BERICHT über eine Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen

17.9.2008 - (2008/2103(INI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Georgios Papastamkos
Verfasserin der Stellungnahmen (*):
Jutta Haug, Haushaltsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2008/2103(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0354/2008
Eingereichte Texte :
A6-0354/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen

(2008/2103(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission „Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen“[1],

–   in Kenntnis des Entwurfs für eine interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Februar 2005 zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059),

–   unter Hinweis auf die mündliche Anfrage mit Aussprache, die der Ausschuss für konstitutionelle Fragen und der Haushaltsausschuss gemeinsam an den Rat gerichtet haben, und auf die Antwort, die der Rat in der Plenarsitzung vom 15. November 2005 erteilt hat (O-0093/05),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zum Entwurf der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen[2],

–   unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 17. April 2008,

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Kommission an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den amtierenden Vorsitzenden des Rates vom 7. Mai 2008 zur Bildung einer auf politischer Ebene angesiedelten interinstitutionellen Arbeitsgruppe,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0354/2008),

A. in der Erwägung, dass die Bemühungen des Parlaments und der Kommission um eine rechtlich verbindliche Bestimmung des Rahmens für die Tätigkeit der europäischen Regulierungsagenturen erfolglos geblieben sind,

B.  in der Erwägung, dass bezüglich des Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 keinerlei grundlegende Fortschritte erzielt wurden, weil sich der Rat auf institutioneller und politischer Ebene verweigert, und in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, den Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zurückzuziehen und durch eine Einladung zur Teilnahme an einem interinstitutionellen Dialog zu ersetzen, der zu einem gemeinsamen Konzept führen soll,

C. in der Erwägung, dass die Regulierungsagenturen auf den ersten Blick zwar als kleine Institutionen erscheinen, auf der Ebene des europäischen Regierungshandelns jedoch erheblichen Einfluss haben,

D. in der Überzeugung, dass es nach wie vor erforderlich ist, zumindest die wesentlichen strukturellen Merkmale der Regulierungsagenturen festzulegen, da diese zu einer akzeptierten, neben den Organen bestehenden Komponente der Europäischen Union geworden sind,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission die Bildung einer institutionellen Arbeitsgruppe vorschlägt, die einen gemeinsamen Rahmen für die Regulierungsagenturen schaffen und die Zuständigkeiten eines jeden Organs der Europäischen Union gegenüber diesen Agenturen festlegen soll,

F.  in der Erwägung, dass die Kommission eine Querschnittsprüfung der Regulierungsagenturen bis 2009/2010 vornehmen und dem Parlament und dem Rat baldmöglichst über deren Ergebnisse Bericht erstatten soll,

G. in der Erwägung, dass der Beschluss der Kommission, keine Schaffung weiterer Agenturen vorzuschlagen, bis die interinstitutionelle Arbeitsgruppe ihre Arbeit abgeschlossen hat, zu begrüßen ist,

H. in der Erwägung, dass die Kommission nicht von den leitenden Grundsätzen des Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005 abrücken sollte, was die Änderungen an den Basisrechtsakten für die bereits existierenden Regulierungsagenturen betrifft, um sie mit dem neuen Ansatz in Einklang zu bringen,

I.   in der Erwägung, dass bereits ein einheitlicher ordnungspolitischer Rahmen[3] für Exekutivagenturen besteht, die für einen begrenzten Zeitraum mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden,

Allgemeine Erwägungen

1.  betrachtet den Vorschlag der Kommission als vernünftige Initiative und ist bereit, mit seinen Vertretern in der interinstitutionellen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten; ist jedoch der Auffassung, dass ein „gemeinsames Konzept“ hinter den Erwartungen zurückbleibt, die mit einer interinstitutionellen Vereinbarung verknüpft waren; stellt fest, dass dies die Entwicklung anderer Formen der Einigung als Ergebnis der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht ausschließt;

2.  fordert den Rat auch in seiner Eigenschaft als Teil der Haushaltsbehörde auf, sich konstruktiv an der Arbeit dieser Gruppe zu beteiligen;

3.  fordert den Rat und die Kommission auf, möglichst rasch gemeinsam mit dem Parlament das Arbeitsprogramm der interinstitutionellen Gruppe auszuarbeiten, damit diese ihre Tätigkeit im Herbst 2008 aufnehmen kann;

4.  ist der Auffassung, dass das Arbeitsprogramm der interinstitutionellen Gruppe unter anderem folgende Punkte umfassen muss:

–  Festlegung der Gebiete, auf die sich die Querschnittsprüfung, die die Kommission bis Ende 2009 vornehmen wird, konzentrieren soll,

–  Festlegung objektiver Bewertungskriterien im Hinblick darauf, ob die Existenz der Agenturen erforderlich ist, einschließlich möglicher Alternativen,

–  regelmäßige koordinierte und kohärente Bewertung der Arbeit und der Leistungen der Agenturen, einschließlich einer externen Bewertung, vor allem in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse,

–  Bewertung der Frage, ob eine Agentur im Vergleich zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben durch die Dienststellen der Kommission selbst die kostenwirksamere Lösung ist,

–  Abwägung dessen, welche Vorteile möglicherweise dadurch verloren gehen, dass konkrete Tätigkeiten von einzelnen Regulierungsagenturen und nicht von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen werden,

–  Ergreifung von Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Agenturen, vor allem durch eine Angleichung ihrer wichtigsten strukturellen Merkmale,

–  Festlegung von Grenzen für die Eigenständigkeit und Beaufsichtigung der Agenturen, vor allem Art und Ausmaß der Zuständigkeit der Kommission für deren Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ausmaß der Rechenschaftspflicht der Kommission nicht größer sein kann als ihr tatsächlicher Einfluss auf die Tätigkeiten der Agenturen,

–  Ernennung von Vertretern in den Aufsichtsgremien des Rates und der Kommission für die Agenturen und Anhörung der Kandidaten durch den zuständigen Ausschuss des Parlaments,

–  Bestimmung der Exekutivorgane der Agenturen, vor allem des Direktors, und Festlegung der Rolle, die das Parlament dabei spielt,

–  die Notwendigkeit eines einheitlichen Konzepts der Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres und ihrer Rechnungslegung sowie der Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

- generelle Verpflichtung für die Direktoren aller Agenturen, eine Zuverlässigkeitserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen, nötigenfalls auch mit Vorbehalten;

- ein vereinheitlichtes Modell, das für alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen gilt und bei dem eindeutig unterschieden wird zwischen

–    einem für „normale“ Leser bestimmten Jahresbericht über die Transaktionen, die Arbeit und die Bilanz der Agentur;

–    Rechnungsabschlüssen und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;

–    einem Tätigkeitsbericht nach dem Vorbild der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;

–    einer vom Direktor der Agentur unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung, zusammen mit etwaigen Vorbehalten oder Bemerkungen, die nach Auffassung des Direktors der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

–  Festlegung der Grundsätze, anhand derer sich feststellen lässt, ob und in welchem Maße Gebühren und Zahlungen eine Finanzierungsquelle für Agenturen sein sollten;

–  eine ständige Überprüfung der Erforderlichkeit der bestehenden Agenturen und Festlegung von Kriterien, um festzustellen, wann eine Regulierungsagentur ihren Zweck erfüllt hat und aufgelöst werden kann.

5.   bedauert das Fehlen einer allgemeinen Strategie für die Errichtung von EU-Agenturen; stellt fest, dass neue Agenturen von Fall zu Fall errichtet werden, was zu einem undurchsichtigen Flickwerk von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen führt, von denen jede eine Schöpfung sui generis ist;

6.  verweist auf den Standpunkt der Kommission, wonach die Errichtung der Regulierungsagenturen, die bisweilen unter Mitwirkung des Parlaments erfolgt, Ausdruck der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist und die Tätigkeit dieser Agenturen in der Verknüpfung und Wahrnehmung von Zuständigkeiten besteht, die, wenn sie ausschließlich EU-Institutionen übertragen würden, Vorwürfe des Zentralismus aufkommen lassen würden;

7.  fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament einen klaren, gemeinsamen und konsistenten Rahmen für den künftigen Stellenwert der Agenturen in den Strukturen des EU-Regierungshandelns zu erarbeiten;

8.  ist der Ansicht, dass die Transparenz der Regulierungsagenturen insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsweise, die Offenlegung und Zugänglichkeit von Informationen und die Planung ihrer Handlungen und die diesbezügliche Rechenschaftspflicht gewährleistet sein muss;

9.  ist der Auffassung, dass der angestrebte „gemeinsame Rahmen“ für eine interinstitutionellen Einigung vor allem darauf ausgerichtet sein muss, die Tätigkeit der Regulierungsagenturen zu rationalisieren und deren zusätzlichen Nutzen zu maximieren, und zwar bei größerer Transparenz, einer erkennbaren demokratischen Kontrolle und einer erhöhten Effizienz;

10. hält es für erforderlich, ein Mindestmaß an gemeinsamen Grundsätzen und Regeln für die Struktur, die Tätigkeit und die Kontrolle sämtlicher Regulierungsagenturen, gleich welcher Art, festzulegen;

11. ist der Ansicht, dass die Beteiligung an der Tätigkeit der Regulierungsbehörden durch eine formale Strukturierung des Konsultationsprozesses und des Dialogs mit den interessierten Kreisen sichergestellt werden muss;

12. ist der Auffassung, dass die strukturelle und funktionelle Vielfalt der Agenturen erhebliche Fragen aufwirft, was Aspekte der Regulierung, eine gute Verwaltungspraxis sowie das institutionelle Verhältnis von Zentralisierung und Dezentralisierung betrifft;

13. tritt dafür ein, dass die Einhaltung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Verwaltung durch einen gemeinsamen Ansatz im Bereich der Verfahren der Personalauswahl, der Aufstellung des Haushalsplans und der Ressourcenverwaltung, des effizienten Managements und der Leistungsbewertung sichergestellt werden muss;

14. wird prüfen, ob die Zusage der Kommission, zunächst keine Vorschläge zur Schaffung neuer Regulierungsagenturen vorzulegen, auch die beiden anhängigen Vorschläge in den Bereichen Energie und Telekommunikation betreffen sollte;

15. betont, dass in Bezug auf die Schaffung und die Tätigkeit von Regulierungsagenturen eine parlamentarische Kontrolle eingerichtet werden muss, die insbesondere Folgendes umfasst:

–  die Vorlage des Jahresberichts der einzelnen Agenturen beim Parlament,

–  die Möglichkeit, den Direktor jeder Agentur im Rahmen seiner Ernennung in den zuständigen parlamentarischen Ausschuss einzuladen,

–  die Entlastung durch das Parlament für die Ausführung des Haushalts der Agenturen, die Mittel der Gemeinschaft erhalten;

16. fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen der Querschnittsprüfung der Regulierungsagenturen rechtzeitig, d. h. vor Ende des Zeitraums 2009/2010, vorzulegen, damit sie von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe berücksichtigt werden können;

17. fordert die Kommission auf, Benchmarks zu entwickeln, um diese Ergebnisse zu vergleichen, und klare Regeln für die Beendigung des Mandats von Agenturen im Falle schlechter Leistung festzulegen;

18. fordert seinen Präsidenten und die Konferenz der Präsidenten auf, der Frage der Zusammensetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Arbeitsgruppe Priorität einzuräumen, und hält es für angebracht, dass das Parlament in dieser Gruppe durch die Vorsitzenden oder die Berichterstatter des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Haushaltsausschusses sowie von zwei weiteren Ausschüssen vertreten wird, die praktische Erfahrung mit der Kontrolle der Arbeit von Regulierungsagenturen haben;

19. verweist erneut auf die sowohl vom Parlament als auch von der Kommission im Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005 erhobene Forderung, den Beschluss über den Sitz einer Agentur in den Basisrechtsakt aufzunehmen;

Haushaltserwägungen

20. möchte erneut darauf hinweisen, dass es wichtig ist, die Anwendung des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4] (IIV vom 17. Mai 2006) festgelegten Verfahrens systematisch auf interinstitutioneller Ebene sicherzustellen, und betont, dass die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2007 zu den dezentralen Agenturen in geeigneter Weise weiterverfolgt werden muss;

21. ist der Überzeugung, dass ein detailliertes Verfahren für die Anwendung dieser Bestimmung eine absolute Notwendigkeit darstellt; ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren die Möglichkeit bieten könnte, einige wichtige Aspekte des blockierten Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005, möglicherweise in Verbindung mit einigen Anpassungen der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen[5], zu übernehmen;

22. gelangt zu dem Schluss, dass die Europäische Union für den Fall, dass die Bewertungen ergeben sollten, dass Kostenwirksamkeit und Effizienz der dezentralen Verwaltung nicht garantiert sind, nicht davor zurückschrecken sollte, die derzeitige Tendenz hin zur Auslagerung von Aufgaben der Kommission umzukehren, und dass sie klare Regeln für die Beendigung des Auftrags der dezentralen Agenturen festlegen sollte;

23. befürwortet die Absicht der Kommission, keine neuen dezentralen Agenturen vorzuschlagen, bis der Evaluierungsprozess abgeschlossen ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass angesichts der Spielräume innerhalb des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens die Finanzierung einer neue Gemeinschaftseinrichtung ohne grundlegende Neuplanung zurzeit äußerst schwierig wäre;

24. betrachtet aus haushaltstechnischer Sicht die folgenden Fragen als zentrale Themen für die Tagesordnung der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Zukunft der EU-Agenturen:

Einführung einer Definition des Begriffs „Agentur“

25. erinnert in diesem Zusammenhang an die Definition des Begriffs „Agentur“, die in der Trilogsitzung vom 7. März 2007 eingeführt wurde, als man sich darauf einigte, dass bei der Definition einer „Agentur“ für die Anwendung von Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 entscheidend ist, ob die betreffende Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] (Haushaltsordnung) errichtet wurde;

26. möchte die Bedeutung unterstreichen, die es einer klaren und in sich stimmigen allgemeinen Terminologie für die Agenturen beimisst, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sein sollte; weist darauf hin, dass die „Regulierungsagenturen“ lediglich eine Untergruppe der dezentralen Agenturen bilden;

Neue Agenturen – Zusammenhang zwischen Legislativverfahren und Haushaltsrechten

27. hält es für wichtig, dass die Terminprobleme und die rechtlichen und verfahrenstechnischen Fragen erörtert werden, die sich ergeben könnten, wenn nicht gemäß Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 rechtzeitig, parallel zu den vom Gesetzgeber gefassten Beschlüssen eine Einigung über die Finanzierung einer Agentur erzielt wird; hält es ebenfalls für entscheidend, über einige verfahrenstechnische Sicherheiten nachzudenken, die gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde bei allen Fragen, die sich auf den Haushaltsplan auswirken, wie etwa bei einer Erweiterung der Aufgabenbereiche der Agenturen, umfassend beteiligt wird;

28. weist erneut darauf hin, dass das Parlament bereits 2005 gefordert hat, dass vor der Unterbreitung eines Vorschlags zur Errichtung einer neuen Agentur eine obligatorische Kosten-Nutzen-Bewertung zu erfolgen hat, die sich insbesondere auf die „Rentabilität der Agenturlösung (einschließlich der wahrscheinlichen Kosten für Überwachung und Koordinierung) im Vergleich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben durch Dienststellen der Kommission selbst“, aber auch auf Fragen wie Auftrag und Arbeitsmethoden der Agentur oder den Grad ihrer Unabhängigkeit von der Kommission konzentrieren sollte, da diese Aspekte für den Gesetzgeber häufig von besonderem Interesse sind;

Bestehende Agenturen – Überwachung

29. unterstreicht die Notwendigkeit einer regelmäßigen und koordinierten Bewertung und Kontrolle unter Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen zum Zweck der Beurteilung des Zusatznutzens bereits bestehender dezentraler Agenturen, die nicht mehr unter Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 fallen; sieht darin eine Folgemaßnahme zu den bisherigen Arbeiten, die zu der gemeinsamen Erklärung über die Gemeinschaftsagenturen geführt haben, die in der Trilogsitzung vom 18. April 2007 vereinbart wurde und die eine regelmäßige Bewertung der bestehenden Gemeinschaftsagenturen vorsieht, die sich in erster Linie auf deren Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren und detaillierte Erläuterungen zu den Kriterien enthalten sollte, die bei der Auswahl der zu bewertenden Agenturen zugrunde gelegt wurden;

30. weist darauf hin, dass bei der Analyse, die durchgeführt wird, auf bestimmte grundlegende Kosten-Nutzen-Fragen eingegangen werden sollte und dass sie u. a. in Übereinstimmung mit folgenden Kriterien vorgenommen werden könnte:

–   Relevanz: Inwieweit waren die in der Gründungsverordnung einer Agentur vorgesehenen Ziele für die Höhe der im Haushaltsplan genehmigten öffentlichen Ausgaben relevant?

–   Wirksamkeit: Welche Wirkungen wurden mit der Tätigkeit der Agentur erzielt?

–   Wirtschaftlichkeit (Kostenwirksamkeit): Wie wirtschaftlich wurden die verschiedenen Einsätze in Leistungen und Ergebnisse umgewandelt? Wurden die (erwarteten) Wirkungen zu vertretbaren Kosten, insbesondere was das eingesetzte Personal und die interne Organisation betrifft, erzielt?

31. weist darauf hin, dass die Kommission angesichts der gesamten Haushaltsauswirkungen der Agenturen überzeugend nachweisen muss, dass eine europäische Governance mit Hilfe der Agenturen jetzt und in naher Zukunft die kostenwirksamste, effizienteste und geeignetste Lösung zur Umsetzung der europäischen Politik darstellt;

Allgemeine gemeinsame Rahmenbedingungen

32. betont die Notwendigkeit, gemeinsame Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Rolle und der politischen Verantwortung der Kommission gegenüber der Agentur, der von den Gastgeberländern zu gewährenden Unterstützung und des rechtzeitigen und transparenten Beschlusses über den Sitz einer Agentur, festzulegen, auf die in den Gründungsverordnungen der Agenturen Bezug genommen werden könnte;

33. weist darauf hin, dass für die Tätigkeit der Agenturen eindeutige Rechnungslegungsgrundsätze gelten müssen, die der Haushaltsordnung entsprechen; betont die Pflichten der Agenturen im Rahmen des Entlastungsverfahrens;

34. hält es außerdem für äußerst wichtig, dass versucht wird, gemeinsame Vorschriften für die Darstellung der Haushaltspläne der Agenturen festzulegen, um Haushaltsindikatoren wie die Verwendungsraten der Agenturen oder die einzelnen Komponenten, aus denen sich ihre Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen, transparenter und vergleichbarer zu machen; ist der Auffassung, dass die allgemeine Darstellung des den Agenturen gewährten Zuschusses im EU-Haushaltsplan möglicherweise an die Aufgaben und Funktionen der neuen Generation von Agenturen angepasst werden muss;

35. weist darauf hin, dass es gemäß den von der Kommission in ihrer Mitteilung veröffentlichten Angaben derzeit 29 Regulierungsagenturen mit etwa 3 800 Beschäftigten und einem jährlichen Budget von ca. 1 100 Millionen Euro, einschließlich eines Gemeinschaftsbeitrags von ca. 559 Millionen Euro, gibt;

36. drängt darauf, dass das Audit-/Entlastungsverfahren proportional zum Gesamtbudget der Agenturen angelegt wird; stellt insbesondere fest, dass sich die dem Europäischen Rechnungshof zur Verfügung stehenden Mittel nicht entsprechend der Zahl der Agenturen in den letzten Jahren erhöht haben;

37. wiederholt den in Ziffer 7 seiner Entschließungen vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne der Agenturen geäußerten Wunsch, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Europäischen Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass dies nicht auf traditionelle Elemente der Haushaltsführung und die angemessene Verwendung öffentlicher Gelder beschränkt bleiben sollte, sondern dass dabei auch die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung berücksichtigt werden und eine Bewertung der Haushaltsführung jeder einzelnen Agentur vorgenommen wird;

38. vertritt die Auffassung, dass alle Agenturen zusammen mit ihrem Stellenplan einen Überblick über ihr ständiges und zeitlich befristetes Personal und über die nationalen Sachverständigen vorlegen und auf Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren hinweisen sollten;

39. verweist auf den Sonderbericht Nr. 5/2008 des Europäischen Rechnungshofes über die wirtschaftliche Haushaltsführung der Agenturen unter besonderer Betonung von Leistungskontrollen;

40. fordert die Kommission auf, die verwaltungstechnischen Funktionen der kleineren Agenturen zusammenzulegen, um damit jene kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit die Agenturen die geltenden Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen in zufriedenstellender Weise erfüllen sowie der Haushaltsordnung und dem Beamtenstatut nachkommen können[7];

41. fordert die Kommission auf, die Mittelanforderungen der Agenturen kritisch zu prüfen, da die meisten Agenturen die beantragten Mittel nicht aufbrauchen;

42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]     ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 119.
  • [2]     ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 123.
  • [3]     Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. (ABl. L 11 vom 16. 1. 2003, S. 1)
  • [4]     ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [5]     Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
  • [6]     ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [7]     Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, vom 4.3.1968, S. 1).

BEGRÜNDUNG

Vorbemerkung

Die Zahl der Regulierungsagenturen in Europa sowie in den Mitgliedstaaten hat in jüngster Zeit beträchtlich zugenommen. Dabei weisen beide Bezugsebenen Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede auf. Die strukturelle und funktionelle Vielfalt solcher Agenturen auf europäischer und nationaler Ebene wirft erhebliche Fragen auf, was Aspekte der Regulierung, eine gute Verwaltungspraxis sowie das institutionelle Verhältnis von Zentralisierung und Dezentralisierung betrifft. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen nationalen und europäischen Regulierungsagenturen besteht im Umfang ihrer Legitimierung durch das Parlament, die bei ersteren deutlich gegeben, bei letzteren jedoch mangelhaft ist.

Die institutionellen und finanziellen Aspekte (siehe dazu die Stellungnahmen der assoziierten Ausschüsse BUDG und CONT) sowie die Verfahrensfragen, die durch die Tätigkeit der europäischen Agenturen aufgeworfen werden, haben das Europäische Parlament schon des Öfteren beschäftigt. Nachdem sich der Rat geweigert hatte, einen verbindlichen Rechtsakt anzunehmen, und nach Ablehnung des Vorschlags einer interinstitutionellen Vereinbarung (Schreiben des Ratsvorsitzenden vom 22. 6. 2007 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments) machte die Kommission von ihrem Initiativrecht Gebrauch, indem sie einen Alternativvorschlag vorlegte. Im einzelnen beschloss die Kommission, den Entwurf der interinstitutionellen Vereinbarung zurückzuziehen, und schlug statt dessen die Bildung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe vor, die einen gemeinsamen Rahmen für die Regulierungsagenturen erarbeiten und die Zuständigkeiten eines jeden Organs gegenüber den Agenturen festlegen soll.

Arten europäischer Regulierungsagenturen

Im institutionellen Gefüge der Union gibt es eine erhebliche Zahl dezentralisierter bzw. so genannter quasi unabhängiger Einrichtungen, die unter der Bezeichnung Regulierungsagenturen zusammengefasst werden. Die 29 europäischen Agenturen (siehe Anlage mit der Aufstellung der europäischen Regulierungsagenturen) stellen auf den ersten Blick kleine Institutionen dar, die jedoch erheblichen Einfluss haben.

Die europäischen Agenturen lassen sich in Regulierungsagenturen und Exekutivagenturen unterteilen. Die Aufgaben der ersten Gruppe werden im Einzelfall durch eine eigene Rechtsgrundlage festgelegt, d. h. durch einen eigenen sektorspezifischen ordnungspolitischen Rahmen (12 der 23 Agenturen, die nach dem EG-Vertrag geschaffen wurden, haben als Rechtsgrundlage Artikel 308). Die Exekutivagenturen haben eine besondere Aufgabe, die vor allem in der verwaltungstechnischen Unterstützung von Gemeinschaftsprogrammen besteht, und zwar auf der Grundlage der Verordnung Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002, d. h. einer gemeinsamen Rechtsgrundlage.

Bei beiden Arten von Agenturen ist es dringend geboten, eine Zwischenbilanz ihrer Arbeit und ihrer Leistungen zu ziehen. Ob die Schaffung und Tätigkeit einer Regulierungsagentur sinnvoll und nützlich ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Gegenstand der Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der externen Bewertung, müssen die Art der übertragenen Zuständigkeiten, der Personalbedarf sowie das angestrebte Ausmaß der Entscheidungskompetenzen sein.

Ausgangspunkt jeglicher Diskussion über die Schaffung neuer Agenturen, einschließlich der beiden anhängigen Vorschläge, muss eine nachvollziehbare und transparente positive Bewertung der bereits existierenden Agenturen auf der Grundlage der administrativen und haushaltspolitischen Rahmenvorgaben sein. In jedem Fall sollte eine eventuelle Schaffung neuer Agenturen erst nach Ablauf des derzeitigen Finanzrahmens, d. h. nach 2013, und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Querschnittsprüfung 2009/2010 erfolgen.

Stellung der europäischen Regulierungsagenturen im institutionellen Gefüge der EU

Die Tätigkeit der europäischen Regulierungsagenturen ist eng sowohl mit dem vielschichtigen europäischen Regierungshandeln als auch mit der europäischen Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung verknüpft.

Der begriffliche Ansatz sowie die Prüfung der Tätigkeit der Regulierungsagenturen in der EU sind durch Pluralismus gekennzeichnet. Der übermäßige Anstieg der Zahl der Regulierungsagenturen hat zweifellos zu einer Zunahme europäischer Regelungen sowie zur Zersplitterung und Intransparenz der EU-Maßnahmen geführt und erschwert damit die Koordinierung der Tätigkeiten. Die Kommission selbst räumt in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135 endg., Brüssel, 11.3.2008) ein, dass es immer wichtiger wird, „Klarheit darüber zu gewinnen, welche Rolle die Agenturen spielen und wie die Rechenschaftspflicht dieser öffentlichen Einrichtungen gewährleistet werden kann.“ (S. 3).

Es ist erforderlich, ein Mindestmaß an gemeinsamen Grundsätzen und Regeln für die Struktur, die Tätigkeit und die Kontrolle der Regulierungsagenturen festzulegen, damit sich diese harmonisch in den Rahmen der Grundprinzipien, die aus dem System der Verträge erwachsen, einfügen.

Derzeit ist eine beträchtliche Vielfalt an Strukturen zu verzeichnen. Während der Lenkungsausschuss in der Regel aus mindestens jeweils einem Vertreter jedes Mitgliedstaats gebildet wird, wird der Verwaltungsdirektor der Agentur in der Mehrzahl der Fälle auf Vorschlag der Kommission vom Lenkungsausschuss bestimmt, in anderen Fällen auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Kommission oder vom Rat auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die entweder der Lenkungsausschuss oder die Kommission erstellt. In dieser Hinsicht wäre eine gemeinsame interinstitutionelle Leitlinie sinnvoll, die ein Zusammenwirken der EU-Organe unter strenger Wahrung ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ermöglichte.

Sinnvoll wäre es nicht nur, einen Rahmen für die Harmonisierung der Tätigkeiten der europäischen Regulierungsagenturen festzulegen, sondern auch ihre Arbeit mit den Grundsätzen der Demokratie in Einklang zu bringen. Deshalb hat das Europäische Parlament den Rat wiederholt aufgefordert, konstruktiv an der Herausbildung eines gemeinsamen Konzepts und einer kongruenten Politik der Annäherung der europäischen Regulierungsagenturen mitzuwirken, die eine wichtige Stellung im institutionellen Gefüge der EU innehaben.

Der besondere rechtliche Charakter der europäischen Regulierungsagenturen

Die Besonderheit des rechtlichen Charakters der Regulierungsagenturen besteht darin, dass diesen Zuständigkeiten übertragen werden, die sowohl der ordnungspolitischen Tätigkeit der Verwaltung (vor allem im Fall rechtlich verbindlicher Entscheidungen Dritten gegenüber) als auch der sanktionierenden Tätigkeit von Gerichten ähneln. Es wird unterschieden zwischen Agenturen, die rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen, Agenturen, die technische und/oder wissenschaftliche Fachkenntnisse bereitstellen, und Agenturen mit bestimmten operativen Funktionen (KOM(2008)0135 endg., S. 8). Darüber hinaus verfügen die Agenturen über strukturelle bzw. finanzielle Eigenständigkeit, und ihren Mitgliedern wird oft persönliche und/oder funktionelle Unabhängigkeit eingeräumt. Ebendies erschwert ihre Einordnung in die traditionellen rechtlichen Kategorien, obwohl sie bereits eine akzeptierte neben den Organen bestehende Komponente der EU darstellen. Im vorliegenden Fall sind die europäischen Regulierungsagenturen, vor allem die nach dem EG-Vertrag geschaffenen Agenturen, Einrichtungen der Exekutivfunktion. Es ist klarzustellen, dass der Begriff „Regulierungsagentur“ nicht bedeutet, dass die Agenturen befugt sind, ordnungspolitische Maßnahmen von allgemeiner Gültigkeit zu erlassen, sondern nur, dass sie einzelne Entscheidungen im Rahmen klar festgelegter gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erlassen dürfen, damit das in Artikel 7 des EG-Vertrags niedergelegte institutionelle Gleichgewicht gewahrt wird. Dies besagt bekanntlich auch das Urteil des EuGH (Rechtssache Meroni, 98/80, Romano). Im übrigen hat der gemeinschaftliche Gesetzgeber nach wie vor die Befugnis, auf Initiative der Kommission in jedem einzelnen Fall nach dem Mitentscheidungsverfahren zu entscheiden, ob die Schaffung konkreter Regulierungsagenturen sinnvoll ist, und zwar durch einen Rechtsakt, der den Aufbau, die Tätigkeit sowie das Verhältnis der Agentur zu den Organen und Beteiligten regelt. Der gemeinschaftliche Gesetzgeber kann ebenfalls nach wie vor beschließen, ob die Beibehaltung einer bestimmten Agentur sinnvoll ist.

Die Forderung nach Transparenz und demokratischer Kontrolle

Da die europäischen Regulierungsagenturen größtenteils dezentralisierte oder eigenständige Einrichtungen darstellen, ist besonderes Augenmerk auf Transparenz und demokratische Kontrolle bei ihrer Errichtung und ihrer Tätigkeit zu legen. Andernfalls birgt die Zunahme der Zahl der Regulierungs- und Exekutiveinrichtungen, die die Regelung wichtiger Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit als ausschließliche Zuständigkeit besitzen oder einfordern, die Gefahr in sich, dass die repräsentativen Organe der EU an Bedeutung verlieren bzw. übergangen werden und dass die Bürokratie zunimmt. Mit dem vorgeschlagenen möglichst einvernehmlichen Ansatz, was die Struktur und die Tätigkeit der betreffenden Agenturen angeht, wird angestrebt, im Sinne einer korrekten und effizienten Regulierungstätigkeit der Agenturen sowie ihrer deshalb erforderlichen Beaufsichtigung bürokratische Auswüchse zu beschränken und die derzeit erhobenen Forderungen, was Audit und Rechenschaftslegung betrifft, zumindest teilweise zu berücksichtigen.

Die Einführung einer parlamentarischen Kontrolle der Struktur und der Tätigkeit der Regulierungsagenturen entspricht dem klassischen demokratischen Gebot, das die Entwicklung der politischen Verantwortung für jedes Exekutivgremium nach sich zieht. Dass das Europäische Parlament diese Einrichtungen politisch zur Verantwortung ziehen kann, hat mit dem Grundgedanken der repräsentativen Demokratie zu tun, wonach die Entscheidungen der Exekutive mit Blick auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden können. Ein gemeinsames interinstitutionelles Konzept muss eine institutionelle Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den Regulierungsagenturen vorsehen, darunter vor allem die Vorlage eines Jahresberichts der einzelnen Agenturen an das Europäische Parlament, die Möglichkeit, den Direktor einer Agentur bei seiner Ernennung in den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einzuladen, und schließlich die Entlastung für die Ausführung des Haushalts der Agenturen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, durch das Parlament. Die Bereiche der parlamentarischen Kontrolle könnten durchaus klarer gefasst und effizienter sein. So wäre zum Beispiel eine obligatorische Aussprache über die Jahresberichte der Regulierungsagenturen im Plenum des Europäischen Parlaments denkbar und auf diesem Wege die Unterrichtung der Bürger.

Für einen gemeinsamen Rahmen der interinstitutionellen Kontrolle

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission für einen gemeinsamen Rahmen des interinstitutionellen Dialogs, der zu einem gemeinsamen Konzept führt, hinter den Erwartungen des Europäischen Parlaments in Bezug auf eine interinstitutionelle Vereinbarung zurückbleibt. Ferner betrachtet er das gemeinsame Konzept als einen Zwischenschritt in Richtung auf die Annahme eines rechtlich verbindlichen Texts. Er hat jedoch Verständnis für die Absicht der Kommission, einen Ausweg aus der Situation einer anhaltenden interinstitutionellen Untätigkeit zu finden. Die von der Kommission vorgelegten Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsbehörden (KOM(2008)0135 endg.) könnten jedoch zweifelsohne umfassender sein. Sie sind allerdings als Ausgangspunkt für einen konstruktiven Dialog zu betrachten. Des weiteren ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Bildung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe, die eine kollektive politische Bilanz der gewonnenen Erfahrungen aus der Tätigkeit der Regulierungsagenturen ziehen und beauftragt sein soll, deren Stellung im vielschichtigen europäischen Regierungshandeln zu bestimmen, zu begrüßen ist. Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass der angestrebte „gemeinsame Rahmen“ einer interinstitutionellen Einigung und eines gemeinsamen Konzepts darauf ausgerichtet sein muss, den zusätzlichen Nutzen der Regulierungsagenturen in den allgemeinen europäischen Regierungsstrukturen zu maximieren, und zwar bei größerer Transparenz, einer erkennbaren demokratischen Kontrolle und einer erhöhten Effizienz.

ANLAGE – LISTE DER AGENTUREN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ÜBERSICHT ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

(Quelle: Generaldirektion Interne Politikbereiche, Direktion Legislative Koordinierung und Vermittlung)

Regulierungsagentur

Jahr der Errichtung

Mitentscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung/

Änderung

Sitz

Fachausschuss

Vertreter im Verwaltungsrat

Anhörung vor der Ernennung des Direktors

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

1975

Nein/Nein

Thessaloniki

EMPL*

-

Nein

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

1975

Nein/Nein

Dublin

EMPL*

-

Nein

Europäische Umweltagentur (EEA)

1990

Nein/Ja

Kopenhagen

ENVI*

2

Nein

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

1990

Nein/Ja (läuft)

Turin

EMPL*

-

Nein

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

1993

Nein/Ja

Lissabon

LIBE*

2

Ja

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

1993

Nein/Ja

London

ENVI*

2

Ja

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHIM)

1993

Nein/Nein

Alicante

JURI*

-

Nein

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

1994

Nein/Nein

Bilbao

EMPL*

-

Nein

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

1994

Nein/Nein

Angers

AGRI*

-

Nein

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

1994

Nein/Nein

Luxemburg

-

-

Nein

Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

2000

Nein/Nein

Thessaloniki

AFET

-

Nein

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

2002

Ja

Parma

ENVI*

Das Parlament wurde zu den 14 vom Rat ernannten Mitgliedern konsultiert.

Ja

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

2002

Ja

Lissabon

TRAN

-

Nein

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

2002

Ja

Cologne

TRAN

-

Nein

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

2004

Ja

Iraklion

ITRE

-

Ja

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

2004

Ja

Stockholm

ENVI*

2

Ja

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

2004

Ja

Lille - Valenciennes

TRAN

-

Ja

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)

2004

Nein/Nein

Brüssel (vorläufig)

ITRE

-

Nein

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

2004

Nein/Ja

Warschau

LIBE

-

Nein

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)

2005

Nein

Vigo

PECH

-

Nein

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

2006

Ja

Vilnius

FEMM

-

Ja

Europäisches Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

2006

Ja

Helsinki

ENVI

2

Ja

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA, früher EUMC)

2007

Nein

Wien

LIBE

-

Ja

Agenturen für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler):

Dezentrale Agentur

Jahr der Annahme

Stadt

Zuständiger Ausschuss

Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (ISS)

2001

Paris

AFET/SEDE

Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC)

2002

Madrid

AFET/SEDE

Europäische Verteidigungsagentur (EDA)

2004

Brüssel

AFET/SEDE

Agenturen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (dritter Pfeiler):

Dezentrale Agentur

Jahr der Annahme

Stadt

Zuständiger Ausschuss

Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

1992

Den Haag

LIBE*

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

2000

Bramshill

LIBE*

Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (EUROJUST)

2002

Den Haag

LIBE*

* Zuständiger Ausschuss nach Anlage VI GO.

STELLUNGNAHME des HaushaltsausschusseS (*) (16.7.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen
(2008/2103(INI))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Jutta Haug

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen - Artikel 47 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die Absicht der Kommission, einen interinstitutionellen Dialog über die Zukunft der Agenturen der Europäischen Union und ihren Platz im Rahmen der europäischen Governance anzuregen; ist der Überzeugung, dass es an der Zeit ist, über die allgemeine Richtung zu entscheiden, die die europäische Governance nehmen soll, und betrachtet eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe als eine praktikable Struktur für eine konstruktive und ergebnisorientierte Debatte, wie sie für diesen Zweck erforderlich ist; unterstreicht, dass alle Hauptakteure aus dem institutionellen und legislativen Bereich sowie Vertreter der Haushaltsbehörde in dieser Arbeitsgruppe mitarbeiten müssen, um zufriedenstellende Ergebnisse zu garantieren;

2.  begrüßt die Absicht der Kommission, eine gründliche horizontale Bewertung der Regulierungsagenturen einzuleiten, bei der die konkreten Auswirkungen ihrer Einrichtung und ihrer Tätigkeit in der Union geprüft werden; ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen kohärente Bewertungsregeln festgelegt werden müssen;

3.  erinnert daran, dass die EU-Agenturen in aufeinanderfolgenden Wellen gegründet wurden, um von Fall zu Fall spezifische Bedürfnisse zu befriedigen, und dass ihre Errichtung somit unkoordiniert und ohne gemeinsame Rahmenbedingungen erfolgte; weist indessen darauf hin, dass keine der in den vergangenen Jahren unternommenen Anstrengungen zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundsätze, die auf alle Agenturen angewandt werden sollen, von großem Erfolg gekrönt war; bedauert den Zeitverlust und ersucht den Rat, gemeinsam mit allen anderen Institutionen alles daranzusetzen, um Fortschritte in diesem Bereich zu erzielen;

4.  ist bereit, die Befürchtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (IIV), den die Kommission 2005 vorgelegt hat und der auf die Schaffung eines horizontalen Rahmens für die Errichtung, Struktur, Arbeitsweise, Bewertung und Kontrolle der dezentralen europäischen Agenturen abzielt, zu prüfen und ein geeignetes Instrument zu entwickeln, das auf alle derartigen Agenturen erfolgreich angewandt werden kann;

5.  hält daher die Entscheidung der Kommission, ihren Vorschlag für diese IIV zurückzuziehen, für einen pragmatischen Schritt, der gleichzeitig die Suche nach anderen Lösungen ermöglichen könnte, die dringend gefunden werden müssen; ist der Überzeugung, dass für die Agenturen trotz ihres unterschiedlichen Charakters ein gewisser horizontaler Rahmen erforderlich ist;

6.  könnte sich auch die Entwicklung anderer Instrumente als einer IIV vorstellen, um die Rolle der EU-Organe und die notwendigen Verfahren für die Errichtung neuer oder die Behandlung bereits bestehender dezentraler Agenturen besser zu definieren;

7.  möchte erneut darauf hinweisen, dass es wichtig ist, die Anwendung des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006) festgelegten Verfahrens systematisch auf interinstitutioneller Ebene sicherzustellen, und betont, dass es notwendig ist, die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2007 zu den dezentralen Agenturen in geeigneter Weise weiterzuverfolgen;

8.  ist der Überzeugung, dass ein detailliertes Verfahren für die Anwendung dieser Bestimmung eine absolute Notwendigkeit darstellt; ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren die Möglichkeit bieten könnte, einige wichtige Aspekte des blockierten Entwurfs einer IIV, möglicherweise in Verbindung mit einigen Anpassungen der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen, zu übernehmen;

9.  weist außerdem mit Nachdruck darauf hin, dass für die bereits bestehenden Agenturen in koordinierter und kohärenter Weise regelmäßig bewertet werden muss, ob eine Agentur im Vergleich zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben durch die Dienststellen der Kommission selbst die kostenwirksamere Lösung ist;

10. gelangt zu dem Schluss, dass die Europäische Union für den Fall, dass die Bewertungen ergeben sollten, dass Kostenwirksamkeit und Effizienz der dezentralen Verwaltung nicht garantiert sind, nicht davor zurückschrecken sollte, die derzeitige Tendenz hin zur Auslagerung von Aufgaben der Kommission umzukehren, und dass sie klare Regeln für die Beendigung des Auftrags der dezentralen Agenturen festlegen sollte;

11. befürwortet die Absicht der Kommission, keine neuen dezentralen Agenturen vorzuschlagen, bis der Evaluierungsprozess abgeschlossen ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass angesichts der Spielräume des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens die Finanzierung einer neue Gemeinschaftseinrichtung ohne grundlegende Neuplanung zurzeit äußerst schwierig wäre;

12. betrachtet aus haushaltstechnischer Sicht die folgenden Fragen als zentrale Themen für die Tagesordnung der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Zukunft der EU-Agenturen:

Einführung einer Definition des Begriffs „Agentur“

13. erinnert in diesem Zusammenhang an die Definition des Begriffs „Agentur“, die in der Trilogsitzung vom 7. März 2007 eingeführt wurde, als man sich darauf einigte, dass bei der Definition einer „Agentur“ für die Anwendung von Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 entscheidend ist, ob die betreffende Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[2] (Haushaltsordnung) errichtet wurde;

14. möchte die Bedeutung unterstreichen, die es einer klaren und in sich stimmigen allgemeinen Terminologie für die Agenturen beimisst, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sein sollte; weist darauf hin, dass die „Regulierungsagenturen“ lediglich eine Untergruppe der dezentralen Agenturen bilden;

Neue Agenturen – Zusammenhang zwischen Legislativverfahren und Haushaltsrechten

15. hält es für wichtig, dass die Terminprobleme und die rechtlichen und verfahrenstechnischen Fragen erörtert werden, die sich ergeben könnten, wenn nicht gemäß Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 rechtzeitig, parallel zu den vom Gesetzgeber gefassten Beschlüssen eine Einigung über die Finanzierung einer Agentur erzielt wird; hält es ebenfalls für entscheidend, über einige verfahrenstechnische Sicherheiten nachzudenken, die gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde bei allen Fragen, die sich auf den Haushaltsplan auswirken, wie etwa bei einer Erweiterung der Aufgabenbereiche der Agenturen, umfassend beteiligt werden;

16. weist erneut darauf hin, dass das Parlament bereits 2005 gefordert hat, dass vor der Unterbreitung eines Vorschlags zur Errichtung einer neuen Agentur eine obligatorische Kosten-Nutzen-Bewertung zu erfolgen hat, die sich insbesondere auf die „Rentabilität der Agenturlösung (einschließlich der wahrscheinlichen Kosten für Überwachung und Koordinierung) im Vergleich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben durch Dienststellen der Kommission selbst“, aber auch auf Fragen wie Auftrag und Arbeitsmethoden der Agentur oder den Grad ihrer Unabhängigkeit von der Kommission konzentrieren sollte, da diese Aspekte für den Gesetzgeber häufig von besonderem Interesse sind;

Bestehende Agenturen – Überwachung

17. unterstreicht die Notwendigkeit einer regelmäßigen und koordinierten Bewertung und Kontrolle unter Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen zum Zweck der Beurteilung des Zusatznutzens bereits bestehender dezentraler Agenturen, die nicht mehr unter Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 fallen; sieht darin eine Folgemaßnahme zu den bisherigen Arbeiten, die zu der gemeinsamen Erklärung über die Gemeinschaftsagenturen geführt haben, die in der Trilogsitzung vom 18. April 2007 vereinbart wurde und die eine regelmäßige Bewertung der bestehenden Gemeinschaftsagenturen vorsieht, die sich in erster Linie auf deren Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren und detaillierte Erläuterungen zu den Kriterien enthalten sollte, die bei der Auswahl der zu bewertenden Agenturen zugrunde gelegt wurden;

18. weist darauf hin, dass bei der Analyse, die durchgeführt wird, auf bestimmte grundlegende Kosten-Nutzen-Fragen eingegangen werden sollte und dass sie unter anderem in Übereinstimmung mit folgenden Kriterien vorgenommen werden könnte:

–   Relevanz: Inwieweit waren die in der Gründungsverordnung einer Agentur vorgesehenen Ziele für die Höhe der im Haushaltsplan genehmigten öffentlichen Ausgaben relevant?

–   Wirksamkeit: Welche Wirkungen wurden mit der Tätigkeit der Agentur erzielt?

–   Wirtschaftlichkeit (Kostenwirksamkeit): Wie wirtschaftlich wurden die verschiedenen Einsätze in Leistungen und Ergebnisse umgewandelt? Wurden die (erwarteten) Wirkungen zu vertretbaren Kosten, insbesondere was das eingesetzte Personal und die interne Organisation betrifft, erzielt?

19. weist darauf hin, dass die Kommission angesichts der gesamten Haushaltsauswirkungen der Agenturen überzeugend nachweisen muss, dass eine europäische Governance mit Hilfe der Agenturen jetzt und in naher Zukunft die kostenwirksamste, effizienteste und geeignetste Lösung zur Umsetzung der europäischen Politik darstellt;

Allgemeine gemeinsame Rahmenbedingungen

20. betont die Notwendigkeit, gemeinsame Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Rolle und der politischen Verantwortung der Kommission gegenüber der Agentur, der von den Gastgeberländern zu gewährenden Unterstützung und des rechtzeitigen und transparenten Beschlusses über den Sitz einer Agentur, festzulegen, auf die in den Gründungsverordnungen der Agenturen Bezug genommen werden könnte;

21. weist darauf hin, dass für die Tätigkeit der Agenturen eindeutige Rechnungslegungsgrundsätze gelten müssen, die der Haushaltsordnung entsprechen; betont die Pflichten der Agenturen im Rahmen des Entlastungsverfahrens;

22. hält es außerdem für äußerst wichtig, dass versucht wird, gemeinsame Vorschriften für die Darstellung der Haushaltspläne der Agenturen festzulegen, um Haushaltsindikatoren wie die Verwendungsraten der Agenturen oder die einzelnen Komponenten, aus denen sich ihre Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen, transparenter und vergleichbarer zu machen; ist der Auffassung, dass die allgemeine Darstellung des den Agenturen gewährten Zuschusses im EU-Haushaltsplan möglicherweise an die Aufgaben und Funktionen der neuen Generation von Agenturen angepasst werden muss.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Richard James Ashworth, Reimer Böge, Simon Busuttil, Valdis Dombrovskis, James Elles, Hynek Fajmon, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Alain Lamassoure, Margaritis Schinas, László Surján, Herbert Bösch, Brigitte Douay, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Vladimír Maňka, Cătălin-Ioan Nechifor, Gary Titley, Ralf Walter, Daniel Dăianu, Nathalie Griesbeck, Anne E. Jensen, Jan Mulder, Kyösti Virrankoski, Helga Trüpel, , José Albino Silva Peneda,,Esko Seppänen, Sergej Kozlík

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Michael Gahler, Juan Andrés Naranjo Escobar, Bárbara Dührkop Dührkop, Thijs Berman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

  • [1]     ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]     ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (16.7.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu einer Strategie für die künftige Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen
(2008/2013(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Edit Herczog

VORSCHLÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  erinnert daran, dass die Kommission 2005 eine interinstitutionelle Vereinbarung vorgeschlagen hat, mit der ein horizontaler Rahmen für die Einrichtung, Struktur, Arbeit, Bewertung und Kontrolle europäischer Regulierungsagenturen geschaffen werden sollte;

2.  stellt fest, dass die Verhandlungen mit dem Rat über diesen Entwurf einer Vereinbarung trotz allgemeiner Unterstützung durch das Parlament im Jahr 2006 ins Stocken gerieten und Zweifel aufkamen, ob die Anwendung einer interinstitutionellen Vereinbarung rechtlich sinnvoll sein würde;

3.  stimmt darin überein, dass die Einrichtung von Agenturen nicht mit einer globalen Betrachtung der Aufgaben der Agenturen in der EU einherging und dass es aufgrund des Fehlens einer solchen globalen Sichtweise für die Agenturen schwieriger ist, ihre Arbeit wirksam auszuführen;

4.  unterstreicht die Bedeutung der Agenturen im administrativen Gefüge der EU; fordert eine gemeinsame Position der EU-Organe in Bezug auf den Zweck und die Rolle der Agenturen, die es derzeit nicht gibt;

5.  nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Erwartung eines Beschlusses über ihren Vorschlag zur Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die künftige Verwaltung der Agenturen:

· ihren Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zurückzuziehen;

· bis Ende 2009 eine horizontale Bewertung der Regulierungsagenturen vorzunehmen und Parlament und Rat so bald wie möglich über die Ergebnisse zu unterrichten;

· bis zum Abschluss dieser Bewertung keine neuen Regulierungsagenturen vorzuschlagen;

· ihre eigenen internen Systeme für die Regelung der Beziehungen zu den Agenturen sowie die Methoden für die Durchführung von Impaktstudien zur Bewertung der Agenturen einer Überprüfung zu unterziehen;

6.  weist darauf hin, dass es gemäß den von der Kommission in ihrer Mitteilung veröffentlichten Angaben derzeit 29 Regulierungsagenturen mit etwa 3.800 Beschäftigten und einem jährlichen Budget von ca. 1 100 Millionen Euro, einschließlich eines Gemeinschaftsbeitrags von ca. 559 Millionen Euro, gibt;

7.  drängt darauf, dass das Audit-/Entlastungsverfahren proportional zum Gesamtbudget der Agenturen angelegt werden; stellt insbesondere fest, dass sich die dem Europäischen Rechnungshof zur Verfügung stehenden Mittel nicht entsprechend der Zahl der Agenturen in den letzten Jahren erhöht haben;

8.  wiederholt den in Ziffer 7 seiner Entlastungsentschließungen vom 22. April 2008 zu den Agenturen geäußerten Wunsch, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Europäischen Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass dies nicht auf traditionelle Elemente der Haushaltsführung und die angemessene Verwendung öffentlicher Gelder beschränkt bleiben sollte, sondern dass dabei auch die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung berücksichtigt werden und eine Bewertung der Haushaltsführung jeder einzelnen Agentur vorgenommen wird;

9.  vertritt die Auffassung, dass alle Agenturen zusammen mit ihrem Stellenplan einen Überblick über ihr ständiges und zeitlich befristetes Personal, die nationalen Sachverständigen und die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren vorlegen sollten;

10. verweist auf den Sonderbericht Nr. 5/2008 des Europäischen Rechnungshofes über die wirtschaftliche Haushaltsführung der Agenturen unter besonderer Betonung von Leistungskontrollen;

11. fordert die Kommission auf, die verwaltungstechnischen Funktionen der kleineren Agenturen zusammenzulegen, um damit jene kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit die Agenturen die geltenden Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen in zufriedenstellender Weise erfüllen sowie der Haushaltsverordnung und dem Beamtenstatut nachkommen können;

12. fordert die Kommission auf, die Mittelanforderungen der Agenturen kritisch zu prüfen, da die meisten Agenturen die beantragten Mittel nicht aufbrauchen;

13. ersucht den federführenden Ausschuss, den erwähnten Sonderbericht des Rechnungshofes zu berücksichtigen, bevor er seinen Bericht dem Plenum vorlegt;

14. schlägt vor, dass die vorgesehene interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die künftige Verwaltung der Agenturen unter anderem die folgenden Themen prüfen sollte:

· die Notwendigkeit eines einheitlichen Konzepts der Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres und ihrer Rechnungslegung sowie der Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

· eine generelle Verpflichtung für alle Direktoren von Agenturen, eine Zuverlässigkeitserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen, nötigenfalls auch mit Vorbehalten;

· ein vereinheitlichtes Modell, das für alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen gilt und bei dem eindeutig unterschieden wird zwischen

           –       einem für „normale“ Leser bestimmten Jahresbericht über die Transaktionen, die Arbeit und die Bilanz der Agentur;

           –       Rechnungsabschlüssen und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;

           –       einem Tätigkeitsbericht nach dem Vorbild der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;

           –       einer vom Direktor der Agentur unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung, zusammen mit etwaigen Vorbehalten oder Bemerkungen, die nach Auffassung des Direktors der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

· die Notwendigkeit, die Grundsätze zu definieren, mit denen sich feststellen lässt, ob und in welchem Maße Gebühren und Zahlungen eine Finanzierungsquelle für Agenturen sein sollten;

· die Notwendigkeit einer ständigen Überprüfung der Erforderlichkeit der bestehenden Agenturen und einer Festlegung von Kriterien, um festzustellen, wann von einer Regulierungsagentur angenommen werden kann, dass sie ihren Zweck erfüllt hat und sie abgewickelt werden kann.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Herbert Bösch, Paulo Casaca, Jorgo Chatzimarkakis, Antonio De Blasio, Esther De Lange, Petr Duchoň, James Elles, Szabolcs Fazakas, Christofer Fjellner, Ingeborg Gräßle, Ashley Mote, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Edit Herczog, Pierre Pribetich, Paul Rübig, Margarita Starkevičiūtė, Petya Stavreva

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (23.7.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen
(2008/2103(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Eoin Ryan

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  bedauert, dass der Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen aus dem Jahr 2005 auf der Ebene des Rates stecken geblieben ist; begrüßt die Initiative der Kommission, die Debatte über die Rolle der Agenturen innerhalb der Governance-Struktur der Europäischen Union wieder in Gang zu setzen;

2.  unterstreicht die wichtige Rolle, die die Regulierungsagenturen als gesonderte, die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten unterstützende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit für die laufende Ausführung spezifischer Aufgaben in den Zuständigkeitsbereichen der EU und die Zusammenarbeit innerhalb der EU spielen können;

3.  betont, dass die Regulierungsagenturen nach einheitlichen Kriterien errichtet werden müssen und dass ihre Ausgestaltung und Arbeitsweise den gemeinsamen Grundsätzen des institutionellen Gleichgewichts, des guten Regierens und der verantwortungsvollen Verwaltung entsprechen müssen;

4.  weist darauf hin, dass die Errichtung einer Regulierungsagentur im Wege eines Rechtsakts erfolgen und unter dem Aspekt der Notwendigkeit, der Effizienz und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss; weist ferner darauf hin, dass die Errichtung einer Regulierungsagentur für Bereiche geteilter Zuständigkeit von Europäischer Union und Mitgliedstaaten auch nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt sein muss;

5.  ist der Ansicht, dass die Regulierungsagenturen nur dann eine legitime Rolle in der Europäischen Union spielen können, wenn sie bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen, die auch ein klares Mandat und eine effiziente Verwaltungs- und Exekutivstruktur umfassen müssen; vertritt die Auffassung, dass sich die Gültigkeit der Handlungen der Regulierungsagenturen von dem zugrunde liegenden Gründungsrechtsakt ableitet und dass diese Handlungen keinen legislativen Charakter besitzen, sofern sie nicht anschließend von den EU-Organen nach dem entsprechenden Legislativverfahren angenommen werden;

6.  teilt die Sorge der Kommission, dass die Regulierungsagenturen, solange es an klaren Rahmenbedingungen und einem klar definierten Mandat fehlt, auf Bereiche übergreifen könnten, die über ihren Zuständigkeitsbereich hinausgehen;

7.  hebt hervor, dass die Grundsätze des guten Regierens verlangen, dass Folgendes uneingeschränkt gewährleistet ist: Unabhängigkeit, demokratische Kontrolle, Transparenz und die Beteiligung der interessierten Kreise an der Arbeit der Regulierungsagentur;

8.  erinnert daran, dass die Unabhängigkeit der Arbeitsweise der Regulierungsagenturen auf folgenden Voraussetzungen beruhen muss: Eignung und Kompetenz ihrer Mitglieder, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Leistungen, Verbot jeglicher Anweisung oder Empfehlung von außen, Geltung strenger Vorschriften zur Vermeidung von Befangenheit und Interessenkonflikten, Notwendigkeit eines sehr hohen Maßes an Loyalität und Transparenz, periodische Rotation und Möglichkeit der Absetzung ihrer Mitglieder, Einführung von Vorschriften und Kodizes in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen, Verfolgung unrechtmäßigen Verhaltens und anderer Beeinträchtigungen sowie Einführung anderer geeigneter Mechanismen;

9.  erklärt, dass zur Gewährleistung einer demokratischen Kontrolle der Regulierungsagenturen eine wirksame rechtliche, wirtschaftliche und politische Kontrolle und Kontrolle durch die Bürger erforderlich ist;

10. weist erneut darauf hin, dass alle Agenturen den EU-Organen gegenüber demokratisch rechenschaftspflichtig sein müssen, in Übereinstimmung mit dem Meroni-Urteil[1] errichtet werden müssen und jederzeit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und, wenn sie sich im Rahmen ihres Auftrags mit Fragen beschäftigen, die in einen Bereich geteilter Zuständigkeit fallen, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität handeln müssen;

11. hält es für äußerst wichtig, die Rolle des Parlaments im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Agenturen zu stärken, wobei seine Beteiligung an den Verfahren der Benennung und Absetzung der verantwortlichen Mitglieder sowie die Ausübung einer regelmäßigen und systematischen Kontrolle bezüglich der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet sein müssen;

12. bezweifelt die Notwendigkeit der Errichtung von Regulierungsagenturen, wenn damit in Bereichen, in denen es bereits nationale oder andere unabhängige Agenturen gibt, kein Zusatznutzen verbunden ist; ist der Ansicht, dass die Mittel in einem solchen Fall eher für die Stärkung der nationalen Einrichtungen ausgegeben und im Rahmen von Netzwerkstrukturen oder Gemeinschaftsforen Konsultationen und ein Austausch bewährter Verfahren stattfinden sollten; unterstreicht, dass es wichtig ist, vor der Errichtung von Regulierungsagenturen Folgenabschätzungen vorzunehmen, um eine Überschneidung von Aufgaben und Zuständigkeitsbereichen zu vermeiden;

13. fordert den Erlass klarer Vorschriften für die Bewertung der Arbeit der Regulierungsagenturen; ist der Ansicht, dass Kosten-Nutzen-Analysen ein hilfreiches Instrument für die Bewertung der Arbeit und Leistung der Agenturen sind;

14. ist der Ansicht, dass die Transparenz der Regulierungsagenturen insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsweise, die Offenlegung und Zugänglichkeit von Informationen und die Planung ihrer Handlungen und die diesbezügliche Rechenschaftspflicht gewährleistet sein muss;

15. ist der Ansicht, dass die Beteiligung an der Tätigkeit der Regulierungsbehörden durch eine formale Strukturierung des Konsultationsprozesses und des Dialogs mit den interessierten Kreisen sichergestellt werden muss;

16. tritt dafür ein, dass die Einhaltung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Verwaltung durch einen gemeinsamen Ansatz im Bereich der Verfahren der Personalauswahl, der Aufstellung des Haushalsplans und der Ressourcenverwaltung, des effizienten Managements und der Leistungsbewertung sichergestellt werden muss;

17. befürwortet die Entscheidung der Kommission, keine neuen Regulierungsagenturen vorzuschlagen, bis ihre Bewertung Ende 2009 abgeschlossen ist; unterstützt jedoch den Beschluss, an dem Vorschlag zur Errichtung neuer Regulierungsagenturen für die Bereiche Energie und Telekommunikation festzuhalten; weist darauf hin, dass diese beiden neuen Agenturen und die bestehenden Agenturen die künftigen allgemeinen Rahmenbedingungen erfüllen müssen, in denen Rolle, Struktur, Mandat, Rechenschaftspflicht, Legitimität und Transparenz der Regulierungsagenturen geregelt werden; fordert eine Bewertung der bestehenden Agenturen, sobald eine Vereinbarung über gemeinsame Rahmenbedingungen getroffen wurde; ruft dazu auf, die für die bestehenden Regulierungsagenturen maßgebenden Rechtsakte zu ändern, um sie mit derart vereinbarten allgemeinen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen;

18. fordert zu einer Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden innerhalb der Europäischen sowie dazu auf, in dem jährlichen horizontalen Bericht über die Agenturen zu prüfen, inwieweit es möglich wäre, Agenturen mit ähnlichen Aufgaben zusammenzulegen, sodass sie ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben können, und Agenturen, die ihre Daseinsberechtigung verloren haben, aufzuheben;

19. verweist erneut auf die sowohl vom Parlament als auch von der Kommission im Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung von 2005 erhobene Forderung, den Beschluss über den Sitz einer Agentur in den Basisrechtsakt aufzunehmen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, David Casa, Manuel António dos Santos, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Joseph Muscat, John Purvis, Heide Rühle, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Salvador Domingo Sanz Palacio, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Dragoş Florin David, Thomas Mann, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Theodor Dumitru Stolojan

  • [1]    Rechtssache 9/56 Meroni / Hohe Behörde, Slg. 1957/58, 113.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (17.7.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu einer Strategie für die künftige Regelung der institutionellen Aspekte von Regulierungsagenturen
(2008/2103(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Paul Rübig

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den Ausschuss für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschuss, die folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag einzubeziehen:

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135), die eine Strategie für die künftige Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen generell zum Gegenstand hat, und die darin bekundete Absicht, den interinstitutionellen Dialog über die Zukunft der EU‑Agenturen und ihre Rolle bei der europäischen Governance in Gang zu bringen; hält diesen Beitrag jedoch für ängstlich und im Hinblick auf ein klares und konkretes Ergebnis der Diskussion für möglicherweise ineffektiv;

2.  bedauert das Fehlen einer allgemeinen Strategie für die Errichtung von EU-Agenturen, insbesondere der in Anlage I aufgelisteten Agenturen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie fallen; stellt fest, dass neue Agenturen von Fall zu Fall errichtet werden, was zu einem undurchsichtigen Flickwerk von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen führt, von denen jede eine Schöpfung sui generis ist;

3.  unterstreicht die Notwendigkeit, alle bestehenden 29 Regulierungsagenturen miteinander in Einklang zu bringen und eine klare Strategie für neue Agenturen oder andere Gemeinschaftseinrichtungen zu skizzieren; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung vorzulegen, mit der klare horizontale Regeln für ihre Errichtung, ihre Struktur, ihre Tätigkeit, ihre Bewertung und ihre Kontrolle festgelegt werden;

4.  besteht darauf, dass eine verbindliche Folgenabschätzung, die die Relevanz, die Kosteneffizienz und die Effizienz abdeckt, systematisch vor der Errichtung jedweder neuen Agentur oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung durchgeführt wird und dass im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Agentur oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung ein klarer und unzweideutiger Befund getroffen wird, dass die Übertragung von besonderen Aufgaben auf eine solche neue Agentur oder andere Einrichtung der Gemeinschaft einen Zusatznutzen bringt;

5.  empfiehlt eine Umstrukturierung sämtlicher Haushaltslinien betreffend die Agenturen und andere Gemeinschaftseinrichtungen, um die Transparenz und die Kontrolle zu stärken; schlägt vor, die Zusammenfassung aller fraglichen Haushaltslinien unter einer Haushaltsrubrik in Erwägung zu ziehen;

6.  fordert die Kommission auf, die Ergebnisse ihrer horizontalen Bewertung der Agenturen spätestens bis Ende des Sommers 2009 vorzulegen; fordert die Kommission auf, Benchmarks zu entwickeln, um diese Ergebnisse zu vergleichen, und klare Regeln für die Beendigung des Mandats von Agenturen im Falle schlechter Leistung festzulegen.

ANLAGE

Regulierungsagenturen

 

 

 

 

 

 

AGENTUR

SITZ

MANDATSDAUER DER AGENTUR

HAUSHALT

Quelle: KOM(2007)0300in Mio. EUR

 

PERSONAL

Quelle: KOM(2007)0300

HAUPTAUFGABE

BEWERTUNG

ENISAEuropäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

 

HeraklionGR

 

14.3.2004 - 14.3.2009

HVE 2008: 8,1

2008: 44

- fördert die Fähigkeit der EU und der Mitgliedstaaten, Probleme im Bereich der Netz- und Informations­sicherheit zu verhüten, zu bewältigen und zu beheben

Rückwirkende Bewertung: 2007Hauptverantwort

­licher für die Bewertung: Kommission

Europäische GNSS Aufsichtsbehörde GALILEO

noch zu beschließen

noch zu beschließen

HVE 2008: 10.5

2008: 50

Genehmigungsbehörde für den GALILEO-Lizenzplan- entwickelt das europäische System GNSS

- stellt die Sicherheit und die Zertifizierung sicher

- verwaltet die EGNOS-Vereinbarung

 

Hauptverantwort­licher für die Bewertung: Behörde

EECMAEuropäische Behörde für den Markt der elektronischen Kommunikation

 

 

(steht zur Prüfung an)

noch zu beschließen

2009 - noch zu beschließen

noch zu beschließen

noch zu beschließen

Vorschlag der Kommission:- Verbesserung der Kohärenz der Regulierung in der EU

- Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den NRB und der Kommission

- Errichtung eines Sachverständigenzentrums für Regulierungsfragen in Verbindung mit der Marktanalyse und der Erbringung von gemeinschaftsweiten Diensten

 

noch zu beschließen

ACERAgentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

 

 

(steht zur Prüfung an)

noch zu beschließen

2009 - noch zu beschließen

noch zu beschließen

noch zu beschließen

Vorschlag der Kommission:- fallweise Überprüfung von Beschlüssen nationaler Regulierungsbehörden bei grenzübergreifenden Fragen und Gewährleistung einer angemessenen Zusammen

­arbeit zwischen den Netzwerkbetreibern

noch zu beschließen

Exekutivagenturen

 

 

 

 

 

 

AGENTUR

SITZ

MANDATSDAUER DER AGENTUR

HAUSHALT

Quelle: KOM(2007)0300in Mio. EUR

 

PERSONAL

Quelle: KOM(2007)0300

HAUPTAUFGABE

BEWERTUNG

EACIExekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

 

BrüsselBE

 

1.1.2003 - 31.12.2015

Im Rahmen des Gesamthaushalts­plans: 9,9

Im Rahmen von Marco Polo: 08

Im Gemeinschafts­haushalt bewilligte Stellen: 36

- verwaltet das Programm IEE (Intelligente Energie Europa)- verwaltet die Öko-Innovationsinitiative, das Netzwerk Enterprise Europe und das Programm Marco Polo

 

--

ERCExekutivagentur Europäischer Forschungsrat (ERCEA)

 

BrüsselBE

 

1.1.2008 - 31.12.2017

2008: 19,9 2009: 35,6

Insgesamt 7 PC: 231,3

 

2008: 2202013: 389

 

- europäische Finanzierungseinrichtung, die zur Unterstützung von investor-betriebener Grenzforschung errichtet wird

--

REAForschungsexekutivagentur der Europäischen Kommission

 

BrüsselBE

 

1.1.2008 - 31.12.2017

2008: 14,62009: 35,2

insgesamt 7 PC: 251,8

 

2008: 2742013: 558

 

- verwaltet einen Großteil der Mittel des 7. Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (7. RP)

--

Andere Gemeinschaftseinrichtungen

 

 

 

 

 

AGENTUR

SITZ

MANDATSDAUER DER AGENTUR

HAUSHALTin Mio. EUR

 

PERSONAL

Quelle: KOM(2007)0300

HAUPTAUFGABE

BEWERTUNG

EITEuropäisches Institut für Innovation und Technologie

 

zwischen Österreich, Ungarn und Polen zu beschließen

Aufnahme der Arbeit für die 2. Jahreshälfte 2008 geplant

Gemeinschafts­finanzierung: 308,7

wird aus mehreren Wissens- und Innovationsgemein­schaften (WIGs) und einer Zentralver­waltung mit etwa 60 Beschäftigten bestehen

- Beschleunigung des Wissenstransfers zur Förderung der Innovation- Förderung der Schaffung von Spin-offs in der Forschung und Unternehmensneu

­gründungen

--

GTIGemeinsame Technologieinitiativen

 

- FCH- Clean Sky:

- IMI

- ENIAC

- ARTEMIS

- GMES

 

abhängig von den GTI

abhängig von den GTI

abhängig von den GTI

abhängig von den GTI

- langfristige öffentlich-private Partnerschaften- Unterstützung groß angelegter multinationaler Forschungstätigkeiten in Bereichen von großem Interesse für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas und Fragen von hoher gesellschaftlicher Relevanz

 

--

JU ITERGemeinsamens europäisches Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

 

BarcelonaES

 

Start: 19.4.2007

9 653 mit einem Beitrag von Euratom in Höhe von 7 649

2008: 145 Stellen (60 Dauerplanstellen und 85 Stellen auf Zeit)

- unterstützt Vorhaben zur Beschleunigung der Entwicklung der Fusion als saubere und nachhaltige Energie

--

JU SESARFlugverkehrsmanagement

 

BrüsselBE

 

 

EU-Beitrag: 700

2008: 23 Stellen vorgesehen

- entwickelt die neue Generation des Flugverkehrsmanagement-Systems, das in der Lage ist, die Sicherheit und die Flüssigkeit des Flugverkehrs weltweit in den nächsten 30 Jahren zu gewährleisten.

--

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Attard-Montalto, Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Danutė Budreikaitė, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Dorette Corbey, Avril Doyle, Juan Fraile Cantón, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Toine Manders, Pierre Pribetich, Esko Seppänen, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jim Allister, Richard Corbett, Jean-Luc Dehaene, Andrew Duff, Maria da Assunção Esteves, Ingo Friedrich, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Ashley Mote, József Szájer, Riccardo Ventre, Andrzej Wielowieyski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Costas Botopoulos, Catherine Boursier, Klaus Hänsch, Urszula Krupa, Gérard Onesta, Georgios Papastamkos, Sirpa Pietikäinen, Reinhard Rack, Luis Yañez-Barnuevo García, Mauro Zani