BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

9.6.2010 - (KOM(2010)0012 – C7‑0024/2010 – 2010/0004(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Seán Kelly


Verfahren : 2010/0004(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0190/2010
Eingereichte Texte :
A7-0190/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

(KOM(2010)0012 – C7‑0024/2010 – 2010/0004(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0024/2010),

–   In Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die dem Präsidenten von den nationalen Parlamenten übermittelt wurden und in denen es darum geht, ob der Entwurf eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7‑0190/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSIN ERSTER LESUNG

[2]*

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 352 Absatz1 Satz 1 vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Der Internationale Fonds für Irland („der Fonds“) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 („das Abkommen“) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)         Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland[4] wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die genannte Verordnung ist am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

(3)         Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf seine Ziele und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands („das Programm PEACE“), das auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds[5] eingerichtet wurde.

(4)         Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[6] wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen.

(5)         Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der EU für den Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schlussphase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.

(6)         Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und somit über die EU-Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausweisen.

(7)         Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen.

(8)         Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(9)         Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.

(10)       Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfondsprogramme gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden.

(11)       Unbeschadet der im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde sollte in dieser Verordnung für die gesamte Laufzeit des Programms ein Referenzbetrag festgelegt werden, der gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7] als finanzieller Bezugsrahmen dient.

(12)       Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(13)       Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (2006-2010) festgelegte Strategie mit dem Namen „Sharing this Space“ („den Raum teilen“) ist primär auf vier Ziele ausgerichtet: in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaften die Fundamente für die Versöhnung legen, Brücken zwischen verfeindeten Gemeinschaften bauen, die gesellschaftliche Integration voranbringen und ein Vermächtnis hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften zu fördern.

(14)       Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(15)       Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(16)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)[8] wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Durchführung des Fonds im Zeitraum 2007-2010 festgelegt.

(17)       Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat und Kommission)[9] erklärte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese ausschließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte; der Gerichtshof entschied, dass sowohl Artikel 159 Absatz 3 als auch Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geeignete Rechtsgrundlagen seien. Der Gerichtshof befand jedoch weiter, dass die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 aufrechterhalten werden sollten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung in Kraft tritt, und dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß dieser Verordnung erfolgten Zahlungen oder eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren soll. In diesem Zusammenhang ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, die rückwirkende Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung aufrechtzuerhalten, da er sich auf den gesamten Programmplanungszeitraum 2007 - 2010 bezieht.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als finanzielle Bezugsgröße für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland („der Fonds“) wird für den Zeitraum 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 2

Die Finanzbeiträge sind vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 („das Abkommen“) zu verwenden.

Bei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Programms PEACE für Nordirland und die Grenzbezirke Irlands („Programm PEACE“) .

Die Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Union an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.

Artikel 5

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 6

Der Fonds legt der Kommission bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten des Fonds vor, die Folgendes umfasst:

(a)       einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum;

(b)      ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;

(c)       die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge.

Die Genehmigung der Strategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Strategie für die Beendigung der Tätigkeiten nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.

Artikel 7

1.        Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:

(a)       Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird.

(b)      Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt.

(c)       Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

2.        Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Entscheidung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 8

Ein Beitrag des Fonds zu einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, darf nur geleistet werden, wenn die Summe, die sich aus 40 % des Fondsbeitrags und dem Beitrag aus den Strukturfonds ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreitet.

Artikel 9

Sechs Monate vor dem in der Strategie für die Beendigung der Aktivitäten des Fonds gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der letzten Zahlung der Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzhilfen und die Erreichung der Ziele bewerten kann.

Artikel 10

Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 einhält.

Artikel 11

Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 anfallen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

  • [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
  • [3]  Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [4]  ABl. L 30 vom 03.02.2005, S. 1.
  • [5]  ABl. L 161 vom 26.06.1999, S. 1.
  • [6]  ABl. L 210 vom 31.07.2006, S. 25.
  • [7]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [8]  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.
  • [9]  ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 2 (noch nicht in der Sammlung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs veröffentlicht).

BEGRÜNDUNG

Kontext

Das Europäische Parlament wird mit dem vorliegenden Vorschlag im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat und Kommission)[1] befasst.

Der Gerichtshof erklärte die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 im Anschluss an eine vom Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments vorgebrachte Rechtssache für nichtig. Es wurde jedoch erlaubt, dass ihre Wirkungen aufrechterhalten bleiben, bis ein neuer Vorschlag für eine Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments unter Verwendung der neuen Rechtsgrundlage erlassen worden ist.

Das Europäische Parlament vertrat die Auffassung, dass die Verordnung gemäß Artikel 159 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nun Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hätte erlassen werden müssen und erhob eine Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof. Der Gerichtshof entschied, dass sowohl Artikel 159 Absatz 3 als auch Artikel 308 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind und forderte die Gemeinschaftsorgane auf, eine neue Verordnung zu erlassen, die sich auf eine doppelte Rechtsgrundlage stützt.

Die Europäische Gemeinschaft leistet seit 1989, d.h. drei Jahre nach seiner Einrichtung durch ein Abkommen zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands, Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland (IFI). Im laufenden Programmplanungszeitraum (2006-2010) beläuft sich die Unterstützung der EU auf ungefähr 57 % der jährlichen Beiträge, wodurch die Union zum größten Geldgeber des Fonds wird. Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zur Durchführung von Artikel 10 Buchstabe a des anglo-irischen Abkommens vom 15. November 1985 zu leisten. In diesem Artikel heißt es: „Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen.“

Zwei Ziele bestimmen die Tätigkeit des IFI: die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie die Unterstützung von Kontakten, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland.

Als ein Instrument zur Verwirklichung des Ziels von Frieden und Versöhnung an der Basis durch die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ergänzt der IFI die Maßnahmen im Rahmen der EU-Programme für Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands („PEACE-I“ 1995-1999, „PEACE-II“ 2000-2006 und „PEACE-III“ 2007-2013).

Der Verwaltungsrat des Fonds wird gemeinsam von der Regierung des Vereinigten Königreichs und von der Regierung Irlands benannt und besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern, die Ausrichtung und Funktionsweise des IFI kontrollieren. Der Verwaltungsrat wird vom Beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus von den beiden Regierungen ernannten Beamten zusammensetzt. Der Fonds wird von einem Sekretariat unter der Leitung von zwei Generaldirektoren gemeinsam verwaltet die ihr Büro in Belfast bzw. in Dublin haben. Gegebenenfalls sind Regierungsabteilungen und öffentliche Organe als Verwaltungsagenturen für den Fonds (Norden und Süden) tätig. Im Verwaltungsrat sind die Konfessionsgemeinschaften beider Teile Irlands vertreten; seine Sitzungen finden im Durchschnitt viermal im Jahr statt. Die Kommission hat neben anderen Geberländern (Vereinigte Staaten, Kanada, Neuseeland und Australien) im Verwaltungsrat Beobachterstatus und ist in allen Sitzungen des Verwaltungsrats vertreten. Derzeit werden die Tätigkeiten des IFI im Rahmen von verschiedenen Programmen und Projekten durchgeführt, die sich unter drei Rubriken zusammenfassen lassen: Erneuerung benachteiligter Gebiete, Aufbau von Kapazitäten in den Gemeinden und wirtschaftliche Entwicklung. Der IFI konzentriert sich heute verstärkt auf Projekte, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht (etwa 30 % seiner Mittel), wie beispielsweise Interventionen im Bildungsbereich.

In dem Bewusstsein, dass die internationale Förderung nicht auf Dauer in der bisherigen Höhe aufrechterhalten werden kann, fand 2005 eine Überprüfung des Fonds statt. Die Strukturen und Prioritäten des Fonds wurden unter die Lupe genommen, um seine Aufgaben angesichts der veränderten Lage neu zu definieren. Das Ergebnis dieser Überprüfung war die Annahme eines strategischen Rahmens mit dem Titel „Sharing this Space“ („den Raum teilen“), mit dem der Fonds 2010 auslaufen wird. Damit wurde eine letzte Tätigkeitsphase des Fonds (2006-2010) eingeleitet. Zu den Zielsetzungen des IFI in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit gehören folgende Vorhaben:

· Entwurf und Verwirklichung der Vision einer gemeinsamen Zukunft für Nordirland und beide Teile der Insel;

· Förderung der Verständigung zwischen den verschiedenen Konfessionsgemeinschaften in Irland;

· Erleichterung der gegenseitigen Integration der Konfessionsgemeinschaften;

· Begründung von Allianzen mit anderen Agenturen, Sicherstellung der langfristigen Tätigkeit der IFI über das Jahr 2010 hinaus sowie Austausch von Erfahrungen mit Friedensinitiativen in anderen Regionen.

Die vom IFI geförderten Programme werden sich zukünftig um vier Themen gruppieren: Schaffung von Grundlagen, Brückenschlag, Integration der Konfessionsgemeinschaften und Vermächtnis für die Zukunft.

Der Vorschlag der Kommission

Das Vorschlagspaket, das zur Annahme vorgelegt wird, umfasst Folgendes:

· einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010),

Die Kommission stellt in ihrem Vorschlag fest, das sich der Fonds in dieser Endphase auf die Bereiche konzentrieren soll, in denen besonders großer Handlungsbedarf besteht, und dafür sorgen soll, dass seine Arbeit langfristig eine nachhaltige Wirkung hat. Die Kommission schlägt vor, dass die EU für weitere vier Jahre einen Beitrag zum IFI in Höhe von jährlich 15 Mio. EUR leistet. Der IFI hat jedoch bis 2013 Zeit, diese Mittel zu verwenden, und es gibt vorbehaltlich der Strategie für die Beendigung der Tätigkeit Spielraum für eine künftige Wiederverwendung ungenutzter Mittel.

Bewertung des IFI

Es hat erhebliche Fortschritte bei der Schaffung von Frieden zwischen beiden Konfessionsgemeinschaften in Nordirland und in den Grenzregionen zwischen der Republik Irland und Nordirland gegeben. Der Berichterstatter hebt insbesondere die Rolle des Sports bei der Förderung der konfessionsübergreifenden Aussöhnung hervor. Nachstehend verdeutlichen dies einige Beispiele:

Football4Peace - Dieses vom Verwaltungsrat des IFI im Juni 2008 gebilligte Dreijahres- Projekt ist eine gemeinsame Aktion von Inishowen Rural Development Ltd., IFA (Nordirland) und FAI (Republik Irland), die sich an junge Leute richtet und den Fußball als Mittel zur Förderung guter gemeinschaftlicher Beziehungen durch grenzübergreifende und konfessionsübergreifende Partnerschaften nutzt. Der IFI stellt finanzielle Unterstützung in Höhe von 527 954 Euro zur Verfügung, dazu kommen noch Sachleistungen von FAI, IFA, Inishowen School Boys League und Limavady Council/ Limavady Utd.

Optimierung des „Community Space - Crossing Borders“-Projekts - im Juni 2008 erteilte der Verwaltungsrat dem „Rural Development Council (NI)“, dem mit der Durchführung des Projektes betrauten Gremium, die Genehmigung, mit 50 Gruppen der Konfessionsgemeinschaften (38 aus Nordirland und 12 aus den südlichen Grenzbezirken) ein Jahr lang zu arbeiten, um die gemeinschaftlichen Beziehungen zu verbessern und den Ausbau und die verstärkte Nutzung vorhandener Gemeindesäle durch eine Verstärkung der Kapazität und des Vertrauens der Gruppen zu ermöglichen. Gruppen, die diese Phase erfolgreich abschließen, können danach einen Antrag in Höhe von höchstens £ 50 000 stellen, um die Ausstattung des von ihnen genutzten Saals zu verbessern und ihn dadurch attraktiver für potentielle Nutzer zu machen.

Im Rahmen der Bemühungen um Mitarbeiter für dieses Programm fanden unter anderem Treffen mit der Organisation GAA (Gaelic Athletic Association) statt, und der Michael Davitt's GAA Club in Swatragh in der Grafschaft Derry gehört ebenfalls zu den teilnehmenden Gruppen.

„Community relations through Sport“ - Dieses von Donegal Sports Partnership umgesetzte Zweijahresprojekt, für das die finanzielle Unterstützung in Höhe von 152 000 EUR im November 2009 genehmigt wurde, und das den Sport als Instrument zur Förderung von Frieden und Aussöhnung nutzen soll, wurde vor kurzem eingeleitet. Es wird in den Grenzgemeinden von Donegal, West Tyrone und Derry unter Beteiligung von 150 jungen Leuten im Alter von 14 bis 18 Jahren ungeachtet der Religionszugehörigkeit durchgeführt. Dazu wird auch eine Unterstützung von nationalen Leitungsorganen von Sportorganisationen, wie GAA, FAI, IRFU, Cricket Ireland, Athletics, Badminton Ireland und Cycling Ireland gehören. Parallel dazu werden Workshops im Bereich der gemeinschaftlichen Beziehungen und kulturellen Vielfalt stattfinden, die es jungen Leuten ermöglichen werden, mehr über ihre eigene Kultur, ihren Glauben und ihre Traditionen zu erfahren und Stereotypen infrage zu stellen, um Unterschiede anzuerkennen und sich mit ihnen zu befassen.

Fazit

Der Berichterstatter möchte den ausgezeichneten Beitrag des Internationalen Fonds für Irland zur Unterstützung des Friedensprozesses an der Basis hervorheben, der kürzlich durch die Übertragung von Befugnissen in Polizei- und Justizangelegenheiten an die Versammlung von Nordirland untermauert wurde.

Der IFI hat eine Schlüsselrolle bei der konfessionsübergreifenden Aussöhnung gespielt und da der derzeitige Programmplanungszeitraum zu Ende geht, sollte gebührend anerkannt werden, welchen maßgeblichen Beitrag die EU in diesem Bereich geleistet hat.

Der Berichterstatter fordert die Regierung Irlands und die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, in Erwägung zu ziehen, die Laufzeit des Internationalen Fonds für Irland zu verlängern. Es bleibt immer noch viel zu tun, um die Ziele des Brückenschlags und der Integration von Konfessionsgemeinschaften, insbesondere durch das Medium Sport, zu verwirklichen.

In diesem Zusammenhang fordert der Berichterstatter beide Regierungen im Rahmen des Europäischen Rates auf, eine Erklärung darüber abzugeben, wie sie sich die Entwicklung der Finanzierungsmaßnahmen in diesem Bereich im Verlaufe des nächsten Finanzierungszeitraums der EU vorstellen.

Der Berichterstatter fordert außerdem, dass die gesamte irische Insel bei allen künftigen Projekten berücksichtigt wird. Ein Brückenschlag sollte nicht nur zwischen den Konfessionsgemeinschaften in Nordirland, sondern auch zwischen Nordirland und allen Gebieten der Republik Irland stattfinden.

Schließlich fordert der Berichterstatter, dass dieser Vorschlag eine rasche Behandlung im Parlament erfährt, sodass nach der Nichtigkeitserklärung der ursprünglichen Verordnung durch den Europäischen Gerichtshof keine Rechtsunsicherheit bleibt.

  • [1]  ABl. C 256/2 vom 24.10.2009.

VERFAHREN

Titel

Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0012 – C7-0024/2010 – 2010/0004(COD)

Datum der Konsultation des EP

5.2.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.2.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.2.2010

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

23.2.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Seán Kelly

17.3.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.4.2010

 

 

 

Datum der Annahme

3.6.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Sophie Auconie, Catherine Bearder, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Francesco De Angelis, Rosa Estaràs Ferragut, Elie Hoarau, Danuta Maria Hübner, Ian Hudghton, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Seán Kelly, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Franz Obermayr, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Michael Theurer, Michail Tremopoulos, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bairbre de Brún, Ivars Godmanis, Karin Kadenbach, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, László Surján, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Emilio Menéndez del Valle

Datum der Einreichung

9.6.2010