BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
19.12.2007 - (KOM(2007)0509 – C6-0278/2007 – 2007/0184(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Bogusław Liberadzki
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(KOM(2007)0509 – C6-0278/2007 – 2007/0184(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0509),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0278/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0506/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
In der Richtlinie 94/55/EG sind einheitliche Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße festgelegt. Diese Richtlinie wird aufgehoben und durch die künftige Richtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, zu der das Parlament am 5. September 2007 in erster Lesung seinen Standpunkt festgelegt hat, ersetzt. Die Verfahren für die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße sind in einem gesonderten Rechtsakt, nämlich in der Richtlinie 95/50/EG, festgelegt.
Um die Kontrollen nach dieser Richtlinie durchzuführen, verwenden die Mitgliedstaaten die Prüfliste nach Anhang I. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verstößen, bei denen Fahrzeuge angehalten werden können und die Fortsetzung der Fahrt von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass die Sicherheitsvorschriften erfüllt werden. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr einen nach dem Muster in Anhang III erstellten Bericht über die Anwendung der Richtlinie.
In den Artikeln 9a und 9b der Richtlinie 95/50/EG werden der Kommission bestimmte Durchführungsbefugnisse übertragen, damit sie die Anhänge der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen kann, um möglichen Änderungen der Richtlinie 94/55/EG Rechnung zu tragen. Derzeit übt die Kommission diese übertragenen Durchführungsbefugnisse gemäß dem sogenannten „Regelungsverfahren“ aus, bei dem sie Beschlüsse annehmen kann, selbst wenn das Parlament diese ablehnt.
Im Juli 2006 wurde durch eine Änderung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ein neues Komitologieverfahren eingeführt, das sogenannte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“. Das neue Verfahren bedeutet eine beträchtliche Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments, da es den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme nicht nur kontrollieren, sondern unter bestimmten Bedingungen auch ablehnen oder Änderungen dazu vorschlagen kann. Das neue Verfahren sollte auf Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines gemäß dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakts Anwendung finden.
Da die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 95/50/EG als Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen angesehen werden müssen, schlägt die Kommission vor, die Komitologiebestimmungen der Richtlinie in Einklang mit dem obengenannten Beschluss des Rates zu bringen und das derzeit geltende Verfahren („Regelungsverfahren“) durch das neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ zu ersetzen.
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Anhänge zum regelnden Teil der Richtlinie gehören, soweit sie sich auf Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung beziehen. Ihre Änderung müsste daher vom Parlament genau kontrolliert werden. Der Berichterstatter begrüßt deshalb den Vorschlag der Kommission und empfiehlt, ihn ohne Änderungen anzunehmen.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0509 - C6-0278/2007 - 2007/0184(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
11.9.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 24.9.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bogusław Liberadzki 9.10.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.11.2007 |
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Datum der Annahme |
18.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Jean-Louis Bourlanges, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Robert Navarro, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luigi Cocilovo, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Lily Jacobs, Vladimír Remek, Leopold Józef Rutowicz |
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Datum der Einreichung |
19.12.2007 |
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