EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden

12.11.2008 - (6124/2008 – C6‑0323/2008 – 2006/0132(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Christa Klaß

Verfahren : 2006/0132(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0443/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden

(6124/2008 – C6‑0323/2008 – 2006/0132(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6124/2008 – C6‑0323/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0373),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0443/2008),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Bezugsvermerk 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 und Artikel 175 Absatz 1,

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 1 aus der ersten Lesung. Mit dieser Richtlinie sollen die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert werden. Sowohl der Schutz der menschlichen Gesundheit als auch der der Umwelt sollten als Rechtsgrundlage für die Richtlinie aufgeführt werden.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm wird mit dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(1) Gemäß den Artikeln 2 und 7 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm sollte unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen werden.

Begründung

Das Vorsorgeprinzip sollte in allen Bereichen der Pflanzenschutzpolitik das zugrunde liegende Prinzip darstellen. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 2 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne verabschieden, mit denen Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen Konzepten oder Techniken zur Verringerung der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden gefördert wird. Die nationalen Aktionspläne können mit den Durchführungsplänen im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften koordiniert werden und dazu dienen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften angestrebten Ziele in Bezug auf Pestizide zu bündeln.

(4) Um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne verabschieden, mit denen quantitative Zielvorgaben, Ziele, Maßnahmen, Indikatoren und Zeitpläne zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden und der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen nichtchemischen Konzepten oder Techniken zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden gefördert wird. Die nationalen Aktionspläne sollten mit den Durchführungsplänen im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften koordiniert werden und dazu dienen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften angestrebten Ziele in Bezug auf Pestizide zu bündeln.

Begründung

Die quantitative Verringerung der Verwendung sollte ein Ziel der Rahmenrichtlinie sein, das mit strikten Zielvorgaben der Nationalen Aktionspläne und deren Durchführung erreicht werden soll.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(12) Das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen kann insbesondere durch die Abdrift signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Es sollte daher generell verboten werden, mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen in Fällen, in denen es gegenüber anderen Spritz- oder Sprühmethoden eindeutige Vorteile im Sinne von geringeren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bringt oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt.

(12) Das Spritzen oder Sprühen von Pestiziden mit Luftfahrzeugen kann insbesondere durch die Abdrift signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Es sollte daher generell verboten werden, mit der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen in Fällen, in denen es gegenüber anderen Spritz- oder Sprühmethoden eindeutige Vorteile im Sinne von geringeren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bringt oder wenn es keine praktikablen Alternativen gibt, sofern die beste verfügbare Technik zur Verringerung der Abdrift (z. B. Abdrift mindernde Düsen) zum Einsatz kommt und die Gesundheit von Anrainern und Umstehenden nicht beeinträchtigt wird.

Begründung

Das Sprühen aus der Luft bietet gegenüber anderen Sprühmethoden keine Umweltvorteile. In Gebieten, in denen Anrainer oder Umstehende beeinträchtigt werden könnten, zum Beispiel in dicht besiedelten ländlichen Gebieten oder in der Nähe von Gebieten, die von der Öffentlichkeit oder von schutzbedürftigen Personengruppen genutzt werden, sollten Ausnahmegenehmigungen nicht möglich sein. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 10 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(14) In sehr empfindlichen Gebieten – z. B. Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG – kann die Verwendung von Pestiziden besonders gefährlich sein. An anderen Orten, z. B. in öffentlichen Parks, auf Sportplätzen oder auf Kinderspielplätzen besteht bei einer Pestizidexposition für die Allgemeinheit ein hohes Risiko. In solchen Gebieten sollten daher die Verwendung von Pestiziden verboten oder eingeschränkt bzw. die mit der Verwendung verbundenen Risiken minimiert werden.

(14) In sehr empfindlichen Gebieten – z. B. Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG – kann die Verwendung von Pestiziden besonders gefährlich sein. An anderen Orten, z. B. in öffentlichen Parks, auf Sport- und Freizeitplätzen, auf Schulhöfen und auf Kinderspielplätzen sowie in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kliniken, Krankenhäuser, Rehabilitationszentren, Kurhäuser und Hospize) besteht bei einer Pestizidexposition für die Allgemeinheit ein hohes Risiko. In solchen Gebieten sollte daher die Verwendung von Pestiziden verboten werden.

Begründung

Die Kommission hat bestätigt, dass an Orten, die von der Allgemeinheit genutzt werden, ein hohes Risiko der Pestizidexposition besteht. In Anbetracht der akuten und chronischen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, die durch die Pestizidexposition verursacht werden können, sollte die Verwendung von Pestiziden in allen Gebieten und deren Umgebung, in denen die Öffentlichkeit ihnen ausgesetzt sein könnte, verboten werden, und zwar insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, um empfindliche Personengruppen zu schützen. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 151 aus der ersten Lesung und Änderung des vom Rat vorgeschlagenen neuen Textes.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(17) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… und der vorliegenden Richtlinie müssen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verpflichtend angewendet werden; da für die Art und Weise, wie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umgesetzt werden, das Subsidiaritätsprinzip gilt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sicherstellen.

(17) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… und der vorliegenden Richtlinie müssen die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verpflichtend angewendet werden; da für die Art und Weise, wie die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes umgesetzt werden, das Subsidiaritätsprinzip gilt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen beschreiben, wie sie die Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sicherstellen, wobei den nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang eingeräumt wird.

Begründung

Der integrierte Pflanzenschutz sollte ein System sein, bei dem nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang eingeräumt wird. Änderung einer neuen Erwägung, die vom Rat aufgenommen wurde.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden.

Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden geschaffen, indem die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Förderung und Übernahme nichtchemischer Alternativen zu Pestiziden unterstützt werden.

Begründung

Die von Pestiziden ausgehenden Risiken können nur dann verringert werden, wenn gleichzeitig die Pestizidverwendung reduziert wird. Der Begriff „Verwendung“ sollte im gesamten Text mit den Begriffen „Risiken und Auswirkungen“ zusammenstehen. Die einzig mögliche Lösung zur Unterbindung nachteiliger Auswirkungen des Pestizideinsatzes auf die öffentliche Gesundheit, Tiere, wild lebende Tiere und die Umwelt insgesamt liegt in einem vorsorgenden Ansatz, der die umfassende Übernahme tatsächlich nachhaltiger nichtchemischer Methoden beinhaltet.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2a. Die Mitgliedstaaten dürfen Beihilfen gewähren oder fiskalische Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von weniger schädlichen Pestiziden zu fördern. Dies kann u. a. erfolgen durch Einführung einer Abgabe auf Bekämpfungsmittel, die auf alle Mittel erhoben wird, mit Ausnahme von nichtchemischen Mitteln oder von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko gemäß Artikel [50 Absatz 1] der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln].

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, mit steuerpolitischen Instrumenten eine umweltverträglichere Verwendung von Pestiziden zu fördern, wenn sie es für sinnvoll halten. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 21 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2b. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bei der Einschränkung oder dem Verbot der Verwendung von Pestiziden das Vorsorgeprinzip anzuwenden.

Begründung

Das Vorsorgeprinzip sollte in allen Bereichen der Pflanzenschutzpolitik das zugrunde liegende Prinzip darstellen. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 22 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1a. „Einsatz“ alle mit einem Pestizid verrichteten Vorgänge wie Lagerung, Handhabung, Verdünnung, Mischen und Ausbringung;

Begründung

Wiedereinsetzung des ursprünglichen Kommissionstextes.

Änderungsantrag  11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. „Berater“ jede Person, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pestiziden erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste, Handelsvertreter sowie Lebensmittelhersteller und Einzelhändler;

3. „Berater“ jede Person, die sich entsprechende Kenntnisse auf einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Niveau angeeignet hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pestiziden erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste, Handelsvertreter sowie Lebensmittelhersteller und Einzelhändler;

Änderungsantrag  12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

6. „integrierter Pflanzenschutz“ die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen;

6. „integrierter Pflanzenschutz“ die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen, indem vorbeugenden Maßnahmen des Pflanzenanbaus, der Verwendung besser angepasster Sorten und der Anwendung nichtchemischer Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang eingeräumt wird;

Begründung

Der integrierte Pflanzenschutz sollte ein System sein, bei dem nichtchemischen Verfahren des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus Vorrang eingeräumt wird. Der neue Ratstext wird geändert, damit diese Definition mit dem Änderungsantrag 50 aus der ersten Lesung zur Verordnung über Pestizide, in der der Begriff „integrierter Pflanzenschutz“ definiert wird, in Übereinstimmung steht.

Änderungsantrag  13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 7 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

7a. „nichtchemische Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus“ die Verwendung von Methoden zur Schädlingsbekämpfung, bei denen nicht auf chemische Eigenschaften zurückgegriffen wird; nichtchemische Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus umfassen die Anwendung der Fruchtfolge, physikalische und mechanische Beeinflussung und den Schutz durch natürliche Feinde;

(Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 27 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 9 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

9a. „Verringerung der Verwendung von Pestiziden“ die Verringerung der Anwendung von Pestiziden, unabhängig von der angewendeten Menge;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Richtlinie mit dem Ziel der Verringerung der Verwendung von Pestiziden in Einklang gebracht und klargestellt, dass die geringere Verwendung nicht mit einer Reduzierung der Pestizidmenge gleichzusetzen ist, sondern mit einer Reduzierung der Anzahl der Anwendungen bis zu einer Größenordnung, die für den Schutz der Kulturpflanzen erforderlich ist. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 30 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Nummer 9 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

9b. „Behandlungsindex“ einen Wert, der auf der festgesetzten Standarddosis eines Wirkstoffs pro Hektar basiert, die für eine Behandlung eines bestimmten Schädlingsbefalls erforderlich ist; daher ist der Wert nicht unbedingt abhängig von der angewandten Menge und kann zur Einschätzung der Verringerung der Verwendung von Pestiziden verwendet werden;

Begründung

Regardless of whether the amount of active substance needed for one treatment is 1 kg/ha or a few grams/ha (for very potent substances), a "treatment index" of e.g. 2.0 would mean that the area with arable crops on average had been sprayed 2 times with the recommended dose. The Treatment index is a relevant use indicator measuring pesticide dependency reduction in terms of spraying intensity rather than being a risk indicator and the quantitative use reduction target is to be considered a tool to stimulate the swift implementation by stakeholders of various measures in an integrated reduction. Reinstating first reading Amendment 30, deleting the word 'frequency' as Article 4 only refers to treatment and not frequency.

Änderungsantrag  16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Aktionspläne, in denen Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern.

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nationale Aktionspläne, in denen Zielvorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern, und setzen sie unverzüglich um. Die nationalen Aktionspläne umfassen mindestens Folgendes:

 

a) quantitative Verringerungsziele für die Verwendung von Pestiziden, gemessen als Behandlungsindex, im Fall anderer als biologischer Pestizide und Stoffe mit geringem Risiko gemäß der Verordnung EG Nr. .... Der Behandlungsindex wird den speziellen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst. Der Behandlungsindex muss unverzüglich der Kommission zur Genehmigung übermittelt werden.

 

Das Verringerungsziel im Fall besonders besorgniserregender Stoffe (gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe1 beträgt bis zum Jahresende 2013 mindestens 50 % des für das Jahr 2005 berechneten Behandlungsindex, es sei denn, der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass er ausgehend von einem anderen Referenzjahr des Zeitraums 1995–2004 bereits ein vergleichbares oder höheres Ziel erreicht hat;

 

b) quantitative Verringerungsziele für die Verwendung von Pestiziden, angegeben als verkaufte Menge, für Pestizide, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen2 als giftig oder sehr giftig eingestuft werden. Dieses Verringerungsziel beträgt bis zum Jahresende 2013 mindestens 50 % des für 2005 berechneten Wertes, es sei denn, der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass er ausgehend von einem anderen Referenzjahr des Zeitraums 1995–2004 bereits ein vergleichbares oder höheres Verringerungsziel erreicht hat.

 

1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

 

2 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

Begründung

Äderungsantrag 146, der bei der Abstimmung im Rahmen der ersten Lesung mit großer Mehrheit angenommen wurde, sollte wiedereingesetzt werden.

Änderungsantrag  17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Bei der Aufstellung und Überprüfung ihrer nationalen Aktionspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie die aufgrund der Artikel 5 bis 14 zu ergreifenden Maßnahmen umsetzen, um die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Ziele zu erreichen.

Bei der Aufstellung und Überprüfung ihrer nationalen Aktionspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die öffentliche Gesundheit und ihre sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen sowie die besonderen nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen und alle relevanten Interessengruppen. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren nationalen Aktionsplänen, wie sie die aufgrund der Artikel 5 bis 14 zu ergreifenden Maßnahmen umsetzen, um die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Ziele zu erreichen. Die Mindestanforderungen für die nationalen Aktionspläne sind in den Leitlinien in Anhang II b aufgeführt.

 

Die nationalen Aktionspläne tragen Planungen aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über den Einsatz von Pestiziden Rechnung, wie etwa Maßnahmenplänen nach der Richtlinie 2000/60/EG.

 

Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Bemühungen, um in Zusammenarbeit mit den relevanten Interessengruppen die illegale Verwendung von Pestiziden zu überwachen und zu verhindern.

 

Die Mitgliedstaaten berichten regelmäßig über bestehende Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die illegale Verwendung von Pestiziden.

Änderungsantrag  18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(2) Bis spätestens zum …* übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne.

(2) Bis spätestens zum …* übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne.

Die nationalen Aktionspläne werden mindestens alle fünf Jahre überprüft; etwaige wesentliche Änderungen der Pläne werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Die nationalen Aktionspläne werden mindestens alle drei Jahre überprüft; etwaige wesentliche Änderungen der Pläne werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(Wiedereinsetzung der Änderungsanträge 38 und 42 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Gegebenenfalls stellt die Kommission die gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben über das Internet zur Verfügung.

(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben über das Internet zur Verfügung.

Begründung

Die Öffentlichkeit muss in die Erstellung, Entwicklung, Umsetzung, Bearbeitung, Überwachung und Änderung der nationalen Aktionspläne im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit vollständig einbezogen werden. Informationen über die nationalen Aktionspläne sollten auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht werden. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 44 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter TextAmendment

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle beruflichen Verwender sowie alle Vertreiber und Berater Zugang zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung erhalten. Hierzu gehören sowohl eine Erstausbildung als auch eine Weiterbildung zum Erwerb beziehungsweise zur Aktualisierung der entsprechenden Kenntnisse.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle beruflichen Verwender sowie alle Vertreiber und Berater Zugang zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung bei den von den zuständigen Behörden benannten Stellen erhalten. Hierzu gehören sowohl eine Erstausbildung als auch eine Weiterbildung zum Erwerb beziehungsweise zur Aktualisierung der entsprechenden Kenntnisse. Zu diesem Zweck werden Mindestanforderungen festgelegt, die in der gesamten Gemeinschaft verbindlich sind.

Änderungsantrag  21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater über die Existenz und die Risiken illegaler (nachgeahmter) Pflanzenschutzmittel im Klaren sind und ausreichend ausgebildet werden, um solche Produkte zu erkennen.

Begründung

Die Nachahmung und der illegale Handel mit Pflanzenschutzmitteln stellt in Europa ein erhebliches Problem dar. Um dem Problem des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln zu begegnen, ist es wichtig, die beruflichen Verwender und Vertreiber darauf aufmerksam zu machen. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 50 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest diejenigen Vertreiber, die Pestizide an berufliche Verwender verkaufen, genügend Personal beschäftigen, das im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist. Das entsprechende Personal muss zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar sein, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pestiziden und Sicherheitshinweise in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu den betreffenden Produkten zu geben.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertreiber genügend Personal beschäftigen, das im Besitz einer Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist. Das entsprechende Personal muss zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar sein, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pestiziden und Informationen über die Gesundheits- und Umweltrisiken sowie über die potenziellen nachteiligen Auswirkungen, die mit ihnen verbunden sind, zu geben.

Begründung

Damit wird Änderungsantrag 54 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Vertreibern, die Pestizide an nicht berufliche Verwender verkaufen, die Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Risiken der Verwendung von Pestiziden, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle sowie über Alternativen mit geringem Risiko. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Pestizidhersteller entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Vertreibern, die Pestizide an nicht berufliche Verwender verkaufen, die Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Risiken und die potenziellen Gesundheits- und Umweltbeeinträchtigungen der Verwendung von Pestiziden, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle sowie über Alternativen mit geringem Risiko. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Pestizidhersteller entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen.

Begründung

Damit wird Änderungsantrag 56 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  24

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bestehende Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen vollständig umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass illegale (nachgeahmte) Pestizide nicht zum Kauf angeboten werden.

Änderungsantrag  25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit und zur Förderung und Erleichterung der Sensibilisierung und der Bereitstellung von genauen und ausgewogenen Informationen über Pestizide für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über deren Risiken für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt und über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Information der allgemeinen Öffentlichkeit und zur Förderung und Erleichterung von Informations- und Sensibilisierungsprogrammen und der Bereitstellung von genauen Informationen über Pestizide für die allgemeine Öffentlichkeit, insbesondere über deren Risiken, einschließlich Gefahren, und die potenziellen akuten und chronischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, die sich durch ihre Verwendung ergeben, und über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten führen obligatorische Systeme zur Sammlung von Informationen über pestizidbedingte akute und chronische Vergiftungsfälle, insbesondere bei Verwendern von Pestiziden, Arbeitern, Anrainern und anderen Gruppen, die regelmäßig Pestiziden ausgesetzt sein können, ein.

 

(3) Die Mitgliedstaaten führen Forschungsprogramme zu speziellen Situationen durch, in denen Pestizide mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung gebracht wurden; dazu gehören auch Studien über besonders gefährdete Personengruppen, die biologische Vielfalt und kombinierte Auswirkungen.

 

(3) Bis ...* stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten strategische Leitlinien zur Überwachung und Untersuchung der Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf, damit die Vergleichbarkeit von Informationen verbessert wird.

 

* Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

In a legal framework such as this, a balancing of interests is not permitted and therefore it is not a case of promoting information from all sides, but making sure the information that is produced regarding the risks and health and environmental impacts of pesticides is accurate so that the public has the necessary information to be able to make informed and knowledgeable decisions to protect their health and that of their families from harm. Awareness programs should not forget chronic health effects of pesticides. Monitoring and research are necessary in Member States to collect information and quantify health and environmental impacts of pesticides. A reporting system is already in place in the EU for pesticide residues in food but no system exists to monitor poisoning incidents and environmental effects of pesticides. Reinstating part of first reading Amendment 59.

Änderungsantrag  26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte für Pestizide regelmäßig kontrolliert werden. Der Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte und -zubehörteile für Pestizide regelmäßig und obligatorisch kontrolliert werden. Der Abstand zwischen den Kontrollen darf bis 2015 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.

Begründung

Da das Versprühen von Pestiziden eine gefährliche Tätigkeit ist, sollten alle für den beruflichen Einsatz bestimmten Anwendungsgeräte und -zubehörteile regelmäßig kontrolliert werden, denn Schäden an den Geräten können jederzeit auftreten (auch kurz nach einer bestandenen Überprüfung und lange vor der nächsten). Es sollte vorgesehen werden, dass nach der Erstinspektion obligatorische Kontrollen und eventuell Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. Damit wird Änderungsantrag 60 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt und der Ratstext geändert.

Änderungsantrag  27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

b) handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide oder Rückenspritzen von den Kontrollen ausnehmen.

entfällt

Änderungsantrag  28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

da) Das zu besprühende Gebiet darf sich nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Flächen oder Wohngebieten befinden, und es darf keine Auswirkungen auf die Gesundheit von Anrainern oder Umstehenden geben.

Begründung

Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Anrainern und Umstehenden geben. Damit wird Änderungsantrag 64 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

db) Das Luftfahrzeug muss mit der besten verfügbaren Technik ausgestattet sein, damit die Abdrift verringert wird (z. B. mit Abdrift mindernden Düsen). Beim Einsatz von Hubschraubern müssen die Hubschrauberspritzbalken mit Injektordüsen ausgestattet sein, damit die Abdrift verringert wird.

Begründung

Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Anrainern und Umstehenden geben. Damit wird Änderungsantrag 64 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  30

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Festlegung der besonderen Voraussetzungen zuständig sind, unter denen das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug durchgeführt werden darf, und geben bekannt, für welche Kulturpflanzen und Gebiete und unter welchen Umständen und besonderen Auflagen für die Anwendung, einschließlich der Wetterbedingungen, das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug genehmigt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Festlegung der besonderen Voraussetzungen zuständig sind, unter denen das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug durchgeführt werden darf. Diese Behörden sind dafür zuständig, dass die gemäß Absatz 4 eingereichten Anträge auf Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug genehmigt werden und bekannt gegeben wird, für welche Kulturpflanzen und Gebiete und unter welchen Umständen und besonderen Auflagen für die Anwendung, einschließlich der Wetterbedingungen, das Spritzen oder Sprühen mit einem Luftfahrzeug genehmigt werden kann.

Die zuständigen Behörden geben an, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainer und Umstehende zu warnen und die Umwelt in der Nähe des besprühten Gebiets zu schützen.

Die zuständigen Behörden geben in der Genehmigung an, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Anrainer und Umstehende rechtzeitig zu warnen und die Umwelt in der Nähe des besprühten Gebiets zu schützen.

Änderungsantrag  31

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4) Ein beruflicher Verwender, der Pestizide mit einem Luftfahrzeug spritzen oder sprühen will, stellt rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen und fügt Nachweise bei, die belegen, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge, für die innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort der zuständigen Behörden über eine Entscheidung eingegangen ist, als genehmigt gelten.

(4) Ein beruflicher Verwender, der Pestizide mit einem Luftfahrzeug spritzen oder sprühen will, stellt rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anwendung von Pestiziden durch Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen und fügt Nachweise bei, die belegen, dass die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag enthält Informationen über den Zeitpunkt des Sprühens, die versprühten Mengen und die eingesetzten Pestizidarten.

Begründung

Anträge, für die innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort der zuständigen Behörden über eine Entscheidung eingegangen ist, sollten nicht als genehmigt gelten, da sich ansonsten eine Regelungslücke ergeben würde, die dem Zweck dieses Artikels entgegenstünde. Damit wird Änderungsantrag 65 aus der ersten Lesung wiedereingesetzt und der neue Ratstext teilweise gestrichen.

Änderungsantrag  32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(6) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die gemäß Absatz 4 eingereichten Anträge.

(6) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die gemäß Absatz 4 eingereichten Anträge und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 66 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  33

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 9a

Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

Die Mitgliedstaaten können in ihre nationalen Aktionspläne Bestimmungen über die Unterrichtung von Nachbarn aufnehmen, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten.

Begründung

In the UK there is a legal obligation for farmers/pesticide users to provide at least 48 hours notice to beekeepers in order to protect bees. Yet humans do not have any comparable notification requirements. Considering 48 hours is workable for protecting other species then it should be the same for protecting humans, especially the most vulnerable groups. Therefore it should be obligatory to notify residents prior to any aerial or ground spraying application to enable them to take the necessary precautions to try and reduce exposure as much as possible. This notification should include information on the chemicals to be used to inform residents of what pesticides are being used in their locality.

Änderungsantrag  34

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen werden. Diese Maßnahmen unterstützen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. … und müssen mit diesen vereinbar sein.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zum Schutz von Wasserkörpern notwendigen Maßnahmen und stellen dabei insbesondere sicher, dass auf den Feldern entlang von Wasserläufen und insbesondere von Schutzgebieten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG für die Gewinnung von Trinkwasser festgelegt wurden, Pufferzonen eingerichtet werden, in denen keine Pestizide angewendet oder gelagert werden dürfen.

 

Die Größe der Pufferzonen wird unter Berücksichtigung der Verschmutzungsrisiken und der Merkmale der Landwirtschaft und des Klimas im betreffenden Gebiet festgelegt. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in den Trinkwasserschutzgebieten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, damit die Verunreinigung des Wassers mit Pestiziden verhindert wird; dazu gehören, falls erforderlich, strengere Auflagen für die Verwendung von Produkten mit hohem Risiko, vermehrte Einrichtung von Pufferzonen, besondere Fortbildung und Sensibilisierung der Berater und der Bediener von Sprühgeräten und genaue Durchsetzung bewährter Verfahren für das Abfüllen, das Mischen und die Entsorgung von Pestiziden.

 

Die Mitgliedstaaten können Zonen einrichten, in denen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn sie dies zur Sicherung der Trinkwasservorkommen als notwendig ansehen. Solche Pufferzonen können sich auf den gesamten Mitgliedstaat erstrecken.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten:

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a) die bevorzugte Verwendung von Pestiziden, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen als für die aquatische Umwelt gefährlich eingestuft sind und keine prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG enthalten;

a) die bevorzugte Verwendung von Pestiziden, die nicht gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen als für die aquatische Umwelt gefährlich eingestuft sind und keine prioritären gefährlichen Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG enthalten;

b) die bevorzugte Verwendung der effizientesten Anwendungstechniken, wie die Verwendung von Anwendungsgeräten für Pestizide mit geringer Abdrift, insbesondere in Raumkulturen wie Hopfen, Obstanlagen und Rebflächen;

b) die bevorzugte Verwendung der effizientesten Anwendungstechniken, wie die Verwendung von Anwendungsgeräten für Pestizide mit geringer Abdrift, insbesondere in Raumkulturen wie Hopfen, Obstanlagen und Rebflächen;

c) den Einsatz von Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und oberirdischen Abfluss minimiert wird. Dazu gehören erforderlichenfalls die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe zum Schutz der aquatischen Nichtzielorganismen sowie Schutzgebiete für Oberflächengewässer und Grundwasser für die Gewinnung von Trinkwasser, in denen Pestizide weder verwendet noch gelagert werden dürfen;

c) den Einsatz von Risikominderungsmaßnahmen, mit denen das Risiko der Verschmutzung außerhalb der Anwendungsfläche durch Abdrift, Drainageabfluss und oberirdischen Abfluss minimiert wird;

d) die größtmögliche Verringerung oder gegebenenfalls ein Unterbinden der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abfließens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

d) die größtmögliche Verringerung oder ein Unterbinden der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abfließens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

Änderungsantrag  35

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

d) die größtmögliche Verringerung oder gegebenenfalls ein Unterbinden der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abfließens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht.

d) die Gewährleistung der größtmöglichen Verringerung oder des Unterbindens der Anwendung von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, sehr durchlässigen Flächen oder anderen Infrastruktureinrichtungen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Abfließens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht. In allen diesen Gebieten sollte die Verwendung von nichtchemischen Alternativen gefördert werden.

Begründung

Um die Verunreinigung dieser Gebiete zu verhindern, sollten nichtchemische Alternativen verwendet werden. Damit werden Änderungsantrag 74 aus der ersten Lesung und der ursprüngliche Kommissionstext teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  36

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Überschrift – einleitender Teil und Nummer 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in spezifischen Gebieten

Verringerung der Verwendung von Pestiziden und der damit verbundenen Risiken in empfindlichen Gebieten

Die Mitgliedstaaten stellen unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene, an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen sicher, dass die Verwendung von Pestiziden verboten oder eingeschränkt wird oder die damit verbundenen Risiken minimiert werden

Die Mitgliedstaaten stellen unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen an die notwendige Hygiene und an die öffentliche Gesundheit und der biologischen Vielfalt sicher, dass die Verwendung von Pestiziden verboten oder auf das unbedingt notwendige Maß eingeschränkt wird

1. in Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, wie in Parks, öffentlichen Gärten, auf Sportplätzen, Schulgeländen und Spielplätzen;

1. in allen Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Parks, öffentliche Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulhöfe und Spielplätze sowie in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kliniken, Krankenhäuser, Rehabilitationszentren, Kurhäuser, Hospize) sowie in ausgedehnten Sprühverbotszonen, einschließlich der Felder im Umkreis dieser Gebiete;

Begründung

Die Kommission hat bestätigt, dass an Orten, die von der Allgemeinheit genutzt werden, ein hohes Risiko der Pestizidexposition besteht. Deshalb sollte die Verwendung von Pestiziden in allen Gebieten und deren Umgebung, in denen die Bürger ihnen ausgesetzt sein könnten, untersagt werden, insbesondere in Wohngebieten in der Nähe von behandelten Flächen. In einigen US-Bundesstaaten gibt es im Umkreis von Schulen Sprühverbotszonen mit einem Radius von bis 2,5 Meilen. Deshalb müssen konkrete legislative Maßnahmen eingeleitet werden, damit die Exposition der Bevölkerung verhindert wird und besonders gefährdete Personengruppen geschützt werden. Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 153 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  37

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei wann immer möglich nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben und andernfalls unter den für dasselbe Schadorganismenproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgegriffen wird. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ein.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenanbaus der Vorzug gegeben wird, und zu gewährleisen, dass berufliche Verwender von Pestiziden möglichst rasch unter den für dasselbe Schadorganismenproblem verfügbaren Verfahren und Produkten zu denjenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt übergehen. Pflanzenschutzverfahren mit geringer Pestizidverwendung schließen den integrierten Pflanzenschutz sowie den ökologischen Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ein.

Änderungsantrag  38

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Es werden harmonisierte Risikoindikatoren im Sinne des Anhangs IV festgelegt. Allerdings können die Mitgliedstaaten neben den harmonisierten Indikatoren vorhandene nationale Indikatoren weiterhin verwenden oder andere geeignete Indikatoren erlassen.

(1) Es werden harmonisierte Risikoindikatoren im Sinne des Anhangs IV festgelegt. Bis zur Verabschiedung dieser Indikatoren können die Mitgliedstaaten vorhandene nationale Indikatoren weiterhin verwenden oder andere geeignete Indikatoren erlassen.

Begründung

Wiedereinsetzung des ursprünglichen Kommissionstextes und Änderung des neuen Ratstextes.

Änderungsantrag  39

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen mit.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Bewertungen mit und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Begründung

Damit wird Änderungsantrag 95 aus der ersten Lesung teilweise wiedereingesetzt.

Änderungsantrag  40

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit über das in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Internet-Portal bereitgestellt.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 97 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  41

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. Die Datenerfassung darf nicht dazu Anlass geben, für Landwirte und Winzer der Gemeinschaft zusätzliche Dokumentationspflichten oder unangemessene Meldepflichten einzuführen.

(Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 99 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  42

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 16 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 16 a

 

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

 

Die Kommission richtet eine Plattform für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich des nachhaltigen Einsatzes von Pestiziden und des integrierten Pflanzenschutzes ein.

(Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 102 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  43

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Punkt 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus, Informationen über die allgemeinen Grundsätze und kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes.

3. Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes, Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenbaus, Grundsätze des ökologischen Landbaus, Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung, Informationen über die allgemeinen Grundsätze und kulturpflanzen- oder sektorspezifischen Leitlinien des integrierten Pflanzenschutzes.

(Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 111 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  44

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Punkt 5 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

5a. Risikobasierte Ansätze, bei denen die für die Wassergewinnung vor Ort relevanten Variablen wie Klima, Bodentypen, Pflanzenarten und Bodenneigung berücksichtigt werden.

(Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 119 aus der ersten Lesung.)

Änderungsantrag  45

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Nummer 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

6. Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für Pestizide für die Inbetriebnahme (insbesondere Kalibrierung) und eine Verwendung unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt und die Umwelt.

6. Verfahren zur Vorbereitung der Anwendungsgeräte für Pestizide für die Inbetriebnahme (insbesondere Kalibrierung) und eine Verwendung unter geringstmöglichen Risiken für den Verwender, andere Personen, Nichtzielarten (Tiere und Pflanzen), die biologische Vielfalt, die Umwelt und die Wasserressourcen.

Begründung

Die gezielte Bezugnahme auf den Schutz der Wasserressourcen muss stärker herausgestellt werden. Es ist wichtig, dass dies im Zusammenhang mit den Fortbildungsprogrammen erwähnt wird, damit dieser Bedarf ins Bewusstsein der beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater gerückt wird. Wiedereinreichung von Änderungsantrag 114 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  46

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Nummer 8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

8. Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei unbe­absichtigter Verschüttung und Kontamination.

8. Sofortmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und der Wasserressourcen bei unbeabsichtigter Verschüttung und Kontamination sowie bei extremen Wetterereignissen, die die Gefahr der Versickerung von Pestiziden mit sich bringen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Anhang I Punkt 6. Wiedereinreichung von Änderungsantrag 116 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag  47

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Nummer 8 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

8a. Besondere Umsicht in Schutzgebieten, die gemäß Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt werden.

Begründung

Laut der Wasserrahmenrichtlinie setzen der spezielle Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers, die Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten sowie der Trinkwasserschutz besondere Schutzmaßnahmen und große Umsicht voraus. Wiedereinreichung von Änderungsantrag 117 aus der ersten Lesung.

VERFAHREN

Titel

Rahmenrichtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

6124/5/2008 – C6-0323/2008 – 2006/0132(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

23.10.2007                     T6-0444/2007

Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0373 - C6-0246/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

25.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

25.9.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Christa Klaß

3.10.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.10.2008

 

 

 

Datum der Annahme

5.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Christa Klaß, Urszula Krupa, Marios Matsakis, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Amalia Sartori, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Anders Wijkman, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bairbre de Brún, Milan Gaľa, Genowefa Grabowska, Erna Hennicot-Schoepges, Anne Laperrouze, Johannes Lebech, Caroline Lucas, Miroslav Mikolášik, Robert Sturdy, Marianne Thyssen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Reino Paasilinna, Britta Thomsen

Datum der Einreichung

12.11.2008