BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

5.7.2007 - (KOM(2006)0093 – C6‑0081/2006 – 2006/0031(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Gisela Kallenbach
Verfasser der Stellungnahme(*): Alexander Alvaro, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2006/0031(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0276/2007
Eingereichte Texte :
A6-0276/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(KOM(2006)0093 – C6‑0081/2006 – 2006/0031(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0093)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0081/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0276/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3

(3) Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist nämlich notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen.

(3) Die Kommission hat das Protokoll am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll werden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Es ist nämlich notwendig, diejenigen internationalen Verpflichtungen, die sich auf die Richtlinie auswirken, einheitlich, wirksam und rasch umzusetzen. Ferner muss diese Überarbeitung dazu genutzt werden, an der Richtlinie Verbesserungen zur Lösung der bei ihrer Umsetzung aufgetretenen Probleme vorzunehmen, insbesondere was die in dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/447/EWG aufgezeigten Probleme betrifft.

Begründung

Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2000 über die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG eine Reihe von Problemen aufgezeigt, die bei der Anwendung der Richtlinie aufgetreten sind, und einige Verbesserungen vorgeschlagen. Gemäß dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung sollte die jetzige Überarbeitung dazu genutzt werden, die Richtlinie nicht nur an das UN-Protokoll anzupassen, sondern darüber hinaus die notwendigen Verbesserungen an der Richtlinie vorzunehmen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Da nachrichtendienstliche Beweise dafür vorliegen, dass die Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der EU weiter zunimmt, muss gewährleistet werden, dass derartige umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ in der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 4

(4) Es sollte daher präzisiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im Sinne dieser Richtlinie bedeuten.

(4) Es sollte daher präzisiert werden, was die Begriffe der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie der Begriff der Rückverfolgung im Sinne dieser Richtlinie bedeuten.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 5

(5) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird.

 

 

(5) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird. Um die Rückverfolgung von Waffen zu erleichtern, dürfen nur alphanumerische Zeichen verwendet werden; ferner muss die Kennzeichnung das Herstellungsjahr der Waffe enthalten (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist). Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) vom 1. Juli 1969 sollte als Referenz für das Kennzeichnungssystem in der gesamten Europäischen Union verwendet werden.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 6

(6) Darüber hinaus ist die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, wie im Protokoll vorgesehen.

Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist eine Verlängerung dieses Zeitraums auf mindestens 20 Jahre erforderlich, um eine angemessene Rückverfolgung von Feuerwaffen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner eine computergestützte zentrale Datei führen, in der jeder Feuerwaffe eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen wird und in die Name und Anschrift aller aufeinander folgenden Besitzer eingetragen werden. Der Zugang der Polizei- und Justizbehörden zu den in dieser zentralen Datei enthaltenen Informationen unterliegt Artikel 8 des Übereinkommens über die Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 7

(7) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die Definition des Waffenhändlers in der Richtlinie auch die Zwischenhändler und den Zwischenhandel im Sinne von Artikel 15 des Protokolls umfasst.

(7) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die Zwischenhändler und der Zwischenhandel, auf die in Artikel 15 des Protokolls verwiesen wird, für die Zwecke dieser Richtlinie definiert werden sollten.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 7

(7) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die Definition des Waffenhändlers in der Richtlinie auch die Zwischenhändler und den Zwischenhandel im Sinne von Artikel 15 des Protokolls umfasst.

(7) Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass die Definition des Waffenhändlers in der Richtlinie auch die Zwischenhändler und den Zwischenhandel im Sinne von Artikel 15 des Protokolls umfasst.

(Sprachliche Änderung – betrifft nicht die deutsche Fassung. Artikel 151 (d))

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 9 A (neu)

 

(9a) Die Tätigkeit von Waffenhändlern und Zwischenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei insbesondere die Zuverlässigkeit und die beruflichen Fähigkeiten dieser Waffenhändler und Zwischenhändler überprüft werden müssen.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 9 B (neu)

 

(9b) Der Erwerb von Feuerwaffen durch Privatpersonen im Wege der Fernkommunikationstechnik, beispielsweise über das Internet, sollte den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegen, und der Erwerb von Feuerwaffen durch Personen, die wegen bestimmter schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, sollte verboten werden.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 9 C (neu)

 

(9c) Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert im Großen und Ganzen zufrieden stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen benötigen, um eine Feuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 9 D (neu)

 

(9d) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

 

Die Speicherung und der Austausch von Informationen sollten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 9 E (neu)

 

(9e) Einige Mitgliedstaaten haben in jüngster Zeit die Einteilung der Feuerwaffen vereinfacht und von vier auf nur noch zwei Kategorien verringert: verbotene Feuerwaffen und genehmigungspflichtige Feuerwaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieser vereinfachten Einstufung anpassen, wobei jedoch Länder, in denen zurzeit eine unterschiedliche Unterteilung in mehrere Kategorien gilt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die derzeitige Einstufung und das entsprechende Genehmigungssystem beibehalten können.

Begründung

Die unterschiedlichen speziellen Gegebenheiten und Traditionen in den verschiedenen Mitgliedsländern müssen respektiert werden. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip, das bei den politischen Maßnahmen der Europäischen Union stets zu beachten ist.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)

Artikel 1 Absatz 1 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Feuerwaffe“ jede tragbare Feuerwaffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie entspricht dieser Definition, ist aber aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Abschnitt II desselben Anhangs enthält eine Einteilung der Feuerwaffen.“

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER -1 A (neu)
Artikel 1 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1a) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„1a. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Teile von Feuerwaffen“ jedes eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung.“

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER -1 B (neu)
Artikel 1 Absatz 1 b (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1b) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

 

„1b. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Treibladungszünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, sofern sie als solche in dem betreffenden Mitgliedstaat einer Genehmigung unterliegen.“

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER -1 C (neu)
Artikel 1 Absatz 1 c (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1c) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1c eingefügt:

 

„1c. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck der Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels.“

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER -1 D (neu)
Artikel 1 Absatz 1 d (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1d) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1d eingefügt:

 

„1d. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „antike Waffen“ vor 1900 hergestellte Waffen oder Waffen, die nach diesem Zeitpunkt hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat aufgrund technischer Kriterien als antik definiert werden. Die entsprechenden technischen Kriterien müssen mindestens die gemäß Artikel 13 Absatz 3a festgelegten Standards erfüllen.“

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 1 E (neu)
Artikel 1 Absatz 1 e (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1e) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1e eingefügt:

 

"1e. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Zwischenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder unentgeltlich die für den Abschluss eines Vertrags über die Herstellung von, den Handel mit oder den Tausch, die Vermietung, die Reparatur oder den Umbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition erforderlichen Bedingungen schafft. Vermittler und Vertreter, die im Namen oder im Auftrag eines zugelassenen Waffenhändlers aufgrund von vorschriftsmäßigen Standardverträgen handeln, gelten nicht als Zwischenhändler im Sinne dieser Richtlinie.“

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER -1 F (neu)
Artikel 1 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1f) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

"2. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Waffenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt oder diese tauscht, vermietet, repariert oder umbaut.“

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil (Richtlinie 91/477/EWG)

1) In Artikel 1 werden nach Absatz 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt:

1) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„3. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition

„1a. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, ihrer wesentlichen Bestandteile bzw. der vollständigen Munition unter Verstoß gegen diese Richtlinie, auch unter Verwendung von aus Drittländern importierten Teilen.“

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 4 (Richtlinie 91/477/EWG)

„4. In Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch einen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die Feuerwaffen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“

 

„4. In Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen diese Richtlinie, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die Feuerwaffen, die Teile von Feuerwaffen und die Munition nicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 registriert oder nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind. Der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen gilt jedoch nicht als unerlaubter Handel, nur weil sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind, wenn sie vor … * hergestellt oder aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt wurden, sofern die Kennzeichnung die vor diesem Tag geltenden einschlägigen Anforderungen erfüllt.“

_____________

*Ablauf der Umsetzungsfrist

Begründung

Das Fehlen einer Registrierung sollte als Voraussetzung für das Vorliegen eines unerlaubten Handels einbezogen werden. Durch die Einfügung der Worte „unter Verstoß gegen diese Richtlinie“ wird Rechtssicherheit hergestellt, indem als unerlaubter Handel jede Art des Handels gilt, der nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang steht, und es wird sichergestellt, dass alle Feuerwaffen, die sich auf dem Gebiet der EU befinden, gleich behandelt werden. Transaktionen mit Feuerwaffen, die den derzeit geltenden Kennzeichnungsstandards entsprechen, sollten jedoch nicht als unerlaubter Handel gelten, wenn es sich um Feuerwaffen handelt, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist hergestellt oder verbracht wurden.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 1 Absatz 4 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(1a) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Der „Europäische Feuerwaffenpass“ ist ein Dokument, das einer Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Gültigkeitsdauer kann verlängert werden. Der Feuerwaffenpass muss die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten. Er ist ein personengebundenes Dokument, in dem die Feuerwaffe(n) eingetragen ist (sind), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Benutzer der Feuerwaffe muss den Waffenpass stets mit sich führen. Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Waffenpass vermerkt.“

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 1 Absatz 4 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(1b) In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 

„4a. Jede natürliche oder juristische Person, die am Zwischenhandel mit Waffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder der vollständigen Munition beteiligt ist, unterliegt denselben Genehmigungspflichten wie ein Waffenhändler.“

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 1 C (neu)
Artikel 2 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(1c) In Artikel 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 

„2a. Diese Richtlinie gilt auch für Teile von Feuerwaffen und Munition einschließlich derjenigen, die aus Drittländern importiert werden.

 

Für den Erwerb und den Besitz von gebrauchsfertiger Munition gelten die gleichen Vorschriften wie für den Besitz von Feuerwaffen, für die die Munition bestimmt ist.“

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Richtlinie 91/477/EWG)

1. Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einer jeden Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder ‑ortes und der Seriennummer zu erhalten hat oder sie legen eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen in Verbindung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

1. Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einer jeden Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung einschließlich des Namens oder des Warenzeichens des Herstellers, des Herstellungslandes oder –ortes und der Seriennummer und des Herstellungsjahrs (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) zu erhalten hat, wie beispielsweise in dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP) festgelegt, oder sie legen eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen in Verbindung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht. Die Kennzeichnung ist auf einem wesentlichen Bestandteil oder tragenden Bauteil der Feuerwaffe anzubringen, dessen Zerstörung die Feuerwaffe unbrauchbar machen würde.“

 

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

Die Mitgliedstaaten schreiben die Kennzeichnung jeder kleinsten Verpackungseinheit der Munition mit dem Namen des Herstellers, der Identifikationsnummer, der Charge (des Loses), dem Kaliber und dem Munitionstyp gemäß den Bestimmungen des CIP vor.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

2. Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Hoheitsgebiet zumindest bei den Waffen der Kategorien A und B von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter. Bei den Waffen der Kategorien C und D sehen die Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeit eines Waffenhändlers nicht zulassungspflichtig ist, eine Meldepflicht vor.

2. Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers und der Tätigkeit des Zwischenhändlers in seinem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit und der beruflichen Fähigkeiten des Waffenhändlers und des Zwischenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter.“

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 3 (Richtlinie 91/477/EWG)

3. Die Waffenhändler sind gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Dieses Waffenbuch wird vom Waffenhändler über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufbewahrung dieser Angaben während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren.“

3. Jeder Mitgliedstaat stellt die Führung einer computergestützten zentralen Datei sicher, in der jeder unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffe eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen wird. In die Datei werden für jede Feuerwaffe das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, das Herstellungsjahr (soweit es nicht Teil der Seriennummer ist) und die Seriennummer, Name und Anschrift des Herstellers, des ehemaligen und des derzeitigen Besitzers der Feuerwaffe, der Handel mit oder die Verbringung, der Tausch, die Vermietung, die Reparatur oder der Umbau der Feuerwaffe und weitere Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit der Feuerwaffe notwendig sind, eingegeben und dort während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahre gespeichert. Die Datei enthält auch Angaben, die die Rückverfolgung von Teilen von Feuerwaffen und Munition ermöglichen.

 

Jeder Waffenhändler und Zwischenhändler ist während seiner gesamten Tätigkeit gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen sowie alle zur Identifikation und zur Rückverfolgung der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Bei Aufgabe seiner Tätigkeit übergibt der Waffenhändler das Waffenbuch der nationalen Behörde, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Registrierung zuständig ist.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 b (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Feuerwaffen und Teile von Feuerwaffen, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befinden, gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet und registriert sind oder unbrauchbar gemacht werden. Die Einfuhr einer Feuerwaffe aus einem Drittstaat unterliegt der Kennzeichnungspflicht gemäß dieser Richtlinie.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

3a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen der Kategorien A, B, C und D eine Verbindung zu ihren derzeitigen Besitzern hergestellt werden kann.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)

Artikel 4 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2a) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

 

„Artikel 4a

Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorien A, B, C oder D ausschließlich Personen, die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis erhalten haben.“

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 2 B (neu)

Artikel 5(Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2b) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 5

Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und außerdem

 

a) 18 Jahre alt sind, außer bei Vorliegen einer Sondergenehmigung für Jäger und Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, der Aufsicht und Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffenschein unterstehen oder sich in einem zugelassenen Trainingszentrum befinden;

 

b) nicht wegen einer schweren Straftat (z.B. Mord, Raub, Brandstiftung) vorbestraft sind.

 

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz von Waffen entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt ist.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen.

(Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie)

Begründung

Bei der Einfügung handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne des Artikels 83 Buchstabe c des Schengener Übereinkommens.

Änderungsantrag 33

ARTIKEL 1 NUMMER 2 C (neu)

Artikel 6 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2c) In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„Der Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im Wege der Fernkommunikationstechnik nach der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

Änderungsantrag 34

ARTIKEL 1 NUMMER 2 D (neu)
Artikel 6 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2d) In Artikel 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„1a. Mit Ausnahme von Waffenhändlern und Zwischenhändlern kontrollieren die Mitgliedstaaten streng den Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im Wege der Fernkommunikationstechnik.“

Begründung

Der Kauf von Feuerwaffen im Wege der Fernkommunikationstechnik muss von den Mitgliedstaaten streng kontrolliert werden.

Änderungsantrag 35

ARTIKEL 1 NUMMER 2 E (neu)
Artikel 7 Absatz 3 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2e) Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe erfolgt durch ein und denselben Verwaltungsakt.“

Begründung

Die Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren für den Erwerb und den Besitz ist logisch, erfolgt der Erwerb doch in der Regel zum Zwecke des Besitzes.

Änderungsantrag 36

ARTIKEL 1 NUMMER 2 F (neu)
Artikel 7 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

„3a. Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Feuerwaffengenehmigung nachweislich erfüllen, eine mehrjährige Lizenz für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen, unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten, der regelmäßigen Überprüfung, ob sie die Bedingungen weiterhin erfüllen, und der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.“

Änderungsantrag 37

ARTIKEL 1 NUMMER 2 G (neu)
Artikel 7 Absatz 3 b (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

„3b. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die nach nationalem Recht als Jäger, Sportschützen oder Sammler anerkannt sind und beim Inkrafttreten dieser Richtlinie nach nationalem Recht Genehmigungen für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für die in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorien C oder D aufgrund des Inkrafttretens dieser Richtlinie beantragen müssen. Bei jeder späteren Verbringung von Feuerwaffen der Kategorien C oder D muss der Übernehmer jedoch über eine entsprechende Genehmigung verfügen.“

Änderungsantrag 38

ARTIKEL 1 NUMMER 2 H (neu)

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2h) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

“Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit. Die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob die Auskünfte der Waffenhändler und die tatsächlichen Merkmale der Verbringung übereinstimmen.“

Begründung

Wie im Protokoll erwähnt, müssen die Behörden bei der Verbringung zumindest stichprobenweise eine physische Inspektion zum Zeitpunkt des Versands oder bei der Ankunft beim Empfänger vornehmen, um sicherzustellen, dass die Angaben der tatsächlichen Lieferung entsprechen. Die Behörden sollten mindestens 5 Arbeitstage vor der Verbringung unterrichtet werden, damit sie diese Inspektionen vornehmen können.

Änderungsantrag 39

ARTIKEL 1 NUMMER 2 I (neu)
Artikel 12 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2i) Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Abweichend von Absatz 1 können Jäger und Sportschützen, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten keinen anderen Nachweis als den Europäischen Feuerwaffenpass verlangen.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen die Akzeptierung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von einer zusätzlichen Registrierungspflicht oder der Zahlung einer Gebühr abhängig machen.“

 

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.“

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 1 NUMMER 2 J (neu)
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2j) In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Im Falle von Aktivitäten kulturhistorischer Einrichtungen und Vereine, die den friedlichen Umgang und die friedliche Benutzung von Waffen vorsehen, soll für die grenzübergreifende Mitnahme und Benutzung von Waffen und Knallmunition eine gegenseitige Anerkennung nationaler Dokumente, wie zum Beispiel im bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 28. Juni 20021 vorgesehen, umgesetzt werden.“

 

______________________________________

1 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen, Berlin am 28. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (Teil III) vom 13. Mai 2004.

Begründung

Zur Erhaltung und Pflege der kulturellen Vielfalt und der historischen Brauchtumserhaltung in der Europäischen Union soll kulturhistorischen Einrichtungen und Verbänden zu diesem Zwecke der Umgang und Gebrauch von Brauchtumswaffen so weit wie möglich erleichtert werden. Diese Lösung konnte bereits im Falle des zitierten "Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition" mit Erfolg in die Praxis umgesetzt werden und resultierte entgegen mancher Befürchtungen nicht in einen unkontrollierten oder gar gefährlichen Umgang mit Waffen.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 1 NUMMER 2 K (neu)
Artikel 13 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2k) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. „Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 7 Absatz 2 über den Erwerb und den Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig Informationen über die Kennzeichnungssysteme und -verfahren, die Zahl der zugelassenen Waffenhändler und Zwischenhändler, die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition, einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Verfahren, auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandene Bestände, konfiszierte Feuerwaffen und Deaktivierungsverfahren und -techniken aus. Die Mitgliedstaaten tauschen ferner gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 und einem gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erlassenen Instrument, durch das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise geändert, ersetzt oder ergänzt wird, Informationen über Personen aus, die wegen einer in dieser Richtlinie definierten Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Die Kommission setzt spätestens bis zum …* eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels und für die Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung von unerlaubten Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition ein. Jeder Mitgliedstaat benennt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 4 zu wahrzunehmen. Die Kommission ergreift gemäß Absatz 4 geeignete Maßnahmen für die Anwendung dieses Absatzes.“

 

c) Folgender Absatz wird angefügt:

 

“3a. Die Kommission ergreift nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel [X] geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang I Teil III Absatz 1 a.

 

Die Kommission ergreift nach dem Verfahren gemäß Artikel [Y] geeignete Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels.“

 

___________

* Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Auch der Versuch einer solchen Handlung sowie die Beihilfe und die Anstiftung dazu sind als Straftaten einzustufen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Organisation, Anleitung, Beihilfe, Anstiftung, Unterstützung oder Beratung bei der Durchführung einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Artikels sind als Straftat einzustufen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Begründung

Die Ergänzung zur Änderung der Kommission ist eine Übernahme aus dem zugrunde liegenden UN-Protokoll und dient der Klarstellung.

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

Die Tatsache, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht mitgeführt wird, darf nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, damit Personen, die sich rechtmäßig im Besitz von Waffen befinden, keine Freiheitsstrafe droht, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen und den Europäischen Feuerwaffenpass nicht vorlegen können, jedoch alle anderen erforderlichen Dokumente mit sich führen.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)

Artikel 17 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(3a) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 17

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen …* und danach alle fünf Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie, und macht gegebenenfalls Vorschläge.

 

Die Kommission führt eine Studie über den Handel mit nachgebildeten Waffen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ...** hierüber Bericht.

 

Die Kommission führt ferner eine Studie über die Vereinfachung und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts für Feuerwaffen durch. Anhand dieser Studie legt die Kommission ggf. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis …*** einen Vorschlag für die Verringerung der Klassifizierung von Feuerwaffen bis auf zwei Kategorien mit möglichen Ausnahmen für Jäger und Sportschützen vor.

 

____________

 

* 5 Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie.

** Ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

*** Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Begründung

Im Einklang mit der besseren Rechtsetzung sollte die in der Richtlinie 91/477/EWG enthaltene Bestimmung über die Berichterstattung aktualisiert werden. Die Kommission sollte ferner eine Studie über die schwierige Frage der nachgebildeten Waffen und ihrer Kennzeichnung einschließlich ihres Verkaufs über das Internet in der Europäischen Gemeinschaft durchführen.

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE -A (neu)
Anhang I Teil I Spiegelstrich 1 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

-a) In Abschnitt I erhält Spiegelstrich 1 folgende Fassung:

 

„- die in Artikel 1 definierten Feuerwaffen,“

Änderungsantrag 46

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE -A A (neu)
Anhang I Teil II Abschnitt A Nummer 5 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

-aa) Nummer 5 in Abschnitt II Teil A erhält folgende Fassung:

„5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.“

(Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie)

Begründung

Der Begriff „Sportwaffen“ ist treffender und passender als „Sportschützenwettkämpfe“, weil er alle Schießsportarten umfasst, nicht nur diejenigen, bei denen auf Zielscheiben geschossen wird.

Änderungsantrag 47

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE B
Anhang I Teil III Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

b) Nach dem ersten Unterabsatz wird folgender Absatz eingefügt:

b) In Abschnitt III wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung gemäß Buchstabe a) durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Unbrauchbarmachung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung attestiert wird oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe.“

 

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung gemäß Buchstabe a) durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Unbrauchbarmachung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung attestiert wird oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 3a gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen endgültig unbrauchbar sind.

Änderungsantrag 48

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE B A (neu)
Anhang I Teil IV Buchstabe b (Richtlinie 91/477/EWG)

 

ba) Teil IV Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) lange Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet;“

(Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie)

Begründung

Hinsichtlich Buchstabe b) von Teil IV des Anhangs I hat die fehlende Definition der langen Waffen trotz des relativ klaren Wortlauts von Buchstabe a) zu einigen Auslegungsproblemen geführt; so hat sich insbesondere in einigen Mitgliedstaaten verbreitet die irrige Praxis durchgesetzt, Gewehre, deren Lauf insgesamt über 30 cm lang ist, deren Gesamtlänge jedoch 60 cm nicht überschreitet, als kurze Waffen zu betrachten. Der vorgeschlagene Wortlaut ist also klarer, und unterschiedliche Auslegungen werden vermieden.

Änderungsantrag 49

ARTIKEL 1 NUMMER 4 BUCHSTABE B B (neu)

Anhang II Buchstabe f Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

bb) Anhang II Buchstabe f Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Eine solche Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe zur Ausübung der Jagd oder zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird; Voraussetzung ist, dass der Betreffende im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist.“

Änderungsantrag 50

ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Begründung

Um die Umsetzung dieser Richtlinie gemeinsam mit den anderen EU-Organen überwachen zu können, sollte das Parlament dieselben Informationen über einzelstaatliche Umsetzungsmaßnahmen erhalten wie die Kommission.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Hintergrundinformation

Bedingt durch den Wegfall der Binnengrenzen innerhalb der Gemeinschaft am 1. Januar 1993 wurden in der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen in den Mitgliedstaaten über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und ihre Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat festgelegt. In der Richtlinie werden vier Kategorien von Feuerwaffen definiert (verbotene Feuerwaffen, genehmigungspflichtige Feuerwaffen, meldepflichtige Feuerwaffen und Feuerwaffen, die weder genehmigungs- noch meldepflichtig sind). Die Richtlinie schreibt vor, dass Unterlagen über die Verbringung von Feuerwaffen 5 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Sie sieht einen Europäischen Feuerwaffenpass für das Mitführen von Waffen innerhalb der Gemeinschaft vor und unterstützt den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Im Dezember 2000 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorgelegt. Das Fazit des Berichts lautete nicht, dass die Richtlinie von 1991 grundlegend geändert werden muss, doch wurden eine Reihe von Problemen und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dies betraf insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (beispielsweise durch die Einsetzung einer Kontaktgruppe), die Vereinfachung der Waffenkategorien, den Europäische Feuerwaffenpass (Vereinfachung der Ausnahmeregelung für Jäger, Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die gegenseitige Anerkennung, harmonisierte Bedingungen für die Ausstellung des Passes, Vorschriften für vorübergehende Verbringungen von Waffen), die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Neutralisierung und eine gemeinsame Definition antiker Waffen.

Im Dezember 2001 hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll der Vereinten Nationen über die unerlaubte Herstellung von und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen unterzeichnet.

Im März 2006 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie von 1991 vorgelegt, um sie den Anforderungen des UN-Protokolls von 2001 anzupassen. Der Vorschlag betrifft sechs Aspekte: die Definition der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels entsprechend dem UN-Protokoll, die ausdrückliche Pflicht zur Kennzeichnung von Waffen, die Verlängerung des Zeitraums, für den Angaben über Feuerwaffen in den Waffenbüchern aufbewahrt werden müssen, auf 10 Jahre, den Zwischenhandel, die Pflicht zur Einstufung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handel als vorsätzliche strafbare Handlungen und Maßnahmen, die die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen betreffen. Die Kommission hat beschlossen, nur Punkte zu erfassen, die sich aus dem UN-Protokoll ergeben. Aus diesem Grund wurde einige der im Bericht von 2000 genannten Punkte, die der Verbesserung der Richtlinie von 1991 dienen sollten, nicht in dem Vorschlag berücksichtigt.

Am 13. September 2006 hat der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission abgegeben, in der er unterstreicht, dass die grenzüberschreitende Kriminalität eine der schwersten Bedrohungen für die Integrität der Staaten darstellt. Der EWSA schlägt vor, harmonisierte Rechtsvorschriften über Verbrechensprävention und Verbrechensbekämpfung zu erlassen und gemeinsame politische Maßnahmen vorzusehen sowie eine Definition antiker Waffen festzulegen. Der EWSA empfiehlt ferner, die einzelnen Mitgliedstaaten zur Registrierung, Lizenzierung oder einem anderen administrativen Verfahren zur Genehmigung des Besitzes und des Tragens von Waffen zu verpflichten.

Das Zentrum für europäische politische Studien wurde vom IMCO-Ausschuss beauftragt, einen Informationsvermerk über den Stand der Umsetzung der Richtlinie in zehn EU‑Mitgliedstaaten auszuarbeiten. Die Untersuchung hat für die meisten Mitgliedstaaten folgende Situation ergeben: Waffenhändler müssen die Aufzeichnungen bereits 10 Jahre oder länger aufbewahren. Es gibt ein einheitliches Kennzeichnungssystem. Es gibt zusätzliche Auflagen für den Erwerb von Feuerwaffen. In den meisten Mitgliedstaaten müssen die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses bei der Einreise in ihr Hoheitsgebiet eine Einladung vorweisen. Zwischenhändler unterliegen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Feuerwaffen. Waffenhändler müssen zum Handel mit Waffen aller Kategorien zugelassen sein und für die Unbrauchbarmachung von Waffen sind in der Regel die Beschussämter oder bestimmte andere Einrichtungen zuständig. In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Waffen der Kategorien C und D.

Am 4. Oktober 2006 hat der IMCO-Ausschuss eine kleine Anhörung abgehalten, um zu prüfen, in welchen Punkten die Richtlinie von 1991 geändert werden sollte, und zu klären, wie weit die Harmonisierung auf EU-Ebene gehen sollte. Die zu der Anhörung eingeladenen Sachverständigen haben sich widersprüchlich zum möglichen Inhalt der revidierten Richtlinie geäußert. Einige von ihnen haben die bereits existierenden umfassenden Testverfahren unterstrichen, die Teil des Herstellungsprozesses sind und deren Ziel die Sicherheit der Verbraucher ist, und auf das Kontrollsystem verwiesen, das in 11 EU-Staaten, die Mitglieder der Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP)[1] sind, besteht. Andere Sachverständige haben die Bedrohung unterstrichen, die von umgebauten und reaktivierten Schusswaffen ausgeht, und darauf hingewiesen, dass diese Waffen von der derzeitigen Richtlinie nicht erfasst werden. Sie haben daher strengere Vorschriften gefordert, und zwar insbesondere eine nicht zerstörbare Kennzeichnung, ein Verbot für geometrische Kennzeichnungen, strengere Anforderungen an die Qualifikation von Waffenhändlern, eine klare Definition von Zwischenhändlern, die Speicherung digitalisierter Daten für einen unbegrenzten Zeitraum, Leitlinien für die Unbrauchbarmachung von Waffen, die Einbeziehung von in die EU importierten Waffen in die Richtlinie, die Beschränkung auf zwei Kategorien von Feuerwaffen (verbotene Feuerwaffen oder genehmigungspflichtige Feuerwaffen), eine Beschränkung der Zahl der Feuerwaffen, die eine einzelne Person besitzen darf, und physische Inspektionen bei der Verbringung von Waffen.

Vorschläge der Berichterstatterin

Es sei betont, dass es 5 Jahre nach Unterzeichnung des Protokolls der Vereinten Nationen höchste Zeit ist, die Bestimmungen dieses Protokolls in EU-Recht zu übernehmen. Die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition gefährden die Sicherheit aller Bürger in der EU. Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um diese Tätigkeiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen. Der unerlaubte Besitz von Waffen und der gewaltsame Tod, der durch Kleinwaffen – seien sie unerlaubt oder erlaubt – verursacht wird, lassen sich nicht voneinander trennen. Da sie leicht verfügbar, billig, tragbar und leicht zu verwenden sind, tragen Kleinwaffen zur Gewalt in der Gesellschaft bei. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stehen Gewalt gegen Personen und Selbstmord bei den 15- bis 44-Jährigen an dritter bzw. vierter Stelle der Ursachen für schlechte Gesundheit und vorzeitige Sterblichkeit, während kriegsbedingte Verletzungen an sechster Stelle stehen. In vielen Fällen ist der Gebrauch von Schusswaffen der Auslöser. Zu den Faktoren, die die Verwendung von Kleinwaffen beeinflussen, zählt die Verfügbarkeit dieser Waffen. Die leichte Verfügbarkeit von Schusswaffen wurde mit der gestiegenen Sterblichkeitsrate infolge des Gebrauchs von Schusswaffen in Zusammenhang gebracht. 15 Jahre nach dem Erlass der Richtlinie von 1991 und sechs Jahre nach der Vorlage des Berichts der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie wäre es zudem angebracht, bei der derzeitigen Überarbeitung andere einschlägige Punkte zu berücksichtigen, die die Wirkung dieser Richtlinie, was die Sicherheit von Personen betrifft, verbessern könnten. Diesbezüglich sollte sich die derzeit laufende Überarbeitung der Richtlinie von 1991 nicht auf die im Protokoll der Vereinten Nationen genannten Punkte beschränken. Es sollte unter anderem unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission von 2000 und der Entwicklungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch geprüft werden, ob es nicht sinnvoll wäre, weitere Änderungen an der Richtlinie vorzunehmen, damit nicht in Kürze erneut Änderungen vorgenommen werden müssen. Angesichts der Bemühungen der EU um eine bessere Rechtsetzung wäre es im Interesse der Bürger, mehrere aufeinander folgende Neufassungen ein und desselben Rechtsakts zu vermeiden.

Angesichts dieser Überlegungen unterbreitet die Berichterstatterin eine Reihe von Änderungsanträgen, die insbesondere folgende Punkte betreffen:

1.  Geltungsbereich der Richtlinie (es werden nicht nur Feuerwaffen, sondern auch Teile von Feuerwaffen und Munition sowie Waffensammler und mit Waffen befasste kulturelle und historische Einrichtungen einbezogen);

2.  Kennzeichnungssystem (Verwendung alphanumerischer Zeichen, Angabe des Herstellungsjahres);

3.  Aufbewahrung von Unterlagen (Verlängerung des Zeitraums, Zuständigkeit der Behörden, Computerisierung, Führung einer zentralen Datei auf einzelstaatlicher Ebene für jede Feuerwaffe mit einer eindeutigen Identifikationsnummer);

4.  Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Daten über Kennzeichnungssysteme und -verfahren, vorhandene Bestände und konfiszierte Feuerwaffen, Einsetzung einer offiziellen Kontaktgruppe);

5.  Beruf des Waffenhändlers (berufliche Fähigkeiten);

6.  Zwischenhandel (Definition);

7.  Einteilung der Feuerwaffen;

8.  Kontrolle (physische Inspektionen bei der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft);

9.  Europäischer Feuerwaffenpass (Anerkennung des Passes als alleiniges angemessenes Instrument für Reisen in andere Mitgliedstaaten, Änderung der Ausnahmeregelung für Jäger unter 18 Jahren, was den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen betrifft);

10.  Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen (EU-Richtlinien mit technischen Spezifikationen, Maßnahmen zur Verhinderung einer Reaktivierung);

11.  antike Waffen (Definition) und

12.  zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (Kontrolle des Erwerbs von Waffen im Wege der Fernkommunikationstechnik und Verbot des Erwerbs einer Feuerwaffe durch verurteilte Straftäter).

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Frage der Sanktionen und der strafbaren Handlungen vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und innere Angelegenheiten behandelt werden sollte. Sie hat daher hierzu keine spezifischen Vorschläge unterbreitet. Die Berichterstatterin würde auch Anregungen des LIBE-Ausschusses zu seinen eigenen Vorschlägen begrüßen, was die unter Ziffer 12 genannten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen betrifft.

  • [1]  In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es bisher in der EU kein kohärentes Konzept für die Rückverfolgung von Feuerwaffen und Munition gibt. Die Übernahme der CIP-Bestimmungen in EU-Recht wäre daher wünschenswert, wobei gleichzeitig eine besondere Einbeziehung der Nicht-EU-Staaten Russland und Chile berücksichtigt werden müsste. Da dies jedoch langwierige Verhandlungen erfordern würde, bedarf es einer effizienteren Lösung.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (*) (12.6.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(KOM(2006)0093 – C6‑0081/2006 – 2006/0031(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Alexander Alvaro

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund der Richtlinie

Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG ist die innergemeinschaftliche Umsetzung des von der EU-Kommission unterzeichneten „Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität".

Richtlinie 91/477/EWG zielt auf die Schaffung von Mindeststandards zur Kennzeichnung von Waffen, die Aufbewahrung von Nachweisen für die Waffenherstellung und den Handel (Waffenbücher), die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen sowie auf die Definition und Einführung sanktionsbewehrter Handlungen ab.

Konkrete Zielsetzung der Kommission

Die vorgeschlagene Richtlinie ändert die bestehende Richtlinie in folgenden Punkten ab:

–         Bestimmung der Begriffe „unerlaubte Herstellung von und unerlaubter Handel mit Feuerwaffen“ im Sinne der Richtlinie,

–         Regelungen zur notwendigen Kennzeichnung von Feuerwaffen,

–         Anhebung des Mindestaufbewahrungszeitraums für die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderten Waffenbücher,

–         eine Präzisierung der zu verhängenden Sanktionen und

–         eine Übernahme der allgemeinen Prinzipien der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen aus dem Protokoll der Vereinten Nationen.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000)837)

Die Kommission bewertet in ihrem Bericht KOM(2000)837 die Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG und kommt grundsätzlich zu einer positiven Beurteilung. In einigen Fällen bestehe jedoch noch Verbesserungsbedarf.

Es bestehe Einigkeit darüber, dass die Richtlinie folgenden Grundsatz festlegt:

Reisen von einem Mitgliedstaat in einen anderen sind nicht gestattet, wenn der Reisende im Besitz einer Feuerwaffe ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur dann zulässig, wenn ein genau festgelegtes Verfahren eingehalten wird, das es ermöglicht, den jeweiligen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass eine Feuerwaffe in ihr Hoheitsgebiet verbracht wird.

So bestehen nach Angaben der Kommission wesentliche Defizite hinsichtlich des Informationsaustausches, weswegen es an detaillierten Informationen fehle, und es Unzulänglichkeiten in der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gebe. Darüber hinaus ist die Benutzung des Europäischen Feuerwaffenpasses als problematisch erkannt worden, wenngleich er nach Auffassung der Kommission ein geeignetes Instrument für Jäger und Sportschützen sei, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen.

Hinsichtlich der Klassifikation, des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen hat sich gezeigt, dass in der deutlichen Mehrheit der Mitgliedstaaten die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung der Feuerwaffen nach Kategorie A, B, C oder D nicht notwendig ist. In der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten wird lediglich eine Unterscheidung zwischen verbotenen oder genehmigungspflichtigen Feuerwaffen getroffen.

Die betroffenen Kreise haben bis heute keinen wesentlichen Änderungsbedarf wegen Mängeln an der Richtlinie geäußert, so dass die Überzeugung vorherrscht, die Richtlinie sei vernünftig umgesetzt und diene ihrer Zielsetzung.

Position des Verfassers der Stellungnahme

Der Verfasser der Stellungnahme teilt die grundsätzliche Einschätzung der Betroffenen und der Kommission, weswegen er die Änderung der Richtlinie 91/477/EWG im Sinne der Kommission unterstützt. Um einzelne, verbleibende Unklarheiten zu konkretisieren hat der Verfasser der Stellungnahme jedoch die Änderungsvorschläge der Kommission um Bestandteile des Übereinkommens von Schengen und des UN-Protokolls ergänzt.

Darüber hinaus befürwortet der Verfasser der Stellungnahme die Aufnahme des Internethandels und die Bereitstellung von Internetplattformen, die den Waffenhandel unterstützen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Seit Umsetzung der Richtlinie im Jahre 1993 hat sich das Internet wesentlich weiterentwickelt und ist zu einem elektronischen Marktplatz geworden. Die Zielsetzung der Richtlinie, den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen einzudämmen, kann folglich nur erreicht werden, wenn sämtliche Handelsplätze für Feuerwaffen erfasst werden.

Ferner befürwortet der Verfasser der Stellungnahme, dass die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen ohne einen Europäischen Feuerwaffenpass nicht strafbar sein sollte. Dies erfolgt, um den freien Personenverkehr nicht übermäßig einzuschränken.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3 a (neu)

 

(3a) Da nachrichtendienstliche Beweise dafür vorliegen, dass die Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der EU weiter zunimmt, muss gewährleistet werden, dass derartige umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ in der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird.

(5) Das Protokoll sieht ferner eine Kennzeichnungspflicht für Waffen bei der Herstellung vor, sowie in den Fällen, in denen Waffen aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden, während die Kennzeichnungspflicht in der Richtlinie 91/477 nur indirekt erwähnt wird. Da das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (CIP-Übereinkommen) vom 1. Juli 1969 sämtliche Anforderungen des Protokolls beinhaltet, sollte die Anwendung des CIP-Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union in Betracht gezogen werden.

Begründung

Das CIP-Übereinkommen ist in einem großen Teil der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Es gewährleistet ein Kennzeichnungs- und Kontrollsystem, das alle im Protokoll der Vereinten Nationen festgelegten Garantien und Anforderungen umfasst.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 6

(6) Darüber hinaus ist die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, wie im Protokoll vorgesehen.

(6) Darüber hinaus ist im Protokoll zwar vorgesehen, die Mindestaufbewahrungszeit für die Waffenbücher auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, doch ist eine Verlängerung dieses Zeitraums auf mindestens 20 Jahre erforderlich, um eine angemessene Rückverfolgung von Feuerwaffen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner eine zentrale Datei führen, in der jeder Feuerwaffe eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen wird und in die Name und Anschrift aller aufeinander folgenden Besitzer eingetragen werden. Der Zugang der Polizei- und Justizbehörden zu den in dieser zentralen Datei enthaltenen Informationen unterliegt Artikel 8 des Übereinkommens über die Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Begründung

Das Protokoll sieht vor, dass die Informationen „mindestens zehn Jahre“ lang aufbewahrt werden. Angesichts der sehr langen Lebensdauer von Feuerwaffen ist dieser Zeitraum jedoch nicht lang genug. Die Informationen sollten deshalb 20 Jahre aufbewahrt werden. Ferner sieht das Protokoll vor, dass die Aufbewahrung der Informationen in die Zuständigkeit der Behörden fällt. Für eine angemessene Rückverfolgung von Feuerwaffen werden zentrale Registrierungssysteme benötigt, mit denen die Waffe und nicht die Person überwacht wird. Im 21. Jahrhundert ist eine Automatisierung der Register unverzichtbar. Dabei muss gewährleistet werden, dass der Zugang zu den in diesem Zentralregister gespeicherten Informationen den Bestimmungen über die Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens unterliegt.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit und die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b) Die Aufbewahrung und der Austausch von Informationen unterliegen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

 

___________

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Begründung

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Rahmenrichtlinie über den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden muss.

Änderungsantrag 6

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Die Tätigkeit von Waffenhändlern und Zwischenhändlern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle unterliegen, wobei insbesondere die beruflichen Fähigkeiten der Waffenhändler und Zwischenhändler und ihre Zuverlässigkeit überprüft werden müssen.

Begründung

Bisher ist die Kontrolle der Tätigkeit eines Waffenhändlers im Gegensatz zu vielen anderen Berufen nicht ausreichend geregelt, obwohl es sich um eine sehr spezifische Tätigkeit handelt, die streng kontrolliert werden muss. Es ist daher wünschenswert, dass Waffenhändler und Zwischenhändler ihre beruflichen Fähigkeiten nachweisen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 9 b (neu)

 

(9b) Der Europäische Feuerwaffenpass funktioniert grundsätzlich zufrieden stellend und sollte als alleiniges Dokument gelten, das Jäger und Sportschützen benötigen, um eine Feuerwaffe in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

Begründung

Wie in dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2000 ausgeführt wird, sollte es den Mitgliedstaaten auch im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts nicht gestattet sein, von Jägern und Sportschützen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, andere Dokumente als den Europäischen Feuerwaffenpass oder Gebühren zu verlangen.

Änderungsantrag 8

Erwägung 9 c (neu)

 

(9c) Die Kommission sollte umgehend eine Kosten-Nutzen-Analyse über die Folgen einer Verringerung der Kategorien von Waffen auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes durchführen.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER -1 A (neu)

Artikel 1 Absatz 1 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1a) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

'Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Feuerwaffe“ jede tragbare Rohrwaffe, aus der durch Zünden einer Treibladung ein Geschoss, eine Kugel oder ein Projektil herausgeschleudert wird oder die zu diesem Zweck ausgelegt ist bzw. umgebaut werden kann, es sei denn, sie entspricht dieser Definition, ist aber aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe ausgenommen. Abschnitt II desselben Anhangs enthält eine Einteilung der Feuerwaffen.'

Begründung

Die Definition von Feuerwaffen entspricht derjenigen des Protokolls. Dennoch sollte bei der Definition auf die Zunahme der Verwendung umgebauter Waffen für kriminelle Aktivitäten in ganz Europa und auf die Zunahme des grenzüberschreitenden Schmuggels mit umbaubaren Waffen auch seit Unterzeichnung des Protokolls im Jahre 2001 hingewiesen werden. Die Definition von „leicht umbaubar“, wie im Protokoll verwendet, entspricht einer schwachen Formulierung und birgt die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, so dass sich damit potenzielle Schlupflöcher bei der Kontrolle von Waffen bieten, die in kriminellen Aktivitäten für kriminelle Zwecke verwendet werden. Die Polizei berichtet darüber hinaus von immer fortschrittlicheren Techniken, die von Kriminellen eingesetzt werden, um Waffen umzubauen, so dass auch Waffen für einen Umbau in Frage kommen, die üblicherweise nicht als „leicht umbaubar“ gelten. Außerdem sollte die Definition dem Ausschluss stillgelegter Feuerwaffen, antiker Waffen und verschiedener in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie erwähnter Feuerwaffen entsprechen.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER -1 B (neu)

Artikel 1 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1b) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Waffenhändler“ jede natürliche Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen herstellt, damit Handel treibt oder hierfür eine Plattform anbietet, Feuerwaffen tauscht, vermietet, repariert oder umbaut."

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER -1 C (neu)

Artikel 1 Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(-1c) In Artikel 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„1a. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „antike Waffen“ vor 1900 hergestellte Waffen oder Waffen, die nach diesem Zeitpunkt hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat aufgrund technischer Kriterien als antik definiert werden.“

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Definition „antiker Waffen“ erforderlich, da diese Waffen nicht unter diese Richtlinie fallen. Andererseits sollten andere Definitionen der Mitgliedstaaten zulässig sein, wenn sie auf technischen Kriterien basieren.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 2b (Richtlinie 91/477/EWG)

4. In Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch einen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die Feuerwaffen nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind.“

2b. In Sinne dieser Richtlinie gilt als „unerlaubter Handel“ der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen diese Richtlinie, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht gemäß dieser Richtlinie genehmigt oder wenn die Feuerwaffen, die Teile von Feuerwaffen und die Munition nicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 registriert oder nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind. Der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, der Transport oder die Verbringung von Feuerwaffen gilt jedoch nicht als unerlaubter Handel, nur weil sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 gekennzeichnet sind, wenn sie vor … * hergestellt oder aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt wurden, sofern die Kennzeichnung die vor diesem Tag geltenden einschlägigen Anforderungen erfüllt.

 

_____________

*[Ablauf der Umsetzungsfrist]

Begründung

Das Fehlen einer Registrierung sollte als Voraussetzung für das Vorliegen eines unerlaubten Handels einbezogen werden. Durch die Einfügung der Worte „unter Verstoß gegen diese Richtlinie“ wird Rechtssicherheit hergestellt, indem als unerlaubter Handel jede Art des Handels gilt, der nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang steht, und sichergestellt, dass alle Feuerwaffen, die sich auf dem Gebiet der EU befinden, gleich behandelt werden. Transaktionen mit Feuerwaffen, die den derzeit geltenden Kennzeichnungsstandards entsprechen, sollten jedoch nicht als unerlaubter Handel gelten, wenn es sich um Feuerwaffen handelt, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist hergestellt oder überführt wurden.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 1 Absatz 4 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(1a) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

"(4) Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das einer Person, die rechtmäßiger Inhaber oder Benutzer einer Feuerwaffe wird, auf Antrag von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Gültigkeitsdauer kann verlängert werden. Der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist ein personengebundenes Dokument, in dem die Feuerwaffe(n) eingetragen ist (sind), die sein Inhaber besitzt bzw. benutzt. Der Benutzer der Feuerwaffe muss den Waffenpass stets mit sich führen. Änderungen des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Waffe sowie deren Verlust oder Entwendung werden im Waffenpass vermerkt."

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Richtlinie 91/477/EWG)

„1. Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einer jeden Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder –ortes und der Seriennummer zu erhalten hat oder sie legen eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen in Verbindung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

„1. Zum Zwecke der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einer jeden Feuerwaffe schreiben die Mitgliedstaaten entweder vor, dass jede Feuerwaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung einschließlich des Namens oder des Beschusszeichens des Herstellers, des Herstellungslandes oder –ortes und der Seriennummer zu erhalten hat, wie beispielsweise in dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen festgelegt, oder sie legen eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen in Verbindung mit einem numerischen oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

2. Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Hoheitsgebiet zumindest bei den Waffen der Kategorien A und B von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter. Bei den Waffen der Kategorien C und D sehen die Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeit eines Waffenhändlers nicht zulassungspflichtig ist, eine Meldepflicht vor.

2. Jeder Mitgliedstaat macht die Ausübung der Tätigkeit des Waffenhändlers in seinem Hoheitsgebiet von einer Zulassung abhängig, der zumindest eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Zuverlässigkeit des Waffenhändlers zugrunde liegt. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf den Unternehmensleiter.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 3 (Richtlinie 91/477/EWG)

3. Die Waffenhändler sind gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Dieses Waffenbuch wird vom Waffenhändler über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufbewahrung dieser Angaben während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren.“

3. Die Waffenhändler sind gehalten, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge sowie alle zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers eingetragen werden. Dieses Waffenbuch wird vom Waffenhändler über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufbewahrung der oben genannten Angaben in einem zentralisierten und EDV-gestützten Registrierungssystem während eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.“

Begründung

Gäbe es in jedem Mitgliedstaat ein zentralisiertes und EDV-gestütztes Registrierungssystem, so würde dies die Rückverfolgung und den Informationsaustausch erleichtern. Außerdem sollte angesichts der Lebensdauer einer Feuerwaffe die Mindestaufbewahrungsdauer für Informationen, die in dem Richtlinienvorschlag mit zehn Jahren angegeben wird, auf 20 Jahre verlängert werden.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)

Artikel 4 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(3a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei allen Feuerwaffen der Kategorien A, B, C und D eine Verbindung zu ihren derzeitigen Besitzern hergestellt werden kann.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 2 B (neu)

Artikel 4 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2a) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 4a

Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen der Kategorien A, B, C oder D ausschließlich Personen, die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis erhalten haben.“

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 2 C (neu)
Artikel 5 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

"Unbeschadet von Artikel 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür eine Rechtfertigung anführen können und außerdem

 

(a) 18 Jahre alt sind, außer bei Vorliegen einer Sondergenehmigung für Jäger und Sportschützen;

 

(b) sich selbst, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden.

 

Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die nicht wegen einer schweren Straftat (z.B. Mord, Raub, Brandstiftung) oder der Teilnahme an einer solchen vorbestraft sind.

 

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung für den Besitz der Waffen entziehen, wenn eine der in Buchstabe b genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Gebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb der gleichen Waffe im eigenen Gebiet untersagen."

Begründung

Bei der Einfügung handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne des Art. 83c des Schengener Übereinkommens.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 2 D (neu)

Artikel 6 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2d) In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„Der Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition im Wege der Fernkommunikationstechnik nach der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen dieser Richtlinie.

 

______________

ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.“

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 2 E (neu)

Artikel 12 Absatz 2 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2e) Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"2. Abweichend von Absatz 1 können Jäger und Sportschützen, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen, ohne Zustimmung eine oder mehrere Feuerwaffen mitführen, sofern sie den für diese Waffe(n) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten keinen anderen Nachweis als den Europäischen Feuerwaffenpass verlangen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Akzeptierung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von einer zusätzlichen Registrierungspflicht oder der Zahlung einer Gebühr abhängig machen.“

 

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der den Erwerb und den Besitz der betreffenden Waffe untersagt; in diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.“

Begründung

Wie in dem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2000 ausgeführt wird, sollte es den Mitgliedstaaten auch im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts nicht gestattet sein, von Jägern und Sportschützen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen, andere Dokumente als den Europäischen Feuerwaffenpass oder Gebühren zu verlangen.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 2 F (neu)

Artikel 13 Absatz 3 (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(2f) Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Mitgliedstaaten richten Netze für den regelmäßigen Austausch aller Angaben ein, über die sie verfügen.

 

Die Kommission setzt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Kontaktgruppe für den Austausch von Informationen im Sinne dieses Artikels ein.

 

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Behörden dafür zuständig sind, Informationen weiterzuleiten und zu erhalten und die Formalität gemäß Artikel 11 Absatz 4 anzuwenden.“

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 (Richtlinie 91/477/EWG)

Auch der Versuch einer solchen Handlung sowie die Beihilfe und die Anstiftung dazu sind als Straftaten einzustufen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Organisation, Anleitung, Beihilfe, Anstiftung, Unterstützung oder Beratung bei der Durchführung einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Artikels sind als Straftat einzustufen, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Begründung

Die Ergänzung zur Änderung der Kommission ist eine Übernahme aus dem zugrunde liegenden UN-Protokoll und dient der Klarstellung.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 91/477/EWG)

 

Die Tatsache, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht mitgeführt wird, darf nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Begründung

Dieser Zusatz ist erforderlich, damit Personen, die sich rechtmäßig im Besitz von Waffen befinden, keine Freiheitsstrafe droht, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen und den Europäischen Feuerwaffenpass nicht vorlegen können, jedoch alle anderen erforderlichen Dokumente mit sich führen.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (neu)
Anhang II Buchstabe f (Richtlinie 91/477/EWG)

 

(4a) Anhang II Buchstabe f zweiter Absatz erhält folgende Fassung:

 

„Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe zur Ausübung der Jagd oder zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird; Voraussetzung ist, dass der Betreffende im Besitz des Waffenpasses ist.“

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 2 NUMMER 2 A (neu)

 

„(2a) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre über die Lage, die sich aus deren Anwendung ergibt, und macht gegebenenfalls Vorschläge.

 

Die Kommission führt eine Untersuchung zur Vermarktung von Waffennachbildungen in der Europäischen Gemeinschaft durch und erstattet dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [...]* Bericht.

 

____________

* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie.

Begründung

Im Sinne einer besseren Kontrolle sollte die Bestimmung über die Berichterstattung, die in der Richtlinie 91/477/EWG vorgesehen ist, aktualisiert werden. Zudem sollte die Kommission eine Untersuchung zur komplexen Frage der Waffennachbildungen und ihrer Vermarktung in der Europäischen Union durchführen, einschließlich des Verkaufs im Internet.

VERFAHREN

Titel

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0093 – C6-0081/2006 – 2006/0031(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

3.4.2006

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

3.4.2006

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alexander Alvaro

13.9.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.11.2006

25.1.2007

1.2.2007

8.5.2007

 

5.6.2007

11.6.2007

 

 

Datum der Annahme

11.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Maria Carlshamre, Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Claudio Fava, Kinga Gál, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Kartika Tamara Liotard, Sarah Ludford, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Athanasios Pafilis, Martine Roure und Ioannis Varvitsiotis.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Inés Ayala Sender, Gérard Deprez, Ignasi Guardans Cambó und Ona Juknevičienė.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Luis de Grandes Pascual, Véronique Mathieu, Arlene McCarthy und Gisela Kallenbach.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0093 - C6-0081/2006 - 2006/0031(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.3.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

3.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

3.4.2006

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gisela Kallenbach

2.5.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.5.2006

4.10.2006

10.10.2006

28.11.2006

 

19.12.2006

24.1.2007

5.6.2007

 

Datum der Annahme

27.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Buruiană-Aprodu, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Rosa Díez González, Janelly Fourtou, Małgorzata Handzlik, Daniel Hannan, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Bill Newton Dunn, Béatrice Patrie, Guido Podestà, Karin Riis-Jørgensen, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Alexander Stubb, Marianne Thyssen, Horia-Victor Toma, Bernadette Vergnaud, Nicola Zingaretti

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

André Brie, Wolfgang Bulfon, Gisela Kallenbach, Manuel Medina Ortega, Søren Bo Søndergaard, Gary Titley

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Luis de Grandes Pascual, Véronique Mathieu, Thomas Wise

Datum der Einreichung

12.7.2007