BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft

17.7.2008 - (KOM(2007)0831 – C6‑0047/2008 – 2007/0285(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Philippe Morillon

Verfahren : 2007/0285(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0315/2008
Eingereichte Texte :
A6-0315/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft

(KOM(2007)0831 – C6‑0047/2008 – 2007/0285(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0831),

–   gestützt auf die Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0047/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 35 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0351/2008),

1.  billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Übereinkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

BEGRÜNDUNG

Im Jahr 2000 ergriffen die am südlichen Indischen Ozean gelegenen Fischereistaaten die Initiative zur Gründung einer neuen regionalen Fischereiorganisation (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean).

Nach fünf Regierungskonferenzen, deren letzte im April 2005 in Mombasa (Kenia) stattfand, gelang den Verhandlungspartnern eine Einigung auf einen Entwurf eines Fischereiübereinkommens. Nach Prüfung durch ein Redaktionskomitee wurde der Wortlaut dieses Abkommensentwurfs zu dem Schlussdokument, das bei einer diplomatischen Konferenz am 7. Juli 2006 in Rom angenommen und sodann zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

Die Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im südlichen Indischen Ozean und ist durch die Insel Réunion auch Küstenstaat. Daher ist die Gemeinschaft nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gehalten, bei der Bestandsbewirtschaftung und -erhaltung in dieser Region mit den anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten. Die Gemeinschaft hat das SIOFA-Übereinkommen am 7. Juli 2006 gemäß dem Beschluss 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 unterzeichnet.

Am 21. Dezember 2007 übermittelte die Europäische Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

Der Rat beschloss am 30. Januar 2008, das Parlament zu diesem Übereinkommen zu konsultieren, und übermittelte uns ein Ersuchen um Konsultation.

Am 3. Februar 2008 ersuchte unser Ausschuss den Rechtsausschuss um Prüfung der Rechtsgrundlage für dieses Dossier, denn unserer Auffassung nach handelte es sich nicht um eine Konsultation, sondern um ein Verfahren der Zustimmung (Artikel 35 der Geschäftsordnung des EP).

Der Rechtsausschuss gab unserem Ersuchen in seiner Sitzung vom 26. Februar 2008 statt und erklärte, es handele sich in der Tat um ein Verfahren der Zustimmung, denn in dem internationalen Übereinkommen sei ein spezifischer institutioneller Rahmen vorgesehen (Einsetzung von nachgeordneten Gremien, die wichtige Beschlüsse fassen können).

ARTIKEL 7 – NACHGEORDNETE GREMIEN

1.        Die Versammlung der Vertragsparteien setzt einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuss ein, der – sofern die Versammlung nichts anderes beschließt – mindestens einmal jährlich vorzugsweise vor der Versammlung der Vertragsparteien zusammentritt und für den die folgenden Bestimmungen gelten:

a)        Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(i)        wissenschaftliche Abschätzung der Fischereiressourcen und Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt unter Berück­sichtigung der ökologischen und ozeanografischen Merkmale des Gebiets sowie der Ergebnisse der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung;

(ii)        Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über den Zustand der Fischereiressourcen zu gewinnen;

(iii)       Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

(iv)       Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung von Maßnahmen für die Überwachung der Fischertätigkeit;

(v)       Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien über geeignete Normen und Formate für die Erfassung und den Austausch von Fischereidaten und

(vi)       alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben, die die Versammlung der Vertragsparteien beschließen kann.

b)        Bei der Ausarbeitung der Gutachten und Empfehlungen berücksichtigt der Wissenschaftliche Ausschuss die Arbeiten der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean sowie die anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen und regionaler Fischereiorganisationen.

2.        Sobald die in Artikel 6 genannten Maßnahmen getroffen sind, setzt die Versammlung der Vertragsparteien einen Durchführungsausschuss ein, der die Durchführung der Maßnahmen und ihre Einhaltung zu überprüfen hat. Der Durchführungsausschuss tagt, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, in Verbindung mit der Versammlung der Vertragsparteien, erstattet dieser Bericht, berät sie und legt ihr Empfehlungen vor.

3.        Die Versammlung der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls auch Ad-hoc-, Sonder- und ständige Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Übereinkommens untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen.

Gemäß den Artikeln 37 und 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 EGV ist das Verfahren der Zustimmung das angemessene Verfahren.

Infolgedessen wird ein Änderungsantrag zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Philippe Morillon

Vorsitzender

Fischereiausschuss

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (KOM(2007)08312007/0285(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 3. Januar 2008 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung um Prüfung der Frage ersucht, ob die Rechtsgrundlage des oben genannten Vorschlags der Kommission richtig und angemessen ist.

Der Ausschuss hat die oben genannte Frage in seiner Sitzung vom 26. Februar 2008 geprüft.

Der Vorschlag beruht auf Artikel 37[1] in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1[2] und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 das Parlament lediglich angehört wird.

Der Fischereiausschuss weist darauf hin, dass ähnliche Vorschläge wie der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (KOM(2003) 855) auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 und nicht Unterabsatz 1 gestützt waren und damit das Verfahren der Zustimmung zur Folge hatten.

Einschlägige Bestimmungen des EG-Vertrags

Artikel 300 Absatz 3

(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.[3]

Rechtsgrundlage

Die Antwort auf die vom federführenden Ausschuss gestellte Frage hängt davon ab, ob das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schafft. In diesem Fall findet das Verfahren der Zustimmung Anwendung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof den Begriff „besonderer institutioneller Rahmen“ gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 noch auszulegen hat.

Es ist zu beachten, dass alle Rechtsakte der Gemeinschaft sich auf eine Rechtsgrundlage stützen müssen, die im Vertrag (oder in einem anderen Rechtsakt, zu dessen Durchführung sie gedacht sind) festgelegt ist. Die Rechtsgrundlage bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Gemeinschaft und legt fest, wie diese Zuständigkeit auszuüben ist, d.h. das legislative Instrument oder die legislativen Instrumente, die angewandt werden können, und das Entscheidungsverfahren.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt der gemeinschaftliche Gesetzgeber bei der Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht über einen Ermessensspielraum, sondern sie muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen[4]. Zu diesen Umständen gehören das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts[5]. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof Folgendes klargemacht: „Ohne Bedeutung sind insofern der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird.“[6]

Im Fall des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (KOM(2003)0855), auf den sich der Fischereiausschuss in seinem Schreiben bezieht, wurde mit dem betreffenden Übereinkommen eine wohl strukturierte internationale Organisation errichtet, in deren Rahmen Beschlüsse von einer besonderen Fischereikommission zu fassen waren. Daher war es klar, dass das Übereinkommen einen besonderen institutionellen Rahmen gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 geschaffen hat.

Bei dem Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ist Folgendes festzustellen:

1. Artikel 7 sieht die Einsetzung von nachgeordneten Gremien vor, einschließlich eines ständigen Wissenschaftlichen Ausschusses und eines Durchführungsausschusses. Aus Artikel 8[7] (Beschlussfassung) folgt, dass diese Gremien Beschlüsse zu „wesentlichen Fragen“ fassen können.

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) wissenschaftliche Abschätzung der Fischereiressourcen und Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei, b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und c) Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen im Hinblick auf die Ausarbeitung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und der Maßnahmen für die Überwachung der Fischereitätigkeit sowie über geeignete Normen und Formate für die Erfassung und den Austausch von Fischereidaten. Der Durchführungsausschuss hat hingegen die Aufgabe, die Durchführung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Maßnahmen und ihre Einhaltung zu überprüfen und ist befugt, dieser Versammlung Bericht zu erstatten, sie zu beraten und ihr Empfehlungen vorzulegen.

2. Die Versammlung der Vertragsparteien „kann erforderlichenfalls auch A-hoc-, Sonder- und ständige Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Übereinkommens untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen“.

3. Wenngleich das Übereinkommen vorsieht, dass die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien zu „wesentlichen Fragen“ einvernehmlich gefasst werden, werden andere Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

In Anbetracht dieser Faktoren wird die Ansicht vertreten, dass das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean einen besonderen institutionellen Rahmen gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 schafft. Daher sollte das Verfahren der Zustimmung Anwendung finden.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen[8], Ihnen zu empfehlen, dass die Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 und nicht Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 sein sollte.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Artikel 37
    (1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstellung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.
    (2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.
    Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.
    Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.
    (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
    a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
    b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.
    (4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.
  • [2]  (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwen­dung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.
  • [3]  Hervorhebung durch den Verfasser.
  • [4]  Rechtssache 45/86, Kommission ./. Rat [1987] Slg. 1439, Rndnr. 5.
  • [5]  Rechtssache C-300/89, Kommission ./. Rat [1991] Slg. I-287, Rndnr. 10.
  • [6]  Rechtssache C-269/97, Kommission ./. Rat [2000], Slg. I-2257, Rndnr. 43 und 44.
  • [7]  1.      Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien zu wesentlichen Fragen einvernehmlich von den anwesenden Vertragsparteien gefasst, wobei „einvernehmlich“ bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden. Die Frage, ob eine Frage wesentlich ist, wird als wesentliche Frage behandelt.
    2.      Beschlüsse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fragen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.
    3.      Die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien sind für alle Vertragsparteien bindend.
  • [8]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Titus Corlăţean (stellvertretender Vorsitzender), Rainer Wieland (stellvertretender Vorsitzender), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (stellvertretende Vorsitzende), Francesco Enrico Speroni (stellvertretender Vorsitzender), Diana Wallis (Verfasserin der Stellungnahme), Monica Frassoni, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Vicente Miguel Garcés Ramón (in Vertretung von Giulietto Chiesa), Sajjad Karim (in Vertretung von Carlo Casini), Gabriele Stauner (in Vertretung von Bert Doorn), József Szájer (in Vertretung von Othmar Karas) und Jacques Toubon (in Vertretung von Jaroslav Zvěřina).

VERFAHREN

Titel

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0831 – C6-0047/2008 – 2007/0285(CNS)

Datum der Konsultation des EP

30.1.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

19.2.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Philippe Morillon

23.1.2008

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

26.2.2008

 

 

 

Datum der Annahme

15.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Niels Busk, David Casa, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Seán Ó Neachtain, Struan Stevenson, Margie Sudre, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ole Christensen, Constantin Dumitriu, Carl Schlyter, Thomas Wise

Datum der Einreichung

17.7.2008