BERICHT über das Grünbuch „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“

8.2.2010 - (2009/2106(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Maria do Céu Patrão Neves


Verfahren : 2009/2106(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0014/2010
Eingereichte Texte :
A7-0014/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Grünbuch „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“

(2009/2106(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik[2],

–   unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (Übereinkommen von New York, angenommen am 4. August 1995),

–   unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei , der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf den im Mai 2008 verabschiedeten EIFAC-Kodex für die Praxis der Freizeitfischerei,

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

–   unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 15./16. Juni 2006 verabschiedete erneuerte Strategie der EU für nachhaltige Entwicklung,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[3],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008)0187) und seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der GFP und den Ökosystemansatz beim Fischereimanagement[4],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei (KOM(2007)0073) und auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den auf Nutzungsrechten basierenden Bewirtschaftungsinstrumenten in der Fischerei (A6-0060/2008),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags“ (KOM(2006)0360) und seine Entschließung vom 6. September 2007 zu der Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags[5],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (KOM(2007)0136) und seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu dieser Mitteilung[6],

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. April 2009 zu dem Thema „Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure“[7] und vom 6. September 2006 zu dem Aktionsplan 2006–2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik[8],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für die Meeresforschung und die maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ (KOM(2008)0534) und seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik[9],

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fischereifonds[10], vom 15. Juni 2006 zu der Küstenfischerei und den Problemen der von der Küstenfischerei abhängigen Gemeinden[11], vom 15. Dezember 2005 zu dem Thema „Frauennetze: Fischerei, Landwirtschaft und Diversifizierung“[12] und vom 28. September 2006 zu der wirtschaftlichen Lage der Fischwirtschaft und ihrer Verbesserung[13],

–   unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 7/2007 des Rechnungshofes über die Überwachungs-, Inspektions- und Sanktionssysteme betreffend die Vorschriften zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Fischereiressourcen, auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nichtgemeldeten und unregulierten Fischerei[14] die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[15] und die Verordnung (EG) Nr. …/…, des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf seine Entschließungen vom 23 Februar 2005[16], vom 15. Februar 2007[17], vom 5. Juni 2008[18], vom 10. April 2008[19] und vom 22. April 2009[20],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu der GMO für den Sektor Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse[21],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel“ (KOM(2005)0275) und seine Entschließung vom 7. September 2006 zu diesem Thema[22],

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon[23],

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juli 2007 zu dem Grünbuch mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“[24] und vom 2. September 2008 zu Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa[25],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zum Thema „2050: die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“[26],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen[27],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zu der Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur[28],

–   unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zu einer integrierten Meerespolitik und insbesondere die Mitteilung „Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen“ (KOM(2008)0395), „Fahrplan für die die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ (KOM(2008)0791) und „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (KOM(2009)0536) sowie auf den aktuellen Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU (KOM(2009)0540),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2009)0163),

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0014/2010),

A. unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Sektors Fischerei für die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch und die Ausgewogenheit des Lebensmittelangebots in den einzelnen Mitgliedstaaten und der ganzen EU sowie auf den beträchtlichen Beitrag dieses Sektors zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit in den vor- und den nachgeschalteten Wirtschaftszweigen, zur Versorgung mit Frischfisch und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen;

B.  in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 die ständige Grundlage für die Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sein muss, besonders was seine Vorschriften über die internationale Bewirtschaftung der Fischerei angeht,

C. in der Erwägung, dass die Reform der GFP der in den Verträgen niedergelegten Umweltpolitik der EU und der Erklärung von Bali vom Dezember 2007 Rechnung tragen muss,

D. in der Erwägung, dass die Europäische Union ein Subjekt des internationalen Rechts ist und dass aufgrund des Inhalts ihrer Verträge und der Regeln für ihre Tätigkeit die ausdrückliche Absicht besteht, die Integration ihrer Politikbereiche auf wirtschafts-, sozial- und allgemeinpolitischem Gebiet zu gewährleisten, was auch für die GFP gilt,

E.  in der Erwägung, dass das grundlegende Ziel der GFP in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt ist und darin besteht, für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei zu sorgen, sie wirtschaftlich und sozial tragfähig zu machen und die Meeresressourcen in einem biologisch guten Zustand zu halten, der wesentliche Voraussetzung für die gegenwärtige und künftige Ausübung der Fischereitätigkeit ist,

F.  unter Hinweis auf die Verschiedenheit der europäischen Meere und die Besonderheiten der Flotten und der Fischfangpraxis auf jedem dieser Meere,

G.  unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 und insbesondere in deren Anlage VII Maßnahmen vorgesehen hat, durch die den besonderen Bedürfnisse von Regionen, deren Bevölkerungen besonders von der Fischerei und den mit ihr zusammenhängenden Tätigkeiten abhängen, Rechnung getragen wird,

H.  in der Erwägung, dass die GFP sich laut Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 „auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur erstreckt, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden“,

I.    unter Hinweis darauf, dass 88 % der Bestände der Gemeinschaft über die höchstmögliche Dauerfangmenge hinaus befischt werden und dass sich 30 % dieser Bestände außerhalb der biologisch unbedenklichen Grenzen befinden, was sich erheblich auf die Fortbestandsfähigkeit der Fischerei auswirkt,

J.    in der Erwägung, dass die Durchführung der GFP in unmittelbarer Wechselbeziehung mit so umfangreichen Gebieten wie Umweltschutz, Klimaschutz, Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, regionale Entwicklung, Binnenhandel und internationaler Handel, Beziehungen mit Drittländern und Entwicklungszusammenarbeit steht, sodass es wesentlich darauf ankommt, unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine ausgewogene und behutsame Harmonisierung zwischen all diesen Bereichen herbeizuführen,

K.  unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um bis spätestens 2020 in den Seegebieten der Europäischen Union einen guten ökologischen Zustand herbeizuführen oder zu erhalten, was die Regulierung der Fischfangtätigkeiten im Rahmen der GFP erforderlich macht,

L.   unter Hinweis darauf, dass ein deutliches Gefälle zwischen dem Einkommensniveau der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung und demjenigen anderer Bevölkerungsgruppen besteht und dass dieser Bevölkerung ein ausgewogener Lebensstandard gewährleistet werden muss, besonders durch Erhöhung der einzelnen Einkommen,

M.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige geopolitische, wirtschaftliche und soziale Lage sowie die Konzipierung eines strategischen Plans und Aktionsplans zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Meere Europas und der Welt (integrierte Meerespolitik) unser Eintreten für die Schaffung einer in ökologischer und sozioökonomischer Hinsicht nachhaltigen GFP rechtfertigen, bei der die Entscheidungsbefugnisse des Parlaments gestärkt werden, wie es im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist,

N.  in der Erwägung, dass die Fischerei zu den wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Nutzung des Meeres und seiner Ressourcen gehört und daher als entscheidender Bestandteil der Konzeption der integrierten Meerespolitik (IMP) anzusehen ist,

O.  in der Erwägung, dass die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC), der Forscher aus der ganzen Welt angehören, die Folgen des Klimawandels bewertet hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zahllose Ökosysteme durch eine Kombination von völlig neuartigen Faktoren und durch den Klimawandel bedingten Störungen bedroht sein können,

P.   in der Erwägung, dass die Art der Beschränkungen, denen die Regionen in äußerster Randlage ausgesetzt sind und deren Dauerhaftigkeit, Intensität und Zusammenwirken diese Regionen von den übrigen EU-Regionen mit geografischen Benachteiligungen und/oder demografischen Problemen unterscheiden, im primärem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vor kurzem auch im Vertrag über die Arbeitsweise der EU berücksichtigt worden ist,

Q.  in der Erwägung, dass die GFP, damit sie partizipativer wird und mehr Wirkung erzielt, umgestaltet werden muss, sodass sie Nutzen aus der fachgebietsübergreifenden Mitwirkung aller unmittelbar oder mittelbar mit der Fischerei verbundenen Beteiligten zieht, – der Berufs- und der Freizeitfischer, der Aquakulturbetriebe, der Verarbeitungsbetriebe, der Händler, der Reeder, der Vertreter dieser Gruppen, der Zivilgesellschaft (einschließlich nichtstaatliche Organisationen für Umweltschutz und Entwicklung), der Wissenschaft und der institutionellen Entscheidungsträger,

R.   in der Erwägung, dass diese neue Reform der GFP bereits eine bessere Anpassung der Fischereipolitik an die Binnenmarktregeln bewirken sollte,

S.   in der Erwägung, dass trotz gewisser Fortschritte, die nach der Überarbeitung der GFP von 2002 erreicht wurden, die grundlegenden Probleme der Überkapazität der Flotte und der Knappheit bestimmter Fischereiressourcen fortbestehen, in den einzelnen Regionen unterschiedlich groß sind und sich in den letzten Jahren noch verschärft haben, woraus sich erhebliche nachteilige Folgen für die Nicht-Zielarten und die Meeresumwelt überhaupt und ein schlechter Zustand der Ökosysteme ergeben haben,

T.   in der Erwägung, dass Probleme wie Überkapazitäten und Knappheit der Fischereiressourcen angesichts der riesigen Unterschiede bei den Flotten und den Fischereien nicht als hausgemacht und nicht als allgemein verbreitet angesehen werden sollten und dass die Lösungen solcher Probleme so konzipiert und durchgeführt werden sollten, dass den großen regionalen Unterschieden in der EU insgesamt Rechnung getragen wird,

U.  unter Hinweis darauf, dass unsere Meere größere Mengen an Fisch ernähren können als gegenwärtig und dass, wenn die Bestände sich erholen könnten, Obergrenzen festgelegt werden könnten, die den Fang erheblich größerer Mengen Fisch ermöglichen würden, ohne dass die Nachhaltigkeit leidet,

V.  unter Hinweis darauf, dass der Umfang der Rückwürfe unvertretbar groß ist und dass Fischer in extremen Fällen angeben, ganze 80 % ihrer Fänge bestünden aus Rückwürfen,

W. in der Erwägung, dass der größte Misserfolg, was die GFP betrifft, die Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungspolitik war, die seit ihrer Einführung nicht geändert oder aktualisiert wurde, und dass es daher notwendig ist, sich auf die Konzipierung eines neuen Modells für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu konzentrieren,

X.  in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund von in den internationalen Gremien eingegangenen Verpflichtungen die Bewirtschaftung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) und den ökosystemorientierten Ansatz als Ziele für ihre Fischereipolitik festgelegt hat,

Y.  in der Erwägung, dass die Erhaltung moderner, wettbewerbsfähiger, umweltverträglicher und sicherer Fangflotten durchaus mit einer Verringerung der Fangmöglichkeiten in Einklang stehen kann, die im Übrigen von bestimmten Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang und auf der Basis zuverlässiger naturwissenschaftlicher Forschungen geleistet wurde, damit die Fangmöglichkeiten besser an den Umfang der verfügbaren Ressourcen angepasst werden, und dass sich die Interessenvertreter statt restriktiver Maßnahmen für Maßnahmen mit positiven und allmählich spürbaren Auswirkungen ausgesprochen haben, wie etwa Maßnahmen zur Vergrößerung der fischbaren Biomasse, die Verringerung der Fangtage, die Einrichtung biologischer Schutzzonen und die Aufwertung der handwerklichen Fischerei,

Z.   in der Erwägung, dass die Fischerei zu den Wirtschaftsbereichen gehört, die am meisten durch den Rückgang der Fischbestände aufgrund des schlechten Zustands der Meeresökosysteme bedroht sind, und dass die Zukunftsfähigkeit der Fischerei davon abhängen wird, ob es gelingt, im Wege der Wiederherstellung der Gesundheit und des Gleichgewichts des gesamten Meeresökosystems diese Entwicklung umzukehren, sowie in der Erwägung, dass dieser Wirtschaftsbereich deshalb selbst zur Wiederherstellung eines Gleichgewichts beitragen muss, das ihn zukunftsfähig macht und mittel- und langfristig für die Verbesserung seiner Rentabilität sorgt,

AA.  in der Erwägung, dass die Fischfangtätigkeit den Fortbestand zahlloser Küstengemeinden trägt, die den Fischfang seit Generationen betreiben und dadurch auch zur wirtschaftlichen und sozialen Dynamik dieser Regionen und zum kulturellen Erbe der EU beigetragen haben, und dass die Fischereipolitik so konzipiert werden muss, dass sie unter Wahrung historischer Rechte die Lebensgrundlagen in allen traditionellen Fischereiregionen Europas schützt,

AB.  in der Erwägung, dass historische Rechte zuvor durch den Grundsatz der relativen Stabilität geschützt worden sind und dass die Vorteile, die Küstengemeinschaften durch die relative Stabilität erreichen, bei diesen Gemeinschaften bleiben müssen, ohne Ansehen der Ausgestaltung künftiger Bewirtschaftungssysteme,

AC.  in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischereiflotte und die in hohem Maße von der Fischerei abhängigen Gebiete einer gesonderten Behandlung und einer größeren sozioökonischem Unterstützung im Rahmen der neuen GFP bedürfen,

AD.  unter Hinweis darauf, dass Frauen, obwohl sie auf dem Teilsektor Fischfang nur schwach vertreten sind, eine wichtige Gruppe sind wegen der wesentlichen Beiträge die sie auf mit der GFP unmittelbar zusammenhängenden Gebieten leisten, wie unter anderem Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Forschung, Abwicklung der Geschäftstätigkeit, Fortbildung und Sicherheit auf See,

AE.  unter Hinweis darauf, dass Frauen, ähnlich wie es bereits im Bereich der Landwirtschaft festgestellt wurde, auch in der Fischerei durch Ungleichheiten benachteiligt sind, die in niedrigerem Arbeitsentgelt (oder gar fehlendem Arbeitsentgelt), in geringeren Sozialleistungen und sogar gelegentlich in Hindernissen für ihre volle Beteiligung in den Führungsgremien einzelner Gemeinschaften oder Vereinigungen zum Ausdruck kommen,

AF.  in der Erwägung, dass die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eine wichtige und zunehmend beanspruchte Quelle für die Versorgung mit hochwertigem Eiweiß und gesunden Fettstoffen darstellen, die für den Nahrungsbedarf der EU unentbehrlich sind,

AG.  in der Erwägung, dass die Fischereiflotte und Fischerei der Gemeinschaft eine besonders gute Lebensmittelversorgung sicherstellen und wesentlich zur Beschäftigung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Dynamik in den Küstenregionen, den EU-Regionen in Randlage und extremer Randlage und den Inselregionen beitragen,

AH.  in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen mit einer zugelassenen Lebensmittelkennzeichnung vom Fang über die Mast- oder Verarbeitungsvorgänge (je nach Wirtschaftszweig) bis zur Vermarktung auf Nachhaltigkeitskriterien beruhen und zu einer besseren Sensibilisierung von Erzeugern und Verbrauchern für eine nachhaltige Fischerei beitragen muss,

AI.   unter Hinweis darauf, dass die FAO wichtige Beiträge auf dem Gebiet der Umweltkennzeichnung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geleistet hat und dass ihr für Fischerei zuständiger Ausschuss im März 2005 einschlägige Leitlinien ausgearbeitet hat, die von der Kommission berücksichtigt werden sollten,

AJ.   in der Erwägung, dass bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung einer bestimmten Region die Wechselwirkung zwischen den Umweltmedien und dem Menschen zur Geltung kommen und die Lebensqualität in Küstengemeinden verbessert werden sollte, und dass eine Politik für die Fischerei von der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Wohl der Fischereigemeinden und der Nachhaltigkeit der Ökosysteme, deren Teil sie sind, ausgehen muss;

AK.  in der Erwägung, dass die handwerklichen Flotten und die Flotten mit einer stärkeren gewerblichen und industriellen Ausrichtung ganz unterschiedliche Besonderheiten und Probleme aufweisen, die nicht in ein einheitliches Modell passen und daher einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen,

AL.  unter Hinweis darauf, dass, wie heute allgemein anerkannt wird, Instrumente bereitstehen, die einen anderen Ansatz zur Fischereibewirtschaftung ermöglichen und die geeignet sind, die bisherigen Systeme vorteilhaft zu ergänzen und eine wesentliche Rolle für die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Fischerei zu spielen,

AM. in der Erwägung, dass die Modelle der Fischereibewirtschaftung sorgfältig abgewogen werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen und fischereibezogenen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten und durchaus auch unter Beachtung des Subsidiaritätsgedankens, mit dem Ziel einer insgesamt ausgewogenen Ressourcenbewirtschaftung und der Förderung des anteilsmäßig gerechten Zugangs der einzelnen Flotten,

AN.  unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Fischereiwirtschaft schwerpunktmäßig in wirtschaftlich schwachen Regionen – zumeist Regionen des Ziels 1 – ausgeübt werden und dass sich die Krise dieses Sektors erheblich auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den genannten Regionen auswirkt,

AO.  unter Hinweis darauf, dass der Nutzen von Meeresschutzgebieten mit lückenlosem Fangverbot als ein wirkungsvolles Mittel zum Schutz von Meeresökosystemen und für eine vorteilhafte Bewirtschaftung der Fänge allgemein erkannt wird, sofern ihre Einrichtung und ihr Schutz bestimmten Mindestnormen entsprechen,

AP.  in der Erwägung, dass die strategische Bedeutung der Aquakultur und ihrer Entwicklung auf Gemeinschaftsebene sowohl unter sozioökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten als auch unter dem der Ernährungssicherheit extrem hoch einzuschätzen ist, dass jedoch die Fischereiwirtschaft eine Schädigung der jeweiligen Meeresumwelt und die Auszehrung von Wildfischbeständen, besonders von kleinen pelagischen Arten, die als Futter für viele Arten der Aquakultur gefangen werden, verhindern muss,

AQ.  in der Erwägung, dass die Muschelfischerei integraler Bestandteil des Fischereisektors ist und ihr in bestimmten Küstengebieten große Bedeutung zukommt, dass diese Tätigkeiten im Falle des Muschelsammelns zu Fuß generell von Frauen wahrgenommen werden und dass sie voll in den Geltungsbereich der neuen GFP einbezogen werden sollten,

AR.  in der Erwägung, dass die EU ihre Entwicklungspolitik und die GFP koordinieren und dabei mehr materielle, personelle, technische und finanzielle Mittel für ihre Politik der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Fischerei einsetzen muss,

AS.  in der Erwägung, dass die Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und die Fischerei-Partnerschaftsabkommen entscheidende und immer noch zunehmende Bedeutung für die Verwertung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in Gemeinschaftsgewässern ebenso wie in internationalen Gewässern haben sollten, auch wenn in mehreren aktuellen Beurteilungen der Qualität der Arbeit solcher Organisationen erhebliche funktionelle Mängel festgestellt wurden, was der Generalversammlung der VN Anlass gegeben hat, Sofortmaßnahmen zur Verbesserung dieser Qualität zu treffen,

AT.  in der Erwägung, dass regionale Bewirtschaftungsgremien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Nutzung der Fischerei in Gemeinschaftsgewässern spielen sollten, wobei Bewirtschaftungsentscheidungen auf einer geeigneteren Ebene unter Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter zugelassen werden sollten,

AU.  in der Erwägung, dass die externe Politik im Rahmen der GFP wesentlich dazu beiträgt, die Versorgung der Industrie und der Verbraucher zu gewährleisten, weil mehr als ein Drittel der Gemeinschaftserzeugung aus internationalen Fischgründen und Gewässern kommt, die zur AWZ von Drittländern gehören,

AV.  unter Hinweis darauf, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) eine der größten Bedrohungen für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen ist, dass sie die Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik als solche und die internationalen Anstrengungen, einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren zu fördern, gefährdet und dass die Verordnung 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009, mit der eine gemeinschaftliche Kontrollregelung eingerichtet wurde, die demnächst umgesetzt werden soll, den Zweck hat, die Lenkung und Koordinierung der Überwachungstätigkeit zusätzlich zu fördern,

AW. unter Hinweis darauf, dass 60 % der in der Europäischen Union verbrauchten Fischmengen außerhalb von EU-Gewässern gefangen werden und dass dieser Anteil teilweise deshalb so groß ist, weil die GFP nicht in der Lage gewesen ist, die zur Deckung des Bedarfs der EU-Bürger notwendigen Niveaus an Fischbeständen zu halten,

AX.  in der Erwägung, dass die Kommission bereits eingeräumt hat, dass Produkte auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, die nicht den in der EU verbindlichen Mindestgrößen entsprechen, insbesondere weil die Vermarktungsnormen nicht auf Tiefkühlprodukte angewandt werden,

AY.  in der Erwägung, dass es sich bei einem großen Teil der Beschäftigten in der Fischerei gegenwärtig um Arbeitskräfte aus Drittländern handelt, weil eine solche Tätigkeit für junge Menschen in der Gemeinschaft immer weniger attraktiv wird,

AZ.  in der Erwägung, dass der starke Preisrückgang, der in den letzten Jahren bei den meisten Fischarten zu verzeichnen war, sich sehr negativ auf das Einkommen der Erzeuger ausgewirkt hat, während es gleichzeitig zu einem Anstieg ihrer Erzeugungskosten kam, den sie nicht über den Erstverkaufspreis weitergeben können,

BA.  in der Erwägung, dass eine Änderung der Strukturen des Marktes für Fischereierzeugnisse eingetreten ist, auf dem ein akzeptables Gleichgewicht zwischen Erzeugern und Käufern herrschte und inzwischen eine Situation entstanden ist, die von Letzteren aufgrund der Konzentration der Absatz- und Kaufketten in zunehmendem Maße als Oligopolsituation empfunden werden kann,

BB.  in der Erwägung, dass viele der Exporte aus Drittländern ein schwerwiegendes Problem für die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschaftssektors schaffen, weil diese Länder nicht die Normen und Kontrollsysteme einhalten, die für die Erzeuger und Verbraucher in der Gemeinschaft gelten und durch die sich die Erzeugungskosten der Erzeuger in der Gemeinschaft erhöhen,

BC.  in der Erwägung, dass diese Situation der sinkenden Preise langfristig gesehen auch für die Verbraucher nicht von Vorteil ist,

ALLGEMEINES

1.   begrüßt die Initiative der Kommission, das vorliegende Grünbuch vorzulegen, und stellt fest, dass diese Initiative ein Beratungsverfahren und eine wichtige Erörterung von Gedanken zu den Beschränkungen und Herausforderungen der gegenwärtigen GFP einleitet und auf deren baldige, tiefgehende Reform abzielt, und ersucht darum, dass auch die Positionen der Interessenvertreter berücksichtigt werden;

2.   vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtige Reform entscheidende Bedeutung für die Zukunft der europäischen Fischereiwirtschaft hat und dass es, falls es nicht gelingt, eine radikale Reform zu beschließen und zu verwirklichen, womöglich weder Fisch noch Fischereiwirtschaft gibt, wenn die nächste Reform ansteht;

3.   stimmt der Aussage im Grünbuch zu, wonach wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit nur mit produktiven Fischbeständen und gesunden Meeresökosystemen möglich ist, weshalb ökologische Nachhaltigkeit Grundvoraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Zukunft der europäischen Fischerei ist;

4.   begrüßt die von der Kommission aufgeführten Hauptprinzipien für eine wirkungsvolle und erfolgreiche Reform der GFP, insbesondere die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Fischerei durch Schaffung günstiger Bedingungen für die Einhaltung bewährter Praxis in der Fischerei und die Umgestaltung der Fischerei-Bewirtschaftungsmodelle, durch die Instrumente zur Ergänzung und Verbesserung des herkömmlichen, derzeit ausschließlich geltenden Systems der zulässigen Gesamtfangmengen und Quoten geschaffen werden sollen;

5.   begrüßt die von der Kommission vorgelegte Analyse der fünf strukturellen Schwächen der bisherigen GFP und teilt die Einschätzung, dass fünf Aspekte im Mittelpunkt der Reform stehen müssen, nämlich: das hartnäckige Problem der Flottenüberkapazität, unpräzise politische Ziele, die unzureichende Anhaltspunkte für Entscheidungen und deren Durchführung zur Folge haben, ein Beschlussfassungssystem, das kurzfristiges Denken fördert, ein Rahmen, der die Fischereiwirtschaft nicht genügend in die Verantwortung nimmt, und der mangelnde politische Wille, die Einhaltung von Vorschriften durchzusetzen, bei gleichzeitiger mangelnder Einhaltung seitens der Fischereiwirtschaft;

6.   begrüßt es, dass die Notwendigkeit der Anwendung eines stärker vereinfachten Rahmens eingeräumt wurde, durch den die zu beschließenden Maßnahmen optimale Ergebnisse erreichen, und betont deshalb, dass die darauf gerichteten Anstrengungen verstärkt werden müssen;

7.   bekräftigt erneut, dass das Hauptziel der GFP darin bestehen muss, die Zukunft sowohl der Fischereiressourcen als auch der Fischer durch die Wiederauffüllung der Fischbestände und die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Fischereiwirtschaft zu sichern;

8.   bekräftigt, dass die GFP die Modernisierung und nachhaltige Entwicklung der Fischerei fördern muss, um deren sozioökonomische Tragfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Bestände zu sichern, und dass sie dem Ziel dienen muss, die Versorgung der Bevölkerung mit Fisch, die Souveränität und Sicherheit in Bezug auf Nahrungsmittelversorgung, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Fischer zu gewährleisten und für die nachhaltige Entwicklung der am stärksten von der Fischerei abhängigen Küstengebiete zu sorgen;

9.   vertritt die Auffassung, dass die Bewirtschaftung der Fischerei so konzipiert werden muss, dass die Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die betroffenen und die von ihnen abhängigen Arten minimiert werden und dass vor wichtigen Entscheidungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wie in den meisten anderen Wirtschaftszweigen, stattfindet;

10. weist darauf hin, dass die gegenwärtige GFP zu den am stärksten integrierten Gemeinschaftspolitikbereichen gehört und der Gemeinschaft umfangreiche Befugnisse und damit Verantwortung zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Meeresressourcen gibt, und wünscht eine stärkere Einbeziehung der Interessenvertreter;

11. stellt fest, dass die GFP trotz ihrer durchgreifenden Reform von 2002 heute, 27 Jahre nach ihrer Einführung, in bestimmten Fischereien mit erheblichen Problemen zu kämpfen hat, die sich allgemein durch Überfischung, Überkapazitäten – die einer klaren Definition bedürfen –in einigen Flottensegmenten, mangelnde Energieeffizienz und Vergeudung von Ressourcen und einen Mangel an zuverlässigen Forschungen über Fischbestände kennzeichnen, und dass weitere Faktoren hinzukommen, wie der gegenwärtige wirtschaftliche und soziale Niedergang der Fischerei, die Globalisierung des Marktes für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und die Folgen des Klimawandels sowie die fortschreitende Auszehrung der Ressourcen aufgrund des schlechten Zustands der Meeresökosysteme;

12. ist der Ansicht, dass Fischereipolitik vielfältige Aspekte berücksichtigen muss – soziale, ökologische und wirtschaftliche –, die einen integrierten und ausgewogenen Ansatz verlangen, der es verbietet, sie nach vorab festgelegten Prioritäten in eine Rangfolge zu bringen;

13. betont, dass die Sicherung der Tragfähigkeit des strategisch wichtigen Fischereisektors und der Fischereigemeinden sowie die Nachhaltigkeit der Meeresökosysteme als Ziele durchaus vereinbar sind;

14. vertritt die Auffassung, dass Probleme wie Überfischung, Überkapazitäten, überhöhte Investitionen und Ressourcenvergeudung nicht als hausgemacht und nicht als allgemein verbreitet angesehen werden sollten und dass sie vielmehr bestimmte Flotten und Fischereien speziell betreffen und so gelöst werden sollten, dass diesen Besonderheiten Rechnung getragen wird;

15. stellt fest, dass es in mehreren Wahlperioden darauf hingewiesen hat, dass die Vorschriften der GFP nicht von allen Unternehmen ausreichend beachtet werden, und die zuständigen Stellen in der EU und allen Mitgliedstaaten mehrfach aufgefordert hat, die Kontrollen zu verbessern, die Inspektions- und Sanktionskriterien und die Systeme zur Meldung der Fänge zu harmonisieren, die Inspektionsergebnisse transparent zu machen und das System der Inspektionen der Gemeinschaft zu stärken, um eine „Konformitätskultur“ herzustellen, indem die wichtigsten Interessenträger einbezogen werden und ihnen mehr Verantwortung zugewiesen wird;

16. stellt fest, dass die neue Kontroll-Verordnung eine Reihe von Maßnahmen erhält, deren Erfolg und deren Kosten-Nutzen-Verhältnis im Rahmen der Reform der GFP kritisch bewertet werden sollten;

17. betont, dass viele der Probleme der GFP daher rühren, dass die Grundsätze bewährten staatlichen Handelns nicht in die Tat umgesetzt werden;

18. stellt fest, dass es durch das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags nicht mehr nur ein Konsultationsorgan ist, sondern auch in der Fischereipolitik zum Mitgesetzgeber wird, der die Entscheidungsbefugnis, abgesehen von der Festsetzung von zulässigen Gesamtfangmengen und Quoten, mit dem Rat teilt;

19. stellt fest, dass die Regionalen Fischereiorganisationen und die Fischerei Partnerschaftsabkommen wichtige Beiträge zum politischen Handeln und zur Anwendung bewährter Fischereipraxis in ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Anwendungsbereichen leisten sollten und dass die EU den Standpunkt einnehmen sollte, dass bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereien möglichst anspruchsvolle Maßstäbe gefördert werden;

20. weist darauf hin, dass der Prozess der Überarbeitung der GFP Anfang 2011 abgeschlossen sein muss, damit er bei der Beratung des nächsten Finanzrahmens der EU gebührend berücksichtigt werden kann und die uneingeschränkte Anwendung der überarbeiteten GFP gewährleistet ist;

21. weist darauf hin, dass wissenschaftliche Kenntnisse und technische Forschungen über die Bedürfnisse der Fischerei berücksichtigt werden sollten, um die Schädigungen von Meeresökosystemen zu minimieren, und dass eine Politik der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingeführt und stufenweise verfeinert werden muss, und zwar durch die Einbeziehung und Beteiligung von Forschern aus dem Bereich der Genossenschaften als Prüfer und Vollmitglieder in regionalen Beiräten; betont, dass ein Mangel an genauen wissenschaftlichen Daten über Fischereien und Meeresökosysteme nicht der Anwendung eines Vorsorgeansatzes in der neuen gemeinsamen Fischereipolitik im Weg stehen sollte;

22. stellt fest, dass trotz der Komplexität eines Verfahrens zur Änderung von Modellen zur Bewirtschaftung der Fischerei und trotz der Schwierigkeiten – besonders der rechtlichen Schwierigkeiten –, die dabei auftreten können, nicht von unüberwindlichen Schwierigkeiten die Rede sein kann, wie sich an der erfolgreichen Anwendung anderer Bewirtschaftungsmodelle in anderen Weltregionen zeigt, beispielsweise der Bewirtschaftung auf der Grundlage des Fangaufwands und der übertragbaren Fangrechte;

23. weist darauf hin, dass trotz der bisher vorgenommenen Abwrackungen noch immer bestimmte Segmente der europäischen Flotte, insbesondere der handwerklichen Flotte, nicht ausreichend modernisiert sind und dass noch veraltete Schiffe oder Schiffe mit hohem Durchschnittsalter vorhanden sind, die modernisiert oder ersetzt werden müssen, damit mehr Sicherheit an Bord besteht und sie weniger Umweltbelastung verursachen, ohne dass sich die Fangkapazitäten erhöhen;

24. hebt die Bedeutung der Berufsvereinigungen, Erzeugerorganisationen und Verbände des Sektors für die zufriedenstellende Tätigkeit und die Fortentwicklung der Fischerei hervor;

25. weist darauf hin, dass der Erfolg nachhaltiger Aquakultur davon abhängt, dass auf nationaler und/oder örtlicher Ebene ein günstiges Umfeld für die Unternehmen besteht, wobei die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden über einen angemessenen Gemeinschaftsrahmen für die harmonische Entwicklung des Sektors und die Verwirklichung des gesamten Potenzials, das der Sektor zur Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung besitzt, verfügen sollten und wobei die Fischer bevorzugt werden, deren Aktivität rückläufig ist;

26. weist darauf hin, dass die Bevölkerungsentwicklung der Europäischen Union und deren künftige Erweiterungen sowie die Klimaschwankungen einen erheblichen Einfluss auf die gegenwärtige Struktur der Bewirtschaftung der Produktion von Fischerei und Fischzucht haben können;

27. erklärt sich erstaunt darüber, dass die entscheidende Rolle, die die Fischereihäfen für die Fischerei spielen, im Grünbuch nicht erwähnt wird, wo doch die Häfen wegen der Einrichtungen für Anlandung, Lagerung und Verteilung von Fisch wichtige Akteure sind; fordert deshalb die Kommission auf, die Rolle der Häfen für die Fischerei hervorzuheben, weil die gegenwärtige Entwicklung die Verbesserung der Infrastrukturen notwendig macht; vertritt die Auffassung, dass die Fischereihäfen Europas künftig zur Entwicklung und Bereitstellung von Zertifizierungssystemen und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Fänge beitragen können;

28. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die volle Eingliederung der Frau in die Tätigkeiten des Sektors mit gleichen Rechten und zu gleichen Bedingungen wie für Männer ein grundlegendes Ziel ist, das in allen für den Sektor konzipierten Politiken und beschlossenen Maßnahmen zum Ausdruck kommen muss;

29. bekräftigt, dass die Fischerei nicht nur unter dem Aspekt der Ernährung, sondern auch unter den Aspekten Sozialleben, Erholung und Kultur eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit ist, dass sie für viele Küstenregionen Europas eine wichtige Fortbestandsvoraussetzung ist – in manchen Fällen für eine große Zahl von Familien, die mittelbar oder unmittelbar von ihr abhängen, die einzige – und dass sie im Zusammenwirken mit anderen auf das Meer ausgerichteten Wirtschaftstätigkeiten zur Belebung von Küstengebieten und zur Festigung des sozioökonomischen Gefüges solcher Gebiete beiträgt;

30. hält es für notwendig, die Rolle der Frau in der Fischerei und bei der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete aufzuwerten und zu würdigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für mitarbeitende Ehepartner einen Schutz, der mindestens dem für Selbständige gleichwertig ist, und zu den Bedingungen, die auch für diese gelten, vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um die Förderung und Einbeziehung des Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 in den einzelnen Durchführungsphasen des Europäischen Fischereifonds (Konzipierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung) zu gewährleisten;

31. fordert die Kommission eindringlich auf, zu gewährleisten, dass die schwächsten Gruppen im Fischereisektor, insbesondere Arbeiterinnen, Fischerinnen und Muschelsammlerinnen, bei der Zuweisung von Zugangsrechten für die Ressourcen nicht benachteiligt werden und ihre Mitwirkung in den regionalen Beiräten gefördert wird;

32. stellt fest, dass die künftigen finanziellen Begleitmaßnahmen den neuen Zielen der GFP Rechnung tragen sollten; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die im neuen Mehrjahres-Finanzrahmen 2014–2020 auszuhandelnden Finanzmittel erhöhte Mittel für die GFP umfassen müssen, mit denen die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige Umsetzung und die praktische Fortentwicklung der beschlossenen Reformvorgaben zu schaffen sind; ist der Überzeugung, dass eine gemeinsame Fischereipolitik eine ausgewogene Finanzierung durch die Gemeinschaft mit dem Ziel voraussetzt, für eine Nutzung der Meeresressourcen zu sorgen, bei der die wirtschaftliche, ökologische und soziale Zukunftsfähigkeit gegeben ist; lehnt jeden Versuch zur Renationalisierung der Ausgaben für die GFP ab;

33. vertritt die Auffassung, dass die stetige Schmälerung der Gemeinschaftsunterstützung für die Fischerei, die im gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmen 2007–2013 vorgesehen ist, und besonders die Kürzung der Mittel für den Europäischen Fischereifonds und die Gemeinsame Marktorganisation zu den Ursachen für die Verschlechterung der Lage der Fischerei zu rechnen sind;

34. verlangt die Beibehaltung des Grundsatzes der Konvergenz bei der Zuweisung von Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds – einschließlich des EFF – unter Einhaltung der Prinzipien der Solidarität und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;

35. bekräftigt, dass die Festlegung eines Übergangszeitraums notwendig wird, damit diese Überarbeitung der GFP gebührend mit dem gegenwärtigen Rahmen dieser gemeinsamen Politik in Einklang gebracht werden kann;

EINZELASPEKTE

Schutz und Erhaltung der Ressourcen und wissenschaftliche Erkenntnisse

36. vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der GFP übernommenen Verpflichtungen zur Eindämmung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Verringerung von Fangmöglichkeiten sowie der starken Umweltbelastung und des verstärkten internationalen Wettbewerbs in Einklang mit dem Ziel der langfristigen Fortbestandsfähigkeit der Fischerei stehen müssen;

37. befürwortet die Wahl eines ökosystemorientierten Ansatzes zur GFP, der ein gemeinsames Anliegen bei allen Wirtschaftstätigkeiten sein muss, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, wobei vor allem die integrierte Küstenzonenbewirtschaftung zur Geltung kommen muss, bei der komplexe Ökosysteme auftreten und es ein heikles ökologisches Gleichgewicht zwischen Umwelt-, Wirtschafts-, Gesellschafts-, Freizeit- und Kulturinteressen zu finden gilt; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, dafür zu sorgen, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in die Reform der GFP einbezogen werden und dabei die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für die Durchführung dieser Maßnahmen vorgesehen wird;

38. stellt fest, dass bei der Überarbeitung der GFP weiterhin das Vorsorgeprinzip eingehalten werden muss, das der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und das Übereinkommen von New York vorsehen, sodass nicht noch einmal der Fortbestand bzw. die Fortbestandsfähigkeit der Arten in Gefahr gerät;

39. ist der Auffassung, dass der Zugang zu den Fischbeständen nicht mehr allein auf dem Kriterium der historischen Fänge beruhen sollte, sondern dass allmählich ökologische und soziale Kriterien eingeführt werden sollten, mit denen bestimmt wird, wer Fangrechte erhält, wobei diese Kriterien die Selektivität der Fanggeräte und die entsprechenden Beifang- und Rückwurfmengen, die Beeinträchtigung der Meeresumwelt, den Beitrag zur örtlichen Wirtschaft, Energieverbrauch und CO2-Emissionen, die Qualität des Endprodukts, die entstehenden Arbeitsplätze und die Einhaltung der Vorschriften der GFP umfassen sollten, und dass der Fischfang zur Deckung des menschlichen Verbrauchs Vorrang haben sollte; ist der Überzeugung, dass die Anwendung dieser Kriterien eine Dynamik in Gang setzen könnte, aus der sich eine verbesserte Fischfangpraxis und eine Fischerei ergäbe, die ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltiger ist;

40. vertritt die Auffassung, dass die historischen Rechte zuvor durch den Grundsatz der relativen Stabilität geschützt wurden und dass in allen neuen Bewirtschaftungsregelungen die Vorteile für Küstengemeinden, die ihnen aus der relativen Stabilität erwachsen sind, gewahrt werden müssen;

41. betrachtet Rückwürfe als eine nichtnachhaltige Fischereipraxis, die stufenweise abgeschafft werden sollte, was am besten dadurch zu erreichen ist, dass positive und, soweit notwendig, negative Anreize für die Fischer zur Verbesserung der Selektivität geschaffen werden, hält in dem Fall, dass Anreize nicht zügig genug die Rückwürfe verringern, ein Rückwurfverbot für notwendig;

42. vertritt die Auffassung, dass die genannte langfristige Nachhaltigkeit der Fischerei, die Anwendung des Ökosystem-Ansatzes, die Anwendung des Vorsorgeprinzips und die Wahl angemessener Fanggeräte nur im Rahmen einer dezentralisierten Fischereipolitik herbeizuführen sind, bei der Entscheidungen getroffen werden, die den Situationen in einzelnen Fischereien und Meeresgebieten am meisten angemessen sind;

43. vertritt die Auffassung, dass in ökologisch besonders empfindlichen Küstenzonen (den wichtigsten Fortpflanzungs- und Aufzuchtgebieten für biologische Ressourcen) ein wirksamer Schutz gewährleistet werden muss;

44. fordert die Kommission auf, die möglichen Auswirkungen der Durchführung der beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels auf die Fischerei und die Meeresumwelt zu prüfen;

45. hält es für notwendig, eine umfassende Übersicht über die Flotten mit den zum Fang verfügbaren Fischereiressourcen abzugleichen, um festzustellen, bei welchen Flotten Ausgewogenheit gegenüber den Ressourcen besteht und welche um wie viel verringert werden müssen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgeschrieben;

46. betont, dass die Mitgliedstaaten laut der am 20. November erlassenen neuen Verordnung über eine Kontrollregelung (Verordnung 1224/2009 des Rates, Artikel 55 Absatz 1) sicherzustellen haben, „dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Gemeinschaftsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird“;

47. fordert die Kommission auf, die sozialen Auswirkungen und die erhebliche Schädigung der Fischereien zu berücksichtigen, die bestimmte Fischräuber, beispielsweise übergroße Robben- und Kormoranpopulationen, verursachen;

48. verweist auf die Notwendigkeit zu mehr Investitionen auf nationaler und europäischer Ebene in die angewandte Forschung und naturwissenschaftliche Kenntnisgewinnung auf dem Gebiet der Fischerei, sodass die Forschungsorganisationen von Verbänden, die in den letzten Jahren an Kompetenz und Erfahrung gewonnen haben, gefördert werden, und auf die Notwendigkeit einer besseren Beteiligung der Fischerei an der inhaltlichen Gestaltung der Themengebiete in den Forschungsrahmenprogrammen; stellt fest, dass die Koordinierung der auf die Fischerei bezogenen Forschungen und Kenntnisse auf europäischer Ebene notwendig ist; hält es für wesentlich, dass Unsicherheiten in der wissenschaftlichen Beurteilung reduziert und geeignete gesellschaftliche und wirtschaftliche Daten erstellt und in die Beurteilungen einbezogen werden; ist der Auffassung, dass man sich bemühen sollte, Informationen der Interessenvertreter in die Beurteilungen einzubeziehen; hebt hervor, dass der neue ökosystembezogene Ansatz eine multidisziplinäre Forschung erfordern wird;

49. betont, dass die fischereibezogene naturwissenschaftliche Forschung ein wichtiges Instrument für die Fischereibewirtschaftung ist und unbedingt gebraucht wird, um die Faktoren zu ermitteln, die die Entwicklung der Bestände beeinflussen, um deren quantitative Bewertung vorzunehmen und um Modelle entwickeln zu können, die eine Prognose der Bestandsentwicklung ermöglichen, aber auch, um zur Verbesserung der Fanggeräte, der Fischereifahrzeuge sowie der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Fischer, deren Wissen und Erfahrungen mit einfließen, beizutragen;

50. weist darauf hin, dass die naturwissenschaftliche Forschung der sozialen, der ökologischen und der wirtschaftlichen Komponente der Fischerei Rechnung tragen muss; erachtet eine Einschätzung der Auswirkungen der einzelnen Systeme bzw. Instrumente der Fischereibewirtschaftung auf die Beschäftigung und das Einkommen der Fischer für wesentlich;

51. betont die Notwendigkeit, für die an der fischereibezogenen Forschung beteiligten Wissenschaftler und Techniker angemessene Arbeitsbedingungen sowie entsprechende Rechte und Arbeitsentgelte festzulegen;

52. befürwortet eine zunehmende Inanspruchnahme von mit der Fischerei zusammenhängender Informationstechnologie sowie die Informatisierung der Systeme zur Datenerfassung und -weitergabe, und zwar auf Seiten der regionalen und nationalen Behörden wie auch auf Seiten der Fischer und der Erzeugerorganisationen, sodass die Informationen besser zugänglich und transparenter werden;

53. vertritt die Auffassung, dass die verbindlich vorgeschriebene Einführung neuer Technologien (zum Zweck der Überwachung der Fischerei) an Bord von Fischereifahrzeugen allmählich und übergangsweise stattfinden muss, damit der Fischerei die Anpassung erleichtert wird;

54. stellt fest, dass Zielarten ebenso wie Nicht-Zielarten wie Fische, Haie, Schildkröten, Seevögel und Meeressäugetiere fühlende Geschöpfe sind, und fordert die Kommission auf, Unterstützung für die Entwicklung von Fang- und Tötungsmethoden zu gewähren, die unnötiges Leiden bei wild lebenden Meerestieren eindämmen;

Rentabilität der Fangtätigkeit und Aufwertung des Berufsfelds

55. vertritt die Auffassung, dass bei der Reform der GFP die Entscheidung der EU berücksichtigt werden sollte, wonach die Nutzung der Fischereiressourcen anhand des Ziels der höchstmöglichen Dauererträge gesteuert werden sollte, betont aber, dass dies mit einem auf viele Arten ausgerichteten Ansatz in Einklang gebracht werden sollte, bei dem der Zustand aller Arten, die zu einer Fischerei gehören, berücksichtigt und der derzeitige Ansatz vermieden wird, bei dem die höchstmöglichen Dauererträge auf die einzelnen Bestände bezogen werden; hält es für ratsam, dieses Ziel in pragmatischer Weise zu verwirklichen, die Zielsetzung auf naturwissenschaftliche Daten zu stützen und die durch sie bedingten sozioökonomischen Auswirkungen zu messen;

56. betrachtet es als wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen Fischern und Wissenschaftlern wirtschaftlich und politisch unterstützt wird, sodass die Grundlagen der Beratungstätigkeit den Verhältnissen im Meer besser entsprechen und eine raschere Umsetzung möglich wird;

57. betont die Bedeutung der Fischerei für die sozioökonomische Lage, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in den Gebieten in äußerster Randlage; weist darauf hin, dass die Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage Entwicklungsrückstände in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufweisen, die bedingt sind durch Abgelegenheit, Insellage, geringe Ausdehnung, schwierige topographische und klimatische Verhältnisse, wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten Erzeugnissen, besonders Fischerzeugnissen, Erfordernisse der Märkte und Doppelrolle dieser Regionen (als Gemeinschaftsregionen und zugleich als Gebiete, deren Umfeld das eines Entwicklungslandes ist), und dass all dies ein positive Diskriminierung auf bestimmten Gebieten der GFP rechtfertigt, besonders bezüglich der Unterstützung für die Modernisierung und Erneuerung der Flotten;

58. fordert die Kommission auf, den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage und der Inselregionen und den Unterschieden zwischen ihnen Rechnung zu tragen und Unterstützungsmaßnahmen zu begünstigen, die dem Ziel der biologischen und sozialen Fortbestandsfähigkeit der Fischerei in diesen Regionen angemessen sind;

59. befürwortet die Fortführung des Programms POSEI-Fischerei (Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten beim Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage) nach dem Muster des Programms POSEI-Landwirtschaft; tritt in diesem Zusammenhang dafür ein, dass dieses Programm unbegrenzt anwendbar wird, weil die Situation der äußersten Randlage ein ständiges Merkmal ist;

60. hält die Bildung von berufsübergreifenden Schwerpunkten auf dem Gebiet der Fischerei für notwendig, an denen die Eigner, die Arbeitnehmer, die Verarbeitungsbetriebe, die zwischengeschalteten Akteure usw. beteiligt sind und die den Dialog zwischen den vor- und den nachgeschalteten Akteuren in der Fischerei begünstigen;

61. fordert die Kommission auf, Gemeinschaftsprogramme aufzustellen zur gezielten Unterstützung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei und der Muschelzucht – Aktivitäten, die gewöhnlich in kleinen und mittleren Betriebseinheiten übernommen werden –, um ihnen zu helfen, ihre seit langem bestehenden strukturellen Schwierigkeiten zu überwinden, indem sie die Möglichkeiten, die ihnen der EFF dadurch bietet, dass seine Maßnahmen bereits zu einem großen Teil ausschließlich an die kleinen und mittleren Unternehmen gerichtet sind, besser nutzen und indem sie insbesondere dabei unterstützt werden, sich auf den Märkten besser darzustellen und ihre Produkte dort besser zur Geltung zu bringen;

62. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene berufliche Bildung der Fischer und Schiffsführer – einschließlich verbindlicher Ausbildungsgänge in den Bereichen „Bewährte Fangmethoden“ und „Grundlagen der Meeresökologie“ für die, die Berufsqualifikationen benötigen – zu fördern, durch die die Ausbildungsabschlüsse aufgewertet werden, das Berufsbild mehr Ansehen erhält und tüchtige junge Menschen angezogen werden, die größere Fähigkeit zu beruflicher Umorientierung und Mobilität haben und in der Lage sind, eine stärker unternehmerisch geprägte Einstellung in die Fischerei einzubringen, wobei sämtliche relevanten technischen, wissenschaftlichen und kulturellen Aspekte einbezogen werden sollten, durch die die weitverbreitete Wahrnehmung überwunden werden kann, der zufolge die Fischerei eine nebensächliche Tätigkeit ist;

63. betont, dass die berufliche Qualifikation ein Schlüsselfaktor für die Verbesserung von Produktivität und Einkommen ist; weist darauf hin, dass nur technologisch modern ausgerüstete Betriebe qualifizierte Arbeitnehmer haben, was bessere Löhne, mehr Wissen über die Vorschriften (und somit eine größere Gewähr ihrer Einhaltung) sowie ein besseres Verständnis und mehr Respekt für die Wechselwirkung zwischen Fischerei und Ökosystemen bedeutet;

64. sieht es als notwendig an, dass allen Fischern und Muschelzüchtern – Männern wie Frauen – ein leichterer Zugang zu den Finanzinstrumenten der Europäischen Union garantiert und in allen Mitgliedstaaten die gleiche Rechtsstellung gewährt wird, sodass ihnen Sicherheit und Schutz im Sozialsystem des jeweiligen Mitgliedstaats garantiert wird; betont, dass eine Strategie der finanziellen Unterstützung der in der Fischerei Beschäftigten eingeführt werden muss, die wegen der Anpassung der Fangkapazitäten an die verfügbaren Fischereiressourcen oder an Pläne zur Wiederauffüllung der Bestände von einem Rückgang der Wirtschaftstätigkeit oder vom Verlust ihres Arbeitsplatzes bedroht sind;

65. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihres Arbeitsrechts Tarifverträge mit verbesserten Arbeitsbedingungen und mehr Sicherheit am Arbeitsplatz auszuarbeiten, an die sich die europäischen Flotten halten müssen;

66. hält es für notwendig, dass die Erzeuger stärker in die Kette zur Vermarktung von Frischfisch und anderen Fischereierzeugnissen einbezogen werden, wobei die Zahl der zwischengeschalteten Stufen in der Kette verringert wird und die zunehmende Einbeziehung der Erzeugerorganisationen und anderer Interessenträger in die Bewirtschaftung der Fischereien und die Vermarktung der Erzeugnisse erleichtert wird, damit der Teilsektor Fischfang möglichst viel Rentabilität erreicht und sämtliche Direktverkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten der Erzeuger angekurbelt und gestützt werden, die der Verkürzung der Vertriebskette dienen;

67. fordert die Kommission auf, die Unterrichtung der Verbraucher über den Ursprung und die Qualität der Erzeugnisse der Fischerei zu verbessern und ein gezieltes Programm für die Umweltkennzeichnung im Hinblick auf die Aufwertung der Fischereierzeugnisse und die Verbesserung der Gesundheit der Verbraucher einzuführen, das auf der strengen Überwachung und der vollständigen Rückverfolgbarkeit vom Fang des Rohstoffs bis zur Vermarktung des Endprodukts sowohl beim Verkauf von Frischfisch als auch von verarbeiteten Erzeugnissen beruht, die aus Fängen in freier Natur oder aus Fischzuchtprodukten kommen;

68. betont die Notwendigkeit, für die strenge Umsetzung der Maßnahmen zur Überwachung und Zertifizierung der auf den Gemeinschaftsmarkt gelangenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse einschließlich der Einfuhren zu sorgen, um festzustellen, was für Erzeugnisse, ob sie aus nachhaltiger Fischerei kommen und ob sie in diesem Fall vorschriftsmäßig verarbeitet wurden; verweist auf die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die eingeführten Produkte rückverfolgbar sind und den gesundheitlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen genügen, denen auch die Gemeinschaftserzeugnisse unterliegen, sodass auf dem Gemeinschaftsmarkt gleiche Bedingungen für alle eingeführt werden;

Bewirtschaftungsmodelle, Dezentralisierung, verantwortungsbewussteres Handeln und Überwachung

69. betont, dass die wichtigste Aufgabe der Bewirtschaftung der Fischerei als einer Tätigkeit, mit der eine erneuerbare Ressource genutzt wird, darin besteht, den gesamten Fangaufwand unmittelbar oder mittelbar unter Kontrolle zu halten, sodass das Ziel erreicht wird, die Versorgung der Allgemeinheit mit Fisch sicherzustellen und zugleich für nachhaltige Ressourcen zu sorgen;

70. hält es für unbedingt notwendig, einen politischen Rahmen aufzustellen, der ein System von mittel- und langfristigen Entscheidungen über die Fischerei festschreibt und dabei nach Maßgabe der Besonderheiten der Meeresökosysteme und der Fischereien sowie der spezifischen Merkmale der einzelnen europäischen Flotten und Unternehmen unterschiedliche Aktionspläne vorsieht;

71. ist der Auffassung, dass zwar langfristige strategische Ziele auf der Ebene der EU formuliert werden können, die tatsächliche Zuständigkeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung der einzelnen Aktionspläne aber bei den Mitgliedstaaten und den regionalen Gremien liegen sollte, während die europäischen Institutionen dafür Sorge tragen sollten, dass die wesentlichen Ziele erreicht werden;

72. ist der Auffassung, dass für alle Fischereien bzw. Fischereiregionen langfristige Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungspläne ausgearbeitet werden müssen; fordert, dass diese Pläne nach dem Vorsorgeansatz formuliert und auf wissenschaftliche Gutachten gestützt sind sowie einheitlichen Kriterien zur Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes genügen; stellt fest, dass die Pläne regelmäßig überprüft und bewertet werden sollten, damit sie nötigenfalls an neue Umstände angepasst werden können;

73. ist der Auffassung, dass die Bewirtschaftungs- und Wiederauffüllungspläne durch Simulationen wissenschaftlich bewertet und eingehend geprüft werden sollten, damit die mit diesen Plänen verfolgten Ziele trotz der zahlreichen Unsicherheiten, die wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Meeresumwelt und die Merkmale der Fischereiressourcen innewohnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden;

74. fordert die Kommission auf, alle Alternativmaßnahmen zur Bekämpfung der Überfischung und Möglichkeiten zur Modernisierung bestimmter Teile der Flotte, durch die die Fangkapazitäten nicht ausgeweitet werden, zu prüfen;

75. vertritt die Auffassung, dass eine engere Beteiligung der Fischerei an der Gestaltung der GFP und der Bewirtschaftungstätigkeit den Umfang der Rückwürfe erheblich verringern kann und dass Versuche mit einer ergebnisorientierten Bewirtschaftung möglichst umfassend gefördert werden sollten; stellt fest, dass dadurch eine Überarbeitung der Überwachungsverordnung (Verordnung 1224/2009 des Rates) erforderlich wird, obwohl sie erst im Herbst 2009 verabschiedet worden ist;

76. befürwortet ein System der Bewirtschaftung der Fischerei, bei dem mit dem traditionellen vertikalen Ansatz (Entscheidungen von oben nach unten) gebrochen wird und man sich stärker auf Regionalisierung und Subsidiarität (Dezentralisierung in der Breite) verlegt – ohne dass damit eine regionale Diskriminierung oder eine Beeinträchtigung der gemeinsamen Anwendung der Fischereipolitik einherginge – sowie auf die Neufestlegung und Flexibilisierung des Grundsatzes der relativen Stabilität und auf die Beteiligung der in der Fischerei Tätigen und anderer Interessenträger; verwirft wegen der vielfältigen Merkmale der Gemeinschaftsflotte mit Nachdruck jeden Versuch, ein einheitliches Gemeinschaftsmodell für die Bewirtschaftung der Fischerei zu verabschieden, und verlangt stattdessen die gebührende Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen europäischen Meere; betont in jedem Fall, dass es zu vermeiden gilt, die Chancengleichheit der Erzeuger auf dem europäischen Markt und die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zu gefährden;

77. fordert die Kommission auf, ein eigenständiges, klar definiertes, liberales, entbürokratisiertes und vereinfachtes Modell für die Bewirtschaftung handwerklicher Küstenfischereien auszuarbeiten, bei dem die europäischen Institutionen die übergreifenden Ziele festlegen, die die Mitgliedstaaten mit ihren eigenen Strategien erreichen müssen;

78. stellt fest, dass Selbstverwaltung und Regionalisierung das Potenzial haben, zur Schaffung einer „Konformitätskultur“ beizutragen;

79. ist der Ansicht, dass die Einbeziehung von Interessenvertretern in die Konzeption und Ausführung der Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischerei eine effizientere Bewirtschaftung herbeiführen kann, und ist deshalb der Auffassung, dass positive Innovationen auf persönlicher, lokaler oder nationaler Ebene anerkannt, gefördert und mit Anreizen versehen werden sollten;

80. hält es für wichtig, eine umfangreiche Debatte und Untersuchungen über eine mögliche Dezentralisierung der GFP durchzuführen, und zwar mit Beteiligung aller institutionellen und sektoriellen Akteure;

81. fordert die Kommission auf, eingehend die Möglichkeit zu prüfen, neue Modelle zur Bewirtschaftung der Fischerei zu verwenden, die das System der zulässigen Fangmengen und der Fangquoten ergänzen, außer soweit das System weiterhin zweckmäßig sein mag, beispielsweise in Bezug auf die Bewirtschaftung anhand des Fangaufwands und mit übertragbaren Fangrechten, weil solche Regelungen die Einführung der Politik zur Abschaffung von Rückwürfen begünstigen und eine flexiblere Anpassung der Flotte an den tatsächlichen Zustand der Ressourcen in ihrer Vielfalt und räumlichen Verteilung ermöglichen würden und sich als sehr wirksames Mittel zum Abbau der Kapazitäten erwiesen haben; ist der Auffassung, dass freiwillige Systeme zur Nutzung von übertragbaren Rechten für die Industrieflotten und für weitere Segmente eingeführt werden könnten, die als für dieses Modell geeignet gelten können, und dass Schutzklauseln gegen eine mögliche übermäßige Konzentration von Rechten vorgesehen werden sollten; fordert die Kommission auf, Änderungen des Grundsatzes der relativen Stabilität zu prüfen, insbesondere mit Blick darauf, wie Küstengemeinden, die in hohem Maße vom Fischfang abhängig sind, bei der Kontingentierung der Fischereiressourcen vorrangig behandelt werden können;

82. ist der Auffassung, dass mithilfe eines Bewirtschaftungsmechanismus, der sich nach dem Fangaufwand richtet, eine wirkungsvolle Politik zur Abschaffung von Rückwürfen entwickelt und die geltenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren vereinfacht werden können, die sowohl für die Fischerei als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu schwerfällig und kostspielig sind;

83. erachtet die einheitliche Messung des Fangaufwands ohne Berücksichtigung der Vielfalt an Flotten und Fanggeräten für unzulänglich; ist der Auffassung, dass bei der Kontrolle des Fangaufwands die einzelnen Arten, die unterschiedlichen Fanggeräte und die geschätzten Auswirkungen der Fänge auf die Bestände der einzelnen Arten berücksichtigt werden müssen;

84. ist der Auffassung, dass bei jeder Änderung des Bewirtschaftungsmodells ein Übergangszeitraum vorgesehen sein sollte, in dem das Modell ausschließlich in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wird, damit abrupte Veränderungen vermieden und die Ergebnisse ausgewertet werden können, bevor das Modell auf Gemeinschaftsebene Anwendung findet;

85. ist der Auffassung, dass jedes neue Bewirtschaftungsmodell nach dem Grundsatz der relativen Stabilität von der derzeitigen Aufteilung ausgehen muss, wobei es jedoch als unumgänglich betrachtet wird, dass die Sachlage im Zusammenhang mit der Nutzung der Fangquoten künftig in der GFP berücksichtigt und das System ausreichend flexibel gestaltet wird, damit die Wirtschaftlichkeit und die Rentabilität der Investitionen nicht länger beeinträchtigt werden;

86. vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen um so besser begriffen, akzeptiert und durchgeführt werden, je besser die Mitwirkungsmöglichkeiten sind, je klarer die Ziele festgelegt werden und je mehr für die wirtschaftliche und soziale Unterstützung der Betroffenen getan wird; betont die Notwendigkeit von Mechanismen zur Unterstützung und Entschädigung der Fischer, die von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Mehrjahrespläne zur Bestandserholung und zur Bewirtschaftung sowie von Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme betroffen sind;

87. befürwortet eine aktivere Rolle der regionalen Beiräte und anderer Interessenträger sowie der Gutachten der Europäischen Agentur für die Überwachung der Fischerei während und nach der Überarbeitung der GFP, wobei diesen Stellen die logistischen und finanziellen Mittel für die uneingeschränkte und wirkungsvolle Ausübung ihrer erneuerten Befugnisse an die Hand zu geben sind, wofür es sich in seinen früheren Entschließungen, etwa der genannten Entschließung vom 24. April 2009, ausgesprochen hat;

88. befürwortet stärkere regionale Elemente in der Entscheidungsfindung, die mehr als bisher den regionalen Besonderheiten der Ökosysteme und der naturräumlichen Erzeugungsbedingungen Rechnung tragen, wobei regionale Beratungsgremien nachhaltig gestärkt werden müssen;

89. betont die Bedeutung der Europäischen Agentur für die Überwachung der Fischerei im Kontext der überarbeiteten GFP und die Notwendigkeit, bei der Überwachung der Fischerei für Rechtsangleichung und Objektivität zu sorgen, ein einheitliches, ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen anzuwenden und dadurch bei Reedern und Fischern das Vertrauen in die grundsätzlich gleiche Behandlung zu stärken;

90. ist der Auffassung, dass bei den Kontrollmaßnahmen der GFP folgende Aspekte berücksichtigt werden müssten:

      –    direktere Kontrolle durch die Kommission unter größtmöglicher Nutzung der Möglichkeiten, die die Schaffung der Agentur für die Überwachung der Fischerei bietet;

      –    Vereinfachung der Rechtsvorschriften durch Erlass von Vorschriften, die am besten geeignet sind, die Ziele zu erreichen;

      –    Anwendung des Verursacherprinzips, wonach die Schäden von demjenigen behoben werden müssen, der sie anderen Betreibern zugefügt hat;

      –    Prozess, bei dem die Entscheidungsfindung von unten nach oben erfolgt, was die Anwendung des Kontrollsystems erleichtert;

91. befürwortet die Verstärkung einer Politik der Einbindung in die Verantwortung, damit die Mitgliedstaaten, die ihren Überwachungs- und Bestandserhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, gemäß Artikel 95 der neuen Überwachungsverordnung keine Mittel aus den Strukturfonds und sonstigen Gemeinschaftsfinanzhilfen beanspruchen können; hält es für entscheidend, dass die Finanzhilfen der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten für die Fischerei flexibel und nur für solche Tätigkeiten und Methoden gezahlt werden, die von in ökologischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht nachhaltig arbeitenden Fischereien durchgeführt werden;

92. stellt fest, dass die IUU-Fischerei eine Form des unlauteren Wettbewerbs ist, die alle europäischen Fischer, die die Vorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten einhalten und ihre Tätigkeit verantwortungsbewusst ausüben, erheblich benachteiligt;

93. weist darauf hin, dass die IUU-Fischerei ein Störfaktor für das korrekte Funktionieren des Marktes für Fischereierzeugnisse ist und dass von ihr eine Bedrohung für das Gleichgewicht der Ökosysteme ausgeht;

Bewirtschaftung der Fangflotten der Gemeinschaft

94. hebt hervor, dass im Rahmen der Reform der GFP Lösungen angestrebt werden müssen, die ein solides, dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den Fischereiressourcen und der Kapazität der Flotte gewährleisten;

95. weist erneut darauf hin, dass die Kapazität der Flotte unbedingt an die verfügbaren Ressourcen angepasst werden muss, betont jedoch, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Kapazitätsüberhang beziffern und angeben müssen, welche Flotten verglichen mit ihren derzeitigen Fangmöglichkeiten überdimensioniert sind;

96. befürwortet eine differenzierte Behandlung für die Segmente der Hochseefischerei und solche, deren Struktur und wirtschaftliche Kapazität eher mit der anderer Wirtschaftsbereiche vergleichbar ist, und für die mehr handwerklich geprägte Fischerei, die eine stärkere Bindung an die Küstengebiete und bestimmte Märkte, ein geringeres Erzeugungsvolumen pro Einheit und andere Kosten- und Beschäftigungsstrukturen aufweist;

97. befürwortet die Festlegung einer neuen Definition für die handwerkliche Fischerei die Industriefischerei und flexiblerer Kriterien, auf denen diese Definitionen beruhen müssen, damit sie den unterschiedlichen Gegebenheiten der Fischerei der Gemeinschaft besser Rechnung tragen; fordert die Kommission auf, hierzu eine vollständige und genaue Erhebung des Umfangs, der Merkmale und der räumlichen Verteilung der gegenwärtigen Gemeinschaftsflotte vorzunehmen und dabei die Kriterien für die Definition der beiden genannten Begriffe genau abzuwägen, damit durch sie keine Diskriminierung zwischen ähnlichen Flotten oder zwischen Flotten aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die in denselben Gewässern Fang betreiben, entstehen kann;

98. fordert die Kommission auf, den Begriff Überkapazitäten deutlich zu definieren; stellt fest, dass er zur Beurteilung der Gründe für Überkapazitäten und insbesondere der wirtschaftlichen Faktoren der Kapazität sowie zur Sondierung möglicher Verknüpfungen mit der Marktpolitik notwendig ist, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Marktkräfte in einzelnen Fällen ein entscheidendes Kriterium sein können; vertritt die Auffassung, dass die Kriterien für die Festlegung der Gemeinschaftsflotte über vereinfachende zahlenmäßige Parameter hinausgehen und dass differenzierte Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Regionen darin einbezogen werden müssen, wodurch ein einheitliches und flexibles Modell geschaffen würde, das geeignet ist, den unterschiedlichen Situationen, die in der Gemeinschaftsflotte gegeben sind, ausgewogen Rechnung zu tragen;

99. vertritt die Auffassung, dass der gegenwärtige EFF und die künftigen Strukturfonds, die die Fischerei betreffen, weiterhin die Erneuerung und Modernisierung der Flotten unterstützen müssen, vor allem in Bezug auf die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei, weil diese Unterstützung auf Kriterien der Sicherheit (im Hinblick auf die Minimierung von Arbeitsunfällen), der Hygiene und des Komforts sowie auf Kriterien des Umweltschutzes, der Kraftstoffeinsparung und weiteren Kriterien beruht, die nicht mit einer Erhöhung der Fangkapazität der betreffenden Flotte zusammenhängen;

100. vertritt die Auffassung, dass die Politik zur Unterstützung der Fischereiflotten bestimmten Verdienstkriterien Rechnung tragen muss, wie etwa der Entwicklung bewährter, „umweltfreundlicher“ Fischfangpraxis, der Beachtung einer „Konformitätskultur“ und der Schaffung von Organisationssystemen (Erzeugervereinigungen);

101. spricht sich für die Einrichtung eines Abwrackfonds aus, durch den die Probleme der Überkapazität kurzfristig und wirkungsvoll durch Vorschriften gelöst werden, die verhindern, dass die Mitgliedstaaten seine Nutzung blockieren können;

102. ist der Auffassung, dass die Fangflotte in einem liberalisierten Markt für Fischereierzeugnisse langfristig in der Lage sein müsste, sich selbst zu finanzieren und die Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten, betont jedoch, dass dies nur im Rahmen einer GFP möglich ist, die den Unternehmen durch ein entsprechendes Modell zur Bewirtschaftung der Fischerei zu größerer Rentabilität verhilft;

Aquakultur und verarbeitete Produkte

103. vertritt die Überzeugung, dass eine tragfähige und umweltverträgliche Aquakultur von hoher Qualität das Potenzial dazu hat, das Wachstum auf mit der Fischerei verbundenen Sektoren zu beschleunigen und die Entwicklung von Küstengebieten, vor einer Küste gelegenen Flächen und ländlichen Gebieten zu begünstigen, woraus sich auch wesentliche Vorteile für die Verbraucher ergäben, und zwar in Form von nahrhaften Lebensmitteln hoher Qualität, die ökologisch erzeugt sind;

104. vertritt die Auffassung, dass der Schutz und die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der Gemeinschaft durch nachdrückliche und fortlaufende Unterstützung von Forschung und technologischer Entwicklung, durch eine bessere Raumordnung für die Küstengebiete und Wassereinzugsgebiete, die die Beschaffung der benötigten Flächen erleichtert und durch Einbeziehung der besonderen Bedürfnisse der Aquakultur in die Marktpolitik der Europäischen Union gestärkt werden muss; stellt fest, dass den Erzeugerorganisationen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) geschaffen wurden, eine wichtige Rolle zukommt, und fordert die Kommission auf, in diesen Regelungen den fachspezifischen Erfordernissen und Anforderungen des Sektors Aquakultur Rechnung zu tragen;

105. vertritt die Auffassung, dass zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur umweltverträgliche Anlagen und Erzeugungsmethoden, einschließlich des Bezugs von Futtermitteln aus nachhaltiger Erzeugung, gehören, damit Probleme wie die Eutrophierung von Gewässern unterbunden werden und die Produktion hochwertigerer Erzeugnisse mit Hilfe anspruchsvoller Gesundheitsvorschriften und der Festlegung hoher Maßstäbe für die ökologische Aquakultur und den Tierschutz gefördert wird, und dass dazu auch ein hohes Verbraucherschutzniveau notwendig ist; hebt es als wichtig hervor, dass Anreize für die Förderung einer ökologischen Aquakultur eingeführt werden und die Effizienz der Marikulturanlagen gesteigert wird;

106. bekräftigt, dass die Aquakultur integraler Bestandteil der GFP ist und eine ergänzende Rolle gegenüber dem Teilsektor Fischfang spielt, besonders unter den Aspekten Nahrungsmittelangebot, Beschäftigungsmöglichkeiten und Auffüllung der Bestände vor allem bei denjenigen Arten, die in freier Natur am stärksten überfischt sind;

107. befürwortet die Unterstützung von Investitionen in neue Technologien der Fischzucht, vor allem Intensivsysteme mit Wasserkreisläufen und Fischzucht vor der Küste, sowie von Investitionen in Forschungen im Hinblick auf die Aufzucht neuer Arten von wirtschaftlichem Interesse und im Hinblick auf Futtermittel, die mit geringeren Umweltauswirkungen erzeugt werden, wobei die Unterstützung vorrangig für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit gewährt werden sollte; stellt fest, dass die Aquakultur vor der Küste ein Skalenpotenzial hat, und fordert die Kommission auf, besondere Mechanismen zur Unterstützung des Aufbaus solcher Fischzuchtanlagen vor der Küste zu prüfen;

108. erachtet es als erforderlich, Regelungen zur Festlegung bewährter Marktverfahren (Qualitätskontrollen der Erzeugnisse, Verbraucherschutz, Zölle) und eines fairen Wettbewerbs in Bezug auf Fischereierzeugnisse von außerhalb der EU einzuführen, ausgenommen Erzeugnisse, für die in Abkommen der EU mit Drittstaaten Regelungen getroffen wurden;

109. betrachtet es als unbedingt notwendig, dass in Fällen einer der Wiederauffüllung der Bestände dienenden Aussetzung der Flottentätigkeit auch die Fischkonservenindustrie berücksichtigt wird, soweit keine Alternativen für die Anlieferung von Arten bestehen, die von den jeweiligen Maßnahmen betroffen sind;

110. fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament Vorschläge zur Förderung der Ermittlung neuer für Aquakultur geeigneter Arten – insbesondere pflanzenfressender Arten – von hoher Qualität und mit hohem Mehrwert vorzulegen und die Forschung und Austausch bewährter Praxis auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf diese Arten und die Methoden ihrer Erzeugung und Vermarktung zu unterstützen, um den Umweltschutzbedenken Rechnung zu tragen und eine bessere Wettbewerbsposition gegenüber sonstigen neuartigen Lebensmitteln möglich zu machen;

111. betrachtet es als wichtig, dass für Aquakulturunternehmen unabhängig von ihrer Größe Finanzmittel bereitgestellt werden, wobei als wichtigstes Kriterium ihr Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Küstengebiete heranzuziehen ist;

Märkte und Vermarktungstätigkeit

112. verweist auf Klagen der Fischerei darüber, dass die Reform der gemeinsamen Marktorganisationen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur im Gegensatz zur Fischereiüberwachungspolitik an den Prozess der GFP-Reform geknüpft ist, was voraussichtlich bedeutet, dass die Erzeuger in der Gemeinschaft bis 2013 auf einen neuen Rahmen warten müssen, um ihre Tätigkeit rentabler gestalten zu können; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Kommission ihre Mitteilung über die Zukunft der derzeitigen gemeinsamen Marktorganisation unverzüglich vorlegen wird;

113. hält eine weit reichende Überarbeitung der GMO für Fischereierzeugnisse für dringend geboten, damit sie mehr beiträgt zur Gewährleistung der Einkommen des Sektors, zur Stabilisierung der Märkte, zur Verbesserung der Vermarktung der Fischereierzeugnisse und zur Steigerung ihres Mehrwerts;

114. hebt es als notwendig hervor, Mechanismen zur Förderung der Angebotskonzentration zu schaffen und insbesondere Erzeugerorganisationen zu bilden und ihre Tätigkeit zu stimulieren;

115. ersucht um die Ausarbeitung einer eingehenden Analyse der allgemeinen Situation, in der sich eine Konzentration der Marktnachfrage nach Fischereierzeugnissen abzeichnet, um festzustellen, ob es Strategien gibt, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen und bei den meisten Arten zu einem Preisrückgang führen;

116. betrachtet es als notwendig, Mechanismen zum Eingriff in den Markt zu schaffen, besonders im Fall der Fischereien, bei denen das Bewirtschaftungsmodell nach dem Grundsatz der übertragbaren Fangrechte angewandt wird, sodass eine übermäßige Konzentration dieser Rechte auf wenige Unternehmen verhindert wird (Sicherungsklauseln), die, wenn sie innerhalb eines Mitgliedstaats auftritt, die Wirtschaftlichkeit der handwerklichen Flotte und im Fall mehrerer Mitgliedstaaten die Fortbestandsfähigkeit der Fischerei mehrerer dieser Staaten in Frage stellen kann;

117. ersucht die Kommission, in den künftigen Plänen für die Wiederherstellung und Bewirtschaftung der Bestände zu untersuchen, wie sich der Rückgang der Fänge und die daraus folgende Einfuhr von Ersatzerzeugnissen aus Drittländern auf den europäischen Markt auswirken können, damit einer Unterversorgung des Marktes vorgebeugt wird;

118. verlangt, dafür zu sorgen, dass die gemeinsame Handelspolitik mit den im Rahmen der GFP verfolgten Zielen übereinstimmt, damit neue, für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vergebene (multilaterale, regionale oder bilaterale) Konzessionen im Bereich des tarifären und nichttarifären Außenschutzes der EU nicht bewirken, dass die Bemühungen um hinreichend rentable Absatzwege für die Erzeugnisse der Gemeinschaft zunichte gemacht oder beeinträchtigt werden;

119. ist der Ansicht, dass alles getan werden muss, um zu verhindern, dass sich die bereits heute sehr große Abhängigkeit der EU von Einfuhren aus Drittländern bei der Versorgung mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen noch verstärkt;

120. hält es für notwendig, dass die EU die Förderung des externen Absatzes von Fischereierzeugnissen der Gemeinschaft, wie Konserven und Aquakulturprodukte, übernimmt und dabei besonders deren Zertifizierung fördert und ihre Bekanntmachung auf internationalen Ausstellungen und Messen finanziert;

Außenbeziehungen

121. ist der Auffassung, dass die nach außen gerichteten GFP-Maßnahmen von dem Ziel der Vertretung der gemeinschaftlichen Fischereiinteressen in Übereinstimmung mit der Außenpolitik der EU geleitet sein müssen;

122. befürwortet die Stärkung der Präsenz der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen, der FAO, den Vereinten Nationen und weiteren internationalen Organisationen mit dem Ziel, eine sinnvolle Bewirtschaftung der internationalen Fischereien und die Bekämpfung der illegalen Fischerei zu unterstützen, einen besseren Schutz der Meeresökosysteme zu gewährleisten und die Nachhaltigkeit der Fischerei auch in Zukunft sicherzustellen;

123. betrachtet es als notwendig, Mechanismen zur Förderung von Fischereierzeugnissen aus ökologisch nachhaltigen und sozial gerechten Quellen innerhalb und außerhalb der EU zu schaffen;

124. vertritt die Auffassung, dass neue Fischereiabkommen mit Drittstaaten einer Gesamtbewertung anhand von Kriterien unterzogen werden sollten, die vom Europäischen Parlament festgelegt worden sind; ist der Auffassung, dass mit diesen Kriterien bewirkt werden sollte, dass ein Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und der Förderung der nachhaltigen Fischerei erfolgt und die Fähigkeit unserer Partner verbessert wird, für nachhaltige Fischerei in ihren eigenen Gewässern zu sorgen und damit einen Beitrag zur Verbesserung des Ordnungsrahmens der Fischerei außerhalb der EU zu leisten und die Beschäftigung vor Ort in der Fischerei zu expandieren, wobei in Übereinstimmung mit der EU-Außenpolitik die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als weltweite Verfechterin der Menschenrechte und der Demokratie aufrechtzuerhalten ist;

125. tritt dafür ein, dass bei den Finanzausgleichsregelungen in den Fischerei-Partnerschaftsabkommen im Interesse einer größeren Haushaltstransparenz eindeutig zwischen dem Teil, der die handelsbezogenen Aspekte betrifft, und dem Teil unterschieden wird, der sich auf die Entwicklungszusammenarbeit in der Fischerei in Drittländern bezieht;

126. vertritt die Auffassung, dass Partnerschaftsabkommen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Drittstaaten beitragen, die Armut verringern, Strukturen zur Unterstützung der Fischerei (Fischereihäfen, Einrichtungen zur Lagerung und Verarbeitung von Fisch usw.) aufbauen helfen und damit auch die Zahl der Einwanderer in die EU verringern müssen;

127. vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen von Fischereiabkommen mit Drittstaaten gewährten Ausgleichszahlungen für die Förderung und den Ausbau der Fischerei in diesen Staaten eingesetzt werden müssen, und zwar in Form von verbindlich für den Aufbau von Infrastrukturen (Fischereihäfen, Lagereinrichtungen, Fischverarbeitungsbetriebe usw.) eingesetzten Finanzierungen oder durch Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln (Fahrzeuge, Fanggerät usw.) zum Zweck einer verantwortbaren und dauerhaften Ausübung der Fangtätigkeit;

128. ist der Überzeugung, dass die Fischerei-Partnerschaftsabkommen auf einer soliden naturwissenschaftlichen Grundlage ausgehandelt werden müssen und dass weitere notwendige Fortschritte die Einbeziehung aller technischen Mittel in den Verhandlungsprozess und wesentliche Verbesserungen an den Mechanismen zur Durchführung der Bestimmungen des jeweiligen Abkommens voraussetzen;

129. tritt dafür ein, dass der betroffene Sektor während des Verhandlungsprozesses konsultiert wird und dass der regionale Beirat für Hochseefischerei an den gemischten Ausschüssen, die in den Verträgen vorgesehen sind, als Beobachter teilnimmt;

130. ist der Ansicht, dass aufgrund der zunehmenden Komplexität, der Notwendigkeit einer wirksameren Einhaltung der Abkommen und der Zunahme von Aufgaben in Folge einer angemessenen Teilnahme an den RFO die GDMARE personell und technisch besser ausgerüstet werden muss und dass zu prüfen ist, wie die Exekutivtätigkeit dezentralisiert und auf die Mitgliedstaaten übertragen werden kann;

Integrierte Meerespolitik

131. vertritt die Auffassung, dass zur GFP ein umfassender Ansatz der Bewirtschaftung des Erbes der Menschheit im Meer gehört und dass sie mit der Umwelt- und Entwicklungspolitik und der Integrierten Meerespolitik abgestimmt werden muss;

132. betrachtet es als Erfolg, dass die Kommission die Integrierte Meerespolitik als eine ihrer Prioritäten verabschiedet hat, und hebt hervor, dass der neue ökosystemorientierte Ansatz die GFP direkt und vorrangig mit der Integrierten Meerespolitik verbinden wird;

133. vertritt die Auffassung, dass die Fischereitätigkeiten sich gebührend in den Gesamtkontext der meeresbezogenen Tätigkeiten einfügen und danach ausrichten müssen – Seeverkehr, Schiffstourismus, Offshore-Windkraftanlagen, Aquakultur – und dass sie in Schwerpunkte für meeresbezogene Tätigkeiten integriert sein müssen;

134. stellt fest, dass die Fischerei zu den Wirtschaftstätigkeiten gehört, die sich besonders stark auf die Ökosysteme auswirken, weil sie diese Systeme stark in Anspruch nimmt, und dass die Fischerei am stärksten von den Tätigkeiten anderer Bereiche betroffen ist, die, wie Tourismus, Seeverkehr, Stadtentwicklung an den Küsten usw., ebenfalls auf die Ökosysteme einwirken;

135. ist der Überzeugung, dass die tatsächliche Einbeziehung der GFP in die Integrierte Meerespolitik politischen Willen voraussetzt und dass die nationalen, regionalen und lokalen für Fischerei zuständigen Stellen bereit sein müssen, Verpflichtungen auf diesem Gebiet zu übernehmen; betont, dass die GFP angesichts ihrer Ziele und immerhin in Anbetracht der Notwendigkeit einer sinnvollen Anbindung unterschiedlicher Politikbereiche, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, anderen Gemeinschaftspolitikbereichen, die inzwischen festgelegt worden sind, nicht untergeordnet werden darf; ist vielmehr der Auffassung, dass diese anderen Politikbereiche den Zielen der Fischereipolitik Rechnung tragen und sie einbeziehen müssen;

136. stellt fest, dass für die Integrierte Meerespolitik angemessene Finanzmittel vorgemerkt werden müssen, und verweist auf den Grundsatz, dass zusätzlichen Prioritäten zusätzliche Finanzmittel entsprechen müssen; lehnt die Finanzierung der Integrierten Meerespolitik über den EFF ab;

137. betrachtet es als notwendig, zu einer korrekten Planung des europäischen Meeresraums überzugehen, die die Festlegung biogeografischer Zonen als Mittel der Erhaltung der empfindlichsten Meeresökosysteme begünstigt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei, die Aquakultur und die Muschelzucht vor allem in den Ökosystemen ausgeübt werden, die aufgrund ihrer Küstennähe am empfindlichsten sind, und dass deshalb dort die Interaktion noch direkter und intensiver ist;

138. weist darauf hin, dass die Kommission im Grünbuch feststellt, die 12-Seemeilen-Regelung habe im Allgemeinen gut funktioniert, und stellt daher fest, dass eines der wenigen Gebiete, auf denen die GFP relativ erfolgreich war, eines ist, auf dem die Mitgliedstaaten das Sagen hatten; fordert deshalb dazu auf, daraus eine ständige Regelung zu machen;

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139. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, den regionalen Beiräten, dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, dem Ausschuss für den sektoralen Dialog im Bereich Seefischerei sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Ähnlich wie die Landwirtschaft wird die Fischerei in der Europäischen Union durch eine gemeinsame Politik geregelt, und zwar seit 1970, als die ersten gemeinsamen Maßnahmen für einen gleichen Zugang zu den Gewässern der Mitgliedstaaten eingeführt wurden.

1976 gewann die Strukturpolitik deutliche Konturen; sie wurde in der EG als Bündel von Maßnahmen konzipiert, mit denen ein gemeinsamer Markt für Fischereierzeugnisse angestrebt wurde.

Erst 1983 wurde dagegen nach einem komplexen, langwierigen Verhandlungsprozess die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) offiziell ins Leben gerufen.

Nach zwei weiteren Jahrzehnten, 2002, bedurfte die GFP einer gründlichen Überarbeitung zu dem Zweck, die Voraussetzungen für ein gerechtes Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der Umwelt und der Arten einerseits und der wirtschaftlichen und sozialen Fortbestandsfähigkeit der Fischerei andererseits zu schaffen.

Bereits damals wurden sechs wesentliche strukturelle Beschränkungen festgestellt:

1. Überkapazität der Gemeinschaftsflotte, gemessen an den verfügbaren Ressourcen,

2. Mangel an exakten politischen Zielen und entsprechender Mangel an klaren Leitlinien für Beschlüsse und ihre Durchführung,

3. Beschlussfassung, die kurzfristige strategische Ansätze begünstigt (dadurch starke Hemmnisse für die stetige Fortentwicklung der Fischfangtätigkeit),

4. Mangel an Befugnissen und Flexibilität für die Fischerei zur Selbstregulierung,

5. Schwächung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Fischerei mit bedenklichen Ungleichgewichten bei der Verteilung des Nutzens aus der Fischerei,

6. unzulängliche Kontrollkapazitäten bei den dafür zuständigen Stellen (große Häufigkeit von Verstößen).

Um diesen und weiteren Problemen zu begegnen, wurden gemeinsame Maßnahmen vereinbart, die zwar auf guten Absichten beruhten, aber letztlich nicht den erhofften Erfolg brachten. Vielmehr bestehen die 2002 festgestellten Probleme 2009 noch immer und haben sich durch Ereignisse der letzten Zeit im Zusammenhang mit der Energiekrise und den möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Fanggebiete sogar noch verschlimmert.

Hiervon abgesehen, machen die weltweite Wirtschaftskrise und der heikle Zustand, in dem sich die Fischerei mehr oder weniger überall in der EU befindet, eine Änderung des gegenwärtigen Aufbaus der GFP dringend notwendig.

Die Fischereiaktivität ist nämlich für die EU von großer Bedeutung, und das ist nicht nur anhand des unwesentlichen Beitrags der Fischerei zum BIP der Mitgliedstaaten zu bewerten, sondern ist auch unter dem Aspekt der Beschäftigungsgegebenheiten (direkte und indirekte Beschäftigung) in Regionen zu sehen, in denen es nur wenige wirtschaftliche und soziale Alternativen gibt.

Angesichts dessen ist es notwendig, dass die reformierte GFP in einer vernünftigen und verantwortbaren Bewirtschaftung der Ressourcen zum Ausdruck kommt, die auf der Erhaltung der Fischereiressourcen und der Aufrechterhaltung der Lebensweisen der Menschen, die traditionell auf das Meer angewiesen sind, beruht. Es gilt, anders ausgedrückt, eine Politik anzustreben, die eine gerechte, ausgewogene Regulierung der Fischereiressourcen möglich macht, den besonderen Bedürfnissen der Fischereiregionen angemessen ist und die vorrangigen Belange der in der Fischerei Beschäftigten wahrt.

Die Fischerei, wie alle anderen Sektoren, muss nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und des freien Wettbewerbs zwischen allen darin Tätigen geregelt werden.

Das Ziel muss es sein, dass die überarbeitete GFP in der Lage ist, die Produktivität der Fischerei zu steigern, die Märkte zu stabilisieren und den Bevölkerungsgruppen, deren Lebensunterhalt auf der Fischerei beruht, einen angemessen Lebensstandard zu sichern, gleichzeitig aber auch bei der Versorgung der Verbraucher Unbedenklichkeit und akzeptable Preise zu gewährleisten.

Die heutigen Probleme der Fischerei dürfen nicht mit einer engen bzw. partiellen Betrachtungsweise beurteilt oder gelöst werden. Vielmehr erfordern sie eine horizontale, integrierte Perspektive, die all das umfasst, was die Fischerei und die Meere unmittelbar oder mittelbar beeinflusst, und dem komplexen Zusammenwirken dieser Kräfte Rechnung trägt.

Ähnlich wie bei der Erörterung des Grünbuchs über die Meerespolitik müssen wir auch bei der Debatte über das Grünbuch zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik die eingeengte Betrachtungsweise vollständig überwinden und jedes einzelne Problem in dem breiten Kontext betrachten, in dem es auftritt bzw. erfasst und gelöst werden muss. Nur so werden wir den gegenwärtigen Problemkreis um die Fischereitätigkeit aus der Welt schaffen können, der sich ohne weiteres an seinen vier Hauptmerkmalen festmachen lässt: Überfischung, Überkapazitäten, übermäßige Investitionen und Vergeudung.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Reform der GFP allgemein auf drei wesentliche Grundsätze (dreierlei Handlungsansätze) gestützt sein muss:

– Schutz und Erhaltung der Fischereiressourcen (Umweltaspekt),

– angemessene Lebensgrundlage für die in der Fischerei Tätigen (sozialer Aspekt),

– Ertragsfähigkeit der Fischereien (wirtschaftlicher Aspekt).

Diese Grundsätze lassen sich nicht in eine Rangfolge bringen, sondern erfordern uneingeschränkte Konvergenz in einem durchweg dynamischen Gleichgewicht, ohne das die Zukunftsfähigkeit und Fortentwicklung der Fischerei nicht denkbar ist.

Außerdem ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Verwirklichung dieser Grundsätze folgendes voraussetzt:

– bewusste Dezentralisierung der Bewirtschaftung,

– Berücksichtigung der Besonderheiten der Regionen und der Fischereien, wobei sämtliche an der Fischerei Beteiligten zu erfassen sind,

– dabei Schaffung der Voraussetzungen für eine tragfähige Politik der Einhaltung von Vorschriften und der Einbindung in die Verantwortung,

– eine Politik, ohne die sich die Zukunftsfähigkeit der Bestände nicht gewährleisten lässt.

Hierin besteht, zusammengefasst, der Rahmen, in dem es möglich wird, bei geringeren Fangmengen mehr Vorteile zu erzielen!

Schutz und Erhaltung der Ressourcen

Die Erholung und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen muss weiter zu den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören, und wie das am besten zu erreichen ist, das gilt es abzuwägen und auszutarieren. Bislang waren die zulässigen Gesamtfangmengen und die Quoten das vorrangige Instrument der Bewirtschaftung. Sie haben sich aber nicht immer als das geeignetste Mittel erwiesen.

Das macht eine umfangreiche und tiefgehende Sondierung der Alternativen nötig, mit denen zu erreichen ist, dass die Fischereiressourcen der Gemeinschaft bis 2015 Niveaus erreichen, bei denen eine größtmögliche nachhaltige Ertragsfähigkeit gegeben ist, entsprechend der von der EU auf dem Gipfeltreffen von Johannesburg 2002 übernommenen Verpflichtung.

Mehrere Alternativen wurden bereits erörtert: Einführung übertragbarer Fangrechte oder stufenweise Bewirtschaftung der Fänge, wobei der Fangaufwand maßgebend ist. Man muss sich also intensiv daran machen, die rechtlichen Auswirkungen zu beurteilen, die die gegenwärtige Struktur der Fischerei durch eine oder mehrere Änderungen auf dieser Ebene erfährt.

Angemessener Lebensunterhalt für die Beschäftigten in der Fischerei

Die Betätigung in der Fischerei bietet die Grundlage für zahllose Küstengemeinden, die über Generationen hinweg ununterbrochen diese Wirtschaftstätigkeit ausgeübt und dadurch auch zum kulturellen Erbe der EU beigetragen haben.

Die Fischerei bietet eine Versorgung mit Lebensmitteln von hoher Qualität, fördert die Beschäftigung und den sozialen Zusammenhalt in den Regionen in Randlage bzw. Küstenregionen der EU und leistet entscheidende Beiträge zur Wirtschaft bestimmter Küstenregionen.

Aus diesen Gründen gilt es die Festlegung der am stärksten von der Fischerei abhängigen Gemeinden zu aktualisieren und die dort in den letzten Jahren eingetretenen Veränderungen zu bewerten, sodass man anhand der Ergebnisse dieser Bewertung Maßnahmen treffen kann.

Die überarbeitete GFP muss eine Strategie der finanziellen Unterstützung der in der Fischerei Tätigen einführen, die wegen der Anpassung der Fangkapazitäten an die verfügbaren Ressourcen ihre Arbeitsplätze und/oder ihre Rentabilität einbüßen können, und aufgrund dessen eine angemessene Weiterbildung der Fischer vorsehen, durch die sie Kenntnisse über Betriebswirtschaft, Meereskunde, Umweltschutz und bewährte Hygienepraxis erwerben, sodass sie unter dem Aspekt der beruflichen Mobilität vielfältiger einsetzbar werden.

Rentabilität der Fischereien

Ein angemessener Lebensunterhalt für die Fischer lässt sich nur dann sicherstellen, wenn die Rentabilität der Fischereien konkret gegeben ist, und zwar schon auf der Ebene der Erzeuger. Deshalb müssen unbedingt die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erstverkaufspreises von Fisch geschaffen werden, durch die die Zahl der zwischengeschalteten Stufen in der Kette vom Erzeuger bis zum Verbraucher verringert wird und die Erzeuger an der Vermarktung der Fänge beteiligt werden, damit der Teilsektor Fischfang möglichst viel Rentabilität erreicht.

Auch wird die aktivere Beteiligung der Erzeugerorganisationen an der Bewirtschaftung der Fischereien in Gemeinschaftsgewässern wesentlich zur Wahrung der regionalen Interessen in der europäischen Fischerei beitragen.

Zur Vermarktung europäischer Erzeugnisse wird es auch notwendig, Mechanismen zur Absatzförderung für gemeinschaftliche Fischereiprodukte innerhalb und außerhalb der EU zu schaffen und hierfür mit Unterstützung aus den Finanzinstrumenten länderübergreifende Kampagnen zu veranstalten, ähnlich wie sie derzeit bereits bei bestimmten Agrarprodukten durchgeführt werden. Dazu muss die Kommission ein gezieltes Programm zur ökologischen Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ausarbeiten.

Flankierend zu diesen Maßnahmen gilt es eine wirksame Überwachungspolitik durchzuführen, mit stärkerer Ausrichtung auf den Fisch, der aus Drittstaaten auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht wird, um unlauteren Wettbewerb und dessen nachteilige Folgen für die Fischwirtschaft der Gemeinschaft zu unterbinden.

Weitere Gesichtspunkte

Darüber hinaus tritt die Berichterstatterin dafür ein, dass die Bewirtschaftung der Fischbestände einer Dezentralisierung und Regionalisierung der gesamten Bewirtschaftungsmaßnahmen den Weg ebnet.

Auf diesem neuen Feld muss der Gemeinschaftsgesetzgeber weiterhin die Ziele, Grundsätze, und allgemeinen Leitlinien für die GFP sowie die wesentlichen Elemente der Vorschriften über die Bewirtschaftung der Fischbestände festlegen, doch muss die Entscheidungsgewalt dezentralisiert sein, was die technischen Maßnahmen und Durchführungsmaßnahmen angeht, die aufgrund von vorab festgelegten Grundsätzen und Zielen einmal der Kommission, einmal den Mitgliedstaaten und dann wieder den Regionen und der Fischerei selbst zuzuweisen sind.

Außerdem befürwortet die Berichterstatterin einen stärker bei den Regionen angesiedelten Ansatz zur Lösung der Probleme der Gemeinschaftsfischerei und eine aktivere Beteiligung der regionalen Beiräte und der Fischereiaufsichtsbehörde am Prozess der Reform und der fortlaufenden Durchführung der GFP.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.1.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Nigel Farage, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Salvador Garriga Polledo, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Isabella Lövin, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jean-Paul Besset, Diane Dodds, Estelle Grelier, Werner Kuhn, Raül Romeva i Rueda, Antolín Sánchez Presedo, Ioannis A. Tsoukalas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Íñigo Méndez de Vigo, Potito Salatto