BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

19.3.2009 - (KOM(2008)0778 – C6‑0412/2008 – 2008/0222(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Anni Podimata
(Neufassung – Artikel 80a der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0222(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0146/2009
Eingereichte Texte :
A6-0146/2009
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

(KOM(2008)0778 – C6‑0412/2008 – 2008/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0412/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. März 2009 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0146/2009),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG des Rates beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Der Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf energiebrauchsrelevante Produkte, die sich bei ihrer Nutzung auf den Energieverbrauch auswirken, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnten, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile mit sich bringen könnte.

(2) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG des Rates beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Der Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2005/32/EG ergänzen und darf sie in keiner Weise beeinträchtigen. Sie strebt ihre Ziele mit einem ganzheitlichen Ansatz an und bewirkt zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile, weshalb sie als Teil eines größeren legislativen Rahmens betrachtet werden sollte, der die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens1 und die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden2 umfasst.

 

___________________

1 ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

2 ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

Begründung

Es muss unbedingt herausgestellt werden, dass diese Richtlinie Teil einer viel breiter angelegten Energieeffizienpolitik der EU ist, mit der greifbare Ergebnisse wie das Ziel von 20% bis 2020 erreicht werden sollen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Vorsitz des Europäischen Rates, der am 8. und 9. März 2007 tagte, betonte in seinen Schlussfolgerungen, dass die Energieeffizienz in der Gemeinschaft erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft bis 2020 einzusparen, und forderte eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

Justification

Diese neue Erwägung wird dazu beitragen, dass die Umsetzungsmaßnahen für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in den richtigen Zusammenhang gestellt werden. In ihr wird auch hervorgehoben, dass rasch auf mehr Energieeffizienz in der EU hingearbeitet werden muss.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Für die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen ist es weiterhin äußerst wichtig, dass die EU und die Mitgliedstaaten das Ziel von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 für rechtlich verbindlich erklären und entsprechende Maßnamen vorschlagen und umsetzen, damit es erreicht wird.

Begründung

Diese Richtlinie ist Teil einer umfassenderen Energieeffizienzpolitik der EU, in deren Rahmen konkret ein verbindliches EU-Ziels von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 angenommen werden sollte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten kann die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(3) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten  beizutragen.

Begründung

Mit dieser Richtlinie soll auf die Hersteller Einfluss genommen werden, damit sie energieeffiziente Produkte auf den Markt bringen und den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen bereitstellen, mit denen diese ihren Energieverbrauch vergleichend bewerten können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Da 40 % des Energieverbrauchs in der EU auf den Gebäudesektor entfallen und mit der Überarbeitung der Richtlinie 2002/91/EG die kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefördert werden soll, dürfte in diesem Zusammenhang die Einbeziehung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie dazu beitragen, dass private Haushalte bei der Renovierung ihrer Gebäude die energie- und kosteneffizientesten Produkte auswählen.

Begründung

Um eine Verringerung der Emissionen zu erreichen, wird die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) zurzeit neugefasst. Es ist zu begrüßen, dass bestimmte Bauprodukte (wie z. B. Fenster) in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen werden, weil dadurch ein leicht verständliches Systems zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs für solche Produkte zur Verfügung stehen wird, was den privaten Haushalten ermöglicht, bei der Renovierung von Gebäuden die energie- und kosteneffizientesten Produkte auszuwählen. Um unmissverständlich klarzustellen, dass bestimmte Bauprodukte den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, muss ausdrücklich auf diese Produkte als Gruppe Bezug genommen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Um vorhersehbare Bedingungen für die Hersteller und Klarheit für die Endverbraucher zu gewährleisten, sollte die Kommission die Liste von Bauprodukten aktualisieren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und daher in die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten einbezogen werden.

Begründung

Es ist nicht völlig ersichtlich, welche Bauprodukte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen werden (z. B. energieverbrauchsrelevante Produkte wie Fenster). Deshalb muss die Kommission prüfen, welche Bauprodukte von dieser Definition erfasst werden, damit die Rechtssicherheit gewahrt wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern die das Produkt — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(4) Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern die das Produkt — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein. Für diesen Zweck muss die bisherige Form des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

Begründung

Es ist sehr wichtig, dass auf dem Etikett die neuesten technologischen Entwicklungen Eingang finden können und auch dafür gesorgt wird, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Resonanz stößt, indem ein den Endverbrauchern vertrautes Format vorgesehen wird, aufgrund dessen sie leicht und rasch die beste Wahl treffen können. Diese Möglichkeit dient als zusätzlicher Anreiz, weil die Entscheidungen nicht auf langen und komplizierten Marktuntersuchungen beruhen müssen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern überwachen.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und nehmen die entsprechenden Ergebnisse in den Zweijahresbericht auf, den sie gemäß dieser Richtlinie der Kommission vorlegen müssen.

Begründung

Aufgrund der schnellen technologischen Fortschritte müssen die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie betroffenen Produkte regelmäßig überwachen, damit gewährleistet wird, dass die Endverbraucher genaue Informationen erhalten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer wichtiger Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(6) Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer wichtiger Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher obligatorischer Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

Begründung

Falls die EU ihre Vorreiterrolle bei den Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels beibehalten möchte, müssen Bestimmungen wie diese verpflichtend sein, damit innerhalb einer begrenzten Zeit die bestmöglichen Ergebnisse erreicht werden können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie - unabhängig von dem verwendeten Energieträger - auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich auf den Energieverbrauch auswirken.

(7) Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie – unabhängig von dem verwendeten Energieträger – in Einklang mit den Zielen der EU hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Förderung erneuerbarer Energieträger und der Verringerung der Treibhausgasemissionen auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs auf den Energieverbrauch unmittelbar oder mittelbar auswirken.

Begründung

Es muss darauf hingewiesen werden, dass als Eckpfeiler der neugefassten Richtlinie das EU-Ziel von „20/20/20 bis 2020“ dient, das eine Emmissionsreduzierung um 20 % gegenüber den Werten von 1990, eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 % und eine Ausweitung der Energieversorgung aus erneuerbaren Energieträgern um 20 % bis 2020 umfasst.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es sind nur energieverbrauchsrelevante Produkte in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(8) Es sind energieverbrauchsrelevante Produkte in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann .

Begründung

Der Begriff „wesentliche“ ist zu vage. Um mehr Genauigkeit zu erreichen, muss auf Produkte Bezug genommen werden, bei denen zu unterscheiden ist zwischen solchen, die tatsächlich Energie verbrauchen (unmittelbare Auswirkungen), und solchen, die zwar selbst keine Energie verbrauchen, aber dennoch erheblich zu Energieeinsparungen beitragen können (mittelbare Auswirkungen). In diesem Zusammenhang ist es riskant, sich auf Produkte zu beziehen, „bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind“, weil es nicht klar ist, wer in welcher Weise darüber befindet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der EU auf den Gebäudesektor entfallen und die EU im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Kyoto-Protokoll das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft um 20 % bis 2020 festgelegt hat, ist es äußerst wichtig, der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen für Bauprodukte, wie z. B. Fenster, Vorrang einzuräumen.

Begründung

Das EU-Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft um 20 % bis 2020 kann erreicht werden, wenn mehr Gebäude renoviert werden, weil 40 % des Energieverbrauchs in der EU auf den Gebäudesektor entfallen. Private Verbraucher renovieren häufig ihre Wohnungen und Häuser. Deshalb sollte vor allem ein einfaches und verständliches System zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Bauprodukten ausgearbeitet werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat auch Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen. Die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, können je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(9) Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Es sollten immer mehr Mitgliedstaaten hinzukommen, bis die gesamte EU dieses Ziel erreicht hat. Das Gleich gilt für die Mitgliedstaaten, die Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen haben. Obgleich die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen können, sollten sie zur Vermeidung von Marktverzerrungen mit den strategischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Energieeffizienz in Einklang stehen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

Begründung

Da die Steigerung der Energieeffizienz ein Bestandteil des „20-20-20-Ziels“ der Europäischen Union ist, müssen sich alle Mitgliedstaaten an den entsprechenden Anstrengungen beteiligen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

(11) Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor. Allerdings gelten für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz und insbesondere für Energieeinsparungen, die dem gemeinsamen europäischen Interesse dienen, Ausnahmeregelungen, die auf verschiedenen Rechtsakten der Gemeinschaft und den darin festgelegten Bedingungen1 beruhen.

 

________________

1ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

Begründung

Die staatliche Förderung der Energieeffizienz bewirkt keine Marktverzerrungen, weil die Energieeffizienz dem gemeinsamen europäischen Interesse dient.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Inhalt von Werbung sollten lediglich als außerordentliche Maßnahmen gelten. Diese Bestimmungen sollten deshalb die Werbetätigkeiten in keiner anderen Weise und nicht aufgrund sonstiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschränken.

Begründung

Steht in Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 2 a (neu). Es ist sehr wichtig, dass die Werbung nicht in stärkerem Maß eingeschränkt wird als unbedingt notwendig. Es könnte sehr leicht ein Schneeballeffekt eintreten, wenn in einem Bereich wie der Werbung Vorschriften festgelegt werden. Deshalb muss unbedingt betont werden, dass Vorschriften über Werbung in dieser Richtlinie, die aus Sicht der Endverbraucher erforderlich sind, keinen Grund für andere Vorschriften in anderen Rechtsakten liefern.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Kommission sollte befugt werden, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(14) Die Kommission sollte befugt werden, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, der die gesamte EU und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst und in dem genaue Informationen über die Annahme von Umsetzungsmaßnamen und einheitliche Produktinformationen enthalten sind.

Begründung

Das Parlament muss über strategische Enscheidungen und das Verfahren unterrichtet werden, für das sich die Kommission entschieden hat, damit es seine institutionellen Aufgaben wahrnehmen kann. Darüber hinaus werden den Mitgliedstaaten mit diesem Bericht objektive Daten zur Verfügung gestellt, mit denen sie ihre Leistungsfähigkeit vergleichend bewerten können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf Maßnahmen verzichten, mit denen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) überflüssige bürokratische und schwerfällige Arbeitsgänge aufgebürdet werden, und soweit wie möglich die speziellen Bedürfnisse sowie die begrenzten finanziellen und administrativen Kapazitäten von KMU zu berücksichtigen.

Begründung

KMU verfügen nicht über die gleichen finanziellen und administrativen Kapazitäten wie größere Unternehmen. Außerdem sind KMU gegenüber bürokratischen und schwerfälligen Verfahren besonders empfindlich. Es muss deshalb die Notwendigkeit betont werden, dass bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften der Anfälligkeit von KMU Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

Begründung

Es sollte deutlich sein, dass diese Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die während des Gebrauchs erhebliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

Begründung

Der Begriff „wesentliche“ ist zu vage. Um mehr Genauigkeit zu erreichen, muss auf Produkte Bezug genommen werden, bei denen zu unterscheiden ist zwischen solchen, die tatsächlich Energie verbrauchen (unmittelbare Auswirkungen), und solchen, die zwar selbst keine Energie verbrauchen, aber dennoch erheblich zu Energieeinsparungen beitragen können (mittelbare Auswirkungen).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– „Bauprodukt”: ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das bei der Errichtung oder Renovierung von Gebäuden verwendet wird;

Begründung

Mit diesem Spiegelstrich soll die Definition des Begriffs „Bauprodukt“ präzisiert werden, indem auf die Liste in Anhang Ia verwiesen wird, die von der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 3 a (neu) dieser Richtlinie zu aktualisieren ist.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– „zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts , die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind;

– „zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts , die sich auf dessen Verbrauch an Energie pro Zeiteinheit oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, die u. a. die Herstellung des Produkts oder andere wichtige diesbezügliche Umweltaspekten betreffen;

Begründung

Die Endverbraucher müssen über alle einschlägigen Informationen verfügen, die ihnen bei der Entscheidung für die Nutzung eines bestimmten Produkts helfen werden. Da sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Kriterien voneinander unterscheiden (nicht jeder entscheidet sich nach finanziellen Kriterien) ist es wichtig, den Endverbrauchern vollständige Informationen bereitzustellen. Diese Informationen dienen auch als pädagogisches Mittel für die Endverbraucher, damit sie die Umweltauswirkungen ihrer Enscheidungen besser kennenlernen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„unmittelbare Auswirkungen“: Auswirkungen von Produkten, die tatsächlich Energie verbrauchen;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Spiegelstrich 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„mittelbare Auswirkungen“: Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch zu Energieeinsparungen beitragen, wobei die Bewertung der Leistung dieser Produkte auf objektiven und unabhängigen Parametern beruht, die vom Klima unabhängig sind;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Spiegelstrich 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Endverbraucher“: juristische oder natürliche Person, die das Produkt für berufliche oder persönliche Zwecke verwendet; diese Person, für die das Produkt insbesondere ausgelegt wurde, steht am Ende der Lieferkette und kann sich von der Person unterscheiden, die das Produkt kauft; diese Definition umfasst private Verbraucher und Verbrauchergruppen; erwerben öffentliche Stellen energieverbrauchsrelevante Produkte, werden sie ebenfalls als „Endverbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen führen können;

b) hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird , dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;

Begründung

Es sollte deutlich sein, dass diese Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Endverbraucher zum verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu bewegen;

c) anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und bei Endverbrauchern den verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu fördern;

Begründung

Die pädagogische Funktion des Kennzeichnungssystems ist äußerst wichtig, da sie hoffentlich dazu beitragen wird, dass allgemein mit Energie verantwortungsvoller umgegangen wird.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.

d) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die EU und die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.

Begründung

Die Koordinierung zwischen den EU-Stellen und den Mitgliedstaaten ist für den Erfolg dieser Richtlinie von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen in Einklang gebracht wird.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten wirksamen und angemessenen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Was Produkte anbelangt, die bereits erworben wurden, verfügen die Verbraucher über Rechte, die bereits in gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz festgelegt sind, einschließlich des Rechts auf Entschädigung oder Umtausch des Produkts.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines festgelegten Zeitraums die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen, damit den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

Entspricht das Produkt dauerhaft nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Werden Einschränkungen auferlegt oder wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

Begründung

Gemäß den Definitionen in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ist unter Rückruf jede Maßnahme zu verstehen, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten Produkts abzielt, und unter Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verbraucher angeboten wird. Die Vorschriften über die Marktüberwachung müssen verschärft werden, damit die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten müssen verpflichtet werden, Maßnahmen gegen Lieferanten und Händler zu ergreifen, die die Bestimmungen nicht einhalten, sobald diese Verstöße festgestellt werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

(3) Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Mindestanforderungen für ein einheitliches Muster festlegt. Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten über die Einhaltung der Richtlinie ist eine Möglichkeit, um bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen und ihre Leistungsfähigkeit vergleichend zu bewerten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1) Angaben über den Verbrauch der Produkte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett erfolgen , die sich auf die unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Produkte beziehen;

1) Angaben über den Verbrauch der Produkte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett erfolgen , die sich auf die unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Produkte beziehen;

Begründung

Es sollte deutlich sein, dass diese Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, die während des Gebrauchs wesentliche Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2) die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist.

2) die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a) bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines in eine Durchführungsmaßnahme gemäß dieser Richtlinie einbezogenen energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der die technischen Merkmale angegeben werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder die Energieeinsparungen zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieklasse dieses Produkts hingewiesen wird;

Begründung

Der Einfluss der Werbung spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung des Endverbrauchers, ob er ein bestimmtes Produkt kaufen bzw. verwenden wird. Deshalb ist es sehr wichtig, dem Endverbraucher in diesem Zusammenhang die gleichen energieverbrauchsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf dem Produkt selbst vorfinden. Es sei darauf hingewiesen, dass ähnliche Maßnahmen bei anderen Produktgruppen angenommen wurden (z. B. die Angabe der Kohlenstoffemissionen bestimmter Fahrzeugmodelle im Rahmen der Autowerbung).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b) in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, und die entweder gedruckt vorliegen oder im Internet angeboten werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett des Produkts enthalten ist.

Begründung

Mit diesen zusätzlichen Informationen soll erreicht werden, dass der Verbraucher eine sachkundigere Auswahl treffen kann, bevor er ein entsprechendes Produkt kauft.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

Lieferanten stellen spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

Begründung

Die Festlegung einer bestimmten Frist trägt dazu bei, dass das Kennzeichnungssystem effektiver funktionieren wird.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5) die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt mit jedem Produkt liefern;

5) die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern;

Begründung

Sollte jedem Produkt ein Datenblatt beigefügt werden, könnte dadurch zu viel Abfall entstehen. Es sollte deshalb auch zulässig sein, der Lieferung mehrerer Produkt derselben Art ein einziges Datenblatt beizufügen. Auch könnte eine Produktbroschüre die Informationen mehrerer Datenblätter für verschiedene Arten von Produkten enthalten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1) Händler die Etiketten ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

1) Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass die Etiketten in einer Form ausgestellt werden, die es dem Endverbraucher ermöglicht, sie leicht zu erkennen und zu lesen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsmaßnahmen sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen.

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über das Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsmaßnahmen sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Im Zusammenhang mit dem Fernverkauf wird im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen die Form festgelegt, in der das Etikett und das Datenblatt ausgestellt werden.

Begründung

Da ständig neue Formen des Fernverkaufs entwickelt werden, muss bei den Durchführunsmaßnahmen eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, damit alle Möglichkeiten berücksichtigt werden. Der Kern der Bestimmung bleibt aber erhalten: Das Etikett mit dem Energieverbrauch sollte allen Endverbrauchern zugute kommen, unabhängig von der Form der Beschaffung des Produkts (Kauf, Anmietung, zur Nutzung usw.).

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von einer anwendbaren Durchführungsmaßnahme erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern .

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen erfasst sind und deren Bestimmungen uneingeschränkt entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern .

Begründung

Um der Konformitätsvermutung zu genügen, muss sichergestellt werden, dass die Migliedstaaten bereits jetzt ihre Überwachungsaufgaben in vollem Umfang wahrnehmen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsmaßnahmen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese unrichtig sind.

(2) Sofern die Mitgliedstaaten den Markt regelmäßig überwachen, gehen sie bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsmaßnahmen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese unrichtig sind.

Begründung

Um der Konformitätsvermutung zu genügen, muss sichergestellt werden, dass die Migliedstaaten bereits jetzt ihre Überwachungsaufgaben in vollem Umfang wahrnehmen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind.

(1) Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind und mit denen die höchste Energieeffizienzklasse erreicht werden soll, und die nicht die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen.

Begründung

In diesem Artikel wird der Notwendigkeit uneingeschränkt Rechnung getragen, dass jeder Mitgliedstaat seine Beschaffungen entsprechend seinen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten vornimmt. Allerdings wäre es für die Wirksamkeit dieser Richtlinie abträglich, wenn für die Anschaffungen durch staatliche Stellen, die Großabnehmer/Großnutzer sind und auf bestimmte Märkte Einfluss nehmen können, keine gemeinsamen verbindlichen Mindestschwellenwerte gälten. Ein gemeinsamer Schwellenwert wird auch erheblich dazu beitragen, dass die Lieferanten ihre Produktion besser planen können.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Potenzial für Energieeinsparungen,

Begründung

Die Einsparungen sollten zu den vorgenannten Kriterien hinzugefügt werden, da sie in der Richtlinie eine sehr wichtige Rolle spielen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Förderung von Innovation gemäß der Agenda der Strategie von Lissabon,

Begründung

Die Förderung von innovativen Entwicklungen bei Produkten sollte zu den vorgenannten Kriterien hinzugefügt werden, da sie in der Richtlinie eine sehr wichtige Rolle spielt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

(5) Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

 

Die Anreize können unter anderem bestehen in Steuergutschriften für Endverbraucher, die Produkte mit hoher Energieeffizienz nutzen, und für Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, und in einer ermäßigten Mehrwertsteuer auf Werkstoffe und Bauteile, die die Energieeffizienz verbessern. Die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Anreize müssen wirksam und effizient sein.

Begründung

In diesem neuen Absatz sollen nur Beispiele für Anreize aufgeführt werden, die angewandt werden könnten, damit an der Energieeffizienz ausgerichtete Entscheidungen gefördert werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

entfällt

Begründung

In Fällen, in denen Produkte mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede bei den Leistungsniveaus aufweisen, wäre es effizienter, Maßnahmen für die umweltgerechte Gestaltung zu entwickeln und gleichzeitig die Produkte mit der geringsten Energieeffizienz schrittweise vom Markt zu nehmen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen;

c) die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, wenn von ihnen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen;

Begründung

Es ist nicht immer gewährleistet, dass freiwillige Vereinbarungen und die Selbstregulierung eine effiziente Erreichung der politischen Ziele sicherstellen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

a) Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben;

Begründung

Um Übereinstimmung mit der (gerade in Überarbeitung befindlichen) Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte herzustellen, in der ein Lebenszyklus-Ansatz verfolgt wird, sollte der letzte Teil des Satzes gestrichen werden, weil die Endverbraucher möglicherweise daran interessiert sind, alle Umweltauswirkungen eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu kennen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

c) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten, einschließlich der Hersteller und ihrer Lieferanten, durch;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet sein soll;

d) Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und stets deutlich sichtbar und lesbar sein soll und gleichzeitig als Grundlage die Hauptelemente seiner derzeitige Form (geschlossene Skala von A bis G) beibehalten soll, die einfach und wiedererkennbar sein müssen; gegebenenfalls ist auf dem Etikett auch die Geltungsdauer anzugeben;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung;

j) die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung, die keinesfalls drei Jahre überschreiten darf, und unter Berücksichtigung des Tempos, in dem das Produkt Innovation erfährt, den nächsten Termin ihrer Überprüfung;

Begründung

Da die Steigerung der Energieeffizienz eines der wichtigsten Mittel der EU zur Bekämpfung des Klimawandels darstellt, ist es sehr wichtig, den neuesten technologischen Entwicklungen rechtzeitig Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Prioritätenliste für die Umsetzung

 

Die Kommission legt spätestens sechs Monate nach dem Inkraftreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine Liste mit vorrangigen Produkten, einschließlich Bauprodukten, vor, die auf der Grundlage ihres erheblichen Potenzials für Energieeinsparungen von Energie zur Kenzeichnung vorgeschlagen werden.

Begründung

Es muss eine Durchführbarkeitsstudie erstellt werden, damit sichergestellt wird, dass zur Erreichung optimaler Ergebnisse die Durchführungsmaßnahmen die richtigen Produktgruppen betreffen werden. Die Kommission sollte für die Ausarbeitung einer Liste mit vorrangigen Produkten, die gekennzeichnet werden müssen, zuständig sein, und diese Liste ist an die Mitgliedstaaten und das Parlament zu übermitteln, damit sie darüber in Kenntnis gelangen und ihre Anmerkungen anbringen können.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Durchführbarkeit der Ausweitung des Anwendungsbereichs

 

Die Kommission wird bis spätestens 2010 eine Durchführbarkeitsstudie erstellen und dabei prüfen, ob durch die Annahme entsprechender Durchführungsmaßnahmen den Endverbrauchern auf dem Etikett auch Informationen über Auswirkungen des Produkts auf die beträchtlichen Energieressourcen und andere wichtige Ressourcen während seines gesamten Lebenszyklus zur Verfügung gestellt werden sollen.

Begründung

Es muss eine Durchführbarkeitsstudie erstellt werden, damit sichergestellt wird, dass zur Erreichung optimaler Ergebnisse die Durchführungsmaßnahmen die richtigen Produktgruppen betreffen werden. Die Kommission sollte für die Ausarbeitung einer Liste mit vorrangigen Produkten, die gekennzeichnet werden müssen, zuständig sein, und diese Liste ist an die Mitgliedstaaten und das Parlament zu übermitteln, damit sie darüber in Kenntnis gelangen und ihre Anmerkungen anbringen können.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sind auch für die Stärkung des rechtlichen Schutzes vor unbefugter Verwendung des Etiketts zuständig. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Begründung

Da immer mehr Endverbraucher dem System zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs vertrauen und sich bei ihren Entscheidungen vor allem daran orientieren, müssen die Mitgliedstaaten unbedingt dafür sorgen, dass das Etikett nicht missbräuchlich verwendet wird.

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

BEGRÜNDUNG

„FÜR BESSERE PRODUKTE UND BESSERE KAUFENTSCHEIDUNGEN“

1. DAS ENERGIEEFFIZIENZ-ZIEL

Durch die globalen Finanzmarktturbulenzen sind die Fragilität der Volkswirtschaften und staatlicher Planung sowie die krasse Unzulänglichkeit des derzeitigen Systems im Umgang mit Krisen deutlich geworden. Nur weltweite Solidarität und mutige Entscheidungen werden unsere Welt in Richtung einer neuen, nachhaltigen Zukunft voranbringen und verhindern, dass aufgrund der wirtschaftlichen Turbulenzen Maßnahmen zum Aufbau einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß unterbleiben. Immer wichtiger werden dabei Umweltfragen, insbesondere die Energieeffizienz, die ein wertvolles Instrument für eine wirtschaftlich vertretbare Bekämpfung des Klimawandels und zugleich eine neue Möglichkeit der Bewältigung der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Krise darstellt.

In diesem Sinne erwähnte Stern jüngst, es gäbe „in Zeiten von Rezession und hohen Ölpreisen verstärkte Anreize zu Investitionen in die Energieeffizienz, und Ausgaben im Bereich der erneuerbaren Energien und anderer Branchen mit geringem CO2-Ausstoß könnten die Belebung der Wirtschaft unterstützen“.

Die Steigerung der Energieeffizienz ist der schnellste und kostenwirksamste Weg zur Verringerung von Treibhausgasemissionen und damit zur Erfüllung der Kyoto-Verpflichtungen durch die Europäische Union unter Beibehaltung ihrer Vorreiterschaft bei der Bekämpfung des Klimawandels. Es müssen die breite Öffentlichkeit und die Politik gemeinsam mit den Marktakteuren mobilisiert werden, damit der Energiebinnenmarkt so umgestaltet werden kann, dass die Bürger der EU über die weltweit energieeffizientesten Infrastruktureinrichtungen, Gebäude, Geräte und Verfahren verfügen.

Eine wirksame Politik im Bereich der Energieeffizienz sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene könnte einen großen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Beschäftigung leisten, die zentrale Ziele der Agenda von Lissabon ausmachen. Am Energiebedarf und Energieverbrauch anzusetzen, ist dabei Bestandteil der EU-Energiepolitik und somit eine der im „Energie- und Klimapaket“ umrissenen Prioritäten.

Derzeit bestehen diesbezüglich jedoch in der EU Mängel. Man war in der Theorie davon ausgegangen, dass Marktkräfte rechtzeitig ein effizientes Ergebnis ohne jegliches Eingreifen erzielen würden. Heute weiß man, dass dies nicht zutrifft, was aus den bestehenden großen sozialen und ökologischen Problemen, z. B. Energiearmut und Klimawandel, ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass wegen des Klimawandels eine Senkung des Verbrauchs zwar unausweichlich ist, eine Grundmenge an Energie jedoch in der EU als unverzichtbar zur Aufrechterhaltung eines elementaren Lebensstandards – zum Beheizen oder Kühlen der Wohnung und für ein Leben auf angemessenem Niveau – betrachtet werden kann. Obgleich die Versorgung mit Energie ein Grundbedürfnis ist, stehen in der Realität in vielen EU-Ländern in Armut lebende Menschen oftmals vor der Entscheidung, übermäßig hohe Beträge für Energie zu entrichten und dabei Schulden anzuhäufen, oder die Rechnungen nicht zu begleichen, was wiederum unausweichlich andere Folgen nach sich zieht.

Die Europäische Union sucht derzeit dringend nach Wegen, die aus der Rezession zu dauerhaftem Wachstum und stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten führen. Die Berichterstatterin ist der festen Überzeugung, dass Energieeffizienz dabei ein Teil der Lösung ist.

2. DIE ENERGIEVERBRAUCHSANGABE-RICHTLINIE

Die vor mehr als 15 Jahren in Kraft getretene Energieverbrauchsangabe-Richtlinie (EVA-RL - 92/75/EWG) wird zwar sowohl von der Industrie als auch von Verbraucherverbänden als Erfolg gewertet, enthält jedoch keine Mechanismen zur Anpassung an den technischen Fortschritt und an Produktinnovationen. Hauptziel der vorliegenden Neufassung ist daher eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs in doppelter Hinsicht: Gewährleistung von Verbrauchsangaben aller energieverbrauchsrelevanten Produkte in Haushalt, Gewerbe und Industrie sowie Einbeziehung aller direkt Energie verbrauchenden oder für Energieverbrauch verantwortlichen Erzeugnisse (z. B. Fenster).

Angesichts der dringenden Erfordernisse wie Bekämpfung des Klimawandels, Einhaltung des EU-weiten Energieeffizienz-Ziels von +20 % bis 2020 und Rationalisierung energieverbrauchsrelevanter Entscheidungen der Bürger und Unternehmen in der EU ist der Anwendungsbereich der derzeit geltenden Richtlinie begrenzt. Im Bewusstsein der der Förderung nachhaltiger Produkte inhärenten Herausforderungen und Möglichkeiten muss unser grundsätzliches Ziel daher die Unterstützung des Gesamtanliegens der Mitteilung über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik sein.

Energieverbrauchsangaben haben nach Berechnungen der Kommission (Folgenabschätzung SEK(2008) 2861) im Zeitraum 1996-2004 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 3 Mio. tRÖE beigetragen, was Emissionsminderungen von jährlich 14 Mio. t CO2 entspricht. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EVA-RL auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte könnte zu zusätzlichen Einsparungen von rund 27 Mio. tRÖE bis 2020 und im Vergleich zu einer Situation ohne entsprechende Maßnahmen zu einer Emissionsminderung von fast 80 Mio. t CO2 führen.

Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, die Verbraucher durch verstärkte Information über die Energie- und Umwelteigenschaften von Erzeugnissen sowie durch Sensibilisierung für die Auswirkungen von Kaufentscheidungen in die Lage zu versetzen, klügere und der Nachhaltigkeit dienlichere Entscheidungen zu treffen. Dies kann dazu beitragen, die Märkte umweltfreundlicher zu machen und dadurch natürliche Ressourcen und die Umwelt zu schonen. Dabei ist ein auf den Lebenszyklus (von der Herstellung bis zur Entsorgung) bezogener, sowohl Energie als auch alle relevanten Umweltaspekte berücksichtigender Ansatz erforderlich.

Unser Ziel ist eine Situation, die sowohl dem Markt (Förderung von Innovation und nachhaltigen Technologien, Sicherung der Marktführerschaft europäischer Hersteller, Schaffung von Anreizen für die Verbesserung der Produktionsabläufe und der Abfallbewirtschaftung) als auch den Verbrauchern (größere Auswahl an nachhaltigen und energieeffizienten Produkten, Kostensenkung durch Energieeinsparungen) Gewinn bringt und zugleich der Herausforderung des Klimawandels gerecht wird.

· Anwendungsbereich

Die EVA-RL ist als Teil eines umfassenderen gesetzlichen Rahmens zu betrachten. Deshalb ist es dringend notwendig, einen genauen Blick auf andere einschlägige Legislativvorschläge, beispielsweise das Legislativpaket zum öffentlichen Auftragswesen, die Ökodesign-Richtlinie und die Gebäuderichtlinie zu werfen und zu überlegen, wie Synergieeffekte zwischen diesen Richtlinien verstärkt werden können. Die Frage lautet, wie ein ganzheitlicher Ansatz mit dem Ziel besserer Gebäude und Produkte sowohl in Bezug auf Energie als auch Kosteneinsparungen geschaffen werden kann.

· Gestaltung der Verbrauchsangaben

Für die Gestaltung der Verbrauchsangaben liegen viele verschiedene Vorschläge vor, u. a. der einer nach oben offenen numerischen Skala (z. B. von 1 bis 7 oder von 3 bis 9, wobei sich die obere Ziffer entsprechend dem neuesten technischen Stand erhöht). In jüngst durchgeführten Verbraucherstudien hat sich EU-weit ein sehr hoher Wiedererkennungswert der derzeit gebräuchlichen A-G-Skala gezeigt. Es wurde eindeutig nachgewiesen, dass die Mehrheit der Befragten die A-G-Skala im Vergleich zur numerischen Skala als verständlicher empfand. Da es für die Gewährleistung des künftigen Erfolgs der Richtlinie und im Hinblick auf deren Ausweitung auf neue Produktgruppen von entscheidender Bedeutung sein wird, auf den bereits bei den Verbrauchern vorhandenen Kenntnissen der A-G-Skala aufzubauen, sollte dieses Format die Grundlage für die Information der Verbraucher über die Energieeffizienz von Produkten bleiben.

· Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und EU-weit einheitlichen Durchsetzung der Energieverbrauchsangabe-Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen müssen die Bestimmungen über die Marktüberwachung verschärft werden. Die Mitgliedstaaten müssen verpflichtet werden, bei Verstößen innerhalb eines genauen (die Art des Produkts und dessen Energieverbrauch berücksichtigenden) Zeitrahmens gegen die betreffenden Lieferanten und Händler Maßnahmen einzuleiten, die den verpflichtenden Rückzug des betreffenden Erzeugnisses vom Markt umgehend zur Folge haben, und nicht erst dann, wenn die Verletzung der Vorschriften anhält.

Zudem sehen wir in Bezug auf die der Kommission von den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre vorzulegenden genauen Berichte über Umsetzungsmaßnahmen die Notwendigkeit, die Frage des Inhalts der Berichte zu klären, möglicherweise durch die Vorgabe von – eventuell der Freiwilligkeit unterliegenden –Mindestanforderungen an eine harmonisierte Vorlage.

· Fernverkauf

Es sollte sichergestellt werden, dass die Endverbraucher die vollständigen Verbrauchsangaben eines Produkts auch bei dessen Erwerb im Fernverkauf, beispielsweise per Internet oder Telemarketing, erhalten. Daher sind die Bestimmungen über den Fernverkauf durch die Verpflichtung zu Durchführungsbestimmungen zu ergänzen, in denen das Kennzeichnungsformat für alle Arten des Fernverkaufs vorgeschrieben wird.

· Informationspflichten

Um den Verbrauchern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, ist es unserer Ansicht nach von höchster Bedeutung, dass bei der Werbung für alle energierelevanten Produkte die der Kennzeichnung unterliegenden Verbrauchsangaben angegeben werden. Eine vergleichbare Informationspflicht ist bereits in anderen Bereichen gängige Praxis, beispielsweise durch Angaben über den Kohlendioxidausstoß in der Automobilwerbung.

· Durchführungsbestimmungen

Ziel der Durchführungsbestimmungen ist es, den Endverbrauchern durch das Verbrauchsangaben-Etikett und das technische Datenblatt die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Bedeutung, die Investitionen in effizientere Geräte zukommt, die zugleich niedrigere Betriebskosten aufweisen, fordern wir die Kommission zu einer Machbarkeitsstudie zu der Frage auf, ob durch die Annahme entsprechender Durchführungsbestimmungen zu gewährleisten wäre, dass den Endverbrauchern auf dem Etikett auch Informationen bezüglich aller wesentlichen Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus eines Produktes zur Verfügung gestellt werden.

Die Endverbraucher müssen Neuentwicklungen von älteren, bereits in hohen Effizienzklassen rangierenden Produkten unterscheiden können. Zwar enthält Artikel 11 Absatz 4 (j) die Vorschrift, in den Durchführungsbestimmungen „die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung“ festzulegen, für eine größere Wirkung sollte dies jedoch dahingehend geändert werden, dass in den Durchführungsbestimmungen das Datum, bis zu dem spätestens eine Überarbeitung zu erfolgen hat, vorgeschrieben wird. Auf diese Weise könnte regelmäßig auf der Grundlage von Händlerangaben der Marktfortschritt überprüft werden. Wir sind der Ansicht, dass im Hinblick auf den technischen Fortschritt und / oder den Marktanteilen in der Effizienzklasse A das Etikett regelmäßig, mindestens alle 2 - 3 Jahre, überarbeitet werden muss.

· Öffentliche Beschaffung

Da der öffentliche Sektor zu den größten Abnehmern von energiebetriebenen und energiesparenden Produkten zählt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass er mit gutem Beispiel vorangeht und so beträchtlich dazu beiträgt, in der Wirtschaft und bei den Verbrauchern Vertrauen in die Vorteile des Kennzeichnungssystems zu bilden. Dies könnte in Verbindung mit der Möglichkeit, genaue und klare Anreize zu schaffen (z. B. Steuergutschriften für Verbraucher, die die energieeffizientesten Geräte erwerben, und für Unternehmen, die solche Geräte herstellen und ihren Vertrieb fördern, Zustimmung zur Ermäßigung oder Streichung der Mehrwertsteuer auf Werkstoffe und Bauteile, die die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern) geschehen, denn der Erwerb „grünerer“ Produkte könnte zu wertvollen Energieeinsparungen im Hinblick auf das Erreichen der Ziele für 2020 der EU führen.

· Strafen

Die Verhängung von Strafen und das Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung sämtlicher Verpflichtungen findet unsere volle Unterstützung. Es muss zudem deutlich gemacht werden, dass Strafen auch für die unzulässige Verwendung der Kennzeichnung gelten werden. Erwägenswert ist außerdem eine mögliche Einrichtung eines Mechanismus, bei dem die Aufdeckung eines Verstoßes in einem Mitgliedstaat allen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, in denen das Produkt unter denselben -- falschen -- Voraussetzungen verkauft wird.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref.: D(2009)14327

Ms. Angelika NIEBLER

Chair of the Committee on Industry, Research and Energy

LOW T06021

STRASBOURG

Betrifft: Vorschlag für eine Neufassung: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

(KOM(2008)778 – C6‑0412/2008 – 2008/0222(COD))

Sehr verehrte Frau Niebler,

der Rechtsausschuss, dessen Vorsitz ich innehabe, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 80a über die Neufassung geprüft, wie dieser durch Beschluss vom 10. Mai 2007 in die Geschäftsordnung des Parlaments eingefügt wurde.

Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitzenden dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertrat der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass, bezogen auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen, sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.

Der Rechtsausschuss war außerdem gemäß Artikel 80a Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 3 der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten beratenden Gruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.

Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 9. März 2009 empfiehlt der Rechtsausschuss abschließend mit 16 Ja-Stimmen und keinen Enthaltungen[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit seinen Vorschlägen und mit Artikel 80a prüft.

Hochachtungsvoll

Giuseppe GARGANI

Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, den 27. Januar 2009

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

KOM(2008)0778 vom 13.11.2009 – 2008/0222(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 26. November und 4. Dezember 2008 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung des Vorschlags[2] für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Folgende Textstellen des Vorschlags für eine Neufassung hätten durch eine Textstellenhinterlegung in grau, wie dies üblicherweise zur Hervorhebung wesentlicher Änderungen erfolgt, identifiziert werden sollen:

– in Artikel 2 die gesamte Textstelle unter dem fünften Spiegelstrich;

– in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b das Wort „Verbraucher“ (mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht) und das Wort „Endverbraucher“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);

– in Artikel 5 Absatz 6 der letzte Satz „Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsrichtlinien entsprechen“ (mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht);

– in Artikel 7 das Wort „Käufer“ (mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht) und das Wort „Endverbraucher“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);

– in Artikel 11 Absatz 4 im einleitenden Teil das Wort „insbesondere“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert).

2) Nach dem Tag der Vorlage der vorgeschlagenen Neufassung wurde die Richtlinie 92/75/EWG weiter geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, veröffentlicht im Amtsblatt L 311 vom 21. November 2008, S. 1. Durch die Annahme des neuen Änderungsrechtsakts hätten die betreffenden Textstellen des neugefassten Wortlauts wie folgt lauten müssen:

– zwischen den Absätzen 2 und 3 des Artikels 1 müsste der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/75/EWG, der gestrichen werden sollte, wie folgt lauten: „Weitere Haushaltsgerätearten können in diese Liste aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen“;

– zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 müsste der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/75/EWG, der gestrichen werden sollte, wie folgt lauten: „Die Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden in den Richtlinien über die einzelnen Gerätetypen festgelegt, die zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen“;

– der Wortlaut von Artikel 9 der Richtlinie 92/75/EWG, dessen vollständige Streichung vorgeschlagen wird, müsste wie folgt lauten:

„Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrichtlinien und durch die Aufnahme weiterer Haushaltsgeräte in die Liste des Artikels 1 Absatz 1, wenn dadurch eine bedeutende Energieeinsparung zu erwarten ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Regelung und passt diese Maßnahmen entsprechend dem technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3) In Anhang I Teil B sollten der Nummer des Rechtsaktes „92/75/EWG“ entsprechend als Umsetzungsfrist der 1. Juli 1993 und als Anwendungsfrist der 1. Januar 1994 angegeben werden. Die Angabe „2009/[*]/EG“ sollte gestrichen werden.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit den ausgewiesenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

C. PENNERA                                  J.-C. PIRIS                                      C.-F.DURAND

Rechtsberater                                   Rechtsberater                                   Generaldirektorin

VERFAHREN

Titel

Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0778 – C6-0412/2008 – 2008/0222(COD)

Datum der Konsultation des EP

13.11.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

20.11.2008

Mitberatender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

20.11.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme

       Datum des Beschlusses

JURI

9.3.2009

 

 

 

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Anni Podimata

10.12.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.1.2009

11.2.2009

 

 

Datum der Annahme

9.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Françoise Grossetête, Marie-Noëlle Lienemann, Erika Mann, Vittorio Prodi, Esko Seppänen, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Stavros Arnaoutakis, Elisabetta Gardini, Syed Kamall, Manolis Mavrommatis, Ulrike Rodust

Datum der Einreichung

19.3.2009

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Klaus-Heiner Lehne, Eva-Riitta Siitonen, Tadeusz Zwiefka, Neena Gill, Manuel Medina Ortega, Diana Wallis, Francesco Enrico Speroni, Monica Frassoni, Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Georgios Papastamkos, Gabriele Stauner, Ieke van den Burg, Vicente Miguel Garcés Ramón, Bill Newton Dunn.
  • [2]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.