit, falls dies praktikabel ist. Aufgrund der Stellungnahme des genannten Ausschusses teilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Normen und ihre Veröffentlichung zu ergreifen sind.

Begründung

Dass veröffentlichte Normen in Frage gestellt werden können, ist für die Industrie nicht tragbar; diese braucht Sicherheit, um korrekt arbeiten zu können.

Änderungsantrag 34

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Erzeugnissen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder, als letzte Möglichkeit, wenn die beiden ersten Methoden nicht angewandt werden können, auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 35

Artikel 12 Titel

Kennzeichnung

Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse, die nicht für den Kraftfahrzeugsektor bestimmt sind

Begründung

Die Erzeugnisse aus der Automobilzulieferindustrie werden an professionelle Nutzer verkauft (Kraftfahrzeughersteller und ihre autorisierten Werkstätten). Die für ihre Kennzeichnung geltenden Regeln sollten sich daher von den Regeln für andere pyrotechnische Erzeugnisse unterscheiden.

Änderungsantrag 36

Artikel 12 Absatz 2

2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, den Namen und die Art des Erzeugnisses, das Mindestalter nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Anwendungsbestimmungen sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand angeben. Die Kennzeichnung soll außerdem die Klasse/Unterklasse (1.1-1.6) des in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffes oder der Stoffmischung nach der UN/ADR-Systematik oder vergleichbare Information über die Gefahren (Massenexplosionsgefahr, Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken, Gefahr durch Luftdruck, Brandgefahr) enthalten.

2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers, Importeurs oder seines bevollmächtigten Vertreters, den Namen und die Art des Erzeugnisses, die einschlägige Kategorie und Anwendungsbestimmungen sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand für die Zuschauer angeben. Die Kennzeichnung soll außerdem Informationen über die Gefahren (Massenexplosionsgefahr, Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken, Gefahr durch Luftdruck, Brandgefahr, Gefahr der Gehörschädigung) und die Kennnummer der für die Bewertung der Konformität des pyrotechnischen Erzeugnisses zuständigen Stelle enthalten.

Änderungsantrag 37

Artikel 12 Absatz 5

5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 4 gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2, die vom Hersteller öffentlich ausgestellt werden.

5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 4 gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 4, die nicht in Verkehr gebracht wurden und die vom Hersteller selbst verwendet oder öffentlich ausgestellt werden.

Änderungsantrag 38

Artikel 12 a (neu)

Artikel 12a

 

Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor

 

1. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie den Namen und die Art des Erzeugnisses enthalten.

 

2. Falls auf dem Feuerwerkskörper nicht genügend Platz für die in Absatz 1 genannte erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.

Begründung

Die Erzeugnisse aus der Automobilzulieferindustrie werden an professionelle Nutzer verkauft (Kraftfahrzeughersteller und ihre autorisierten Werkstätten). Die jeweiligen Warensendungen werden mit Sicherheitsdatenblättern gemäß der Richtlinie 91/155/EWG versehen, auf denen die nach Artikel 12 des Kommissionsvorschlags erforderlichen Daten und eine ganze Reihe weiterer Daten enthalten sind. Daher besteht keine Notwendigkeit, diese Informationen auf den Erzeugnissen oder ihrer Verpackung nochmals aufzuführen.

Änderungsantrag 39

Artikel 13 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender Nutzung die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht gefährden.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und gemäß ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht gefährden.

Änderungsantrag 40

Artikel 20 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Artikel 10 Absatz 1 benannten Stellen und erlassen und veröffentlichen bis spätestens […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei

Begründung

Zur Einsetzung einer „Benannten Stelle“ sollte den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt werden. Andernfalls wären die Hersteller nicht in der Lage, die Anforderungen dieser Richtlinie voll zu erfüllen und ihre Erzeugnisse dementsprechend in Verkehr zu bringen.

Änderungsantrag 41

Anhang I Nummer 1

(1) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

1) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 42

Anhang I Buchstabe b

(b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.

b) Die physische und chemische Stabilität und die Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.

Änderungsantrag 43

Anhang I Buchstabe c

(c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.

c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport. Während des Transports und bei normaler Handhabung sollten die pyrotechnischen Gegenstände die pyrotechnischen Sätze einschließen, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben.

Änderungsantrag 44

Anhang I Buchstabe k

(k) Während des Transports und bei normaler Handhabung sollten die pyrotechnischen Gegenstände die pyrotechnische Sätze einschließen, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben.

entfällt

Änderungsantrag 45

Anhang I Abschnitt A Buchstabe a

a) Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, der Lautstärke oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

a) Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach der Verwendungsart, dem Zweck, dem Grad der Gefährdung und dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, der Lautstärke oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

Änderungsantrag 46

Anhang I Abschnitt A Buchstabe c

c) Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder Anleitung erkennbar sein.

c) Die Art der Anzündung muss erforderlichenfalls deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder Anleitung erkennbar sein.

Änderungsantrag 47

Anhang I Abschnitt C Buchstabe c

c) Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

c) Gegebenenfalls müssen elektrische Anzünder unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

Änderungsantrag 48

Anhang I Abschnitt C Buchstabe e

e) Die Parameter für die Brennzeiten der Anzündschnur müssen zusammen mit dem Gegenstand angegeben werden.

entfällt

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0457 – C6-0312/2005 – 2005/0194(COD)]

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
27.10.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Josu Ortuondo Larrea
23.11.2005

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

21.2.2006

18.4.2006

30.5.2006

 

 

Datum der Annahme

30.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Attard-Montalto, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Joan Calabuig Rull, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Den Dover, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Vincenzo Lavarra, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Umberto Pirilli, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis und Alejo Vidal-Quadras Roca.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Ivo Belet, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Edit Herczog, Toine Manders, Lambert van Nistelrooij, Josu Ortuondo Larrea, Francisca Pleguezuelos Aguilar und Esko Seppänen.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Maria Badia I Cutchet, Giovanni Berlinguer und Marco Cappato.

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0457 – C6-0312/2005 – 2005/0194(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

11.10.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
27.10.2005

Mitberatende Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
27.10.2005

ENVI
27.10.2005


 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

ENVI
21.11.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum


 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Joel Hasse Ferreira
7.11.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI


/


Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG


/


Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

30.1.2006

20.2.2006

21.3.2006

2.5.2006

11.7.2006

Datum der Annahme

14.9.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Henrik Dam Kristensen, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

André Brie, Joel Hasse Ferreira, Syed Kamall, Othmar Karas, Joseph Muscat, Gary Titley, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

19.9.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...