BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

22.3.2010 - (KOM(2008)0801 – C6‑0467/2008 – 2008/0227(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Anja Weisgerber


Verfahren : 2008/0227(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0050/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen

(KOM(2008)0801 – C6‑0467/2008 – 2008/0227(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0801),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0467/2008),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665),

-   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Mai 2009[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0050/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Dem technischen Fortschritt und der Innovation wird im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen oder durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Umsetzung von derartigen neuen Spezifikationen Rechnung getragen. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen davon betroffenen Erzeugnissen durch die zufriedenstellende Anwendung der Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.

(5) Dem technischen Fortschritt und der Innovation wird im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Umsetzung von derartigen neuen Spezifikationen oder entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messinstrumente Rechnung getragen werden.1 Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen davon betroffenen Erzeugnissen durch die zufriedenstellende Anwendung der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.

 

1. ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

Begründung

Um jedweder Rechtsunsicherheit vorzubeugen, wird hier die Möglichkeit eingeführt, Vorschriften mit einem Verweis auf die Messinstrumente, die von den aufgehobenen Richtlinien abgedeckt werden, in die allgemeine Richtlinie über Messinstrumente (2004/22/EG) einzubeziehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Ferner deutet nichts darauf hin, dass bei Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität generell eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus erforderlich wäre.

(6) Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen.

Begründung

Nicht relevant. Weder die Aufhebung noch die Beibehaltung der Richtlinien wird generell eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus fördern. Nur eine Anpassung der Richtlinie könnte dies bewirken.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Die Richtlinie 71/349/EWG sollte daher aufgehoben werden.

Begründung

Die Aufhebung aller acht Richtlinie wird aller Voraussicht nach zu einer zusätzlichen Verwaltungsbelastung führen, da die Mitgliedstaaten beschließen können, nationale Vorschriften für die Messinstrumente einzuführen, die von den aufgehobenen Richtlinien abgedeckt werden. Nur hinsichtlich der Richtlinie über die Vermessung von Schiffsbehältern hat eine eindeutige Mehrheit der Mitgliedstaaten zu erkennen gegeben, dass derartige nationale Maßnahmen nicht vorgesehen sind. Deshalb könnte nur die Richtlinie 71/349/EWG unmittelbar aufgehoben werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten daher aufgehoben werden.

(7) Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten erst dann aufgehoben werden, wenn geprüft worden ist, ob die Messinstrumente, die von diesen Richtlinien abgedeckt werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten. Die Kommission sollte diese Bewertung parallel zu ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG gemäß Artikel 25 dieser Richtlinie durchführen.

Begründung

Artikel 25 der Richtlinie 2004/22/EG, der allgemeinen Richtlinie über Messinstrumente (MIR), betrifft eine „Revisionsklausel“, mit der das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, bis zum 30. April 2011 über die Umsetzung der MIR Bericht zu erstatten und gegebenenfalls einen Vorschlag für Änderungen zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten angeben, welche Vorschriften unter Umständen für die Messinstrumente notwendig sind, die von den aufzuhebenden Richtlinien abgedeckt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Die Richtlinie 71/349/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Begründung

Siehe Begründung zu Erwägung 6a (neu).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG werden mit Wirkung vom {1. Januar 2010} aufgehoben.

1. Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG werden mit Wirkung vom 1. Mai 2014 aufgehoben.

Begründung

Member States should be given more time to investigate whether repealing the Directives will lead to legal uncertainty which makes European harmonisation of rules necessary. Therefore one Directive will be repealed now, the other seven Directives will also be repealed, but only after analysing the possible consequences in context with the broader review of the basic legal instrument in this field, the "Measurement Instruments Directive" (2004/22/EC). It is thus appropriate to set the date of repeal for the seven Directives sufficiently far in advance to enable the co-legislators to take a different view in the context of any revision of Directive 2004/22.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Bis zum 30. April 2011 bewertet die Kommission auf der Grundlage von Berichten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, ob die Messinstrumente, die in den Geltungsbereich der in Artikel 1 genannten Richtlinien fallen, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden müssen. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag beifügt.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 7. Die Frist bezieht sich auf Artikel 25 der MIR.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31.   Dezember 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Rechtsvorschriften ab dem {1 Mai 2014} an.

Begründung

Member States should be given more time to investigate whether repealing the Directives will lead to legal uncertainty which makes European harmonisation of rules necessary. Therefore one Directive will be repealed now, the other seven Directives will also be repealed, but only after analysing the possible consequences in context with the broader review of the basic legal instrument in this field, the "Measurement Instruments Directive" (2004/22/EC). It is thus appropriate to set the date of repeal for the seven Directives sufficiently far in advance to enable the co-legislators to take a different view in the context of any revision of Directive 2004/22.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemäß den in Artikel 1 aufgeführten Richtlinien vor dem 31.   Dezember 2009 ausgestellten EWG-Bauartzulassungen und EWG-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

1. Die gemäß der in Artikel 1a der Richtlinie 71/349/EWG aufgeführten vor dem 31. Dezember 2010 ausgestellten EWG-Bauartzulassungen und EWG-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

 

2. Die gemäß den in Artikel 1 aufgeführten Richtlinien vor dem 30.   April 2013 ausgestellten EWG-Bauartzulassungen und EWG-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

  • [1]  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Der Vorschlag betrifft die Aufhebung von acht Richtlinien des Rates über das Messwesen in sechs Bereichen mit dem Ziel, den Besitzstand des europäischen Rechts zu vereinfachen:

- Richtlinie 75/33/EWG über Kaltwasserzähler für nicht sauberes Wasser;

- Richtlinien 76/765/EWG über Alkoholometer und 76/766/EWG über Alkoholtafeln;

- Richtlinien 71/317/EWG über Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse und 74/148/EWG über Präzisionswägestücke von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit;

- Richtlinie 86/217/EWG über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen;

- Richtlinie 71/347/EWG über die Messung der Schüttdichte von Getreide;

- Richtlinie 71/349/EWG über die Vermessung von Schiffsbehältern.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin befürwortet die allgemeine Zielvorgabe der besseren Rechtsetzung. Allerdings ist bei diesem Vorschlag nicht klar, welches die beste Option sein wird. Die Kommission kommt in ihrer Folgenabschätzung bei der Prüfung der verschiedenen Optionen für diese acht Richtlinien über das Messwesen (volle Aufhebung, Aufhebung unter Auflagen, keine Maßnahme) zu der Schlussfolgerung, dass keiner Option der Vorzug zu geben ist. Dennoch befürwortet die Kommission aus Gründen der besseren Rechtsetzung die uneingeschränkte Aufhebung sämtlicher Richtlinien (und verlässt sich auf die gegenseitige Anerkennung nationaler Rechtsvorschriften) gegenüber der Harmonisierung (d.h. Neuregelung in der MIR).

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten mehr Zeit gegeben werden sollte, um zu prüfen, ob die Aufhebung der Richtlinien zu Rechtsunsicherheit führen wird, was eine europäische Harmonisierung der Vorschriften notwendig macht. Deshalb optiert die Berichterstatterin für eine Lösung, bei der die Richtlinien aufgehoben werden, gleichzeitig jedoch ausreichend Zeit vorgesehen wird, um die möglichen Folgen im Kontext der umfassenderen Überarbeitung des grundlegenden Rechtsinstruments auf diesem Gebiet, der „Richtlinie über Messinstrumente“ (2004/22/EG), zu analysieren.

Standpunkt der Kommission

Die Kommission schlägt vor, diese acht Richtlinien über das Messwesen aufzuheben, weil sie überholt sind und aus Gründen der besseren Rechtsetzung aufgehoben werden können. Die Kommission hat ebenfalls die Option geprüft, den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG auszuweiten, um einige der Instrumente aus den acht Richtlinien einzubeziehen. Sie ist jedoch zu der Schlussfolgerung gekommen, dass eine Harmonisierung nicht notwendig ist, da die gegenwärtige Situation der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Vorschriften auf der Grundlage internationaler Normen zufriedenstellend funktioniert. Offenkundig bestehen keine Problem für die Freizügigkeit, und es gibt keine Anhaltspunkte für eine generelle Notwendigkeit eines höheren Niveaus des Verbraucherschutzes. Überdies dürften zahlreiche Mitgliedstaaten im Falle der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/22/EG die in deren Artikel 2 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen, sich nicht an der Harmonisierung zu beteiligen. Infolgedessen erscheint eine Ausweitung des Geltungsbereichs der MIR nicht angemessen.

Standpunkt des Rates

Im Rat gibt es eine breite Unterstützung für das Ziel, den Besitzstand des EU-Rechts zu vereinfachen, gleichzeitig besteht jedoch eine allgemeine Befürchtung, dass eine Aufhebung dieser acht Richtlinien bis zu der geplanten Überarbeitung der MIR zu einem rechtlichen Vakuum in den Mitgliedstaaten führen könnte.

VERFAHREN

Titel

Aufhebung der Richtlinien über das Messwesen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0801 – C6-0467/2008 – 2008/0227(COD)

Datum der Konsultation des EP

3.12.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

19.10.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

28.9.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Anja Weisgerber

14.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.9.2009

29.9.2009

6.10.2009

8.2.2010

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, António Fernando Correia De Campos, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Kurt Lechner, Toine Manders, Gianni Pittella, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Laurence J.A.J. Stassen, Catherine Stihler, Róża Gräfin Von Thun Und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Jacek Olgierd Kurski, Antonyia Parvanova, Sylvana Rapti, Wim van de Camp, Anja Weisgerber

Datum der Einreichung

22.3.2010