BERICHT zum Thema „Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“

7.5.2010 - (2009/2107(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Guido Milana


Verfahren : 2009/2107(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0150/2010
Eingereichte Texte :
A7-0150/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Thema „Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“

(2009/2107(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur[1],

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM(2009)541),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor[2],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission vom 19. März 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung)[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten[4] und die Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur[5],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[6],

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen[7],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen[8],

   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24.März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion[9],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten[10],

–   unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission „Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen“ (KOM(2008)0395), „Fahrplan für die die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ (KOM(2008)791) und „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (KOM(2009)536) sowie den jüngsten Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU (KOM(2009)540),

–   unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Berichte und Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2008 zum Wohlergehen von sechs der wichtigsten Zuchtfischarten in der EU sowie auf die wissenschaftlichen Stellungnahmen dieser Behörde im Jahr 2009 zum Wohlergehen bei der Tötung von acht Zuchtfischarten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010[11] zum Grünbuch der Kommission „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2009)0163),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008[12] zur Erstellung eines europäischen Kormoran-Managementplans,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2008[13] zu Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa,

–   unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 31. Januar 2008[14] zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007[15] zu der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006[16] zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003[17] zu der Aquakultur in der Europäischen Union: Gegenwart und Zukunft,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor[18] und die Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor[19],

–   gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon[20],

–   unter Hinweis auf den Bericht über die vierte Tagung des FAO-Unterausschusses für Aquakultur[21],

–   unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei[22],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7‑0150/2010),

A.  in der Erwägung, dass es derzeit auf EU-Ebene keinen einheitlichen Rechtsrahmen für die Aquakultur gibt, sondern dass diese einer Vielfalt sowohl von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in verschiedenen Politikbereichen (Umweltschutz, öffentliche Gesundheit usw.) als auch von – je nach Mitgliedstaat bisweilen sehr unterschiedlichen – nationalen Bestimmungen unterliegt, was die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verunsichert, Diskriminierungen schafft und den Wettbewerb verzerrt,

B.  in der Erwägung, dass die Kommission in diesem Zusammenhang eine Verordnung zur Regelung des Aquakultursektors vorschlagen und damit für die notwendige rechtliche Klarheit sorgen sollte,

C. in der Erwägung, dass die Aquakultur einen innovativen und potenziell hochtechnologischen Sektor darstellt, in dem hohe Investitionen in Infrastrukturen und Forschung getätigt und langfristige Betriebs- und Finanzpläne aufgestellt werden müssen, was Rechtssicherheit und einen klar definierten und verlässlichen Rechtsrahmen erfordert,

D. in der Erwägung, dass die Aquakultur gesellschaftspolitisch hochrelevante Politikbereiche wie Umweltschutz, Fremdenverkehr, Raumplanung, regionale Entwicklung, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar berührt, deren Interessen diskriminierungsfrei gewahrt werden müssen,

E.   in der Erwägung, dass jede Form der Aquakultur nachhaltig und sozial verträglich sein muss und somit zu keiner Schädigung der Ökosysteme durch Erhöhung der Konzentration an natürlichen Stoffen und vom Menschen produzierten Stoffen wie nicht abbaubaren Chemikalien und Kohlendioxid sowie durch physische Zerstörung führen darf,

F.  in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 19. September 2002 die Mitgliedstaaten offensichtlich nicht dazu bewegen konnte, die Entwicklung der Aquakultur in der EU dynamisch voranzutreiben, während in den letzten zehn Jahren weltweit dieser Sektor sowie die Nachfrage nach Fischereierzeugnissen aus sowohl Wild- als auch Zuchtbeständen stark gewachsen sind, sodass deren Einfuhr aus Drittstaaten stark zugenommen hat,

G. in der Erwägung, dass die EU ein Nettoeinführer von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist und dass die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen aufgrund der wachsenden Weltbevölkerung nicht nur weltweit steigt, sondern auch in der EU, weil ihr neue Mitgliedstaaten beigetreten sind bzw. noch weitere Staaten beitreten werden, in denen die Nachfrage noch stärker als in den alten Mitgliedstaaten ansteigt, und weil die Verbraucher ihre Ernährungsgewohnheiten zugunsten gesünderer Lebensmittel umstellen,

H.  außerdem in der Erwägung, dass ein geeignetes Zertifizierungssystem für Aquakulturerzeugnisse notwendig ist,

I.   in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur entscheidend zur Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigen Fischereierzeugnissen beiträgt und so den Fischereidruck auf die wildlebenden Arten verringert, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beiträgt sowie von großer Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit, die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage, insbesondere in ländlichen Gebieten und Küstenzonen, ist,

J.   in der Erwägung, dass die EU der strategischen Bedeutung und europaweiten Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur deshalb größere Aufmerksamkeit schenken und dafür Beihilfen bereitstellen sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in der Aquakultur notwendigen Spitzentechnologien in vielen Fällen hohe Investitionen seitens der Betriebe unabhängig von ihrer Größe verlangen,

K. in der Erwägung, dass die Kommission angesichts der Wichtigkeit der Entwicklung der Aquakultur einen Teil der Mittel des Europäischen Fischereifonds dafür bereitstellen sollte und dass die entsprechenden Instrumente flexibel und wirksam genug sein müssen, um die Entwicklung dieses Sektors einschließlich wissenschaftlicher Forschung zu gewährleisten,

L.  in der Erwägung, dass große Anstrengungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Aquakultur zu gewährleisten, und dass sich viele Aquakulturbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen und Großbetriebe gleichermaßen, diese Investitionen nicht leisten können,

M. in der Erwägung, dass eine Strategie für eine nachhaltige Aquakultur nur dann wirksam ist, wenn sie sämtliche betroffenen Sektoren im Rahmen einer multidisziplinären und koordinierten Zusammenarbeit gezielt und aktiv einbindet,

N. in der Erwägung, dass die EU aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, 889/2008 und 710/2009 bereits die ökologische/biologische Landwirtschaft und Aquakultur fördert, wobei der entscheidende Impuls für eine nachhaltige Aquakultur in der EU von einer stärkeren Aufwertung der Gemeinschaftserzeugnisse ausgehen muss, da auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit, die Verbraucherinformation und die Wahlmöglichkeit für die Verbraucher verbessert werden,

O. in der Erwägung, dass bei der Förderung einer nachhaltigen Aquakultur auf EU- oder nationaler Ebene stets die unterschiedlichen Bedingungen der Fischzucht (Salzwasserfische, Süßwasserfische, Weichtiere, Krebstiere, Meeresalgen oder Echinoderme) berücksichtigt und die Maßnahmen auf die jeweiligen Marktstrukturen und Wettbewerbsbedingungen abgestimmt werden müssen,

P.  in der Erwägung, dass die Strategie für eine nachhaltige Aquakultur in bestimmten Fällen auf die größtmögliche Verringerung der Belastung durch Besatzdichte und Transport, weniger grausame Tötungsmethoden sowie das Tierwohl generell abzielen muss,

Q. in der Erwägung, dass Fische in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als empfindsame Wesen anerkannt werden und dass die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Artikel dazu verpflichtet werden, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik in vollem Umfang Rechnung zu tragen,

R.  in der Erwägung, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in vielen Mitgliedstaaten gegen übertriebene bürokratische Hürden und einen hohen Verwaltungsaufwand ankämpfen müssen, welche die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Betriebe senken und häufig Investoren abschrecken,

S.  in der Erwägung, dass sich viele Zuchtfischarten in freier Wildbahn von Fisch ernähren, während die meisten Aquakulturbetriebe sie auch mit Fischmehl und -öl füttern,

T.  in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten keinen spezifischen nationalen oder regionalen Raumordnungsplan gibt, der die Ansiedlung von Aquakulturbetrieben in Küsten- und Meeresgebieten reglementiert und dafür in Frage kommende Zonen auf transparente Weise ausweist, sodass leicht vorhersehbare Interessenkonflikte mit anderen Sektoren wie dem Fremdenverkehr, der Landwirtschaft oder der Küstenfischerei vermieden werden können,

U. in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur auch in Natura-2000-Gebieten betrieben werden und einen positiven Beitrag zu deren Bewirtschaftung und dem Wohlergehen der betroffenen Populationen leisten kann, wenn es sich um die traditionelle Schalentierzucht oder um Aquakulturbetriebe geeigneter Größe handelt, für die es keine anderen Standorte gibt, und wenn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Bestimmungen über den Schutz der natürlichen Lebensräume eingehalten werden,

V. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftserzeugnisse dem starken Wettbewerb von Erzeugnissen aus Drittstaaten (vor allem Chile, China, Türkei und Vietnam) ausgesetzt sind, in denen die Produktionskosten aufgrund geringerer Auflagen, weniger strenger Umwelt- und Pflanzenschutzbestimmungen sowie niedriger Löhne (Sozialdumping) erheblich geringer sind, was den Druck auf die Aquakultur in der EU erhöht, die Lebensmittelqualität beeinträchtigt und die Gesundheit der Verbraucher gefährdet,

W. in der Erwägung, dass Aquakulturtätigkeiten weniger Umweltauswirkungen als andere Grundwirtschaftssektoren (Ackerbau und Viehhaltung) haben, dass Aquakulturerzeugnisse nachhaltiger als die Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehhaltung sind und dass dieser Sachverhalt einem Teil der Zivilgesellschaft in Europa nicht bewusst ist, was zu unbegründeten Vorurteilen in Bezug auf diese Erzeugnisse führen kann,

X. in der Erwägung, dass die Schäden durch Kormorane in vielen Gebieten die traditionelle, naturnahe Teichwirtschaft existenzgefährdend beeinträchtigt,

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2009, die von einem verstärkten Interesse für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur zeugt und einen neuen Rechtsrahmen erhoffen lässt, der den Besonderheiten und Problemen dieses Sektors besser Rechnung trägt und damit seine globale Wettbewerbsposition stärkt;

2.  erinnert daran, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr nur eine beratende Funktion in der Fischereipolitik ausübt, sondern Mitgesetzgeber geworden ist, auch im Bereich der Aquakultur;

3.  weist darauf hin, dass sich jede Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich der Aquakultur harmonisch in die gegenwärtige Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik einfügen und diese ergänzen muss;

4.  erinnert daran, dass das Parlament bereits in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit konziserer, kohärenterer und transparenterer Rechtsvorschriften im Bereich der Aquakultur hingewiesen hat;

5.  ist der Auffassung, dass eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Aquakultur das Potenzial hat, die Entwicklung vieler Küstenzonen und ländlicher Gebiete in der EU in Schwung zu bringen, damit zusammenhängende Wirtschaftstätigkeiten anzukurbeln und zum Vorteil der Verbraucher qualitativ hochwertige, gesunde und auf nachhaltige Weise produzierte Lebensmittel zu liefern;

6.  ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der EU durch die entschlossene, aktive, gezielte und kontinuierliche Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung gesteigert werden muss und dass Forschung und Entwicklung notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung einer nachhaltigen, modernen, leistungsfähigen, wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen Aquakultur sind; weist darauf hin, dass Forschungsnetzwerke, multidisziplinäre Forschungsteams, Technologietransfer sowie die Koordinierung zwischen dem Aquakultursektor und den Wissenschaftlern mit Hilfe von Technologieplattformen von größter Wichtigkeit für die Rentabilität der Investitionen in Forschung und Entwicklung sind;

7.  begrüßt die Einrichtung der europäischen Technologie- und Innovationsplattform für Aquakultur und weist darauf hin, dass der Aquakultursektor durch Spitzenforschung und -innovationen unterstützt werden muss, damit er den neuen Herausforderungen erfolgreich begegnen kann;

8.  ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur in der EU in hohem Maße von der Schaffung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds auf nationaler und lokaler Ebene abhängt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu beschleunigen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen auf EU-Ebene zu fördern;

9.  weist darauf hin, dass der Abbau von Bürokratie zu Investitionen in diesem Sektor führt, und hält es für unabdingbar, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften ihre Verwaltungsverfahren zügig vereinfachen und transparente Standardverfahren zur Genehmigung neuer Aquakulturbetriebe einführen;

10. ist der Auffassung, dass eine nachhaltige und ökologische Aquakultur in der EU qualitativ hochwertige Lebensmittel für eine gesunde und ausgewogene Ernährung liefern kann;

11. ist der Auffassung, dass Aquakulturmethoden, die zu einem Rückgang der Wildfischbestände führen oder die Küstengewässer verschmutzen wie etwa Aquakulturbetriebe ohne Abwasserbehandlungssystem, nicht nachhaltig sind und dass die Aquakultur in Europa jenen pflanzen- und fleischfressenden Arten, die mit wenig Fischmehl und -öl auskommen, den Vorrang geben sollte;

12. weist darauf hin, dass der EU-Aquakultursektor im Hinblick auf seine weitere Entwicklung danach strebt, den Anteil des aus Wildbeständen stammenden Eiweißes in den Futtermitteln, welcher gegenwärtig im günstigsten Fall in einem Verhältnis von 2,5 zu 1 steht, zu senken, dass die zur Futtermittelherstellung geeigneten wilden Fischbestände begrenzt und vielfach überfischt sind und dass man daher bei der Entwicklung der Aquakultur verstärkt auf pflanzen- und fischfressende Arten zurückgreifen sollte, mit denen sich dieser Anteil noch erheblich senken lässt;

13. ist der Auffassung, dass dringend transparente und strenge Kriterien für die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Aquakulturerzeugnisse in der EU eingeführt bzw. die bestehenden Kriterien verschärft werden müssen, um die Ernährung und den Gesundheitszustand der Wassertiere in Aquakultur im Allgemeinen zu verbessern und um Zertifizierungskriterien für qualitativ hochwertige Aquakulturerzeugnisse und Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Aquakultur festzulegen und zu verschärfen;

14. ist der Auffassung, dass die Umweltkennzeichnung von Aquakulturerzeugnissen in erster Linie die umweltverträgliche Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung aller ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte und im Einklang mit dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei (FAO Code of Conduct for Responsible Fisheries) und den zurzeit von der FAO entwickelten technischen Leitlinien für Meeresschutzgebiete fördern sollte;

15. fordert die Kommission auf, eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei- und Aquakultur-Umweltsiegel im Einklang mit den EU-Leitlinien für die Umweltkennzeichnung einzuführen; weist darauf hin, dass ein EU-Umweltsiegel den europäischen Aquakulturerzeugnissen nicht nur einen Wettbewerbsvorteil verschafft, sondern auch Transparenz auf einem Markt gewährleistet, auf dem die Vielfalt privater Zertifikate den Verbraucher leicht in die Irre führen kann;

16. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Lagerbestände der Aquakulturbetriebe nicht den natürlichen Zustand und die Lebensfähigkeit der Wildbestände, die marinen Ökosysteme und die biologische Vielfalt im Allgemeinen beeinträchtigen;

17. ist der Auffassung, dass finanzielle Entschädigungen für Schäden durch gesetzlich geschützte Tiere eine wesentliche Bedingung für die Entwicklung eines nachhaltigen, modernen und effizienten Aquakultursektors sind;

18. ist der Auffassung, dass ein gemeinschaftlicher Legislativvorschlag keinen allgemeinen oder undifferenzierten Ansatz verfolgen darf, auch wenn er grundlegende gemeinsame Aspekte wie die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Nutzung der Wasserressourcen, den Gewässerschutz oder die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse behandelt;

19. betont die Notwendigkeit eines stärkeren Engagements der EU bei Investitionen in die nachhaltige Aquakultur aus Mitteln des Europäischen Fischereifonds, wobei der besten Umweltpraxis Vorrang einzuräumen ist; ist allerdings der Auffassung, dass die Finanzierung künftiger Aquakulturtätigkeiten an die wirksame Umsetzung der UVP-Richtlinie geknüpft werden sollte, damit subventionierte Projekte nicht die Umwelt und die wilden Fisch- und Schalentierbestände beeinträchtigen;

20. unterstreicht, dass die Achtung der Artenvielfalt sowohl in Bezug auf heimische Gewässer als auch auf die externe Dimension der Aquakulturstrategie als Grundprinzip eingeführt werden sollte, wobei die Fischzucht nur dann unterstützt werden sollte, wenn heimische oder bereits gut eingeführte Arten gehalten werden; fordert, dass Ansiedlungen aller nicht-heimischen Arten einer wissenschaftlichen Risikobewertung unterzogen und Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung ökologisch schädlicher Arten getroffen werden;

21. weist darauf hin, dass die traditionelle Schalentierzucht genauso wie die anderen Aquakulturtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden muss, um die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie den diskriminierungsfreien Zugang dieses Teilsektors der Aquakultur zu den EU-Finanzhilfen sicherzustellen;

22. ist der Auffassung, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass die aus Drittstaaten zum Zweck des unmittelbaren Verzehrs oder der Weiterverarbeitung eingeführten Aquakulturerzeugnisse denselben Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und die Nahrungsmittelsicherheit genügen wie die Gemeinschaftserzeugnisse und dass die Einhaltung der Normen in den betroffenen Betrieben streng kontrolliert wird, wobei aber keine neuen Handelsbarrieren geschaffen werden dürfen und der Austausch bewährter Verfahren mit den Entwicklungsländern gefördert werden muss;

23. weist darauf hin, dass die Aquakultur insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Fischereierzeugnissen und die Beschäftigungslage als Ergänzung zu den Fangtätigkeiten betrachtet werden sollte;

BESONDERE ÜBERLEGUNGEN

Rechts-, Verwaltungs- und Finanzrahmen

24. fordert die Kommission auf, sämtliche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Aquakultur soweit wie möglich zusammenzufassen und zu vereinfachen sowie die Koordinierung ihrer für diesen Sektor zuständigen Generaldirektionen zu verbessern;

25. fordert die Kommission auf, in dieser neuen Verordnung spezifische Kriterien, gemeinsame Normen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine größtmögliche Harmonisierung der Kriterien für Umweltauswirkungen auf EU-Ebene für die verschiedenen Kategorien von Aquakulturerzeugnissen festzulegen, die alle Aquakulturbetriebe in der EU einhalten müssen, wobei die konkrete Durchführung dieser Maßnahmen (Normen im Bereich der Umweltauswirkungen, der Wasserversorgung, der Ernährung der Fische, Weichtiere und Krebstiere in Aquakultur, der Rückverfolgbarkeit und Etikettierung der Erzeugnisse, der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere usw.) gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den zuständigen regionalen und lokalen Stellen überlassen werden sollte;

26. ist der Auffassung, dass der Aquakultursektor angemessen überwacht werden und eine breitere Palette maritimer Aktivitäten (zum Beispiel Seeverkehr, Wassertourismus, Offshore-Windkraftanlagen und Fischfang) umfassen sollte;

27. fordert die Kommission auf darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten sich förmlich dazu verpflichten, die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes, des Fremdenverkehrs und der Raumplanung zu erfassen und zu dokumentieren sowie die für die Verwaltung der Küstenzonen, Meeresgebiete und Binnengewässer notwendigen Raumordnungspläne für außerhalb von Schutzgebieten gelegene Zonen und damit Sektorpläne für die Aquakultur zu erstellen, in denen die zur Ansiedlung von Aquakulturbetrieben verfügbaren Zonen eindeutig ausgewiesen werden;

28. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der neuen EU-Meerespolitik und im Anschluss an Umweltverträglichkeitsprüfungen eine Raumplanung für Meeresgebiete sowie ein integriertes Küstenzonenmanagement zu entwickeln, welche die verschiedenen Arten von Aquakultur (in Küstenzonen, auf dem offenen Meer oder in Binnengewässern) erfassen, und die bürokratischen Hürden für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Konzession zur Eröffnung eines nachhaltigen Aquakulturbetriebs abzubauen, zum Beispiel durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle, bei der die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ihre Anträge einreichen können; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, langfristige Strategiepläne für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur zu entwerfen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten vorzuschlagen;

29. fordert, dass im künftigen Europäischen Fischereifonds zur Unterstützung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang mit der besten Umweltpraxis spezielle Haushaltslinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Investitionen in diesem Sektor vorgesehen werden, wobei der Schwerpunkt auf die Gründung technologisch innovativer Betriebe mit geringen Umweltauswirkungen (zum Beispiel Abwasserbehandlungssysteme zur Beseitigung von Rückständen und Schadstoffen), mit der Tiergesundheit und dem Tierwohl verträgliche Zuchtmethoden und die Nachhaltigkeit gelegt werden sollte; fordert, dass in diesen Haushaltslinien zusätzliche Mittel für den Europäischen Fischereifonds bereitgestellt werden, ohne die Mittel für die anderen Sektoren, insbesondere die Fischerei, zu kürzen;

30. fordert, bei der Vergabe der Mittel des Europäischen Fischereifonds den Bedürfnissen der in diesem Bereich tätigen Betriebe unabhängig von ihrer Größe, aber entsprechend ihrem jeweiligen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Küstenzone unter besonderer Berücksichtigung von Gebieten in Rand- und Grenzlage in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

31. unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, welche den Zugang zu neuen Standorten fördern und den langfristigen Zugang zu bereits bestehenden Standorten erleichtern soll, insbesondere zu Standorten, an denen sich kleine und mittlere Unternehmen und Familienbetriebe ansiedeln;

32. weist darauf hin, dass wissenschaftliche Forschung, Innovation und Technologietransfer auf dem Gebiet der nachhaltigen ökologischen/biologischen Offshore- und Binnenaquakultur sowie auch traditionelle Aquakulturbetriebe, die eine komplette Umstellung auf ökologische/biologische Produktion beabsichtigen, verstärkt finanziell unterstützt und dabei in allen kritischen Bereichen – von der Lieferkette über die Aufwertung der Aquakulturerzeugnisse bis hin zur Vermarktung und Verkaufsförderung – sektorpolitische Maßnahmen ergriffen und entsprechende thematische Schwerpunkte bei den Strukturfonds und Gemeinschaftsprogrammen gesetzt werden müssen;

33. fordert die Kommission auf, ein Kriseninstrument für den Aquakultursektor und Unterstützungsmechanismen im Fall biologisch bedingter Naturkatastrophen (wie etwa giftiger Algenblüten), durch Menschenhand verursachter Katastrophen (wie Erika und Prestige) sowie extremer Wetterereignisse (wie etwa Zyklone und Hochwasser) bereitzustellen;

34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungstätigkeiten im Bereich der Zucht heimischer Arten, Methoden zur Zucht gesunder Wassertiere sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Wassertierkrankheiten in der Aquakultur zu unterstützen, um die Aquakultur in der EU zu diversifizieren, den Markt mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen mit hohem Mehrwert zu versorgen, die Forschung und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich heimischer Arten und einschlägiger Zuchtmethoden zu fördern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturerzeugnisse gegenüber anderen innovativen Lebensmitteln zu erhöhen;

35. betont die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Wiederauffüllung gefährdeter Süßwasserfischbestände, insbesondere weit wandernder Fische mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die lokale Bevölkerung (zum Bespiel Stör, Alse und Lachs), sowie auch bestimmter Salzwasserfischbestände; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die notwendigen Mittel für diese Maßnahmen bereitgestellt werden müssen;

36. fordert die Kommission auf, den Trend zur Errichtung von Offshore-Aquakulturanlagen als mögliche Lösung des Problems des Platzmangels an den europäischen Küsten zu begreifen und die schwierigen Umwelt- und Klimabedingungen, denen diese Anlagen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen;

37. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Aquakultursektors für eine geeignete Berufsausbildung der Aquakulturbetreiber und gegebenenfalls Umschulungen für Berufsfischer in anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewässernutzung zu sorgen und so neue Arbeitsplätze für junge Leute in ländlichen Gebieten, Küstenzonen und Gebieten in äußerster Randlage zu schaffen;

38. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung spezieller Vermarktungsorganisationen für Aquakulturerzeugnisse zu erwägen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisationen auf die nachhaltige Aquakultur auszudehnen und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftserzeugnisse in und außerhalb der EU zu unterstützen und anzuregen;

Qualitätspolitik und Verbraucherschutz

39. ist der Auffassung, dass eine konsequente Qualitätspolitik, umweltfreundliche und mit dem Tierwohl vereinbare Produktionsverfahren im Zusammenhang mit dem Transport der Fischbestände, den Tötungsmethoden und dem Verkauf lebender Fische sowie strenge Hygiene- und Verbraucherschutzvorschriften Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung der Aquakultur sind;

40. fordert die Kommission auf, ein EU-Qualitätslabel für Aquakulturerzeugnisse sowie ein spezielles Qualitätslabel für die Erzeugnisse der ökologischen Aquakultur zu schaffen und strenge Vorschriften gemäß den gemeinschaftlichen Grundsätzen der ökologischen Qualitätsproduktion zu erlassen, welche die Zuverlässigkeit der Produktions- und Kontrollverfahren und die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten; fordert die Kommission ferner auf, die Nutzung bereits bestehender Gütesiegel für qualitativ hochwertige Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Aquakultur in Erwägung zu ziehen;

41. ist der Auffassung, dass die Aquakultur nur dann nachhaltig sein kann, wenn die Fischfutter-Ausgangserzeugnisse einschließlich der dem Meer entnommenen Ausgangsstoffe auf verantwortungsvolle Weise hergestellt werden;

42. fordert die Kommission auf, Informationskampagnen zugunsten der Aquakulturerzeugnisse unter Berücksichtigung der ökologischen Aquakultur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen und zu institutionalisieren;

43. bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 4. Dezember 2008 geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane und andere Raubvögel in der Aquakultur ein wichtiger Wettbewerbs- und Überlebensfaktor ist, da diese Schäden die Produktionskosten erheblich erhöhen; weist darauf hin, dass diese Schäden bewertet und Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen;

44. fordert die Kommission auf, die in der Entschließung vom 4. Dezember 2008[23] verabschiedeten Forderungen des Europäischen Parlamentes umzusetzen, insbesondere was die Einführung eines mehrstufigen europäisch koordinierten Bestandsmanagementplans für Kormorane und die Förderung der Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Größe der Kormoranpopulationen betrifft; fordert die Kommission auf, hier umgehend gesetzgeberisch tätig zu werden;

45. fordert die Kommission auf, spezifische Nachhaltigkeitskriterien für das Wohlbefinden von Zuchtfischen (Obergrenzen für die Besatzdichte, Menge an pflanzlichen und tierischen Eiweißen im Fischfutter usw.) vorzuschlagen, die den artspezifischen Zuchtfaktoren, dem Nahrungsbedarf der einzelnen Fischarten, den biologischen Zyklen und den Umweltbedingungen im Hinblick auf eine bessere Lebensqualität der Fische Rechnung tragen, sowie möglichst stress- und schmerzfreie Transport- und Tötungsmethoden und den Wasseraustausch in geeigneten Zuchtbecken zu fördern, um das Wohlbefinden der Zuchtfische zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass das langfristige Ziel die Substitution tierischer Eiweiße durch pflanzliche Eiweiße bei allen angesichts ihres Nahrungsbedarfs dafür in Frage kommenden Arten sein und dass die strategische Erforschung von Ersatzstoffen für die wichtigsten Fischfutter-Ausgangserzeugnisse höchste Priorität haben muss; weist darauf hin, dass der Fischmehlbedarf durch die Erforschung der wichtigsten Nährstoffe sowie von Möglichkeiten zu deren Herstellung aus alternativen Ausgangsstoffen wie Mikroalgen und Hefe langfristig gesenkt werden könnte;

46. fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport[24] dergestalt auszuweiten, dass der Transport von Fischen über weite Strecken begrenzt wird und somit die Zucht von Fischeiern und Jungtieren vor Ort sowie eine Schlachtung in Nähe des Zuchtbetriebs gefördert wird;

47. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Fischfutter-Ausgangserzeugnisse in einer umweltverträglichen Weise ohne negative Auswirkungen auf die Ökosysteme, denen diese Ausgangserzeugnisse entnommen werden, beschafft werden;

48. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Prozeduren im Vorfeld des Schlachtvorgangs, die von der EFSA als schädlich für das Wohlergehen des Fisches eingestuft wurden, vermieden werden; ist der Auffassung, dass Schlachtmethoden, die laut EFSA dazu führen, dass Fische vor dem Eintreten des Todes lange bei Bewusstsein bleiben, wie dies beispielweise beim Ersticken der Fische in Eisbrei der Fall ist, untersagt werden sollten;

49. fordert die Kommission auf, spezielle technische Leitlinien für die Zertifizierung nachhaltigen Fischfutters zu erstellen;

Außenbeziehungen

50. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gemeinschaftlichen Zollvorschriften streng auf die gesamte Kette der aus Drittstaaten eingeführten Aquakulturerzeugnisse einschließlich der Futtermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse anzuwenden;

51. fordert die Kommission auf, unverzüglich die Produktionsbedingungen von Zuchtfischen von außerhalb der EU zu untersuchen und zu ermitteln, inwieweit mögliche gesundheitliche Gefahren bestehen;

52.  unterstreicht, dass dafür zu sorgen ist, dass in der EU hergestellte und in die EU eingeführte Aquakulturerzeugnisse hohen Umwelt- und Verbraucherschutzstandards entsprechen;

53. fordert die Kommission auf, auf eine schnellere Harmonisierung der Genehmigungsverfahren für die in der Aquakultur verwendeten Arzneimittel, auf Gegenseitigkeitsabkommen mit Drittstaaten mit großem sektoralen Know-how sowie auf die Übernahme der bewährten Verfahrensweisen von Drittstaaten und internationalen Organisationen hinzuwirken;

54. verweist auf die Wichtigkeit systematischer Kontrollen in den EU-Einfuhrhäfen und an den wichtigsten Einfuhrpunkten in die EU, damit die aus Drittstaaten stammenden Aquakulturerzeugnisse systematisch strengen Qualitätskontrollen unterworfen werden und in vollem Umfang den gemeinschaftsrechtlichen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen;

55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Durchsetzung dieser Grundsätze in der WTO und den anderen zuständigen Institutionen einzusetzen;

56. fordert die Kommission auf, im Rahmen der gemeinsamen Entwicklungspolitik spezifische Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu fördern, um eine nachhaltige Aquakultur zu begünstigen und die Aquakulturbetreiber in den Entwicklungsländern für Qualitätsanforderungen und strengere Produktionsnormen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes und der Hygiene, zu sensibilisieren;

57. fordert die Kommission auf, einen Bericht über Umwelt- und Sozialstandards in der Aquakulturproduktion außerhalb der EU vorzulegen und Instrumente zur verbesserten Verbraucherinformation zu erwägen;

58. fordert die Kommission auf, Umweltverträglichkeitsstudien zu den möglichen Auswirkungen der EU-Handelsabkommen auf den Aquakultursektor durchzuführen;

59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.
  • [2]  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 15.
  • [3]  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 7.
  • [4]  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
  • [5]  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94.
  • [6]  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
  • [7]  ABl. L 27 vom 31.1.2010, S. 1.
  • [8]  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
  • [9]  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 19.
  • [10]  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.
  • [11]  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0039.
  • [12]  ABl. C 84 vom 28.1.2010, S. 11.
  • [13]  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 1.
  • [14]  ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 39.
  • [15]  ABl. C 323E vom 18.12.2008, S. 271.
  • [16]  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 233.
  • [17]  ABl. C 38E vom 12.2.2004, S. 318.
  • [18]  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.
  • [19]  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 15.
  • [20]  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0373.
  • [21]  Tagung in Puerto Varas (Chile) vom 6. bis 10. Oktober 2008, http://www.fao.org/fishery/nems/36393/en.
  • [22]  FAO-Verhaltenskodex, angenommen am 31. Oktober 1995.
  • [23]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur, P6_TA(2008)0583, Bericht von Heinz Kindermann (2008/2177(INI)).
  • [24]  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Dieser Bericht soll maßgeblich zu einer neuen EU-Strategie zur mittel- und langfristigen Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur in der EU beitragen. Ferner enthält er eine Reihe von Handlungsvorgaben und Forderungen an den Rat und an die Kommission, welche um die rasche Vorlage eines entsprechenden Legislativvorschlags gebeten wird.

In Europa gibt es 16 500 Aquakulturbetriebe mit einem Gesamtjahresumsatz von über 3,5 Mrd. EUR. Davon hängen direkt und indirekt 64 000 Arbeitsplätze ab.[1] Im Zeitraum 1981-2001 verdoppelte sich die Aquakulturproduktion in der EU und erreichte im Jahr 2001 ein Gesamtproduktionsvolumen von 1,3 Mio. Tonnen. Im Zeitraum 2002-2008 stagnierte die Aquakulturproduktion in der EU mit einer Zuwachsrate von insgesamt nur 0,5 % allerdings nahezu vollends, während die weltweite Aquakulturproduktion sehr hohe Wachstumsraten verzeichnete (+ 7,6 % jährlich).[2] Die Aquakulturproduktion in der EU trägt nur mit 2 % zur Deckung der starken weltweiten Nachfrage nach Aquakulturerzeugnissen bei.[3] Die EU-Binnennachfrage beläuft sich auf über 5 Mio. Tonnen pro Jahr, wovon zwei Drittel aus Drittstaaten eingeführt werden.

Derzeit gibt es auf EU-Ebene keinen einheitlichen Rechtsrahmen für die Aquakultur. Diese unterliegt vielmehr einer Vielfalt sowohl von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als auch von – je nach Mitgliedstaat bisweilen sehr unterschiedlichen – nationalen Bestimmungen, was die Rechtslage unübersichtlich macht, Diskriminierungen schafft, den Wettbewerb verzerrt und die Wirtschaftsteilnehmer von Investitionen in diesem Sektor abschreckt. Die Mitteilung der Kommission vom 19. September 2002[4], die Gegenstand einer legislativen Entschließung des Parlaments war[5], hat diesen Rechtsrahmen nicht transparenter gemacht. Die Kommission und der Rat haben ganz im Gegenteil weiterhin Durchführungsvorschriften im Bereich der ökologischen/biologischen Aquakultur sowie der nicht ökologischen/biologischen Aquakultur angenommen (insbesondere im Wege des Ausschussverfahrens), zu denen das Parlament nicht direkt Stellung nehmen konnte.[6]

Die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2009[7], die Gegenstand des vorliegenden Berichts ist, bietet somit Gelegenheit, die Vorteile eines einheitlichen Rechtsrahmens für die Aquakultur auf EU-Ebene für die erwünschte strukturierte Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Aquakultur in der EU mit einem wirtschaftlichen Mehrwert für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und örtlichen Gemeinschaften sowie besseren Garantien für die Verbraucher herauszustellen. Ferner sollte auf sinnvolle Synergien auf sowohl legislativer als auch operativer Ebene zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen im Bereich der Aquakultur und der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik nach dem Jahr 2012 hingewiesen werden.

  • [1]  „Definition of Data Collection Needs for Aquaculture“ (Festlegung des Datenerhebungsbedarfs für die Aquakultur), von der Kommission in Auftrag gegebene Studie (Koordinator Framian bv), Mai 2009.
  • [2]  „Étude des performances économiques et de la compétitivité de l’aquaculture de l’Union européenne“ (Studie über die Wirtschaftsleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der Europäischen Union), von der Kommission in Auftrag gegebene Studie (Ernst & Young, AND-I, Eurofish, Indemar), Dezember 2008.
  • [3]  Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), FishStat Plus (universal software for fishery statistical time series), „Global Aquaculture Production 1950-2007“, 2009.
  • [4]  „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2002) 511).
  • [5]  Entschließung vom 16. Januar 2003 zu der Aquakultur in der Europäischen Union: Gegenwart und Zukunft, angenommene Texte, P5_TA(2003)0023, Bericht von Hugues Martin (2002/2058(INI)).
  • [6]  Zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur, ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.
  • [7]  „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (2.3.2010)

für den Fischereiausschuss

zu neuem Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur
(2009/2107(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Kartika Tamara Liotard

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass alle Formen der Aquakultur nachhaltig und sozial verträglich sein müssen und somit zu keiner Schädigung der Ökosysteme durch Erhöhung der Konzentrationen an natürlichen Stoffen und vom Menschen produzierten Stoffen wie nicht abbaubaren Chemikalien und Kohlendioxid sowie durch physische Zerstörung führen dürfen,

B.  in der Erwägung, dass umweltverträgliche Formen der Aquakultur sowohl einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten als auch die Nachfrage nach Fischereierzeugnissen zu einem erheblichen Teil abdecken können,

C. in der Erwägung, dass die Aquakultur und die betreffenden Produktionsanlagen nicht dazu führen dürfen, dass Menschen systematisch vorenthalten wird, was sie benötigen, um ihren Grundbedarf an Nahrung, Wasser und Unterkunft zu decken,

D. in der Erwägung, dass Fische Schmerzen und Stress empfinden können und dass viele Formen der Aquakultur den Anforderungen der EU an den Tierschutz nicht genügen, und in der Erwägung, dass eine angemessene Berücksichtigung und Durchsetzung von Tierschutznormen erhebliche Vorteile mit sich bringen kann, wie etwa eine verbesserte Qualität der Produkte und weniger Umweltschäden,

E.  in der Erwägung, dass die EU Nettoimporteur von Aquakulturerzeugnissen ist und dass ein zuverlässiges Zertifizierungssystem für Aquakulturerzeugnisse notwendig ist,

F.  in der Erwägung, dass immer mehr Tierarten und Pflanzensorten mit Hilfe der Aquakultur für den Verbrauch erzeugt werden,

G. in der Erwägung, dass die Kommission vor kurzem eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur[1] veröffentlicht hat,

1.  weist die Kommission darauf hin, dass viele Formen der Aquakultur nachteilige Auswirkungen auf den Tierschutz und die menschliche Gesundheit haben können, wie z.B. Zerstörung von Lebensräumen, Einsatz von Chemikalien zur Krankheitsbekämpfung, Erschöpfung und Versalzung von Trinkwasservorräten und landwirtschaftlichen Böden, Nährstoffkontamination, insbesondere in Seen und geschlossenen oder halbgeschlossenen Meeresgebieten wie der Ostsee, und Vernichtung von biologischer Vielfalt durch Entweichen von Zuchtfischen, und ersucht die Kommission, Rechtsvorschriften zur Beseitigung dieser nachteiligen Auswirkungen vorzuschlagen;

2.  fordert die Kommission auf, dem Schutz der Fische (in Anbetracht ihrer vermuteten kognitiven und sensorischen Eigenschaften) in ihrer Strategie für eine nachhaltige Aquakultur stärker Rechnung zu tragen und außerdem Untersuchungen über Tierschutzindikatoren, Betäubungs- und Tötungsmethoden sowie über Transportsysteme für Fische durchzuführen;

3.  fordert die Kommission auf, ein nachhaltiges Zertifizierungssystem für Aquakulturerzeugnisse vorzuschlagen, das über die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinausgeht und in dessen Rahmen außer der Tiergesundheit auch ökologische und soziale Folgen, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz sowie wirtschaftliche und finanzielle Aspekte zertifiziert werden, und weist die Kommission darauf hin, dass im Rahmen der FAO bereits konkrete Fortschritte in Richtung auf ein solches Zertifizierungssystem gemacht wurden;

4.  weist darauf hin, dass bei den Rechtsvorschriften für die Aquakultur erhebliche Unterschiede bestehen und dass dies die Unternehmen veranlassen kann, ihre Produktion an Orte zu verlagern, an denen die Auflagen am wenigsten streng sind, und fordert die Kommission auf, Produkte, die den Produktionsnormen der EU nicht genügen, vom europäischen Markt fernzuhalten;

5.  weist die Kommission darauf hin, dass in der Aquakultur verwendete neue Produktionsmethoden und/oder neue Tierarten und Pflanzensorten, die nach dem 15. Mai 1997 in den Verkehr gebracht wurden, unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel fallen können und somit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bedürfen;

6.  fordert die Kommission auf, die Produktionsbedingungen von Zuchtfischen aus Drittländern vor Ort zu untersuchen und mögliche gesundheitliche Gefahren zu ermitteln;

7.  fordert die Kommission auf, nachdrücklich strenge Kontrollen und eine genaue Überwachung von Aquakulturanlagen in Drittländern zu fordern, damit gewährleistet ist, dass die Einfuhren den EU-Normen entsprechen und europäische Erzeuger keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind;

8.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass in der EU hergestellte oder in die EU eingeführte Aquakulturerzeugnisse hohen Normen hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit für den Verbraucher entsprechen;

9.  fordert die Kommission auf, umgehend spezifische Kriterien und Leitlinien für den Aquakultursektor zur Auslegung und Umsetzung der EU-Richtlinien über Umweltverträglichkeitsprüfungen festzulegen; betont, dass dies die nationalen Regierungen und lokalen Behörden nicht davon abhalten sollte, unter Berücksichtigung der jeweiligen standortspezifischen Bedingungen ihre eigenen Kriterien und Leitlinien festzulegen;

10. unterstreicht, dass die Achtung der Artenvielfalt sowohl in Bezug auf heimische Gewässer als auch auf die externe Dimension der Aquakulturstrategie als Grundprinzip der Politik der EU im Bereich der Aquakultur eingeführt werden sollte, wobei die Fischzucht nur dann gefördert werden sollte, wenn heimische oder bereits gut eingeführte Arten gehalten werden; fordert, dass Ansiedlungen aller nicht-heimischen Arten einer wissenschaftlichen Risikobewertung unterzogen und Maßnahmen zur Eindämmung und Überwachung ökologisch schädlicher Arten getroffen werden;

11. fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Beilegung von Konflikten vorzulegen, die sich aus der Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie für die Aquakultur ergeben; betont jedoch, dass diese Leitlinien nicht das übergeordnete Ziel eines guten Zustands der Gewässer beeinträchtigen sollte, wie es in der Wasser-Rahmenrichtlinie[2] festgelegt ist;

12. fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Integrierten Meerespolitik der EU[3] die Entwicklung der maritimen Raumordnung als Instrument zur Koordinierung der EU-Maßnahmen in verwandten Bereichen, einschließlich der Aquakultur, zu fördern;

13. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Aquakultur zu fördern und dabei den Schwerpunkt auf integrierte und geschlossene Wasserkreislaufsysteme zu legen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.2.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Jo Leinen, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Catherine Soullie, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jutta Haug, Anna Záborská, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Veronica Lope Fontagné

  • [1]  KOM(2009)0162 „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“.
  • [2]  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
  • [3]  KOM(2007)0575 „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Alain Cadec, João Ferreira, Pat the Cope Gallagher, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Isabella Lövin, Guido Milana, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Besset, Ole Christensen, Gabriel Mato Adrover, Antolín Sánchez Presedo, Ioannis A. Tsoukalas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Carlos Coelho, Aldo Patriciello, Potito Salatto