BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1.10.2009 - (KOM(2009)0055 – C7‑0014/2009 – 2009/0020(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Simon Busuttil

Verfahren : 2009/0020(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0016/2009
Eingereichte Texte :
A7-0016/2009
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

(KOM(2009)0055 – C7‑0014/2009 – 2009/0020(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0055),

–   gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0014/2009),

–   gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0016/2009),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Commonwealth der Bahamas zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Negativliste), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Positivliste), geändert, wobei unter anderem sechs Drittländer aus der Negativliste in die Positivliste übertragen wurden. Dabei handelt es sich um Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Kitts und Nevis. In der Verordnung wird ferner herausgestellt, dass die Visumfreiheit für Staatsangehörige dieser Länder nicht in Kraft tritt, solange zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den betreffenden Ländern kein bilaterales Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen und in Kraft getreten ist. Diese Verordnung wurde am 21. Dezember 2006 erlassen und trat im Januar 2007 in Kraft.

Inzwischen führten die CARICOM-Staaten ab 15. Januar 2007 wegen des in der karibischen Gemeinschaft stattfindenden Cricket World Cup 2007 eine besondere Visumregelung für die Staatsangehörigen einiger EU-Mitgliedstaaten ein (EU-Bürger wurden ungleich behandelt, da die Bürger der anderen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit blieben). Diese Einführung der Visumpflicht führte trotz der günstigen Bestimmungen der neuen Gemeinschaftsverordnung dazu, dass die Vorbereitung der Mandatsentwürfe für die Verhandlungen mit diesen Drittländern über die Visumfreiheit zurückgestellt wurde.

Aufgrund des Auslaufens der vorübergehenden Visumregelung am 15. Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission am 5. Juni 2008, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte auszuhandeln. Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 4. Juli 2008 aufgenommen und am 16. Oktober 2008 abgeschlossen. Das am 19. November 2008 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Zweck: Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Bahamas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Die Bürger mehrerer Mitgliedstaaten sind bereits von den Bahamas von der Visumpflicht befreit worden. In das Abkommen wurde ein Bestimmung aufgenommen, derzufolge die Bahamas das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aussetzen oder kündigen können; die Gemeinschaft kann ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen.

Geltungsbereich: Die Visumfreiheit gilt für alle Personengruppen (Inhaber eines gewöhnlichen, amtlichen, Diplomaten- oder Dienstpasses) und für alle Reisezwecke, außer dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit. Für die letztgenannte Kategorie steht es jedem Mitgliedstaat und den Bahamas auch weiterhin frei, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Visumpflicht aufzuerlegen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist dem Abkommen eine gemeinsame Erklärung zur Auslegung betreffend die Personengruppe beigefügt, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Aufenthaltsdauer: Das Abkommen berücksichtigt die Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwenden. Solange Zypern, Bulgarien und Rumänien dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen der Bahamas, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer jeweils drei Monate lang im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten.

Räumlicher Geltungsbereich: Im Fall von Frankreich und den Niederlanden berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen der sechs Länder nur zum Aufenthalt in den europäischen Gebieten dieser Mitgliedstaaten.

VERFAHREN

Titel

Abkommen EG/Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0055 – C7-0014/2009 – 2009/0020(CNS)

Datum der Konsultation des EP

5.6.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.7.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

14.7.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

21.7.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Simon Busuttil

29.9.2009

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Roberta Angelilli

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2009

30.9.2009

 

 

Datum der Annahme

30.9.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sonia Alfano, Vilija Blinkevičiūtė, Louis Bontes, Simon Busuttil, Philip Claeys, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Jeanine Hennis-Plasschaert, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Claude Moraes, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Magdi Cristiano Allam, Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Nadja Hirsch, Stanimir Ilchev, Ramón Jáuregui Atondo, Franziska Keller, Petru Constantin Luhan, Marie-Christine Vergiat, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Judith A. Merkies