BERICHT zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung

8.2.2011 - (2010/2085(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Christel Schaldemose

Verfahren : 2010/2085(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0033/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung

(2010/2085(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit[1],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93[2],

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates[3],

–   unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (2010/15/EG)[4],

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, (KOM(2008)0905),

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit: Zusammenfassung der vorgesehenen Maßnahmen“, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, 18. Mai 2010,

–   unter Hinweis auf den Fahrplan „Anpassung an den neuen Rechtsrahmen (Beschluss 768/2008)“, GD Unternehmen und Industrie, 15 April 2010,

–   unter Hinweis auf den Fahrplan „Überprüfung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsrichtlinie)“, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, 25. März 2010,

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission zum Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, 2. März 2010,

–   unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit: Identifizierung der Schlüsselfragen“, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, 15. September 2009,

–   unter Hinweis auf das vom IMCO-Ausschuss in Auftrag gegebene Informationspapier über die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten, das im Oktober 2009 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf das vom IMCO-Ausschuss in Auftrag gegebene Informationspapier über die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung, das im September 2010 veröffentlicht wurde,

–   unter Hinweis auf den Workshop zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung, der am 30. September 2010 stattfand,

–   unter Hinweis auf den Dreiergipfel EU-USA-China am 25./26. Oktober 2010 in Shanghai,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0033/2011),

A. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist zu gewährleisten, dass sämtliche in der EU in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind, um ein hohes Niveau des Schutzes unter anderem für Verbraucher zu garantieren,

B.  in der Erwägung, dass der neue Rechtsrahmen im Juli 2008 verabschiedet wurde und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (nachfolgend „Produktsicherheitsrichtlinie“), die auf Gemeinschaftsebene allgemeine Sicherheitsanforderungen für Verbrauchsgüter festlegt, überarbeitet und durch Integration an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden muss, insbesondere an die Verordnung über die Marktüberwachung,

D. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen für Produktsicherheit und Marktüberwachung aus drei Ebenen von Rechtsakten besteht (Produktsicherheitsrichtlinie, neuer Rechtsrahmen und sektorspezifische Harmonisierungsrichtlinien), was für Unsicherheiten und Unklarheiten am Binnenmarkt sorgt,

E.  in der Erwägung, dass hinsichtlich der Marktüberwachung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und einige von ihnen nicht die für eine effiziente Marktüberwachung erforderlichen Ressourcen bereitstellen und die Formulierung „Produkte (…), von denen eine ernste Gefahr ausgeht“ unterschiedlich interpretieren, was zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs, Störungen des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen der Verbrauchersicherheit im Binnenmarkt führen kann;

F.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichtsbehörden sowie gemeinsame Aktionen im Bereich der Marktüberwachung dringend erforderlich sind und deshalb ausgebaut und entsprechend finanziell unterstützt werden sollten,

G. in der Erwägung, dass Verordnungen im Vergleich zu Richtlinien Klarheit, Vorhersehbarkeit und Effizienz schaffen, wie auch im Bericht Monti festgestellt wird,

Marktüberwachung

Einleitung

1.  ist der Ansicht, dass der derzeit für die Marktüberwachung geltende Rechtsrahmen nicht genügend Kohärenz bietet und deshalb überarbeitet und besser koordiniert werden sollte;

2.  schlägt der Kommission die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für die Marktüberwachung für sämtliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt bzw. sämtliche Erzeugnisse, die auf den Markt der EU verbracht werden, vor; fordert die Kommission auf, eine aktivere Rolle bei der Koordinierung der Tätigkeit der Europäischen Marktaufsichts- und Zollbehörden und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu spielen;

3.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, angemessene Ressourcen für effiziente Marktüberwachungsmaßnahmen bereitzustellen; betont, dass ein Versagen der Marktüberwachungssysteme eine Wettbewerbsverzerrung verursachen, die Sicherheit der Verbraucher gefährden und das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt unterminieren könnte; weist darauf hin, dass die Sicherung der Außengrenzen des Binnenmarkts, insbesondere der großen Seehäfen, von Bedeutung ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen illegale Produkte aus Drittländern vorzugehen; regt an, dass die Kommission eine umfassende Bewertung der Punkte vornimmt, an denen Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangen, und dabei auch prüft, welche Ressourcen erforderlich sind, um angemessene Kontrollen zu gewährleisten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, in koordinierter Form abschreckende Strafen, einschließlich hoher Bußgelder, für Wirtschaftsteilnehmer einzuführen, die vorsätzlich gefährliche oder nicht-konforme Produkte im Binnenmarkt in Verkehr bringen; schlägt vor, dass Produktverbote möglichst oft öffentlich gemacht werden sollten, um Grenzkontrollen und Marktüberwachung mehr Sichtbarkeit zu verleihen und kriminelle Marktteilnehmer abzuschrecken;

5.  fordert die Kommission auf, mit Beteiligung der Marktaufsichts- und Zollbehörden weitere gemeinsame Maßnahmen im Rahmen der Marktaufsicht kozufinanzieren;

6.  verweist auf die Notwendigkeit des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten; fordert zur Zusammenarbeit, zur Zusammenführung des Know-how und zur gemeinsamen Nutzung bewährter Praktiken durch die Marktüberwachungsbehörden auf; erinnert an die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der angemessenen Kontrolle von in die EU gelangenden Produkten an den Außengrenzen; erkennt den wichtigen Beitrag an, den PROSAFE heute für die Koordinierung gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen und den Austausch bewährter Praktiken im Rahmen der Produktsicherheitsrichtlinie leistet; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen PROSAFE in Bezug auf harmonisierte und nicht harmonisierte Produkte als Plattform für eine umfassendere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten dienen könnte; hält es für erforderlich, eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen und PROSAFE die zur Ausführung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; hebt hervor, dass die Koordinierung durch PROSAFE derzeit durch begrenzte Mittel und seine informelle Struktur begrenzt ist;

7.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, Untersuchungen und Studien zur Produktsicherheit an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben; ist der Auffassung, dass die Referenznummern der betroffenen Produkte einbezogen werden sollten, um die Identifizierung der Produkte durch andere Behörden zu erleichtern, die Nutzen aus der Übersetzung und der Verwendung der in den Studien gelieferten Informationen ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Vermeidung doppelter Arbeit ihren zuständigen Behörden zu gestatten, Marktüberwachungsmaßnahmen auf der Grundlage von Testergebnissen oder Studien zu ergreifen, einschließlich solcher, die von anderen Mitgliedstaaten bereitgestellt worden sind;

8.  schlägt die Einrichtung von Büros zur Aufklärung über die Produktsicherheit vor, z. B. im Rahmen der Produktinfostellen, die Schulungsmaßnahmen unterstützen und Informationen an die verschiedenen Industriezweige weiterleiten könnten;

9.  fordert die Kommission dringend auf, eine öffentliche Informationsdatenbank zur Sicherheit von Verbrauchsgütern einzurichten, die nach Möglichkeit auf bereits bestehende regionale und nationale Systeme in den Mitgliedstaaten gestützt sein sollte; ist der Ansicht, dass dadurch grenzübergreifend eine größere Sensibilisierung für gefährliche Produkte auf dem Binnenmarkt erzielt und Verbrauchern die elektronische Meldung von gefährlichen Produkten bei den zuständigen Behörden ermöglicht wird; ist der Auffassung, dass diese Datenbank durch eine Weiterentwicklung bestehender Datenbanken aufgebaut werden könnte, wie etwa der Datenbank des Europäischen Marktüberwachungssystems oder der Europäischen Unfalldatenbank; betont die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenbank und einer Meldepflicht für die Mitgliedstaaten; fordert die Einrichtung eines Systems von Unfallstatistiken auf der Grundlage dieser Datenbank, über das jährliche Berichte veröffentlicht werden müssen; fordert, dass die Datenbank öffentlich zugänglich ist und gleichzeitig die für Unternehmen erforderliche Vertraulichkeit gewahrt bleibt;

10. weist darauf hin, dass die Globalisierung, das verstärkte Outsourcing und das Wachstum des internationalen Handels bedeuten, dass weltweit mehr Erzeugnisse gehandelt werden; ist der Auffassung, dass einer engen Zusammenarbeit zwischen den weltweiten Regulierungsbehörden und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Produktsicherheit eine Schlüsselrolle für die Inangriffnahme der Herausforderungen zukommt, die sich aufgrund der komplexen Versorgungsketten und des größeren Handelsvolumens ergeben;

11. ruft die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen Forums für Verbraucherproduktsicherheit zu vertiefen, um bewährte Praktiken auszutauschen und gemeinsam die Herstellung gefährlicher Produkte in Drittstaaten zu unterbinden, die für den Export in den europäischen Binnenmarkt bestimmt sind;

Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie

Anpassung der Produktsicherheitsrichtlinie an den neuen Rechtsrahmen – eine neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung

12. unterstützt die Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie und der Verordnung 765/2008/EG in Bezug auf die Definitionen und die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß dem Beschluss 768/2008/EG, wobei jedoch ein unnötiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, vermieden werden sollte; ist der Auffassung, dass eine einzige Verordnung der einzige Weg ist, über ein einheitliches Marktüberwachungssystem für alle Produkte zu verfügen; fordert die Kommission daher auf, auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts, der sowohl die Produktsicherheitsrichtlinie als auch die Verordnung 765/2009/EG abdeckt, ein einheitliches Marküberwachungssystem für alle Produkte zu einzurichten; ist der Auffassung, dass mit diesem Gesetzgebungsakt ein hohes Maß an Produktsicherheit und Marktüberwachung erreicht werden sollte sowie eine Klarstellung der Rechtsgrundlage und eine Berücksichtigung der stärker entwickelten Bestimmungen der beiden bestehenden Gesetzgebungsakte;

13. fordert eine Angleichung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen der Produktsicherheitsrichtlinie und des neuen Rechtsrahmens, um ein einheitliches System der Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, wobei die Schaffung von neuen bürokratischen Auflagen zu vermeiden ist;

14. fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung präziserer Kriterien zur Beurteilung der Produktsicherheit und der Gefahren, die sich aus einer mangelhaften EU-Rechtskonformität von Produkten ergeben, in Erwägung zu ziehen;

Zusätzliche spezifische Änderungen an der Produktsicherheitsrichtlinie

15. hält es für problematisch, dass von Dienstleistungserbringern eingesetzte Produkte von der aktuellen Produktsicherheitsrichtlinie nicht erfasst werden, d. h. dass allgemeine Sicherheitsanforderungen gelten, wenn das Produkt in den Räumlichkeiten des Dienstleisters vom Verbraucher benutzt wird, nicht jedoch, wenn dasselbe Produkt vom Dienstleister eingesetzt wird; betont, dass diese Gesetzeslücke geschlossen werden muss;

16. fordert die Vereinfachung der europäischen Produktsicherheitsvorschriften, insbesondere im Sinne der Ziele der Europäischen Kommission „Bessere Rechtsetzung“ und „Vorfahrt für KMU“ sowie der in der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ formulierten Ziele, und fordert nachdrücklich die Aufnahme von Bestimmungen über Lebensmittel-Imitate in den überarbeiteten Vorschlag;

17. regt an, einen Verweis auf Menschen mit Behinderungen (neben Verweisen auf Kinder und ältere Menschen, die es bereits gibt) aufzunehmen, um die Sicherheit für möglichst alle besonders schutzbedürftigen Verbraucher zu gewährleisten;

18. fordert die Kommission auf, Hersteller zur Durchführung einer Risikoanalyse in der Entwurfsphase zu verpflichten; fordert nachdrücklich, dass gegebenenfalls ermittelte Risiken zu dokumentieren und den Behörden verfügbar zu machen sind;

Sofortmaßnahmen auf EU-Ebene

19. verweist auf die Notwendigkeit eines effektiveren ordnungspolitischen Rahmens, der ein rasches Eingreifen und zuverlässige Langzeitlösungen ermöglicht, ohne politische Entscheidungen an Normungsgremien oder an die Kommission zu delegieren, wenn es keinen eindeutigen Katalog von wesentlichen politischen Vorgaben gibt, wie dies bei harmonisierten Rechtsvorschriften der Fall ist;

Rückverfolgbarkeit

20. betont, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, permanent vom Markt genommen oder schnellstmöglich zurückgerufen werden müssen und dass die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette gewährleistet werden muss, was ausreichend Ressourcen für die Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht;

21. betont, dass die verlässliche Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lebensdauer eines Produktes gewährleistet werden muss, wobei gleichzeitig darauf zu achten ist, dass dies nicht zu einer Steigerung des Verwaltungsaufwands führt;

22. unterstreicht die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen und von Rückverfolgungsetiketten zur Bestimmung des Herkunftslandes des Erzeugnisses und des verantwortlichen Herstellers;

23. fordert die effektive Durchsetzung der geltenden Verfahren zur Produktidentifizierung; fordert die Kommission auf, den Einsatz neuer Technologien zu bewerten und zu evaluieren, ist jedoch der Ansicht, dass die Nutzung neuer Technologien verhältnismäßig sein sollte und die Privatsphäre und Sicherheit der Verbraucher nicht gefährden darf;

24. unterstreicht jedoch, dass keine einzelne technische Lösung als offizielles System/offizielle Methode der Rückverfolgbarkeit innerhalb des EU-Marktes vorgeschrieben werden sollte, und fordert eine Gesamtproportionalität;

25. unterstreicht die Notwendigkeit, den Informationsfluss im Rahmen von RAPEX in Bezug auf gefährliche Produkte aus Drittländern (wie China oder Indien) zu verbessern und zu intensivieren und eine Evaluierung seiner jüngsten Studien vorzunehmen;

RAPEX

26. räumt ein, dass RAPEX ein nützliches und effizientes Instrument zur Information der Mitgliedstaaten über Maßnahmen darstellt, die im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten ergriffen werden, ist jedoch der Ansicht, dass dieses Instrument weiter verbessert werden kann;

27. fordert die Kommission auf, Fachkräften für Produktsicherheit, Herstellern, Handels- und Verbraucherorganisationen und nationalen Behörden den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu ermöglichen, während gleichzeitig die notwendige Vertraulichkeit sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, das Wissen um RAPEX und die Rückrufsysteme der EU außerhalb der EU zu verbessern;

28. begrüßt die neuen RAPEX-Leitlinien, die zur Verbesserung der Anwendung von RAPEX beitragen werden; fordert die Kommission auf, das neue Verfahren zur Risikobewertung auf die für harmonisierte Güter geltenden Verfahren abzustimmen, um die Marktüberwachungsbehörden in ihrer Arbeit zu unterstützen;

29. fordert die Kommission auf, Klarheit über die Einstufung von Produkten als „ernstes Risiko“ im Rahmen von RAPEX-Meldungen zu schaffen;

30. weist darauf hin, dass Konsumgüter, die auf den europäischen Binnenmarkt gelangen, zunehmend aus Drittländern stammen; ist besonders besorgt darüber, dass die Zahl der im RAPEX-System gemeldeten Produkte, die ihren Ursprung in China haben, von Jahr zu Jahr zunimmt und über die Hälfte aller RAPEX-Meldungen ausmacht, wobei in 20 % der Fälle offenbar keine eindeutige Ermittlung der Produkthersteller möglich ist; ruft daher zu einer Intensivierung der Anstrengungen auf internationaler Ebene auf und begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU, China und den USA bezüglich der Erarbeitung von Strategien für die Produktrückverfolgbarkeit; begrüßt jegliche Unterstützung, Schulungen und Seminare, die von der EU und chinesischen Behörden zur Verbesserung der Produktsicherheit organisiert werden; unterstreicht, dass zur Bewältigung dieser Herausforderungen mehrjährige Programme erforderlich sind;

31. fordert die Kommission auf, die Nützlichkeit der Schaffung eines vergleichbaren Systems wie RAPEX – China für andere Handelspartner zu prüfen, insbesondere für diejenigen, deren Produkte im RAPEX-System gemeldet worden sind;

32. fordert die Kommission auf, in RAPEX oder in jedes andere geeignete System auf Unionsebene Strafen für Verstöße durch die Mitgliedstaaten einzubauen, um für alle Beteiligten die erforderliche Transparenz und die nötigen Anreize zu gewährleisten;

Online-Verkauf und Zoll

33. ist besorgt über die Schwierigkeiten, denen sich Marktüberwachungsbehörden gegenübersehen, wenn sie gegen gefährliche Produkte vorgehen, die online verkauft werden;

34. begrüßt das Projekt C2013 der Kommission im Bereich der Produktsicherheit, in dessen Rahmen Leitlinien für Zollkontrollen in der EU vorgesehen sind; fordert die Kommission dringend auf, konkrete Instrumente für Zollbehörden bereitzustellen, um eine angemessene Kontrolle eingeführter Produkte zu gewährleisten; ruft zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden auf;

35. erkennt die Zunahme der Anzahl der von den Verbrauchern online erworbenen Erzeugnisse aus Drittländern an, die nicht den europäischen Normen entsprechen und die Sicherheit und die Gesundheit der Verbraucher gefährden; fordert die Kommission auf, die Zollkontrollen für die im Internet erworbenen Erzeugnisse zu verstärken und zu vereinheitlichen und den Markt insbesondere im Hinblick auf jene Erzeugnisse zu überwachen, die unmittelbare Schäden für Verbraucher verursachen können, wie pharmazeutische Erzeugnisse und Lebensmittel; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mögliche Lösungen für dieses Problem zu untersuchen, um gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel zu stärken;

36. fordert die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten auf, eine ordnungsgemäße Schulung des Personals sicherzustellen, damit Produkte, die eine Gefahr darstellen, besser ermittelt werden können; ruft zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Zoll- und Marktüberwachungsbehörden im Vorfeld des Inverkehrbringens von Produkten auf, was auch hier ein auf mehrere Jahre angelegtes Programm erforderlich macht;

37. fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auf, weiterhin Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, mit denen Verbraucher zielgerichtet über das Risiko insbesondere des Online-Kaufs von gefälschten Produkten unterrichtet werden;

Normung

38. verweist auf die Notwendigkeit der systematischen Mitarbeit von Marktüberwachungsbehörden bei der Erarbeitung von sicherheitsrelevanten Normen, da dies eine geeignete Möglichkeit darstellt, um ihr Wissen in den Normungsprozess einfließen zu lassen, ein besseres Verständnis für Normen zu entwickeln und dazu beizutragen, die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem eine korrekte Auslegung und Anwendung der europäischen Normen durch die Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht wird;

39. fordert die Kommission auf, die Normierungsmandate deutlicher zu klären und andere Entwicklungswege zur Optimierung und Integration nationaler und europäischer Standardisierungssysteme im nicht harmonisierten Bereich unter ausdrücklicher Mitwirkung von KMU zu prüfen, dabei aber die wesentlichen Bestandteile der derzeitigen Struktur beizubehalten;

40. fordert die Verbesserung der geltenden Verfahren der Kommission zur Ausarbeitung von Mandaten zur Entwicklung europäischer Normen, um eine rechtzeitige und effizientere Reaktion auf neu auftretende Risiken zu garantieren; betont jedoch, dass neue oder abgeänderte Verfahren auch dem Parlament zur Prüfung vorgelegt werden sollten; unterstreicht, dass das Parlament zudem das Recht haben sollte, Verfahren zur Übernahme oder Anwendung internationaler, nichteuropäischer und sonstiger Normen zu prüfen;

41. fordert die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission auf, alle möglichen Systeme zu untersuchen, die im Stande sind, den Prozess der Entwicklung von Normen zu beschleunigen, während gleichzeitig eine angemessene Beteiligung aller relevanten Akteure sicherzustellen ist, z.B. die Einführung eines Schnellverfahrens bzw. die Möglichkeit, dass die Kommission Verweise auf bestehende europäische oder ISO-Normen veröffentlicht, die außerhalb eines Mandats der Kommission entwickelt werden, wenn davon ausgegangen wird, dass solche Normen ein hohes Maß des Verbraucherschutzes bieten oder ein spezifisches Risiko als vorübergehende Maßnahme angehen, bis eine ständige Lösung verfügbar wird;

42. fordert, dass die Normungsmandate der Kommission verbessert werden, um den europäischen Normungsorganisationen zu gestatten, europäische Normen zu entwickeln, die die technischen Auflagen erfüllen, mittels derer die Einhaltung einer politischen Entscheidung erreicht oder evaluiert wird; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass eine bessere Einbeziehung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den europäischen Normungsorganisationen bei der Ausarbeitung erforderlich ist; hält es in Anbetracht der Tatsache, dass diese Organisationen auf der Grundlage des Konsens arbeiten, im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Systems für wichtig, dass politische Fragen auf der Politik gestaltenden Ebene geklärt und nicht an die Europäische Kommission, die Normungsgremien oder Vollzugsbehörden weitergeleitet werden sollten;

43. fordert, dass ein Verfahren zur Erhebung formeller Einwände gegen eine Norm, wie es zum Beispiel im Beschluss 768/2008/EG vorgesehen ist, in die Produktsicherheitsrichtlinie aufgenommen wird; ist der Auffassung, dass die Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens bereits vor der Bekanntmachung einer Norm im Amtsblatt der Europäischen Union möglich sein sollte, aber von den Mitgliedstaaten nicht als Ersatz dafür betrachtet werden darf, die Beteiligung ihrer Marktüberwachungsbehörden am Normungssystem deutlich zu erhöhen;

44. fordert die Kommission und alle Interessensgruppen auf, die finanzielle Nachhaltigkeit des europäischen Normungssystems sicherzustellen, unter anderem durch öffentlich-private Partnerschaften und durch eine mehrjährige Finanzplanung, da dies für die Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz des Systems unerlässlich ist;

45. fordert die Kommission auf, weitere Schritte in Übereinstimmung mit dem neuen Rechtsrahmen einzuleiten, damit die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden können;

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° °

46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
  • [2]  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
  • [3]  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.
  • [4]  ABl. L 22 vom 26.1.2010, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Ein gut funktionierender Binnenmarkt steht auch für sichere Produkte und das Vertrauen der Verbraucher. In unserem Streben nach einem freien Warenverkehr und einer noch größeren Produktvielfalt am Markt sollten wir die Sicherheit der Verbraucher nicht aus dem Auge verlieren.

Ein allgemeiner Blick auf den Bereich der Produktsicherheit zeigt, dass wir im zurückliegenden Jahrzehnt in der EU Fortschritte in diesem Bereich erzielen konnten. Regierungen wie auch Unternehmen fühlen sich für die Erhöhung der Produktsicherheit verantwortlich, und dank entsprechender Rechtsvorschriften auf EU-Ebene gibt es einen gemeinsamen Ansatz für Produktanforderungen, die zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheit von Produkten am Binnenmarkt beigetragen haben.

Trotz deutlicher Fortschritte besteht dennoch Verbesserungsbedarf, der in Angriff genommen werden sollte. Untätigkeit in diesem Bereich könnte die Sicherheit der Verbraucher gefährden und sogar fatale Folgen haben.

Jedes Jahr kommt es zu tödlichen Unfällen, wenn Kinder beispielsweise mit Produkten umgehen, die entweder nicht sicher gestaltet oder eingesetzt wurden. Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit betrifft Vorhänge, bei denen sich Kinder an den zum Auf- und Zuziehen gedachten Schnüren stranguliert haben. Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften können Produkte dieser Art nicht rasch vom Markt genommen oder verändert werden, auch wenn sie unter die Produktsicherheitsrichtlinie fallen. Zur Abänderung eines Produkts bedarf es einer Norm, und der Prozess der Erarbeitung einer Norm ist bei den derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu zeitaufwändig. Folglich entsprechen diese Vorhänge dem geltenden Recht, und die Verbraucher können sie in vielen Geschäften in ganz Europa kaufen.

Die Berichterstatterin möchte nachdrücklich auf die Bedeutung einer Überarbeitung der geltenden europäischen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit verweisen, sodass unsichere Produkte ermittelt und ihr Inverkehrbringen verhindert werden kann.

Die europäische Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsrichtlinie), die die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für Produkte regelt, wurde vor fast zehn Jahren verabschiedet und bedarf der Überarbeitung.

Die Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie ist zudem zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen, der im Juli 2008 beschlossen wurde, notwendig, um das Ziel eines einheitlichen Binnenmarktes für sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Produkte nicht zu gefährden und einen umfassenden Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Derzeit kommt es zu einer teilweisen Überschneidung zwischen dem neuen Rechtsrahmen und der Produktsicherheitsrichtlinie. Es gilt zu untersuchen, wie zum Zwecke eines optimalen Verbraucherschutzes und umfassender Transparenz für die Hersteller die Kohärenz zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten gewährleistet werden kann. Folglich ist dafür zu sorgen, dass es künftig nicht mehr zwei einander überschneidende Ebenen von Marktaufsichtsvorschriften für harmonisierte Güter gibt, die sich danach richten, ob es sich um Verbrauchsgüter handelt oder nicht. Zudem enthalten sowohl der neue Rechtsrahmen als auch die Produktsicherheitsrichtlinie horizontale Bestimmungen, die nach dem Grundsatz der lex specialis zusätzlich zu sektorspezifischen Harmonisierungsrichtlinien gelten. Der entsprechende Rechtsrahmen wird danach durch alle drei Elemente gebildet: den neuen Rechtsrahmen, die Produktsicherheitsrichtlinie und die sektorspezifischen Harmonisierungsrichtlinien. Diese Komplexität gilt es zu überarbeiten und aufzulösen.

Die Marktüberwachung steht in enger Verbindung zur Produktsicherheit, trägt sie doch wesentlich dazu bei, dass die Produkte die in den jeweiligen gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgesehenen Auflagen erfüllen und das öffentliche Interesse in keiner Weise gefährden. Eine Reihe von Mitgliedstaaten ist der Aufgabe der Marktüberwachung offenbar nicht gewachsen, da sie allem Anschein nach nicht die für eine effiziente Marktüberwachung erforderlichen Ressourcen bereitstellen. Das ist eine äußerst besorgniserregende Tendenz, die die Anstrengungen zur Verbesserung der Produktsicherheit unterminiert.

Kernpunkte der Berichterstatterin

Überprüfung der Produktsicherheitsrichtlinie und Anpassung an den neuen Rechtsrahmen

Die Berichterstatterin verweist auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Richtlinie für allgemeine Produktsicherheit, um die allgemeinen Vorschriften für die Sicherheitsanforderungen für Produkte zu aktualisieren und die Rechtsvorschriften an den neuen Rechtsrahmen anzupassen. Die Berichterstatterin verweist auf legislative Unterschiede zwischen der Produktsicherheitsrichtlinie und dem neuen Rechtsrahmen und stellt fest, dass es Bereiche gibt, die beide Rechtsvorschriften nicht abdecken, wie auch Bereiche, in denen sie sich überschneiden. Dies erfordert eine Anpassung, um jegliche Zweifel für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden auszuschließen.

Stärkung der Marktüberwachung

Die Berichterstatterin geht auch auf das Erfordernis der Stärkung der Marküberwachung ein und ruft zu einer konsequenteren und besseren Umsetzung der geltenden Vorschriften auf. Es gilt, den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren, um für eine EU-weite Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der Marktüberwachung zu sorgen. Dies wird zur Entwicklung eines Marktes beitragen, auf dem sich die Verbraucher sicher fühlen können, und den Unternehmen eine klare Vorstellung von den in Europa geltenden Vorschriften verschaffen. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, ausreichende Ressourcen für die Durchführung der erforderlichen Marktüberwachung bereitzustellen.

Nach Ansicht der Berichterstatterin sollte ein weiteres Ziel darin bestehen, beispielsweise eine „Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung“ zu schaffen, die harmonisierte und nicht harmonisierte Produkte in einem einzigen Rechtsakt zusammenfasst, um das Niveau der Sicherheit unionsweit zu vereinheitlichen, für sichere Produkte am Markt zu sorgen und die Marktaufsicht zu stärken.

Rückverfolgbarkeit

Was die spezifischen Änderungen der Produktsicherheitsrichtlinie betrifft, so schlägt die Berichterstatterin konkrete Schritte im Bereich der Rückverfolgbarkeit vor. Bei der Ermittlung von gefährlichen Produkten in Europa müssen die entsprechenden Behörden die Möglichkeit haben, deren Inverkehrbringen zu unterbinden und die Unternehmen zum Rückruf dieser Produkte vom europäischen Markt bzw. zu deren Rücknahme zu veranlassen. Ein solches Vorgehen stärkt das Vertrauen der Verbraucher beim Einkauf am europäischen Markt. Ferner wird die Einrichtung einer Informationsdatenbank zur Sicherheit von Verbrauchsgütern vorgeschlagen, damit die europäischen Verbraucher und Unternehmen Informationen und Erfahrungen über gefährliche Produkte austauschen und Statistiken zu den Produktarten erstellen können, die die meisten Unfälle verursachen.

Die Berichterstatterin begrüßt neue Initiativen und Technologien im Bereich der Rückverfolgbarkeit. Sie werden Behörden, Unternehmen und Verbraucher in die Lage versetzen, Produkte aufzuspüren, die sich nach dem Inverkehrbringen am europäischen Markt als gefährlich erwiesen haben. Gleichzeitig betont die Berichterstatterin, dass die Rückverfolgbarkeit nicht die Privatsphäre der Verbraucher verletzen darf. Hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich der Rückverfolgbarkeit schlägt die Berichterstatterin vor, in Verbindung mit dem allgemeineren Informationsaustausch im Rahmen der weiter oben angeregten Datenbank für Sicherheitsfachleute, Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Zugang zu den Informationen im RAPEX-System zu verbessern.

Schutzbedürftige Verbraucher müssen thematisiert werden

Die Berichterstatterin schlägt vor, den Schwerpunkt auf die am Binnenmarkt am stärksten schutzbedürftigen Personengruppen, also Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, zu legen. Die europäische Gemeinschaft hat gegenüber diesen Gruppen eine besondere Verantwortung – und zwar auch im Hinblick auf die Produktsicherheit.

Produkte, die auf Kinder ansprechend wirken

Im Zusammenhang mit der schwerpunktmäßigen Verstärkung sowohl der Anforderungen an die Produktsicherheit als auch der Marktüberwachung möchte die Berichterstatterin den Schutz der Kinder besonders hervorheben. Produkte für Kinder sowie Produkte, die auf Kinder ansprechend wirken, liegen der Berichterstatterin besonders am Herzen.

Mehr Aufmerksamkeit für die Produktsicherheit bereits zu einem frühen Zeitpunkt

Um das Risiko des Inverkehrbringens gefährlicher Produkte möglichst gering zu halten, schlägt die Berichterstatterin vor, die Hersteller zur Durchführung einer Risikoanalyse in der Entwurfsphase zu verpflichten. Dies wird dazu beitragen, dass der Produktsicherheit bereits in den frühen Stadien der Produktentwicklung zentrale Bedeutung zukommt und dass viele der tragischen Unfälle, die heute noch geschehen, vermieden werden können. Die Vorstellungen der Berichterstatterin gehen dahin, dass die Überarbeitung der Produktsicherheitsrichtlinie die Hersteller veranlassen wird, rechtzeitiger zu agieren und Schwachstellen zu erkennen, anstatt lediglich zu reagieren und Schäden im Nachhinein zu bekämpfen, was sowohl den Herstellern als auch den Verbrauchern zu Gute kommen wird.

Die Berichterstatterin schlägt analog zu ähnlichen Entwicklungen in den USA die Einrichtung von Büros zur Aufklärung über die Produktsicherheit vor, die in die Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten integriert werden können. Diese Büros unterstützen die Aufklärung und Schulung von Herstellern, Behörden, Verbrauchern usw. im Bereich der Produktsicherheit.

Produktsicherheit unter einer globalen Perspektive

Der Globalisierung wird im vorliegenden Bericht ebenfalls Rechnung getragen. Die Berichterstatterin begrüßt in einer immer stärker von der Globalisierung geprägten Welt, in der Produkte zunehmend ihren Ursprung im Ausland – vor allem in China – haben, die internationale Zusammenarbeit zu Fragen der Produktsicherheit. In enger Zusammenarbeit wären die EU und ihre Handelspartner in der Lage, den Schwerpunkt auf die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit der Produkte zu legen, bevor diese den europäischen Markt erreichen.

Online-Handel

Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Verkauf von Produkten im Internet. Immer mehr Produkte werden online und über europäische Grenzen hinweg gehandelt. Die Berichterstatterin strebt gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit von online verkauften Produkten an, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und den Internetmarkt für Unternehmen transparenter und zugänglicher zu gestalten.

Normung – Einbeziehung der Hersteller

Abschließend sollten sich die Marktaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit dem Austausch bewährter Praktiken aktiv an der Erarbeitung von Normen beteiligen, da dies eine geeignete Möglichkeit darstellt, um die Durchsetzung der Normen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (3.12.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu der Revision der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktaufsicht
(2010/2085(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Małgorzata Handzlik

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass die Globalisierung, das verstärkte Outsourcing und das Wachstum des internationales Handels bedeuten, dass auf dem Weltmarkt mehr Erzeugnisse gehandelt werden; ist der Auffassung, dass einer engen Zusammenarbeit zwischen den weltweiten Regulierungsbehörden und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Produktsicherheit eine Schlüsselrolle für die Inangriffnahme der Herausforderungen zukommt, die sich aufgrund der komplexen Versorgungsketten und des größeren Handelsvolumens ergeben;

2.  weist darauf hin, dass Konsumgüter, die auf den europäischen Binnenmarkt gelangen, zunehmend aus Drittländern stammen; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktsicherheit, insbesondere mit unseren wichtigsten Handelspartnern; fordert die Kommission auf, die bestehenden Strukturen der bilateralen, trilateralen (EU-USA-China) und multilateralen Zusammenarbeit zu verstärken, um die Sicherheit der auf dem europäischen Markt abgesetzten Produkte zu verbessern;

3.  unterstreicht, dass ein einheitliches EU-Kontrollsystem für sämtliche Produkte wichtig für unsere Handelspartner und Produzenten in Drittländern ist, die ihre Produkte auf dem EU-Markt absetzen; ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Vorbereitung eines Vorschlags für die Revision der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit die die Marktaufsicht betreffenden Vorschriften der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in den neuen Legislativrahmen einbeziehen muss;

4.  begrüßt die Schaffung des Systems RAPEX – CHINA, das den chinesischen Regierungsstellen Informationen über Konsumgüter aus China liefert, die auf dem europäischen Markt verboten oder zurückgenommen worden sind; ist der Auffassung, dass das System RAPEX – CHINA weiterentwickelt werden sollte, um die Zahl der untersuchten Fälle zu erhöhen und auf diese Weise eine größere Zahl von verantwortlichen Herstellern oder Exporteuren zu ermitteln; weist darauf hin, dass die Mehrheit der im RAPEX-System gemeldeten Erzeugnisse ihren Ursprung in China hat;

5.  fordert die Kommission auf, die Nützlichkeit der Schaffung eines vergleichbaren Systems wie RAPEX - CHINA für andere Handelspartner zu prüfen, insbesondere für diejenigen, deren Produkte im RAPEX-System gemeldet worden sind;

6.  unterstreicht die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen und von Rückverfolgungsetiketten zur Bestimmung des Herkunftslandes des Erzeugnisses und des verantwortlichen Herstellers;

7.  erkennt die Zunahme der Anzahl der von den Verbrauchern online erworbenen Erzeugnisse aus Drittländern an, die nicht zwangsläufig die europäischen Normen erfüllen und die Sicherheit und die Gesundheit der Verbraucher gefährden; fordert die Kommission auf, die Zollkontrollen für die im Internet erworbenen Erzeugnisse zu verstärken und zu vereinheitlichen und den Markt insbesondere im Hinblick auf jene Erzeugnisse zu überwachen, die unmittelbare Schäden für Verbraucher verursachen können, wie pharmazeutische Erzeugnisse und Lebensmittel; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mögliche Lösungen für dieses Problem zu untersuchen, um gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel zu stärken.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Harlem Désir, Christofer Fjellner, Joe Higgins, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Keith Taylor, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

George Sabin Cutaş, Małgorzata Handzlik, Salvatore Iacolino, Syed Kamall, Maria Eleni Koppa, Jörg Leichtfried, Michael Theurer, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Markus Pieper, Giommaria Uggias

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (9.12.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

über die Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung
(2010/2085(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Lara Comi

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung die Möglichkeit eines einheitlichen Systems der Marktüberwachung in Erwägung zu ziehen, um eine verstärkte Harmonisierung des Binnenmarkts zu gewährleisten und einen einheitlichen Ansatz in allen Mitgliedstaaten der Union zu fördern;

2.  begrüßt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit vorzulegen;

3.  fordert die Kommission deshalb eindringlich auf, die Möglichkeit einer Angleichung der in der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit enthaltenen Bestimmungen zur Marktüberwachung an den neuen Gesetzgebungsrahmen sorgfältig zu prüfen;

4.  fordert die Kommission auf, einen wirksamen Regelungsrahmen zu erstellen, mit dem zügige Marktinterventionen und verlässliche langfristige Lösungen ermöglicht werden;

5.  betont, dass die verlässliche Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lebensdauer eines Produktes gewährleistet werden muss, wobei gleichzeitig darauf zu achten ist, dass dies nicht zu einer Steigerung des Verwaltungsaufwands führt;

6.  fordert die Kommission im Hinblick auf die Gewährleistung einer verlässlichen Rückverfolgbarkeit und die Förderung der Anwendung harmonisierter Vorgehensweisen durch die Marktüberwachungs- und Zollbehörden auf, Informationen über die Auswirkungen eines geeigneten neuen Instruments für eine zeitgemäße und kostenwirksame Identifizierung (mit der erhebliche Einsparungen in Bezug auf die Kosten für RFID- und ISO-Chips usw. ermöglicht werden) einzuholen und diese Auswirkungen zu beurteilen, wobei diese Identifikation maschinenlesbare Informationen zur Rückverfolgbarkeit enthalten können und schwieriger als Zertifizierungs- und Konformitätskennzeichnungen zu fälschen sein sollte;

7.  fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung präziserer Kriterien zur Beurteilung der Produktsicherheit und der Gefahren aufgrund einer mangelhaften Entsprechung der Produkte in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union in Erwägung zu ziehen;

8.  betont ferner die Bedeutung einheitlicher Definitionen und Prüfungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Produkte, die ernsthafte Gefahren darstellen, um das Sicherheitsniveau in der gesamten Union und das Rückverfolgbarkeitssystem zu vereinheitlichen;

9.  fordert die Kommission auf, das Schnellwarnsystem für Produktsicherheit RAPEX für die Verbraucher und die KMU zugänglicher zu gestalten, beispielsweise durch eine vereinfachte Eingabe von Beschwerden, durch die Einrichtung von Beratungsstellen und durch die Verringerung der Zugangsbeschränkungen aufgrund der Kosten oder der entsprechenden Sprache;

10. fordert die Kommission auf, in RAPEX oder in jedes andere geeignete System auf Unionsebene Strafen für Verstöße durch die Mitgliedstaaten einzubauen, um für alle Beteiligten die erforderliche Transparenz und die nötigen Anreize zu gewährleisten;

11. fordert die Kommission auf, die Normierungsmandate deutlicher zu klären und andere Entwicklungswege zur Optimierung und Integration nationaler und europäischer Standardisierungssysteme im nicht harmonisierten Bereich unter ausdrücklicher Mitwirkung von KMU zu prüfen, dabei aber die wesentlichen Bestandteile der derzeitigen Struktur beizubehalten;

12. fordert die Kommission und alle Interessensgruppen auf, die finanzielle Nachhaltigkeit des europäischen Normungssystems sicherzustellen, unter anderem durch öffentlich-private Partnerschaften und durch eine mehrjährige Finanzplanung, da dies für die Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz des Systems unerlässlich ist;

13. betont die Notwendigkeit der Stabilität und der Vereinfachung der europäischen Normen sowie einer Verkürzung der für die Ausarbeitung von Normen erforderlichen Fristen, und fordert die nationalen und europäischen Normierungsbehörden auf, die Normen durch eine Verringerung der Anzahl der Verweise auf andere Normen und durch die Bereitstellung benutzerfreundlicher Leitlinien zu vereinfachen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Bendt Bendtsen, Jorgo Chatzimarkakis, Pilar del Castillo Vera, Ioan Enciu, Adam Gierek, Norbert Glante, Edit Herczog, Arturs Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Ioannis A. Tsoukalas, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Badia i Cutchet, Lara Comi, Francesco De Angelis, Françoise Grossetête, Gunnar Hökmark, Bernd Lange, Werner Langen, Marian-Jean Marinescu, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Hans-Peter Mayer, Gianni Pittella, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Frank Engel, Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Catherine Soullie

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Claudio Morganti, Alexandra Thein