BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

4.6.2008 - (KOM(2007)0762 – C6‑0444/2007 – 2007/0264(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: József Szájer
(Neufassung – Artikel 80 a der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2007/0264(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0219/2008
Eingereichte Texte :
A6-0219/2008
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(KOM(2007)0762 – C6‑0444/2007 – 2007/0264(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0762),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0444/2007),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–   gestützt auf Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A6‑0219/2008),

A. in der Erwägung, dass nach Ansicht der beratenden Gruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorhandenen Rechtstexte der Vorschlag eine klare Kodifizierung dieser Texte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]     ABl.  C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden. Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG wurde das „neue Regelungsverfahren mit Kontrolle“ für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Basisrechtsakts, u. a. durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt.

Nach der Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften und laufenden Verfahren[3] legte die Kommission unter anderem diesen aus einer Kodifizierung abgeänderten Vorschlag für eine Neufassung vor, um die Änderungen aufzunehmen, die für die Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle notwendig sind.

Mit ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2007 benannte die Konferenz der Präsidenten den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss für diese „Anpassung der Komitologiebestimmungen“ und die Fachausschüsse als mitberatende Ausschüsse. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden einigte sich am 15. Januar 2008 über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsausschuss und den anderen beteiligten Ausschüssen.

In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle abgeschlossen ist, schlägt der Rechtsausschuss nach Konsultation des für dieses Dossier zuständigen sektoralen Ausschusses keine Änderungen vor, abgesehen von den technischen Anpassungen, die von der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste vorgeschlagen wurden.

  • [1]     ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.
  • [2]     ABl. L 200 vom 22.7. 2006, S. 11.
  • [3]     KOM(2007) 0740.

STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (3.4.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)
(KOM(2007)0762 – C6‑0444/2007 – 2007/0264(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Philippe Morillon

KURZE BEGRÜNDUNG

I.         Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat mit der Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben, begonnen. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung sind (Anhang VI dieses Vorschlags für eine Verordnung).

Zwischenzeitlich wurde der Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] durch den Beschluss 2006/512/EG[2] des Rates geändert, der ein Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt hat.

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[3] vom 17. Juli 2006 zu dem Beschluss 2006/512/EG, müssen, damit dieses neue Verfahren auf nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

Es ist daher angebracht die Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 in eine Neufassung umzuwandeln um die für die Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle erforderlichen Änderungen vornehmen zu können.

II.       Allgemeiner Kontext

Die Bedingungen für die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle sind in dem neuen Artikel 5 a des Beschlusses Nr. 1999/468/EWG des Rates in der geänderten Fassung festgelegt: Der Basisrechtsakt muss nach dem Verfahren der Mitentscheidung angenommen werden und die Kommission dazu ermächtigen, „Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts (anzunehmen), auch dadurch, dass einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden“ (nachstehend als „quasi-legislative Maßnahmen“ bezeichnet).

In der gemeinsamen Erklärung vom Juli 2006 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sich auf eine erste Liste von Basisrechtsakten geeinigt, die dringend an das Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen sind (vorrangige Anpassung).

Am 23. November 2007 hat die Kommission eine Mitteilung über die allgemeine Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0740 endg.) angenommen, in der sie 225 im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung angenommene Rechtsakte festlegt, die angepasst werden müssen und in drei Listen unterteilt sind: Die Liste 1 („allgemeine Liste“) – 156 Rechtsakte, deren Anpassung über Änderungen von Verordnungen, so genannte „Omnibus“-Verordnungen erfolgt[4]; die Liste 2 („zu kodifizierende Rechtsakte“) – 23 Rechtsakte, für die die Anpassung je nach Stand des Kodifizierungsprozesses entweder durch eine Änderung des betreffenden Rechtsakts oder durch eine Umwandlung des Kodifizierungsvorschlags in einen Neufassungsvorschlag erfolgt; die Liste 3 („Liste der weiteren anzupassenden Rechtsakte“) - für die die Anpassung entweder im Zuge einer grundlegenden Änderung des betreffenden Rechtsakts erfolgen soll, die über die Komitologie hinausgeht, oder bei denen sich die Anpassung erübrigt, da der betreffende Rechtsakt aufgehoben wird.

III.      Anmerkungen des Verfassers

Der vorliegende Legislativvorschlag der Kommission ist der oben genannten Liste 2 enthalten und es findet die Methode der Neufassung[5] Anwendung.

Am 12. Dezember 2007 beschloss die Konferenz der Präsidenten, den Rechtsausschuss für die Anpassung dieser bestehenden Rechtsakte an das neue Komitologie-Verfahren als federführenden Ausschuss zu benennen, die anderen Fachausschüsse sollten als mitberatende Ausschüsse befasst werden.

Nach der Stellungnahme der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 25. Januar 2008[6] enthält der vorliegende Vorschlag abgesehen von den entsprechend gekennzeichneten Änderungen keine wesentlichen Änderungen; andererseits konnte laut dieser Stellungnahme, was die nicht geänderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte betrifft, festgestellt werden, dass sich die Kommission tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

In ihrer Stellungnahme geht die beratende Gruppe noch auf einige technische Anpassungen ein, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen. Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass diese technischen Anpassungen vorgenommen werden sollten. Die Entscheidung darüber liegt jedoch beim Rechtsausschuss.

Was die grundlegenden Änderungen betrifft (siehe die Artikel 2 und 6 sowie die Erwägungen 1, 4 und 5), ist der Verfasser der Auffassung, dass sie sich darauf beschränken, eine vollständige und korrekte Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle vorzuschlagen.

Mit dem neuen Verfahren wird den seit langem vom Europäischen Parlament erhobenen Forderungen nach einer Stärkung seiner Kontrollrechte bei der Umsetzung der im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung verabschiedeten Rechtsakte Rechnung getragen. Das Europäische Parlament kann sich im Rahmen der in den Absätzen 3 und 4 des neuen Artikels 5 a des revidierten Beschlusses 1999/468/EWG festgelegten Fristen und Bedingungen gegen die in Erwägung gezogenen „quasi-legislativen“ Maßnahmen aussprechen[7], falls es der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen oder mit dem Ziel und dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar sind oder aber gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstoßen

******

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, die Billigung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

VERFAHREN

Titel

Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit im Nordwestatlantik Fischfang (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0762 – C6-0444/2007 – 2007/0264(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

19.2.2008

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Philippe Morillon

19.12.2007

 

 

Datum der Annahme

3.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Catherine Stihler, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Ole Christensen, Josu Ortuondo Larrea, Raül Romeva i Rueda, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ilda Figueiredo, Willem Schuth

  • [1]     ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
  • [2]     Am 23.7.2006 in Kraft getretener Beschluss (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
  • [3]     ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
  • [4]     Siehe Dokumente (KOM(2007)0741, KOM(2007)0824 und KOM(2007)0822, oft als 1., 2. und 3. „Omnibus“ bezeichnet.
  • [5]     Anpassung eines neuen Rechtsakts, der in einem einzigen Text gleichzeitig die grundlegenden Änderungen enthält, die an dem vorhergehenden Text vorgenommen wurden, und die Bestimmungen dieses vorhergehenden Textes, die unverändert bleiben.
  • [6]    Eingeführt mit der Institutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).
  • [7]    Insbesondere Anpassung der Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und die Beschreibungen dieser Gebiete, sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind.

ANLAGE: STELLUNGNAHME IN FORM EINES SCHREIBENS DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE

STELLUNGNAHME

FÜR               DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                       DEN RAT

                                                       DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

KOM(2007)0762 vom 29.11.2007 – 2007/0264(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 12. Dezember 2007 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben, hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) In der Präambel zu dem Vorschlag für eine Neufassung sollte der Text von Erwägung 6 der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission in angepasster Form als neue Erwägung mit der Nummer 4 eingefügt werden, die folgenden Wortlaut haben sollte: „Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 (entspricht den genannten Statlant-Fragebogen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.” Aufgrund der Einfügung dieser neuen Erwägung sollte die Erwägung 4 die neue Nummer 5 und die Erwägung 5 die neue Nummer 6 erhalten.

2) In Artikel 4 sollte der Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 in angepasster Form als neuer Absatz 2 zwischen den beiden Absätzen, aus denen der Artikel derzeit besteht, eingefügt werden. Dieser neue Absatz 2 sollte folgenden Wortlaut haben: „Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format übermitteln.

3) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4) Der Text von Anhang V sollte durch einen neuen Text ersetzt werden, der zwei getrennte Anhänge mit der Nummer V bzw. VI umfasst; dieser neue Text ist als Anlage beigefügt. Der Anhang, der im Vorschlag für eine Neufassung die Nummer VI trägt, sollte die neue Nummer VII erhalten, und der Anhang, der im Vorschlag für eine Neufassung die Nummer VII trägt, sollte die neue Nummer VIII erhalten.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme gekennzeichnet sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.

C. PENNERA                                  J.-C. PIRIS                           M. PETITE

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

ê 2018/93

ANHANG V

FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN

(a)         MAGNETTRÄGER

Magnetbänder:

9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

Disketten:

MS-DOS, 3,5″ Prime, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ Prime; 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

(b)         SATZAUFBAU

             Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a

Pos. Nr.

Feld

Anmerkung

1 bis 4

Land (ISO-Alpha-3-Ländercode)

z.B. FR = Frankreich

5 bis 6

Jahr

z.B. 90 = 1990

7 bis 8

Große FAO-Fischereigebiete

21 = Nordwestatlantik

9 bis 15

Abteilung

z.B. 3 Pn = NAFO-Unterabteilung 3 Pn

16 bis 18

Arten

Alpha-3-Fischcode

19 bis 26

Fangmenge

Tonnen

             Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b

Pos. Nr.

Feld

Anmerkung

1 bis 4

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z.B. FRA = Frankreich)

5 bis 6

Jahr

z.B. 94 = 1994

7 bis 8

Monat

z.B. 01 = Januar

9 bis 10

Große FAO-Fischereigebiete

21 = Nordwestatlantik

11 bis 18

Abteilung

z.B. 3 Pn = NAFO-Unterabteilung 3 Pn: alphanummerische Angabe

19 bis 21

Gewünschte Fischart

Alpha-3-Fischcode

22 bis 26

Fahrzeug/Geräteklasse

ISSCFG-Code (z.B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck)): alphanummerische Angabe

27 bis 28

Fahrzeugtonnageklasse

ISSCFV-Code (z.B. 04 = 150-499,9 BRZ): alphanummerische Angabe

29 bis 34

Mittlere Bruttoraumzahl

Tonnen: nummerische Angabe

35 bis 43

Mittlere Motorleistung

Kilowatt: nummerische Angabe

44 bis 45

Geschätzter Aufwand in %

Nummerische Angabe

46 bis 48

Einheit

Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z.B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A)

49 bis 56

Daten

Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands

             Anmerkungen

(a)    Für alle nummerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanummerischen Felder: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

(b)    Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

(c)    Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als "-1" zu registrieren.

(d)    Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als "-2" zu registrieren.

(e)    Ländercodes: (ISO-Codes):

Belgien

BEL

Dänemark

DNK

Bundesrepublik Deutschland

DEU

êBeitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 571

Estland

EST

ê 2018/93

Griechenland

GRC

Spanien

ESP

Frankreich

FRA

Irland

IRL

Italien

ITA

êBeitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 571

Zypern

CYP

Lettland

LVA

Litauen

LTU

ê 2018/93

Luxemburg

LUX

êBeitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 571

Malta

MLT

ê 2018/93

Niederlande

NLD

êBeitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 571

Polen

POL

ê 2018/93

Portugal

PRT

êBeitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 571

Slowenien

SVN

êBeitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, S. 192

Finnland

FIN

Schweden

SVE

ê 2018/93

Vereinigtes Königreich

GBR

             England und Wales

GBRA

             Schottland

GBRB

             Nordirland

GBRC

_________

ANHANG VI

ê 1636/2001 Art. 2 und Anhang IV

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRÄGERN

A. CODIERUNGSFORMAT

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. ..../....

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z.B. FR = Frankreich)

Jahr

z.B. 2001 oder 01

Größe

FAO-Fischereigebiete z.B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z.B. 3 Pn = NAFO-Unterabteilung 3 Pn

Arten

Alpha-3-Fischcode

Fangmenge

Tonnen

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. .../...

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z.B. FRA = Frankreich)

Jahr

z.B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001

Monat

z.B. 01 = Januar

Größe

FAO-Fischereigebiete z.B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z.B. 3 Pn = NAFO-Unterabteilung 3 Pn

Gewünschte Fischart

Alpha-3-Fischcode

Fahrzeug/Geräteklasse

ISSCFG-Code (z.B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck)

Fahrzeugtonnageklasse

ISSCFV-Code (z.B. 04 = 150-499,9 BRZ)

Mittlere Bruttoraumzahl

Tonnen

Mittlere Motorleistung

Kilowatt

Geschätzter Aufwand in %

Nummerische Angabe

Einheit

Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z.B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A)

Daten

Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands

a) Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen

b) Ländercodes:

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Island

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Türkei

Vereinigtes Königreich

BE

BG

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IE

IS

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

NO

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

TR

UK

B.          VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EURO­PÄISCHE KOMMISSION

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.

Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5 Zoll HD-Diskette geliefert werden.

___________________

  • [1]    Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit im Nordwestatlantik Fischfang (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0762 – C6-0444/2007 – 2007/0264(COD)

Datum der Konsultation des EP

29.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.2.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

19.2.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

József Szájer

19.12.2007

 

 

Datum der Annahme

28.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Sharon Bowles, Brian Crowley, Gabriele Stauner, József Szájer

Datum der Einreichung

4.6.2008