EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

2.4.2009 - (14518/1/2008 – C6‑0003/2009 – 2006/0008(COD)) - ***II

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Jan Cremers

Verfahren : 2006/0008(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0207/2009
Eingereichte Texte :
A6-0207/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

(14518/1/2008 – C6‑0003/2009 – 2006/0008(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14518/1/2008 – C6‑0003/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu den Vorschlägen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0007) und (KOM(2007)0376),

–    unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission (KOM(2008)0648),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6‑0207/2009),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(7a) Die Anwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern sollte für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b immer noch in jenem Anhang aufgeführt sind, auf ihre Relevanz, ihre Häufigkeit, ihren Umfang und ihre Kosten hin überprüft werden.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Anhang III wird spätestens bis zum 1 auf Grundlage eines Berichts der Verwaltungskommission überprüft. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Europäische Kommission, soweit erforderlich, einen Vorschlag zur Überarbeitung von Anhang III unterbreiten.

entfällt

1 Fünf Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

 

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Anhang III wird spätestens bis zum …1 auf Grundlage eines Berichts der Verwaltungs­kommission überprüft. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Europäische Kommission, soweit erforderlich, einen Vorschlag zur Überarbeitung von Anhang III unterbreiten.

entfällt

1 Fünf Jahre ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

 

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 87 – Absatz 10 b (neu)

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(ba) der folgende Absatz wird eingefügt:

 

"(10b) Die Liste in Anhang III wird spätestens bis zum …1 auf der Grundlage eines Berichts der Verwaltungs­kommission überprüft. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung sowohl unter absoluten als auch relativen Gesichtspunkten in Bezug auf die Relevanz, die Häufigkeit, den Umfang und die Kosten der Anwendung der in Anhang III vorgesehenen Bestimmungen sowie in Bezug auf eine mögliche Aufhebung dieser Bestimmungen für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten von Absatz 10a immer noch in jenem Anhang aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission über die Vorlage eines Vorschlags zur Überprüfung dieser Liste, mit dem eigentlichen Ziel, die Liste aufzuheben, es sei denn der Bericht der Verwaltungskommission enthält zwingende Gründe, die dagegen sprechen.

 

1 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Begründung

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates berücksichtigt den Standpunkt des Europäischen Parlaments insofern, als er 69 der 77 Änderungsanträge übernimmt. Das einzige noch offene Problem ist Anhang III mit einer Liste von Mitgliedstaaten, die eine „Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern“ in dem zuständigen Mitgliedstaat anwenden. Der Rat ist nicht bereit, Anhang III aufzuheben, und schlägt stattdessen eine Überprüfung nach fünf Jahren vor. Obwohl der Rat damit einen Schritt auf das Parlament zugeht, ist der Berichterstatter der Auffassung, dass klargestellt werden muss, dass das eigentliche Ziel dieser Überprüfung die Aufhebung von Anhang III sein muss, es sei denn es gibt zwingende Gründe, die dagegen sprechen.

BEGRÜNDUNG

Am 17. Dezember 2008 nahm der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge an. In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wurde der Position des Europäischen Parlaments weitgehend Rechnung getragen, indem 69 der 77 Änderungsanträge angenommen wurden. Die erste Lesung im Europäischen Parlament fand am 9. Juli 2008 statt.

Die im Jahr 2004 erlassene Grundverordnung diente der Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer späteren Änderungen.[1] Es handelt sich um ein sehr fachspezifisches Dossier mit dem Ziel, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu straffen, die Anwendung finden, wenn Bürger beschließen, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. Vorab ist Folgendes anzumerken: Organisation, Finanzierung und Verwaltung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit werden weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dient dazu, die Zusammenarbeit unter den nationalen Verwaltungen und Trägern, die für die soziale Sicherheit zuständig sind, zu verbessern, nicht aber dazu, die nationalen Bestimmungen zu harmonisieren. Ferner soll sie die Verfahren vereinfachen. Sie umfasst Anhänge mit Bestimmungen, die sich auf die einzelnen Mitgliedstaaten beziehen. Der Inhalt bestimmter Anhänge war noch nicht festgelegt worden, als die Verordnung erlassen wurde.

Die ursprünglichen Vorschläge für die Anhänge waren in zwei separaten Dokumenten enthalten:

 in dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI;

 in dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament legte die Kommission am 15. Oktober 2008[2] ihren geänderten Vorschlag vor, wobei sie dem Änderungsantrag des Europäischen Parlaments nachkam, die beiden ursprünglichen Vorschläge zu einem einzigen Vorschlag zusammenzufassen.

Als einziger strittiger Punkt ist noch Anhang III zu behandeln: Er enthält ein Verzeichnis derjenigen Mitgliedstaaten, die die „Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern“ im zuständigen Mitgliedstaat anwenden.

Sein Inhalt stellt für viele Betroffene bereits einen Fortschritt gegenüber der derzeitigen Rechtslage nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar, denn mit dieser Lösung wird den Familienangehörigen von Grenzgängern mit Wohnsitz in einem von acht Mitgliedstaaten ein neues Recht zugestanden. Jedoch hatte das Europäische Parlament in einem Änderungsantrag auf eine völlige Aufhebung gedrungen.

Die Verhandlungen gestalteten sich vor diesem Hintergrund sehr schwierig, und es wurden unterschiedliche Argumente vorgebracht:

 Einige Mitgliedstaaten ziehen es vor, einen Übergangszeitraum einzuführen. Sie möchten die Folgen des Anhangs zunächst bewertet wissen, da man noch keine Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung habe.

 In anderen Argumenten geht es um den Inhalt des Anhangs und die Krankenakte im Falle der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Im Ergebnis ist nun nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 883/04 vorgesehen, dass Familienangehörige eines Grenzgängers während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen haben. Anhang III enthält allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, heißt es doch in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates:

 Artikel 1 Nummer 19 (Buchstabe ba neu) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll dahingehend geändert werden, dass Anhang III nach fünf Jahren überprüft wird, und

 an Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soll ein neuer Absatz 10a angefügt werden, der bestimmt, dass die Geltungsdauer der Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang III auf vier Jahre beschränkt wird.

Die tatsächlichen Folgen der Anwendung dieser Beschränkungen auf der Grundlage des Verzeichnisses und vor dem Hintergrund von Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1 sind nicht klar, und es liegen auch keine Zahlen vor, um ihre weitere Anwendung zu untermauern.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass in dem Gemeinsamen Standpunkt den von ihm vorgebrachten Bedenken weitgehend Rechnung getragen wurde. Um baldmöglichst eine abschließende Einigung herbeizuführen und in Anbetracht der Wichtigkeit der Verordnung ist es bereit, die Idee einer Überprüfungsklausel zu akzeptieren. Um eine Lösung zu finden, sollen in dem Vorschlag klare Bedingungen für die vorgeschlagene Überprüfung enthalten sein.

Der Bericht der Verwaltungskommission muss eine klare Übersicht der Folgen und Auswirkungen des Anhangs III in Bezug auf die Kosten, die Relevanz, den Umfang und die Häufigkeit seiner Anwendung enthalten. Das Ziel der Überprüfung sollte darin bestehen, Anhang III zu streichen, sofern sich nicht wichtige Argumente dafür finden lassen, das Verzeichnis weiterhin anzuwenden.

Die Europäische Kommission ist bereit, diesen Kompromiss zu akzeptieren, da er im Vergleich zur gegenwärtigen Situation im Zusammenhang mit Anhang III einen Schritt vorwärts darstellt. Die Europäische Kommission setzt sich sehr dafür ein, den Prozess der Überprüfung in fünf Jahren weiter voranzutreiben und ihren Beitrag dazu zu leisten.

Zwischenzeitlich hat sich die tschechische Ratspräsidentschaft bereit erklärt, dafür zu sorgen, dass das Dossier zum Abschluss gebracht wird. Der Erlass dieser Verordnung bildet die Voraussetzung dafür, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Jahr 2010 in Kraft treten kann.

Beide Berichterstatter (Frau Lambert für die Durchführungsverordnung und Herr Cremers für diesen Vorschlag) sind dafür, dass dieses Verfahren rasch und reibungslos zum Abschluss gebracht wird. Für die Versicherten und ihre Familien sind die Auswirkungen der Umsetzung (insbesondere die bessere Zusammenarbeit der Träger untereinander sowie zwischen diesen und den Bürgern) insgesamt überaus wichtig, da hiermit für die Wahrung der individuellen Rechte mobiler Bürger gesorgt wird.

  • [1]     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 (ABl. L 392 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [2]     KOM(2008)0648.

VERFAHREN

Titel

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Anhänge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

14518/1/2008 – C6-0003/2009 – 2006/0008(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

9.7.2008                     P6_TA(2008)0349

Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0007 - C6-0029/2006

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2008)0648

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

15.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.1.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jan Cremers

2.12.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.1.2009

11.2.2009

30.3.2009

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Jean-Pierre Audy, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Udo Bullmann, Gabriela Creţu, Richard Howitt, Rumiana Jeleva, Magda Kósáné Kovács, Jamila Madeira, Adrian Manole, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Sógor

Datum der Einreichung

2.4.2009