BERICHT über die Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (2005/737/EG)

5.3.2007 - (2006/2008(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Katalin Lévai

Verfahren : 2006/2008(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0053/2007
Eingereichte Texte :
A6-0053/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (2005/737/EG)

(2006/2008(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (2005/737/EC)[1] (im Folgenden „die Empfehlung”),

–   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf seine Artikel 95 und 151,

–   unter Hinweis auf die Artikel II-77 und II-82 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel III-181 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

–   in Kenntnis der bestehenden internationalen Abkommen, die für Musikrechte gelten, d. h. des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,

–   unter Hinweis auf den Besitzstand des EG-Rechts („acquis communautaire”) im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die für Musikrechte gelten, d. h. die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums[2], die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung[3], die Richtlinie 2006/0116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte[4] und die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[5],

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(1995)0382,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Schutz von audiovisuellen Darstellern[6],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu einem Gemeinschaftsrahmen für Verwertungsgesellschaften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte[7],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2004 - Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt (KOM(2004)0261),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie[8],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet[9],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0053/2007),

A. in der Erwägung, dass es die Kommission versäumt hat, vor Annahme der Empfehlung mit den Betroffenen und dem Europäischen Parlament umfassende und gründliche Konsultationen abzuhalten; in der Erwägung, dass alle Kategorien von Rechteinhabern bei allen zukünftigen Regulierungsmaßnahmen in diesem Bereich konsultiert werden müssen, um eine faire und ausgewogene Vertretung ihrer Interessen zu gewährleisten,

B.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Kommission es unterlassen hat, das Parlament förmlich zu beteiligen, insbesondere mit Blick auf dessen vorstehend erwähnte Entschließung vom 15. Januar 2004, nicht hingenommen werden kann, da die Empfehlung über eine bloße Auslegung und Ergänzung bestehender Vorschriften eindeutig hinausgeht,

C. in der Erwägung, dass es nicht hingenommen werden kann, dass als Ansatz „nicht zwingendes Recht“ gewählt wurde, ohne dass vorher eine Konsultation stattfand oder das Parlament und der Rat förmlich beteiligt wurden, wodurch der demokratische Prozess umgangen wurde, insbesondere da die Initiative bereits Entscheidungen auf dem Markt mit potentiell negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die kulturelle Vielfalt beeinflusst hat,

D. in der Erwägung, dass die Empfehlung lediglich beabsichtigt, den Online-Verkauf von Musikaufnahmen zu regeln, aufgrund des unbestimmten Wortlauts jedoch auch auf andere Online-Dienste (wie z.B. Rundfunkdienste), die Musikaufnahmen enthalten, Anwendung finden könnte; in der Erwägung, dass die hieraus resultierende Unklarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit unterschiedlicher Lizenzierungsregime zu Rechtsunsicherheit führt und Nachteile insbesondere für Online- Rundfunkdienste mit sich bringt,

E.  in der Erwägung, dass ein Risiko besteht, dass Rechteinhaber, die der Empfehlung hinsichtlich ihrer interaktiven Online-Rechte folgen würden, den lokalen Verwertungsgesellschaften auch andere (z.B. den Rundfunk betreffende) Rechte entziehen und somit den Nutzern dieser Rechte die Möglichkeit nehmen, Nutzungsrechte für ein breit gefächertes Repertoire von ein- und derselben Verwertungsgesellschaft zu erwerben,

F.  in der Erwägung, dass es nicht hingenommen werden kann, dass die Kommission beabsichtigt, eine Empfehlung zum gegenwärtigen System eines gerechten Ausgleichs für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG anzunehmen, und so erneut das demokratische Verfahren zur Regelung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten umgeht,

G. in der Erwägung, dass es wichtig ist, mögliche Risiken zu vermeiden und für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der verschiedenen Beteiligten zu sorgen,

H. in der Erwägung, dass Musik keine Ware ist, dass die Verwertungsgesellschaften größtenteils nichtkommerzielle Organisationen sind und dass die Einführung eines Systems, das auf kontrolliertem Wettbewerb aufbaut, den Interessen aller Rechteinhaber und der Förderung der kulturellen Vielfalt und Kreativität dient,

I.   in der Erwägung, dass nationale Verwertungsgesellschaften weiterhin eine wichtige Rolle bei der Unterstützung zur Förderung von neuen Rechteinhabern und Minderheitenrechteinhabern, kultureller Vielfalt, Kreativität und lokalen Repertoires spielen sollten, was voraussetzt, dass das Recht der nationalen Verwertungsgesellschaften zum Einbehalt fortgesetzter kultureller Abschläge aufrechterhalten bleibt,

J.   in der Erwägung, dass das bestehende Netz der nationalen Verwertungsgesellschaften eine wichtige Rolle bei der finanziellen Unterstützung zur Förderung von neuen Repertoires und von Minderheitenrepertoires in Europa spielt, und dass dies nicht verloren gehen sollte,

K. in der Erwägung, dass ein stärkerer, dabei aber kontrollierter Wettbewerb bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Online-Musikbranche allen Parteien nützen und die kulturelle Vielfalt stärken kann, sofern er fair und transparent ist, und dass der Wettbewerb nur die Qualität und die Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen betrifft, ohne Auswirkungen auf den Wert der Rechte zu haben,

L.  in der Erwägung, dass die Sorge besteht, dass einige Bestimmungen der Empfehlung möglicherweise negative Auswirkungen auf lokale Repertoires und die kulturelle Vielfalt haben, da die Gefahr besteht, dass eine Konzentration von Rechten bei größeren Verwertungsgesellschaften gefördert wird, und in der Erwägung, dass die Auswirkungen jeder Initiative zur Eröffnung des Wettbewerbs zwischen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel, die gewinnträchtigsten Rechteinhaber anzuziehen, geprüft und gegenüber den nachteiligen Auswirkungen eines solchen Ansatzes auf kleine Rechteinhaber, kleine und mittlere Verwertungsgesellschaften und die kulturelle Vielfalt abgewogen werden muss,

M. in der Erwägung, dass die Möglichkeit für Rechteinhaber und Nutzer, eine Verwertungsgesellschaft unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, frei zu wählen,

- von geeigneten Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen begleitet sein muss, besonders indem den Nutzern – über ein und dieselbe Verwertungsgesellschaft – umfangreiche und diversifizierte Repertoires, einschließlich lokaler und Nischen-Repertoires und insbesondere eines weltweiten Repertoires für Sendeanstalten, angeboten werden,

- gewährleisten muss, dass alle Rechteinhaber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz oder ihrem Geschäftsmodell, auf möglichst direktem und fairem Wege einen gerechten Anteil an Nutzungsgebühren sowie umfassende demokratische Rechte der Beteiligung an Verwaltungsfragen in den betroffenen Verwertungsgesellschaften erhalten, und

- nicht dazu führen darf, dass es den kommerziell erfolgreichsten Rechteinhabern gestattet wird, ihre vorherrschende Stellung zum Nachteil weniger profitträchtiger Rechteinhaber oder zum Nachteil von Rechteinhabern, die ihre Werke mit kostenlosen und Open-content-Lizenzen veröffentlichen, auszubauen,

- nicht die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber beeinträchtigen darf,

und in der Erwägung, dass der Aufstieg neuer Technologien die Gesellschaft bereichert, da neue Möglichkeiten zur Nutzung und zur Verteilung von Musik und anderen Inhalten online geboten werden, und in der Erwägung, dass deshalb eine Regelung herbeigeführt werden muss, die die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Endnutzer, widerspiegelt und berücksichtigt,

N. in der Erwägung, dass das bestehende System der Gegenseitigkeitsverträge und der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren beibehalten werden sollte, indem ein Wettbewerb eingeführt wird auf der Grundlage der Effizienz und Qualität der von den Verwertungsgesellschaften angebotenen Dienstleistungen sowie dem prozentualen Anteil der administrativen Kosten und indem den Nutzern, die Musikaufnahmen online zum Verkauf anbieten, Lizenzen gewährt werden auf der Grundlage der Tarife, die in dem Land gelten, in dem die Konsumtion des Urheberrechts durch den individuellen Nutzer stattfinden wird, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in vollem Einklang mit der in der Kabel- und Satellitenrichtlinie 93/83/EWG festgeschriebenen Regelung für grenzüberschreitenden Rundfunk Rechtssicherheit für Anbieter von anderen Online-Diensten als dem Online-Verkauf von Musik schaffen und es ermöglichen sollten, dass solche anderen Nutzer die erforderlichen rechtlichen Genehmigungen beantragen und die Gebühren ordnungsgemäß entsprechend der jeweiligen Nutzung an alle Kategorien von Rechteinhabern unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen entrichten,

O. unter Hinweis darauf, dass das System der Gegenseitigkeitsvereinbarungen beibehalten werden sollte, da es unterschiedslos allen gewerblichen und individuellen Nutzern die Möglichkeit des Zugangs zum weltweiten Repertoire gibt, den Rechteinhabern einen besseren Schutz bietet, echte kulturelle Vielfalt gewährleistet und den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt fördert,

P.  in der Erwägung, dass es Verwertungsgesellschaften freistehen sollte, gewerblichen Nutzern von allen Orten in der EU europaweite und Multirepertoirelizenzen für grenzübergreifende und Online-Nutzung und für die Nutzung in der Mobiltelefonie und in anderen digitalen Netzen zu erteilen, wenn sie in der Lage sind, die Rechte, für die eine Lizenz erteilt wurde, in angemessener Weise zu verwalten, und in der Erwägung, dass solche Mehrgebietslizenzen unter fair ausgehandelten Bedingungen ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern und bei Gewährleistung von Interoperabilität zwischen verschiedenen Technologien gewährt werden sollten, damit die Praktiken der Lizenzvergabe durch die Verwertungsgesellschaften nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Nutzern von Rechten und verschiedenen nicht-interoperablen technologischen Mitteln der Verbreitung führen,

Q. in der Erwägung, dass die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen, in denen gewerbliche Nutzer eine Lizenz für das weltweite Repertoire für das Gebiet, das sie brauchen, erwerben können, gemeinsam mit einem hohen Schutzniveau für die Rechteinhaber im Mittelpunkt der engen Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften stehen sollten, um das Phänomen des „Forum-Shopping“ (Nutzer, die nach Verwertungsgesellschaften suchen, die die billigsten Lizenzen anbieten) zu unterbinden; in der Erwägung, dass zur Beibehaltung einer einzigen Anlaufstelle das bestehende System der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren in Verbindung mit einem hohem Schutzniveau für Rechteinhaber beibehalten werden sollte, um negative Auswirkungen auf die Einkünfte zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass unerwünschte ausschließliche Mandate, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigen, nicht erteilt werden dürfen,

R.  in der Erwägung, dass es – insbesondere mit Blick auf einen möglichen Missbrauch von Monopolen – besserer Regeln für einige Verwertungsgesellschaften im Wege einer verbesserten Solidarität, Transparenz, Nicht-Diskriminierung einer fairen und ausgewogenen Vertretung einer jeden Kategorie von Rechteinhabern und besserer Vorschriften über die Rechenschaftspflicht zusammen mit geeigneten Kontrollmechanismen in den Mitgliedstaaten bedarf; in der Erwägung, dass Verwertungsgesellschaften ihre Dienstleistungen auf der Grundlage der drei Schlüsselprinzipien von Effizienz, Gerechtigkeit und Transparenz erbringen sollen,

S.  in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten immer dann, wenn Rechte kollektiv wahrgenommen werden, faire und wirksame Streitbeilegungsmechanismen eingeführt werden sollten, mit denen gewährleistet wird, dass Rechteinhaber und Nutzer gleichermaßen Zugang zu einer Möglichkeit der Streitbeilegung haben, unbeschadet des Rechts aller Beteiligter auf eine gerichtliche Überprüfung; und in der Erwägung, dass deshalb in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage klarer und schlüssiger Kriterien faire, unparteiische und wirksame Streitbeilegungsmechanismen für alle Beteiligten eingeführt werden sollten,

T.  in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage korrekter und vollständiger Daten eine genaue Abschätzung der Entwicklung und Umsetzung von Abkommen und Vereinbarungen zur Stärkung der möglichen Ergebnisse und zur Beurteilung der Risiken von Mehrgebiets- und Multirepertoirelizenzen für Onlinedienste unter Berücksichtigung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Dimension vornehmen sollte,

U. in der Überzeugung, dass es gemeinsamer Instrumente und vergleichbarer Parameter sowie der Abstimmung der Tätigkeitsbereiche von Verwertungsgesellschaften bedarf, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften zu verbessern und die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen,

V. in der Erwägung, dass alle Anstrengungen zur Stimulierung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und zur internationalen Verbreitung musikalischer Werke europäischer Herkunft zu begrüßen sind, unabhängig davon, welche Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte zuständig ist, unter Berücksichtigung des Prinzips, wonach jedes Repertoire unabhängig davon, ob es allgemein bekannt ist oder nicht, gleich behandelt werden sollte,

W. in der Erwägung, dass die Empfehlung zwar nur den Online-Verkauf von Musikaufnahmen betreffen soll, dass der Wortlaut im weiteren Sinne jedoch auch andere Online-Dienste (wie Rundfunkdienste), wozu auch derartige Musikaufnahmen gehören können, einschließt, die durch die Rechtsunsicherheit beeinträchtigt wären, die diese Empfehlung in der Frage bewirkt, welches Lizenzverfahren für diese Dienste anzuwenden wäre und in der Erwägung, dass die für den Binnenmarkt anwendbaren technischen Lösungen den Kriterien für die Öffnung und die Interoperabilität entsprechen müssen, die den Schutz der Rechteinhaber sowie der Verbraucher gewährleisten sollen,

X. in der Erwägung, dass ein stärkerer Wettbewerb bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Musikindustrie, sofern er fair und transparent ist und unter den richtigen Voraussetzungen stattfindet, die Stellung der Autoren in Europa (auch der lokalen Autoren und der Minderheitenrepertoires) schützen und der kulturellen Vielfalt in Europa förderlich sein kann,

Y. in der Erwägung, dass die Kommission geeignete Initiativen prüfen sollte, um einen ständigen breiten öffentlichen Zugang zu Repertoires zu gewährleisten, wozu auch kleinere oder lokale Repertoires gehören, unter Beachtung des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, angesichts der Besonderheit des digitalen Zeitalters, aber ebenfalls unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Folgen für die allgemeine Stellung der Autoren und der kulturellen Vielfalt,

1.  ersucht die Kommission, klarzustellen, dass die Empfehlung von 2005 ausschließlich auf den Online-Verkauf von Musikaufnahmen Anwendung findet, und so bald wie möglich – nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien – unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, die europäische kulturelle Vielfalt, kleine Beteiligte und lokale Repertoires auf der Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung zu schützen, einen Vorschlag vorzulegen für eine flexible Rahmenrichtlinie zur Regelung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für grenzübergreifende Online- Musikdienste, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist;

2.  betont, dass die Kommission die Konsultation der betroffenen Parteien so breit wie möglich anlegen sollte und über die in der Empfehlung und dem Arbeitspapier der Kommission „Studie über eine Initiative der Gemeinschaft über die grenzüberschreitende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten“ vom 7. Juli 2005 dargelegten Optionen hinaus alle weiteren Modelle in die Diskussion einbeziehen sollte;

3.  hat Verständnis für und befürwortet die Bestimmungen betreffend die für Rechteinhaber bestehende Möglichkeit, eine Verwertungsgesellschaft zu wählen, die übertragenen Online-Rechte und den territorialen Umfang dieser Rechte festzulegen, und das Recht, einer Verwertungsgesellschaft diese Rechte zu entziehen oder diese Rechte einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen und betont die Notwendigkeit, die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen, um auch die Interessen kleinerer und lokaler Rechteinhaber zu schützen und damit die kulturelle Vielfalt zu wahren;

4.  vertritt ferner die Ansicht, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem negative Auswirkungen auf die Einkünfte der Autoren vermieden werden können;

5.  fordert die Mitgliedstaaten und die Verwertungsgesellschaften auf, eine gerechte Vertretung aller Gruppen von Rechteinhabern in den Verwertungsgesellschaften und somit ihre ausgewogene Teilhabe am internationalen Beschlussfassungsprozess sicherzustellen;

6.  betont, dass die vorgeschlagene Richtlinie die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden kreativen Unternehmen, die Effektivität der von den Verwertungsgesellschaften erbrachten Dienstleistungen oder die Wettbewerbsfähigkeit der kommerziellen Nutzer – insbesondere kleiner Rechteinhaber und Nutzer – auf keinen Fall untergraben darf, und sie sollte

- den Rechteinhabern ein hohes Schutzniveau sowie Gleichbehandlung bieten,

- sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften als Teil des europäischen Rechtsrahmens bzw. des gemeinschaftlichen Besitzstandes für Rechte an geistigem Eigentum wirkliche, spürbare und angemessene Auswirkungen auf den effizienten Schutz aller Kategorien von Rechteinhabern haben und einer regelmäßigen Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung unterzogen werden,

- sich auf Solidarität und ein ausgewogenes und gerechtes Verhältnis zwischen den Rechteinhabern innerhalb der Verwertungsgesellschaften stützen,

- betonen, dass alternative Streitbeilegungsverfahren angewandt werden sollten, damit alle Beteiligten die Möglichkeit haben, langwierige und kostenaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden, wobei eine Gleichbehandlung von Eigentümern und Nutzern zu gewährleisten ist,

- für eine demokratische, transparente und verantwortungsvolle Leitung der Verwaltungsgesellschaften sorgen, u.a. durch die Festlegung von Mindeststandards für die Organisationsstrukturen, die Transparenz, die Vertretung, die Regeln für die Verteilung der Rechte, die Rechenschaftspflicht und die Rechtsmittel,

- für umfassende Transparenz in den Verwertungsgesellschaften sorgen, insbesondere was die Grundlagen der Berechnungen der Tarife, die Verwaltungskosten und Angebotsstruktur betrifft, sowie zu diesem Zwecke gegebenenfalls Regeln für die Regulierung und Aufsicht der Verwertungsgesellschaften festlegen,

- Kreativität und kulturelle Vielfalt fördern,

- nur fairen und kontrollierten Wettbewerb ohne territoriale Beschränkungen, aber mit den notwendigen und geeigneten qualitativen Kriterien für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und die Wahrung des Werts der Rechte zulassen,

- negative Auswirkungen auf das Niveau der Nutzungsgebühren vermeiden, indem gewährleistet wird, dass den Nutzern die Lizenzen auf der Grundlage der Tarife des Landes erteilt werden, in dem das dem Urheberrecht unterworfene Werk genutzt wird (dem sogenannten Bestimmungsland) und dabei dazu beitragen, ein angemessenes Niveau der Nutzungsgebühren für die Rechteinhaber zu gewährleisten,

- die kulturelle und soziale Rolle der Verwertungsgesellschaften erhalten, wobei sicherzustellen ist, dass sie bei der Verwaltung der Mittel der Rechteinhaber und bei der Erbringung von Dienstleistungen für Rechtenutzer und Rechteinhaber so vorgehen, dass deren Schutz maximal gewährleistet ist,

- im Dienste der Effizienz den Austausch von Informationen fördern und eine Verpflichtung für gewerbliche Nutzer und Produzenten festlegen, wonach diese den Verwertungsgesellschaften freien Zugang zu vollständigen und korrekten Informationen gewähren, die diese benötigen, um die Rechteinhaber festzustellen und deren Rechte ordnungsgemäß zu verwalten,

- den Nutzern ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten und die Verfügbarkeit des Weltrepertoires durch Lizenzen beibehalten, die innerhalb der EU und durch interoperable technische Plattformen von jeder Verwertungsgesellschaft erworben werden können,

- die Interessen der Nutzer und des Marktes berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass kleine und mittelständische Nutzer über einen ausreichenden Rechtsschutz verfügen und bei Streitigkeiten wirksame Streitbeilegungsmechanismen geschaffen werden, die kostengünstig sind und die Nutzer nicht mit unangemessenen Rechtsvertretungskosten belasten,

- die Möglichkeit von Rechteinhabern fördern, EU-weit eine neue Generation von Modellen für Sammellizenzen für Musik für Online-Zwecke zu entwickeln, die besser zu der Online-Umgebung passen, und zwar auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsverträgen und der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren, während sichergestellt wird, dass Rechteinhaber ihre Position nicht dahingehend missbrauchen, einen „one-stop-shop“ für den kollektiven Rechteerwerb des weltweiten Repertoires zu unterbinden,

- den Einsatz von Maßnahmen und offenen und interoperablen technischen Plattformen auf diesem Markt aufwerten, die den Schutz der Rechteinhaber, die normale Nutzung von rechtmäßig erworbenen Inhalten durch die Verbraucher sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle in der Informationsgesellschaft ermöglichen,

- den künftigen Bedarf an einem gestrafften Online-Markt befriedigen, ohne den fairen Wettbewerb und die kulturelle Vielfalt oder den Wert der Musik auf irgendeine Weise aufs Spiel zu setzen,

- die verschiedenen Formen legaler Online-Musikdienste berücksichtigen und spezielle Vorschriften enthalten, um ihre Entwicklung zu fördern,

- die Effizienz und Kohärenz von Lizenzierungsregimen gewährleisten (z.B. indem sie Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit zum Rechteerwerb im Einklang mit der Urheberrechtsgesetzgebung des Mitgliedstaates, in dem die jeweilige Sendung ihren Ursprung hat, eröffnet) und die Ausweitung bereits bestehender kollektiver Vereinbarungen vereinfachen, um auch interaktive Online-Verwertungsformen existierender Inhalte (wie z.B. Podcasting) abzudecken,

- eine übermäßige Zentralisierung der Märkte und der Repertoires verhindern, indem gewährleistet wird, dass nicht einer einzigen oder sehr wenigen Verwertungsgesellschaften eine exklusive Vertretungsmacht durch die großen Rechteinhaber erteilt wird, womit garantiert wird, dass das Weltrepertoire für alle Verwertungsgesellschaften zur Erteilung von Lizenzen an die Nutzer verfügbar bleibt,

- es den Nutzern ermöglichen, gesamteuropäische Lizenzen von jeder Verwertungsgesellschaft zu erhalten, die das Weltrepertoire abdeckt,

- das System der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsrechten durch Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder bewahren,

- Wettbewerb auf der Grundlage der Effizienz und Qualität der Dienste schaffen, die die Verwertungsgesellschaften anbieten können, nicht aber auf der Grundlage der Vergütung der Rechteinhaber;

7.   ist außerdem der Ansicht, dass es zur Gewährleistung der uneingeschränkten und umfassenden Funktionsfähigkeit des Systems der Gegenseitigkeit zum Vorteil aller Rechteinhaber von entscheidender Bedeutung ist, jede Form des ausschließlichen Mandats zwischen größeren Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften für die direkte Einziehung von Nutzungsgebühren in allen Mitgliedstaaten zu untersagen, da diese zum raschen Aussterben der nationalen Verwertungsgesellschaften und zur Untergrabung der Stellung des Minderheitenrepertoires und der kulturellen Vielfalt in Europa führen würde;

8.   unterstützt den Gedanken, dass es Verwertungsgesellschaften frei stehen sollte, gewerblichen Nutzern von allen Orten in der Europäischen Union unter fairen und für den jeweiligen Einzelfall ausgehandelten Bedingungen und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern europaweite und Multi-Repertoire-Lizenzen für Online-Nutzung (einschließlich der Nutzung in der Mobiltelefonie) ihres Repertoires zu erteilen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auswirkungen globaler Lizenzen auf Online-Dienste und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Autoren durchzuführen;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.
  • [2]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
  • [3]  ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
  • [4]  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
  • [5]  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
  • [6]  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 293.
  • [7]  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 425.
  • [8]  Angenommene Texte P6_TA(2006)0301.
  • [9]  Angenommene Texte P6_TA(2006)0324.

BEGRÜNDUNG

Vor einer Erörterung der Vorteile möchte Ihre Berichterstatterin darauf hinweisen, dass sie die in der Stellungnahme des Kulturausschusses enthaltenen Vorschläge in vollem Umfang unterstützt, von denen sie einige in ihrem Berichtsentwurf übernommen hat.

Einführung

Etwa 5-7 % des EU-Bruttoinlandprodukts wird durch Produkte und Dienstleistungen erwirtschaftet, die durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Rechte, zusammen mit ihrer Durchsetzung, insbesondere im digitalen Zeitalter.

Am 18. Oktober 2005 nahm die Kommission auf der Grundlage von Artikel 211 EG-Vertrag eine Empfehlung für die länderübergreifende Wahrnehmung von Urheberrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden, an. Kommissar McCreevy beschrieb die Empfehlung als ein „Rechtsinstrument des nicht zwingenden Rechts“, das dem Markt die Möglichkeit geben soll, sich in die richtige Richtung zu entwickeln[1].

Die Empfehlung hat weitreichende Konsequenzen für den Urheberrechtsmarkt, und die wichtigsten Marktteilnehmer handeln bereits auf ihrer Grundlage. Sie geht über eine bloße Auslegung und Ergänzung bestehender Vorschriften eindeutig hinaus, und ihre Auswirkungen weisen sämtliche Merkmale einer Regelungsinitiative auf.

Hauptziele der Empfehlung ist es, die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten für Onlinemusikdienste an die Entwicklung neuer Technologien anzupassen, die eine neue Generation grenzüberschreitender gewerblicher Nutzer von Urheberrechten (d.h. Online-Musikanbieter) hervorgebracht hat.

Allerdings muss betont werden, dass dieselben Grundsätze, die für die Wahrnehmung von Urheberrechten für Online-Musikdienste gelten, auch für die Offline-Umgebung gelten können und höchstwahrscheinlich zu gegebener Zeit gelten werden, wie etwa Funk und Fernsehen. Der im Zusammenhang mit der Online-Umgebung geschaffene Präzedenzfall ist somit ein Prüfstein für die künftige Entwicklung eines größeren Marktes für Urheberrechte. Auch hierdurch zeigt sich die Bedeutung jeder Initiative in diesem Bereich.

Um ein ausgewogenes Bild zu geben, muss darauf hingewiesen werden, dass kleinere Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber darüber besorgt sind, dass die größeren Verleger die Empfehlung in der Praxis als ein klares Signal gewertet haben, um das von ihnen kontrollierte so genannte „internationale“ Repertoire“ aus dem Netz nationaler kollektiver Verwertungsgesellschaften herauszunehmen, und es in die Hände einer oder sehr weniger großer Verwertungsgesellschaften mit einem ausschließlichen Mandat gegeben haben, diese Rechte überall in der EU zu vertreten.

Entgegen dem erklärten Ziel der Empfehlung, den fairen Wettbewerb zu fördern, ist ein solches Verhalten potentiell wettbewerbswidrig, denn es führt wahrscheinlich in der Praxis zu einem Oligopol mit konzentrierter Marktmacht in den Händen einiger weniger großer Rechteinhaber und einer entsprechenden Anzahl großer Verwertungsgesellschaften. Es stellt auch eine ernste Gefahr für eine gesunde und lebhafte kulturelle Vielfalt in Europa dar, denn die Entfernung des internationalen Repertoires aus dem Netz der nationalen Verwertungsgesellschaften wird wahrscheinlich dazu führen, dass viele nationale Verwertungsgesellschaften ihre Tätigkeit einstellen, was den lokalen und Minderheitenrepertoires schadet.

Die Annahme der Empfehlung durch die Kommission hat dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, ihr Fachwissen in den Prozess der Änderung einzubringen, der beträchtliche Auswirkungen auf den künftigen Wettbewerb in diesem Bereich und auf die kulturelle Vielfalt in Europa haben wird. Dieses Thema ist zu wichtig, als dass das Europäische Parlament nicht förmlich eingebunden werden könnte.

Das Parlament muss in der Lage sein, seine Rolle im demokratischen Prozess zu spielen. Die Kommission muss deshalb ersucht werden, möglichst bald einen Vorschlag für ein geeignetes verbindliches Rechtsinstrument in diesem Bereich vorzulegen, das vom Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist.

Funktionieren des Marktes

Verwertungsgesellschaften sind Vereinigungen von Urhebern und anderen Rechteinhabern, wie Verleger. Sie werden eingerichtet, um Nutzungsgebühren für Rechteinhaber auf einer kollektiven Grundlage einzunehmen und auszuschütten. In der Praxis verfügen die Verwertungsgesellschaften über eine (natürliche) Monopolstellung auf nationaler Ebene. Die Rechteinhaber werden in diesem Hoheitsgebiet unmittelbar durch die Verwertungsgesellschaft und in Drittländern über Gegenseitigkeitsvereinbarungen vertreten, die bilateral zwischen der von ihnen gewählten Verwertungsgesellschaft und allen anderen Verwertungsgesellschaften in Europa und in der ganzen Welt abgeschlossen werden. Schon seit Jahrzehnten funktionieren der europäische und der internationale Markt für Musikurheberrechte auf der Grundlage dieses Netzes bilateraler Vereinbarungen. Dieses „System gegenseitiger Vereinbarungen“ bietet eine einzige Anlaufstelle für die Nutzer von Urheberrechten (d.h. die Nutzer können von einer Verwertungsgesellschaft eine Lizenz für das Weltrepertoire zur Nutzung in dem nationalen Hoheitsgebiet erwerben, in dem sich die Verwertungsgesellschaft befindet). Es gewährleistet eine ordnungsgemäße Überwachung des Weltmarktes in einer Weise, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung erhalten und sorgt für wirksame Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte für alle beteiligten nationalen und internationalen Rechteinhaber.

Durch dieses System wird sichergestellt, dass nicht nur die großen Rechteinhaber, sondern auch kleine und lokale Urheber, auf dem Markt vertreten werden und ihren gerechten Anteil an den ausgeschütteten Nutzungsgebühren erhalten.

Änderung des Marktes und Einführung von Wettbewerb

Als Teil der weiteren Entwicklung des europäischen Musikmarktes bedarf es der Einführung eines kontrollierten Wettbewerbs als Ausdruck der Änderungen im europäischen Binnenmarkt, der Entwicklungen in der Technologie, des Entstehens neuer Geschäftsmodelle und der daraus folgenden Veränderungen bei den Verbraucherwünschen und ‑verhaltensweisen.

Durch die Empfehlung soll den Rechteinhabern eine größere Wahlfreiheit bezüglich der Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird. Anders ausgedrückt, sollte sich der Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften auf einzelne Verwertungsgesellschaften gründen, die sich um Rechteinhaber bemühen. Oberflächlich betrachtet, scheint dies den Rechteinhabern zugute zu kommen.

In der Praxis ist es aber wohl so, dass einzelne Urheber ihre Rechte bereits auf die Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl übertragen. Es gibt sogar schon einige Fälle, in denen erfolgreichere Urheber dieses Recht ausüben und sich dafür entscheiden, beispielsweise mit einer Verwertungsgesellschaft außerhalb ihres Heimatlandes zusammenzuarbeiten. Dies ist im Allgemeinen in der Praxis für kleine Rechteinhaber nicht so ohne weiteres möglich.

Darüber hinaus hat die Berichterstatterin festgestellt, dass kleinere Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber darüber besorgt sind, dass die Empfehlung von den großen Verlegern als eine Möglichkeit gesehen wird, die von ihnen kontrollierten Rechte von allen nationalen Verwertungsgesellschaften abzuziehen und sie einer kleinen Zahl von größeren Verwertungsgesellschaften zu übergeben. Letztere werden dann in der Lage sein, das Netz gegenseitiger Vereinbarungen zu umgehen und Lizenzen in und für den gesamten europäischen Markt zu vergeben, wodurch das Geschäftsvolumen der nationalen Verwertungsgesellschaften entsprechend verringert wird.

Der Verlust von Geschäftsvolumen durch die nationalen Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit Nutzungsgebühren, die für das internationale Repertoire eingenommen werden, würde es nationalen Verwertungsgesellschaften immer schwieriger machen, effektiv zu funktionieren, weil ihre Betriebskosten von einer geringeren Zahl lokaler Rechteinhaber getragen werden müssten. Ist eine nationale Verwertungsgesellschaft gezwungen, ihre Tätigkeit einzustellen, ist es unwahrscheinlich, dass ein kleiner Rechteinhaber ein entsprechendes Niveau an Betriebsunterstützung von einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland erhalten wird, in dem beispielsweise eine andere Sprache gesprochen wird.

Durch diesen Ansatz bei der Wahrnehmung von Rechten werden eindeutig große und erfolgreiche gewerbliche Rechteinhaber zur Lasten der Urheber von lokalen und/oder Minderheitenrepertoires bevorzugt. In der Praxis würde diese Art von Wettbewerb sogar die Stellung der meisten Rechteinhaber untergraben, was wohl nicht die Absicht der Kommission ist.

Aber Online-Musikanbieter müssen angesichts der Tatsache, dass das Internet über nationale Grenzen hinweg arbeitet, in einer Position sein, dass sie europaweite Lizenzen erwerben können, die zwei oder mehr nationale Hoheitsgebiete auf dem europäischen Kontinent abdecken, und sie müssen die Wahl haben, wo sie sich wegen solcher Lizenzen hinwenden wollen, je nach dem, wo sie die vorteilhaftesten Dienstleistungen erhalten. Dies ist das Szenario, in dem Verwertungsgesellschaften Wettbewerb um Nutzer betreiben.

Allerdings besteht die Gefahr bei einem solchen System darin, dass die nationalen Verwertungsgesellschaften um neue Geschäftsabschlüsse Wettbewerb betreiben würden, indem sie Druck auf die Höhe der Nutzungsgebühren ausüben, die Rechteinhabern gezahlt werden. Es ist möglich – sogar wahrscheinlich –, dass dies dazu führen würde, dass die Einkünfte der Urheber immer weiter sinken. Auch dies ist nicht im Interesse der Rechteinhaber und würde zweifellos negative Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt in Europa haben, da die Einnahmen kleinerer Rechteinhaber in einer Weise sinken würden, dass sie nicht mehr in der Lage sind zu überleben.

Kulturelle Vielfalt gegen Wettbewerb

Die Einführung von Wettbewerb mit einem „Paukenschlag“ im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten sollte nicht verfolgt werden, da dies eine Gefahr nichtwiedergutzumachender Schäden an der kulturellen Vielfalt in Europa bergen würde. Der Wettbewerb sollte lieber in einer Weise eingeführt werden, dass von Anfang an gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, damit alle Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit haben, gleichberechtigt am Wettbewerb teilzunehmen.

Die Lösung besteht darin, ist nach einer alternativen Kompromisslösung für ein Problem zu suchen, das besonders in Europa besteht. Ein fairer und kontrollierter Wettbewerb muss so eingeführt werden, dass der Druck auf die Einkommen der Urheber vermieden wird, wobei gleichzeitig Musiknutzern die Möglichkeit gegeben wird, europaweite Lizenzen zu erwerben, die im Einklang mit den neuen Geschäftsmodellen stehen, die für die Zukunft stehen.

Die beste Garantie hierfür ist die Einführung eines Systems, in dem sich die Einnahmen der Urheber nach den Quoten desjenigen Landes richten, in dem der Verbraucher ein bestimmtes Musikstück kauft (herunterlädt). Die Anwendung des Tarifs des „Bestimmungslandes“ führt zu einem Wettbewerb führen, der sich auf die Effizienz der von den Verwertungsgesellschaften angebotenen Dienstleistungen (vor allem durch die Verringerung der Verwaltungskosten) gründet, und nicht zu einem Wettbewerb, der sich auf eine Minimierung der Nutzungsgebühren gründet, die den Rechteinhabern gezahlt werden.

Darüber hinaus halten es einige für wesentlich, größere Rechteinhaber daran zu hindern, ausschließliche Vereinbarungen mit einer oder einer geringen Zahl von Verwertungsgesellschaften abzuschließen, wodurch das internationale Repertoire aus dem allgemeinen System herausgenommen wird.

In seinem Bericht vom 20. Juli 2006 äußerte der Ausschuss für Kultur und Bildung seine Besorgnis über potentielle negative Auswirkungen der Empfehlungen auf die kulturelle Vielfalt in Europa, weil dies die Funktionsweise des gegenseitigen Systems berühren würde, was seinerseits zu einer Konzentration von Rechten bei größeren Verwertungsgesellschaften führen würde. Dies wird das Funktionieren kleinerer Verwertungsgesellschaften untergraben und deshalb die Stellung kleiner und lokaler Urheber in ganz Europa gefährden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Netz bilateraler Vereinbarungen erhalten bleibt, ohne dass die Möglichkeit besteht, Repertoires aus diesem Netz herauszunehmen. Der Abschluss ausschließlicher Mandate zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften sollte deshalb nicht zulässig sein.

Überprüfung der Anwendung

Damit sich der Europäische Urheberrechtsmarkt ordnungsgemäß entwickelt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Behörden eine angemessene Überprüfung der Anwendung vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission sobald wie möglich eine Folgenabschätzung der Erteilung von Mehrgebiets- und Multirepertoirelizenzen für Online-Musikdienste und ihre Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt und die wirtschaftliche und soziale Lage der Rechteinhaber vornehmen.

Darüber hinaus sollte die Kommission eine kritische Analyse der horizontalen Konzentration in bestimmten Sektoren der Wahrnehmung von Rechten und der Auswirkungen anstellen, die eine solche Konzentration auf Rechtenutzer und Rechteinhaber haben wird.

Erforderlichenfalls müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass der europäische Markt für Online-Musikdienste in der Lage ist, sich auf gesunde Art zu entwickeln, ohne dass negative Auswirkungen auf die kulturelle Vielfalt in Europa auftreten

Rechtsrahmen

Bei der Ausarbeitung dieses Berichtsentwurfs für eine Entschließung des Europäischen Parlaments wurden der bestehende europäische Rechtsrahmen und die im Zusammenhang stehenden Initiativen zur Politikgestaltung, der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und verwandter Rechte, der für Musikrechte gilt, sowie die einschlägigen internationalen Abkommen berücksichtigt. Es wird auf die vollständige Liste in der Präambel des Entschließungsantrags Bezug genommen.

Auch wurde die Studie „Die kollektive Wahrnehmung von Rechten in Europa – Streben nach Effizienz“ berücksichtigt, die vom Rechtsausschuss durchgeführt und dem Ausschuss am 11. September 2006 vorgelegt wurde.

  • [1]  SPEECH/05/588.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (20.7.2006)

für den Rechtsausschuss

zu der Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden
(2005/737/EG)

Verfasser der Stellungnahme: Manolis Mavrommatis

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  nimmt die Empfehlung der Kommission zur Kenntnis und fordert sie auf, so bald wie möglich nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien und einer gründlichen Marktanalyse unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen der Wahrung der europäischen kulturellen Vielfalt, dem Schutz lokaler Repertoires, der Förderung von Kreativität und dem Schutz der Interessen sowohl der Rechteinhaber als auch der gewerblichen Nutzer zu wahren, einen geeigneten Legislativvorschlag vorzulegen;

2.  bedauert, dass die Kommission vor Annahme dieser Empfehlung keine umfassende und eingehende Konsultation der betroffenen Parteien und des Europäischen Parlaments durchgeführt hat und betont die Notwendigkeit einer angemessenen Konsultation aller Kategorien von Rechteinhabern bei allen zukünftigen Regulierungsmaßnahmen innerhalb dieses Prozesses, um eine faire und ausgewogene Vertretung ihrer Interessen zu gewährleisten;

3.  erkennt an, dass ein stärkerer Wettbewerb bei der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Musikindustrie, sofern er fair und transparent ist und unter den richtigen Voraussetzungen stattfindet, die Stellung der Autoren in Europa (auch der lokalen Autoren und der Minderheitenrepertoires) schützen und der kulturellen Vielfalt in Europa förderlich sein kann;

4.  fordert die Kommission auf, geeignete Initiativen zu prüfen, um einen ständigen breiten öffentlichen Zugang zu Repertoires zu gewährleisten, wozu auch kleinere oder lokale Repertoires gehören, unter Beachtung des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, angesichts der Besonderheit des digitalen Zeitalters, aber ebenfalls unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Folgen für die allgemeine Stellung der Autoren und der kulturellen Vielfalt;

5.  ist der Überzeugung, dass Musik keine Ware ist, dass die Verwertungsgesellschaften größtenteils nichtkommerzielle Organisationen sind, und dass den Interessen der Autoren und der Förderung der kulturellen Vielfalt und Kreativität in Europa vielleicht nicht damit gedient ist, dass ein System eingeführt wird, das auf uneingeschränktem Wettbewerb beruht;

6.  hat Verständnis für und befürwortet die Bestimmungen betreffend die für Rechteinhaber bestehende Möglichkeit, eine Verwertungsgesellschaft zu wählen, die übertragenen Online-Rechte und den territorialen Umfang dieser Rechte festzulegen, und das Recht, einer Verwertungsgesellschaft diese Rechte zu entziehen oder diese Rechte einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen und betont die Notwendigkeit, die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen, um auch die Interessen kleinerer und lokaler Rechteinhaber zu schützen und damit die kulturelle Vielfalt zu wahren;

7.  äußert Sorge über die möglichen negativen Auswirkungen einiger Bestimmungen der Empfehlung auf lokale Repertoires und die kulturelle Vielfalt, da die Gefahr besteht, dass eine Konzentration von Rechten bei größeren Verwertungsgesellschaften gefördert wird; vertritt die Ansicht, dass die Auswirkungen jeder Initiative zur Eröffnung des Wettbewerbs zwischen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel, die gewinnträchtigsten Rechteinhaber anzuziehen, geprüft werden sollte;

8.  ist der Auffassung, dass das System der Gegenseitigkeitsvereinbarungen beibehalten werden sollte, da es unterschiedslos allen gewerblichen und individuellen Nutzern die Möglichkeit des Zugangs zum weltweiten Repertoire gibt, den Rechteinhabern einen besseren Schutz bietet, echte kulturelle Vielfalt gewährleistet und den fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt fördert;

9.  ist der Auffassung, dass die Möglichkeit für Rechteinhaber, eine Verwertungsgesellschaft unabhängig von den Mitgliedstaat, in dem sich diese Gesellschaft befindet, frei zu wählen, zwar dem Wettbewerb im Binnenmarkt Auftrieb verleihen wird aber auch

–    von geeigneten Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen begleitet sein muss, besonders indem den Nutzern umfangreiche und diversifizierte Repertoires, besonders lokale Repertoires, angeboten werden,

     –   gewährleisten muss, dass alle Rechteinhaber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz, auf möglichst direktem Wege einen gerechten Anteil an Nutzungsgebühren erhalten, und

     –   nicht dazu führen darf, dass es den kommerziell erfolgreichsten Rechteinhabern gestattet wird, ihre vorherrschende Stellung zum Nachteil weniger profitträchtiger Rechteinhaber auszubauen,

weswegen eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen vorgenommen werden muss;

10. vertritt ferner die Ansicht, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem ein Druck auf die Einkünfte der Autoren nach unten vermieden werden kann;

11. begrüßt alle Anstrengungen, die zur Stimulierung des Wettbewerbs im Binnenmarkt unternommen werden, sowie das Ziel, musikalische Werke europäischer Herkunft international zu verbreiten, unabhängig davon, welche Verwertungsgesellschaft für die Urheberrechte zuständig ist, unter Berücksichtigung des Prinzips, wonach jedes Repertoire unabhängig davon, ob es allgemein bekannt ist, gleich behandelt werden sollte;

12. ist der Überzeugung, dass das bestehende System der nationalen Verwertungsgesellschaften weiterhin eine wichtige Rolle bei der sozialen Unterstützung von Minderheitenautoren und der Förderung der kulturellen Vielfalt spielen wird, jedoch unter verschärften Wettbewerbsbedingungen;

13. nimmt zur Kenntnis, dass das bestehende Netz der nationalen Verwertungsgesellschaften eine wichtige Rolle bei der finanziellen Unterstützung zur Förderung von neuen Repertoires und von Minderheitenrepertoires in Europa spielt, und dass dies nicht verloren gehen sollte;

14. ist außerdem der Ansicht, dass es zur Gewährleistung der uneingeschränkten und umfassenden Funktionsfähigkeit des Systems der Gegenseitigkeit zum Vorteil aller Rechteinhaber von entscheidender Bedeutung ist, jede Form des ausschließlichen Mandats zwischen größeren Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften für die direkte Einziehung von Nutzungsgebühren in allen Mitgliedstaaten zu untersagen, da diese zum raschen Aussterben der nationalen Verwertungsgesellschaften und Untergrabung der Stellung des Minderheitenrepertoires und der kulturellen Vielfalt in Europa führen würde;

15. begrüßt die Forderung nach besseren Regeln für Verwertungsgesellschaften im Wege einer verbesserten Transparenz, Nicht-Diskriminierung und Vorschriften über die Rechenschaftspflicht;

16. fordert die Mitgliedstaaten und die Verwertungsgesellschaften auf, eine gerechte Vertretung aller Gruppen von Rechteinhabern in den Verwertungsgesellschaften und somit ihre ausgewogene Teilhabe am internationalen Beschlussfassungsprozess sicherzustellen;

17. vertritt die Ansicht, dass das bestehende System der gegenseitigen Einziehung von Nutzungsgebühren beibehalten werden sollte, indem ein Wettbewerb eingeführt wird auf der Grundlage von Dienstleistungen, die die Verwertungsgesellschaften anbieten können, und der Kommissionen, die sie verlangen, und indem den Nutzern Lizenzen gewährt werden auf der Grundlage der Tarife, die von der Verwertungsgesellschaft des Landes angewandt werden, in dem die Musik genutzt wird; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dafür zu sorgen, dass gewerbliche Nutzer die erforderlichen rechtlichen Genehmigungen beantragen und die Gebühren ordnungsgemäß entsprechend der jeweiligen Nutzung an alle Kategorien von Rechteinhabern entrichten;  

18. ist der Auffassung, dass in den Mitgliedstaaten immer dann, wenn Rechte kollektiv wahrgenommen werden, Streitbeilegungsmechanismen eingeführt werden sollten, mit denen gewährleistet wird, dass Rechteinhaber und Nutzer gleichermaßen Zugang zu einer Möglichkeit der Streitbeilegung haben, unbeschadet des Rechts aller Beteiligter auf eine gerichtliche Überprüfung;

19. unterstützt den Gedanken, dass es Verwertungsgesellschaften frei stehen sollte, gewerblichen Nutzern von allen Orten in der Europäischen Union unter fairen und für den jeweiligen Einzelfall ausgehandelten Bedingungen und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern europaweite und Multi-Repertoire-Lizenzen für Online-Nutzung (einschließlich der Nutzung in der Mobiltelefonie) ihres Repertoires zu erteilen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auswirkungen globaler Lizenzen für Online-Dienste und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Autoren durchzuführen;

20. ist der Auffassung, dass die Einrichtung von Anlaufstellen, in denen gewerbliche Nutzer eine Lizenz für das weltweite Repertoire für das Gebiet, das sie brauchen, erwerben können, gemeinsam mit einem hohen Schutzniveau für die Rechteinhaber im Mittelpunkt der Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften stehen sollten, um das Phänomen des „Forum-Shopping“ (Nutzer, die nach Verwertungsgesellschaften suchen, die die billigsten Lizenzen anbieten) zu unterbinden;

VERFAHREN

Titel

Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden

Verfahrensnummer

2006/2008(INI)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT
19.1.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Manolis Mavrommatis
13.2.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

27.4.200?

29.05.2006

21.6.2006

 

 

Datum der Annahme

13.7.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia I Cutchet, Ivo Belet, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Jolanta Dičkutė, Věra Flasarová, Hanna Foltyn-Kubicka, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Henri Weber, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Erna Hennicot-Schoepges, Nina Škottová

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

Zwei Stellvertreter der PPE-DE waren anwesend aber nur einer wurde für die Schlussabstimmung berücksichtigt.

VERFAHREN

Titel

Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (2005/737/EG)

Verfahrensnummer

2006/2008(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

JURI
19.1.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT
19.1.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Katalin Lévai
12.12.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.3.2006

19.4.2006

11.9.2006

20.11.2006

27.2.2007

Datum der Annahme

27.2.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

-

0

21

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Wolfgang Bulfon, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Mladen Petrov Chervenyakov, Adeline Hazan, Barbara Kudrycka, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Toine Manders

Datum der Einreichung

5.3.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)