BERICHT über das Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung

8.10.2007 - (2007/2026(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Kurt Lechner

Verfahren : 2007/2026(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0371/2007
Eingereichte Texte :
A6-0371/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung

(2007/2026(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung (KOM(2006)0618),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0371/2007),

A. in der Erwägung, dass die bargeldlose Zahlungsweise und der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr entscheidende Fortschritte gemacht haben und vor dem Hintergrund von SEPA weiter machen werden,

B.  in der Erwägung, dass zwar in fast allen Mitgliedstaaten Regelungen zur Durchsetzung von vorläufigen Vollstreckungsmaßnahmen existieren, diese jedoch EU-weit aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Verfahrensvorschriften nur in komplizierten und langwierigen Verfahren durchsetzbar sind und dem Schuldner Gelegenheit geben, sein Geld auf ausländische Konten zu transferieren,

C. in der Überzeugung, dass ein einheitliches europäisches Verfahren für grenzüberschreitende Fälle denjenigen, die Rechtsstreitigkeiten in vielen Ländern führen, und den Bankinstituten, die Anordnungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhalten werden, nutzen würde,

D. in der Erwägung, dass ein Gläubiger der Möglichkeit entgegenwirken können muss, dass sein Schuldner in kurzer Zeit und gegebenenfalls mehrfach Geld auf ausländische Konten verschiebt,

1.  begrüßt, dass die Kommission mit dem Grünbuch die Initiative zur Einführung eines grenzüberschreitenden europäischen Verfahrens zur vorläufigen Sicherstellung von Bankguthaben ergriffen hat;

2.  regt an, dass im Rahmen der weiteren Untersuchungen auch statistische Angaben über das tatsächliche Ausmaß von Vollstreckungsvereitelungen erhoben werden, um die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen besser beurteilen zu können;

3.  befürwortet die Einführung einer einheitlich europäischen Regelung, die eigenständig und zusätzlich neben den jeweiligen nationalen Vollstreckungsvorschriften der Mitgliedstaaten stehen sollte;

4.  ist der Auffassung, dass ein kohärentes und einfach anzuwendendes, eigenständiges europäisches Verfahren für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben nach Maßgabe strenger Verfahrensbestimmungen einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorzuziehen ist;

5.  betont, dass dieses Verfahren nur für grenzüberschreitende Fälle gelten soll;

6.  betont, dass nur die vorläufige Kontenpfändung und vorläufige Sicherstellung von Bankguthaben, keinesfalls aber die Befriedigung des Gläubigers geregelt werden sollte;

7.  ist der Auffassung, dass als Gesetzgebungskompetenz für ein solches Verfahren Artikel 65 Buchstabe c des EG - Vertrags in Betracht kommt;

8.  weist darauf hin, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens bereits vor Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens möglich sein muss;

9.  weist darauf hin, dass es sich um ein lediglich summarisches Verfahren handelt, bei dem der Gläubiger seinen geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen und die Dringlichkeit sowie die Gefährdung seiner Rechte zu beweisen hat;

10. ist der Auffassung, dass die Beschlüsse zum Einfrieren von Bankguthaben dienen und nicht zur Überweisung von Mitteln, bis ein richterlicher Beschluss aus dem Mitgliedstaat vorliegt, in dem das Bankkonto geführt wird, durch den auch jegliche Fragen im Hinblick auf die Rangfolge der Forderungen geklärt werden; ist der Auffassung, dass Vermögenswerte, die über die Höhe der Geldforderungen, einschließlich der Kosten, hinausgehen, nicht sichergestellt werden sollten;

11. ist der Auffassung, dass ein Beschluss begründet werden muss, z.B. damit, dass die Gefahr besteht, dass Vermögen verschwindet; weist darauf hin, dass gewährleistet sein muss, dass Anordnungen nicht mehr Konten als notwendig betrifft;

12. ist der Auffassung, dass eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten von Gläubigern auf Beitreibung von Schulden und der Gewährung eines angemessenen Schutzes der Antragsgegner vorgenommen werden muss,

13. ist der Auffassung, dass eine Haftung des die Kontenpfändung zu Unrecht betreibenden Gläubigers für die dem Schuldner dadurch entstandenen Schäden in Betracht zu ziehen ist;

14. ist der Auffassung, dass ausreichende Informationen zur Identifizierung eines Bankguthabens erteilt werden müssen, selbst wenn die Banken zu diesem Zweck Nachforschungen über Name und Anschrift durchführen müssen, wobei sie gehalten sind, umsichtig zu handeln;

15. hält es für angemessen, zu prüfen, ob die den Banken bei der Beschlagnahme von Bankguthaben erwachsenden Kosten erstattet werden können;

16. spricht sich dafür aus, dass der Gläubiger verpflichtet werden sollte, innerhalb einer bestimmten Frist das Hauptsacheverfahren einzuleiten;

17. ist der Auffassung, dass eine Verlängerung bei noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren jedoch zulässig sein sollte, vorausgesetzt, das Verfahren wird mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführt;

18. ist der Auffassung, dass eine betragsmäßige Begrenzung der vorläufigen Kontenpfändung notwendig ist, um eine Übersicherung des Gläubigers zu verhindern und den Schuldner zu schützen;

19. betont mit besonderem Nachdruck den Schutz des Schuldners in dem Sinne, dass eine ungerechtfertigte Rufschädigung des Schuldners verhindert werden muss und dass die Erhaltung des Existenzminimums zum Bestreiten des Lebensunterhalts für den Schuldner garantiert sein muss;

20. hält es als Maßnahme des Schuldnerschutzes und zur Verhinderung von Missbrauch durch den Gläubiger für erforderlich, solange kein rechtskräftiger Titel vorliegt, eine Sicherheitsleistung durch den Gläubiger vorzusehen, deren Höhe sich an dem zu sichernden Betrag orientieren sollte;

21. lehnt eine EU-einheitliche Pfändungsfreigrenze ab und hält es für sachgerecht, dass es dem Schuldner überlassen sein sollte, die jeweilige nationale Pfändungsfreigrenze geltend zu machen;

22. spricht sich für das Recht des Schuldners aus, Rechtsmittel einlegen und durch Sicherheitsleistung die Pfändung beenden zu können;

23. ist der Auffassung, dass Treuhandkonten vor vorläufiger Pfändung besonders geschützt werden müssen;

24. betont, dass im Hinblick auf die Zustellung von Pfändungsbeschlüssen sichergestellt werden muss, dass einheitliche Standards innerhalb der Europäischen Union für die Kommunikation zwischen Gerichten und Banken geschaffen werden;

25. ist der Auffassung, dass Pfändungsbeschlüsse so übermittelt werden sollten, dass gewährleistet ist, dass die Bank am Tag nach der Übermittlung in Kenntnis gesetzt wird und die Beschlüsse innerhalb von 24 Stunden nach Identifizierung des Bankguthabens vollzogen werden; die Bank übermittelt den ausführenden Behörden und dem Gläubiger eine offizielle Mitteilung darüber, ob der geschuldete Betrag sichergestellt wurde; die Bank muss ebenfalls den Schuldner offiziell davon in Kenntnis setzen, wann der Pfändungsbeschluss in Kraft tritt; ist der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, wenn es in allen Amtsprachen der Europäischen Union standardisierte offizielle Mitteilungen gäbe, damit die Notwendigkeit maßgeschneiderter Übersetzungen entfällt bzw. verringert wird;

26. ist der Ansicht, dass ein entsprechender Rechtsakt gegebenenfalls in Form einer Verordnung zu erfolgen hätte;

27. fordert die Kommission auf, vor Unterbreitung eines Vorschlags die offenen und teilweise schwierigen Fragen durch eingehende und weit reichende Untersuchungen zu klären und insbesondere eine Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen.

28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt die detaillierte Darlegung aller relevanten Fragen und Schwierigkeiten im Grünbuch und unterstützt das Ziel, ein schnelles und wirksames Verfahren für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben in der EU einführen zu wollen. Vor dem Hintergrund des Fortschreitens der Integration des Euro-Zahlungsverkehrs erscheint eine solche Regelung in besonderer Weise erforderlich und sinnvoll.

Der Bericht geht nicht auf alle Fragen ein und kann dies auch nicht, weil viele Punkte noch näher – auch rechtsvergleichend – untersucht werden müssen und Festlegungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht sind. Unter diesem Vorbehalt sind auch die Feststellungen zu verstehen.

In fast allen Mitgliedstaaten der EU gibt es Systeme, die es dem Gläubiger ermöglichen, Geldbeträge auf Bankkonten vorläufig sicherzustellen. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Arrest, eine vorläufige Pfändung o.ä. in einem anderen Mitgliedstaat zu erreichen. Tatsächlich ist dies aber aufgrund der unterschiedlichen Verfahren und Rechtsfolgen ganz abgesehen von der Sprachproblematik und dem Zeitfaktor für den Gläubiger tatsächlich schwer durchführbar und aufwendig. Diese Situation erleichtert es den Schuldnern, sich dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Dies beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. Die Verordnung „Brüssel I“ erfasst diese Problematik nicht oder jedenfalls nicht vollständig. Auch erscheint die Angleichung der national bestehenden Regelungen durch Harmonisierung nicht zielführend, weil die Rechtssysteme so unterschiedlich sind, dass dies als kaum erreichbar scheint.

Daher sollte ein EU-weites eigenständiges zusätzliches Verfahren eingeführt werden, welches parallel neben die nationalen Regelungen tritt. Es sollte nur für grenzüberschreitende Vorgänge gelten und nur Bankguthaben und nicht andere Vermögenswerte betreffen. Es geht allein um eine vorläufige Sicherung des Gläubigers und nicht um seine endgültige Befriedung, also keine Auszahlung der Gelder an ihn.

Artikel 65 c EGV erscheint als Rechtsgrundlage geeignet.

Angesichts einer drohenden gerichtlichen Geltendmachung könnte ein Schuldner versucht sein, Gelder beiseite zu schaffen. Somit sollte es ausgehend von der Zielsetzung des Grünbuchs für den Gläubiger jederzeit möglich sein, die vorläufige Kontenpfändung zu beantragen, d.h. auch schon vor Einleitung des Hauptverfahrens.

Der Gläubiger sollte das Bestehen seines Anspruchs in einem summarischen Verfahren glaubhaft machen müssen, sowie die Dringlichkeit für die Anordnung der vorläufigen Pfändung. Dringlichkeit sollte dann gegeben sein, wenn zu befürchten ist, dass ansonsten die Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert sein würde. Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt, kommen als Mittel der Glaubhaftmachung z.B. eine eidesstattliche Versicherung neben der Vorlage von Urkunden oder anderen schriftlichen Erklärungen in Betracht. In einem solchen Fall müsste festgelegt werden, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen hätte.

Eine unberechtigte Pfändung kann für den Schuldner schwere wenn nicht sogar existenzvernichtende Folgen haben und das Vertrauen in die europäische Rechtsordnung beeinträchtigen. Deshalb ist dem Schutz des Schuldners besondere Aufmerksamkeit zu widmen, z.B. durch Sicherheitsleistung des Gläubigers, Anfechtungsrecht, Begrenzung der Pfändung der Höhe, Verpflichtung des Gläubigers binnen einer bestimmten Frist das Hauptverfahren einzuleiten u.a..

Von einer EU-weiten Festlegung einer einheitlichen Pfändungsfreigrenze sollte nach Ansicht des Berichterstatters abgesehen werden, vielmehr sollte es dem Schuldner obliegen, die jeweilige nationale Pfändungsfreigrenze geltend zu machen.

Eine Pfändung sollte grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn es sich um ein Treuhandkonto handelt, dessen Kontoinhaber nicht der Schuldner sondern beispielsweise ein Notar oder Rechtsanwalt ist.

Neben den angesprochenen Problemen stellen sich eine Reihe weiterer im einzelnen schwieriger Fragen, z.B. die Zuständigkeit des Gerichts, Details des Vollstreckungsverfahrens oder eine Vergütung der Bank, die noch eingehen unersucht werden müssen, ebenso wie materiell-rechtliche Aspekte, wie etwa die Rangfolge der Pfändung. Im gegenwärtigen Zeitpunkt soll hierauf nicht näher eingegangen werden, dies soll zukünftigen Beratungen vorbehalten bleiben.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (20.7.2007)

für den Rechtsausschuss

zu dem Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung
(2007/2026(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Panayiotis Demetriou

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   hält es für einen großen Nachteil, dass im Grünbuch keine statistischen Daten vorgelegt werden, die Aufschluss über das Ausmaß des Problems der Vollstreckungsvereitelung geben; ist der Meinung, dass derartige statistische Angaben eine sehr hilfreiche Grundlage für die Bewertung der Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme unter Berücksichtigung der praktischen Umsetzungsschwierigkeiten sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität wären;

2.   weist als erstes daraufhin, das ist der Vorschlag seiner Meinung nach so formuliert werden sollte, dass Konflikte zwischen den nationalen Verfahren und dem Gemeinschaftsverfahren vermieden werden; meint insofern, dass es günstiger wäre, auf die Methode der Harmonisierung zurückzugreifen, dass aber, da dies momentan offenbar kein gangbarer Weg ist, ein eigenständiges Verfahren die zweitbeste Methode zur Regelung der vorläufigen Pfändung von Bankguthaben wäre;

3.   ist außerdem der Auffassung, dass ein Pfändungsbeschluss nur eine sichernde Wirkung haben sollte, und dass es möglich sein sollte, ihn in allen Phasen des Verfahrens ohne Anhörung des Schuldners (ex-parte) zu beantragen, dass die Anordnung einer vorläufigen Pfändung von Bankguthaben im Ermessen des Gerichts liegen sollte, und dass Voraussetzungen für einen Pfändungsbeschluss ein glaubhafter Anspruch des Klägers, die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Klage und die Gefährdung der Vollstreckung im Falle des Nichterlasses des Pfändungsbeschlusses sein sollten, wobei die Glaubhaftmachung vorzugsweise in Form einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen sollte;

4.   ist der Meinung, dass die Beantragung eines solchen Beschlusses an eine Anhörung innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens geknüpft werden sollte, damit dem Antragsgegner das Recht auf Gehör eingeräumt wird und es dem Gericht möglich ist, die Sachlage erneut zu bewerten und entsprechend zu entscheiden, und dass der Antragsgegner von der Bank und auch vom Gericht benachrichtigt werden sollte; ist davon überzeugt, dass, was die praktischen Schwierigkeiten bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses sowie die Frage der Echtheit und der raschen Übermittlung an die Bank anbelangt, die Nutzung der modernen Kommunikationstechnologie eine Lösung bieten könnte; meint, dass die Kosten in der ersten Instanz vom Antragsteller getragen werden sollten, der sie am Ende vom Antragsgegner wieder eintreiben kann, falls seine gerichtliche Klage Erfolg hat;

5.   ist der Meinung, dass die Pfändung auf den geforderten Geldbetrag zuzüglich Zinsen und plausible Kosten begrenzt sein sollte, da die Sperrung eines Kontos Folgen für andere Gläubiger und natürlich für die laufenden Kontobewegungen des Antragsgegners hat;

6.   meint, dass der Pfändungsbeschluss an eine spezifische Bank – bzw. mehrere Banken, wenn die geforderte Summe die Sperrung mehrerer Konten erfordert – gerichtet werden sollte, die Pfändung sich aber nicht auf die ganze Welt erstrecken sollte, dass der Name des Antragsgegners und das Konto bzw. die Konten so genau wie möglich angegeben werden sollten, und dass Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten zunächst nicht ausgenommen werden sollten, aber freigegeben werden könnten, nachdem der Antragsgegner gehört wurde und das Gericht an Hand von Beweisen davon überzeugt hat, dass das Konto/die Konten nicht dem Antragsgegner gehört/gehören;

7.   im Falle des Widerspruchs gegen einen Beschluss zur Pfändung von Bankguthaben oder des Antrags auf Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses durch den Antragsgegner sollten dieselben Grundsätze, die für den Erlass des Beschlusses gelten, einschließlich desjenigen der Dringlichkeit, auch gelten, soweit der Antragsgegner betroffen ist;

8.   betont, dass der Antragsteller für die Kontenpfändung eine Sicherheitsleistung in einer Höhe erbringen sollte, die ausreicht, um dem Antragsgegner den entstandenen Schaden zu ersetzen, falls sich der Antrag später als gegenstandslos erweist, und dass Art und Höhe der Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts liegen sollten;

9.   ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit für einen Pfändungsbeschluss bei einem Gericht im Land des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Antragsgegners oder in dem Land liegen sollte, in dem die Forderung entstanden ist oder in dem sich das Konto befindet, und dass ein solcher Beschluss anstelle des üblichen Exequaturverfahrens als Instrument zur Vollstreckung eines Urteils genutzt werden könnte;

10. ist der Meinung, dass dem Antragsgegner, um zu verhindern, dass der Antragsteller die vorläufige Kontenpfändung missbraucht, um das Hauptverfahren ungebührlich zu verzögern, das Recht verliehen werden sollte, aus diesem Grund die Aufhebung des Beschlusses zu beantragen, und dass es auch im Ermessen des Gerichts liegen sollte, den Pfändungsbeschluss aufzuheben, wenn dem Antragsteller ein Missbrauch oder grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Verlauf des Verfahrens nachgewiesen werden.

VERFAHREN

Titel

Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung

Verfahrensnummer

2007/2026(INI)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
15.2.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Panayiotis Demetriou
20.3.2007

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

5.6.2007

27.6.2007

17.7.2007

 

 

Datum der Annahme

17.7.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Giovanni Claudio Fava, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Roger Knapman, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Dan Mihalache, Javier Moreno Sánchez, Athanasios Pafilis, Martine Roure, Søren Bo Søndergaard, Károly Ferenc Szabó, Ioannis Varvitsiotis und Manfred Weber.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Edit Bauer, Gérard Deprez, Iratxe García Pérez, Sophia in 't Veld, Jean Lambert, Marianne Mikko und Siiri Oviir.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (27.6.2007)

für den Rechtsausschuss

zu dem Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung
(2007/2026(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sharon Bowles

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Auffassung, dass ein kohärentes und einfach anzuwendendes, eigenständiges europäisches Verfahren für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben nach Maßgabe strenger Verfahrensbestimmungen einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorzuziehen ist;

2.  ist der Auffassung, dass Pfändungsbeschlüsse ab dem Zeitpunkt verfügbar sein müssen, zu dem eine Geldforderung eingereicht wurde; wurde die Dringlichkeit nachgewiesen, können die Beschlüsse früher erfolgen, sofern das Verfahren anschließend eingeleitet wird; die Beschlüsse dienen zum Einfrieren von Bankguthaben und nicht zur Überweisung von Mitteln, bis ein richterlicher Beschluss aus dem Mitgliedstaat vorliegt, in dem das Bankkonto geführt wird, durch den auch jegliche Fragen im Hinblick auf die Rangfolge der Forderungen geklärt werden; ist der Auffassung, dass Vermögenswerte, die über die Höhe der Geldforderungen, einschließlich der Kosten, hinausgehen, nicht sichergestellt werden sollten;

3.  ist der Auffassung, dass ein Beschluss begründet werden muss, z.B. damit, dass die Gefahr besteht, dass Vermögen verschwindet; weist darauf hin, dass gewährleistet sein muss, dass Anordnungen nicht mehr Konten als notwendig betrifft;

4.  ist der Auffassung, dass die Dauer einer Pfändung 18 Monate nicht überschreiten sollte, eine Verlängerung bei noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren jedoch zulässig sein sollte, vorausgesetzt, das Verfahren wird mit der gebührenden Sorgfalt durchgeführt;

5.  ist der Auffassung, dass bei sofortigen Transaktionsmöglichkeiten davon abgesehen werden sollte, den Schuldner vor der Erteilung des Pfändungsbeschlusses zu hören; der Schuldner hat das Recht, die Pfändung nach Erteilung des Beschlusses anzufechten, einschließlich des Rechts auf Kostenerstattung, wenn die Beschwerde des Schuldners Erfolg hatte, und daher findet die Zusage der Gegenpartei, gegebenenfalls eine Entschädigung zu zahlen, Anwendung; Gläubiger müssen sich bei den Verfahren zu gebührender Umsicht verpflichten;

6.  ist der Auffassung, dass die Haftung des Gläubigers bei missbräuchlichem Verhalten zu Lasten des Schuldners klar festgelegt werden muss, damit die Rechte des Schuldners vor und während der Vollstreckung der Pfändung von Bankguthaben gewährleistet werden können;

7.  ist der Auffassung, dass ausreichende Informationen zur Identifizierung eines Bankguthabens erteilt werden müssen, selbst wenn die Banken zu diesem Zweck Nachforschungen über Name und Anschrift durchführen müssen, wobei sie gehalten sind, umsichtig zu handeln; ist der Auffassung, dass Pfändungen von gemeinsamen Konten möglich sein sollten, wobei davon ausgegangen wird, dass das Vermögen den Kontoinhabern zu gleichen Teilen gehört und dass sich die Pfändung auf den Anteil des Schuldners bezieht;

8.   ist der Auffassung, dass Pfändungsbeschlüsse so übermittelt werden sollten, dass gewährleistet ist, dass die Bank am Tag nach der Übermittlung in Kenntnis gesetzt wird und die Beschlüsse innerhalb von 24 Stunden nach Identifizierung des Bankguthabens vollzogen werden; die Bank übermittelt den ausführenden Behörden und dem Gläubiger eine offizielle Mitteilung darüber, ob der geschuldete Betrag sichergestellt wurde; die Bank muss ebenfalls den Schuldner offiziell davon in Kenntnis setzen, wann der Pfändungsbeschluss in Kraft tritt; ist der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, wenn es in allen Amtsprachen der EU standardisierte offizielle Mitteilungen gäbe, damit die Notwendigkeit maßgeschneiderter Übersetzungen entfällt bzw. verringert wird;

9.  ist der Auffassung, dass die Bankkosten auf der Grundlage einer tatsächlichen Widerspiegelung der für die Dienstleistung angefallenen Kosten einschließlich Nachforschungen gedeckt sein müssen.

10. ist der Auffassung, dass das Gericht einen bestimmten Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts festsetzen muss, der nicht eingefroren werden kann, wogegen jedoch Berufung eingelegt werden kann; der Mitgliedstaat des Wohnorts sollte die entsprechenden Leitlinien für diesen Betrag festlegen.

11. ist der Auffassung, dass geprüft werden sollte, ob das EU-Verfahren auf grenzübergreifende Fälle beschränkt bleiben sollte oder ob es auch innerhalb eines Mitgliedstaats zur Anwendung kommen kann.

VERFAHREN

Titel

Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung

Verfahrensnummer

2007/2026(INI)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im   Plenum

ECON
15.2.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Sharon Bowles
24.1.2007

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.5.2007

11.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

27.6.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Ieke van den Burg, David Casa, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, Lapo Pistelli, John Purvis, Heide Rühle, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Harald Ettl, Werner Langen, Gianni Pittella, Kristian Vigenin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.10.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Gary Titley, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Charlotte Cederschiöld, Kurt Lechner, Jacques Toubon, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Iles Braghetto, Michael Cashman, Genowefa Grabowska, Lily Jacobs