BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

22.11.2010 - (KOM(2010)0568 – C7‑0332/2010 – 2010/2241(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera

Verfahren : 2010/2241(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0337/2010
Eingereichte Texte :
A7-0337/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2010)0568 – C7‑0332/2010 – 2010/2241(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0568 – C7‑0332/2010),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7‑0337/2010),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D. in der Erwägung, dass Deutschland im Zusammenhang mit Entlassungen in den vier Produktionsstätten des Unternehmens Heidelberger Druckmaschinen in Baden-Württemberg, das im Bereich der Druckmaschinenherstellung tätig ist, Unterstützung beantragt hat,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt die Rolle hervor, die der EGF bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt leisten kann;

3.  betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben behilflich ist; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, oder an die Stelle von Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren treten darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Informationen über das koordinierte Paket der aus dem EGF zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen detaillierte Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen enthalten, die aus den Strukturfonds finanziert werden; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen dieser zeitlich befristeten personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.  begrüßt, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EGF vorgeschlagen hat, bei der Bereitstellung der Zahlungsermächtigungen nicht auf nichtverwendete Mittel der Europäischen Strukturfonds, sondern eine andere Quelle zurückzugreifen, nachdem das Europäische Parlament wiederholt daran erinnert hatte, dass der EGF als gesondertes, spezielles Instrument mit eigenen Zielen und Fristen geschaffen wurde und dass daher geeignete Haushaltslinien für Mittelübertragungen ausfindig gemacht werden müssen;

6.  stellt fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schweren Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation durch die Kommission, vor allem in Zeiten der Wirtschaftskrise, in denen ein deutlich höherer Bedarf an einer solchen Unterstützung bestehen dürfte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Zusammenhang mit der allgemeinen Bewertung der Programme und verschiedenen sonstigen Instrumente, die durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffen wurden, im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt die neue Gestaltung des Vorschlags der Kommission, der in der Begründung klare und detaillierte Informationen zu dem Antrag enthält und in dem die Förderkriterien analysiert und die Gründe dargelegt werden, die zur Genehmigung des Antrags führten, womit den Forderungen des Parlaments entsprochen wurde;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen, Deutschland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender, durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4) Deutschland hat am 27. Mai 2010 im Zusammenhang mit Entlassungen bei dem Unternehmen Heidelberger Druckmaschinen einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 8 308 555 EUR bereitzustellen.

(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Deutschlands bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 8 308 555 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                   Der Präsident

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

I.   Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die Mittelausstattung des Fonds 500 Mio. EUR nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über in Abgang gestellte Verpflichtungsermächtigungen der beiden vorausgegangenen Jahre (mit Ausnahme der Mittel für Rubrik 1b). Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich damit könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in einer vereinfachten Form stattfinden.

II. Sachstand: Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 15. Oktober 2010 einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Deutschland angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.

Dies ist der 24. Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2010 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Betrags von insgesamt 8 308 555 EUR aus dem EGF für Deutschland und betrifft 1181 Entlassungen an den vier Produktionsstätten des Unternehmens Heidelberger Druckmaschinen AG in Baden-Württemberg, das im Bereich der Druckmaschinenherstellung tätig ist, während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 26. Januar bis 26. Mai 2010.

Der Antrag, EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen, wurde der Kommission am 27. Mai 2010 vorgelegt und bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er stützt sich auf das Interventionskriterium von Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung – wonach es mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen einschließlich seiner Zulieferer und nachgeschalteter Hersteller innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten gegeben haben muss – und wurde innerhalb der Frist von zehn Wochen eingereicht (Artikel 5 der Verordnung).

Die Kommission stützte sich bei ihrer Bewertung auf die Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Übereinstimmung mit dem Kriterium von Artikel 2 Buchstabe a, die Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters dieser Entlassungen, die Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, und der für eine Unterstützung vorgesehenen Arbeitnehmer, das betreffende Gebiet und seine Behörden und andere Beteiligte, die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage, das koordinierte Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen einschließlich seiner Komplementarität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Daten, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien. Sie empfiehlt daher der Haushaltsbehörde die Billigung des Antrags.

Zwecks Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Übertragung (DEC 38/2010) eines Betrags von insgesamt 8 308 555 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auf die Haushaltslinien des EGF (04 05 01) vorgelegt, wobei die Verpflichtungsermächtigungen der Reserve für den EGF (40 02 43) und die Zahlungsermächtigungen der Haushaltslinie „Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ (01 04 04) entnommen werden.

Die Berichterstatterin stellt erfreut fest, dass die Kommission im Einklang mit den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments als Quelle für die Zahlungsermächtigungen eine Alternative zu nichtverwendeten ESF-Mitteln ausfindig gemacht hat.

Sie ist jedoch der Ansicht, dass die in diesem Fall getroffene Wahl (eine der Unterstützung der KMU und der Innovation gewidmete Haushaltslinie) angesichts der schweren Unzulänglichkeiten, mit denen die Kommission bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu kämpfen hat, nicht zufriedenstellend ist. In Zeiten der Wirtschaftskrise sollten diese Mittel eigentlich eher erhöht werden. Sie fordert daher die Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, künftig geeignetere Haushaltslinien für die Zahlungsermächtigungen ausfindig zu machen.

Die IIV sieht vor, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

Im Jahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits fünfzehn Vorschläge für eine Inanspruchnahme des Fonds und eine Übertragung zugunsten der technischen Hilfe im Gesamtbetrag von 47 432 497 EUR genehmigt, sodass, wenn man den zusätzlichen Betrag von 26 254 726 EUR hinzurechnet, der im Zusammenhang mit anderen Vorschlägen (einschließlich des vorliegenden Vorschlags) steht, die derzeit noch diskutiert werden, bis Ende 2010 noch ein Betrag von 426 312 777 EUR verfügbar ist.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung vorgelegt[3], damit, wie in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom17. Mai 2006 vorgeschrieben, die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 eingestellt werden können.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, dass es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung des Antrags auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

Nach Bewertung des Antrags hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Seine Stellungnahme ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  DEC 38/2010 vom 15. Oktober 2010.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/jm

D(2010)54536

Herrn

Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft:    Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen (KOM(2010) 568 endgültig)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

der Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2010/018 DE/Heidelberger Druckmaschinen geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A. in der Erwägung, dass dieser Antrag im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung steht und 1 263 Entlassungen betrifft, die während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 26. Januar 2010 bis 26. Mai 2010 in verschiedenen deutschen Produktionsstätten einer Druckmaschinen herstellenden Firma vorgenommen wurden,

B.  in der Erwägung, dass bereits vor Beginn des Bezugszeitraums für den EGF-Antrag in Deutschland 1 800 und im Ausland 1 140 Arbeitnehmer der Heidelberger Druckmaschinen auf der Basis von Sozialplänen erlassen wurden,

C. in der Erwägung, dass dieser Sektor entsprechend der allgemeinen Tendenz im Maschinenbausektor von der Finanz- und Wirtschaftskrise unmittelbar schwer getroffen wurde, sodass im April 2009 in Deutschland ein Auftragsrückgang um 52,6 % gegenüber April 2008 zu verzeichnen war; des Weiteren in der Erwägung, dass der Gesamtumsatz der Heidelberger Druckmaschinen AG im zweiten Quartal 2009 um 22 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2008 und um 33 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2007 zurückging,

D. in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Entwicklungen indirekt auch dadurch negativ beeinflusst hat, dass die Ausgaben für Werbung in Europa um mehr als 9 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2008 zurückgingen. Für die Druckindustrie bedeutete dies eine geringere Kapazitätsauslastung und eine längere Stillstandszeit der Maschinen. Sie reagierte mit drastischen Investitionskürzungen, die wiederum die Hersteller von Druckmaschinen trafen,

E.  in der Erwägung, dass die Heidelberger Druckmaschinen AG der Krise mit zwei Anpassungsprogrammen zu begegnen suchte, zunächst durch Einsparungen in Höhe von 100 Mio. EUR pro Jahr und später mit zusätzlichen kostensenkenden Maßnahmen im Umfang von 200 Mio. EUR pro Jahr,

F.  in der Erwägung, dass die meisten Entlassungen in Baden-Württemberg erfolgten (870 Entlassungen – das entspricht 70 % aller entlassenen Arbeitnehmer) und eine geringere Zahl von Entlassungen auf andere Produktionsstätten in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen entfiel; des Weiteren in der Erwägung, dass der Abbau dieser 870 Arbeitsplätze einem Rückgang von 7 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Bereich Maschinenbau im Großraum Heidelberg entspricht und in diesem Teil Baden-Württembergs zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote führte, der signifikant über dem bundesweiten Anstieg im gleichen Zeitraum liegt,

G.  in der Erwägung, dass es in Erwägung 4 der EGF-Verordnung heißt, dass sicherzustellen ist, „dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf die Arbeitnehmer in den am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft konzentriert“,

H. in der Erwägung, von den entlassenen Arbeitnehmern 86,6 % Männer und ungefähr 81,9% zwischen 25 und 54 Jahren alt sind,

I.   in der Erwägung, dass 64,9 % der entlassenen Arbeitnehmer im Bereich der Bedienung von Anlagen und Maschinen und in Montageberufen und 25 % als Bürokräfte und als Techniker und in gleichrangigen nichttechnischen Berufen gearbeitet haben,

J.   in der Erwägung, dass aus dem Antrag hervorgeht, dass die industriellen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, d. h. die Gruppe, in denen die meisten Arbeitsplätze weggefallen sind, gut qualifiziert sind,

K. in der Erwägung, dass Beihilfen für die Arbeitssuche: Transferkurzarbeitergeld nur für Zeiten gezahlt wird, in denen die entlassenen Beschäftigten an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen der Transfergesellschaft teilnehmen,

L.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer, die aus eigener Initiative an Maßnahmen teilnehmen, ebenfalls Anspruch auf Beihilfen für die Arbeitssuche/Transferkurzarbeitergeld haben,

M. in der Erwägung, dass die Maßnahmen des EGF die Maßnahmen, die vom ESF unterstützt werden und die an eine Kofinanzierung durch das die Entlassungen vornehmende Unternehmen gekoppelt sind, inhaltlich und zeitlich ergänzen und erweitern,

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Deutschlands zu übernehmen:

1.  stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen der EGF-Verordnung erfüllt sind;

2.  begrüßt die rasche Reaktion der Sozialpartner und der deutschen Regierung auf die Massenentlassungen, die es der Haushaltsbehörde ermöglichen wird, dem Antrag auf Unter­stützung aus dem EGF etwa 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung stattzugeben;

3.  begrüßt die Einrichtung einer sogenannten Transfergesellschaft, die nach dem deutschen Modell von den Sozialpartnern unterstützt und zu einem großen Teil von dem die Entlassungen vornehmenden Unternehmen finanziert wird;

4.  fragt sich, ob die kostensenkenden Maßnahmen, die von der Heidelberger Druckmaschinen AG vor den Entlassungen vorgenommen wurden, bereits zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen geführt haben, der in dem Antrag nicht berücksichtigt ist;

5.  begrüßt, dass die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, an Maßnahmen aus eigener Initiative teilzunehmen; ersucht die deutschen Behörden um genauere Informationen über das Verhältnis zwischen diesen Maßnahmen und den Maßnahmen, die in dem koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen enthalten sind;

6.  begrüßt die Maßnahme „Workshops/Peergroups“, die sich an Auszubildende richtet und diesen praktische Tipps für ihr Berufsleben geben und Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung ihrer beruflichen Perspektiven aufzeigen möchte;

7.  stellt fest, dass Deutschland auch Maßnahmen für die eher traditionellen Zielgruppen wie Arbeitnehmer im Alter von über 40 und über 50 Jahren vorschlägt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, innovative Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, die zu längeren Arbeitszeiten führen und einen Beitrag zur Erreichung der in der Europa-2020-Strategie festgesetzten Ziele leisten;

8.  begrüßt die Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität; verweist jedoch auf den Arbeitsmarkteinbruch im Bereich der Druckindustrie in den Niederlanden (siehe EGF-Anträge EGF/2009/24-30);

9.  begrüßt die Maßnahmen, die es ermöglichen sollen, die Zeit der Arbeitslosigkeit für die Aktualisierung und Vertiefung der fachlichen Kompetenzen zu nutzen;

10. fordert die Kommission auf, eingehender zu untersuchen, auf welche Sektoren die Umorientierung der Arbeitnehmer, sei es durch Umschulung oder die Eröffnung eines eigenen Unternehmens, ausgerichtet ist; weist darauf hin, dass das Ziel dieser eingehenden Analyse darin bestehenden sollte, die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und damit die sinnvolle Nutzung des EGF sicherzustellen; betont, dass diese Bewertung unter Berücksichtigung der in der EU-2020-Strategie festgesetzten Ziele vorgenommen werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Giovanni Collino, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Ingeborg Gräßle, Carl Haglund, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, László Surján, Derek Vaughan, Jacek Włosowicz