BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

25.3.2010 - (KOM(2009)0021 – C6‑0078/2009 – 2009/0009(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: David Casa


Verfahren : 2009/0009(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0065/2010
Eingereichte Texte :
A7-0065/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

(KOM(2009)0021 – C6‑0078/2009 – 2009/0009(CNS))

(Besonderes Legislativverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0021),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0078/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0065/2010),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, die Mehrwertsteuer vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein fakultatives cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.

(4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden die Mehrwertsteuer an die zuständige Behörde zu entrichten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleistung zahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein fakultatives cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.

Begründung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Möglichkeit haben, ihre Rechnungsstellungssysteme zu vereinfachen. Dies steht in vollem Einklang mit der Initiative für kleine Unternehmen (SBA).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 91 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a. In Artikel 91 Absatz 2 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Abweichend von Unterabsatz 1 akzeptieren die Mitgliedstaaten den von der Europäischen Zentralbank für den Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, veröffentlichten Umrechnungskurs, oder – falls an diesem Tag kein Umrechnungskurs veröffentlicht wird – den am Vortag des Tages, an dem der Steueranspruch eintritt, veröffentlichten Umrechnungskurs. Wenn es sich bei keiner der Währungen um den Euro handelt, wird der Umrechnungskurs auf der Grundlage des Umrechnungskurses zwischen diesen Währungen und dem Euro berechnet.“

Begründung

Die Pflicht, den EZB-Tageskurs anzuwenden, wenn Rechnungen in einer anderen Währung als der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Steuer zu entrichten ist, ausgestellt werden, kann für Unternehmen eine große Belastung darstellen, da diese für ihre Geschäfte ohnehin kommerzielle Wechselkurse verwenden. Eine Pflicht zur Verwendung des EZB-Tageskurses könnte dazu führen, dass Unternehmen ihr Buchhaltungssystem an zwei Währungen anpassen müssen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 167a – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

2. Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vor, dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

Begründung

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Möglichkeit haben, ihre Rechnungsstellungssysteme zu vereinfachen. Dies steht in vollem Einklang mit der Initiative für kleine Unternehmen (SBA).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 178 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

entfällt

„f) hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen“.

 

Begründung

Die Pflicht, eine den Formerfordernissen von 27 Mitgliedstaaten genügende Rechnung zu besitzen, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, stellt für Lieferer oder Dienstleistungserbringer eine zusätzliche Belastung dar.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 219 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Ausstellung einer Rechnung erfolgt nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt hat.

(1) Die Ausstellung der Rechnung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Ist keine solche Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Wird in der Europäischen Union keine Mehrwertsteuer geschuldet, gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

 

Ist der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der eine Rechnung für eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung ausstellt, nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und wird die Mehrwertsteuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ansässig ist oder eine feste Niederlassung hat, von der aus die Lieferung erfolgt oder die Dienstleistung erbracht wird.

 

Ist innerhalb der Union ein solcher Sitz des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers nicht vorhanden, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2) Hat der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem aus die Lieferung oder die Dienstleistung durchgeführt wurde, und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung erhalten hat.“

(2) Stellt der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger eine Rechnung aus (Selbstfakturierung) und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Begründung

Der Berichterstatter schlägt vor, die Bestimmung zu vereinfachen und klarzustellen, dass die Ausstellung einer Rechnung nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt, wenn der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer nicht in der Union ansässig ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 220a – Absatz 1 Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 200 EUR.

a) Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 300 EUR.

Begründung

Im Sinne der Intention dieser Richtlinie des Rates, den Aufwand für Unternehmen zu verringern, und in Anlehnung an das ehrgeizige Aktionsprogramm der Kommission, demzufolge bis 2012 eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen in der EU um 25 Prozent erreicht werden soll, ist die Obergrenze für die Verwendung vereinfachter Rechnungen zu niedrig. Die Anhebung dieser Obergrenze auf 300 EUR würde den Aufwand für die Unternehmen in größerem Maße verringern, ohne bereits ein Risiko für die Haushalte der Mitgliedstaaten darzustellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 221

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt.

(1) Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Rechnung gemäß Artikel 226 oder Artikel 226b auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 bzw. Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110, 111, 125 Absatz 1, 127, 128 Absatz 1, 132, 135, 136, 375, 376, 377, 378 Absatz 2, 379 Absatz 2 sowie 380 bis 390 befreit sind.

Begründung

Der Berichterstatter schlägt vor, dass es den Mitgliedstaaten freistehen sollte, Steuerpflichtige in Bezug auf steuerbefreite Umsätze von der Pflicht zur Ausstellung vereinfachter Rechnungen zu befreien.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 222

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des zweiten Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Begründung

Für viele Branchen ist die von der Kommission festgelegte Frist für die Ausstellung von Rechnungen bei der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zu kurz, sodass die Verlängerung dieser Frist auf zwei Monate nach Eintreten des Steuertatbestands angemessen ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 226 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214;

4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;

Begründung

Da die Pflicht, bei Inlandsgeschäften die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers zu verwenden, ebenfalls zu einer zusätzlichen Belastung für Unternehmen führen könnte, schlägt der Berichterstatter vor, den ursprünglichen Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie beizubehalten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 226 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten:

(1) Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten:

a) das Ausstellungsdatum;

a) das Ausstellungsdatum;

b) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt;

b) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt, durch Angabe seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c) Angaben zu Art und Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

c) Angaben zu Art und Wert der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

d) den zu entrichtenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu dessen Berechnung erforderlichen Angaben.

d) den Mehrwertsteuersatz und den zu entrichtenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuerbetrag oder die zu dessen Berechnung erforderlichen Angaben;

 

da) eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung, wenn es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung im Sinne von Artikel 219 handelt, das bzw. die die ursprüngliche Rechnung ändert.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass gemäß den Artikeln 220a und 221 ausgestellte vereinfachte Rechnungen folgende zusätzliche Angaben zu spezifischen Umsätzen oder Kategorien von Steuerpflichtigen enthalten müssen:

 

a) die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt, durch Angabe seines Namens und seiner Adresse;

 

b) die fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die nur zur Identifizierung der Rechnung vergeben wird;

 

c) die Identität des Erwerbers, durch Angabe seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, seines Namens und seiner Adresse;

 

d) bei Steuerbefreiung oder wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird: die nach den Artikeln 226 und 226a erforderlichen Angaben.

Begründung

Um ein Gleichgewicht zwischen Verfahrensvereinfachung und wirksamer Kontrolle zu wahren, müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, strenge Anforderungen an Rechnungen festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Einnahmen zu vermeiden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 230

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist, zu dem Umrechnungskurs angegeben ist, den die Europäische Zentralbank für den Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgte, für den Tag der letzten Veröffentlichung vor Eintritt des Steueranspruchs, veröffentlicht hat.

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer nach Anwendung eines der in Artikel 91 erwähnten Umrechnungskurse in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist.

Begründung

Mit dieser Änderung soll eine durchgehende Konsistenz mit der in Artikel 91 enthaltenen Regelung für den Umrechnungskurs gewährleistet werden (Siehe Änderungsantrag 1).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 25

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 233, 234, 235 und 237

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Artikel 233, 234, 235 und 237 werden gestrichen.

(25) Die Artikel 233, 234 und 235 werden gestrichen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 25 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 237

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Artikel 237 wird durch folgenden Text ersetzt:

 

„Artikel 237

 

Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2013 einen Bewertungsbericht über die Umsetzung der elektronischen Ausstellung von Rechnungen. In diesen Berichten werden insbesondere technische Schwierigkeiten oder Mängel präzisiert, auf die die Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen gestoßen sind, aufgeführt, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen etwaiger betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der elektronischen Ausstellung von Rechnungen als Ergebnis der Aufhebung der Auflage, den elektronischen Datenaustausch oder die elektronische Signatur in elektronisch ausgestellte Rechnungen aufzunehmen. Bis zum 1. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der „Bewertungsberichte“ der Mitgliedstaaten einen Bericht zusammen mit angemessenen Vorschlägen.

Begründung

Der ursprüngliche Artikel der Richtlinie besagte, dass elektronisch übermittelte oder zur Verfügung gestellte Rechnungen auf ihre Vollständigkeit und Echtheit hin zu prüfen sind. Diese Prüfung erfolgt in den meisten Fällen mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur und/oder eines elektronischen Datenaustauschs (EDI), um so den Spielraum für Missbrauch mit elektronischen Rechnungen einzuengen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 244 –Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Aufbewahrung der Rechnung gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Eine Rechnung kann auf die gleiche Art und Weise aufbewahrt werden, in der sie eingegangen ist: in Papierformat oder in elektronischer Form. Alternativ kann eine in Papierformat ausgestellte Rechnung in ein elektronisches Format umgewandelt werden. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Begründung

Es ist wichtig, dass klar ersichtlich ist, dass Rechnungen in Papierform und solche in elektronischer Form gleichwertig sind. Rechnungen, die in Papierform aufbewahrt werden, benötigen Platz, dessen Bereitstellung Geld kostet. Die Zulassung der Aufbewahrung in elektronischer Form kann deshalb die Effizienz der europäischen Unternehmen steigern und ihre Verwaltungskosten senken.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 32

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 247

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dieser Artikel steht nationalen Vorschriften in anderen Bereichen als der MwSt, in denen unterschiedliche verbindliche Aufbewahrungsfristen für Belege einschließlich Rechnungen vorgeschrieben werden, nicht entgegen.

Begründung

Es ist wichtig, dass klar ersichtlich ist, dass Rechnungen in Papierform und solche in elektronischer Form gleichwertig sind. Rechnungen, die in Papierform aufbewahrt werden, benötigen Platz, dessen Bereitstellung Geld kostet. Die Zulassung der Aufbewahrung in elektronischer Form kann deshalb die Effizienz der europäischen Unternehmen steigern und ihre Verwaltungskosten senken. Durch die Verkürzung der Archivierungszeit bei Originalrechnungen wird der Bedarf an Lagerfläche ebenfalls gesenkt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 34

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 248a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

34. In Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 4 wird folgender Artikel 248a angefügt:

entfällt

„Artikel 248a

 

Für Kontrollzwecke können die Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, vorschreiben, dass bestimmte Rechnungen in ihre Amtssprachen übersetzt sein müssen.“

 

Begründung

Die Maßgabe an Mitgliedstaaten, bestimmte Rechnungen in ihre Amtssprachen übersetzen zu lassen, könnte insbesondere für kleine Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 36 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Titel XIV – Kapitel 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36a) Nach Artikel 401 wird folgendes Kapitel eingefügt:

 

„Kapitel 4a

 

Elektronische Verwaltung

 

Artikel 401a

 

Die Kommission wird mit dem Ziel, eine wirksame und zuverlässige elektronische Verwaltung der Mehrwertsteuer aktiv aufzubauen, die bestehenden Maßnahmen und Instrumente der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine elektronische Verwaltung bewerten und den Austausch bewährter Verfahrensweisen auf diesem Gebiet fördern. Darüber hinaus wird die Kommission das mit der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)1 zusammen mit anderen bestehenden Mitteln der Union wie den Strukturfonds zur technischen Unterstützung jener Mitgliedstaaten einzusetzen, die eine Modernisierung ihrer elektronischen Verwaltung durch den Zugang zu und die Verwendung von großen unionsweiten Systemen auf dem Gebiet der Informationstechnologie am meisten benötigen.

 

1 ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.

Begründung

Eine effiziente und zuverlässige elektronische Verwaltung sollte sich auf bewährte Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten gründen und Unterstützung durch das Fiscalis-Programm und bestehende EU-Mittel bekommen.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Rechnungsstellungsrichtlinie, die inzwischen in die MwSt-Richtlinie integriert wurde, hat die angestrebte Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der Vorschriften für Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht in vollem Umfang erreicht. Die verschiedenen Optionen, aus denen die Mitgliedstaaten wählen können, haben dazu geführt, dass die Rechnungsstellungsvorschriften heute alles andere als harmonisiert sind. Besonders deutlich wird dies bei den Regeln für die elektronische Rechnungsstellung.

Der Vorschlag der Kommission

Die Kommission verfolgt folgende Ziele:

•       Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungsverfahren für die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten und private Wirtschaftsbeteiligte

•       Beseitigung der rechtlichen Hürden für Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Binnenmarkt

•       Vereinfachung der Informationspflichten für Unternehmen, was zur Verringerung des Verwaltungsaufwands führen wird

•       Förderung des Übergangs zur kostengünstigen und effizienten elektronischen Rechnungsstellung im Unternehmensbereich

Um dies zu erreichen, strebt die Kommission eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen durch Einführung harmonisierter Vorschriften durch Verringerung der Optionsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten an. Ferner soll erreicht werden, dass die Steuerbehörden elektronische Rechnungen unter denselben Bedingungen akzeptieren wie Papierrechnungen.

Auch KMU werden Nutzen aus dem Vorschlag ziehen, da er die Verwendung vereinfachter Rechnungen, einschließlich der für KMU besonders wichtigen Rechnungen über kleinere Beträge ermöglichen wird und die Mitgliedstaaten es den KMU dadurch gestatten können, die Mehrwertsteuer auf Kassenbasis im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abzurechnen.

Die Kommission geht davon aus, dass mit diesem Vorschlag die elektronische Rechnungsstellung durch Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Übermittlung und Aufbewahrung elektronischer Rechnungen gefördert wird.

Des Weiteren wird mit dem Vorschlag das Ziel verfolgt, durch eine Verschärfung der Bestimmungen über die Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug und die Ermöglichung eines schnelleren Austauschs von Informationen über innergemeinschaftliche Lieferungen einen Beitrag zur Betrugsbekämpfung zu leisten.

Spezifische Aspekte des Vorschlags

Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Kommission schlägt eine Vereinfachung der Vorschriften über den Eintritt des Steueranspruchs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Ziel ist die Festlegung eines einzigen Zeitpunkts für den Eintritt des Steueranspruchs, nämlich bei Vorliegen des Steuertatbestands der innergemeinschaftlichen Lieferung. Indem vorgeschrieben wird, dass die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats auszustellen ist, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bleibt die Rechnung weiterhin der wichtigste Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung. Außerdem wird der Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs für innergemeinschaftliche Erwerbe so geändert, dass er dem für innergemeinschaftliche Lieferungen entspricht.

Recht auf Vorsteuerabzug

In dem Vorschlag wird das Recht auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geknüpft. Damit sieht die Kommission insofern die Gleichbehandlung von Lieferer/Dienstleistungserbringer und Erwerber/Dienstleistungsempfänger vor, als Ersterer eine Rechnung ausstellen muss, um sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, und Letzterer die Vorsteuer nur abziehen kann, wenn er in Besitz einer Rechnung ist.

Ausstellung einer Rechnung

Gegenwärtig besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, die Vorschriften welches Mitgliedstaats anzuwenden sind. Daraus entstehen den Unternehmen gewisse Schwierigkeiten. Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen oder Dienstleistungen durchführt, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, müsste die Rechnungsstellungsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erfüllen, die aber von denen des Mitgliedstaats seiner Niederlassung abweichen können. Der Vorschlag soll dieses Problem durch die Einführung harmonisierter Vorschriften für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) lösen, so dass ein Steuerpflichtiger, der in dem Mitgliedstaat eine Rechnung ausstellt, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, sicher sein kann, dass diese Rechnung EU-weit gültig ist.

Rechnungsangaben

Der Vorschlag zielt darauf ab, ein dualistisches Rechnungsstellungssystem einzuführen. Darin soll es erstens die obligatorische Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben geben, die eine Vielzahl von Angaben enthalten muss und für B2B-Geschäfte auszustellen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Erwerber/Dienstleistungsempfänger die Vorsteuer abziehen wird. Zweitens besteht die Möglichkeit – und in bestimmten Fällen die Pflicht –, eine vereinfachte Rechnung auszustellen.

Was die Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben betrifft, so werden drei wesentliche Änderungen der derzeit geltenden Anforderungen nach Artikel 226 der MwSt-Richtlinie vorgenommen:

–       Pflicht des Lieferers/Dienstleistungserbringers, auf der Rechnung die MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers anzugeben.

–       Die zweite Änderung besteht darin, dass künftig anstelle des Zeitpunkts der Lieferung/Dienstleistung der Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs anzugeben ist. Auf diese Weise weiß der Erwerber/Dienstleistungsempfänger, wann er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann.

–       Die dritte Änderung betrifft Lieferungen/Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft: Danach kann künftig der Lieferer/Dienstleistungserbringer in der Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben darauf verzichten, den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag anzugeben, wenn die Lieferung/Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird.

Eine weitere erwähnenswerte Änderung betrifft den Umrechnungskurs, der der zu zahlenden oder gutzuschreibenden Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist, zugrunde zu legen ist. Die Kommission schlägt vor, den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Umrechnungskurs zu verwenden.

Hinsichtlich der elektronischen Rechnungsstellung schlägt die Kommission, wie bereits dargelegt, die Gleichbehandlung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen vor.

Ferner sieht der Vorschlag für die gesamte EU eine obligatorische Aufbewahrungsdauer von 6 Jahren vor. Dies ermöglicht eine einheitliche Regelung für den Austausch der Rechnungen zwischen den Mitgliedstaaten.

Einige Diskussionspunkte

Der Berichterstatter bewertet den Vorschlag insgesamt positiv. Es gibt jedoch einige Fragen, auf die er die Mitglieder des ECON aufmerksam machen möchte.

Bei seiner Prüfung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission stellte der Berichterstatter fest, dass einige vorgeschlagene Maßnahmen bestimmten Steuerbehörden Schwierigkeiten bereiten könnten, da sie sich negativ auf die Art der Durchführung bestimmter Kontrollen auswirken könnten, vor allem in kleinen Mitgliedstaaten. Dies könnte wiederum negative Auswirkungen auf die Einnahmen haben. Nach Ansicht des Berichterstatters muss Ausgewogenheit zwischen den Vereinfachungsverfahren und wirksamen Kontrollen der Steuerbehörden hergestellt werden, wobei auch die Frage der Größenvorteile zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund schlägt er vor, die Mitgliedstaaten nicht an der Einführung strenger Rechnungsstellungsvorschriften wie beispielsweise der Bedingung zu hindern, dass registrierte Einzelhändler einen Zahlungsbeleg mit einer von den Steuerbehörden zugelassenen Registrierkasse ausstellen. Ebenso schlägt er auch vor, den Steuerbehörden die Möglichkeit einzuräumen, bei vereinfachten Rechnungen zusätzliche Anforderungen an die Form (z. B. eine fortlaufende Nummerierung) zu stellen.

Was die Voraussetzung betrifft, im Besitz einer gültigen Rechnung sein zu müssen, um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, so wurden Bedenken geäußert, ob diese Vorschrift ehrlichen Unternehmen Schwierigkeiten bereiten könnte, Gegenstände oder Dienstleistungen von außerhalb der EU zu empfangen, da Lieferer/Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten nicht unbedingt mit den MwSt-Vorschriften für die Rechnungsstellung in der EU vertraut sind. Ähnliche Probleme bestehen im Zusammenhang mit der Pflicht, für von der Mehrwertsteuer befreite Lieferungen/Dienstleistungen in jedem Fall MwSt-Rechnungen auszustellen, da Mitgliedstaaten, in denen für diese Lieferungen/Dienstleistungen gegenwärtig keine Rechnungen vorgeschrieben sind, kostspielige Änderungen an ihren Rechnungsstellungssystemen vornehmen müssten.

Es stellt sich auch die Frage, ob die Bedingung, den täglichen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank zu verwenden, wenn eine Rechnung in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats, in dem die Steuer fällig ist, ausgestellt wird, eine hohe Belastung für die Unternehmen darstellen könnte.

Bezüglich der neuen Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen schlägt der Berichterstatter vor, den Verwaltungsaufwand für die Lieferer/Dienstleistungserbringer so weit wie möglich zu verringern, indem geklärt wird, dass in einigen Fällen für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats des Lieferers/Dienstleistungserbringers gelten. Außerdem sollte klargestellt werden, dass, sollte der Lieferer/Dienstleistungserbringer keine Niederlassung in der Gemeinschaft haben, für die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, die Ausstellung der Rechnung nicht unter die Vorschriften dieser Richtlinie fällt. Dies wird die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über den Vorsteuerabzug sicherlich erleichtern.

Was die Vorschrift betrifft, bei Lieferungen und Dienstleistungen im Inland die MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers anzugeben, so könnte dies auch eine zusätzliche Belastung bedeuten. Derzeit schreiben zahlreiche Mitgliedstaaten für Lieferungen und Dienstleistungen im Inland nicht die Angabe der MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers vor.

Schließlich ist es für das reibungslose Funktionieren des Systems äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Einführung neuer IT-Technologien im Steuerbereich noch nicht vollständig abgeschlossen ist, über das bestehende Programm Fiscalis oder andere Finanzierungsmöglichkeiten die notwendige Unterstützung erhalten.

Schlussfolgerung

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission als positiven Schritt in Richtung Klarheit und Rechtssicherheit sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Behörden, mit dem darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des MwSt-Betrugs zur Verfügung gestellt werden.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (9.3.2010)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften
(KOM(2009)0021 – C6‑0078/2009 – 2008/0009(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Alexandra Thein

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

In der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nehmen die auf Vorschlag der Kommission zu ändernden Vorschriften hinsichtlich der Rechnungsstellung nur relativ wenig Raum ein. Rechnungen bilden allerdings ein Kernelement des Mehrwertsteuersystems, da sie als wesentlicher Steuerbeleg für den Mehrwertsteuerabzug eine Schlüsselrolle im Geschäftsverkehr einnehmen.

Die derzeitigen gültigen Vorschriften über die Rechnungsstellung führen jedoch zu unnötigem Verwaltungsaufwand und haben sich in der Praxis überwiegend nicht bewährt. Zahlreiche Beschwerden von Wirtschaftsbeteiligten haben die Kommission bewogen, die Vorschriften über die Rechnungsstellung zu überarbeiten. Vorgesehen werden zum einen vereinfachte Vorschriften und eine teilweise Harmonisierung, um den Unternehmen den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu erleichtern. Zudem soll dem technologischen Fortschritt Rechnung getragen werden, indem vorgeschlagen wird, die Unterscheidung zwischen elektronisch übermittelten Rechnungen einerseits und Papierrechnungen andererseits aufzugeben. Als wesentlicher Steuerbeleg nimmt die Rechnung auch für die Steuerbehörden eine wichtige Funktion ein; im Kommissionsvorschlag wurden in diesem Zusammenhang deshalb erleichterte Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges vorgesehen.

Standpunkt der Verfasserin

Die Verfasserin unterstützt die Beweggründe und Zielvorstellungen des Kommissionsvorschlags. Unnötiger Verwaltungsaufwand der Unternehmen ist kostenträchtig und wirkt wachstums- und innovationshemmend. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden vor allem einen Beitrag zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs für KMU leisten.

Befürwortet wird insbesondere die beabsichtigte Streichung der Anforderung, dass elektronische Rechnungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur bedürfen oder per EDI-Verfahren übermittelt werden müssen. Die künftige Gleichbehandlung von elektronischen Rechnungen und Papierrechnungen wird zu einer verstärkten Anwendung der elektronischen Rechnungsstellung führen und birgt damit für die Unternehmen ein sehr großes Potential zur Kostensenkung. Die Verfasserin ist nicht der Auffassung, nur eine elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren böten eine ausreichende Sicherung vor Steuerbetrug. Zum Ersten ist die Rechnung nicht das einzige Dokument, welches Rückschlüsse auf das tatsächliche Vorliegen einer Leistung zulässt. Zum Zweiten haben viele Unternehmen Sicherungsmaßnahmen bereits in die Unternehmensabläufe integriert, die eine sichere Versendung von Daten auf elektronischem Wege garantieren. Zum Dritten können betrügerische Handlungen auch nicht durch die derzeit bestehenden höheren Anforderungen verhindert werden. Letztlich lässt sich das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Steuervorganges nur durch eine Betriebsprüfung klären.

Kritisch gesehen wird, dass die Kommission es im Vorfeld angesichts des von ihr in Aussicht gestellten Entlastungspotentials in Höhe von 18 Milliarden EUR unterlassen hat, eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen, welche eine Erläuterung der Grundlagen für die Ermittlung des Entlastungsvolumens bietet. Damit setzt sie sich nach Auffassung der Verfasserin in Widerspruch zu ihren eigenen Leitlinien vom Januar 2009 zur Durchführung von Folgenabschätzungen.

Die Verfasserin vertritt weiter die Auffassung, dass die vorgeschlagene Neugestaltung des Artikels 249 nicht akzeptiert werden kann. In der jetzt gültigen Fassung erlaubt der Artikel den elektronischen Zugriff auf Datenspeichergeräte von Steuerpflichtigen nur durch Behörden, in deren Mitgliedstaat der Steuerpflichtige ansässig ist. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerunterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Sitzmitgliedstaat aufbewahrt. Für die Ausnahmefälle, in denen ein Steuerpflichtiger außerhalb seines Sitzmitgliedsstaats steuerpflichtig wird, ist der betreffende Mitgliedstaat zur Überprüfung von Verdachtsfällen auf das Amtshilfeverfahren angewiesen. Hierbei sollte es bleiben.

Nach dem Kommissionsvorschlag sollen jedoch zukünftig auch in den genannten Ausnahmefällen elektronische Datenzugriffe möglich sein. Danach dürften zukünftig z.B. deutsche Steuerbehörden elektronisch auf Dateien eines Unternehmens mit Sitz in Belgien zugreifen, sofern dieses in Deutschland steuerpflichtig würde. Damit würde erstmals die Möglichkeit eröffnet, dass ein Mitgliedstaat auf elektronischem Weg Einsicht in Steuervorgänge eines Unternehmens erhält, das in einem anderen Mitgliedstaat seinen Sitz hat. Es ist schwer vorstellbar, wie auf elektronischem Weg ein Zugriff auf konkrete Daten erfolgen soll, ohne dass gleichzeitig Daten ohne Bezug zum Steuervorgang eingesehen werden.

Auch wenn die Notwendigkeit der effektiven Betrugsbekämpfung nicht verkannt wird, darf diese nicht derart weitgehende grenzüberschreitende Eingriffsbefugnisse in die wirtschaftlichen Freiheitsrechte der Unternehmen rechtfertigen. Es muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse an der Betrugsbekämpfung einerseits und dem Interesse des Datenschutzes andererseits bestehen. Die Kommission hat auch nicht dargelegt, warum ein derart weitgehender Eingriff notwendig sein soll.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 167a – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

(2) Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vor, dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat:

Begründung

Das Rechnungsführungssystem auf der Grundlage von Zahlungseingängen und Zahlungen, das für die KMU obligatorisch geworden ist, wird effektiv eine wirtschaftliche Maßnahme sein, die ihre Geschäftstätigkeit fördert, was im Kontext der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in höchstem Maße gerechtfertigt ist. Diese Maßnahme wird ebenfalls mehr im Einklang mit dem Ziel des SBA stehen.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 244 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Aufbewahrung der Rechnung gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Für die Aufbewahrung von Rechnungen gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss.

Begründung

Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass „die Aufbewahrung der Rechnung“ nicht nur die Methode und den ausgewählten Träger bedeuten kann, sondern auch den Zeitraum der Aufbewahrung

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 32

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 247

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden.

Begründung

Dieser Artikel muss im Lichte des dritten Unterabsatzes von Artikel 244 ausgelegt werden; sechs Jahre ist der allgemein geltende Mindestzeitraum, wobei jeder Mitgliedstaat gleichzeitig die Möglichkeit hat, entsprechend seiner eigenen Praxis längere Fristen festzulegen (in Rumänien beispielsweise gilt für Beihilfen im Wohnungsbau ein Zeitraum von 20 Jahren, sodass die Rechnungen nicht weniger als 20 Jahre aufbewahrt werden müssen).

VERFAHREN

Titel

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.10.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alexandra Thein

2.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2009

28.1.2010

 

 

Datum der Annahme

8.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, József Szájer

VERFAHREN

Titel

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS)

Datum der Konsultation des EP

27.2.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

19.10.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.10.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

David Casa

21.7.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.12.2009

21.1.2010

22.2.2010

 

Datum der Annahme

17.3.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Enikő Győri, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

David Casa, Sari Essayah, Robert Goebbels, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Catherine Stihler, Zoran Thaler

Datum der Einreichung

25.3.2010