BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste

27.6.2007 - (KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Markus Ferber

Verfahren : 2006/0196(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0246/2007
Eingereichte Texte :
A6-0246/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste

(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0594)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0354/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0246/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Die positive Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch das Eurobarometer Spezial Nr. 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, aus dem sich ergibt, dass die Postdienste mit einer Zufriedenheitsrate von 77 % diejenige Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die nach Angaben von Nutzern in der Europäischen Union am meisten geschätzt werden.

Begründung

Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind Teil der Werte der Union. Es sollte aber betont werden, wie viel den Nutzern in der Europäischen Union an den Postdiensten liegt und wie zufrieden sie mit ihnen sind.

Die hohe Zufriedenheitsrate unter den Nutzern der Postdienste in der Europäischen Union muss betont werden.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3 B (neu)

 

(3b) Die Postdienststellen stellen ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch dar, insofern spielen sie eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union.

Begründung

Die Postdienste tragen weitgehend zur wirtschaftlichen Entwicklung städtischer und ländlicher Regionen bei und stellen ein wichtiges Element des sozialen Zusammenhalts sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten dar.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 4 A (neu)

 

(4a) Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen proaktiven, die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um die Unionsbürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 6

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit. Das Europäische Parlament hat die Kommission angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstverpflichtungen aufgefordert, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten. Es wies auch darauf hin, dass die Postnetze eine unverzichtbare territoriale und soziale Dimension haben, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen.

Begründung

Man sollte an die ganz konkreten Forderungen des Europäischen Parlaments erinnern, die es in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie im Rahmen der Vorbereitungen der Kommission für ihre Arbeiten für ihre Prospektivstudie an die Kommission gestellt hat.

Die entscheidende Rolle, die Postdiensten beim sozialen und territorialen Zusammenhalt zukommt, wurde in der Entschließung des Europäischen Parlaments hervorgehoben, und dies sollte auch in dieser Richtlinie erwähnt werden.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 7

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt. Allerdings ist eine Folgenabschätzung, in der den nationalen geografischen Unterschieden Rechnung getragen wird, noch nicht für jedes einzelne Land verfügbar.

Begründung

Die Kommission hat bis heute keine für jeden der 27 Mitgliedstaaten getrennte Folgenabschätzung vorgelegt. Es ist aber unmöglich, dass die Verteilung der Post in allen Gebieten den gleichen Stellenwert hat, sowohl in den Staaten, in denen es keinerlei geografische Zwänge gibt, als auch in denjenigen mit einer großen Bevölkerungsdichte auf dem Land, in Bergen oder auf Inseln.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 8

(8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

(8) In der Prospektivstudie wird behauptet, dass das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden könne. Die Prospektivstudie enthält allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein dauerhafter Universaldienst in jedem einzelnen Mitgliedstaat in gleicher Weise garantiert werden kann, wenn der Postmarkt bis 2009 vollständig geöffnet wird.

Begründung

Die Prospektivstudie räumt nicht die Zweifel an der nachhaltigen Bereitstellung des Universaldienstes in jedem Mitgliedstaat aus.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 10

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte der 1. Januar 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 11

(11) Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Kunden, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Marktöffnung.

(11) Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Kunden, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Marktöffnung. Um im Wettbewerb bestehen und den neuen Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen zu können und um neue Finanzquellen zu erschließen, können die Erbringer von Postdiensten ihre Tätigkeiten diversifizieren, indem sie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs oder andere Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten.

Begründung

Die Erbringung von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs oder anderen Diensten im Rahmen der Informationsgesellschaft könnte den Erbringern von Postdiensten neue Marktsegmente erschließen, die sich parallel zu den traditionellen Postdiensten entwickeln.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 11 A (neu)

 

(11a) Anbieter von Postdiensten, einschließlich der benannten Universaldienstanbieter, werden durch aus dem Wettbewerb erwachsende neue Herausforderungen (Digitalisierung, elektronische Kommunikation), die sich von den traditionellen Postdiensten unterscheiden, dazu angespornt, ihre Effizienz zu steigern, was von sich aus zu einer bedeutenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

Begründung

Aufgrund der aus dem Wettbewerb erwachsenden umfassenden Herausforderung durch die von der Tradition abweichenden Instrumente und Möglichkeiten, die sich aus den Errungenschaften der modernen Technik ergeben, sind die Anbieter von Postdiensten – einschließlich der Universaldienstanbieter – gezwungen, zu modernisieren und ihre Effizienz zu verbessern.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 12

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

(12) Die stufenweise Marktöffnung kann, wenn sie sorgfältig vorbereitet wird, zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie kann, unter Bedingungen, die Wettbewerbsneutralität gewährleisten, auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmer, die vorher im Bereich der Erbringung von Postdiensten beschäftigt waren, werden bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen.

Begründung

Die Marktöffnung muss vorsichtig durchgeführt werden; vor allem unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen bei den verschiedenen Anbietern von Postdiensten sollten nicht zu unlauterem Wettbewerb führen.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 13

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann. Eine weitere Marktöffnung wird weiterhin vor allem den Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen, sowohl als Absender als auch als Empfänger von Post, zugute kommen, indem eine qualitative Verbesserung, eine größere Wahlmöglichkeit, weitergegebene Preissenkungen, innovative Dienstleistungen und Geschäftsmodelle eingeführt werden. Der Postmarkt von heute ist Teil eines größeren Kommunikationsmarktes, der auch die elektronische Kommunikation einschließt, was bei der Bewertung des Marktes berücksichtigt werden sollte.

Begründung

Spezielle Vorteile für die Verbraucher sollten hervorgehoben werden. Da von Verbrauchern gesandte Post verglichen mit der von Unternehmen gesandten Post nur einen geringen Anteil an der Gesamtpost ausmacht (etwa 10 %), sollten die Vorteile für den Verbraucher unter dem Blickwinkel sowohl des Absenders als auch des Empfängers (Bezahlung oft durch den Verbraucher entweder direkt, z.B. Kontoauszüge, im elektronischen Handel getätigte Käufe, oder indirekt) erklärt werden.

Die Postdienste müssen im Verhältnis zum gesamten Kommunikationsmarkt gesehen werden, was auch die elektronische Kommunikation, wie Emails einschließt.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 13 A (neu)

 

(13a) Im ländlichen Raum, in u. a. Berg- und Inselregionen, spielt das Postnetz bei der Integration von Unternehmen in die nationale/globale Wirtschaft und bei der Bewahrung der Kohäsion in Bezug auf soziale und beschäftigungsrelevante Fragen eine grundlegende Rolle. Außerdem können auf dem Land befindliche Postämter in Berg- und Inselregionen ein essenzielles Infrastrukturnetz für den universalen Zugang zu neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation bieten.

Begründung

Für die Bewohner von Berg- und Inselregionen und dort ansässige Unternehmen stellt das Postnetz eine Verbindung mit der Wirtschaftswelt außerhalb dieser Regionen sowie mit den neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation dar.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 14

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, damit die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleisten.

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere zu keinem Rückgang der Dichte der Zugangspunkte zu Postdienstleistungen in ländlichen und entlegenen Regionen kommt. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten angemessene Strafen festlegen und durchsetzen, die gegen Diensteanbieter verhängt werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Begründung

Die Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verschlechterung der Zugänglichkeit zu Postdienstleistungen in ländlichen und entlegenen Gebieten kommt und der territoriale Zusammenhalt durch die Liberalisierung nicht gefährdet wird.

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNG 14 A (neu)

 

(14a) Der durch die Richtlinie 96/97/EG sichergestellte Universaldienst gewährleistet eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

Begründung

Es muss deutlicher klargestellt werden, dass auch in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten der an fünf Tagen in der Woche erfolgende Postdienst durch die Richtlinie gewährleistet wird.

Änderungsantrag 15

ERWÄGUNG 14 B (neu)

 

(14b) Der Begriff „Nutzer“ umfasst einzelne Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer, die den Universaldienst in Anspruch nehmen, soweit in der Richtlinie 97/67/EG nicht anders festgelegt.

Begründung

Eine präzise Definition des Begriffs „Nutzer“ in der Richtlinie dient der Verwendung einer konsistenten Terminologie im Einklang mit den in den vorangegangenen Postrichtlinien verwendeten Begriffen.

Änderungsantrag 16

ERWÄGUNG 14 C (neu)

 

(14c) Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdienstleistungen trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhaltes bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdienstleistungen eine wichtige Voraussetzung ist.

Begründung

Eine eigene Erwägung ist notwendig, um auf die große Bedeutung der Postdienstleistungen in ländlichen, dünn besiedelten und entlegenen Regionen einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade in jenen Gebieten der elektronische Geschäftsverkehr den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sicherstellen kann. Der elektronische Geschäftsverkehr kann sein Potential allerdings nur voll entfalten, sofern zufrieden stellende Postdienstleistungen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 17

ERWÄGUNG 15

(15) In der Richtlinie 97/67/EG wurde für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung der Universaldienstanbieter der Vorzug gegeben. Aus der Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und eines breiteren Angebots folgt, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.

(15) In der Richtlinie 97/67/EG wurde für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung der Universaldienstanbieter der Vorzug gegeben. Aus der Entwicklung eines stärkeren Wettbewerbs und eines breiteren Angebots folgt, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.

 

Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung des Universaldienstes bzw. für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes entscheidet, muss gewährleistet sein, dass die Qualitätsanforderungen des Universaldienstes auch von anderen Anbietern von Universaldiensten erfüllt werden.

Änderungsantrag 18

ERWÄGUNG 16

(16) Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen, die Rechte und Pflichten des/der Universaldienstanbieter/s kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldienstanbieter/s sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(16) Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen, die Rechte und Pflichten des/der Universaldienstanbieter/s kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Die nationalen Regulierungsbehörden überprüfen, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldienstanbieter/s sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Es muss geklärt werden, welche Informationen den verschiedenen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss das Recht des Nutzers auf Informationen gewährleistet werden, und zwar durch eine Überwachung durch die nationalen Regulierungsbehörden.

Änderungsantrag 19

ERWÄGUNG 17

(17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.

(17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden. Angesichts der Lage in den Mitgliedstaaten ist es sachgerecht, Ende 2010 als Frist für die Abschaffung ausschließlicher Rechte im Postsektor festzusetzen.

Änderungsantrag 20

ERWÄGUNG 18

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen, einschließlich direkter Verhandlungsverfahren, und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von ihren Plänen unterrichten, die die Finanzierung von Nettokosten des Universaldienstes betreffen und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegt.

Änderungsantrag 21

ERWÄGUNG 19

(19) Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten könnten, unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, und ihrer vorgesehenen Nutzung. Hierfür müssen die Dienste nicht zwangsläufig alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z.B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebietes. Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedsstaat, die von diesen Unternehmen gefordert wird, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten, haben die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z.B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die im Bereich des Universaldienstes fallen, zu berücksichtigen.

(19) Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten können, sind gehalten, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung darüber, um welche Unternehmen es sich dabei handelt, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten könnten, unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, und ihrer vorgesehenen Nutzung. Hierfür müssen die Dienste nicht zwangsläufig alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z.B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebietes, sondern es ist ausreichend, wenn sie eines der Merkmale der Dienste erfüllen, die im Rahmen des Universaldienstes erbracht werden. Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedsstaat, die von diesen Unternehmen gefordert wird, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten, haben die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z.B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die im Bereich des Universaldienstes fallen, zu berücksichtigen.

Begründung

L’emendamento si propone di rendere più chiara la nozione di “servizi sostitutivi”. E’ necessario infatti rendere esplicito che le imprese che offrono servizi sostitutivi devono contribuire al finanziamento del servizio universale, nei casi in cui sia previsto un fondo di compensazione.

L’emendamento chiarisce altresì che i servizi sostitutivi soggetti al contributo al fondo di compensazione sono quei servizi che presentano almeno una delle caratteristiche dei servizi forniti nell’ambito del servizio universale.

Infine, l’emendamento mira ad eliminare qualsiasi incertezza legata all’attuale formulazione del testo della Commissione. Infatti, devono contribuire al finanziamento del costo netto del servizio universale non solo le imprese che offrono servizi che rientrano nell’ambito del servizio universale, ma anche le imprese che forniscono servizi sostitutivi e cioè assimilabili al servizio universale.

Änderungsantrag 22

ERWÄGUNG 20

(20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.

(20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die Kommission detaillierte Leitlinien zu der Frage vorlegen, wie die Nettokosten des Universaldienstes zu berechnen sind.

Begründung

Es bedarf klarerer und einheitlicherer Regeln für die Berechnung der Kosten des Universaldienstes.

Änderungsantrag 23

ERWÄGUNG 20 A (neu)

 

(20a) Es ist zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die dem Postreformprozess in einem späten Stadium beigetreten sind, oder Mitgliedstaaten mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einer zusätzlichen Übergangszeit von zwei Jahren für die Abschaffung bestehender und besonderer Rechte einzuräumen, vorausgesetzt, dass sie die Kommission davon unterrichten.

 

Angesichts dieses Ausnahmezeitraums ist es ebenfalls zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Märkte vollständig liberalisiert haben, innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungen zu gestatten, Monopolbetrieben, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, die Genehmigung, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig zu werden, zu verweigern.

Änderungsantrag 24

ERWÄGUNG 21

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzel­genehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, ist wohl eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten es z.B. Unternehmen gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der aber von einem anderen Unternehmen erbracht wird, zu wählen, aber es sollte es nicht mehr zugelassen werden, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus verlangt und Universaldienst- oder Qualitäts­verpflichtungen auferlegt werden, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, ist wohl eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten es z.B. Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die zum Universaldienst oder zu Diensten gehören, die an ihre Stelle treten können, gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der aber von einem anderen Unternehmen erbracht wird, zu wählen, aber es sollte es nicht mehr zugelassen werden, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus verlangt und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen auferlegt werden, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.

Änderungsantrag 25

ERWÄGUNG 22

(22) Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen, sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienst­leistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer und Verbraucher durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungs­instruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nicht­diskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.

(22) Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen, sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienst­leistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer und Verbraucher durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldienstanbieter mit regionalen Postnetzen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungs­instruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nicht­diskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.

Begründung

Gemäß Artikel 4 können die Mitgliedstaaten verschiedene Universaldienstanbieter für verschiedene Teile ihres Hoheitsgebiets benennen. Mangelnde Interoperabilität zwischen diesen verschiedenen Postnetzen könnte die verlässliche Erbringung von Universaldienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt behindern. Wenn die Universaldienstanbieter, die die verschiedenen Netze betreiben, nicht zu einer Einigung über die Interoperabilität kommen, müssen die Mitgliedstaaten daher die notwendigen Regelungen treffen.

Änderungsantrag 26

ERWÄGUNG 23

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass der Liberalisierungsprozess die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, nicht einschränken darf.

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass in einem wettbewerbsfähigen und liberalisierten Markt eine Verpflichtung bestehen sollte, kostenlose Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte eingeführt wurden, zu erbringen.

Begründung

Die geänderte Richtlinie muss klar formuliert sein, damit in einem voll funktionsfähigen einheitlichen Postmarkt weiterhin kostenlose Dienste für Blinde und Sehbehinderte erbracht werden können. Ein solcher Dienst sollte eine grenzüberschreitende Verpflichtung darstellen und nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Änderungsantrag 27

ERWÄGUNG 24

(24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

(24) Unter verschärften Wettbewerbsbedingungen ist es wichtig, sicherzustellen, dass den Universaldienstanbietern die erforderliche Preisflexibilität eingeräumt wird, damit sie eine finanziell tragfähige Erbringung des Universaldienstes gewährleisten. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die Mitgliedstaaten Tarife, die von dem Grundsatz abweichen, dass Preise die Nachfrage und die marktüblichen Kosten widerspiegeln, nur in begrenzten Fällen vorschreiben. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt. Der Grundsatz der Ausrichtung der Preise an den Kosten sollte die mit dem Universaldienst beauftragten Betreiber nicht daran hindern, für Leistungen des Universaldienstes Einheitstarife anzuwenden.

 

Begründung

Aus der Entscheidung für eine stufenweise Liberalisierung auf der Grundlage von für die Universaldienstanbieter geltenden tariflichen Grundsätzen sollten Konsequenzen gezogen werden. Sie muss mit der notwendigen Flexibilität für den Universaldienstanbieter einhergehen, damit dieser sich dem Wettbewerb stellen und der Nachfrage des Marktes anpassen kann.

Änderungsantrag 28

ERWÄGUNG 24 A (NEU)

 

(24a) Für Dienstleistungen, die von Universaldienstanbietern für Unternehmen, Massenversender und Konsolidierer von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, müssen flexiblere tarifliche Bedingungen gelten.

Begründung

Die für Universaldienstanbieter geltenden tariflichen Grundsätze müssen an die fortschreitende Liberalisierung des Sektors angepasst werden.

Diese stufenweise Liberalisierung muss mit der erforderlichen Tarifflexibilität für den Universaldienstanbieter einhergehen, damit er sich dem Wettbewerb stellen und sich den Bedürfnissen des Marktes anpassen kann.

Änderungsantrag 29

ERWÄGUNG 25

(25) Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldienstanbieters unter Wettbe­werbs­­bedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.

entfällt

Begründung

Die Überwachung von Quersubventionen durch die Mitgliedstaaten würde dem durch den EG-Vertrag eingeführten System zuwiderlaufen, wonach diese Aufgabe unter die Kompetenz der Kommission fällt.

Änderungsantrag 30

ERWÄGUNG 26

(26) Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienst­anbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

(26) Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen vom Universaldienst zu Diensten, die nicht zum Universaldienst gehören, den Wettbewerbsvorteil der letztgenannten Dienste nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienstanbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

Begründung

Die getrennte Rechnungslegung (Artikel 14) ist von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Marktes. Eine verursachungsgerechte Zuordnung der gemeinsamen Kosten muss sichergestellt werden, damit nicht durch überhöhte Zuordnung zum Universaldienst die Kosten derjenigen Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, künstlich niedrig gehalten werden.

Änderungsantrag 31

ERWÄGUNG 27

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen.

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen. Um die Interessen der Nutzer der Postdienste bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen.

Begründung

In einem Umfeld mit mehreren Betreibern könnten die Betreiber sich bei Verlust oder verspäteter Zustellung von Postsendungen gegenseitig die Schuld zuschieben. Die Verbrauchersicherheit sollte bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen durch die Einführung eines Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystems für alle Postsendungen gewährleistet werden.

In einem Umfeld mit mehreren Betreibern könnten die Betreiber sich bei Verlust oder verspäteter Zustellung von Postsendungen gegenseitig die Schuld zuschieben. Die Zufriedenheit der Verbraucher auf dem Postsektor lässt sich jedoch am besten gewährleisten, indem bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen die Verbraucherinteressen geschützt werden. Der beste Schutz lässt sich erzielen, indem ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem für alle Postsendungen eingeführt wird.

Änderungsantrag 32

ERWÄGUNG 28 A (neu)

 

(28a) Der für die Durchführung der Richtlinie 97/67/EG zuständige Ausschuss überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes, insbesondere deren derzeitige und voraussichtliche Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Liberalisierung der Postdienste für den regionalen Zusammenhalt sollten in diesem Ausschuss nicht nur Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten sein, sondern auch Vertreter der lokalen und regionalen Behörden eines jeden Mitgliedstaates.

Begründung

Der Ausschuss verfügt über wichtige Durchführungskompetenzen für die Umsetzung der Richtlinie, die Einfluss auf den territorialen Zusammenhalt haben. Von daher ist es wichtig, dass die regionale und lokale Ebene eines jeden Mitgliedstaates in dem Ausschuss vertreten ist, um in die Umsetzung eingebunden zu sein und die Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu analysieren.

Änderungsantrag 33

ERWÄGUNG 32

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie bei Bedarf ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

Begründung

Eines der Ziele der Kommission ist es, die nationalen Regulierungsbehörden zu stärken, weswegen sie so eng wie möglich zusammenarbeiten sollten.

Änderungsantrag 34

ERWÄGUNG 34 A (neu)

 

(34a) Es ist zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Mitgliedstaaten Unterstützung bei den verschiedenen Aspekten der Umsetzung dieser Richtlinie gewähren sollte.

Änderungsantrag 35

ERWÄGUNG 34 B (neu)

 

(34b) Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angewandt werden, noch greift sie in die gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts geregelten Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ein, z. B. in das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, das Streikrecht und das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen, noch ist sie auf Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen anwendbar. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen in ihren Genehmigungsverfahren berücksichtigen.

Änderungsantrag 36

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B

Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 97/67/EG)

(b) Nummer 8 wird gestrichen

entfällt

Begründung

Es gibt Hinweise darauf (etwa in der Anlage der PWC-Studie), dass in bestimmten Mitgliedstaaten die vollständige Liberalisierung am 1. Januar 2009 zu früh wäre. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen reservierten Bereich mindestens bis 31. Dezember 2011 zu gewähren. Um faire Marktbedingungen während dieser Übergangszeit sicherzustellen, muss eine Quersubventionierung verboten und das Prinzip der Gegenseitigkeit ermöglicht werden. Siehe unseren Änderungsantrag zu Artikel 7.

Die Definition der Direktwerbung ist im Fall der Beibehaltung des reservierten Bereichs weiterhin nützlich.

Außerdem macht die Beibehaltung der Definition von Direktwerbung deutlich, wie sehr die Besonderheiten dieses speziellen Postmarktes anerkannt werden. Direktwerbung stellt einen eigenen Postmarkt mit seinen besonderen Merkmalen und Akteuren und seiner besonderen Preisflexibilität dar.

Die Begriffsbestimmung muss erhalten bleiben, da der reservierte Bereich erhalten werden soll und der Änderungsantrag zu Artikel 7 nach wie vor den Verweis auf Direktwerbung sowie die dafür geltenden Bedingungen enthält.

Die Definition der Direktwerbung ist im Fall der Beibehaltung des reservierten Bereichs weiterhin notwendig. Außerdem ist das Weiterbestehen einer Definition der Direktwerbung ein starkes Signal, dass die Besonderheiten dieses Marktes im Postsektor anerkannt werden.

Eine Definition der Direktwerbung ist weiterhin in der überarbeiteten Postrichtlinie notwendig.

Änderung aus Kohärenzgründen: Die Definition der Direktwerbung sollte nicht gestrichen werden, wenn Direktwerbung weiterhin reserviert werden kann, wie dies in Artikel 7 vorgeschlagen wird.

Die Streichung der Begriffsbestimmung von „Direktwerbung“ ist nicht nachvollziehbar, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei Direktwerbung nicht um Postsendungen handelt. Wahrscheinlich kam es wegen der Abschaffung des reservierten Bereichs zur Streichung dieser Begriffsbestimmung, da der Dienst „Direktwerbung“ eng mit der Definition dieses Bereichs im Zusammenhang stand. Hieraus resultiert die Befürchtung, dass diese Gruppe von Dienstleistungen aus der Richtlinie herausgenommen wird. Die Hinzufügung von „Direktwerbung“ zu den Begriffsbestimmungen von Postsendungen und die Wiedereinführung dieser Begriffsbestimmung in Punkt 8 würde diese Zweifel zerstreuen.

Änderungsantrag 37

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B A (neu)

Artikel 2 Nummer 19 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(ba) Nummer 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(19) „Grundanforderungen“ die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Partnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung.“

Änderungsantrag 38

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C
Artikel 2 Nummer 20 (Richtlinie 97/67/EG)

(c) Es wird folgende Nummer angefügt:

entfällt

„20. Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.“

 

Begründung

Wenn der vorangehende Änderungsantrag angenommen wird, ist dieser Text der Kommission hinfällig.

Änderungsantrag 39

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 6 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Anbieter des Universaldienstes über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Begründung

Zur Klarstellung. Der/die Anbieter des Universaldienstes sollte(n) klare Angaben zu dem/den von ihm/ihnen angebotenen Universaldienst(en) machen.

Wenn der reservierte Bereich erhalten bleibt, muss der Verweis auf den/die Anbieter des Universaldienstes in diesem Absatz beibehalten werden.

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Kapitel 3 Überschrift (Richtlinie 97/67/EG)

Finanzierung des Universaldienstes

Garantierte Finanzierung des Universaldienstes

Begründung

Die Finanzierung des Universaldienstes sollte zu allen Zeiten garantiert sein.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

1. Ab dem 31. Dezember 2010 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften und Verordnungen für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen. Dazu gehört die Möglichkeit, Dienstleistungsverträge mit Diensteanbietern direkt auszuhandeln und abzuschließen.

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes darstellen, führt er einen der Mechanismen ein, die im Einzelnen in seinem nationalen Plan beschrieben werden, den er der Kommission bis zum 1. Januar 2010 vorgelegt hat und der Teil des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat war.

 

Der nationale Plan kann

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu)

Artikel 7 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(8a) Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, können Mitgliedstaaten, die der EU nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG beigetreten sind, oder Mitgliedstaaten mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere diejenigen mit sehr vielen Inseln, bis zum 31. Dezember 2012 Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb der folgenden Grenzen und unter den folgenden Bedingungen reservieren:

 

(a) Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt 50 Gramm. Diese Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht.

 

(b) Diejenigen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, diese außerordentliche Übergangsfazilität in Anspruch zu nehmen, unterrichten die Kommission von ihrer diesbezüglichen Absicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

 

(c) Mitgliedstaaten, die ihre reservierten Bereiche nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und vor dem 31. Dezember 2012 abschaffen, können während eines Übergangszeitraums die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 für Dienstleistungen innerhalb des betreffenden abgeschafften reservierten Bereichs an Postbetreiber verweigern, die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen (sowie durch sie kontrollierte Gesellschaften) und denen ein reservierter Bereich in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt wird.

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 1 NUMMER 8 B (neu)

Artikel 8 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(8b) Artikel 8 der Richtlinie 97/67/EG erhält folgende Fassung:

 

„Die Bestimmungen von Artikel 7 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

 

- in ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes spezielle Vorschriften zu erlassen, die nach objektiven, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien für die Universaldienstanbieter gelten;

 

- gemäß ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes Briefkästen auf öffentlichen Wegen anzubringen, Briefmarken auszugeben und die Beförderung von eingeschriebenen Sendungen, die im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, zu regeln.“

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, weiterhin spezielle Vorschriften zugunsten der Universaldienstanbieter vorzusehen, die damit begründet sind, dass die Ausführung des Universaldienstes ermöglicht werden muss. Tatsächlich gelten für die Universaldienstanbieter in den einzelnen innerstaatlichen Rechtssystemen spezielle Bestimmungen, beispielsweise in Bezug auf das Verkehrsrecht, die mit den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes gerechtfertigt werden.

Hierdurch wird es den Mitgliedstaaten möglich sein, besondere Rechte für Universaldiensterbringer einzuführen, um die wirksame Universaldiensterbringung zu gewährleisten. Universaldiensterbringer in verschiedenen Sektoren genießen verschiedene gesetzliche Sonderrechte (z. B. hinsichtlich Transportvorschriften, die Möglichkeit des Betriebs von Fahrzeugen an Sonntagen), durch die die Universaldiensterbringung in den Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Der Änderungsantrag ist so formuliert, dass diese spezifischen Bestimmungen nicht als „besondere Rechte“ gelten, wie sie in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 zum Postsektor definiert wurden.

Es ist angemessen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, spezifische Bestimmungen zugunsten von Universaldienstanbietern zu erlassen, die für die wirksame Erbringung des Universaldienstes erforderlich sind. Für Universaldienstanbieter gelten nach den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte spezifische Regelungen (im Bereich des Verkehrsrechts z. B. Ausnahmen von Lkw-Fahrverboten an Sonntagen), die es ihnen ermöglichen, den Universaldienst unter den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

1. Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, und für Dienste, die an ihre Stelle treten können, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

Die Erteilung der Genehmigungen kann

3. Wenn die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter gemäß Artikel 4 Absatz 2 benennen, kann die Erteilung der Genehmigungen für diese Unternehmen:

– gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

– gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

– erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

- erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein, selbst wenn gewisse Überschneidungen mit Universaldienstverpflichtungen vorkommen;

– erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.

– erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten, wenn die Erbringung des Universaldienstes dem/den Universaldienstanbieter(n), der/die gemäß Artikel 4 benannt wurde(n), Nettokosten verursacht.

 

4. Die Gewährung von Genehmigungen für Dienstleister, die keine benannten Universaldienstanbieter sind, kann erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu dem in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismus zu leisten.

 

Die Mitgliedstaaten können es Unternehmen gestatten, zwischen der Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Ausgleichsmechanismus zu leisten oder eine Universaldienstverpflichtung zu erfüllen, zu wählen.

Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

– zahlenmäßig beschränkt sein,

– zahlenmäßig beschränkt sein,

– dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldiensverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

 

– zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen,

 

– mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein, als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen.

– mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein, als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, angemessen, präzise und eindeutig sein, vorab veröffentlicht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden, sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.“

 

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 11 a (Richtlinie 97/67/EG)

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines fairen und effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für einzelne Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste.

Begründung

Fermi restando i principi generali di trasparenza e non discriminazione sull'accesso alla rete postale, già previsti dalla normativa vigente, non è affatto necessaria una regolamentazione dell'accesso alla rete postale. Alcuni Stati membri hanno già definito criteri di accesso alla rete, sulla base delle esigenze e delle caratteristiche dei propri mercati postali nazionali. La regolamentazione dell'accesso non può, infatti, essere definita in maniera generalizzata, ma dipende dalla situazione di ogni singolo mercato nazionale.

Inoltre, qualsiasi regolamentazione dell'accesso alla rete postale dovrebbe essere proporzionata agli altri limiti ed obblighi imposti al fornitore del servizio universale (come ad esempio la rimozione dell’area riservata).

Al limite, potrebbe essere consentito l’accesso a condizioni di trasparenza e non discriminazione ad alcuni servizi forniti dall’operatore postale, come il sistema di codice di avviamento postale.

Änderungsantrag 46

ARTIKEL 1 NUMMER 13 A (neu)
Artikel 11 b (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(13a) Folgender Artikel 11b wird eingefügt:

 

„Artikel 11b

 

Diese Richtlinie lässt die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, durch die gegebenenfalls der Zugang zum Postnetz des Universaldienstanbieters oder zu anderen Komponenten der postalischen Infrastruktur unter den Bedingungen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung gewährleistet wird.“

Begründung

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die einschlägigen nationalen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten unberührt lassen, da beispielsweise eine Adressendatenbank den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

Änderungsantrag 47

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE A
Artikel 12 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 97/67/EG)

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,“

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und es ungeachtet der geografischen Lage und im Hinblick auf landesspezifische Bedingungen ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bestimmungen und Kriterien, die für die Erschwinglichkeit auf nationaler Ebene sorgen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen alle Preisänderungen und veröffentlichen regelmäßig Berichte. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erbringung kostenloser Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte,“

Begründung

Gemeinsam mit dem physischen und dem geografischen Zugang ist der Preis der Universalpostdienste ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten. Daher muss durch die Überwachung durch die nationalen Regulierungsbehörden und durch ihr Eingreifen die Erschwinglichkeit gewährleistet werden, damit Postdienste auch in Zukunft zugänglich bleiben.

Änderungsantrag 48

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE B

Artikel 12 Gedankenstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

„– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,“

„– wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif eingeführt wird, allerdings nur für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden,“

Änderungsantrag 49

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE C

Artikel 12 Gedankenstrich 5 letzter Satz (Richtlinie 97/67/EG)

„Alle derartigen Tarife werden auch Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“

„Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Kunden gewährt, insbesondere Privatkunden und KMU, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“

Begründung

Die am meisten schutzbedürftigen Verbraucher sollten hervorgehoben werden.

Änderungsantrag 50

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen den Diensten und Produkten, die einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Aufgrund dieser getrennten Konten können die Mitgliedstaaten die Nettokosten des Universaldienstes berechnen. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen einerseits den Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind und einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und andererseits den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

Begründung

Dient der Klarstellung.

Änderungsantrag 51

ARTIKEL 1 NUMMER 15

Artikel 14 Absatz 7 (Richtlinie 97/67/EG)

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission gemäß Artikel 22a zur Verfügung gestellt.

Begründung

Diese Änderung erläutert die Bedingungen, unter denen Universaldienstanbieter den Regulierungsbehörden Informationen zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag 52

ARTIKEL 1 NUMMER 15

Artikel 14 Absatz 8 (Richtlinie 97/67/EG)

8. Hat ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus für die Erbringung von Universaldienstleistungen gemäß Artikel 7 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst.“

8. Hat ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus für die Erbringung von Universaldienstleistungen gemäß Artikel 7 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden. Allerdings gilt dieser Artikel so lange für etablierte Universaldienstanbieter, als keine anderen Universaldienstanbieter benannt wurden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst.“

Begründung

Artikel 14 ist von zentraler Bedeutung für die Zurechnung von Kosten und damit letztlich für das Funktionieren des Wettbewerbs. Auch wenn noch kein weiterer Universaldienstanbieter benannt wurde, sind die Regelungen des Artikels 14 einzuhalten, damit nicht über die Kostenzurechnung Marktzutrittsschranken errichtet werden.

Änderungsantrag 53

ARTIKEL 1 NUMMER 16

Artikel 19 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Begründung

Zur Klarstellung.

Änderungsantrag 54

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Begründung

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher bei Verlust oder Beschädigung von Postsendungen entschädigt werden, ist ein Rückerstattungssystem vorzusehen.

Änderungsantrag 55

ARTIKEL 1 NUMMER 20

Artikel 22 a (Richtlinie 97/67/EG)

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, die benötigt werden

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Postdiensten den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, liefern. Dabei handelt es sich um die Informationen, die benötigt werden,

(a) von den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten;

(a) von den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten;

(b) für eindeutig festgelegte statistische Zwecke.

 

2. Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.“

2. Alle Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls vertraulich sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen und dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die sie eingeholt wurden, verwendet werden. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.

Begründung

Im Text der Richtlinie sollte klarer zum Ausdruck kommen, wer bestimmte Informationen wem zu liefern hat.

Änderungsantrag 56

ARTIKEL 1 NUMMER 21

Artikel 23 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

Begründung

Bei einer Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste sollte, auch im Sinne einer Entbürokratisierung, eine Berichtspflicht alle vier Jahre genügen.

Die „Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (98/C 39/02)“ ist nicht mehr auf dem neuesten Stand. Investoren benötigen Rechtssicherheit, daher sind neue Leitlinien der Kommission erforderlich.

Änderungsantrag 57

ARTIKEL 1 NUMMER 21

Artikel 23 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

1a. Ein gesonderter Bericht über die allgemeine Beschäftigungslage im Sektor und über die von allen Betreibern gebotenen Arbeitsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten wird spätestens drei Jahre nach der Liberalisierung des Marktes vorgelegt. Der Bericht enthält auch eine Bilanz der durch Verordnung oder Tarifverhandlungen erlassenen Maßnahmen. Werden in dem Bericht Wettbewerbsverzerrungen festgestellt, enthält er gegebenenfalls Vorschläge.

Begründung

Der Postsektor ist eine Branche, die sich im Wesentlichen auf die Arbeitskraft stützt, und er bietet heute 5 Millionen Arbeitsplätze. In diesem Kontext und angesichts der Bedeutung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung im Postsektor sowohl hinsichtlich gleicher Wettbewerbsbedingungen als auch sozialer Bedingungen (es muss dafür gesorgt werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit nicht durch Sozialabbau erkauft wird) sollte eine Überprüfungsklausel beschlossen werden, um eine Bilanz der bei den (alten und neuen) Betreibern vorherrschenden Arbeitsbedingungen sowie der von den Mitgliedstaaten angenommenen Regulierungsmaßnahmen zu erstellen. Der Bericht wird es ermöglichen, die bewährtesten Praktiken zu prüfen und erforderlichenfalls die Annahme von zusätzlichen Maßnahmen vorzuschlagen.

Änderungsantrag 58

ARTIKEL 1 NUMMER 21 A (neu)

Artikel 23 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(21a) Der folgende Artikel 23a wird eingefügt:

„Artikel 23a

 

 

Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie Unterstützung, einschließlich Leitlinien über die Berechnung der Nettokosten vor dem 1. Januar 2009. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Finanzierungspläne nach Artikel 7 Absatz 3 vor und können Studien vorlegen.

Änderungsantrag 59

ARTIKEL 2 NUMMER 1 UNTERABSATZ 1

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Die Kommission hat Ende 2006 vorgelegt:

1) einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste (KOM(2006) 594),

2) eine Prospektivstudie über die Auswirkungen der Vollendung des Postbinnenmarkts im Jahr 2009 auf den Universaldienst (KOM(2006) 596),

3) zwei Dokumente mit den Ergebnissen der Folgenabschätzung (SEC (2006) 1291 und 1292),

4) einen Bericht über die Anwendung der Postrichtlinie (KOM(2006) 595).

Mit der Vorlage der Dokumente nach 1) und 2) kommt die Kommission ihrer in Artikel 7 Absatz 3 der Postrichtlinie festgehaltenen Verpflichtung nach.

2. Die vorbereitenden Arbeiten und Studien der Kommission

Der Kommissionsvorschlag ergeht auf der Grundlage einer ganzen Reihe von Studien: Seit 1997 wurden 14 Studien in Auftrag gegeben, die dann nochmals von sechs größeren Studien zwischen 2004 und 2006 ergänzt wurden. Zehn öffentliche Workshops sowie eine Eurobarometer-Umfrage zur Verbraucherzufriedenheit kamen hinzu. Die Kommission hat außerdem eine öffentliche Konsultation durchgeführt, in deren Rahmen 2295 Fragebögen und 103 weitere schriftliche Beiträge eingegangen sind.

2.1 Prospektivstudie

Die Prospektivstudie stützt sich maßgeblich auf die Ergebnisse einer Sektorstudie aus dem Jahr 2006 von PriceWaterhouseCoopers (PWC) über die Auswirkungen einer vollständigen Marktöffnung auf den Universaldienst. Die Studie ist vollständig im Internet einsehbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/post/studies_de.htm.

Die Studie erwartet nach einer vollständigen Marktöffnung keine grundlegenden Veränderungen bezüglich des Zugangs zu den Postdiensten. Allein für abgelegene Regionen wird darauf hingewiesen, dass ergänzende Maßnahmen erforderlich werden könnten, wenn die Marktakteure kein hinreichendes Angebot entwickeln.

Hinsichtlich der Dienstequalität wird erwartet, dass die Standards gehalten werden; für weniger attraktive Marktsegmente wird jedoch angesprochen, dass regulatorische Kontrolle notwendig sein könnte.

Allgemein wird von einer deutlicheren Ausrichtung der angebotenen Dienste am Bedarf und an der Zahlungsbereitschaft der Kunden erwartet. Was das Kriterium erschwinglicher Preise angeht, so hält die Kommission die Einführung von Preisobergrenzen für denkbar.

Zur Finanzierung des Universaldienstes: Die Kommission setzt darauf, dass die Marktkräfte nach Öffnung eine effizientere Erbringung des Universaldienstes herbeiführen und die Kosten begrenzen werden, hebt aber gleichzeitig hervor, dass nicht die Marktkräfte allein die Zukunft des Universaldienstes bestimmen dürfen. Die eventuelle Notwendigkeit einer Ad-hoc-Finanzierung und regulatorischer Maßnahmen wird erwähnt.

Beschäftigung: Es wird im Zuge einer Marktöffnung mit einer Expansion der Postmärkte und damit letztlich einer Sicherung der Beschäftigung bei den Universaldienstanbietern und der Entstehung neuer Arbeitsplätze bei neuen Betreibern gerechnet.

Die PWC-Studie kommt zu dem Schluss, dass eine Marktöffnung 2009 die Bereitstellung des Universaldienstes in keinem Mitgliedstaat in Frage stellen würde - eine Einschätzung, die auch in weiteren Studien vertreten wird. Flankierende Maßnahmen werden in Einzelfällen als notwendig angesehen; eine generelle Verschiebung des Datums dagegen als nicht notwendig und nicht sachgerecht angesehen.

Für den Fall einer Verzögerung der Marktöffnung befürchtet die Studie ein falsches Signal an den Markt: Die fehlende Regulierungssicherheit könnte das Ausbleiben von Investitionen zur Folge haben, die notwendig sind, um den neuen Marktherausforderungen begegnen zu können.

Geeignete flankierende Maßnahmen zur Sicherung der Erbringung des Universaldienstes können am besten auf Ebene der Mitgliedstaaten erbracht werden, so die Studie.

2.2 Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung (SEC(2000) 1291 und 1292) wurden zunächst vier Grundoptionen entwickelt:

· Option A - kein Legislativvorschlag. Wichtig ist, sich im Klaren darüber zu sein, dass die Postrichtlinie eine "Verfallklausel" in Artikel 27 aufweist: Danach tritt die Postrichtlinie zum 31.12.2008 außer Kraft, sprich: Ist bis dahin kein neuer Vorschlag in Kraft getreten, so werden für den Postsektor die Bestimmungen des EG-Vertrags (insbesondere die Wettbewerbsregeln unter Artikel 86 einschließlich Entscheidungen und/oder Richtlinien der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3) Anwendung finden.

· Option B - eine von Grund auf neue, umfassende Postrichtlinie.

· Option C - Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Postrichtlinie über das Jahr 2009 hinaus - d.h. nur die Verfallsklausel in Artikel 27 würde entfallen.

· Option D - Anpassung der geltenden Postrichtlinie - An dem geschaffenen Rahmen wird festgehalten und auf diesem aufgebaut. Dies ist die mit der vorliegenden Richtlinie verfolgte Strategie.

Optionen A und B wurden in der Studie schließlich verworfen, C und D weiter analysiert. Die Kommission hat dann zehn spezifische (detaillierte) politische Optionen entwickelt, in denen verschiedene Parameter versuchsweise variiert werden, so wie Umfang des Universaldienstes, Universaldienststandards, Zugang zu wesentlichen Einrichtungen, Finanzierungsmechanismen, Einheitstarife usw. Der Platzmangel an dieser Stelle verbietet es, auf die Untersuchung näher einzugehen, der Berichterstatter empfiehlt die Lektüre der Studie - es versteht sich, dass die Ergebnisse der Folgenabschätzung sich schließlich in den im Richtlinienvorschlag enthaltenen Elementen spiegeln.

3. Der Kommissionsvorschlag im Einzelnen:

Der Kommissionsvorschlag hat zum Ziel:

· die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste, d.h. den Abbau besonderer Rechte im Postsektor - bei gleichzeitiger

· dauerhafter Sicherung des Universaldienstes hoher Qualität zu erschwinglichen Preisen.

· Daneben sollen die Grundsätze zur Regulierung der Postdienste harmonisiert werden.

Zu den Einzelpunkten:

Zeitplan: Die Kommission bestätigt das in der gegenwärtigen Postrichtlinie vorgesehene Datum 1.1.2009 für die vollständige Marktöffnung - ab diesem Datum soll es keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für einzelne Unternehmen mehr geben.

Flankierende Maßnahmen:

· Eine verbindliche Vorabfestlegung auf den oder die Anbieter von Universaldiensten (in Artikel 4 der derzeit gültigen Fassung der Postrichtlinie) soll es ebenfalls nicht mehr geben. Die Mitgliedstaaten sollen selbst Ihren Mechanismus festlegen, um die Erbringung des Universaldienstes - durch ein oder mehrere Unternehmen - zu sichern. Die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, müssen auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beruhen.

· Orientierung der Universaldiensttarife an den Kosten. Nur in klar benannten Ausnahmefällen soll von dem Prinzip abgewichen werden können, dass Preise von Postdienstleistungen kostenorientiert sein müssen. Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten Einheitstarife auf Sendungen beschränken sollen, die Einzelsendungstarifen unterliegen, d.h. auf solche Leistungen, die mehrheitlich von Verbrauchern und kleinen Unternehmen nachgefragt werden (Art. 12 zweiter Gedankenstrich).

· Finanzierung des Universaldienstes

Der neue Artikel 7 listet die Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung des Universaldienstes nach Wegfall der ausschließlichen Rechte zu finanzieren. Dieser Katalog umfasst

· öffentliche Ausgleichszahlungen,

· öffentliche Ausschreibungen sowie

· die mögliche Einrichtung eines Ausgleichsfonds.

Sonstige Elemente des Vorschlags:

· Allgemein- und Einzelgenehmigungen können von den Mitgliedstaaten weiterhin vorgesehen werden (Art. 9), jedoch spezifiziert der Vorschlag dabei die möglichen und unzulässigen Auflagen stärker.

· Zugang zu zentralen postalischen Infrastrukturen und Diensten: Ein neuer Artikel 11a wird vorgeschlagen, der die Mitgliedstaaten unter gewissen Bedingungen ermächtigt, transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für bestimmte Elemente der postalischen Infrastruktur (Postleitzahlensystem, Briefkästen, Postfächer etc.) zu gewährleisten.

· Stärkung des Verbraucherschutzes (Art. 19) Hierzu werden u.a. Mindestgrundsätze für Beschwerdeverfahren vom Anbieter des Universaldienstes auf andere Anbieter ausgeweitet.

· Nationale Regulierungsbehörden: Insbesondere in der Übergangsphase zum Wettbewerb werden die Regulierungsbehörden eine zentrale Rolle spielen. Artikel 22 verlangt eine Trennung der Regulierungsfunktion von einer möglichen Beteiligung an Postbetreibern und fordert mehr Transparenz bei der Zuweisung von Regulierungsaufgaben.

4. Bewertung und Empfehlungen Ihres Berichterstatters:

Es geht nun im Kern - neben der Frage der Bestätigung des Zieldatums 2009 für den reservierten Bereich - um folgende Themen:

· Umfang des Universaldienstes - Weiterentwicklung zu einem Instrument des Verbraucherschutzes

· Finanzierungsmechanismen - sind nach Wegfall des reservierten Bereichs alternative Mechanismen zur Finanzierung des Universaldienstes erforderlich?

· Zugang zu bestimmten Einrichtungen der Postinfrastruktur - sind hierzu besondere Regelungen erforderlich?

Ihr Berichterstatter hat zahlreiche eingehende Gespräche mit den Akteuren im Postsektor geführt und sich ein umfassendes Bild ihrer Vorstellungen gemacht. Vor dem Hintergrund des umfassenden vorliegenden Materials an Studien ist der Berichterstatter der Ansicht, dass das Parlament nunmehr über völlig ausreichende Entscheidungsgrundlagen verfügt und weitere Anhörungen etc. verzichtbar sind.

Ihr Berichterstatter ist der Überzeugung, dass die Kommission mit diesem Vorschlag im Grundsatz den richtigen Weg verfolgt und unterstützt dessen generelle Ausrichtung:

Das Datum 2009 sollte für die Postbetreiber keine Überraschung darstellen; es findet sich bereits in der Postrichtlinie in der gegenwärtigen Form und beruht somit bereits auf einer bewussten Entscheidung des europäischen Gesetzgebers. Vorbereitungszeit war ausreichend gegeben und es ist nach Auffassung Ihres Berichterstatters nun wichtig, ein klares und verlässliches Signal zur Marktöffnung zu geben. Weitere Verzögerungen würden Unklarheiten schaffen, die Akteure verunsichern und letztlich diejenigen Länder und Unternehmen bestrafen, die vorangegangen sind. Der Berichterstatter erinnert auch an die positive Bilanz, die das Parlament zu den bisherigen Marktentwicklungen und zum gesetzten Harmonisierungsrahmen bereits in einem Initiativbericht im Februar 2006 gezogen hat (P6_TA(2006)0040).

Der Berichterstatter reicht dennoch eine Reihe von Änderungsantrag zu einigen Punkten ein, die einer Ergänzung bzw. Klarstellung bedürfen. Wesentliche Punkte dieser Anträge sind:

a) Zum Umfang des Universaldienstes muss eine ausgewogene Lösung gefunden werden. Kleine Privatkunden brauchen weiterhin Schutz bzw. Garantien im Sinne des Artikels 3, um kleine Mengen an Briefe zu vernünftigen Bedingungen versenden und erhalten zu können, während für größere Geschäftskunden ganz andere Bedingungen gelten: Massensendungen werden im Wettbewerb nachfragegerecht erbracht; Dienstanbieter reagieren flexibel und entwickeln neue Angebote. Der Berichterstatter schlägt vor, dieser gespaltenen Situation Rechnung zu tragen und den Universaldienst zu einem Instrument des Verbraucherschutzes umzubauen - sprich, ihn auf Einzelsendungen zu beschränken. Große Geschäftskunden bzw. Massenversender benötigen keinen entsprechenden Schutz, weshalb unnötige Eingriffe in dieses Dienstleistungsangebot vermieden werden könnten (vgl. Änderungsanträge zu Erwägungsgrund 14 und Artikel 3 Absatz 1).

b) Der Berichterstatter ist sich der Bedeutung erschwinglicher Preise der Postdienstleistungen für den Verbraucher bewusst. Es ist richtig, dass dieser Punkt auch in der überarbeiteten Richtlinie verankert bleiben soll. Zwei Änderungsanträge zu Artikel 12 sollen indes die Begriffe klären und die Möglichkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in diesem Zusammenhang unterstreichen.

c) Ein weiterer wichtiger Fragenkomplex betrifft den Status und die Rechte der Arbeitnehmer im Postsektor. Ihr Berichterstatter regt hierzu die Aufnahme eines neuen Artikel 9 Absatz 3a an, der die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Beschäftigungsbedingungen klarstellen soll.

d) Die Frage der Kostenrechnung bzw. Rechnungslegung (Neufassung des Artikels 14) ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es bei ungenauer Kostenzuordnung leicht zu Verzerrungen des Marktes kommen kann. Der Berichterstatter bringt einen Änderungsantrag ein, der die Zuordnung von gemeinsamen Kosten (Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen) präzisieren soll. Ein weiterer Änderungsantrag soll die Anwendung des Artikels 14 auch dann garantieren, wenn noch kein weiterer Universaldienstanbieter benannt wurde, da sich auch bei nur einem Anbieter eine verzerrte Kostenzurechnung dieses Anbieters als Marktzutrittsschranke auswirken könnte.

e) Mit der Kostenrechnung verbunden ist auch der weitere Fragenkomplex der Quersubventionierung. Ihr Berichterstatter bringt hierzu zwei Änderungsanträge zu Erwägungsgründen ein: Zum einen sollte klar sein, dass die Überwachung von Quersubventionen unter die Kompetenz der Kommission fällt; Erwägungsgrund 25 sollte daher gestrichen werden. Der Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 26 zielt wiederum auf eine klare, verursachungsgerechte Zuordnung gemeinsamer Kosten zur Vermeidung einer Quersubventionierung.

f) Klare Spielregeln beim Wettbewerbsrecht und den Staatsbeihilfen sind ein weiteres wichtiges Element für einen funktionierenden Postmarkt. Hierzu schlägt Ihr Berichterstatter zwei Änderungsanträge vor (zu Erwägungsgrund 26a und Artikel 23), die auf Auslegungshinweise der Kommission zu diesen Fragen drängen.

g) Dem Abbau administrativer bzw. bürokratischer Bürden dienen schließlich die Änderungsanträge zur Erhebung statistischer Daten (zu Artikel 22a Absatz 1b) und zu einer großzügigeren zeitlichen Staffelung der Kommissionsberichte (zu Artikel 23).

h) Weitere Änderungsanträge betreffen den Zugang zum Verteilernetz (Artikel 11a) und die Interoperabilität (Erwägungsgrund 22).

Zur Frage der Finanzierung ist der Berichterstatter der Meinung, dass der Katalog der Kommission (Artikel 7) den Mitgliedstaaten sachgerechte Lösungen aufzeigt. Darüber hinaus gehende zusätzliche Lösungen wurden dem Berichterstatter im Lauf seiner Konsultationen zuweilen angekündigt; indes blieben überzeugende Alternativkonzepte aus. Auf die Einbringung von Änderungsvorschlägen zu diesem Punkt wird daher verzichtet.

Abschließend weist der Berichterstatter nochmals auf die oben geschilderte Verfallklausel zum 31.12.2008 hin. Dieses Datum mahnt Parlament und Rat zu entschlossenem Vorgehen, wollen wir nicht das Risiko eingehen, zu Beginn des Jahres 2009 die Richtlinie außer Kraft treten zu sehen, damit auf Primärrecht zurückzufallen und unsere gesetzgeberische Kompetenz aus der Hand gegeben zu haben.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (22.5.2007)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG betreffend die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès

KURZE BEGRÜNDUNG

Gemäß der zweiten Postrichtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 hat die Europäische Kommission am 18. Oktober 2006 auf der Grundlage einer 2006 von PriceWaterhouseCoopers erstellten Studie[1] einen Vorschlag für eine Richtlinie angenommen, mit der der Binnenmarkt der Postdienste der Gemeinschaft vollendet werden soll.

Der zentrale Vorschlag dieses Richtlinienentwurfs ist es, den „reservierten Bereich“ (Restmonopol), dessen Grenze bei 50 Gramm liegt, ab dem 1. Januar 2009 abzuschaffen.

Bei dieser letzten Etappe der Liberalisierung des Postwesens stellt sich vor allem die Frage nach der Finanzierung des Universaldienstes und eventueller zusätzlicher öffentlicher postalischer Dienstleistungsverpflichtungen.

I. Die beiden Hauptschwerpunkte des Vorschlags der Kommission

1. Die Vereinbarkeit der Liberalisierung mit der Finanzierung des Universaldienstes gewährleisten

Ø Der wesentliche Vorschlag der Kommission ist in den Bestimmungen des neuen Artikels 7 enthalten, den sie in die Postrichtlinie einbringt:

 Der „reservierte Bereich“ wird ab dem 1. Januar 2009 abgeschafft (Absatz 1).

 Eingeführt wird der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Bereitstellung der Universaldienstleistungen im Rahmen des Wettbewerbs und der Einhaltung der geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen (Absatz 2) sicherstellen können.

 Aufgestellt wird der Grundsatz, dass die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen evaluiert werden und unterschiedslos finanziert werden können (Absatz 3):

 durch staatliche Beihilfen,

 durch einen Ausgleichsfonds, der womöglich durch eine von den Anbietern und/oder den Benutzern erhobene Gebühr zu finanzieren ist, oder

 durch einen Mechanismus nach dem „Pay or play“-Prinzip, bei dem die Erteilung einer Genehmigung an Universaldienstverpflichtungen oder an die Finanzierung eines Ausgleichsfonds geknüpft wird.

Ø Im Vorschlag der Kommission werden ferner Verfahren zur Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen vorgeschlagen, die an die Erfüllung von Grundanforderungen und Universaldienstverpflichtungen (Artikel 9), von transparentem und nicht diskriminierendem Zugang zum nachgelagerten Segment (Zustellung) der postalischen Infrastruktur (Artikel 11 a) sowie Regeln für die Trennung der Rechnungslegung und der Kostenrechnung zwischen gewerblichen Diensteanbietern und Universaldienstanbietern (Artikel 14) geknüpft werden.

Ø Der Vorschlag enthält Vorschriften für den Verbraucherschutz und die Bearbeitung von Beschwerden und Rechtsbehelfen (Artikel 19) und eine genaue Festlegung der Aufträge der nationalen Regulierungsbehörden (Artikel 22).

2. Die Finanzierung des Universaldienstes: ein Menü an Lösungen zur Auswahl durch die Mitgliedstaaten

Ø Anstelle des „reservierten Bereichs“ bietet die Kommission den Mitgliedstaaten (nach dem Subsidiaritätsprinzip) mehrere Arten von Finanzierung zur Auswahl:

 einen Ausgleichsfonds, der aus Abschöpfungen entweder von den neuen Marktteilnehmern oder von den Postsendungen gespeist wird;

 ein Genehmigungsverfahren, das einen rentablen und einen unrentablen Bereich beinhaltet;

 ein Verfahren nach dem „Pay or play“-Prinzip, das darin bestünde, nach Wahl entweder den Universaldienst zu finanzieren oder eine Gebühr zu entrichten, was letztlich eine Mischung der beiden vorstehenden Verfahren bedeuten würde.

II. Neue Vorschläge des Berichterstatters

1. Erster Vorschlag: den „reservierten Bereich“ als eine der den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Arten der Finanzierung des Universaldienstes beibehalten

Die beiden von der Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag angebotenen Arten der Finanzierung des Universaldienstes verdienen zwar eine eingehende Prüfung, aber es ist kein objektiver Grund erkennbar, aus dem die Option des „reservierten Bereichs“ ausgeschlossen werden sollte.

 Für keine der neuen Finanzierungsarten liegt der unabweisbare Beweis ihrer Überlegenheit gegenüber dem „reservierten Bereich“ vor, der von den Benutzern nicht in Frage gestellt wird, transparent, neutral, frei von staatlichen Beihilfen und in Bezug auf Transaktionskosten und Rechtsstreitigkeiten sparsam ist und generell von der volkswirtschaftlichen Theorie akzeptiert wird.

 Zweitens schließt die Wahrung der Subsidiarität bei der Wahl der Mittel zur Finanzierung des Universaldienstes aus, dass die Richtlinie eines dieser Mittel verwirft.

Während aus jüngsten wissenschaftlichen Studien[2] eindeutig hervorgeht, dass nationale Variablen wie die Topografie, die Bevölkerungsdichte und die Verbrauchsgewohnheiten im Bereich der Postdienste (durchschnittliche Zahl der je Einwohner zugestellten Postsendungen) erhebliche Abweichungen bei den Kosten der Erbringung desselben Universaldienstes bedingen, erscheint darin weniger der „reservierte Bereich“ anfechtbar, sondern vielmehr seine Festlegung auf einen in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Schwellenwert (derzeit 50 Gramm).

Insofern besteht weder ein wirtschaftlicher noch ein rationeller Grund, den „reservierten Bereich“ aus den möglichen Arten der Finanzierung des postalischen Universaldienstes auszuklammern, da man seine Bereitstellungskosten in jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der vorstehend genannten nationalen Variablen genau berechnen kann.

2. Zweiter Vorschlag: die Schwelle der „reservierten Bereiche“ für jeden Mitgliedstaat dem Grundsatz der Kostenwahrheit und der Verhältnismäßigkeit der Schwellenwerte anpassen

Zwar erscheint es als üblich, dass den Mitgliedstaaten neue Arten von Instrumenten zur Finanzierung des Universaldienstes vorgeschlagen werden, aber bedauerlich ist,

Ø dass die Kommission sich nicht die Zeit für eine ernsthafte und unabhängige vergleichende Untersuchung ihrer Kosten und der beobachteten oder theoretischen Vorzüge der verschiedenen vorgeschlagenen Arten der Finanzierung des Universaldienstes einschließlich des „reservierten Bereichs“ nimmt;

Ø dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt vorschlägt, die Schwelle für die „reservierten Bereiche“ den Kosten der Erbringung des Universaldienstes in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten[3] berechnet worden sind, anzupassen, damit diese Finanzierungsart von den Übermaßen an monopolistischen Stellungen und Wettbewerbsverzerrungen, die sie derzeit in Ermangelung einer Ausrichtung an den tatsächlichen Kosten mit sich bringt, befreit wird.

Folglich schlägt die Verfasserin vor:

1.  in Artikel 7 den „reservierten Bereich“ vorbehaltlich seiner Ausrichtung an den tatsächlich entstehenden Kosten der Erbringung des so genannten Universaldienstes in den Mitgliedstaaten wieder als eine der den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Arten der Finanzierung des Universaldienstes einzuführen;

2.  die Kommission zu einer präzisen und vergleichenden Prüfung der verschiedenen Finanzierungsarten auf der Grundlage einer unabhängigen Studie aufzufordern, die sich auf eine vergleichende Prüfung der verschiedenen weltweit existierenden Finanzierungsmechanismen stützt und bis zum 1. Januar 2009 fertig zu stellen ist;

3.  auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie einen Vorschlag zur völligen Liberalisierung des Binnenmarktes für Postdienste auszuarbeiten, in dem entweder die Auswahl zwischen verschiedenen Arten der Finanzierung des Universaldienstes oder die Festlegung einer dieser Arten vorgeschlagen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[4]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3 A

 

(3a) Eine weitere Verzögerung der vollständigen Liberalisierung wäre für die Unternehmen und Verbraucher der EU gleichermaßen schädlich. Die Entwicklungen betreffend die Ablösung, die technische Entwicklung und ein sich veränderndes Kundenverhalten stehen zu einer Beibehaltung bestehender Monopole und Quersubventionen im Postsektor im Widerspruch.

 

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 4

(4) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.

(4) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können. Im Besonderen soll dafür Sorge getragen werden, dass die Maßnahmen in diesem Bereich nicht zu prekären Arbeitsverhältnissen führen. Es muss sichergestellt sein, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Wettbewerbsbedingungen agieren.

 

Begründung

Wenn der Markt für den Wettbewerb geöffnet wird, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsbedingungen besonderen Schutz benötigen, besonders was die Sicherheit der Arbeitsplätze und Einkommen anbelangt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen für alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen garantiert werden.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 4 A (neu)

 

(4a) Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen proaktiven, die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um uns und unsere Bürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 8

(8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

 

(8) Laut der Prospektivstudie, insbesondere im Hinblick auf alternative Finanzierungslösungen, kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne einen reservierten Bereich für die Mitgliedstaaten, in denen sich ein solcher Finanzierungsmodus als notwendig erweist, nicht erreicht werden.

 

Begründung

Solange die Kommission keine vollständige Bilanz der Arten der Finanzierung des Universaldienstes erarbeitet hat und unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten aufgetretenen Schwierigkeiten darf der reservierte Bereich als Art der Finanzierung des Universaldienstes nicht ausgeschlossen werden

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 10 a (NEU)

 

(10a) Soll der Universaldienst aufrechterhalten und ohne erhebliche staatliche Zuschüsse finanziert werden, so muss der Markt liberalisiert und den Diensteanbietern ermöglicht werden, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen tätig zu werden und miteinander zu konkurrieren. Dies wird nicht der Fall sein, solange die Bedingungen unterschiedlich sind, weil einige der alten Mitgliedstaaten Maßnahmen trafen, als die Richtlinie 97/67/EG zum ersten Mal erlassen wurde, während es andere versäumten, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich auf einen stufenweisen und kontrollierten Liberalisierungsansatz einzustellen.

 

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 24

(24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

(24) Unter verschärften Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, dass den Universaldienstanbietern die erforderliche Preisflexibilität eingeräumt wird, damit sie eine finanziell tragfähige Erbringung des Universaldienstes gewährleisten. Deshalb sollte einerseits darauf geachtet werden, dass die Mitgliedstaaten Tarife, die von dem Grundsatz abweichen, dass Preise die Nachfrage und die marktüblichen Kosten widerspiegeln, nur in begrenzten Fällen vorschreiben. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt. Der Grundsatz der Ausrichtung der Preise an den Kosten hindert die mit dem Universaldienst beauftragten Betreiber nicht daran, für Leistungen des Universaldienstes Einheitstarife anzuwenden.

 

Begründung

Aus der Entscheidung für eine stufenweise Liberalisierung auf der Grundlage von für die Universaldienstanbieter geltenden tariflichen Grundsätzen sollten Konsequenzen gezogen werden. Sie muss mit der notwendigen Flexibilität für den Universaldienstanbieter einhergehen, damit dieser sich dem Wettbewerb stellen und der Nachfrage des Marktes anpassen kann.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 25

(25) Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldienstanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.

entfällt

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 26

(26) Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienstanbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

(26) Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen vom Universaldienst zu Diensten, die nicht zum Universaldienst gehören, die Wettbewerbsbedingungen der letztgenannten Dienste nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet werden, von den Universaldienstanbietern weiterhin eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen. Diese Verpflichtung sollte bewirken, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und die Kommission die notwendigen Informationen erhalten, um Entscheidungen über den Universaldienst zu treffen und die Einhaltung fairer Marktbedingungen zu überwachen, bis der Wettbewerb endgültig eingeführt ist. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich sollte zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 27 A (neu)

 

(27a) Da der größte Teil der Postdienste für den Wettbewerb bereits offen ist und da sich der Universaldienstanbieter in reservierten Bereichen auch dem Wettbewerb durch Nutzer neuer Kommunikationstechnologien wie elektronischer Post ausgesetzt sieht, sieht sich der Universaldienstanbieter vor die Aufgabe gestellt, seine Tätigkeit zu modernisieren und umzustrukturieren.

 

Begründung

Es ist eine Tatsache, dass im größten Teil der Postdienste der Wettbewerb eröffnet ist. Die Nutzer neuer Kommunikationstechnologien stellen für den Universaldienstanbieter in einem reservierten Bereich ein Wettbewerbsfeld dar und nötigen ihn so, seine Tätigkeit zu modernisieren und umzustrukturieren.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 32

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie bei Bedarf ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie bei Bedarf ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Dieser Ausschuss sollte Aufsichtsverfahren in Bezug auf Universaldienstverpflichtungen, Ausgleichsfonds und Arbeitsnormen koordinieren. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

Begründung

Konsolidierung und grenzübergreifende Tätigkeiten auf dem Postmarkt bedürfen einer angemessenen Aufsicht sowohl auf innerstaatlicher als auch auf EU-Ebene.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE A

Artikel 2 Nummer 6 (Richtlinie 97/67/EG)

„6. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“

„6. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen und Direktwerbung z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“

Begründung

Das Weiterbestehen einer Definition der Direktwerbung ist ein starkes Signal, dass die Besonderheiten dieses Marktes im Postsektor anerkannt werden

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B

Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 97/67/EG)

(b) Nummer 8 wird gestrichen

entfällt

Begründung

Die Definition der Direktwerbung ist im Fall der Beibehaltung des reservierten Bereichs immer notwendig. Außerdem ist das Weiterbestehen einer Definition der Direktwerbung ein starkes Signal, dass die Besonderheiten dieses Marktes im Postsektor anerkannt werden.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 3 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(2a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend einen Postdienst einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

 

Nur Postdienste zum Einzelsendungstarif sind Teil des Universaldienstes.“

Begründung

Das Hauptziel des Universaldienstes besteht darin, die Interessen der Verbraucher in Europa zu schützen. Daher sollte der Schwerpunkt des Universaldienstes auf Postsendungen zwischen Privatkunden liegen. Massensendungen gehören nicht dazu.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)
Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(3a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfasst:

 

– Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Einzelpostsendungen mit einem Gewicht bis 2 kg; und

 

– Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung einzelner Postpakete und Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.“

Begründung

Die Anforderung des Universaldienstes wird durch das Angebot von Einzelbrief- und ‑postsendungen angemessen erfüllt.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes zu benennen, sofern dies als notwendig erachtet wird. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 4 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

2a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sowohl mit der Erbringung des Universaldienstes betraute Unternehmen als auch Unternehmen, die nicht universelle Dienste erbringen, soziale Mindeststandards wahren, so dass keine prekären Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich aufkommen.

 

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

2. Im Falle des Ausgleichs stellen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der Universaldienstleistungen sicher, indem sie diese Dienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen demjenigen Bieter übertragen, der die geringsten Kosten anbietet und in der Lage ist, die Universaldienstleistungen in angemessener Qualität zu erbringen.

 

Begründung

Um die Effizienz zu fördern und die Ausgleichskosten für den Universaldienst zu senken, sollten die Mitgliedstaaten Ausschreibungen veranstalten und dem günstigsten Bieter den Zuschlag erteilen.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 3 Einleitung (Richtlinie 97/67/EG)

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen und ist kein Unternehmen bereit, den Universaldienst ohne einen Ausgleich zu erbringen, kann er

Begründung

Ausgleichsmechanismen, wie sie in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b beschrieben sind, sollten nur in Betracht kommen, wenn sich kein Unternehmen bereit findet, den Universaldienst ohne Ausgleich zu erbringen. Ist ein Unternehmen bereit, der Universaldienst ohne Ausgleich zu erbringen, so erübrigt sich eine öffentliche Ausschreibung (siehe Änderungsantrag 2).

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 4 (Richtlinie 97/67/EG)

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

Begründung

Zwischen Unternehmen, die als Universaldienstanbieter benannt werden, und anderen Diensteanbietern sollte unterschieden werden.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern. Diese Anforderungen dürfen jedoch weder unverhältnismäßig noch ungerecht sein.

Begründung

Die Mitgliedstaaten dürfen keine unverhältnismäßigen oder ungerechten Maßnahmen treffen, um angestammte Monopole zu erhalten.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Erteilung der Genehmigungen kann

Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 einen oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter benennen, kann die Erteilung der Genehmigungen für diese Unternehmen

gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

– mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

 

– es den Anbietern von Postdiensten erlauben, zwischen der Verpflichtung, eines oder mehrere der Elemente des Universaldiensts zu erbringen, und einem finanziellen Beitrag zu dem in Artikel 7 genannten Ausgleichsmechanismus zur Finanzierung der Erbringung dieser Elemente zu wählen,

erforderlichenfalls Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste stellen;

– Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste stellen, vorausgesetzt, diese Dienste sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und in der Ausschreibung oder den Spezifikationen genannt;

– mit der Verpflichtung verknüpft werden, die ausschließlichen oder besonderen Rechte, die dem (den) Anbieter(n) von Universaldienstleistungen für die sich aus Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergebenden reservierten Dienste eingeräumt worden sind, nicht zu beeinträchtigen.

 

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 a und b (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

Die Gewährung von Genehmigungen für Dienstleister, die keine benannten Universaldienstanbieter sind, kann erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu dem in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismus zu leisten.

 

Die Unternehmen dürfen zwischen der Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Ausgleichsmechanismus zu leisten, und der Verpflichtung, eine Universaldienstverpflichtung zu erfüllen, wählen.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

– dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

entfällt

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 11a (Richtlinie 97/67/EG)

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.“

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Zustelldienste, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.

Begründung

Der Zugang zu einem landesweiten Zustellnetz ist für einen wirksamen Eintritt in den Postmarkt von zentraler Bedeutung.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 20

Artikel 22 a Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

2a.. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zu erlassen, mit denen Diensteanbietern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder 2 Pflichten auferlegt werden, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe von Gründen und einer Zusammenfassung des Entwurfs der Maßnahme mit. Ein Beschluss, derartige Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

Begründung

Damit die Kommission entsprechend vorgehen kann, wenn sich ein Mitgliedstaat anschickt, Vorschriften oder Maßnahmen zum Schutz von Monopolen zu erlassen und somit die Vollendung des Binnenmarktes zu verhindern, müssen nationale Regulierungsbehörden veranlasst werden, Informationen über ihr Vorgehen zu übermitteln.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 - C6-0354/2006 - 2006/0196(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.11.2006

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Pervenche Berès

12.12.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2007

23.4.2007

 

 

Datum der Annahme

21.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

15

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Christoph Konrad, Andrea Losco, Hans-Peter Martin, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, Lapo Pistelli, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Jorgo Chatzimarkakis, Salvador Garriga Polledo, Thomas Mann, Janusz Onyszkiewicz, Gilles Savary, Donato Tommaso Veraldi, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Armando Veneto, Elmar Brok, Rainer Wieland, Anja Weisgerber, Tobias Pflüger

  • [1]  „The impact on universal service of the full market accomplishment of the postal internal market in 2009“, PriceWaterhouseCoopers, 2006.
  • [2]  François Boldron, Denis Joram, Lise Martin und Bernard Roy: „From Size of the Box to the Costs of Universal Service Obligation: A Cross-Country Comparison“, in Liberalization of the Postal and Delivery Sector, hrsg. von Michael A. Crew und Paul R. Kleindorfer, Edward Elgar, 2006.
  • [3]  François Boldron, Denis Joram, Lise Martin und Bernard Roy: „From Size of the Box to the Costs of Universal Service Obligation: A Cross-Country Comparison“, in Liberalization of the Postal and Delivery Sector, hrsg. von Michael A. Crew und Paul R. Kleindorfer, Edward Elgar, 2006.
  • [4]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (13.4.2007)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Stephen Hughes

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission für die dritte Richtlinie über Postdienste sieht die vollständige Liberalisierung des Marktes für Postdienste bis 2009 vor. Dies ist die dritte Phase eines Prozesses, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Marktöffnung und Bereitstellung des Universaldienstes gewährleisten soll. Das eigentliche Ziel der Postreform ist und bleibt jedoch die Erhaltung eines Universaldienstes von hoher Qualität in der Europäischen Union.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vollständige Liberalisierung im Jahr 2009 nicht die Bereitstellung des Universaldienstes beeinträchtigen und die Beschäftigung in dem Sektor stärken wird. Ihre Schlussfolgerungen gründen sich im Wesentlichen auf drei Dokumente: eine Prospektivstudie der Kommission über die Auswirkungen der Vollendung des Postbinnenmarktes im Jahr 2009 auf den Universaldienst (KOM(2006)0596), eine Folgenabschätzung (SEK(2006)1291) und den Bericht über die Anwendung der Postrichtlinie (KOM(2006)0595).

Die Prospektivstudie wurde von der Kommission in Auftrag gegeben, da in der zweiten Postrichtlinie vorgesehen war, dass die Auswirkungen der Vollendung des Postbinnenmarktes auf den Universaldienst geprüft werden müssen. In der Studie wird allerdings die ursprüngliche Logik der Postreform auf den Kopf gestellt, da davon ausgegangen wird, dass der Universaldienst an eine umfassende Liberalisierung angepasst werden kann.

Der Vorschlag der Kommission enthält drei wichtige Arten von Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Bewahrung des Universaldienstes in der gesamten EU zu finanzieren: direkte Finanzierung (Beihilfen der Mitgliedstaaten), einen Ausgleichsfonds (der von allen Akteuren des Sektors finanziert wird, d. h. den Betreibern, den Kunden und anderen Akteuren, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden) und öffentliche Ausschreibungen, wenn die Dienstleistung nicht von selbst durch den Markt übernommen wird. Es gibt jedoch keine erschöpfende Bewertung der Vor- und Nachteile dieser Maßnahmen, und es ist nicht klar, wie die erforderliche Finanzierung durch diese Maßnahmen bereitgestellt werden soll. Zudem werden in der Studie keine Lösungen für die Mitgliedstaaten vorgeschlagen, in denen Risiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Universaldienste festgestellt werden, darunter einige der neuen Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus müssen die Auswirkungen des Vorschlags auf die Beschäftigung im Postsektor gründlicher geprüft werden. Der Kommission zufolge sind fünf Millionen Arbeitsplätze direkt oder in sehr hohem Maße vom Postsektor abhängig. In dem Bericht heißt es, eine vollständige Marktöffnung werde zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen führen. Es fehlt jedoch ein konkreter Nachweis, dass die Zahl der Arbeitsplätze in den Ländern, die eine vollständige Öffnung vorgenommen haben, gestiegen ist.

Obwohl sich die beiden vorangegangenen Reformen positiv auf die Qualität und Effizienz ausgewirkt haben, bleibt weiter nachzuweisen, dass eine weitere Liberalisierung der Bewahrung des Universaldienstes und dem Erhalt der Arbeitsplätze im Postsektor dient. Erforderlich sind deshalb eine gründlichere Analyse in Form einer neuen Studie und konkrete Vorschläge, bevor der reservierte Bereich (alle Briefe von höchstens 50 Gramm) vollständig den Marktbedingungen unterliegen soll.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 4 A (neu)

 

(4a) Es muss dafür gesorgt werden, dass der Universalpostdienst, wie er durch die Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 und die Richtlinie 97/67/EG anerkannt wurde, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 Absatz 2 des EG-Vertrags fortbesteht, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, beim im nationalen Postmarkt garantierten Universaldienst die Finanzierungsmethode zu bestimmen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 5

(5) In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat am 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und betonte die Bedeutung effektiver Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

(5) In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat am 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und betonte die Bedeutung effektiver Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie für den Postsektor als Arbeitsmarkt, wo es gilt, Prekarisierung sowie Sozialdumping zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Sollte die Folgenabschätzung (Impact Analysis) ergeben, dass eine weitere Liberalisierung zum Verlust qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze führt, so sollte eine Marktöffnung neu überdacht werden.

Begründung

Die Marktöffnung sollte ggf. neu überdacht werden, wenn eine genaue Folgenabschätzung der Kommission negative Auswirkungen auf die Beschäftigung ausweist.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 6

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 weist das Europäische Parlament darauf hin, dass die Öffnung der Postdienste für den Wettbewerb nicht immer zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen im Postsektor geführt hat; ferner hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

 

In Anbetracht dessen, dass die Entwicklung einer Universaldienstverpflichtung in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig unterschiedlich ist, hat das Europäische Parlament gefordert, dass die Kommission bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie gemäß der Richtlinie 97/67/EG den Schwerpunkt auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes sowie darauf legt, eine angemessene Definition, einen angemessenen Umfang und eine angemessene Finanzierung für eine Universaldienstverpflichtung vorzuschlagen.

(Entschließung des Europäischen Parlaments zur Anwendung der Postrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG) (2005/2086(INI)) vom 2. Februar 2006)

Begründung

Die Entschließung vom 2. Februar 2006 betont in Ziffer 1 explizit auch, dass die Öffnung der Postdienste nicht nur positive Effekte auf den Arbeitsmarkt im Postsektor hat (Änderungsantrag zitiert Entschließungstext). Der Vollständigkeit halber sollten beide Aspekte genannt werden. Die sehr präzisen Forderungen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie in Bezug auf die Prospektivstudie an die Kommission gerichtet hat, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 7

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt. Um alle Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes auf die Beschäftigung und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verstehen, ist jedoch eine umfassendere Konsultation aller Interessengruppen erforderlich.

Begründung

In Anbetracht der Auswirkungen einer uneingeschränkten Marktöffnung auf dem Postsektor sollte die Kommission eine eingehende Studie über die Auswirkungen der Liberalisierung auf die Beschäftigung und den sozialen und territorialen Zusammenhalt durchführen.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 8

(8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

(8) Obwohl in der Prospektivstudie erklärt wird, dass das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden kann, wurden keine ausreichenden Beweise für die nachhaltige Gewährleistung der Bereitstellung des Universaldienstes vorgelegt, der eine echte Triebkraft für den sozialen und territorialen Zusammenhalt ist.

Begründung

Die Kommission muss konkrete Vorschläge vorlegen, wie die Universaldienste künftig ohne reservierten Bereich finanziert und erhalten werden können.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 9

(9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten können nun die Gelegenheit der Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen.

(9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen, jedoch ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit unter den Bedingungen eines vollständig liberalisierten Marktes langfristig noch nicht gewährleistet.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 10

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte der 1. Januar 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.

(10) Obwohl in der Prospektivstudie versucht wird zu zeigen, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte, berücksichtigt diese Bewertung nicht das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von mehr und besseren Arbeitsplätzen sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten und zugänglichen Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste auf ein späteres Datum als den 1. Januar 2009 verschoben werden.

Begründung

Die Erfordernisse der Marktöffnung sollten zurückgestellt werden, bis die Kommission eine neue Studie vorgelegt hat, die vor allem die Themen Finanzierung und Beschäftigung behandelt.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 12

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zwar zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie muss aber auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste. Wichtig ist auch, dass die Arbeitsbedingungen nicht durch die Aushöhlung der Branchentarifverträge verschlechtert werden, die ein wirksames Instrument zur Abwehr eines Wettbewerbs um die niedrigsten Standards sind. Im Gegensatz zu anderen netzgebundenen Wirtschaftszweigen belaufen sich die Arbeitskosten auf rund 80 % der für die Betreiber anfallenden Kosten und stellen für etablierte Betreiber im Wesentlichen Fixkosten dar.

Begründung

Nur durch Branchentarifverträge kann angesichts der Besonderheiten des Sektors die Qualität der Beschäftigungsbedingungen gewahrt werden.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 13

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann. Auch eine weitere Marktöffnung wird vor allem den Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen, sowohl als Absender als auch als Empfänger von Post, zugute kommen, indem qualitative Verbesserungen, eine größere Wahlmöglichkeit, weitergegebene Preissenkungen, innovative Dienstleistungen und Geschäftsmodelle eingeführt werden.

Begründung

Spezielle Vorteile für die Verbraucher sollten hervorgehoben werden. Da von Verbrauchern gesandte Post verglichen mit der von Unternehmen gesandten Post nur einen geringen Anteil an der Gesamtpost ausmacht (etwa 10 %), sollten die Vorteile für den Verbraucher unter dem Blickwinkel sowohl des Absenders als auch des Empfängers (Bezahlung oft durch den Verbraucher entweder direkt, z.B. Kontoauszüge, im elektronischen Handel getätigte Käufe, oder indirekt) erklärt werden.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 14

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, damit die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleisten.

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, damit die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleisten. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten angemessene Strafen festlegen und durchsetzen, die gegen Diensteanbieter verhängt werden, wenn Fälle von Spekulation, restriktiven Praktiken, Diskriminierung o. ä. zu Lasten der Nutzer festgestellt werden.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 14 A (neu)

 

(14a) Der durch die vorliegende Richtlinie sichergestellte Universaldienst gewährleistet eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

Begründung

Es muss deutlicher klargestellt werden, dass auch in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten der an fünf Tagen in der Woche erfolgende Postdienst durch die Richtlinie gewährleistet wird.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 17

(17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.

(17) Aufgrund des Fehlens tragfähiger Lösungen für die Finanzierung des Universaldienstes sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes beibehalten werden, bis eine neue Studie nachweist, dass mehr und bessere Arbeitsplätze geschaffen werden, und Quellen für die Finanzierung des Universaldienstes einschließlich guter Zugänglichkeit und Qualität ausweist.

Begründung

Von den von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen stellen die Beihilfen der Mitgliedstaaten den wahrscheinlich konkretesten Vorschlag dar, doch können dadurch die nationalen Haushalte unter erheblichen Druck geraten. Die Effizienz der anderen Quellen ist daher nachzuweisen, bevor der reservierte Bereich aufgehoben wird.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 18

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(18) In den Mitgliedstaaten ist eine Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes mittels des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte weiterhin erforderlich. Daher sollten zufriedenstellende Alternativen vorgeschlagen werden, um die Finanzierung des Universaldienstes im Fall einer vollständigen Marktöffnung zu gewährleisten, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass öffentliche Ausschreibungen, öffentliche Ausgleichsleistungen und Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds eine effiziente Lösung darstellen. Zudem kann das Monopol nicht durch hypothetische Finanzierungsmechanismen ersetzt werden, bei denen erst noch nachzuweisen ist, dass sie tragfähig und geeignet sind, einen nachhaltigen Universaldienst zu gewährleisten.

Begründung

In diesem Absatz stellt die Kommission die Logik auf den Kopf, indem die Anpassung des Universaldienstes an die Marktöffnung zum Ziel wird, obgleich es eigentlich umgekehrt sein müsste. Es ist nicht tragbar, dass die Nutzer für die restlichen Nettokosten des Universaldienstes aufkommen müssen, indem ihnen Abgaben auferlegt werden, während der reservierte Dienst gegenwärtig keine besonderen Gebühren für den Nutzer mit sich bringt.

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNG 19

(19) Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer an die Stelle von Leistungen des Universaldienstes treten könnten, unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, und ihrer vorgesehenen Nutzung. Hierfür müssen die Dienste nicht zwangsläufig alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z.B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebietes. Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedsstaat, die von diesen Unternehmen gefordert wird, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten, haben die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z.B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die im Bereich des Universaldienstes fallen, zu berücksichtigen.

entfällt

Änderungsantrag 15

ERWÄGUNG 20

(20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.

entfällt

Begründung

In diesem Absatz stellt die Kommission die Logik auf den Kopf, indem die Anpassung des Universaldienstes an die Marktöffnung zum Ziel wird, obgleich es eigentlich umgekehrt sein müsste.

Änderungsantrag 16

EERWÄGUNG 21

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie jedoch im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, ist wohl eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten es z.B. Unternehmen gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der aber von einem anderen Unternehmen erbracht wird, zu wählen, aber es sollte es nicht mehr zugelassen werden, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus verlangt und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen auferlegt werden, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.

entfällt

Begründung

Siehe oben.

Änderungsantrag 17

ERWÄGUNG 24

(24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

(24) Unter zunehmend vom Wettbewerb geprägten Bedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Briefsendungen, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzt werden, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

Änderungsantrag 18

ERWÄGUNG 25

(25) Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldienstanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe d.

Änderungsantrag 19

ERWÄGUNG 34

(34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.

(34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Fortschritte bei der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.

Begründung

Siehe oben.

Änderungsantrag 20

ERWÄGUNG 34 A (neu)

 

(34a) Die Mitgliedstaaten gehen bei der Frage der Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor in unterschiedlicher Weise vor. Während die Kommission in ihrem Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie 97/67/EG Auskunft über soziale und Beschäftigungsaspekte geben muss, wird durch die vorliegende Richtlinie nicht beabsichtigt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten einzugreifen, hochwertige Arbeitsplätze auf dem Sektor sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können aktiv für angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor sorgen. Dies kann insbesondere durch Kollektivverträge oder durch die Festlegung von Mindestlöhnen oder im Rahmen der Regelungen zur Erteilung von Genehmigungen erfolgen.

Begründung

In Anbetracht der Bedeutung der Arbeitsbedingungen für diejenigen, die auf dem Postsektor beschäftigt sind, und der Notwendigkeit, eine ernsthafte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu verhindern, sollte hervorgehoben werden, dass die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Arbeitsbedingungen, einschließlich jener der auf dem Postsektor Beschäftigten, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aktiv gesetzlich zu regeln und zu schützen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass aufgrund der Verpflichtung der Kommission, in ihrem Bericht gemäß Artikel 23 auch auf die sozialen und Beschäftigungsaspekte einzugehen, keine Zuständigkeit der Gemeinschaft auf diesem speziellen Sektor entsteht.

Änderungsantrag 21

ERWÄGUNG 35

(35) Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors zu bestätigen, sollte das Datum für das Erlöschen der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden.

(35) Die Kommission führt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/39/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG eine neue Studie zur Prüfung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen der Marktöffnung auf die Beschäftigung in dem Sektor durch und legt darin konkrete Vorschläge dazu vor, wie der Universaldienst künftig in jedem der 27 Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2009 finanziert werden soll. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Studie schlägt die Kommission einen neuen Termin für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste vor oder legt anderweitige Schritte fest. Dementsprechend sollte das Datum für das Erlöschen der Richtlinie 97/67/EG verschoben werden.

Begründung

In Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2002/39/EG zur Änderung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass die Kommission eine Prospektivstudie erstellt, in der für jeden Mitgliedstaat bewertet wird, welche Auswirkungen die Marktöffnung haben wird. Erst auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie kann die Kommission festlegen, wann der Binnenmarkt für Postdienste vollendet sein soll, oder anderweitige Schritte festlegen. Die Studie wurde fertiggestellt, doch hat die Kommission ihre Schlussfolgerungen gezogen, ohne die Auswirkungen der Marktöffnung auf alle 27 Mitgliedstaaten bewertet zu haben.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

(1) In Artikel 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

entfällt

„- die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten,“

 

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE A
Artikel 2 Nummer 6 (Richtlinie 97/67/EG)

(a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

entfällt

„6. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“

 

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 97/67/EG)

(b) Nummer 8 wird gestrichen

entfällt

Begründung

Die Begriffsbestimmung muss erhalten bleiben, da der reservierte Bereich erhalten werden soll und der Änderungsantrag zu Artikel 7 nach wie vor den Verweis auf Direktwerbung sowie die dafür geltenden Bedingungen enthält.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B A (neu)
Artikel 2 Nummer 19 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(ba) Nummer 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(19) „Grundanforderungen“ die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz, die Raumplanung und angemessene Arbeitsbedingungen.

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Arbeitsbedingungen, einschließlich jener der auf dem Postsektor Beschäftigten, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aktiv gesetzlich zu regeln und zu schützen. Diese Änderung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Verpflichtung, angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor im Rahmen eines Genehmigungssystems zu achten, beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C
Artikel 2 Nummer 20 (Richtlinie 97/67/EG)

(c) Es wird folgende Nummer angefügt:

entfällt

„20. Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.“

 

Begründung

Wenn der vorangehende Änderungsantrag angenommen wird, ist dieser Text der Kommission hinfällig.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte (Richtlinie 97/67/EG)

(3) In Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält der Anfang folgende Fassung:

entfällt

„Sie tragen dafür Sorge, dass der Universaldienst an allen Arbeitstagen, wenigstens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens wie folgt gewährleistet ist:“

 

Begründung

Wenn der reservierte Bereich erhalten bleibt, muss der Verweis auf den/die Anbieter des Universaldienstes in diesem Absatz beibehalten werden.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 (Richtlinie 97/67/EG)

(4) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 4

 

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

 

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

 

Begründung

Wenn der reservierte Bereich erhalten bleibt, muss der Verweis auf den/die Anbieter des Universaldienstes in diesem Absatz beibehalten werden.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (neu)

Artikel 4 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(4a) In Artikel 4 wird der folgende Absatz hinzugefügt:

 

(1a) Die Mitgliedstaaten können den gewählten Betreiber verpflichten, den Arbeitnehmern, die vor der Vertragsvergabe eingestellt wurden, die Rechte anzubieten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG1 des Rates stattgefunden hätte. Die zuständige Behörde führt die Arbeitnehmer und ihre vertraglichen Rechte im Einzelnen auf.

 

____________

1 Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26).

Begründung

Zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer, falls Tätigkeiten eines Betreibers von Universaldiensten im Anschluss an ein offenes Verfahren auf einen anderen Betreiber übergehen (Art. 4). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH und der Mitteilung zu Auslegungsfragen im Bereich der Berücksichtigung sozialer Belange bei Vergabeverfahren (FAQ, 15.10.2001) könnten Verfahren ähnlich denjenigen in Artikel 4 sich in derselben Weise auf Arbeitnehmer auswirken wie ein klassischer Übergang. Die Änderung bringt Rechtssicherheit und lehnt sich an den Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anforderungen des öffentlichen Dienstes und der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen an (Art. 9).

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 6 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen durch den/die Anbieter des Universaldienstes über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß dem ersten Unterabsatz zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie die gemäß dem ersten Unterabsatz zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden.“

Begründung

Wenn der reservierte Bereich erhalten bleibt, muss der Verweis auf den/die Anbieter des Universaldienstes in diesem Absatz beibehalten werden.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 7
Kapitel 3 Titel (Richtlinie 97/67/EG)

(7) Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

entfällt

„KAPITEL 3

 

Finanzierung des Universaldienstes“

 

Begründung

Die Finanzierung der Universaldienste muss in einer neuen Studie der Kommission untersucht werden.

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

1. Ab dem 1. Januar 2009 kann jeder Mitgliedstaat, soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, Dienste für Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt ab 1. Januar 2009 50 Gramm. Diese Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht.

 

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

 

Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist – wenn beispielsweise bestimmte Sektoren der Posttätigkeit bereits liberalisiert worden sind oder weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind –, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

2. Dokumentenaustausch kann nicht reserviert werden.

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

3. Die Kommission erstellt eine neue Prospektivstudie, in der bewertet wird, wie die Universaldienste künftig finanziert werden und wie die Beschäftigung im Postsektor qualitativ und quantitativ erhalten oder ausgebaut werden kann. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie unterbreitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, zu welchem Datum der Binnenmarkt für Postdienste vollendet sein soll oder welche anderweitigen Schritte auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Studie festgelegt werden.

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

 

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

 

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

 

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

 

Begründung

Die Kommission muss zunächst bis Ende 2009 eine neue Studie vorlegen, aus der hervorgeht, wie die Universaldienste künftig gewährleistet werden sollen und die Beschäftigung qualitativ und quantitativ verbessert werden kann. Erst dann kann der reservierte Bereich vollständig für den Markt geöffnet werden. Bis dahin muss die gegenwärtige Regelung beibehalten werden, bei der der reservierte Bereich mit der 50-g-Gewichtsgrenze weiterhin die Hauptfinanzierungsquelle darstellt.

Änderungsantrag 33

ARTIKEL 1 NUMMER 8A (neu)
Artikel 8 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(8a) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 8

 

Von den Bestimmungen von Artikel 7 unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten,

 

– spezifische Kriterien für die Erbringung des Universaldienstes nach den Grundsätzen der Objektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung festzulegen,

 

– das Anbringen von Briefkästen an öffentlichen Plätzen, die Ausgabe von Briefmarken und den im Zuge von Justiz- und Verwaltungsverfahren eingesetzten Einschreibedienst nach den nationalen Rechtsvorschriften als Universaldienst zu regeln.“

Begründung

Es ist angemessen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, spezifische Bestimmungen zugunsten von Universaldienstanbietern zu erlassen, die für die wirksame Erbringung des Universaldienstes erforderlich sind. Für Universaldienstanbieter gelten nach den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte spezifische Regelungen (im Bereich der Verkehrsbestimmungen z.B. Ausnahmeregelungen für LKW-Fahrverbote am Sonntag), die es ihnen ermöglichen, den Universaldienst unter den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Änderungsantrag 34

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

1. Für nichtreservierte Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Richtlinie.

Änderungsantrag 35

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

2. Für nichtreservierte Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Richtlinie.

Änderungsantrag 36

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

unter anderem mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein; vorausgesetzt sie sind mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar und werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Verdingungsunterlagen genannt, können derartige Anforderungen insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen;

Begründung

Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit und entspricht den Rechtsvorschriften der EU im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, da sie vergleichbar ist mit Artikel 38 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Artikel 38).

Änderungsantrag 37

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

– erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.

entfällt

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Richtlinie.

Änderungsantrag 38

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gedankenstrich 3 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

– an die Verpflichtung gebunden sein, den Arbeitnehmern, die vor der Vertragsvergabe eingestellt wurden, die Rechte anzubieten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates stattgefunden hätte. Die zuständige Behörde führt die Arbeitnehmer und ihre vertraglichen Rechte im Einzelnen auf.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist gemeinsam mit der ersten Ergänzung zu Artikel 4 zu lesen, da er darauf abzielt, den Umfang des Schutzes der Arbeitnehmer auf die Situation auszudehnen, bei der Genehmigungsinhaber im Rahmen der Erbringung des Universaldienstes tätig sind. Es kann derselbe Fall wie bei der Benennung eines Universaldienstanbieters eintreten, nämlich der Verlust einer Tätigkeit/eines Marktsegments des bisherigen Universaldienstanbieters an einen Genehmigungsinhaber. Den Arbeitnehmern, die hiervon möglicherweise betroffen sind, ist derselbe Schutz zuzusichern.

Änderungsantrag 39

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

entfällt

– zahlenmäßig beschränkt sein,

 

– dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

 

– zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen,

 

– mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein, als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen

 

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Richtlinie.

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(2a) Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Arbeitsbedingungen bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Maßnahmen ergreifen, um für angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor zu sorgen.

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Arbeitsbedingungen, einschließlich jener der auf dem Postsektor Beschäftigten, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aktiv gesetzlich zu regeln und zu schützen. Diese Änderung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Verpflichtung, angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor im Rahmen eines Genehmigungssystems zu achten, beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, angemessen, präzise und eindeutig sein, vorab veröffentlicht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden, sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.“

3. Die in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, angemessen, präzise und eindeutig sein, vorab veröffentlicht werden und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden, sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.“

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Arbeitsbedingungen, einschließlich jener der auf dem Postsektor Beschäftigten, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aktiv gesetzlich zu regeln und zu schützen. Diese Änderung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Verpflichtung, angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor im Rahmen eines Genehmigungssystems zu achten, beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

3a. Zur Sicherung des Universaldienstes kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Universaldienstpflichten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von Universaldienstleistungen darstellen, einen Ausgleichsfonds einrichten, der zu diesem Zweck von einer von dem oder den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird. In einem solchen Fall kann er die Bewilligung der Genehmigungen mit der Verpflichtung verbinden, finanzielle Beiträge an diesen Fonds zu leisten. Der betreffende Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge eingehalten werden. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

Begründung

Der neue Absatz 3 ist identisch mit Absatz 4 der geltenden Richtlinie: der in Absatz 4 vorgesehene Ausgleichsfonds muss so lange erhalten bleiben, bis eine neue Studie der Kommission zur Finanzierung des Universaldienstes vorgelegt wird.

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 3 b (neu)(Richtlinie 97/67/EG)

3b. Die Mitgliedstaaten können ein System zur Kennzeichnung von Direktwerbung vorsehen, das eine Überwachung solcher Dienste erlaubt, wenn diese liberalisiert sind.

Begründung

Der neue Absatz 3b ist identisch mit Absatz 5 der geltenden Richtlinie. Der Verweis auf Direktwerbung in Absatz 5 muss beibehalten werden, da sie zum reservierten Bereich gehört.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 10 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95 EG-Vertrag die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95 EG-Vertrag die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von nichtreservierten Postdiensten für die Allgemeinheit.

Begründung

Wenn der reservierte Bereich erhalten bleibt, muss auch weiterhin zwischen reservierten und nichtreservierten Postdiensten unterschieden werden.

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE A
Artikel 12 erster Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,“

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen alle Preiserhöhungen, die über den nationalen Verbraucherpreisindex hinausgehen, um zu gewährleisten, dass die Postdienste erschwinglich bleiben. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erbringung von kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte,“

Änderungsantrag 46

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE B
Artikel 12 zweiter Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,

– die Preise müssen kostenorientiert sein; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet ein Einheitstarif eingeführt wird,

Begründung

Mehr Effizienz muss durch eine angemessene Personalführung, durch die Infrastruktur sowie die erbrachten Dienstleistungen gewährleistet werden, nicht durch die Tarife. Der Verweis auf den Einzelsendungstarif wurde in diesem Entwurf einer Stellungnahme gestrichen (siehe Änderungsantrag 17).

Änderungsantrag 47

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE D
Artikel 12 sechster Gedankenstrich (Richtlinie 97/67/EG)

(d) Der sechste Gedankenstrich wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Die Beibehaltung eines reservierten Bereichs für Postdienste rechtfertigt die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung für die Quersubventionierung in Artikel 12 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG.

Änderungsantrag 48

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kosten­rechnungs­systemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen den Diensten und Produkten, die einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Aufgrund dieser getrennten Konten können die Mitgliedstaaten die Nettokosten des Universaldienstes berechnen. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste sollte eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten getroffen werden. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

Begründung

Die Beibehaltung eines reservierten Bereichs für Postdienste rechtfertigt die Beibehaltung des gegenwärtigen Wortlauts von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG.

Änderungsantrag 49

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

3. Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten wie folgt zugerechnet:

3. Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten jedem der reservierten Dienste und den nichtsreservierten Diensten wie folgt zugerechnet:

(a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst oder Produkt unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;

(a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;

(b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

(b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst oder Produkt zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

(i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;

(i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;

(ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

(ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

(iii) ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für die einzelnen Dienste des Universaldienstes einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

(iii) ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für die einzelnen Dienste der reservierten Dienste einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Begründung

Die Beibehaltung eines reservierten Bereichs für Postdienste rechtfertigt die Beibehaltung des gegenwärtigen Wortlauts von Artikel 14 Absatz 3 einleitender Satz sowie Artikel 14 Absatz 3 Ziffer iii der Richtlinie 97/67/EG. Der Begriff „Produkte“ in Absatz 3 a ist überflüssig, da der entsprechende Begriff der Kommission (z. B. Artikel 14 Absatz 2) gestrichen wurde.

Änderungsantrag 50

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 8 (Richtlinie 97/67/EG)

8. Hat ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus für die Erbringung von Universaldienstleistungen gemäß Artikel 7 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst.

8. Hat ein Mitgliedstaat keinen der Dienste reserviert, die nach Artikel 7 reserviert werden können, und keinen Ausgleichsfonds für die Erbringung von Universaldienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 eingerichtet, und ist die nationale Regulierungsbehörde überzeugt, dass keiner der benannten Universaldienstanbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat indirekt oder auf andere Weise staatliche Unterstützung erhält und dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht, kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Auflagen dieses Artikels nicht anzuwenden. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission, bevor sie den jeweiligen Beschluss fasst.

Begründung

Wiedereinsetzung des Wortlauts der Richtlinie 97/67/EG. Die Passage der Kommission „dass im Markt effektiver Wettbewerb herrscht“ wird beibehalten, um der Situation in den Ländern Rechnung zu tragen, in denen die vollständige Liberalisierung bereits stattgefunden hat oder künftig stattfinden könnte.

Änderungsantrag 51

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anbieter des Universaldienstes und Unternehmen, die andere Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird berücksichtigt, dass der reservierte Bereich beibehalten wird. Sowohl Anbieter des Universaldienstes als auch Unternehmen, die andere Postdienste anbieten, müssen über Verfahren für den Fall von Beschwerden verfügen.

Änderungsantrag 52

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 4 (Richtlinie 97/67/EG)

Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit einem Anbieter bzw. mit Anbietern des Universaldienstes oder Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird berücksichtigt, dass der reservierte Bereich beibehalten wird. Es müssen Rechtsbehelfe für den Fall existieren, dass eine Beschwerde an einen bzw. mehrere Anbieter des Universaldienstes oder Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden ist.

Änderungsantrag 53

ARTIKEL 1 NUMMER 21
Artikel 23 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Unbeschadet von Artikel 7 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Begründung

Die Berichte, um die es in diesem Artikel geht, haben nichts mit der Prospektivstudie und dem Bericht, den die Kommission zu erstellen hat, zu tun, die beide in Artikel 7 genannt werden.

Änderungsantrag 54

ARTIKEL 1 NUMMER 21 A (neu)
Artikel 23 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(21a) Folgender Artikel 23a wird eingefügt:

 

„Artikel 23a

 

Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Arbeitsrechts, einschließlich jeglicher Rechts- oder Vertragsbestimmung betreffend Beschäftigungsbedingungen, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Beziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anwenden. Die Mitgliedstaaten können dementsprechend Maßnahmen ergreifen, um für angemessene Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor zu sorgen.“

Begründung

In Anbetracht der Bedeutung der Arbeitsbedingungen für diejenigen, die auf dem Postsektor beschäftigt sind, und der Notwendigkeit, eine ernsthafte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu verhindern, sollte hervorgehoben werden, dass die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Arbeitsbedingungen, einschließlich jener der auf dem Postsektor Beschäftigten, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aktiv gesetzlich zu regeln und zu schützen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass aufgrund der Verpflichtung der Kommission, in ihrem Bericht gemäß Artikel 23 auch auf die sozialen und Beschäftigungsaspekte einzugehen, keine Zuständigkeit der Gemeinschaft auf diesem speziellen Sektor entsteht.

Änderungsantrag 55

ARTIKEL 1 NUMMER 22
Artikel 26 (Richtlinie 97/67/EG)

(22) Artikel 26 wird aufgehoben.

entfällt

Begründung

Dieser Artikel sollte nicht aufgehoben werden, da die obligatorische Einführung der vollständigen Liberalisierung verschoben wurde, auch wenn einige Mitgliedstaaten liberalere Maßnahmen beibehalten oder eingeführt haben.

Änderungsantrag 56

ARTIKEL 1 NUMMER 23
Artikel 27 (Richtlinie 97/67/EG)

(23) Artikel 27 wird aufgehoben.

(23) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 27

 

Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme des Artikels 26 bis zum 31. Dezember 2011, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 3 nichts anderes beschlossen wird. Die Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 9 werden durch diesen Zeitpunkt nicht berührt."

Begründung

Dieser Artikel sollte nicht aufgehoben werden, da die obligatorische Einführung der vollständigen Liberalisierung verschoben wurde, auch wenn einige Mitgliedstaaten liberalere Maßnahmen beibehalten oder eingeführt haben. Es ist vorgesehen, dass die Kommission vor dem Termin des Erlöschens eine Prospektivstudie und darauf aufbauend einen Bericht erstellt und dass das Europäische Parlament und der Rat eine Entscheidung über die vollständige Liberalisierung des Postsektors treffen, und zwar genau so wie in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehen.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 – C6-0354/2006 – 2006/0196(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

14.11.2006

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

        Datum der Benennung

Stephen Hughes

22.11.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.3.2007

11.4.2007

 

 

Datum der Annahme

12.4.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

15

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Alexandru Athanasiu, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Thomas Mann, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Csaba Őry, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Anne Van Lancker und Gabriele Zimmer.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean Marie Beaupuy, Udo Bullmann, Françoise Castex, Marian Harkin, Richard Howitt, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Peter Liese, Dimitrios Papadimoulis, Georgios Toussas, Anja Weisgerber und Glenis Willmott.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ambroise Guellec und Ingeborg Gräßle.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (8.5.2007)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Hannes Swoboda

KURZE BEGRÜNDUNG

1.   Die derzeitige rechtliche Lage mit den ausschließlichen und besonderen Rechten im Bereich der Postdienste ist für viele Bürger und KMU eine angemessene Lösung für hochwertige Postdienste. Wird ein weiterer Schritt in Richtung Liberalisierung unternommen, so muss dies mit Bedacht und erst nach gründlicher Vorbereitung auf nationaler Ebene unter der Ägide der EU-Kommission geschehen. Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme ist es notwendig, die Postdienststandards auf dem gleichen Niveau zu halten und zwar ohne negative Änderungen, die von Nachteil für die einzelnen Verbraucher sein könnten. Hohe Postdienststandards sind von grundlegender Bedeutung für alle wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts. Der Verfasser befürwortet die Aufrechterhaltung und positive Weiterentwicklung des Universaldienstes im Postbereich einerseits und die Verbesserung der Qualität des Dienstes andererseits, wozu auch Geschwindigkeit und Verlässlichkeit gehören. Es ist notwendig, die besten und kostengünstigsten Postdienste für die Bürger und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

2.   Dennoch ist der Verfasser der Stellungnahme der Meinung, dass einige Mitgliedstaaten, insbesondere einige, die der EU vor kurzem beigetreten sind, nicht ganz darauf vorbereitet sind, ihre Postmärkte im Jahr 2009 vollständig zu öffnen, und zwar aufgrund des komplexen Charakters der Frage, d.h. der Einbeziehung von marktwirtschaftlichen, sozialen, kohäsions- und beschäftigungspolitischen Aspekten sowie von erheblichen geografischen, marktwirtschaftlichen, verbraucherbezogenen Unterschieden untereinander. Deshalb ist das in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehene Zieldatum (2009) nicht angemessen. Der Verfasser schlägt vor, die gesamte Postmarktliberalisierung bis zum 1. Januar 2011 zu verschieben. Es ist besser, die Durchführung der Richtlinie um einen Zeitraum von zwei Jahren zu verschieben als den sehr engen Zeitplan beizubehalten, durch den die Gefahr bestehen könnte, dass einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein werden, ihn einzuhalten und einen lebensfähigen Universaldienst zu gewährleisten. Durch eine Verschiebung des Prozesses wird mehr Zeit für eine bessere Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen und die Bedürfnisse der Verbraucher und Nutzer gewonnen.

Um die Bereitstellung des Universaldienstes auf dem hohen Niveau zu halten und zu gewährleisten, dass er den erforderlichen Standards entspricht, schlägt der Verfasser vor, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2008 eine detaillierte Studie ausarbeitet, in der die Finanzierung des Universaldienstes beschrieben wird. Der von jedem Mitgliedstaat vorgelegte detaillierte Plan sollte eine Vorbedingung für eine vollständige Öffnung des Postmarktes sein. Er sollte angemessene Maßnahmen enthalten, die jeder Mitgliedstaat zu ergreifen gedenkt, klarstellen, wie der Mitgliedstaat die Kontinuität des Universaldienstes durch Aufrechterhaltung der Qualität der Dienste sicherstellen will und wie die Universaldienstverpflichtungen finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte auch Umstrukturierungsmaßnahmen vorstellen, die die Beschäftigung bei den traditionellen Postbetreibern nach der Liberalisierung betreffen.

Der Kommissionsvorschlag lässt den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten sich entscheiden, welches Modell ihren Bedürfnissen am besten entspricht, so unter anderem: staatliche Beihilfe, öffentliche Ausschreibungen, Ausgleichsfonds und Kostenteilung. In der von jedem Mitgliedstaat zu erstellenden Studie sollte die Entscheidung für eine der von der Kommission vorgeschlagenen Finanzierungsarten oder andere Finanzierungsmaßnahmen gemäß dem Gemeinschaftsrecht detailliert dargelegt und erläutert werden.

Auf der Grundlage der nationalen Pläne und unter Berücksichtigung der Lage des Postmarktes in dem Mitgliedstaat, in dem der Markt bereits geöffnet ist, führt die Kommission eine Studie durch, mit der die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2011 beurteilt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auch einen Bericht zu der Frage vorlegen, ob 2011 der geeignete Termin für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste ist. Ist der Termin nicht angemessen, dann sollte die Kommission neben dem Bericht den diesbezüglichen Legislativvorschlag vorlegen.

3.   Die privaten Verbraucher und die KMU sind das den Marktkräften am stärksten ausgesetzte Segment; deshalb ist es wichtig, eine Schutzklausel für sie einzubeziehen, eine davon könnte die Beibehaltung des einheitlichen Tarifsystems sein. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch die Universaldienstverpflichtungen garantierten Kosten für die Postdienste erschwinglich sind. Es ist auch erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einheitstarif für Sendungen von besonderer Bedeutung für private Verbraucher beibehalten, der gleich bleibt, und zwar ungeachtet dessen, wie weit der Empfänger entfernt ist. Die Beibehaltung der Einheitstarife trägt zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt bei. Es ist wichtig, dass durch die sich durch einen offenen Postmarkt ergebenden erheblichen Änderungen den ländlichen und abgelegenen Gebieten keine Nachteile entstehen. Die Post muss in diesen Gebieten regelmäßig abgeholt und ausgeliefert werden.

4.   Der Universaldienst ist eine Verpflichtung und könnte für die Universaldienstanbieter eine Belastung sein; deshalb ist es notwendig, angemessene Maßnahmen anzuwenden, damit den Bürgern ein hochwertiger Universaldienst garantiert wird. Es ist für die Mitgliedstaaten auch wichtig, die für sie am besten geeignete Finanzierungsart zu wählen, wozu auch die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Finanzierungsarten sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten gemäß dem Gemeinschaftsrecht gehören.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3 A (NEU)

 

(3a) Die positive Rolle von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird in Eurobarometer Spezial 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, wo es heißt, Postdienste seien diejenigen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die mit 77 % die höchste Zufriedenheitsrate unter den Nutzern in der gesamten Europäischen Union aufweisen.

Begründung

Die hohe Zufriedenheitsrate unter den Nutzern der Postdienste in der Europäischen Union muss betont werden.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

 

In Anbetracht der oft sehr unterschiedlichen Entwicklung bei den Universaldienstverpflichtungen in den Mitgliedstaaten hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes sowie auf seine künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Rahmen dieser Studie eine Definition, den Anwendungsbereich und eine angemessene Finanzierung des Universaldienstes vorzuschlagen.

Begründung

Die sehr präzisen Forderungen, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie an die Kommission gerichtet hat, gelten auch nun, da die Kommission die Arbeit an ihrer Prospektivstudie aufnimmt.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 7

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

 

Um alle Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste auf die Beschäftigung und den sozialen und territorialen Zusammenhalt genau zu verstehen, bedarf es jedoch einer umfassenderen Konsultation aller Interessengruppen.

Begründung

In Anbetracht der Auswirkungen einer uneingeschränkten Marktöffnung im Postsektor sollte die Kommission eine eingehende Studie über die Folgen der Liberalisierung für die Beschäftigung und den sozialen und territorialen Zusammenhalt durchführen.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 8

(8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

(8) Laut der Prospektivstudie, insbesondere den Entwicklungen bei alternativen Finanzierungsmethoden, kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne reservierten Bereich für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Finanzierung weiterhin erforderlich ist, nicht erreicht werden.

Begründung

Der reservierte Bereich sollte nicht von der Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen ausgeschlossen werden, solange die Kommission keine vollständige Studie über die Finanzierungsmethoden erstellt hat.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 9

(9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten können nun die Gelegenheit der Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen.

(9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat nicht allen Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es nicht allen Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. In Anbetracht des Zeitraums, der erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und um weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen, können die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nutzen, die sich durch einen Aufschub des Termins für die Vollendung des Binnenmarktes bietet.

 

Angesichts des komplexen Charakters dieses Prozesses, der marktpolitische, soziale, kohäsions- und beschäftigungspolitische Aspekte hat und auch erhebliche geografische, marktpolitische und verbraucherbezogene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bewältigen muss, ist der Stand der Vorbereitung in den Mitgliedstaaten immer noch sehr unterschiedlich. Es ist deshalb angemessen, den 1. Januar 2012 als Endtermin für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste festzulegen.

Begründung

Der reservierte Bereich sollte nicht von der Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen ausgeschlossen werden, solange die Kommission keine vollständige Studie über die Finanzierungsmethoden erstellt hat.

Aufgrund des komplexen Charakters der Angelegenheit würde eine vollständige Marktöffnung soziale, kohäsions- und beschäftigungspolitische Risiken in sich bergen. Deshalb sollte sie verschoben werden. Anders als im Kommissionsvorschlag ist es besser, das neue Datum in Erwägung 9 anstelle in Erwägung 10 zu nennen.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 10

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte der 1. Januar 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Dennoch machen der sehr sensible Charakter der Bereitstellung der Postdienste und der hohe symbolische Wert dieser Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine sorgfältige Vorbereitung der nächsten Schritte zur Öffnung des Marktes erforderlich.

Begründung

Eine vollständige Marktöffnung sollte verschoben werden. Es ist jedoch angebrachter, das vorgeschlagene Datum in Erwägung 9 zu nennen. Erwägung 9 wird deshalb dementsprechend geändert.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 12

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

(12) Eine stufenweise Marktöffnung kann, wenn sie sorgfältig vorbereitet wird, zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird, unter Bedingungen, die Wettbewerbsneutralität gewährleisten, auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitnehmer, die vor der Auftragsvergabe angestellt wurden, werden bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen.

Begründung

Die Marktöffnung muss vorsichtig durchgeführt werden; vor allem unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen bei den verschiedenen Anbietern von Postdiensten sollten nicht zu unlauterem Wettbewerb führen.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 17

(17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.

(17) Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Sicherung der langfristigen Finanzierung des Universaldienstes bei gleichzeitiger Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes für die Mitgliedstaaten, die dies für notwendig erachten, beibehalten werden.

Begründung

Der reservierte Bereich sollte nicht von der Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen ausgeschlossen werden, solange die Kommission keine vollständige Studie über die Finanzierungsmethoden erstellt hat.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 18

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungs­mechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte vor einer vollständigen Marktöffnung genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungs­mechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Begründung

Vor einer vollständigen Marktöffnung muss klar sein, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 24 A (NEU)

 

(24a) Andererseits müssen für Dienstleistungen, die von Universaldienstanbietern für Unternehmen, Massenversender und Konsolidierer von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, flexiblere tarifliche Bedingungen gelten.

Begründung

Die für Universaldienstanbieter geltenden tariflichen Grundsätze müssen an die fortschreitende Liberalisierung des Sektors angepasst werden.

Diese stufenweise Liberalisierung muss mit der erforderlichen Tarifflexibilität für den Universaldienstanbieter einhergehen, damit er sich dem Wettbewerb stellen und sich den Bedürfnissen des Marktes anpassen kann.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 27

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen.

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen. Um die Interessen der Nutzer der Postdienste bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen zu schützen, führen die Mitgliedstaaten ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem ein.

Begründung

In einem Umfeld mit mehreren Betreibern könnten die Betreiber sich bei Verlust oder verspäteter Zustellung von Postsendungen gegenseitig die Schuld zuschieben. Die Zufriedenheit der Verbraucher auf dem Postsektor lässt sich jedoch am besten gewährleisten, indem bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Postsendungen die Verbraucherinteressen geschützt werden. Der beste Schutz lässt sich erzielen, indem ein Rückerstattungs- und/oder Entschädigungssystem für alle Postsendungen eingeführt wird.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE -A (NEU)
Artikel 2 Nummer 2 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(-a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. „Postnetz der Universaldienstanbieter“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen bereitgestellt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

 

- die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten in dem Hoheitsgebiet, für das der/die Anbieter von Universaldienstleistungen benannt worden ist/sind,

 

- die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum,

 

- die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;“

Begründung

Wenn die Erbringung verschiedener Teile des Universaldienstes einem oder mehreren Anbietern übertragen werden kann (vgl. Artikel 4 in der durch den Vorschlag geänderten Fassung), deren öffentlicher oder privater Status nebensächlich ist, so ist es nicht kohärent, weiterhin von einem „öffentlichen“ Postnetz zu sprechen. Am passendsten ist der Ausdruck Postnetz des Universaldienstanbieters.

Bei dieser Begriffsbestimmung muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, einen oder mehrere Universaldienstanbieter für verschiedene Teile des Hoheitsgebiets zu benennen.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE -A A (NEU)
Artikel 2 Nummer 3 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(-aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Anbieters von Universaldienstleistungen, wo die Kunden ihre Postsendungen in das Postnetz der Universaldienstanbieter geben können;“

Begründung

Wenn die Erbringung verschiedener Teile des Universaldienstes einem oder mehreren Anbietern übertragen werden kann (vgl. Artikel 4 in der durch den Vorschlag geänderten Fassung), deren öffentlicher oder privater Status nebensächlich ist, so ist es nicht kohärent, weiterhin von einem „öffentlichen“ Postnetz zu sprechen. Am passendsten ist der Ausdruck Postnetz des Universaldienstanbieters.

Bei dieser Begriffsbestimmung muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, einen oder mehrere Universaldienstanbieter für verschiedene Teile des Hoheitsgebiets zu benennen.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE A
Artikel 2 Nummer 6 (Richtlinie 97/67/EG)

„6. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“

„6. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie vom Anbieter eines Postdienstes übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen um Direktwerbung, Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;“

Begründung

Die Bezugnahme auf und die Begriffsbestimmung von Direktwerbung sollten beibehalten werden, weil dadurch die Besonderheit dieses speziellen Postmarktes anerkannt wird.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 97/67/EG)

(b) Nummer 8 wird gestrichen

entfällt

Begründung

Die Definition der Direktwerbung ist im Fall der Beibehaltung des reservierten Bereichs weiterhin nützlich.

Außerdem macht die Beibehaltung der Definition von Direktwerbung deutlich, wie sehr die Besonderheiten dieses speziellen Postmarktes anerkannt werden. Direktwerbung stellt einen eigenen Postmarkt mit seinen besonderen Merkmalen und Akteuren und seiner besonderen Preisflexibilität dar.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C
Artikel 2 Nummer 20 (Richtlinie 97/67/EG)

„20. „Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.“

„20. „Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste für einzelne Postsendungen, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s festgelegt wird.“

Begründung

Klarstellung, welche die Postdienstleistungen sind, die für einzelne Sendungen zum Einzelsendungstarif erbracht werden. Durch den Einzelsendungstarif werden die Leistungen der gesamten Postkette abgedeckt: Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 4 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

 

1a. Unbeschadet Artikel 3 definiert jeder Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde und den Betroffenen, einschließlich Verbraucherorganisationen und Unternehmen, die besonders von der Qualität der Postdienste abhängen, Zustellzeit, Häufigkeit von Abholung und Zustellung sowie Sicherheit und Verlässlichkeit des Universaldienstes.

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

 

2a. Die Mitgliedstaaten können einen benannten Betreiber von Universaldiensten verpflichten, Arbeitnehmern, die vor der Auftragsvergabe eingestellt wurden, die Rechte anzubieten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG stattgefunden hätte. Die nationale Regulierungsbehörde führt die Arbeitnehmer und ihre vertraglichen Rechte im Einzelnen auf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

 

2b. Wenn ein Mitgliedstaat gemäß den zum Zeitpunkt einer derartigen Benennung geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits ein Unternehmen als Universaldienstanbieter benannt hat, gelten die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen als erfüllt, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission von der Identität des Universaldienstanbieters unterrichtet hat.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 (Richtlinie 97/67/EG)

„Artikel 7

„Artikel 7

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

1. Vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission gemäß dem zweiten Unterabsatz gewähren die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2012 für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

 

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2009 einen detaillierten nationalen Plan vor, der Folgendes enthält: i) die Maßnahmen, die sie ergreifen wollen oder bereits ergriffen haben, um den Universaldienst zu gewährleisten, ii) die Methoden, die sie anwenden wollen, um die Universaldienstverpflichtung zu finanzieren. Auf der Grundlage der nationalen Pläne und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Postmarkt in den Mitgliedstaaten, in denen der Markt bereits geöffnet ist, führt die Kommission eine Studie durch, um die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2012 zu bewerten. Auf der Grundlage ihrer Schlussfolgerungen legt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, mit dem der Termin 2012 für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt oder weitere Schritte dargelegt werden, die zuerst ergriffen werden müssen. Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass 2012 kein geeignetes Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste ist, so legt sie neben ihrem Bericht einen Legislativvorschlag vor.

 

1a. Im Sinne dieses Artikels sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtung und ohne Universaldienstverpflichtung. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

2. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

 

4a. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.“

 

 

5a. Bis zur vollständigen Öffnung des Postmarktes in einem Mitgliedstaat, der die Auffassung vertritt, dass keines der oben genannten Mittel die Finanzierung der Nettokosten, die bei der Erbringung des Universaldienstes entstehen, auf einer dauerhaften und tragfähigen Basis gewährleistet, kann er den reservierten Bereich unter den derzeitigen Bedingungen und mit den derzeitigen Gewichtsgrenzen vorläufig weiter aufrechterhalten.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (NEU)
Artikel 8 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(8a) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 8

 

Die Bestimmungen von Artikel 7 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

 

- nach objektiven, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien spezifische, für Universaldienstanbieter geltende Bestimmungen zu erlassen, die für die Erbringung des Universaldienstes erforderlich sind,

 

- gemäß ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes Briefkästen auf öffentlichen Wegen anzubringen, Briefmarken auszugeben und die Beförderung von eingeschriebenen Sendungen, die im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, zu regeln.“

Begründung

Es ist angemessen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, spezifische Bestimmungen zugunsten von Universaldienstanbietern zu erlassen, die für die wirksame Erbringung des Universaldienstes erforderlich sind. Für Universaldienstanbieter gelten nach den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte spezifische Regelungen (im Bereich des Verkehrsrechts z. B. Ausnahmen von Lkw-Fahrverboten an Sonntagen), die es ihnen ermöglichen, den Universaldienst unter den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Einleitung (Richtlinie 97/67/EG)

Die Erteilung der Genehmigungen kann

Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 einen oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter benennen, kann die Erteilung der Genehmigungen für diese Unternehmen

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein; sofern sie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar und in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen dargelegt sind, können sich diese Anforderungen vor allem auf soziale und umweltbezogene Aspekte beziehen;

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss ausdrücklich gestattet werden, gemäß den Richtlinien aus dem Jahr 2004 über die öffentliche Auftragsvergabe spezielle Anforderungen, etwa im Sozial- und Umweltbereich, festzusetzen. Außerdem muss in dem Fall, dass die Tätigkeit eines Betreibers eines Universaldienstes auf einen anderen Betreiber übergeht, der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet sein.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

– an die Verpflichtung gebunden werden, den Arbeitnehmern, die vor der Vertragsvergabe eingestellt wurden, die Rechte anzubieten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG stattgefunden hätte. Die Behörde führt die Arbeitnehmer und ihre vertraglichen Rechte im Einzelnen auf.

Begründung

Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, sich für ein Genehmigungssystem zu entscheiden, das auch andere Elemente umfasst, die für ein bestimmtes Land typisch sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Betreiber zu verpflichten, Arbeitnehmern, die vor der Auftragsvergabe eingestellt wurden, die Rechte anzubieten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG stattgefunden hätte.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

Die Gewährung von Genehmigungen für Dienstleister, die keine benannten Universaldienstanbieter sind, kann erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu dem in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismus zu leisten.

 

Die Unternehmen dürfen zwischen der Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Ausgleichsmechanismus zu leisten, und der Verpflichtung, eine Universaldienstverpflichtung zu erfüllen, wählen.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (NEU)
Artikel 9 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(10a) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Arbeitsbedingungen auf dem Postsektor.

 

Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Anbietern von Postdiensten zu schaffen.“

Begründung

Abgesehen von der Gewährleistung von fairem Wettbewerb auf dem Postdienstsektor der Mitgliedstaaten müssen auch in Bezug auf die soziale Sicherheit Mindeststandards für die in diesem Sektor Beschäftigten vorgesehen werden.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 12
Artikel 11 (Richtlinie 97/67/EG)

(12) In Artikel 11 wird „Artikeln 57 Absatz 2, 66 und 100a“ durch „Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95“ ersetzt.

(12) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 11

 

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95 des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass den Nutzern Zugang zum Postnetz der Universaldienstanbieter unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.“

Begründung

Berücksichtigung der neuen Definition des Postnetzes (Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 97/67/EG).

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 11 a (Richtlinie 97/67/EG)

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.

Wenn es zum Schutz der Interessen von Nutzern und/oder zur Förderung eines fairen und effektiven Wettbewerbs sowie angesichts nationaler Bedingungen notwendig ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten transparente und nichtdiskriminierende Zugangs­bedingungen für folgende Komponenten der postalischen Infrastruktur oder der Dienste: Postleitzahlsystem, Adressendatenbank, Briefkästen, Hausbrieffachanlagen, Postfächer, Information über Adressänderungen, Umleitung von Sendungen, Rückleitung an Absender.

Begründung

Der Wettbewerb muss fair und in voller Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft sein.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE B
Artikel 12 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

„– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,“

„– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif beispielsweise für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,“

Begründung

Die Kommission unterstreicht in ihrer Begründung die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Einheitstarife vorzuschreiben, wenn – je nach Mitgliedstaat unterschiedliche – öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Die Einfügung geht in diese Richtung.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE C

Artikel 12 Spiegelstrich 5 (Richtlinie 97/67/EG)

(c) Der letzte Satz des fünften Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:

(c) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Alle derartigen Tarife werden auch Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“

– wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen.

 

Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Kunden gewährt, insbesondere Privatkunden und KMU, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen den Diensten und Produkten, die einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Aufgrund dieser getrennten Konten können die Mitgliedstaaten die Nettokosten des Universaldienstes berechnen. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zu unterscheiden zwischen einerseits den Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind und einen finanziellen Ausgleich für die Nettokosten des Universaldienstes erhalten bzw. zu diesem Ausgleich beitragen, und andererseits den Diensten und Produkten, auf die dies nicht zutrifft. Aufgrund dieser getrennten Konten können die Mitgliedstaaten die Nettokosten des Universaldienstes berechnen. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

Begründung

Dient der Klarstellung.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

3a. Reserviert ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 5a weiterhin bestimmte Dienste, so führt der Universaldienstanbieter in seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs. Bei den Konten für die nicht reservierten Dienste sollte zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten eindeutig unterschieden werden. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf sachlich zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

Begründung

Es erscheint berechtigt, dem Universaldienstanbieter ein solches Kostenrechnungssystem vorzuschreiben, wenn er eine spezielle Finanzierung erhält. Beispielsweise ist es folgerichtig, getrennte Konten beizubehalten, solange ein reservierter Bereich vorgesehen ist.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 7 (Richtlinie 97/67/EG)

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung gemäß Artikel 22a in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Bedingungen, unter denen der Universaldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde Informationen zur Kostenrechnung zur Verfügung stellen muss, müssen festgelegt werden, indem auf Artikel 22a verwiesen wird.

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Begründung

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher bei Verlust oder Beschädigung von Postsendungen entschädigt werden, ist ein Rückerstattungssystem vorzusehen.

Änderungsantrag 33

ARTIKEL 1 NUMMER 20
Artikel 22a Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.“

2. Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie in vertraulicher Form nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen und dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die sie angefordert wurden, verwendet werden. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.“

Begründung

Die eingeholten Informationen müssen von den nationalen Regulierungsbehörden vertraulich behandelt und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten verwendet werden.

Es handelt sich hierbei um vernünftige Vorsichtsmaßnahmen, die es den Betreibern von Postdiensten ermöglichen, sich darauf zu verlassen, dass die verlangten Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden rechtmäßig verwendet werden.

Änderungsantrag 34

ARTIKEL 1 NUMMER 21

Artikel 23 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Begründung

Zur Anpassung der verfahrenstechnischen Frist an das neue Datum für die vollständige Marktöffnung.

Änderungsantrag 35

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Begründung

Zur Anpassung der verfahrenstechnischen Frist an das neue Datum für die vollständige Marktöffnung.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 – C6-0354/2006 – 2006/0196(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.11.2006

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Hannes Swoboda

28.11.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2007

3.5.2007

3.5.2007

 

Datum der Annahme

3.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

7

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Silvia Ciornei, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, David Hammerstein, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Romano Maria La Russa, Pia Elda Locatelli, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis und Alejo Vidal-Quadras.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Etelka Barsi-Pataky, Ivo Belet, Philip Dimitrov Dimitrov, Robert Goebbels, Satu Hassi, Eija-Riitta Korhola, Erika Mann, John Purvis, Hannes Swoboda und Silvia-Adriana Ţicău.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Zuzana Roithová.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (11.5.2007)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Konstantinos Hatzidakis

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Postrichtlinie dient der Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste und soll gleichzeitig die Erbringung des Universaldienstes für gewerbliche Nutzer, KMU und Verbraucher gewährleisten. Postdienste können als einer der Eckpfeiler des Binnenmarkts betrachtet werden. Ihr effizientes Funktionieren fördert den grenzüberschreitenden Handel in der EU, vor allem mit Blick auf alternative Formen des Handels wie e-Commerce.

Die Öffnung des Marktes darf die Erbringung des Universaldienstes in den Mitgliedstaaten und in der gesamten EU nicht beeinträchtigen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen oder mehrere Anbieter des Universaldienstes für einen Teil ihres Gebiets oder das gesamte Gebiet sowie für verschiedene Elemente des Universaldienstes auszuwählen. Dies ist umso wichtiger für abgelegene und isolierte Gebiete sowie für schutzbedürftige Verbraucher wie Behinderte. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten garantieren, dass die Erbringung des Universaldienstes nach den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit erfolgt und eine Verzerrung des Binnenmarkts somit möglichst minimiert wird.

Der Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Finanzierung des Universaldienstes, indem verschiedene in den Mitgliedstaaten bereits existierende Finanzierungsmechanismen vorgeschlagen werden. Die Mitgliedstaaten können diese Mechanismen auch miteinander kombinieren oder sogar alternative Finanzierungsmethoden anwenden, soweit diese den geltenden EU-Rechtsvorschriften entsprechen. Allerdings haben einige Beteiligte ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass die vorgeschlagenen Mechanismen nicht geeignet seien, die Erbringung des Universaldienstes im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten deshalb detailliertere Leitlinien zur Berechnung der Nettokosten und den angewandten Finanzierungsmethoden an die Hand geben, um den Binnenmarkt wirklich voranzubringen. Darüber hinaus sollte die Kommission angesichts der Besonderheiten einiger Mitgliedstaaten sowie der Tatsache, dass die Nachhaltigkeit des Universaldienstes gewährleistet werden muss, in Zusammenarbeit mit den Beteiligten für eine bessere Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungsmechanismen sorgen, bevor eine vollständige Marktöffnung vorgenommen wird.

Mit dem Vorschlag wird ein weiterer Schritt in Richtung Verbraucherschutz unternommen, da er nicht nur die Erbringung des Universaldienstes gewährleisten soll, sondern den Verbrauchern auch mehr Informationen über die Erbringung des Dienstes bietet und die Beschwerdeverfahren sowie das System des Ausgleichsmechanismus stärkt. Der Vorschlag muss jedoch noch detaillierter klären, welche Verpflichtungen die Anbieter von Postdiensten gegenüber gewerblichen Nutzern und Verbrauchern haben und welche Rolle sie im Rahmen des Finanzierungsmechanismus für den Universaldienst spielen. Darüber hinaus müssen Verbrauchergruppen, die in hohem Maße auf Postdienste angewiesen sind wie Blinde und Sehbehinderte, besonders berücksichtigt werden.

Die Kommission ist zudem bestrebt, die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden zu klären, und sieht dazu Bestimmungen vor, wie die Umsetzung der Richtlinie durch diese ständig überprüft werden soll. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten engen Kontakt zu den Beteiligten des Postsektors halten, indem offene, transparente und diskriminierungsfreie Mechanismen für die Konsultation geschaffen werden.

Zur Stärkung des EU-Marktes sollte die Schaffung einer europäischen Regulierungsbehörde erwogen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden hätten dann die Möglichkeit, Informationen über die Anwendung der Richtlinie, die technischen Besonderheiten der Märkte und die Finanzierungsmechanismen, die nach der Umsetzung der Richtlinie in der EU angewandt werden, auszutauschen.

Um einen uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt mit einem Universaldienst von hoher Qualität und mit hohem Verbraucherschutz zu erreichen, sollte eine einheitliche Frist für die Umsetzung in der gesamten EU beibehalten werden. Auf diese Weise können die Gefahr von Unausgewogenheiten im europäischen Postmarkt und Risiken für die Qualität des Universaldienstes minimiert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Nach der Untersuchung Eurobarometer Nr. 219 vom Oktober 2005 gehören die Postdienste zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die von den Bürgern der Europäischen Union am meisten geschätzt werden. Die Zufriedenheitsrate liegt bei 77 %.

Begründung

Es ist wichtig darzulegen, dass die Postdienste von den Bürgern geschätzt werden und dass die Beibehaltung ihrer Effektivität unbedingt der zentrale Punkt unserer Arbeit sein muss.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit. Das Europäische Parlament hat die Kommission angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstverpflichtungen aufgefordert, sich insbesondere bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit der zu erstellenden Prospektivstudie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten.

Begründung

Man sollte an die ganz konkreten Forderungen des Europäischen Parlaments erinnern, die es an die Kommission in seiner Entschließung zur Anwendung der Postrichtlinie vom 2. Februar 2006 im Rahmen der Vorbereitungen der Kommission für ihre Arbeiten für ihre Prospektivstudie gestellt hat.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 13

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.

(13) Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann. Auch eine weitere Marktöffnung wird vor allem den Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen, sowohl als Absender als auch als Empfänger von Post, zugute kommen, indem Qualität, Wahlmöglichkeit, weitergegebene Preissenkungen, innovative Dienstleistungen und Geschäftsmodelle verbessert werden.

Begründung

Spezielle Vorteile für die Verbraucher sollten hervorgehoben werden. Da von Verbrauchern gesandte Post verglichen mit der von Unternehmen gesandten Post nur einen geringen Anteil an der Gesamtpost ausmacht (etwa 10 %), sollten die Vorteile für den Verbraucher unter dem Blickwinkel sowohl des Absenders als auch des Empfängers (Bezahlung oft durch den Verbraucher entweder direkt, z.B. Kontoauszüge, im elektronischen Handel getätigte Käufe, oder indirekt) erklärt werden.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 14 A (neu)

 

(14a) Der Begriff „Nutzer“ umfasst einzelne Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer, die den Universaldienst in Anspruch nehmen, soweit in der Richtlinie 97/67/EG nicht anders festgelegt.

Begründung

Eine präzise Definition des Begriffs „Nutzer“ in der Richtlinie dient der Verwendung einer konsistenten Terminologie im Einklang mit den in den vorangegangenen Postrichtlinien verwendeten Begriffen.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 14 B (neu)

 

(14a) Ein Universaldienst, wie er durch die vorliegende Richtlinie sichergestellt wird, gewährleistet in der Regel eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag auch in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

Begründung

Es muss deutlicher klargestellt werden, dass auch in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten der an fünf Tagen in der Woche erfolgende Postdienst durch die Richtlinie gewährleistet wird.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 16

(16) Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen, die Rechte und Pflichten des/der Universaldienstanbieter/s kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldienstanbieter/s sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(16) Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Unternehmen, die die Postdienste bereitstellen, die Rechte und Pflichten des/der Universaldienstanbieter/s kennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher stets über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen voll unterrichtet werden. Die nationalen Regulierungsbehörden überprüfen, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. Analog zur größeren Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldienstanbieter/s sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Es muss geklärt werden, welche Informationen den verschiedenen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss das Recht des Nutzers auf Informationen gewährleistet werden, und zwar durch eine Überwachung durch die nationalen Regulierungsbehörden.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 18

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten nehmen die Nutzer von Diensten, die zum Einzelsendungstarif erbracht werden, von dem Beitrag zu dem Ausgleichsfonds aus. Diese alternativen Finanzierungsmöglichkeiten sind ausreichend, um die Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes zu gewährleisten.

Begründung

Einzelne Verbraucher und KMU sollten nicht direkt an der Finanzierung des Ausgleichsfonds beteiligt werden, da dies für sie eine ungerechtfertigte Belastung für die Erbringung des Universaldienstes darstellen kann. Die Finanzierung der Nettokosten der Erbringung des Universaldienstes durch Gewinne, die ein Anbieter oder mehrere Anbieter des Universaldienstes durch mögliche andere Tätigkeiten erzielt hat/haben, stellt zudem eine ungerechte Belastung gegenüber anderen Betreibern dar und kann den Wettbewerb verzerren.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 20

(20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten und jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.

(20) Die schon in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit müssen auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus und jede Methode der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes gelten. Jede Entscheidung in diesem Bereich muss auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sind die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu berechnen, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Unternehmens mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen entstehenden marktrelevanten Vorteile, dem Anspruch auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz berücksichtigt werden.

Begründung

Die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht nur bei der Anwendung des Finanzierungsmechanismus des Universaldienstes zum Tragen kommen, sondern auch bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes. Dies wird in Verbindung mit einer weiteren Klärung der Berechnungsmethoden zu mehr Rechtssicherheit in den nationalen Märkten führen, dabei aber die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie nicht verzögern und somit zur Schaffung eines Binnenmarkts für Postdienste beitragen.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 22

(22) Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen, sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer und Verbraucher durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.

(22) Wenn mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen, sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder Nutzer durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen.

Begründung

Der Begriff „Nutzer“ umfasst auch die Verbraucher, deshalb könnte die Verwendung beider Begriffe zu einer falschen Auslegung der Richtlinie führen.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 23

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass der Liberalisierungsprozess die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, nicht einschränken darf.

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass in einem wettbewerbsfähigen und liberalisierten Markt eine Verpflichtung bestehen sollte, kostenlose Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte eingeführt wurden, zu erbringen.

Begründung

Die geänderte Richtlinie muss klar formuliert sein, damit in einem voll funktionsfähigen einheitlichen Postmarkt weiterhin kostenlose Dienste für Blinde und Sehbehinderte erbracht werden können. Ein solcher Dienst sollte eine grenzüberschreitende Verpflichtung darstellen und nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 25

(25) Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldienstanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.

entfällt

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 25 A (neu)

 

(25a) Nachdem die Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden ausreichend Informationen über die nationalen Postmärkte erhalten hat, erstellt sie Leitlinien über die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes und über die Anwendung des vorgeschlagenen Finanzierungsmechanismus/der vorgeschlagenen Finanzierungsmechanismen, insbesondere mit Blick auf die Wettbewerbsregeln und die Regeln für staatliche Beihilfen.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission in der gegenwärtigen Form umfasst nicht genügend Leitlinien für die Mitgliedstaaten, weder zur Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes noch zu den Finanzierungsmechanismen des Universaldienstes. Dies kann zu Rechtsunsicherheit in den nationalen Märkten führen, was die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie verzögert und sich unmittelbar auf die Schaffung eines Binnenmarkts für Postdienste auswirkt.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 26 A (neu)

 

(26a) Für mehr Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Investitionsentscheidungen aller Postbetreiber sollte die Kommission Leitlinien zur Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Regeln über staatliche Beihilfen auf den Postsektor sowie Leitlinien zur Anwendung der Grundsätze für die Umlegung der Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 3 in Form einer Mitteilung zu Auslegungsfragen oder anderer Auslegungshilfen herausgeben. Außerdem sollte die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich zur harmonisierten Anwendung dieser Vorschriften beitragen.

Begründung

Für die Überwachung von staatlichen Beihilfen und Quersubventionen gemäß dem EG-Vertrag ist ausschließlich die Kommission zuständig. Es den Mitgliedstaaten zu erlauben, selbst zu entscheiden, wie Quersubventionen überwacht werden sollen, verstößt gegen das durch den Vertrag geschaffene System. Allerdings besteht auf dem Markt ein klarer Bedarf an Anleitung durch die Kommission, wie die Wettbewerbsregeln (einschließlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen) am besten auf den Postsektor anzuwenden sind. Die Kommission sollte daher einen Vermerk über die Anwendung der Wettbewerbsregeln (einschließlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen) auf den Postsektor annehmen. Vgl. die vorgeschlagene Änderung von Artikel 23.

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNG 27

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucher­schutzstellen.

(27) Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist angemessen, dass die Richtlinie mit dem Ziel einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren fördert, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und in der Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen ausgeführt. Den Verbraucherinteressen wäre auch gedient durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucher­schutzstellen. Um das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren effizient zu gestalten, muss die Beweislast umgekehrt werden, so dass die Anbieter von Postdiensten zu beweisen haben, dass sie ihren Verpflichtungen korrekt nachgekommen sind.

Änderungsantrag 15

ERWÄGUNG 32

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie bei Bedarf ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

(32) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bewährte Verfahren austauschen und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie ihre Maßnahmen mit denen der Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission abstimmen Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, wo die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem aufgrund der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Kommission prüft in ihrem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie, ob es nötig ist, eine funktionsfähige europäische Regulierungsbehörde für Postdienste zu errichten. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.

Begründung

Die Kommission sollte die Zuständigkeiten und die Funktionsweise einer europäischen Regulierungsbehörde prüfen, die eine Plattform für die nationalen Regulierungsbehörden zum Austausch über Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Benchmarking sowie ein beratendes Gremium für die Kommission zu technischen Fragen und zur besseren Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene sein kann. Ähnliche Schritte wurden in den Bereichen Telekommunikation, Finanzen und Energie unternommen.

Änderungsantrag 16

ERWÄGUNG 33

(33) Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Die Anforderung von Informationen sollte in angemessenem Verhältnis stehen und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann.

(33) Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Die Anforderung von Informationen sollte in angemessenem Verhältnis stehen und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Diese Informationen werden rechtzeitig und gegebenenfalls vertraulich zur Verfügung gestellt und nur für die Zwecke verwendet, für die sie eingeholt wurden.

Begründung

Die eingeholten Informationen müssen gegebenenfalls vertraulich behandelt und von den nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten verwendet werden. Sonst könnten Informationen, die von Postbetreibern bereitgestellt wurden, verwendet werden, um den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu behindern.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE –A (neu)
Artikel 2 Nummer 2 (Richtlinie 97/67/EG)

 

-a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 

„2) „Postnetz des bzw. der Universaldienstanbieter(s)“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

 

- die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten in dem gesamten Hoheitsgebiet, für das der bzw. die Universaldienstanbieter bestimmt worden ist/sind;

 

- die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;

 

- die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;“

(Wortgleich mit der Richtlinie 97/67/EG bis auf einige Ergänzungen)

Begründung

Da die Leistungen verschiedener Teilbereiche des Universaldienstes an einen oder mehrere Dienstleister vergeben werden können (siehe den geänderten Artikel 4), deren öffentlicher oder privater Status unerheblich ist, kann man vernünftigerweise nicht mehr davon ausgehen, dass es ein „öffentliches“ Postnetz gibt. Es ist sachgerechter, von einem Postnetz des bzw. der Universaldienstanbieter(s) zu sprechen.

Außerdem sollte die Möglichkeit in die Definition aufgenommen werden, mehrere Universaldienstanbieter für einen Teil des Hoheitsgebiets zu benennen.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE –AA (neu)
Artikel 2 Nummer 3 (Richtlinie 97/67/EG)

 

-aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Anbieters von Universaldienstleistungen, wo die Postsendungen diesen Anbietern übergeben werden können;“

(Wortgleich mit der Richtlinie 97/67/EG bis auf einige Ergänzungen)

Begründung

Da die Leistungen verschiedener Teilbereiche des Universaldienstes an einen oder mehrere Dienstleister vergeben werden können (siehe den geänderten Artikel 4), deren öffentlicher oder privater Status unerheblich ist, kann man vernünftigerweise nicht mehr davon ausgehen, dass es ein „öffentliches“ Postnetz gibt. Es ist sachgerechter, von einem Postnetz des bzw. der Universaldienstanbieter(s) zu sprechen.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE A A (neu)
Artikel 2 Nummer 7 (Richtlinie 97/67/EG)

 

-aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form, einschließlich Direktwerbung, auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;“

(Wortgleich mit der Richtlinie 97/67/EG bis auf einige Ergänzungen)

Begründung

Die Erwähnung der direkten Werbung ist ein starkes Signal für die Anerkennung der Besonderheiten des Marktes im Postsektor.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 97/67/EG)

(b) Nummer 8 wird gestrichen

entfällt

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C
Artikel 2 Nummer 20 (Richtlinie 97/67/EG)

„20. „Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste, für die der Tarif in den allgemeinen Bedingungen des/der Universaldienstanbieter/s für die Beförderung einzelner Postsendungen festgelegt wird.“

„20. „Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif“ Postdienste, für die der Tarif für die Abholung, das Sortieren, die Beförderung und die Zustellung einzelner Postsendungen festgelegt wird.“

Begründung

Vereinfachung des derzeitigen Texts. Dadurch entsteht mehr Rechtssicherheit. Der Begriff der Dienstleistungen zum Einzelsendungstarif wird ungeachtet des Betreibers und der Art der Tätigkeit, die er erbringt, definiert.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat überträgt der von ihm benannten nationalen Regulierungsbehörde oder den benannten nationalen Regulierungsbehörden die Aufgabe, die konkrete Erbringung des Dienstes zu überwachen. Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls nach Artikel 9 in Konsultation mit den Interessengruppen Festlegungen treffen, um den Universaldienst zu gewährleisten. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

Begründung

Die Gewährleistung der Erbringung des Universaldienstes ist von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb müssen die nationalen Regulierungsbehörden nicht nur den Postmarkt überwachen, sondern auch die Erbringung des Universaldienstes gewährleisten, indem sie Festlegungen treffen, die die Schaffung des Binnenmarkts für Postdienste fördern.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung basieren. Der Universalpostdienst darf allerdings als Garant des sozialen und territorialen Zusammenhalts nicht unterbrochen werden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Universaldienst in dem gesamten Hoheitsgebiet erbracht werden muss. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

Begründung

Unter Berücksichtigung der geografischen Verhältnisse in bestimmten Mitgliedstaaten (Berggebiete, ländliche, wenig bevölkerte Gebiete usw.) kann es unzweckmäßig sein, eine regionale Ausschreibung für die Erbringung des Universalpostdienstes durchzuführen. Die Vergabe des Universaldienstes an mehrere regionale Betreiber wäre nämlich nicht ohne Konsequenzen auf die ununterbrochene Erbringung des Universalpostdienstes und die Qualität der den Verbrauchern angebotenen Leistungen, wenn mehrere Betreiber an der Beförderung von Briefsendungen beteiligt wären, insbesondere was die Laufzeiten anbelangt.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 5 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

5a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 5a

 

Die Mitgliedstaaten können - zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen - nach eigenem Ermessen weitere Dienste in ihrem Hoheitsgebiet öffentlich zugänglich machen.“

Begründung

Die Hinzufügung dieses Artikels erlaubt es, die Möglichkeit jedes Mitgliedstaates sicherzustellen, den Postbetreiber zusätzlich zu den Diensten des Universalpostdienstes Aufgaben im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen zu übertragen, wie die Beförderung von Presseserzeugnissen und die Aufgabe der Raumordnung. Diese Aufgaben sind unabhängig von den Aufgaben des Universaldienstes und müssen nicht in gleicher Weise finanziert werden. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in dem „Paket“ über elektronische Kommunikationen.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 6 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Nutzer und Unternehmen, die Postdienste erbringen, von den Universaldiensteanbietern regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte als Mittel zur Finanzierung des Universaldienstes mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird der Grund für die Streichung der ausschließlichen und besonderen Rechte genannt, der nicht in der Erbringung der Postdienste, sondern in der Finanzierung des Universaldienstes besteht. Zudem ist der Begriff „Postdienste“ umfassender als der Begriff „Universaldienst“. Schließlich entspricht der neue Wortlaut dem Titel von Kapitel 3 (Finanzierung des Universaldienstes) und der Formulierung in Erwägung 17.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 Absatz 4 (Richtlinie 97/67/EG)

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

4. Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten nehmen die Nutzer von Diensten, die zum Einzelsendungstarif erbracht werden, von dem Beitrag zu dem Ausgleichsfonds aus. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

Begründung

Einzelne Verbraucher und KMU sollten nicht direkt an der Finanzierung des Ausgleichsfonds beteiligt werden, da dies für sie eine ungerechtfertigte Belastung für die Erbringung des Universaldienstes darstellen kann.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

– erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

- erforderlichenfalls u. a. mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein Genehmigungssystem einzuführen, das den Anbietern von Postdiensten erlaubt, zwischen der Ausführung einer oder mehrerer Universaldienstverpflichtungen und einem Beitrag zur Finanzierung der Ausführung dieser Verpflichtungen durch den Universaldienstanbieter zu entscheiden. Das würde zu mehr Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten führen, die ein Regulierungssystem vom Typ „pay or play“ einführen wollen.

Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Genehmigungssysteme zu schaffen, die an die nationalen Besonderheiten angepasst sind.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 4 (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

– den Anbietern von Postdiensten gestatten, sich zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines oder mehrerer Elemente des Universaldienstes und einem finanziellen Beitrag zum in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismus zur Finanzierung der Ausführung dieser Elemente zu entscheiden.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein Genehmigungssystem einzuführen, das den Anbietern von Postdiensten erlaubt, zwischen der Ausführung einer oder mehrerer Universaldienstverpflichtungen und einem Beitrag zur Finanzierung der Ausführung dieser Verpflichtungen durch den Universaldienstanbieter zu entscheiden. Das würde zu mehr Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten führen, die ein Regulierungssystem vom Typ „pay or play“ einführen wollen.

Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Genehmigungssysteme zu schaffen, die an die nationalen Besonderheiten angepasst sind.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

– dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienst­verpflichtungen und gleichzeitig finan­zielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

– dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Mechanismus zum Ausgleich der Kosten für diese Verpflichtungen auferlegt werden,

Begründung

Um die für die Einrichtung eines proportionellen Genehmigungssystems und eines Ausgleichsmechanismus, der mit den Regelungen des Vertrags vereinbar ist, notwendige Rechtssicherheit zu schaffen, ist es notwendig klarzustellen, dass der finanzielle Beitrag der Anbieter von Postdiensten zu diesem Mechanismus nur dazu verwendet werden darf, diejenigen Universaldienstverpflichtungen zu finanzieren, die sie zu erfüllen hätten.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE A
Artikel 12 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 97/67/EG)

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,“

„– Die Preise müssen erschwinglich sein und es ungeachtet der geografischen Lage und im Hinblick auf landesspezifische Bedingungen ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bestimmungen und Kriterien, die für die Erschwinglichkeit auf nationaler Ebene sorgen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen alle Preisänderungen und veröffentlichen regelmäßig Berichte. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erbringung kostenloser Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte,“

Begründung

Gemeinsam mit dem physischen und dem geografischen Zugang ist der Preis der Universalpostdienste ein Schlüsselfaktor für die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Diensten. Daher muss durch die Überwachung durch die nationalen Regulierungsbehörden und durch ihr Eingreifen die Erschwinglichkeit gewährleistet werden, damit Postdienste auch in Zukunft zugänglich bleiben.

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE B
Artikel 12 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 97/67/EG)

„– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,“

„– die Preise müssen kostenorientiert sein und die Effizienz fördern; die Universaldienstanbieter können ihre Tarife im Bereich des Universaldienstes anpassen, um der Nachfrage in den verschiedenen Märkten unter Berücksichtigung der verschiedenen Kosten und der Wettbewerbssituation Rechnung zu tragen,

 

wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass in ihrem Hoheitsgebiet und/oder für die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten ein Einheitstarif beispielsweise für Dienste, die zu einem Einzelsendungstarif angeboten werden, sowie für andere Sendungen eingeführt wird,“

Begründung

Unter zunehmend vom Wettbewerb geprägten Bedingungen muss der Universaldienstanbieter bei der Festlegung der Tarife der entsprechenden Dienstleistungen des Universaldienstes ein Gleichgewicht zwischen kostenorientierten Tarifen und den Schwankungen der Nachfrage finden, um im Wettbewerb um diejenigen Sektoren des Marktes zu bestehen, in denen der schärfste Wettbewerb herrscht.

Änderungsantrag 33

ARTIKEL 1 NUMMER 14 BUCHSTABE B A (neu)
Artikel 12 Spiegelstrich 2 b (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

(ba) Nach dem Gedankenstrich 2a wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

 

„– die Tatsache, dass ein Einheitstarif gemäß dem vorstehenden Spiegelstrich vorgeschrieben ist, schließt das Recht der Universaldienstanbieter nicht aus, freiwillig Einheitstarife anzuwenden und individuelle Tarifvereinbarungen mit ihren Kunden abzuschließen.“

(Wortgleich mit der Richtlinie 97/67/EG bis auf einige Ergänzungen)

Begründung

Den Universaldienstanbietern sollte gestattet werden, weiterhin Einheitstarife freiwillig innerhalb der Schranken der Kostenorientierung zu praktizieren.

Änderungsantrag 34

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung der Anbieter von Universaldienstleistungen in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

1. Richtet ein Mitgliedstaat einen der in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 erwähnten Finanzierungsmechanismen auf Anforderung des Anbieters von Universaldienstleistungen ein, trifft er die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Kostenrechnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

Begründung

Es ist wohl nichts dagegen einzuwenden, dem Universaldienstanbieter, der eine Finanzierung erhält, eine getrennte Kontenführung vorzuschreiben, aus der sich die Produkte des Universaldienstes gesondert ergeben.

Auch wenn es keinen reservierten Bereich mehr gibt, ist die getrennte Kontenführung doch weiterhin in den Fällen nützlich, in denen andere Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden (Ausgleichsfonds, öffentliche Beihilfen, direkte Besteuerung), um zu kontrollieren, dass die gewährte Finanzierung auch wirklich den Nettokosten des Universaldienstes entspricht.

Aber auch solange es noch den reservierten Bereich gibt, ist es sachgerecht, eine getrennte Kontenführung beizubehalten, die die Kontrolle von Quersubventionen ermöglicht.

Änderungsantrag 35

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

iiia) gemeinsame Kosten, die sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, dürfen nicht in vollem Umfang auf den Universaldienst umgelegt werden; dieselben Kostenfaktoren sind sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, anzuwenden.

Begründung

Some Member States allow the incumbent universal service operators to allocate all common costs – or a significant share thereof – to the universal services although, by their nature, these costs are necessary to provide both universal services and non-universal services. Such practices will artificially increase the cost of universal services, which can lead to increased financing and increased postal tariffs. Furthermore, such practices will reduce the costs of non-universal services. This in turn allows the incumbent universal service operators to significantly lower the prices of these services, to the detriment of competition in this market. Therefore, common costs must be allocated in a non-discriminatory manner.

Änderungsantrag 36

ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 14 Absatz 7 (Richtlinie 97/67/EG)

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

7. Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission unter den Bedingungen des Artikels 22a zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Bedingungen, unter denen die Mitteilung ausführlicher Informationen zur Kostenrechnung der nationalen Regulierungsbehörde erfolgt, sollten so eingegrenzt sein, dass sie mit dem neuen Artikel 22a in Einklang stehen.

Änderungsantrag 37

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Universaldienstanbieter und die Unternehmen, die andere Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

Änderungsantrag 38

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mittels der Verfahren nach Absatz 1 Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, dass in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Entschädigung besteht. Die Beweislast bei Beschwerden der Nutzer der Postdienste im Sinne von Absatz 1 obliegt den Anbietern von Postdiensten, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung.

Änderungsantrag 39

ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 19 Absatz 4 (Richtlinie 97/67/EG)

4. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

4. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offen stehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Nutzer, die einzeln oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit Universaldienstanbietern oder Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, nicht befriedigend gelöst worden sind.

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 1 NUMMER 16 A (neu)
Artikel 20 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(16a) Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen und Fristen, die von dem in Artikel 21 genannten Ausschuss festgelegt werden, gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften übertragen.

(Die Formulierung entspricht jener der Richtlinie 97/67/EG mit einigen Ergänzungen.)

Begründung

Aufgrund des langsamen Standardisierungsprozesses bestehen weiterhin Unterschiede zwischen den technischen Normen für Postdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten. Das bestehende Komitologieverfahren bleibt allerdings angemessen, doch sollten für die Festlegung von Normen künftig Fristen gelten.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 1 NUMMER 16 B (neu)
Artikel 20 Absatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(16b) Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Bei diesen Arbeiten werden, soweit verfügbar, die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.

(Die Formulierung entspricht jener der Richtlinie 97/67/EG mit einigen Ergänzungen.)

Begründung

Aufgrund des langsamen Standardisierungsprozesses bestehen weiterhin Unterschiede zwischen den technischen Normen für Postdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten. Das bestehende Komitologieverfahren bleibt allerdings angemessen, doch sollten für die Festlegung von Normen künftig Fristen gelten.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 1 NUMMER 18
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

Die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Die nationalen Regulierungsbehörden können öffentliche Konsultationen zur Erbringung des Universaldienstes abhalten. Diese Konsultationen stehen den interessierten Beteiligten offen und werden auf der Grundlage der Prinzipien der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit durchgeführt.

 

Die Kommission prüft in ihrem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie, ob es nötig ist, eine funktionsfähige europäische Regulierungsbehörde für Postdienste zu errichten. Deshalb arbeiten die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Begründung

Die Kommission sollte den Zuständigkeitsbereich und die Funktionsweise einer europäischen Regulierungsbehörde prüfen, die eine Plattform für die nationalen Regulierungsbehörden zum Austausch über Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Benchmarking sowie ein beratendes Gremium für die Kommission zu technischen Fragen und zur besseren Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene sein kann. Ähnliche Schritte wurden in den Bereichen Telekommunikation, Finanzen und Energie unternommen.

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 1 NUMMER 20
Artikel 22a Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.

2. Alle Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls vertraulich sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen und dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die sie eingeholt wurden, verwendet werden. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen.

Begründung

Die eingeholten Informationen müssen gegebenenfalls vertraulich behandelt und von den nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten verwendet werden. Sonst ist zu befürchten, dass Informationen, die von Postbetreibern bereitgestellt wurden, verwendet werden, um den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu behindern.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 1 NUMMER 21
Artikel 23 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

 

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 1 NUMMER 21
Artikel 23 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

Bis spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gibt die Kommission Leitlinien zu den Kostenrechnungssystemen und zur Anwendung des ausgewählten Mechanismus/der ausgewählten Mechanismen zur Finanzierung des Universaldienstes, vor allem in Bezug auf die Wettbewerbsregeln und die Regeln über staatliche Beihilfen, heraus.

Begründung

The current Notice from the Commission on the Application of the Competition Rules to the Postal Sector (OJ 1998 C 39, p. 2) is no longer up-to-date. Since the adoption of the 1998 Notice, important developments have taken place in the case-law of the European Court of Justice and the decisional practice of the Commission, both in relation to the rules on State aid and the rules on competition.

In order to increase legal certainty and to facilitate investment decisions of all postal operators, the Commission should set out, by way of a revised Notice or any other interpretative guidance, the approach the Commission intends to take when applying the State aid and competition rules in the postal sector. Guidance on the cost allocation principles set out in Article 14(3) is particularly warranted.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 - C6-0354/2006 - 2006/0196(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

14.11.2006

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Konstantinos Hatzidakis

19.12.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.3.2007

11.4.2007

23.4.2007

 

Datum der Annahme

8.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

17

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Rosa Díez González, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Pierre Jonckheer, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Wolfgang Bulfon, Jean-Claude Fruteau, Konstantinos Hatzidakis, Filip Kaczmarek, Othmar Karas, Manuel Medina Ortega, Pier Antonio Panzeri, Olle Schmidt, Søren Bo Søndergaard, Marc Tarabella, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Philip Bushill-Matthews, Gabriele Albertini, Horia-Victor Toma, Sophia in ‘t Veld, Anne Van Lancker, Zdzisław Zbigniew Podkański, Yannick Vaugrenard, Reinhard Rack

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (7.5.2007)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste
(KOM(2006)0594 – C6‑0354/2006 – 2006/0196(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Richard Seeber

KURZE BEGRÜNDUNG

In den 90er Jahren hat die EU einen schrittweisen Liberalisierungsprozess der Postdienstleistungen begonnen. Dabei ist die Liberalisierung kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung des Postsektors. Auf diese Weise erhofft sich die EU Wachstumsimpulse im Postdienstleistungssektor, die den grenzüberschreitenden Handel, insbesondere neue Formen wie den elektronischen Geschäftsverkehr, beleben.

Der Kommissionsvorschlag[1] hat zum Ziel, den Prozess durch die Liberalisierung des reservierten Bereiches der Postsendungen unter 50 Gramm abzuschließen und dadurch den Binnenmarkt für Postdienste zu vollenden. Die Richtlinie muss einen regulativen Rahmen setzen, der einerseits einen fairen und vollständigen Wettbewerb schafft und andererseits einen funktionierenden und erschwinglichen Universaldienst gewährleistet.

Ein funktionierender Universaldienst ist für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von besonderer Bedeutung. In Gebieten, die leicht zugänglich sind und eine hohe Bevölkerungsdichte aufweisen, kann erwartet werden, dass der verstärkte Wettbewerb zu sinkenden Preisen für Postdienstleistungen führt. Neue Wettbewerber werden sich voraussichtlich auf diese attraktiven Marktsegmente konzentrieren. Die Liberalisierung darf aber nicht auf Kosten der entlegenen und weniger bevölkerten sowie meist auch wirtschaftlich weniger entwickelten Gebiete der EU geschehen. Vielmehr müssen jene ebenso wie Konsumenten mit schwacher Marktmacht, wie Blinde und Sehbehinderte, an dem Effizienzgewinn der Liberalisierung teilhaben. Gerade in den entlegenen und dünner besiedelten Gebieten können Postdienstleistungen geografische Nachteile kompensieren, wie beispielsweise durch die Entwicklung des Versandhandels per Internet, und sind daher für den territorialen Zusammenhalt besonders wichtig.

Die Richtlinie muss dafür mehr detaillierte Bestimmungen treffen, welche eine hohe Qualität und erschwingliche Preise für alle sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass neue Anbieter die bisherigen Qualitätsanforderungen erfüllen können. Mindeststandards für Zugangspunkte zu Postdienstleistungen für das gesamte Gebiet der EU sind ebenso notwendig wie die Verpflichtung zur Beibehaltung eines Einheitstarifes sowohl für mitgliedstaatsweite als auch für europaweite Postsendungen, die von privaten Verbrauchern wie auch kleinen und mittleren Unternehmen am häufigsten genutzt werden.

Der Universaldienst kann in Zukunft von einem oder mehreren Anbietern für einen Teil oder das gesamte Territorium eines Mitgliedstaates erbracht werden. Der Vorschlag sieht ein hohes Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Finanzierung des Universaldienstes vor. Die Mitgliedstaaten können aus einer Anzahl bereits existierender, wenngleich zum Teil bisher noch nicht ausreichend funktionierender, Finanzierungsmechanismen wählen. Sie können auch verschiedene Mechanismen kombinieren oder alternative Methoden verwenden, sofern diese nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nur eine Finanzierung des Universaldienstes durch die Steuerzahler aufgrund eines öffentlichen Ausgleichsfonds sollte vermieden werden, denn Sinn und Zweck der Liberalisierung war es, die Wirtschaftlichkeit des Postsektors zu steigern und staatliche Subventionen abzubauen. Eine Subventionierung des Universaldienstes, der bisher durch Quersubventionierung geleistet worden ist, aus Steuergeldern widerspricht auch dem Ziel der europäischen Wettbewerbspolitik, staatliche Beihilfen in der EU abzubauen.

Es wird deutlich, dass noch eine Vielzahl von Entscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung des Universaldienstes, in der Umsetzungsphase der Richtlinie getroffen werden müssen. Aufgrund der großen Bedeutung der Richtlinie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt gilt es sicherzustellen, dass diese Dimension während des Umsetzungsprozesses hinreichend berücksichtigt wird. Dies kann nur gewährleistet werden, indem in den Berichten zur Umsetzung die Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt besonders analysiert werden und die regionale und lokale Ebene in die Durchführung der Verordnung angemessen eingebunden wird.

Der Postsektor ist in weniger entwickelten Gebieten von besonderer beschäftigungspolitischer Bedeutung. Daher ist es insbesondere für jene Gebiete wichtig, dass qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein fairer Wettbewerb zwischen Anbietern kann sich nur entwickeln, wenn bei den verschiedenen Anbietern von Postdienstleistungen vergleichbare Beschäftigungsbedingungen herrschen. Diesbezüglich muss der Richtlinienvorschlag ergänzt werden, damit entsprechende Regelungen auf mitgliedstaatlicher Ebene getroffen werden.

Die Vollendung des Binnenmarktes im Postsektor wird nur dann den sozialen und territorialen Zusammenhalt nicht gefährden, wenn entsprechende Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherung des Universaldienstes sowie flankierende Maßnahmen zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs getroffen werden. Dazu gehört eine einheitliche Frist innerhalb der EU für die Umsetzung der vollständigen Liberalisierung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[2]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3

(3) Artikel 16 EG-Vertrag betont das Gewicht der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Laut diesem Artikel muss auch Sorge dafür getragen werden, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(3) Artikel 16 EG-Vertrag betont das Gewicht der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union sowie ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Laut diesem Artikel muss auch Sorge dafür getragen werden, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Die Definition dieser Grundsätze und Bedingungen erfolgt im Rahmen eines Konsultationsprozesses mit Verbraucherorganisationen sowie mit regionalen und lokalen Behörden.

Begründung

Der Einbezug und die Konsultation von Verbraucherorganisationen sowie regionalen und lokalen Behörden sind vor allem in der Vorbereitungsphase von besonderer Bedeutung, um das Funktionieren der Dienste zu gewährleisten. Die konsultierten Einrichtungen verfügen über Praxiswissen und spezielle Kenntnisse des Territoriums, die für die Ausgestaltung der Dienste von großem Wert sind. Erfahrungen aus anderen Politikbereichen, z.B. der Regionalpolitik der EU, haben gezeigt, dass der Einbezug relevanter Partner in allen Phasen der Planung und Umsetzung zur Wirksamkeit der Politiken beiträgt. Insbesondere die Berücksichtigung der regionalen und lokalen Behörden ist an dieser Stelle wichtig wegen der Auswirkungen dieser Dienste auf den territorialen Zusammenhalt.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Die Postdienststellen stellen ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch dar, insofern spielen sie eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union.

Begründung

Die Postdienste tragen weitgehend zur wirtschaftlichen Entwicklung städtischer und ländlicher Regionen bei und stellen ein wichtiges Element des sozialen Zusammenhalts sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten dar.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 4

(4) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.

(4) Die Maßnahmen in diesem Bereich sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 EG-Vertrag, d.h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.

Begründung

In Artikel 2 EG-Vertrag werden explizit auch der Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität als Aufgaben der Gemeinschaft aufgeführt. Da die Ausführung der Postdienste Auswirkungen auf den Umweltsektor hat, vor allem im Hinblick auf Transporte, sollte der Vervollständigung halber auch die Aufgabe des Umweltschutzes in die Erwägungen einbezogen werden.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 6

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit.

(6) In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und verwies darauf, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Kundenorientiertheit. Das Europäische Parlament hat die Kommission angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstverpflichtungen aufgefordert, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten.

Begründung

Man sollte an die ganz konkreten Forderungen des Europäischen Parlaments erinnern, die es in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie im Rahmen der Vorbereitungen der Kommission für ihre Arbeiten für ihre Prospektivstudie an die Kommission gestellt hat.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 7

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine eingehende Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.

(7) In Übereinstimmung mit der Richtlinie 97/67/EG wurde in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkung der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahre 2009 auf den Universaldienst ermittelt. Die Kommission hat ferner eine Untersuchung des Postsektors der Gemeinschaft durchgeführt, Studien zur wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Entwicklung in diesem Sektor in Auftrag gegeben und intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt. Um die Folgen der Vollendung des Binnenmarktes für die Beschäftigung sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verstehen, bedarf es jedoch einer umfassenderen Konsultation der Betroffenen.

Begründung

In Anbetracht der vielfältigen Problematik der Vollendung des Binnenmarktes im Postsektor sollte die Kommission die Auswirkungen der Liberalisierung auf die Beschäftigung sowie auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt eingehender prüfen.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 8

(8) Laut der Prospektivstudie kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.

(8) Laut der Prospektivstudie, insbesondere im Hinblick auf alternative Finanzierungslösungen, kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne einen reservierten Bereich für die Mitgliedstaaten, in denen sich ein derartiger Finanzierungsmodus als notwendig erweist, nicht erreicht werden.

Begründung

Solange die Kommission keine vollständige Bilanz der Arten der Finanzierung des Universaldienstes erarbeitet hat und unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten aufgetretenen Schwierigkeiten darf der reservierte Bereich als Art der Finanzierung des Universaldienstes nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 9

(9) Die stufenweise und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes hat den Anbietern des Universaldienstes ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Die Mitgliedstaaten können nun die Gelegenheit der Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen.

(9) Bei der stufenweisen und kontrollierten Liberalisierung des Postmarktes verfügten nicht alle Anbieter des Universaldienstes über ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und ebenso wenig vermochten alle Mitgliedstaaten ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. In Anbetracht des langen Zeitraums, der erforderlich ist, um einen fairen Wettbewerb einzuführen und bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldienstanbieter durchzuführen, können die Mitgliedstaaten, die dies für notwendig erachten, die Verschiebung des auf 2009 festgelegten Zeitpunkts der Vollendung des Binnenmarkts in Anspruch nehmen.

Begründung

Solange die Kommission keine vollständige Bilanz der Arten der Finanzierung des Universaldienstes erarbeitet hat und unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten aufgetretenen Schwierigkeiten darf der reservierte Bereich als Art der Finanzierung des Universaldienstes nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 10

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Daher sollte der 1. Januar 2009 als Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.

(10) Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für alle Nutzer. Allerdings bewertet diese Studie nicht die Folgen der Öffnung des Postmarktes für den sozialen und territorialen Zusammenhalt, und so macht der hohe symbolische Wert dieser Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eine sorgfältige Vorbereitung der nächsten Schritte zur Öffnung des Marktes erforderlich.

Begründung

Eine vollständige Marktöffnung sollte verschoben werden, solange die Studien und Analysen im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt noch nicht vorliegen.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 12

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

(12) Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Auswirkung auf die Beschäftigungssituation im Postdienstleistungssektor in ländlichen und entlegenen Gebieten zu richten, wo die Postdienstleistungen eine wesentliche Beschäftigungsmöglichkeit darstellen. Es ist insbesondere für die weniger entwickelten Regionen wichtig, dass qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Daher sowie zur Erzielung von fairem Wettbewerb sollte diese Richtlinie vorschreiben, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen müssen, um zu gewährleisten, dass auf dem gesamten Postdienstsektor innerhalb eines Mitgliedstaats vergleichbare Beschäftigungsbedingungen herrschen und die von neuen Anbietern gebotenen Beschäftigungsbedingungen mit jenen vergleichbar sind, die vom Universaldienstanbieter geboten werden.

Begründung

In einigen liberalisierten Postdienstmärkten sind die Arbeitsbedingungen bei den neuen Anbietern bedeutend schlechter als bei den Universaldienstanbietern. Dies führt zum einen zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und zum anderen zu einer Verschlechterung des Arbeitsmarktes im Sektor der Postdienstleistungen, wobei diese negativen Auswirkungen auf den Beschäftigungsmarkt insbesondere in den weniger entwickelten Regionen der EU sowie den ländlichen und entlegenen Gebieten, die Strukturfondsförderung erhalten, ins Gewicht fallen würden.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 13 A (neu)

 

(13a) Im ländlichen Raum, unter anderem in Berg- und Inselregionen, spielt das Postnetz bei der Integration von Unternehmen in die nationale/globale Wirtschaft und bei der Bewahrung der Kohäsion in Bezug auf soziale und beschäftigungsrelevante Fragen eine grundlegende Rolle. Außerdem können auf dem Land befindliche Postämter in Berg- und Inselregionen ein essenzielles Infrastrukturnetz für den universalen Zugang zu neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation bieten.

Begründung

Für die Bewohner von Berg- und Inselregionen und dort ansässige Unternehmen stellt das Postnetz eine Verbindung mit der Wirtschaftswelt außerhalb dieser Regionen sowie mit den neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation dar.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 14

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, damit die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, und bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleisten.

(14) Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, müssen die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie müssen geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Kunden entspricht, bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere zu keinem Rückgang der Dichte der Zugangspunkte zu Postdienstleistungen in ländlichen und entlegenen Regionen kommt.

Begründung

Die Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verschlechterung der Zugänglichkeit zu Postdienstleistungen in ländlichen und entlegenen Gebieten kommt und der territoriale Zusammenhalt durch die Liberalisierung nicht gefährdet wird.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 14 A (neu)

 

(14a) Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdienstleistungen trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhaltes bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdienstleistungen eine wichtige Voraussetzung ist.

Begründung

Eine eigene Erwägung ist notwendig, um auf die große Bedeutung der Postdienstleistungen in ländlichen, dünn besiedelten und entlegenen Regionen einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade in jenen Gebieten der elektronische Geschäftsverkehr den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sicherstellen kann. Der elektronische Geschäftsverkehr kann sein Potential allerdings nur voll entfalten, sofern zufrieden stellende Postdienstleistungen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 14 B (neu)

 

(14b) Der demografische Wandel führt bereits heute zu signifikanten Veränderungen bei der räumlichen Verteilung der Bevölkerung in Europa. Dieser Trend wird sich in Zukunft verstärken. Bei der Ausgestaltung des Universaldienstes sollte die Dynamik dieser Entwicklung berücksichtigt werden, und es sollten geeignete Maßnahmen definiert werden, die die Aufrechterhaltung des Universaldienstes gemäß der in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität auch bei veränderten demografischen Rahmenbedingungen gewährleisten.

Begründung

Die Folgen des demografischen Wandels wirken bereits heute auf die regionale Entwicklung in Europa und werden in Zukunft aufgrund der Änderung der Bevölkerungsdichte zu zunehmend ungleichen Entwicklungspotenzialen in den europäischen Regionen führen. Regionen, die besonders von den Auswirkungen des demografischen Wandels betroffen sind, dürfen bei der Ausgestaltung des Universaldienstes nicht benachteiligt und dadurch insgesamt in ihrer Entwicklung weiter zurückgedrängt werden. Vielmehr muss Sorge dafür getragen werden, dass in den betroffenen Regionen trotz veränderter Rahmenbedingungen aufgrund des demografischen Wandels der Universaldienst ohne Abstriche weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNG 18

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(18) In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei aber die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören öffentliche Ausschreibungen und – wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für das benannte Unternehmen darstellen – öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldienstanbieter/s außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im Hinblick auf die Haushaltsdisziplin in den Mitgliedstaaten, die langfristige Nachhaltigkeit der Finanzierung des Universaldienstes und die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte die Verwendung öffentlicher Ausgleichszahlungen als Mittel zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes auf das angemessene Mindestmaß beschränkt werden und den derzeitigen Bestimmungen für die Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen durch staatliche Beihilfen entsprechen.

Begründung

Ziel der allmählichen Öffnung des Marktes für Postdienste war es, diese Dienste effizienter und lukrativer zu machen und so staatliche Beihilfen für den Postsektor abzuschaffen. Öffentliche Ausgleichsleistungen, d.h. die Unterstützung des Postsektors aus Steuereinnahmen, sind sowohl mit der Haushaltsposition öffentlicher Mittel, vor allem im Zusammenhang mit dem Stabilitätspakt, als auch mit den Wettbewerbsbestimmungen der EU, die darauf abzielen, Beihilfen schrittweise abzuschaffen, unvereinbar.

Änderungsantrag 15

ERWÄGUNG 23

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass der Liberalisierungsprozess die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, nicht einschränken darf.

(23) In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden der Postdienste sollte bekräftigt werden, dass in einem liberalisierten und wettbewerbsfähigem Markt eine Verpflichtung zur Einführung bzw. Beibehaltung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte eingeführt wurden, besteht.

Begründung

In einem liberalisierten Markt darf es keinen Wettbewerbsvorteil für Anbieter geben, die bestimmte Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Im Gegenteil, eine derartige Verpflichtung muss Teil der Universaldienstverpflichtung sein, die für den sozialen und territorialen Zusammenhalt notwendig ist.

Änderungsantrag 16

ERWÄGUNG 24

(24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

(24) Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen, wie beispielsweise dem Ziel des sozialen und territorialen Zusammenhaltes. Dieses Ziel wird erreicht, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

Begründung

Um dem Gedanken des territorialen Zusammenhaltes der EU Rechnung zu tragen, muss für bestimmte von vorwiegend privaten Konsumenten und KMU genutzte Dienstleistungen ein Einheitstarif für die gesamte EU gelten. Dieser Grundsatz darf auch nach der vollständigen Liberalisierung nicht in Frage gestellt werden.

Änderungsantrag 17

ERWÄGUNG 28 A (neu)

 

(28a) Der für die Durchführung der Richtlinie 97/67/EG zuständige Ausschuss überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes, insbesondere deren derzeitige und voraussichtliche Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Liberalisierung der Postdienste für den regionalen Zusammenhalt sollten in diesem Ausschuss nicht nur Vertreter der Mitgliedstaaten vertreten sein, sondern auch Vertreter der lokalen und regionalen Behörden eines jeden Mitgliedstaates.

Begründung

Der Ausschuss verfügt über wichtige Durchführungskompetenzen für die Umsetzung der Richtlinie, die Einfluss auf den territorialen Zusammenhalt haben. Von daher ist es wichtig, dass die regionale und lokale Ebene eines jeden Mitgliedstaates in dem Ausschuss vertreten ist, um in die Umsetzung eingebunden zu sein und die Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu analysieren.

Änderungsantrag 18

ERWÄGUNG 34

(34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.

(34) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten. In den nächsten Bericht, der spätestens am 31. Dezember 2010 vorgelegt wird, sollte die Kommission nach einer umfassenden Anhörung der Betroffenen und geeigneten Studien eine Auswertung der Effektivität der in der Richtlinie 97/67/EG vorgeschlagenen Finanzierungsmethoden sowie der Angemessenheit des Umfangs des Universaldienstes für die Bedürfnisse der Nutzer aufnehmen. Diese Berichte sollen unter anderem einschlägige Informationen über die Auswirkungen der Liberalisierung auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, falls notwendig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um negativen Auswirkungen rechtzeitig entgegenzuwirken.

Begründung

Es ist wichtig, dass der Bericht auch die Auswirkungen der Liberalisierung auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt untersucht und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat in regelmäßigen Abständen darüber berichtet wird, damit gegebenenfalls regulative Maßnahmen getroffen werden können.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(2a) Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht, um insbesondere in dünner besiedelten Gebieten eine ausreichende Dichte der Abhol- und Zugangspunkte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der bestehenden Dichte pro Einwohner eine quantifizierbare Mindestanzahl von Abhol- und Zugangspunkten festlegen.“

(Der Änderungsantrag sieht vor, den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste um einen weiteren Punkt zu ergänzen. Zu diesem Zweck soll Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 wie dargelegt ebenfalls geändert werden.)

Begründung

Die Ergänzung zur Definition des Universaldienstes ist notwendig, um zu garantieren, dass eine vollständige Liberalisierung nicht zu einer Verschlechterung des Netzes der Abhol- und Zugangspunkte in weniger dicht besiedelten Gebieten führt, was eine Verschlechterung der Dienstleistungen in diesen Gebieten zur Folge hätte und damit zur Landflucht beitrüge.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen. Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes.

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung getroffenen Maßnahmen.

 

(a) Jeder Mitgliedstaat betraut seine nationale Regulierungsbehörde mit der Aufgabe, in Absprache mit den Akteuren, einschließlich Verbraucherorganisationen, die Universaldienstverpflichtung insbesondere in Bezug auf Zustellzeiten, Häufigkeit von Abholung und Zustellung sowie Sicherheit und Verlässlichkeit des Universaldienstes genauer zu definieren.

 

(b) Der aufgrund von Artikel 21 eingesetzte Ausschuss wird unterrichtet und überwacht die Entwicklung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Universaldienstes, insbesondere deren derzeitige und voraussichtliche Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Begründung

Diese Ergänzung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die schon messbaren und potenziellen Auswirkungen auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt durch die vollständige Liberalisierung der Postdienstleistungen analysiert werden, da der Universaldienst insbesondere für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von besonderer Bedeutung ist.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 4 Absatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren.

2. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes zu benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung basieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten darüber hinaus die ununterbrochene Erbringung der Universalpostdienste, da diese eine wesentliche Rolle für den sozialen und territorialen Zusammenhalt spielen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Universaldienst auf dem gesamten Hoheitsgebiet erbracht werden muss.

 

Die Benennung eines Universaldienstanbieters wird regelmäßig überprüft, wobei darauf zu achten ist, dass der Auftrag für einen Zeitraum vergeben wird, der lange genug ist, um zu gewährleisten, dass Investitionen sich rechnen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

Begründung

Unter Berücksichtigung der geografischen Verhältnisse in bestimmten Mitgliedstaaten (Berggebiete, ländliche, wenig bevölkerte Gebiete, beispielsweise in Frankreich und Italien) kann es unzweckmäßig sein, eine regionale Ausschreibung für die Erbringung des Universalpostdienstes durchzuführen.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (neu)

Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstrich 5 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(4a) Artikel 5 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„– Weiterentwicklung entsprechend den technischen, wirtschaftlichen, demografischen und sozialen Gegebenheiten sowie gemäß den Bedürfnissen der Nutzer.“

(Der Änderungsantrag sieht vor, den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste um einen weiteren Punkt zu ergänzen. Zu diesem Grund soll Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstrich 5 der Richtlinie 97/67/EG wie dargelegt ebenfalls geändert werden.)

Begründung

Die Folgen des demografischen Wandels wirken bereits heute auf die regionale Entwicklung in Europa und werden in Zukunft aufgrund der Änderung der Bevölkerungsdichte zu zunehmend ungleichen Entwicklungspotenzialen in den europäischen Regionen führen. Regionen, die besonders von den Auswirkungen des demografischen Wandels betroffen sind, dürfen bei der Ausgestaltung des Universaldienstes nicht benachteiligt und dadurch insgesamt in ihrer Entwicklung weiter zurückgedrängt werden. Vielmehr muss Sorge dafür getragen werden, dass in den betroffenen Regionen trotz veränderter Rahmenbedingungen aufgrund des demografischen Wandels der Universaldienst ohne Abstriche weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

1. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch jedes mit dem EG-Vertrag vereinbare Verfahren finanzieren.

Begründung

In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten nicht in der Art und Weise beschränkt werden, die sie für die Finanzierung von Universaldienstverpflichtungen für angemessen halten. Außerdem ist es verfrüht, Bestimmungen über die Finanzierung eines Universaldienstes anzunehmen, bevor nicht eine eingehende Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 3 (Richtlinie 97/67/EG)

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes darstellen, richtet er Mechanismen ein, um den/die Anbieter des Universaldienstes für die Nettokosten zu entschädigen, die durch die Bereitstellung des Universaldienstes entstehen.

(a) einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

 

(b) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

 

Begründung

In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Rechtsrahmen. Zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtung sollte es den Mitgliedstaaten daher gestattet sein, eine Vielzahl an Finanzierungsmechanismen einzusetzen, die den festgestellten Unterschieden Rechnung tragen. Neben der Bereitstellung staatlicher Mittel oder der Verteilung der Kosten des Universaldienstes können auch andere Maßnahmen angemessen sein.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 5 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

5a. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass keines der vorstehend genannten Systeme die nachhaltige Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes gewährleistet, kann er weiterhin bestimmte Dienste für den benannten Universaldienstanbieter reservieren. Die Dienste, die für eine Reservierung in Frage kommen, sind die Abholung, das Sortieren, der Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen, entweder als beschleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der nachfolgend genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden. Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist – etwa weil bestimmte Besonderheiten des Postdienstes in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind –, können abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen weiterhin reserviert werden.

Begründung

Die Kommission muss einen Bericht über die Effektivität der verschiedenen alternativen Finanzierungsmodelle erstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der reservierte Bereich unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen der Richtlinie 97/67/EG beizubehalten.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 7 Absatz 5 b (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

 

5b. Die Kommission erstellt eine Studie, in der anhand bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten bewertet wird, wie wirksam alle Finanzierungsmodelle sind und ob der Universaldienst den Bedürfnissen der Nutzer angemessen ist. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Studie unterbreitet die Kommission vor dem 31. Dezember 2010 nach einer umfangreichen Konsultation aller betroffenen Akteure dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie einen Vorschlag, in dem gegebenenfalls der Termin 2012 für die Vollendung des Binnenmarkts für Postdienste oder die Festlegung anderweitiger Schritte hierfür im Lichte der Schlussfolgerungen der Studie bestätigt wird.

Begründung

Die Kommission muss einen Bericht über die Effektivität der verschiedenen alternativen Finanzierungsmodelle erstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der reservierte Bereich unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen der Richtlinie 97/67/EG beizubehalten.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu)

Artikel 8 (Richtlinie 97/67/EG)

 

(8a) Artikel 8 der Richtlinie 97/67/EG erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 8

 

Von den Bestimmungen von Artikel 7 unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten,

 

– in ihrem für Universaldienstanbieter geltenden innerstaatlichen Recht nach objektiven, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien spezielle Vorkehrungen vorzusehen, wie sie für die Ausführung des Universaldienstes erforderlich sind,

 

– das Anbringen von Briefkästen an öffentlichen Plätzen, die Ausgabe von Briefmarken und den im Zuge von Justiz- und Verwaltungsverfahren eingesetzten Einschreibedienst nach ihrem innerstaatlichen Recht zu regeln, wie dies für die Erbringung des Universaldienstes erforderlich ist.“

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, weiterhin spezielle Vorschriften für Universaldienstanbieter vorzusehen, die damit begründet sind, dass die Ausführung des Universaldienstes ermöglicht werden muss. Tatsächlich gelten für die Universaldienstanbieter in den einzelnen innerstaatlichen Rechtssystemen spezielle Bestimmungen, beispielsweise in Bezug auf das Verkehrsrecht, die mit den Bedürfnissen der Ausführung des Universaldienstes gerechtfertigt werden.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Erteilung der Genehmigungen kann:

Die Erteilung der Genehmigungen kann:

– gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

– gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

 

– erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten;

 

– den Anbietern von Postdiensten gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines oder mehrerer Elemente des Universaldienstes und einem finanziellen Beitrag zum in Artikel 7 erwähnten Ausgleichsmechanismus zur Finanzierung der Ausführung dieser Elemente zu wählen;

– erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

– erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein.

– erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.

 

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein Genehmigungssystem einzuführen, das den Anbietern von Postdiensten erlaubt, zwischen der Ausführung einer oder mehrerer Universaldienstverpflichtungen und einem Beitrag zur Finanzierung der Ausführung dieser Verpflichtungen durch den Universaldienstanbieter zu entscheiden. Das würde zu mehr Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten führen, die ein Regulierungssystem vom Typ „pay or play“ einführen wollen.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)
Artikel 9 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 97/67/EG)

2a. Um einen fairen Wettbewerb zu erzielen und der Bedeutung des Postsektors im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten, vor allem in ländlichen Gebieten, Rechnung zu tragen, treffen die Mitgliedstaaten gesetzgeberische Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Postsektor nicht verschlechtern und bei dem neuen Diensteanbieter qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies kann insbesondere durch Kollektivverträge oder durch die Festlegung von Mindestlöhnen oder im Rahmen der Regelungen zur Erteilung von Genehmigungen erreicht werden.

(Der Änderungsantrag sieht vor, den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste um einen weiteren Punkt zu ergänzen. Zu diesem Zweck soll ein neuer Artikel in die Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 wie dargelegt eingefügt werden.)

Begründung

In einigen liberalisierten Postdienstmärkten sind die Arbeitsbedingungen bei den neuen Anbietern bedeutend schlechter als bei den Universaldienstanbietern. Dies führt zum einen zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und zum anderen zu einer Verschlechterung des Arbeitsmarktes im Sektor der Postdienstleistungen, wobei diese negativen Auswirkungen auf den Beschäftigungsmarkt insbesondere in den weniger entwickelten Regionen der EU sowie den ländlichen und entlegenen Gebieten, die Strukturfondsförderung erhalten, ins Gewicht fallen würden.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 14Artikel 12 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 97/67/EG)

- Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die Mitgliedstaaten können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,

- Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, dass alle Nutzer Zugang zu den angebotenen Diensten haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten alle Preiserhöhungen, die über den nationalen Verbraucherpreisindex hinausgehen, überwachen, um die Postdienste erschwinglich zu halten. Die Mitgliedstaaten erlassen gesetzliche Regelungen, die kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrecht erhalten oder einführen,

Begründung

In einem liberalisierten Markt darf es keinen Wettbewerbsvorteil für Anbieter geben, die bestimmte Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Im Gegenteil, eine derartige Verpflichtung muss Teil der Universaldienstverpflichtung sein, die für den sozialen und territorialen Zusammenhalt notwendig ist.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 17Artikel 21 Absatz 1 (Richtlinie 97/67/EG)

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Behörden eines jeden Mitgliedstaates.

Begründung

Der Ausschuss verfügt über wichtige Durchführungskompetenzen für die Umsetzung der Richtlinie, die Einfluss auf den territorialen Zusammenhalt haben. Von daher ist es wichtig, dass die regionale und lokale Ebene eines jeden Mitgliedstaates in dem Ausschuss vertreten ist, um in die Umsetzung eingebunden zu sein. Nur eine derartige Einbindung erlaubt es, die Auswirkungen auf den territorialen Zusammenhalt während des Liberalisierungsprozesses angemessen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 21Artikel 23 (Richtlinie 97/67/EG)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.“

Zwischen dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie und dem 1. Januar 2009 führt die Kommission eine vergleichende Folgenabschätzung durch und legt einen Bericht vor über

 

– die Kosten und Nutzen der verschiedenen möglichen Mechanismen zur Finanzierung der Universalpostdienstverpflichtungen, so dass ihre Auswirkungen betreffend Wettbewerbsneutralität, Transparenz, Rechtssicherheit, Zuverlässigkeit des Betriebs und staatliche Beihilfen bewertet werden können;

 

– die Auswirkungen der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf die sozialen und arbeitsrelevanten Bedingungen, einschließlich der Beschäftigungsqualität, für die von den Universaldienstanbietern in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Personen;

 

– die derzeitigen und voraussichtlichen Auswirkungen der Liberalisierung auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt.

 

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen im Rahmen ihres Berichts legt die Kommission Vorschläge betreffend die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste vor, insbesondere in Bezug auf die Methoden zur Finanzierung des Universaldienstes.“

Begründung

Es ist wichtig, dass der Bericht auch die Auswirkungen der Liberalisierung auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt untersucht und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat in regelmäßigen Abständen darüber berichtet wird, damit gegebenenfalls regulative Maßnahmen getroffen werden können.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 – C6-0354/2006 – 2006/0196(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

1.2.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Richard Seeber

1.2.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2007

 

 

 

Datum der Annahme

2.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

13

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Wolfgang Bulfon, Antonio De Blasio, Vasile Dîncu, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Jim Higgins, Alain Hutchinson, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Mario Mantovani, Miguel Angel Martínez Martínez, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, Jan Olbrycht, Maria Petre, Markus Pieper, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Bastiaan Belder, Silvia Ciornei, Brigitte Douay, Den Dover, Riitta Myller, Zita Pleštinská, Christa Prets, Miloslav Ransdorf, Richard Seeber, László Surján, Károly Ferenc Szabó

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Henrik Lax, Véronique De Keyser, Samuli Pohjamo

  • [1]  Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0594 - C6-0354/2006 - 2006/0196(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

18.10.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

14.11.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.11.2006

EMPL

14.11.2006

ITRE

14.11.2006

IMCO

14.11.2006

 

REGI

1.2.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Markus Ferber

28.11.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2007

27.3.2007

4.6.2007

 

Datum der Annahme

18.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Jean-Louis Bourlanges, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Robert Navarro, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Marta Vincenzi, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Fausto Correia, Markus Ferber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Elisabeth Jeggle, Rosa Miguélez Ramos, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Datum der Einreichung

25.6.2007