BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

18.5.2010 - (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Antolín Sánchez Presedo


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0576),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0251/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7‑0163/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Nationale Aufsichtsmodelle können mit der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister Unternehmen und Verbrauchern ihre Dienste grenzübergreifend anbieten, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

(1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene können mit der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister grenzübergreifend tätig sind, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Bereits lange vor der Finanzkrise hatte das Europäische Parlament regelmäßig die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf EU-Ebene gefordert und auf deutliche Schwachstellen in der EU-Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte verwiesen (in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ 1, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union2, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch3, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity4, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur5, vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II6 und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen7).

 

________________________________

1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.

2 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.

3 ABl. C 175 E vom 10.07.2008, S. 392.

4 ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.

5 ABl. C 9 E vom 15.01.2010, S. 48.

6 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0251.

7 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0279.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue Europäische Finanzaufsichtsbehörden umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern und ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt. Der Rat betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische Finanzaufsichtssystem in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue Europäische Finanzaufsichtsbehörden umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern, ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt, und eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherzustellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind. Der Rat betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

Begründung

Es sollten technische Standards vorgeschlagen werden, um eine einheitliche Anwendung des Überprüfungsprozesses der Aufsichtsbehörden und eine gemeinsame Risikobewertung sicherzustellen. Dies sollte durch eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden geschehen, die die nationalen Aufsichtsbehörden für die Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden haben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem reibungslos funktionieren kann, müssen die Gemeinschaftsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Abläufe sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des Europäischen Finanzaufsichtssystems ermöglichen sollen.

(6) Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Rechtsvorschriften der Union im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter in Rechtsvorschriften der Union festgelegter Befugnisse sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des ESFS ermöglichen sollen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Einrichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen, harmonisierten Regelwerks einhergehen, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. Nach den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften speziell genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten, die der Kommission zur Annahme per Verordnung oder Beschluss vorgelegt werden. In welchen Bereichen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt werden, sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(7) Die Einrichtung der drei ESA sollte unter anderem mit der Schaffung eines gemeinsamen Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Annahme vorgelegt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und wie diese angenommen werden sollen. Während im Fall der delegierten Rechtsakte die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt, festlegen sollten, sollten im Falle der Durchführungsrechtsakte die Regeln und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Voraus festgelegt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung jedoch nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften dazu beitragen werden, die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten sowie Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und -integrität sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen sowie das Risiko einer aufsichtlichen Arbitrage zu beseitigen.

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung und Umsetzung jedoch nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den technischen Standards sollten die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten sowie gegebenenfalls in den Durchführungsmaßnahmen der Kommission enthalten sind, ohne nicht wesentliche Bestimmungen dieser Rechtsakte u.a. dadurch zu ändern, dass einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden. Technische Standards sollten deshalb keine politischen Entscheidungen erfordern. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung einer Durchführungsmaßnahme der Kommission festgelegt werden, sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme durch die Kommission ausgearbeitet werden. In bestimmten Fällen, in denen die Kommission zurzeit nach den im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegten Komitologieverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, und in diesen Durchführungsmaßnahmen lediglich die Bedingungen für die Anwendung der in den Basisrechtsakten enthaltenen Vorschriften bestimmt werden, ohne dass diese weiter ergänzt werden müssten, sollte aus Gründen der Kohärenz das in Artikel 7 der Verordnungen (EG) Nr.. …/…[EBA], Nr. …/… [ESMA] und Nr. …/… [EIOPA] für die Annahme technischer Standards vorgesehene Verfahren eingeführt werden.

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte (Maßnahmen der Stufe 2) angenommenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Rechtsakts ergänzt oder abgeändert werden. Andererseits sollten technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, keinen Teil von verbindlichen Rechtsakten der Union abändern. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Im Falle der delegierten Rechtsakte ist es aus Kohärenzgründen angezeigt, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EBA], Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] und Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EIOPA] vorgesehene Verfahren für den Erlass technischer Standards einzuführen. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung einer Maßnahme der Stufe 2 festgelegt werden, sollten sie erst nach Erlass der Maßnahme der Stufe 2 ausgearbeitet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht sollten verbindliche technische Standards nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangen oder zusätzliche oder strengere Erfordernisse als die vorschreiben, die in den von ihnen ausgearbeiteten entsprechenden Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, wenn sie einen solchen aufsichtsrechtlichen Ermessensspielraum ermöglichen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen, innerhalb der von der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Angelegenheit beilegen.

(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in den Rechtsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EIOPA] festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Prinzipiell macht die Bestimmung, die in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

(12) Prinzipiell macht Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EIOPA], der in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder material-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts nicht untereinander klären können.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts geklärt werden muss und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige Europäische Finanzaufsichtsbehörde mit dieser Frage zu befassen. Diese Europäische Finanzaufsichtsbehörde sollte gemäß dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweiligen zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten; dies hat für die jeweiligen zuständigen Behörden bindende Wirkung.

 

In den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, sollten die Entscheidungen der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen.

Begründung

Um der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen 9/56 und 10/56, Meroni gegen Hohe Behörde, Rechtssachen 9/56 und 10/56, Slg. 1958, S. 133 und 157) zu entsprechen, ist darauf zu achten, dass Entscheidungen der ESA nicht die rechtmäßige Ermessensausübung der nationalen Aufsichtsbehörden ersetzen. Laut der Entscheidung im Fall Meroni darf ein Organ Befugnisse, über die es selbst nicht verfügt, nicht übertragen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass eine Meinungsverschiedenheit beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen können sollte, eine Meinungsverschiedenheit aber beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

Begründung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden sollte die Befugnis der europäischen Aufsichtsbehörden, bei der Erzielung einer Einigung behilflich zu sein, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH nicht so weit gehen, dass sie die Ermessensentscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden ersetzen können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Anpassung der Komitologieverfahren an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte schrittweise vorgenommen werden. Mit dieser Richtlinie sollten nur die einschlägigen Bestimmungen der in Erwägung 20 genannten geänderten Richtlinien insoweit, wie die ESA davon betroffen sind, und in dem Umfang, in dem sie technische Standards betreffen, an die Artikel 290 und 291 angepasst werden. Diese Anpassung sowie alle weiteren Anpassungen anderer, in den geänderten Richtlinien enthaltener Komitologieverfahren sollte nicht auf die Maßnahmen beschränkt sein, die zuvor nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelt wurden, sondern alle geeigneten Maßnahmen von allgemeiner Tragweite umfassen, unabhängig von dem Beschlussverfahren oder Komitologieverfahren, das vor Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für sie galt. Um die Kohärenz sicherzustellen, sollte die weitere Anpassung anderer, in den in Erwägung 20 genannten geänderten Richtlinien enthaltener Komitologieverfahren an die Artikel 290 und 291 im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgenommen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Übermittlung oder der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschusses für Systemrisiken fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In den Bereichen, in denen die Behörden zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der Behörden vorgelegt werden.

(18) In den Bereichen, in denen die ESA zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der ESA vorgelegt werden, sofern von der entsprechenden Verordnung keine andere Frist festgelegt wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem im genannten Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten, die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Im Einklang mit dem im genannten Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 1998/26/EG

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.“

„3. Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die Europäische Zentralbank, den Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 1998/26/EG

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 10a

 

Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, falls dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 1998/26/EG

Artikel 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Nach Artikel 10a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 10b

 

Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 2 – Nummer 17 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) In Nummer 17 von Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(aa) der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (JCESA);“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.“

„3. Der JCESA veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Information ist über Hyperlink auf den Internetseiten aller Europäischen Finanzaufsichtsbehörden abrufbar.“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„(ca) die Ausarbeitung einer detaillierten, regelmäßig zu aktualisierenden und mindestens einmal jährlich zu überprüfenden Strategie, die einen strukturierten Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen, unverzügliche Korrekturmaßnahmen und einen Insolvenz-Krisenplan umfasst.“

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Abschnitt 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

 

„MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN UND EUROPÄISCHEN BEAUFSICHTIGUNG“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel -10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) In Abschnitt 3 wird vor Artikel 10 folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 10

 

1. Finanzkonglomerate unterliegen einer zusätzlichen und europäischen Beaufsichtigung durch den JCESA und die nationalen zuständigen Behörden.

 

2. Der JCESA führt die europäische Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten durch, um eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

 

Der JCESA wird durch einen Koordinator tätig, der von den nationalen zuständigen Behörden für die zusätzliche Beaufsichtigung benannt wird und der auch im Namen von JCESA tätig ist.

 

3. Die Koordinatoren der EU-Finanzkonglomerate unterliegen einer allgemeinen und grenzübergreifenden Koordinierung durch den JCESA."

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 d (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich denen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Die Benennung des Koordinators wird auf der Internetseite des JCESA veröffentlicht."

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 e (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1e) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Um die zusätzliche und europäische Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen jeweils zuständigen Behörden sowie - falls erforderlich - andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden. Der JCESA arbeitet Leitlinien für die Kooperationsvereinbarungen aus."

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 f (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1f) Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden, […] die für das betreffende Finanzkonglomerat als Koordinator bestimmte zuständige Behörde und der JCESA arbeiten eng zusammen. Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften übermitteln diese Behörden den anderen zuständigen Behörden desselben Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. In diesem Zusammenhang übermitteln die zuständigen Behörden, […] der Koordinator und der JCESA auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 g (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1g) Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden im Einklang mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 h (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1h) Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 12a

 

Die zuständigen Behörden arbeiten mit dem JCESA zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 i (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1i) Nach Artikel 12a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 12b

 

Die zuständigen Behörden stellen dem JCESA und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 j (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1j) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse es den in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen - gleich, ob beaufsichtigt oder nicht - verwehren, untereinander und mit dem JCESA die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche und die europäische Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 k (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1k) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können der JCESA und die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 l (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1l) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Die betroffenen zuständigen Behörden - einschließlich des Koordinators und des JCESA - stimmen ihre Aufsichtstätigkeit untereinander ab, soweit dies angebracht ist.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und berücksichtigt gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die über den Gemeinsamen Ausschuss im Einklang mit Artikel 21a Absatz 2 erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Gemeinsamen Ausschuss, bevor sie entscheidet.“

„Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und befolgt gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die über den JCESA im Einklang mit Artikel 21a Absatz 2 erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den JCESA, bevor sie entscheidet.“

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„2a. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

 

„1a. Wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Drittland eine gleichwertige Beaufsichtigung unterhält, die dem Standpunkt einer anderen einschlägigen zuständigen Behörde widerspricht, so kann der JCESA die Entscheidung widerrufen, wenn die Entscheidung der zuständigen verantwortlichen Behörde auf falschen Annahmen beruhte oder der Standard der Beaufsichtigung in dem Drittland sich seit Erlass der Entscheidung verschlechtert hat.“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission mit Unterstützung des JCESA, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3

Richtlinie 2002/87/EG

Kapitel III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND AUSSCHUSSVERFAHREN“

„ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE“

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die folgenden etwaigen Anpassungen dieser Richtlinie werden von der Kommission [...] mittels delegierter Rechtsakte beschlossen:

 

(a) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

 

(b) Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um unionsweit die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten,

 

(c) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit künftigen Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Fragen,

 

(d) Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen,

 

(e) Koordinierung der gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie Anhang II angenommenen Vorschriften, um unionsweit deren konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der JCESA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

entfällt

„Nicht unter diese Maßnahmen fällt die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen, die Gegenstand der in Artikel 21a genannten Punkte sind.“

 

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 20 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 21a und 21b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) Artikel 21 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 e (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e) Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Der JCESA gibt allgemeine Orientierungen in der Frage [...], ob die zusätzliche Beaufsichtigung zuständiger Behörden in Drittländern in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung erreichen kann. Der JCESA überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 21a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die in demselben Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Nach Artikel 21a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 21b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren der frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] in Bezug auf folgende Punkte Entwürfe technischer Standards erarbeiten:

1. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EBA], der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] in Bezug auf folgende Punkte Entwürfe technischer Standards aus:

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Gemeinsame Ausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die zusätzliche Beaufsichtigung zuständiger Behörden in Drittländern in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung erreichen kann.

2. Der JCESA gibt allgemeine Orientierungen in der Frage, ob die zusätzliche Beaufsichtigung zuständiger Behörden in Drittländern in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung erreichen kann.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

 

5. ,Zulässige Marktpraxis‘ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet und von der zuständigen Behörde gemäß den Standards, die von der Kommission nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen werden, anerkannt werden.“

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Union zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte Maßnahmen für die Definitionen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels fest. Diese Maßnahmen [...] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 6 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Diese Maßnahmen [...] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

Die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit den delegierten Rechtsakten erfolgen. Diese Maßnahmen [...] werden nach dem in den Artikeln 17, 17a und 17b genannten Verfahren der delegierten Rechtsakte erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstaben h a bis h d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d) In Artikel 12 Absatz 2 werden folgende Punkte hinzugefügt:

 

(ha) das betreffende Finanzinstrument zu verbieten;

 

(hb) den Umfang einer Zusage zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Anteils eines finanziellen Vermögenswerts zu beschränken;

 

(hc) das Halten von Basiswerten als Vorbedingung für den Handel zu verlangen und

 

(hd) qualitative Grenzen festzusetzen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1e) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission erstellt nach dem Verfahren der Artikel 17, 17a und 17b eine der Unterrichtung dienende Aufstellung der Verwaltungsmaßnahmen und im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen nach Absatz 1. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet Leitlinien aus, die es der Kommission ermöglichen, die Aufstellung zu erstellen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1f) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Vorschriften ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe würde Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die zuständigen Behörden melden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde gleichzeitig alle Maßnahmen bzw. Sanktionen. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde nimmt diese Informationen in die jeweiligen Datensätze in den einschlägigen europäischen Datenbanken der registrierten Marktteilnehmer auf.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1g) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die zuständigen Behörden arbeiten miteinander und mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und setzen hierzu die Befugnisse ein, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften übertragen wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.“

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 1

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der durch die Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde melden, die im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union meldet eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der durch die Verordnung (EG) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, die im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse tätig wird.“

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Die durch die Verordnung (EG) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann von sich aus alle für die in Absatz 1 erwähnten Zwecke erforderlichen Informationen verlangen.“

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 2

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde melden, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung …/... [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig werden kann.”

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union meldet eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig wird.“

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 – Unterabsatz 1

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, in denen die Anwendungsbedingungen für Informationsersuchen und Anträge auf grenzüberschreitende Ermittlungen festgelegt werden.“

„5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards aus, in denen die Anwendungsbedingungen für Informationsersuchen und Anträge auf grenzüberschreitende Ermittlungen festgelegt werden.“

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 17 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

„2a. Die Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 – Absatz 2 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2aa. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 – Absatz 2a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2ab. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17a und 17b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 d (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 17 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 e (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) Nach Artikel 17 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 17a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 1, Artikel 6 Absatz 10, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die in demselben Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3 f (neu)

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 17 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f) Nach Artikel 17a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 17b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren der frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

(a) die Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu übermitteln, die sie auf ihrer Webseite veröffentlicht;“

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wird die Genehmigung erteilt, unterrichten die Mitgliedstaaten umgehend die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 – Nummer (b)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen Behörden erteilt werden, Entwürfe technischer Standards. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

„2. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen Behörden erteilt werden, Entwürfe technischer Standards. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie wird auch der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mitgeteilt.“

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 15 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

6. Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen - insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - legt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.“

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

 

„6a. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards für die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen aus. Die Behörde übermittelt diese Entwürfe technischer Standards und berichtet der Kommission bis zum 1. Juni 2011.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [EIOPA] annehmen. “

Begründung

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Pensionsfonds-Richtlinie besteht bereits Übereinstimmung über das Ziel einer weiteren Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung technischer Rückstellungen, um die Verbraucher besser zu schützen. Da die Pensionsfondsrichtlinie nur eine sehr geringe Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Bestimmungen beinhaltet, sind bindende technische Standards besonders wichtig.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 d (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 20 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

 

„10a. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards für die Genehmigungs- und Mitteilungsverfahren, die Methoden zur Berechnung der technischen Rückstellungen sowie die Informations- und Veröffentlichungsverfahren aus.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [EIOPA] annehmen. “

Begründung

In Art. 15 Abs. 6 der Pensionsfonds-Richtlinie ist im Sinne eines Schutzes der Verbraucher vor den Folgen grenzüberschreitender Aufsichtsarbitrage das Ziel einer weiteren Harmonisierung der Methoden zur Ermittlung der technischen Rückstellungen bereits explizit festgehalten. Angesichts dessen, dass die Pensionsfonds-Richtlinie bislang nur minimal harmonisierte Bestimmungen enthält, sind hier gemeinsame technische Standards besonders wichtig.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 20 – Absatz 11 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„11. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards, in denen für jeden Mitgliedstaat die Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

„11. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards für die Ermittlung versicherungstechnischer Rückstellungen und arbeitet Berichte aus, in denen für jeden Mitgliedstaat andere Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. Die Behörde legt der Kommission diese Entwürfe technischer Standards bis spätestens 1. Januar 2014 und diese Berichte bis spätestens 1. Juni 2011 vor.“

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 21 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„2a. Die Überschrift des Artikels 21 erhält folgende Fassung:

 

„Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Kommission

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„2b. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in geeigneter Weise die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch die Anwendung gemeinsamer technischer Standards für die Genehmigungs- und Mitteilungsverfahren, die Methoden zur Berechnung der technischen Rückstellungen sowie die Informations- und Veröffentlichungsverfahren und den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen [...] und eine intensivere Kooperation [...], um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft und die Übertragbarkeit von Rentenschuldforderungen zu schaffen.“

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern, und wenn dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

 

Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle relevanten und für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

 

Die Kommission, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2 e (neu)

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen sowie die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h) und j) genannten Obergrenzen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen sowie die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 fest, wozu auch die Anpassung der Schwellenwerte, die für die Definition von KMU verwendet werden, zählt, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie der wirtschaftlichen Entwicklungen [...].

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen sowie die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben c und d, insbesondere bezüglich der Klärung der Gleichwertigkeit, fest.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Um eine konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards ausarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen betreffend Absatz 1 Buchstaben a), d) und e), Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f), g) und h), insbesondere bezüglich der Klärung der Gleichwertigkeit, festzulegen.

 

Die Kommission kann die in diesem Absatz genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [ESMA] erlassen.“

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Aufmachung des Prospekts bzw. des Basisprospektes und der Nachträge fest.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1e) In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

 

„5a. Zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c auch Folgendes fest:

 

(a) den detaillierten Inhalt und die besondere Form des in den Absätzen 2 und 3 genannten Dokuments mit den wesentlichen Informationen;

 

(b) den detaillierten Inhalt und die besondere Form des Dokuments mit den wesentlichen Informationen in Bezug auf

 

(i) strukturierte Wertpapiere und Basisprospekte;

 

(ii) Aktien; und

 

3) Schuldverschreibungen.

 

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum ...* erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

 

____________

*ABl. bitte Datum eintragen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1f) In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

 

„2a. Zur Gewährleistung einer konsequenten Harmonisierung und einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen der mit dem Prospekt verbundenen Verantwortlichkeit festzulegen.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [ESMA] erlassen.“

Begründung

Die zuständigen Behörden haben unterschiedliche Verfahrensweisen und übertragen die Verantwortung dem Emittenten und dem Anbieter bzw. je nach Emissionsart einem von beiden. Dies schafft Unklarheiten in Bezug auf die Regelung der Verantwortlichkeit eines Prospekts, insbesondere dann, wenn der Prospekt zum Zwecke des grenzüberschreitenden Vertriebs des Wertpapiers mit einem „Europäischen Passes“ versehen wird. Dieser Sachverhalt bedarf einer näheren Klärung.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1g) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Kommission erlässt nach den Artikeln 24, 24a und 24b detaillierte delegierte Rechtsakte zu den spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht, Wiederholungen zu vermeiden sind. Die ersten delegierten Rechtsakte werden bis zum 1. Juli 2004 erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 h (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1h) Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 basieren auf den Standards im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den indikativen Anhängen dieser Richtlinie.“

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer -1 i (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1i) Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen sowie die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu Absatz 2 fest.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 1

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

„(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.“

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises fest.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

7. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu den Bedingungen fest, unter denen die Fristen angepasst werden können.“

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„2a. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zu hinterlegen und dem Publikum durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Abschluss des Angebots zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 14 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

„8. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zu den Absätzen 1, 2, 3 und 4 fest. Die ersten delegierten Rechtsakte werden bis zum 1. Juli 2004 erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 15 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Verbreitung von Werbeanzeigen, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, sowie Maßnahmen zu Absatz 4 fest. Die ersten delegierten Rechtsakte werden von der Kommission bis zum 1. Juli 2004 erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 4

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um hinsichtlich der Verpflichtung, bei einem wichtigen neuen Umstand oder einer wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben einen Prospektnachtrag zu erstellen, die Anwendungsbedingungen festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

3. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, legt die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde fest, was ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Sinne von Absatz 1 ist; und erarbeitet Entwürfe technischer Standards, um hinsichtlich der Verpflichtung, einen Prospektnachtrag zu erstellen, die Anwendungsbedingungen, einschließlich der dabei zu beachtenden Verfahren, festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 5

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, so verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben bedarf.“

 

 

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 6

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags die Anwendungsbedingungen festzulegen.

„4. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags die Anwendungsbedingungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.“

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren für Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union annehmen.“

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, legt die Kommission gemäß Artikel 5 und Artikel 7 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24, 24a und 24b Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit fest.

 

Die Entwürfe für delegierte Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.

 

Auf der Grundlage dieser Kriterien kann die Kommission nach den Artikeln 24, 24a und 24b erklären, dass ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Vorgehensweisen oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.“

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) In Artikel 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, falls dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.“

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 6 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1b. Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 21 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

Inspektionen vor Ort gemäß Buchstabe d) können in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt werden.“

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

„3. Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] bzw. der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESRB] aufgeführten Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden festzulegen, worunter auch die Erstellung von Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Informationsaustausch zählt.“

„4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden festzulegen, worunter auch die Erstellung von Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Informationsaustausch zählt.“

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.“

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 b (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Kapitel VII – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Überschrift des Kapitels VII erhält folgende Fassung:

 

„ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN”

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 c (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Die Überschrift des Artikels 24 erhält folgende Fassung:

 

Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 d (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d) Artikel 24 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

„2a. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Absatz 3a, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 e (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 2 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8e) In Artikel 24 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2aa. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 f (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 2a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8f) In Artikel 24 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2ab. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 24a und 24b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 g (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8g) Artikel 24 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 h (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8h) Nach Artikel 24 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 24a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 1 Absatz 3a, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 5 und 5a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission darüber.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 i (neu)

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8i) Nach Artikel 24a wird folgender Artikel eingefügt:

 

Artikel 24b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren der frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c), i) und k) Kriterien festlegen, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält die Einleitung des zweiten Unterabsatzes von Nummer 2 folgende Fassung:

 

„Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde legt Folgendes fest:“

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen hinsichtlich der unterschiedlichen Aspekte der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie in Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie1 und in Artikel 2 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie2 enthaltenen Definitionen festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

 

Die Kommission erlässt diese Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach dem Verfahren der Artikel 64, 64a und 64b.“

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 1

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register sämtlicher Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

„3. Die Mitgliedstaaten erfassen sämtliche Wertpapierfirmen, die auf ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen oder tätig sind. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mitgeteilt.

Die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht und aktualisiert dieses Verzeichnis.“

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union. Dieses Register enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist und wird regelmäßig aktualisiert. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ist öffentlich zugänglich, und das Verzeichnis wird auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

 

Wenn eine zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 8 Buchstaben b) bis d) eine Zulassung entzieht, wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Register veröffentlicht.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 2

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 7 – Absatz 4 –Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 7, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 12 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen, wie sie in diesem Artikel und in Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 festgeschrieben sind.“

„4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 12 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um

 

(a) die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 4 betreffend die Hauptverwaltung festzulegen;

 

(b) die gemäß Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen zu bestimmen;

 

(c) die gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu übermittelnden Informationen festzulegen und Standardformulare, Mustervorlagen, und Verfahren für die Mitteilung zu entwickeln;

 

(d) die Anforderungen und Kriterien von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 festzulegen; und

 

(e) die Anfangskapitalausstattung nach Artikel 12 festzulegen.

 

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Jeder Entzug der Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mitgeteilt.“

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„8. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Liste mit Informationen festzulegen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

„8. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Liste mit Informationen festzulegen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, die Kriterien für die Ablehnung einer Zulassung nach Absatz 4 sowie die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 10b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 10b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Um den […] Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Maßnahmen zur Anpassung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriterien.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 13 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 13 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

 

10. Um den […] Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels sowie der Artikel 18 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission sowie der Artikel 16 bis 20 und Artikel +51 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach dem Verfahren der Artikel 64, 64a und 64b erlassen."

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 d (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, so unterbreitet die Kommission, gestützt auf Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichts­behörde, dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbs­möglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

 

Die Vorschläge werden unverzüglich dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt.”

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 e (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Im Falle des Unterabsatzes 1 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b jederzeit und zusätzlich zur Einleitung von Verhandlungen beschließen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Solche Beschränkungen oder Aussetzungen dürfen weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Union ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen der Union durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen angewandt werden. Die Laufzeit solcher Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.“

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 f (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f) Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist von drei Monaten kann die Kommission aufgrund der Verhandlungsergebnisse mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Fortführung dieser Maßnahmen beschließen.“

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 g (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3g) In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde entwickelt Leitlinien für die in diesem Artikel genannten Methoden zur Überwachung.”

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 h (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3h) In Artikel 18 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

3. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b:

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 i (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3i) Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 j (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 19 – Absatz 6 – erster Gedankenstrich

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3j) In Artikel 19 Absatz 6 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

 

„– die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert;“

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 k (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 19 – Absatz 10 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3k) In Artikel 19 Absatz 10 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

10. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und den erforderlichen Anlegerschutz, die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 8 dieses Artikels sowie der Artikel 35 bis 39 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 l (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 21 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3l) In Artikel 21 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

6. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, den für die Anleger erforderlichen Schutz, das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels sowie der Artikel 44 bis 46 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 m (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3m) In Artikel 22 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

3. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen, und um die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 2006/1287 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 n (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3n) Artikel 23 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

 

„Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, übermitteln der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine systematisch aktualisierte Liste aller vertraglich gebundenen Vermittler. Die Europäische Aufsichtsbehörde erstellt ein öffentliches Register sämtlicher in der gesamten Europäischen Union tätigen vertraglich gebundenen Vermittler, das regelmäßig aktualisiert wird und im Internet unentgeltlich eingesehen werden kann.“

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 o (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3o) Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es wird im Internet veröffentlicht und steht zur Einsichtnahme offen.

 

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Verzeichnis aller von Wertpapierfirmen in der gesamten Union herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und hält es auf dem neuesten Stand.“

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 p (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3p) In Artikel 24 Absatz 5 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

„5. Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b Folgendes fest:“

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 q (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3q) Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 r (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3r) Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) stellen die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese ehrlich, redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.“

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 s (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3s) Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde halten. Im Falle von im Namen von Kunden ausgeführter Geschäfte enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche geforderten Angaben.“

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 t (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 25 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3u) Artikel 25 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutze der Marktintegrität zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 fest.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 u (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3v) Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde übermittelt. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Information auf ihrer Website.“

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 v (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3w) In Artikel 27 Absatz 7 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

„7. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels sowie der Artikel 21 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 w (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 28 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3x) In Artikel 28 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

„3. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte, die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie der Artikel 27 bis 30 und 32 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 x (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3y) In Artikel 29 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

„3. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie der Artikel 17 bis 20, 29, 30 und 32 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 y (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3z) In Artikel 30 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

„3. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie der Artikel 27 bis 30 und 32 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3 z (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3aa) Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in jenem Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen und übermittelt sie der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.“

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 4

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 31 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„7. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 und 6 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

„7. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 und 6 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 32 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

10. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, entwickelt die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Dem Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:

 

„5a. Jeder Entzug der Zulassung wird der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mitgeteilt.“

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Dem Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

 

„1a. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Buchstabe d. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1.Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2010 [ESMA] annehmen.“

Begründung

Zum Zwecke der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte eine einheitliche Anwendung der Finanzmarktrichtlinie erleichtert werden, indem die ESMA technische Standards erarbeitet.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 40 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) In Artikel 40 Absatz 6 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

6. Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b:“

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 d (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 40 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d) Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 e (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e) Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden könnten.“

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 f (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 42 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5f) Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen möchte.“

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 g (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 42 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5g) Dem Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

 

„7a. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.“

Begründung

Zum Zwecke der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte eine einheitliche Anwendung der Finanzmarktrichtlinie erleichtert werden, indem die ESMA technische Standards erarbeitet.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 h (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5h) In Artikel 44 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

3. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie der Artikel 17 bis 20, 29, 30 und 32 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5 i (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 45 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5i) In Artikel 45 Absatz 3 erhält die Einleitung des ersten Unterabsatzes folgende Fassung:

 

3. Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung sowie die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie der Artikel 27 bis 30 und 32 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b annehmen.“

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 51 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über die gemäß Absatz 1 und 2 festgelegten Verwaltungsmaßnahmen oder Sanktionen.“

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 54 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Dem Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(5a) Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 8 b (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von den ihnen entweder durch diese Richtlinie oder das nationale Recht übertragenen Befugnissen Gebrauch.

 

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

 

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.“

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 8 c (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Artikel 56 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde so genau wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 8 d (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d) Artikel 56 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

5. Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 64, 64a und 64b die Modalitäten für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Kriterien fest, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 8 e (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8e) In Artikel 56 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 9

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„6. Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

„6. Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.“

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.“

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 10 – Buchstabe a

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 57 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der vorliegende Text wird Absatz 1.

(a) Artikel 57 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes sind, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt.“

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 10 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen festzulegen.

2. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen festzulegen.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) In Artikel 58 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 58 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zum Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

„4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um gemeinsame Verfahren für den Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 59 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.“

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 12

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 60 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Pflicht zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

„4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Pflicht zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 a (neu) – Einleitung und Buchstabe a

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Artikel 64 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, den Artikeln 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44 und 45 und Artikel 56 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 a (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 – Absätze 2 a und 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Folgende Absätze werden eingefügt:

 

„2a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

„2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 64a und 64b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 a (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

„2c. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch delegierte Rechtsakte nicht geändert werden.“

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 a (neu) – Buchstabe d

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Absatz 4 wird gestrichen.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 b (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14b) Nach Artikel 64 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 64a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 10b Absatz 1, Artikel 13 Absatz 10, den Artikeln 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 40, 44, und 45 und Artikel 56 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 14 c (neu)

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 64 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c) Nach Artikel 64a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 64b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung bzw. Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.“

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) In Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe aa (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c) In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(aa) eine Veröffentlichung des nach Ländern gegliederten Jahresabschlusses,

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 4 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1d) Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

6. [...] Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks für das Publikum zugänglich bleiben muss. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.“

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1e) Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

6. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.“

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1f) Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b festgelegt.“

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1g) Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach den Artikeln 27, 27a und 27b anpassen. [...]“

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 h (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 5 – Absatz 6 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1h) In Artikel 5 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 i (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1i) Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen festzulegen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen. [...].“

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 j (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1j) Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission legt ferner mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus’ gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.“

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer -1 k (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1k) In Artikel 9 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Die Einleitung von Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

8. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, in denen sie“

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(aa) Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 12 – Absatz 8 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

9. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:“

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 – Buchstabe b – Absatz 1

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

„3. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2a. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 4 sicherzustellen. Sie legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber [...] die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 zu gewährleisten [...].

 

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Artikels 10 gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 zu hinterlegen hat, um

 

(a) im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

 

(b) die Hinterlegung des Jahresfinanzberichts im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie mit der Hinterlegung der jährlichen Informationen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu koordinieren.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 e (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 21 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e) Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sicherzustellen.

 

Insbesondere legt sie Folgendes fest:

 

(a) Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

 

(b) Mindestnormen für die zentralen Speicherungssysteme gemäß Absatz 2.

 

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 f (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2f) Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen geeignete Leitlinien und befolgen die Leitlinien der ESMA, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, weiter zu erleichtern.“

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 g (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2g) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission überprüft regelmäßig die [...] zu erzielenden Ergebnisse [...] und kann mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.“

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 h (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2h) Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Befolgung der Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14, 15 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

 

Die zuständige Behörde unterrichtet dann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung.“

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 i (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2i) Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Um eine kohärente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen fest, um

 

(i) einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

 

(ii) festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

 

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards fest.

 

[...]

 

Die Kommission fasst nach den Artikeln 27, 27a und 27b die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

 

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, fest.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 j (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2j) Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellen, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen festlegen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 k (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 23 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2k) Artikel 23 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des Absatzes 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Artikeln 27, 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie feststellt, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß dieser Richtlinie und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten gewährleistet.

 

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 27, 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für den Zweck des Unterabsatzes 1 fest.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2l (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2l) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen tatsächlich angewandt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde davon in Kenntnis.“

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 m (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2m) Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Festlegung dieser Aufgabenübertragung.“

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 n (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2n) In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, falls dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

 

Die zuständigen Behörden stellen von sich aus oder auf Antrag der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und anderen zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben benötigen.“

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 25 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit jedweder Aufgabe betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zum Zwecke des Austauschs von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, wenn sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit abschließen. Es muss gewährleistet sein, dass ein solcher Informationsaustausch zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegt. Ein solcher Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.“

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen – oder weil sich diese als unzureichend erweisen – weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.“

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 c (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Kapitel VI (nach Artikel 26) – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:

 

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN“

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 d (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 27 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 e (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 2 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3e) In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2aa. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 f (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 – Absatz 2a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3f) In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2ab. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 g (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3g) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 27a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu nennen, die widerrufen werden könnten.

 

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 3 h (neu)

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 27 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3h) Nach Artikel 27a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 27b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung bzw. Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1a) Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESAs und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.“

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESAs und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt. Die ESAs veröffentlichen das Verzeichnis der gleichwertigen Länder auf ihren Websites.

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 28 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1c) Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESAs und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1d) Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten, die ESAs und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 1

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 31 – Absatz 3 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, erarbeiten die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates, vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation des in Artikel 41 vorgesehenen Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Entwürfe technischer Standards, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 37 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Folgender Artikel wird angefügt:

 

„Artikel 37a

 

Die zuständigen Behörden arbeiten mit den ESAs zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

 

Die zuständigen Behörden stellen den ESAs und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Kapitel VI – Überschrift (vor Artikel 40)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

 

„DELEGIERTE RECHTSAKTE“

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2c) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission die folgenden Maßnahmen:“

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2d) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 e (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2e) In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von den ESAs im Rahmen des JCESA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 f (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2f) Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Maßnahmen [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41 a und 41b erlassen.“

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 g (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2g) In Artikel 40 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von den ESAs im Rahmen des JCESA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 h (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2h) Artikel 40 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist, so trifft sie mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 41, 41a und 41b eine entsprechende Entscheidung.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 i (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 40 – Absatz 4 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2i) In Artikel 40 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von den ESAs im Rahmen des JCESA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 j (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2j) Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.“

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 k (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2k) Artikel 41 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

 

„2a. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 40 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 l (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 – Absätze 2 b und 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2l) In Artikel 41 werden folgende Absätze angefügt:

 

„2b. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

2c. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 m (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2m) Artikel 41 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 n (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2n) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 41a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 40 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu nennen, die widerrufen werden könnten.

 

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2 o (neu)

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 41 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2o) Nach Artikel 41a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 41b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung bzw. Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 7 bis 12 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen sie der EBA mit.“

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 1

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen.

„Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.“

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.“

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 2

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 14 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht dieses Verzeichnis und aktualisiert es regelmäßig.“

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 17 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„(ea) schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die EBA und die zuständigen Behörden verursacht hat.“

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Jeder Entzug einer Zulassung wird begründet und den Betroffenen mitgeteilt. Der Entzug wird der EBA gemeldet.“

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 3

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 19 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„9. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die Liste mit Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

„9. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die Liste mit Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 4

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 25 und dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 25 und in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

„5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung von Artikel 25 und dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen und die nach Artikel 25 und nach diesem Artikel zu übermittelnden Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung auf elektronischem Wege festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 5

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen und die nach diesem Artikel zu übermittelnden Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung über gesicherte elektronische Wege festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6a) Artikel 36 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 36

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.“

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6b) Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union erteilen.“

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 6 c (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6c) In Artikel 39 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(ba) dass der EBA von den nationalen Behörden von Drittländern ein Maß an Information und Zusammenarbeit geboten werden kann, das dem entspricht, das ihr die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bieten.“

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 6 d (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6d) Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Unbeschadet Artikel 218 Absatz 1 und Absatz 2 des AEUV-Vertrags können die Kommission und die EBA mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.“

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 7

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42 – Absatz 1 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Verfahren, Methoden und die Anwendungsbedingungen der Informationsaustauschanforderungen für Angaben festzulegen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Verfahren, Methoden und Formate der Informationsaustauschanforderungen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften, und die darin enthaltenen Angaben zu spezifizieren. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.“

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 8

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42a – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Zweimonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.“

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, um die Angelegenheit zu regeln und damit die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen, und ihre endgültige Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Behörde zu treffen. Die Entscheidung der Behörde ersetzt nicht die aufsichtliche Beurteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Die Zweimonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.“

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 10

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

(2) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie der Verordnung .../... [EBA] Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 11

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Bankaufsichtsbehörde können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 18 der Verordnung .../... [EBA] die Europäische Bankaufsichtsbehörde können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen übermittelt haben, und nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 12 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 49 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa) Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden und der EBA die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.“

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 12 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [ESRB], sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind. Die Mitgliedstaaten ermöglichen es den zuständigen Behörden, diese Art von Informationen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 automatisch zu übermitteln.

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 63a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels sowie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festzulegen, die für die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(6) Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels sowie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bestimmungen festzulegen, die für die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Darüber hinaus wird die Europäische Bankaufsichtsbehörde Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben.

 

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten technischen Standards.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten technischen Standards.

 

Vor dem 1. Januar 2014 erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die unter Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 57 Buchstabe a genannten Instrumente und überwacht ihre Anwendung.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe für Leitlinien gemäß dem Verfahren von Artikel 8 der Verordnung .../.... [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 14

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 74 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

 

Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate und -intervalle, eine einheitliche IT-Sprache und einheitliche Meldetermine. Die Meldung muss in jeder Amtssprache der Europäischen Union abgegeben werden können. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate und -intervalle, eine einheitliche IT-Sprache und einheitliche Meldetermine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 15

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 81 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, schlägt die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards vor, um die Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 16

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 84 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter dem Verfahrensaspekt festzulegen.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter dem Verfahrensaspekt festzulegen.

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 17

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 97 – Absatz 2 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, schlägt die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards vor, um die Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 18

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 105 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 19

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 106 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen in den Buchstaben c und d festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Ausnahmen in den Buchstaben c und d festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 20

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 110 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab dem 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate und -intervalle, eine einheitliche IT-Sprache und einheitliche Meldetermine. Die Meldung muss in jeder Amtssprache der Europäischen Union abgegeben werden können. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate und -intervalle, eine einheitliche IT-Sprache und einheitliche Meldetermine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 20 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20a. In Artikel 111 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.“

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 20 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 3 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20a. Artikel 113 Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die EBA und die Kommission über jede nach Buchstabe s gewährte Freistellung, damit gewährleistet ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.“

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 21

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122a – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten, festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe technischer Standards, einschließlich Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 124 – Absatz 5 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(6) Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und ein gemeinsames Verfahren und eine gemeinsame Methodik für die Risikobewertung festzulegen. Diese Standards müssen sich je nach Risiko unterscheiden. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 126 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22a. Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die zuständigen Behörden melden der EBA und der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22b. In Artikel 129 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„c) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und der EBA und gegebenenfalls mit den Zentralbanken und dem ESRB bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschließlich widriger Entwicklungen bei Kreditinstituten oder an den Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege zur Erleichterung des Krisenmanagements nutzt.“

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22 c (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

22c. In Artikel 129 Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden eine in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c angeführte Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. .../2010 [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Entscheidung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde abzuwarten und ihre Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu treffen.“

Begründung

In Artikel 11 des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde ist die Anwendung eines Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften „Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen“ vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist. Artikel 11 sollte daher in jenen Fällen angewandt werden, in denen die Eigenkapitalrichtlinie die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erfordert, was auch auf den Geltungsbereich von Artikel 129 Absatz 1 zutrifft.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22 d (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

22d. In Artikel 129 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1a folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards und Leitlinien, um die Bedingungen des Verfahrens der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 22, 123 und 124 festzulegen.“

Begründung

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde erarbeitet technische Standards, um die Aufsichtsbehörden dahingehend zu leiten, wie Zusammenarbeit und Koordinierung in den Bereichen ausgeführt werden sollten, die in den Geltungsbereich der Artikel 22, 123 und 124 fallen. Derartige Standards erleichtern die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 23 – Unterabsatz 2

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zu verschieben und die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, um die Angelegenheit gemäß dem Recht der Union zu regeln, und ihre endgültige Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Behörde zu treffen. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zu verschieben und die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, um die Angelegenheit gemäß dem Recht der Union zu regeln, und ihre endgültige Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Behörde zu treffen. Die Viermonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe c

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zu verschieben und die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, um die Angelegenheit zu regeln und damit die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen, und ihre endgültige Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Behörde zu treffen. Die von der Behörde nach dem Vorsorgeprinzip getroffene Entscheidung ersetzt nicht die zusätzliche aufsichtliche Beurteilung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde die Europäische Bankaufsichtsbehörde konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

Wurde die Europäische Bankaufsichtsbehörde konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche zusätzliche aufsichtliche Abweichung davon.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe e

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 25 – Unterabsatz 1

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 130 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 25 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Bei Eintritt einer potenziellen oder tatsächlichen Krisensituation, einschließlich potenzieller widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten oder in der Realwirtschaft, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die Europäische Bankaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die übrigen in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 27 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 42a Absatz 3 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 42a Absatz 3 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 27 – Buchstabe b – Einleitung

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

b) Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 27 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 132 – Absatz 1 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27a. In Artikel 132 Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

 

„Die zuständigen Behörden arbeiten mit der EBA zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

 

Die zuständigen Behörden stellen der EBA und den anderen zuständigen Behörden unverzüglich alle einschlägigen und erforderlichen Informationen für die Erfüllung der ihnen nach dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben zur Verfügung.“

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 27 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 140 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27b. Artikel 140 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 143 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die Europäische Bankaufsichtsbehörde, bevor sie entscheidet.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die Europäische Bankaufsichtsbehörde, bevor sie entscheidet, und entscheidet dann entsprechend.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 28 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 143 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28a. Artikel 143 Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtstechniken sind dafür ausgelegt, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.“

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 29

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 144 – Absatz 1 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um festzulegen, unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um festzulegen, unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 29 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Überschrift VI (vor Artikel 150)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29a. Die Überschrift von Titel VI vor Artikel 150 erhält folgende Fassung:

 

„DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE“

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 29 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

29b. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags die [...] technischen Anpassungen [...] mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 151, 151a und 151b erlassen:

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30a. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der EBA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30b. Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission kann […] die folgenden Maßnahmen erlassen:“

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 c (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30c. Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Diese Maßnahmen [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 151, 151a und 151b erlassen.“

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 d (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30d. In Artikel 150 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der EBA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 e (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30e. Artikel 151 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 150 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 f (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30f. In Artikel 151 wird folgender Absatz eingefügt:

„2a. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 g (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30g. In Artikel 151 wird folgender Absatz eingefügt:

„2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 151a und 151b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 h (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30h. Artikel 151 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 i (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30i. Nach Artikel 151 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 151a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 150 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse anzugeben, die widerrufen werden könnten.

 

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 j (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 151 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30j. Nach Artikel 151 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 151b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 31

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

31. In Artikel 156 wird „des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „der Europäischen Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

31. Artikel 156 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Worte „des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ werden durch „der Europäischen Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.“

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 7 – letzter Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-1) Artikel 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

 

„Die in Absatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der EBA überprüft, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen; die Überprüfung erfolgt im Einklang mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung vorgenommenen Anpassungen.“

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 18 – Absatz 4 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, teilen sie dies der EBA mit.“

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Aufgrund der von der EBA ausgearbeiteten Standards entwickeln die zuständigen Behörden Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absätze 1 und 2der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

 

Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.

 

Die Institute arbeiten weiterhin mit Systemen, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die im ersten Unterabsatz genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.“

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1c. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 d (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EBA arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen erbracht werden.

 

Die zuständigen Behörden liefern einander und der EBA auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften, zu erleichtern.“

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 e (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1e. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EBA unterliegt den folgenden Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis:

 

a) für Wertpapierfirmen gelten die in den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen; und

 

b) für Kreditinstitute gelten die in den Artikeln 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Verpflichtungen.“

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 f (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Abschnitt 2 – Überschrift (vor Artikel 41)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1f. Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

 

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse“

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 g (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1g. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 zur Sicherstellung einer konsequenten Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;“

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 h (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1h. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) die Klärung der Anforderung in Artikel 21 zur Sicherstellung einer konsequenten Harmonisierung und einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;“

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 i (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1i. Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Diese in Absatz 1 genannten Maßnahmen [...] werden mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 42, 42a und 42b erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der EBA ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 j (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1j. Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 k (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 42 – Absätze 2 a (neu) und 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1k. In Artikel 42 werden die beiden folgenden Absätze eingefügt:

 

„2a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 42a und 42b genannten Bedingungen übertragen.“

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 l (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 42 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1l. Nach Artikel 42 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 42a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu nennen, die widerrufen werden könnten.

 

Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 10 – Nummer 1 m (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 42 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1m. Nach Artikel 42a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 42b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 1

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 5 – Absatz 7 a (neu) – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Angaben festzulegen, die die zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

8. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Angaben festzulegen, die die zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

Änderungsantrag  319

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet und führt ein aktualisiertes Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.“

Änderungsantrag  320

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 7 – Absatz 6 - Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen für die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

6. Um eine konsequente Angleichung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um

 

a) die Angaben festzulegen, die in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständigen Behörde vorzulegen sind;

 

b) die Informationen und die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung des in diesem Artikel vorgesehenen Geschäftsplans zu entwickeln; und

 

c) den Leumund und die Erfahrung der Personen zu bewerten, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft ausüben.

Änderungsantrag  321

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 7 – Absätze 5 a und 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. In Artikel 7 werden die beiden folgenden Absätze hinzugefügt:

„5a. Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung des vorstehenden Absatzes sicherzustellen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft zu bewerten.

 

5b. Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [ESMA] annehmen.“

Änderungsantrag  322

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

 

Die Kommission, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

Änderungsantrag  323

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2 c (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2c. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Modalitäten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Buchstabe b festzulegen.“

Änderungsantrag  324

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2 c (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  325

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2 c (neu) – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  326

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 3

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen hat.

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  327

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe a

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„2. Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um“

Änderungsantrag  328

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  329

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 3 a (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  330

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 4

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte erlassen hat.

3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standard, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  331

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 17 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in der Anzeige für die Errichtung einer Zweigniederlassung vorzulegen sind.

 

Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [ESMA] an.“

Änderungsantrag  332

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 18 – Absätze 4 a und 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4b. In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:

„Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden zwecks Erbringung von Leistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorzulegen sind.

 

Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [ESMA] an.“

Änderungsantrag  333

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 20 – Absätze 4 a und 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4c. In Artikel 20 werden folgende Absätze angefügt:

„Um eine konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Unterlagen festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

 

Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [ESMA] an.“

Änderungsantrag  334

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 21 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.“

Änderungsantrag  335

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 21 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5b. Artikel 21 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„9. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.“

Änderungsantrag  336

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 5 c (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5c. Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„6. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

Änderungsantrag  337

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 5 c (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  338

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 5 c (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) In Artikel 23 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  339

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 29 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festzulegen.

Änderungsantrag  340

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 32 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

„6. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.“

Änderungsantrag  341

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 b (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 33 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6b. Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„6. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112 a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

Änderungsantrag  342

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 b (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 33 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  343

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 b (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 33 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  344

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 c (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 43 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6c. Artikel 43 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„5. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.“

Änderungsantrag  345

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 c (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 43 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  346

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6 c (neu) – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 43 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  347

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 7

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 43 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

6. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  348

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 8

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 50 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Kategorie von Vermögenswerten festzulegen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels investieren können.

4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Kategorie von Vermögenswerten festzulegen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels investieren können.

Änderungsantrag  349

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die nationalen zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach dem vorangehenden Absatz eingehenden Informationen über die von ihnen überwachten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und dem ESRB zum Zwecke der Überwachung systemischer Risiken auf Unionsebene übermittelt werden.“

Änderungsantrag  350

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

 

a) Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

 

b) detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate; und

 

c) detaillierte Bestimmungen in Bezug auf Inhalt und Verfahren, die für die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 anzuwenden sind.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  351

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. In Artikel 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

„5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.“

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.“

Änderungsantrag  352

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 52 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9a. Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Gesamtverzeichnis, das sie auf ihrer Webseite veröffentlicht. Dieses Verzeichnis wird aktualisiert, sobald die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde neue Informationen von den Mitgliedstaaten erhält. Ferner werden diese neuen Informationen zusammen mit allen Kommentaren, die die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde für angezeigt erachtet, unverzüglich an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.“

Änderungsantrag  353

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 b (neu) – Buchstabe a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 60 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9b. Artikel 60 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„6. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um Folgendes festzulegen:“

Änderungsantrag  354

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 b (neu) – Buchstabe b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 60 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Änderungsantrag  355

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9 b (neu) – Buchstabe c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 60 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

 

„Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  356

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 10

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 60 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

7. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  357

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 61 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10a. Artikel 61 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um festzulegen,

 

(a) welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind, und

 

(b) bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  358

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 11

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 61 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b erlassen hat.

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standard, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  359

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 62 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11a. Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.“

 

[...]

Änderungsantrag  360

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 11 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 64 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11b. Artikel 64 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um festzulegen,

 

a) in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, oder

 

b) welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  361

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 12

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 64 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Informationen und Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a und b erlassen hat.

5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der bereitgestellten Informationen und Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  362

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 13

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 69 – Absatz 5 –Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen festzulegen.

5. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen festzulegen.

Änderungsantrag  363

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 75 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13a. Artikel 75 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt werden kann.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  364

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 13 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 78 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13b. Artikel 78 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um Folgendes festzulegen:

 

a) den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger,

 

b) den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für den Anleger in folgenden spezifischen Fällen:

 

i) bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,

 

ii) bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,

 

iii) bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt,

 

iv) bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen, und

 

v) bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW; und

 

c) die Einzelheiten, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  365

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 14

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 78 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 festzulegen.

8. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission gemäß Absatz 7 erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  366

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 14 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 81 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14a. Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  367

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 15

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 84 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a festzulegen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

4. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen, die von den OGAW nach der Annahme der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sein müssen, zu bestimmen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Änderungsantrag  368

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 95 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15a. Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Kommission erlässt anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 112b Maßnahmen, um

 

a) den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen festzulegen,

 

b) den Zugang der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen zu erleichtern.

 

[...]

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  369

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 16

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 95 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen festzulegen für:

2. Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um Folgendes festzulegen:

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem in Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren für Durchführungsrechtsakte annehmen.

Änderungsantrag  370

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 16 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 97 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a. Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.“

Änderungsantrag  371

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 16 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 101 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16b. Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz zu erleichtern.

 

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards. Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [ESMA] annehmen.

 

Die zuständigen Behörden machen für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.“

Änderungsantrag  372

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 16 c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 101 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16c. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.”

Änderungsantrag  373

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 17

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 101 – Absatz 9 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen festzulegen.

9. Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen festzulegen.

Änderungsantrag  374

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 17 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 103 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17a. Artikel 103 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.“

Änderungsantrag  375

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 17 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 103 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

17b. Artikel 103 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.“

Änderungsantrag  376

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 19

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 105 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Um eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Änderungsantrag  377

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 20 a (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Kapitel XIII – Überschrift (vor Artikel 111)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20a. Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

 

„DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE“

Änderungsantrag  378

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 20 b (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 111

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20b. Artikel 111 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 111

 

Die Kommission nimmt an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vor:

 

a) Erläuterung der Definitionen, um die konsequente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, und

 

b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

 

Diese Maßnahmen [...] werden anhand delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 112, 112a und 121b erlassen.

 

Die Entwürfe delegierter Rechtsakte werden von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ausgearbeitet.“

Änderungsantrag  379

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 20 c (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 112

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20c. Artikel 112 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 112

 

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 12, 14 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

2a. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen übertragen.

 

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

Änderungsantrag  380

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 20 d (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 112 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20d. Nach Artikel 112 wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 112a

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse anzugeben, die widerrufen werden könnten.

 

Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Änderungsantrag  381

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 20 e (neu)

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 112 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20e. Nach Artikel 112a wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 112b

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so tritt er zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft.

 

3. Um die Annahme delegierter Rechtsakte gegebenenfalls zu beschleunigen, können das Europäische Parlament und der Rat nach einem Verfahren einer frühzeitigen Nichtablehnung oder Vorabbilligung und in hinreichend begründeten Fällen beschließen, auf Antrag der Kommission den im ersten Unterabsatz genannten Viermonatszeitraum zu verkürzen.“

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Im Zuge der Finanzkrise sind die Mängel der Finanzmärkte auf globaler Ebene sichtbar geworden. Trotz des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen, der 2001 zur Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für Finanzprodukte in der Europäischen Union eingeleitet worden war, hat die Krise eine Asymmetrie zwischen der finanziellen Globalisierung, der Finanzintegration im Rahmen der EU und der nationalen Finanzaufsicht offenbart. Die europäischen Finanzmärkte waren nicht in der Lage, ein Übergreifen zu verhindern und die Risiken zu bewältigen, die durch grobe Fahrlässigkeit, durch zum Platzen verurteilte Blasen sowie durch die allgemeine Ausuferung, Undurchsichtigkeit und Komplexität des gesamten Systems hervorgerufen worden waren.

Seit der Vorlage des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen spielt das Europäische Parlament eine zentrale Rolle beim Aufbau eines Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und tritt aktiv für Harmonisierung, Transparenz und fairen Wettbewerb bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anleger- und Verbraucherschutzes ein. Bereits lange vor der Finanzkrise hatte das Europäische Parlament regelmäßig die Schaffung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf europäischer Ebene gefordert und auf wesentliche Schwachstellen in der europäischen Aufsicht über die immer stärker integrierten Finanzmärkte hingewiesen.

In allen Berichten des Europäischen Parlaments war die Kommission aufgefordert worden, zu untersuchen, wie parallel zu den Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen auch Fortschritte in Richtung einer stärker integrierten Aufsichtsstruktur erzielt werden könnten. Zudem war auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, über die systemischen und aufsichtsrechtlichen Risiken der führenden Marktteilnehmer wirksame Aufsicht auszuüben.

Vorschläge der Kommission für ein neues integriertes Aufsichtssystem

Auf dem Höhepunkt der Finanzkrise beschloss die Kommission, eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger einzusetzen, um Vorschläge zur Stärkung der europäischen Aufsichtsregelungen auszuarbeiten. Die de-Larosière-Gruppe legte ihren Bericht im Februar 2009 vor. Am 23. September 2009 unterbreitete die Kommission konkrete Legislativvorschläge mit dem Ziel,

–  einen Netzverbund zu schaffen, im Rahmen dessen die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESA) zusammenarbeiten, sowie

–  einen Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) einzurichten, der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll.

Sammelrichtlinie I

Parallel zu den Vorschlägen über die Schaffung eines integrierten Aufsichtsrahmens sowohl auf Makro- als auch auf Mikroebene unter Einbindung der Zentralbanken im ESRB unterbreitete die Kommission ein erstes Gesetzgebungspaket zur Überarbeitung der sektoralen Richtlinien, vor allem im Bereich der Banken und Wertpapiere, um diese der neuen Finanzaufsichtsstruktur anzupassen.

Die folgenden sieben Richtlinien werden durch die Sammelrichtlinie I geändert:

· 1998/26/EG: Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen

· 2002/87/EG: Finanzkonglomeratsrichtlinie

· 2003/6/EG: Marktmissbrauchsrichtlinie

· 2003/41/EG: Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

· 2003/71/EG: Prospektrichtlinie

· 2004/39/EG: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente

· 2004/109/EG: Transparenzrichtlinie

· 2005/60/EG: Geldwäscherichtlinie

· 2006/48/EG und 2006/49/EG: Eigenkapitalrichtlinien

· 2009/65/EG: Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Eine zweite Sammelrichtlinie wird hauptsächlich die Solvabilität-II-Richtlinie betreffen.

Aufbau der neuen Finanzaufsichtsstruktur

Diese Vorschläge werden vor einem neuen globalen Hintergrund behandelt, der für ein neues weltweites Finanzsystem günstig ist. Die G20 haben sich verpflichtet, „Maßnahmen zu ergreifen, damit ein soliderer und weltweit kohärenterer Aufsichts- und Regulierungsrahmen für den künftigen Finanzsektor geschaffen wird, der nachhaltiges, globales Wachstum begünstigt und den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Bürger gerecht wird“[1]. Die Reaktion der Europäischen Union auf die Krise muss ambitioniert ausfallen. Fehlfunktionen des Finanzdienstleistungssektors und ihre schweren und unausgewogenen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen sind nicht tragbar. Die Europäische Union muss sowohl auf Makro- als auch auf Mikroebene Antworten bieten und sich dabei mit Einzelfällen ebenso wie mit einer weltweiten Regulierung befassen.

Der neue Rahmen sollte, auf das vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegte Vorsorgeprinzip gestützt, nicht nur auf die Einhaltung der Gesetze sondern auch auf Bedenken in Sachen Sicherheit und Solidität ausgerichtet sein. Er sollte über Risiken, die einzelne Finanzinstitute betreffen und von nationalen Aufsichtsbehörden zu bewältigen sind, hinausreichen und länderübergreifende Systemrisiken auf europäischer Ebene behandeln sowie zu einer Zusammenarbeit in Bezug auf Systemrisiken auf internationaler Ebene führen.

Eine starke Finanzaufsicht muss zum Kern des europäischen Ansatzes im Bereich der Finanzmärkte werden, doch die Kohärenz dieser unabhängigen und rechenschaftspflichtigen Aufsicht muss verbessert werden.

Der Vertrag von Lissabon

In der Zwischenzeit sind mit dem Vertrag von Lissabon neue Instrumente für einen stärker integrierten, flexiblen und beständigen Regulierungsansatz geschaffen worden. Insbesondere sollten Artikel 290 des Vertrags, mit dem die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission zugelassen wird, und Artikel 291 über Durchführungsrechtsakte von den Rechtsetzungsorganen umfassend genutzt werden, um die Regulierung an die neuen Herausforderungen der Finanzaufsicht anzupassen. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass die Rechtsetzungsorgane ihre politische Verantwortung abgeben.

Der Berichterstatter wird Änderungen der vorstehend genannten elf Richtlinien vorschlagen, um sie mit dem kürzlich in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen. Nach Ansicht des Berichterstatters sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle in eine Übertragung von Befugnissen auf die Kommission nach Artikel 290 des Vertrags umgewandelt werden. Um diese neue, durch den Vertrag von Lissabon geschaffene Option bestmöglich zu nutzen, schlägt der Berichterstatter vor, jede Befugnisübertragung den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie anzupassen, indem in Abhängigkeit von den zu erzielenden Ergebnissen die jeweils angemessene Zeitspanne für die Kontrolle gewählt und die Möglichkeit des Widerrufs oder der Verfallsklausel vorgesehen wird.

Technische Standards

Im Vorschlag der Kommission für die Sammelrichtlinie I wird vorgeschlagen, von den Aufsichtsbehörden entwickelte und von der Kommission angenommene technische Standards als zusätzliche Instrumente zu nutzen.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Ermittlung der technischen Standards nach vier zentralen Grundsätzen erfolgen:

- technische Aspekte – in technischen Bereichen, in denen Standards von Sachverständigen der Finanzaufsicht entwickelt werden sollten;

- praktische Aspekte/Verfahren für die Zusammenarbeit – für praktische Angelegenheiten der Finanzaufsicht, wie den Austausch von Informationen;

- Flexibilität – wo es wichtig ist, flexible Reaktionen auf Marktentwicklungen zuzulassen;

- Notwendigkeit – wenn ausführliche und kohärente technische Vorschriften für die Gewährleistung der Effizienz und der Integrität der Märkte notwendig sind.

Der Anwendungsbereich und der Umfang der technischen Standards sind besonders komplex und unterschiedlich. Die Grundsätze der Notwendigkeit und der Flexibilität sind offen angelegt und könnten zu drastischen politischen Entscheidungen führen. Daher bedauert der Berichterstatter, dass die Kommission keine Bestimmung oder Klassifizierung der technischen Standards in den Verordnungen zur Einrichtung der Aufsichtsbehörden vorgesehen hat, zumal dies in den sektoralen Richtlinien die Wahl erleichtert hätte.

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die wichtigsten, mit den technischen Standards verfolgten Ziele eine kohärente Harmonisierung der Regulierung der Finanzmärkte und ihre konsequente Anwendung in den Ansätzen und der Praxis der Finanzaufsicht sind. Technische Aufsichtsregelungen sind notwendige Instrumente für eine Harmonisierung der europäischen Finanzaufsicht. Die Harmonisierung und die gemeinsame Umsetzung sind die eigentlichen Ziele, die Anwendung ist der Weg, über den dieses gemeinsame Ziel erreicht wird.

Daher zieht der Berichterstatter eine zweifache Nutzung und Kontrolle der technischen Standards vor, wobei der Schwerpunkt nicht auf den technischen Aspekten der Standards, sondern auf den mit ihnen verfolgten Zielen und ihrer Anwendung liegt.

Wenn diese Standards darauf ausgerichtet sind, die Komponenten eines gemeinsamen Regelwerks für die Aufsichtsbehörden zu harmonisieren, ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Hauptaufgabe der ESA darin liegt, das erforderliche Fachwissen bereitzustellen, um

- methodische, quantitative oder spezialisierte Kriterien zur Ergänzung, Aktualisierung und Sicherstellung einer harmonisierten Festlegung bestimmter Regelungen im Sinne der Rechtsvorschriften zu ermöglichen;

- ausführliche gemeinsame Elemente für eine einheitliche Berichterstattung und Offenlegung auf der Stufe 2 zur Verfügung zu stellen;

- einen gemeinsamen und kohärenten Ansatz der Finanzaufsicht zur Unterstützung, Aktualisierung und Gewährleistung wirksamer Kooperationsverfahren einschließlich Risikobewertung und Informationsaustausch auf der Stufe 2 möglich zu machen.

Im Rahmen dieser technischen Standards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung und die einheitliche Anwendung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, durch die bestimmte nicht wesentliche Teile des Rechtsakts ergänzt oder geändert werden. Diese sollten als delegierte Rechtsakte (Stufe 2 gemäß der Lamfalussy-Architektur der Finanzaufsicht) angenommenen werden, wodurch ihre Verbindlichkeit gewährleistet wird. Dadurch würden in weiterer Folge das Kontrollverfahren und die Kontrolle der technischen Standards gestärkt sowie das Europäische Parlament und der Rat beteiligt, sodass genügend Zeit für die Kontrolle über die Übertragung von Befugnissen bliebe. Die Kommission wäre nicht in der Lage, politische Entscheidungen zu konzipieren und vorzuschlagen, sie wäre jedoch in der Lage, den beiden Rechtsetzungsorganen bestimmte Optionen zu unterbreiten. Der Kommission würde es freistehen, Entwürfe der Vorschläge der ESA in ihrer Gesamtheit, teilweise (durch Auswahl einiger technischer Optionen) oder überhaupt nicht zu übernehmen. Änderungen oder Ermessensspielräume blieben auf die von den Rechtsetzungsorganen erlassenen nichttechnischen Regelungen beschränkt.

Der Berichterstatter schließt die Anwendung des Artikels 291 des Vertrags nicht aus, wenn technische Standards lediglich dazu dienen, eine einheitliche Anwendung mittels Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen, durch die kein Teil von verbindlichen Rechtsakten der Union geändert werden kann. Auch in diesem Fall sollten technische Standards keine politischen Entscheidungen erfordern.

Daher schlägt der Berichterstatter vor, dass zwar dafür gesorgt wird, dass die Verordnungen zur Einsetzung der drei europäischen Aufsichtsbehörden jeweils eine Definition oder Klassifizierung enthalten, dass aber alle technischen Standards, die von der Kommission in der Sammelrichtlinie vorgeschlagen werden oder Bestandteil des Pakets von Richtlinien sind, die im Rahmen der alten Kategorie von Durchführungsmaßnahmen geändert wurden, angemessen aktualisiert und im Hinblick auf ihre Zielsetzung und ihren Anwendungsbereich klassifiziert werden und dass dementsprechend auf das im neuen Rahmen anzuwendende Verfahren verwiesen wird.

Die Rolle der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die Sammelrichtlinie I eine einmalige Chance für die Organe der EU darstellt, ihr politisches Ziel einer integrierten Finanzaufsicht in ihren Besitzstand aufzunehmen. Er schlägt daher eine Reihe von Änderungen der elf durch den Entwurf der Sammelrichtlinie I überarbeiteten Richtlinien vor. Mit den Änderungen wird beabsichtigt, die Rolle der ESA sicherzustellen, um

– die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den ESA zu straffen;

– Informationen zu sammeln und zu verbreiten, unter anderem durch ihre Veröffentlichung auf den entsprechenden Internet-Seiten;

– Leitlinien und Entwürfe delegierter Rechtsakte auszuarbeiten;

– Anfragen und Prüfungen vor Ort zu formulieren;

– die allgemeine Koordinierung (auf Branchenebene, branchenübergreifend und länderübergreifend) und Kohärenz des gesamten Systems zu fördern.

  • [1]  Gipfeltreffen der G20 in London am 2. April 2009.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.4.2010)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(KOM(2009)0576 – C7‑0251/2009 – 2009/0161(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Sajjad Karim

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat eine neue Architektur für die EU-Finanzaufsicht vorgeschlagen, die die Qualität und Kohärenz der Aufsicht verbessern, eine wirksamere Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung gewährleisten und die Ermittlung von Risiken im Finanzsystem erleichtern soll. Es soll ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (ESFS) errichtet werden, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zusammenarbeiten: der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Außerdem wird ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet, der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität überwachen und bewerten soll.

Der Rechtsausschuss hat seine Stellungnahme angenommen, in der er im Großen und Ganzen die vorstehend umrissenen Ziele der Kommission und die vorgeschlagene Struktur unterstützt. Er hält es jedoch für wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wird und dass die Mitgliedstaaten und die nationalen Finanzaufsichtsbehörden in den Bereichen, in denen dies angezeigt ist, die Zuständigkeit behalten.

Die wichtigsten Bedenken

Die wesentlichen Bedenken des Verfassers der Stellungnahme im Hinblick auf den Umfang der Entscheidungsbefugnisse der ESAs und der Kommission, die Übertragung der Befugnis zum Erlass bindender Entscheidungen an die ESAs und die Vermittlungsfunktion der ESAs bei möglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden wurden in der endgültigen Stellungnahme berücksichtigt.

Da sich die zu prüfende Richtlinie auf elf weitere Richtlinien bezieht, die noch nicht erlassen wurden und möglicherweise einer entscheidenden Änderung unterzogen werden, wäre es von Vorteil gewesen, wenn mehr Zeit für eine eingehende juristische Analyse zur Verfügung gestanden wäre. Die Stellungnahme des Rechtsausschusses soll jedoch einen konstruktiven Beitrag zur Arbeit des federführenden Ausschusses leisten.

Technische Standards

Nach den Vorschlägen sollen die ESAs über die Möglichkeit verfügen, Entwürfe technischer Standards zu erarbeiten, die der Kommission zur Annahme vorgelegt werden. Während es in den Erwägungen heißt, „Technische Standards sollten ... keine politischen Entscheidungen erfordern“, erscheint der Geltungsbereich der derzeitigen Vorschläge sehr breit, wobei in der Begründung die „Flexibilität" als einer der übergeordneten Grundsätze genannt wird. Der Verfasser der Stellungnahme gesteht zwar zu, dass ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist, damit die ESAs ihre Aufgabe der Erstellung technischer Standards wirksam wahrnehmen können, ist aber dennoch der Ansicht, dass in bestimmten Fällen, in denen die Festlegung technischer Standards mit einer politischen Entscheidung verbunden wäre, Änderungen vorgenommen werden müssen.

Da die Kommission den Vorschlag vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vorgelegt hatte, wurde eine Anpassung des vorgeschlagenen Verfahrens der Annahme technischer Standards an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich. Im Einklang mit dem vom Verfasser verfolgten Ansatz, dass die Annahme technischer Standards eine der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV über delegierte Rechtsakte übertragene Befugnis darstellen sollte, hat der Ausschuss eine Reihe von Änderungsanträgen angenommen. Mit diesen Änderungsanträgen wird die Absicht verfolgt, die elf vom Kommissionsvorschlag betroffenen Richtlinien lediglich im Hinblick auf die technischen Standards und die neuen Aufsichtsbehörden zu ändern. Alle anderen Bestimmungen über die Komitologieverfahren werden von diesen Änderungsanträgen, wie in dem Vorschlag für eine neue Erwägung 14a (neu) festgehalten, nicht berührt, sollen aber nach Ansicht des Ausschusses so bald wie möglich in Einklang mit den im Szájer-Bericht[1] dargelegten Grundsätzen gebracht werden (siehe insbesondere Nummer 18), wonach weitestgehend delegierten Rechtsakten der Vorzug gegeben werden sollte.

Mit den angenommenen Änderungsanträgen wird beabsichtigt, die im Szájer-Bericht enthaltenen Vorschläge zu befolgen, indem eine Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV für einen auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum, der auf Antrag der Kommission um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden kann, ein Recht auf Widerruf durch das Parlament oder den Rat zu jedem gegebenen Zeitpunkt und ein Recht auf Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament oder den Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten vorgeschlagen werden.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Entwürfe der Standards durch die Aufsichtsbehörden und die Annahme der Standards durch die Kommission wird auf das Verfahren gemäß Artikel 7 der drei ESA-Verordnungen verwiesen.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

In den Richtlinien zur Errichtung der einzelnen ESAs sind sowohl Mechanismen, die den ESAs die Feststellung der Missachtung einer von ihnen ausgesprochenen Empfehlung durch eine nationale Finanzaufsichtsbehörde ermöglichen, als auch Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Finanzaufsichtsbehörden durch die ESAs vorgesehen. Die Befürchtungen des Verfassers der Stellungnahme, dass die Übertragung von Befugnissen mit Ermessenspielraum auf diese neuen Agenturen im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH[2] stehen könnte, der festgestellt hat, dass eine Agentur der Gemeinschaft genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse nicht überschreiten und keine Befugnisse mit Ermessensspielraum ausüben darf und dass ein Organ keine Befugnisse übertragen kann, die ihm selbst nicht zustehen, werden in konkreten Änderungen in Bezug auf die ESAs berücksichtigt, mit denen Formulierungsprobleme behoben werden sollen. Diese betreffen insbesondere die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Nationale Aufsichtsmodelle können mit der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister Unternehmen und Verbrauchern ihre Dienste grenzübergreifend anbieten, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Nationalstaatlich gestützte Aufsichtsmodelle können mit der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister grenzübergreifend tätig sind, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem reibungslos funktionieren kann, müssen die Gemeinschaftsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Abläufe sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des Europäischen Finanzaufsichtssystems ermöglichen sollen.

(6) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem reibungslos funktionieren kann, müssen die Unionsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die Integration bestimmter, in einschlägigen Unionsvorschriften festgelegter Befugnisse sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des Europäischen Finanzaufsichtssystems ermöglichen sollen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Einrichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen, harmonisierten Regelwerks einhergehen, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. Nach den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften speziell genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten, die der Kommission zur Annahme per Verordnung oder Beschluss vorgelegt werden. In welchen Bereichen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt werden, sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(7) Die Einrichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen, harmonisierten Regelwerks einhergehen, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. Nach den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems können die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften speziell genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards unter Ausschluss politischer Entscheidungen erarbeiten, die der Kommission zur Annahme mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden. In welchen Bereichen die Kommission zur Annahme von Entwürfen technischer Standards mittels delegierter Rechtsakte ermächtigt wird, sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Begründung

Es muss juristisch klargestellt werden, dass die Entwürfe technischer Standards keine politischen Entscheidungen umfassen dürfen, wie es in den Gründungsrichtlinien der EBA, der ESMA und der EIOPA festgelegt ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften dazu beitragen werden, die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten sowie Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und ‑integrität sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen sowie das Risiko einer aufsichtlichen Arbitrage zu beseitigen.

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften in erheblichem Maße dazu beitragen werden, die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten sowie Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und ‑integrität sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen sowie das Risiko einer aufsichtlichen Arbitrage zu beseitigen, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach den üblichen Verfahren getroffen werden.

Begründung

Technische Standards dürfen keine politischen Entscheidungen beinhalten. Der Verfasser der Stellungnahme hebt hervor, dass politische Entscheidungen der Kontrolle durch den Gesetzgeber unterliegen müssen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den technischen Standards sollten die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten sowie gegebenenfalls in den Durchführungsmaßnahmen der Kommission enthalten sind, ohne nicht wesentliche Bestimmungen dieser Rechtsakte u.a. dadurch zu ändern, dass einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden. Technische Standards sollten deshalb keine politischen Entscheidungen erfordern. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung einer Durchführungsmaßnahme der Kommission festgelegt werden, sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme durch die Kommission ausgearbeitet werden. In bestimmten Fällen, in denen die Kommission zurzeit nach den im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegten Komitologieverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, und in diesen Durchführungsmaßnahmen lediglich die Bedingungen für die Anwendung der in den Basisrechtsakten enthaltenen Vorschriften bestimmt werden, ohne dass diese weiter ergänzt werden müssten, sollte aus Gründen der Kohärenz das in Artikel 7 der Verordnungen (EG) Nr.. …/…[EBA], Nr. …/… [ESMA] und Nr. …/… [EIOPA] für die Annahme technischer Standards vorgesehene Verfahren eingeführt werden.

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. Die zu allgemeiner Anwendung gelangenden technischen Standards sollten darauf beschränkt werden, bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts zu ergänzen oder zu ändern. Technische Standards sollten deshalb keine politischen Entscheidungen erfordern. Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, diese technischen Standards mittels delegierter Rechtsakte anzunehmen. Die Kommission sollte in der Lage sein, sich des Sachverstands der ESA, wie es in den Verordnungen zur Einrichtung des ESFS dargelegt ist, zu bedienen. Aus Gründen der Kohärenz sollte deshalb das in Artikel 7 der Verordnungen (EG) Nr. …/…[EBA], Nr. …/… [ESMA] und Nr. …/… [EIOPA] für die Annahme technischer Standards vorgesehene Verfahren für die Annahme technischer Standards eingeführt werden.

Begründung

Wenn Rechtsvorschriften gerade überprüft werden, sollten die ordentlichen Mitgesetzgebungsverfahren angewandt werden, damit absolute Sicherheit darüber herrscht, wie der Inhalt der Entwürfe technischer Standards auszusehen hat, d.h., notwendige Anpassungen können im Wege der ordentlichen Verfahren vorgenommen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts geklärt werden muss und die Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die zuständige ESA mit dieser Frage zu befassen. Die ESA sollte gemäß dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweiligen zuständigen Behörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten; dies hat für die jeweiligen zuständigen Behörden bindende Wirkung.

 

Falls die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen EU-Recht von ihrem Ermessen Gebrauch machen können, sollte die Wahrnehmung der Ermessensbefugnis durch die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Einhaltung des Unionsrechts nicht durch die Beschlüsse der ESA aufgehoben werden.

Begründung

Um Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (C -9/56 und 10/56, Meroni gegen Hohe Behörde, [1958] Slg. 133 und 157) herzustellen, können Entscheidungen der ESA nicht die rechtliche Ausübung der Ermessensbefugnis durch nationale Aufsichtsbehörden ersetzen. Nach dem Urteil Meroni kann ein Organ keine Befugnisse delegieren, die es nicht selbst besitzt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass eine Meinungsverschiedenheit beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde zwar die Ermessensentscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden nicht ersetzen kann, eine Meinungsverschiedenheit aber beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

Begründung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden sollte die Befugnis der europäischen Aufsichtsbehörden, bei der Erzielung einer Einigung behilflich zu sein, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH nicht so weit gehen, dass sie die Ermessensentscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden ersetzen können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Anpassung der Komitologieverfahren an Artikel 290 (delegierte Rechtsakte) beziehungsweise Artikel 291 (Durchführungsrechtsakte) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte schrittweise vorgenommen werden. Mit dieser Richtlinie sollten die einschlägigen Bestimmungen der in Erwägung 20 genannten geänderten Richtlinien nur so weit, wie die neuen ESAs davon betroffen sind, und in dem Umfang, in dem sie technische Standards betreffen, an Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden. Diese Anpassung sowie alle weiteren Anpassungen anderer, in den geänderten Richtlinien enthaltener Komitologieverfahren sollte nicht auf die Maßnahmen beschränkt sein, die zuvor nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelt wurden, sondern alle geeigneten Maßnahmen mit allgemeiner Geltung umfassen, unabhängig von dem Beschlussverfahren oder Komitologieverfahren, das vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für sie galt. Um die Kohärenz sicherzustellen, sollte die weitere Anpassung anderer, in den in Erwägung 20 genannten geänderten Richtlinien enthaltener Komitologieverfahren an Artikel 290 und 291 AEUV im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgenommen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Übermittlung oder der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In den Bereichen, in denen die Behörden zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der Behörden vorgelegt werden.

entfällt

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3

Richtlinie 2002/87/EG

Kapitel III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a – Überschrift und Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] in Bezug auf folgende Punkte Entwürfe technischer Standards erarbeiten:

1. Der Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 technische Standards zu erlassen, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden zu präzisieren.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

a) auf Artikel 2 Absatz 11, um die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu bestimmen,

 

b) auf Artikel 2 Absatz 17, um die Bedingungen für die Anwendung der Verfahren zur Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“ festzulegen,

 

c) auf Artikel 3 Absatz 5, um die Bedingungen für die Anwendung der alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats festzulegen,

 

d) auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden festzulegen,

 

e) auf Artikel 7 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der unter die Definition „Risikokonzentrationen“ fallenden Titel in die in Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

 

f) auf Artikel 8 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fallenden Titel in die in Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

 

Die Kommission kann die Entwürfe technischer Standards gemäß Unterabsatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die technischen Standards gemäß Unterabsatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] annehmen.

Begründung

Da die Richtlinie 78/660/EG des Rates derzeit überprüft wird, sollten die technischen Standards nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme nicht erstellt werden, bevor die vollständigen Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen.

Die derzeitigen Rechtsvorschriften sehen bereits ein Verfahren für die Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“ vor, ohne dass von Durchführungsmaßnahmen oder dem Erfordernis einer weiteren Definition die Rede ist; diese Vorschrift sollte daher erst nach einer vollständigen Überprüfung der Richtlinie samt Folgenabschätzung geändert werden.

Die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Parameter dürfte eine politische Entscheidung darstellen und fällt daher nicht unter die Erarbeitung technischer Standards.

Die Formulierung ist verwirrend. Statt „die Bedingungen für die Anwendung ... festzulegen“, sollte es heißen „zu präzisieren“. Ihr Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass dies die Dinge viel klarer macht und dass damit der falsche Eindruck vermieden wird, die Stufe 3 würde die Stufe 1 oder 2 ergänzen.

Die Festlegung, was unter den Begriff „Risikokonzentrationen“ fällt, ist keine technische Überlegung im strengen Sinne und würde wahrscheinlich eine gewisse politische Entscheidung erfordern. Die Frage eignet sich daher nicht für einen technischen Standard.

Was unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fällt, ist bereits in der ursprünglichen Richtlinie geregelt und die Änderung dieser Definition würde sehr wahrscheinlich eine politische Entscheidung darstellen. Falls diese Änderung für erforderlich gehalten wird, sollte sie im Wege einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Richtlinie vorgenommen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, in denen die Anwendungsbedingungen für Informationsersuchen und Anträge auf grenzüberschreitende Ermittlungen festgelegt werden.

Die Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards für Informationsersuchen und Anträge auf grenzüberschreitende Ermittlungen anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen Behörden erteilt werden, Entwürfe technischer Standards. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(2) Die Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen Behörden erteilt werden, anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2

Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 20 – Absatz 11 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards, in denen für jeden Mitgliedstaat die Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

(11) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards, in denen für jeden Mitgliedstaat die Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 1

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

entfällt

„(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 4

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um hinsichtlich der Verpflichtung, bei einem wichtigen neuen Umstand oder einer wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben einen Prospektnachtrag zu erstellen, die Anwendungsbedingungen festzulegen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um hinsichtlich der Verpflichtung, bei einem wichtigen neuen Umstand oder einer wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben einen Prospektnachtrag zu erstellen, die Anwendungsbedingungen festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 6

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags die Anwendungsbedingungen festzulegen.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 5 – Nummer 8 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden festzulegen, worunter auch die Erstellung von Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Informationsaustausch zählt.

(4) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, mit denen die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden festgelegt werden, worunter auch die Erstellung von Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Informationsaustausch zählt.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 2

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 7, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 12 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen, wie sie in diesem Artikel und in Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 festgeschrieben sind.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die die Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung zu beschließen, wie sie in diesem Artikel und in Artikel 7, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 festgeschrieben sind.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 3

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 10a – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Liste mit Informationen festzulegen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Liste mit Informationen zu beschließen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 4

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 31– Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 und 6 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

(7) Um ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 und 6 zu beschließen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 5

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 32 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

(10) Um ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 zu beschließen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 9

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 56 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, zu beschließen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen..

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 10 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 57 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen festzulegen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen zu beschließen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 58 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zum Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Pflicht zum Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, zu beschließen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Nummer 12

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 60 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Pflicht zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

(4) Der Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Pflicht zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, zu beschließen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 12 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

(9) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards zu beschließen, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 7 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

(3) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards zu beschließen, um ein einheitliches Standardformular im Hinblick auf die Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder die Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../...[ESMA] annehmen.';

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 1

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

 

(4) Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates technische Standards festzulegen, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... .../.... [[EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…..[ EIOPA] annehmen';

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [[EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…..[ EIOPA] annehmen';

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Nummer 2

Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 34 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung des Mindestinhalts der in Absatz 2 genannten Mitteilung festzulegen.

(4) Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates technische Standards für den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... .../.... [[EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…..[ EIOPA] annehmen.

 

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../.... [[EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…..[ EIOPA] annehmen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 1

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 6 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen.

Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards hinsichtlich der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 3

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 19 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die Liste mit Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(9) Die Kommission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards für die Liste mit Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1, annehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 4

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 25 und dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 25 und in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(5). Um ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, wird die Kommission bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der in Artikel 25 und in diesem Artikel genannten Angaben und des Verfahrens ihrer Übermittlung anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 5

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 28 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(4) Um ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, wird die Kommission bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der in diesem Artikel genannten Angaben und des Verfahrens ihrer Übermittlung anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 7

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Verfahren, Methoden und die Anwendungsbedingungen der Informationsaustauschanforderungen für Angaben festzulegen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Verfahren, Methoden und Bedingungen der Informationsaustauschanforderungen für Angaben anzunehmen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 8

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42a – Absätze 1 – Unterabsatz 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, abzuwarten und ihre Entscheidung im Sinne der Entscheidung dieser Behörde zu treffen. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden. Entscheidungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können die rechtmäßige Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich dieser Richtlinie nicht ersetzen.

Begründung

Um Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (C -9/56 und 10/56, Meroni gegen Hohe Behörde, [1958] Slg. 133 und 157) herzustellen, können Entscheidungen der ESA nicht die rechtliche Ausübung der Ermessensbefugnis durch nationale Aufsichtsbehörden ersetzen. Nach dem Urteil Meroni kann ein Organ keine Befugnisse delegieren, die es nicht selbst besitzt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 63a – Absatz 6 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels sowie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festzulegen, die für die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(6) Um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, wird die Kommission bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Bestimmungen anzunehmen, die für die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 14

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 74 – Absatz 2 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 15

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 81 – Absatz 2 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Rating-Methode für Kredit-Ratings anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 16

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 84 – Absatz 2 – Unterabsätze 3 und 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter dem Verfahrensaspekt festzulegen.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 3 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 17

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 97 – Absatz 2 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird bevollmächtigt, nach Anhörung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Rating-Methode für Kredit-Ratings anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 18

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 105 – Absatz 1 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 19

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 106 – Absatz 2 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen in den Buchstaben c und d festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Ausnahmen in den Buchstaben c und d anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 20

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 110 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Europäischen Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 21

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122a – Absatz 10 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten, festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards bezüglich der Maßnahmen anzunehmen, die im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten zu ergreifen sind.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 22

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 124 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

(6) Die Kommission wird bevollmächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 23

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung zu ihrer Entscheidung trifft, abzuwarten und ihre Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu treffen. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden. Entscheidungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können die rechtmäßige Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen konsolidierenden Aufsichtsbehörden bezüglich dieser Richtlinie nicht ersetzen.

Begründung

Um Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (C -9/56 und 10/56, Meroni gegen Hohe Behörde, [1958] Slg. 133 und 157) herzustellen, können Entscheidungen der ESA nicht die rechtmäßige Ausübung der Ermessensbefugnis durch nationale Aufsichtsbehörden ersetzen. Nach dem Urteil Meroni kann ein Organ keine Befugnisse delegieren, die es nicht selbst besitzt.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft, und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen und die Entscheidung, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung zu ihrer Entscheidung trifft, abzuwarten und ihre Entscheidung im Sinne der Entscheidung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden. Entscheidungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können die rechtmäßige Ausübung der Ermessensbefugnis der zuständigen konsolidierenden Aufsichtsbehörden bezüglich dieser Richtlinie nicht ersetzen.

Begründung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden sollte die Befugnis der ESAs, bei der Erzielung einer Einigung behilflich zu sein, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH nicht so weit gehen, dass sie die Ermessensentscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden ersetzen können. Kommt die ESA zu dem Ergebnis, dass der von einer Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Beschluss den Anforderungen nicht gerecht wird, sollte der endgültige Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde im Sinne der Entscheidung der ESA gefasst werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 24 – Buchstabe e

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsätze 10 und 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um die Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 27 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131a – Absatz 2 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 42a Absatz 3 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien in Bezug auf diesen Artikel und Artikel 42a Absatz 3 anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 29

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 144 – Absätze 3 und 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um festzulegen, unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um festzulegen, unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Nummer 30 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde entwickelt Entwürfe technischer Standards, um Folgendes festzulegen:

(3) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

a) die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

b) die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 hinsichtlich der quantitativen Faktoren gemäß Nummer 12, der qualitativen Faktoren gemäß Nummer 13 des Referenzwerts gemäß Nummer 14.

b) die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 hinsichtlich der quantitativen Faktoren gemäß Nummer 12, der qualitativen Faktoren gemäß Nummer 13 des Referenzwerts gemäß Nummer 14.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

 

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 10

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards zu beschließen, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [EBA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [EBA] annehmen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 1

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 5 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Angaben festzulegen, die die zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

 

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Angaben zu beschließen, die die zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 2

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen für die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards zu beschließen, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen für die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 3

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen hat.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie - Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 4

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte erlassen hat.

3. Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 6

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 29 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards zu beschließen, um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 7

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 43 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

(6) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 8

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 50 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Kategorie von Vermögenswerten festzulegen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels investieren können.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards hinsichtlich der Kategorie von Vermögenswerten zu beschließen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels investieren können.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 9

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstabe a, b und c anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 10

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 60 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

(7) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 11

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 61 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b erlassen hat.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 12

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 64 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Informationen und Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) und b) erlassen hat.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards im Hinblick auf die Informationen und Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) und b) dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 13

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 69 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen festzulegen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 14

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 78 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 festzulegen.

(8) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 dieses Artikels anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 15

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 84 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a festzulegen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels festzulegen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 16

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 95 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen festzulegen für:

(2) Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards anzunehmen, um die Anwendungsbedingungen festzulegen für:

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 17

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 101 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen festzulegen.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards in Hinblick auf die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Nummer 19

Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 105

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union technische Standards hinsichtlich der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde anzunehmen.

 

Die Befugnisübertragung bleibt fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2010/.../EU vom ... gültig und wird auf Ersuchen der Kommission mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat vor Ablauf der Frist für die Befugnisübertragung keine Einwände gegen eine solche Verlängerung erhebt.

 

Ungeachtet dessen kann das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.

 

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erheben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung ../.. [ESMA] annehmen.

VERFAHREN

Titel

Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.11.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sajjad Karim

14.12.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.1.2010

 

 

 

Datum der Annahme

28.4.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Kay Swinburne

  • [1]  Bericht des Rechtsausschusses vom 29.3.2009, Berichterstatter József Szájer, PE439.171v03-00.
  • [2]  Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache Meroni gegen Hohe Behörde, C-9/56 und C-10/56, Slg. 1957/1958, 133.

VERFAHREN

Titel

Zuständigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.10.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.11.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

12.11.2009

LIBE

12.11.2009

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

10.5.2010

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Antolín Sánchez Presedo

20.10.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.11.2009

23.2.2010

23.3.2010

27.4.2010

Datum der Annahme

10.5.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Sławomir Witold Nitras, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pervenche Berès, Carl Haglund, Dan Jørgensen, Syed Kamall, Philippe Lamberts, Gay Mitchell

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ricardo Cortés Lastra, Michel Dantin, Frank Engel, Jacqueline Foster, Christa Klaß, Constance Le Grip, Elisabeth Morin-Chartier, Evelyn Regner, Paul Rübig

Datum der Einreichung

18.5.2010